Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 gelangte das Bezirksgericht Zürich an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Gesuchs von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, die dem Gesuch zugrunde liegende Klage in der Hauptsache richte sich gegen das Bezirks- gericht Zürich. Diesem gehörten auch die mit dem Fall betraute Einzelrichte- rin und der mitwirkende Gerichtsschreiber an. Es bestünde daher eine Sach- lage, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöge, zumal das Be- zirksgericht im besagten Verfahren durch die Gerichtspräsidentin vertreten werde. Die Befangenheitsproblematik beziehe sich auf alle am Bezirksge- richt Zürich tätigen Gerichtspersonen.
E. 2 Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (act. 3) wurde der Gesuchsteller zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Zwei Zustellungsversuche per Gerichtsur- kunde waren nicht erfolgreich (act. 3). In der Folge wurde daher das Stadt- ammann- und Betreibungsamt Zürich 4 mit der Zustellung betraut (act. 4). Obwohl es die gerichtliche Sendung mehrmals zuzustellen versuchte, ge- lang eine solche nicht (act. 5). Am 2. September 2016 wurde die Verfügung daher amtlich publiziert (act. 8, vgl. zum Ganzen Plüss in VRG-Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 86 ff.). Innert Frist ging seitens des Gesuchstellers keine Stellungnahme ein. Androhungsge- mäss ist demzufolge von einem Verzicht auf eine solche auszugehen (act. 3).
E. 3 Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung des Verfahrens ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
- 3 - Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Den Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich folgend ist der Anschein von Befangenheit insbesondere dann zu bejahen, wenn befangenheitsbegrün- dende Umstände vorliegen, welche auf Gründen der Justiz- bzw. Verfah- rensorganisation beruhen (BGE 136 I 207 E. 3.2, BGE 133 I 1 E. 6.1, BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 3). Wie dargelegt richtet sich die dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegende Klage in der Hauptsache gegen das Bezirksgericht Zü- rich (act. 2/5). Dieses hat somit in der betreffenden Klage die Stellung der Beklagten inne und würde gemäss seiner Geschäftsordnung durch die Ge- richtspräsidentin vertreten (§ 26 Abs. 4 Geschäftsordnung, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Gleichzeitig müsste dasselbe Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden, welches dem Gesuchsteller in finanzieller Hinsicht die Durchführung der erwähnten Klage gegen das Be- zirksgericht Zürich ermöglichen soll. Hierbei handelt es sich um eine Kons- tellation, welche den Anschein der Befangenheit der das Armenrechtsge- such behandelnden Gerichtsmitglieder zu begründen vermag. Es erscheint damit weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Zürich behandeln zu lassen. Dies gilt nicht nur für die Behandlung des Armen- rechtsgesuchs durch die Gerichtspräsidentin, sondern auch durch alle übri- gen Gerichtsmitglieder, da es die Aufgabe von Ersterer ist, die Pflichterfül- lung der Gerichtsmitglieder zu überwachen (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung).
- 4 - Demzufolge rechtfertigt es sich, das Gesuch bzw. das Verfahren dem Be- zirksgericht Dietikon zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. April 2016 wird samt den Beilagen und den Akten des Bezirksgerichts Zürich (Verfahren ED160022-L) dem Bezirksgericht Dietikon zur Behandlung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Dietikon, unter Beilage von act. 2/1-6, − das Bezirksgericht Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Zürich, 21. September 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV160004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 21. September 2016 in Sachen A._____, lic. oec. publ., Gesuchsteller betreffend Umteilung Prozess Nr. ED160022-L des Bezirksgerichts Zürich i.S. A._____ betr. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 gelangte das Bezirksgericht Zürich an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Gesuchs von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, die dem Gesuch zugrunde liegende Klage in der Hauptsache richte sich gegen das Bezirks- gericht Zürich. Diesem gehörten auch die mit dem Fall betraute Einzelrichte- rin und der mitwirkende Gerichtsschreiber an. Es bestünde daher eine Sach- lage, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöge, zumal das Be- zirksgericht im besagten Verfahren durch die Gerichtspräsidentin vertreten werde. Die Befangenheitsproblematik beziehe sich auf alle am Bezirksge- richt Zürich tätigen Gerichtspersonen.
2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (act. 3) wurde der Gesuchsteller zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Zwei Zustellungsversuche per Gerichtsur- kunde waren nicht erfolgreich (act. 3). In der Folge wurde daher das Stadt- ammann- und Betreibungsamt Zürich 4 mit der Zustellung betraut (act. 4). Obwohl es die gerichtliche Sendung mehrmals zuzustellen versuchte, ge- lang eine solche nicht (act. 5). Am 2. September 2016 wurde die Verfügung daher amtlich publiziert (act. 8, vgl. zum Ganzen Plüss in VRG-Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 86 ff.). Innert Frist ging seitens des Gesuchstellers keine Stellungnahme ein. Androhungsge- mäss ist demzufolge von einem Verzicht auf eine solche auszugehen (act. 3).
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung des Verfahrens ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
- 3 - Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Den Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich folgend ist der Anschein von Befangenheit insbesondere dann zu bejahen, wenn befangenheitsbegrün- dende Umstände vorliegen, welche auf Gründen der Justiz- bzw. Verfah- rensorganisation beruhen (BGE 136 I 207 E. 3.2, BGE 133 I 1 E. 6.1, BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 3). Wie dargelegt richtet sich die dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegende Klage in der Hauptsache gegen das Bezirksgericht Zü- rich (act. 2/5). Dieses hat somit in der betreffenden Klage die Stellung der Beklagten inne und würde gemäss seiner Geschäftsordnung durch die Ge- richtspräsidentin vertreten (§ 26 Abs. 4 Geschäftsordnung, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Gleichzeitig müsste dasselbe Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden, welches dem Gesuchsteller in finanzieller Hinsicht die Durchführung der erwähnten Klage gegen das Be- zirksgericht Zürich ermöglichen soll. Hierbei handelt es sich um eine Kons- tellation, welche den Anschein der Befangenheit der das Armenrechtsge- such behandelnden Gerichtsmitglieder zu begründen vermag. Es erscheint damit weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Zürich behandeln zu lassen. Dies gilt nicht nur für die Behandlung des Armen- rechtsgesuchs durch die Gerichtspräsidentin, sondern auch durch alle übri- gen Gerichtsmitglieder, da es die Aufgabe von Ersterer ist, die Pflichterfül- lung der Gerichtsmitglieder zu überwachen (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung).
- 4 - Demzufolge rechtfertigt es sich, das Gesuch bzw. das Verfahren dem Be- zirksgericht Dietikon zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. April 2016 wird samt den Beilagen und den Akten des Bezirksgerichts Zürich (Verfahren ED160022-L) dem Bezirksgericht Dietikon zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Dietikon, unter Beilage von act. 2/1-6, − das Bezirksgericht Zürich.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Zürich, 21. September 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: