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VU150019

Kostenerlass

Zürich OG · 2015-06-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).

E. 2 Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

E. 3 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. - 7 - Zürich, 24. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VU150019-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. Die A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Handelsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren HE130263 einen Betrag von Fr. 2‘200.- (act. 2). Am 20. Februar 2015 stellte die Gesuchstellerin bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfol- gend: Zentrale Inkassostelle) durch ihren Geschäftsführer B._____ (act. 7) ein Gesuch um Erlass der angefallenen Gerichtskosten (act. 3/7). Dieses wurde durch den stellvertretenden Generalsekretär am 5. März 2014 [recte 2015] einstweilen abgelehnt (act. 3/8), was der Gesuchstellerin gleichentags mitgeteilt wurde (act. 2). Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den Antrag zu stellen, das Erlassgesuch sei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vorzulegen (act. 2). Mit Schreiben vom 25. März 2015 hielten die Gesuchstellerin bzw. B._____ am Erlassgesuch fest (act. 1). In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle dieses zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission. II.

1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).

2. Die Gesuchstellerin begründet das Gesuch um Kostenerlass im Wesentli- chen damit, nach einem Unfall im Mai 2010 habe sich B._____, der Inhaber und Geschäftsführer der Gesuchstellerin, in Spitälern und Reha-Kliniken aufgehalten. Die Gemeinde Thalwil sei fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass sein Wohnort unbekannt sei. Diese Fehlannahme habe zum Ver-

- 3 - fahren am Handelsgericht und schliesslich zur Kostenauflage an die Ge- suchstellerin geführt. B._____ sei zu 100% arbeitsunfähig und erhalte eine Invalidenrente, welche ihm die Begleichung der Schuld nicht zulasse. Ver- mögen habe er keines (act. 1 mit Verweis auf act. 3/7). 3.1. Bei der Gesuchstellerin, der A._____ GmbH, handelt es sich um eine juristi- sche Person (act. 3/7 und act. 7). Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die einer juristischen Person auferlegten Kosten überhaupt erlassen werden können. In seiner bisherigen Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hielt das Bundesgericht fest, juristische Personen verfügten über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Vielmehr seien sie von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen. Ausnahmsweise könne aber für eine juristische Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einzi- ges Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mit- tellos seien. Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" sei dabei weit zu verste- hen und umfasse neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (Urteile des Bundesgerichts 4A_665/2014 vom 2. April 2015, E. 3 und 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 3.2 und 5.1, BGE 131 II 306 E. 5.2.2). In seiner bisherigen Praxis wandte die Verwaltungskommission diese Grundsätze sinngemäss auf den Kostenerlass an. Dies mit der Begründung, der Kostenerlass beruhe - wie die unentgeltliche Rechtspflege - auf der Voraussetzung der (dauernden) Mittellosigkeit, stelle ei- ne Leistung des Sozialstaates dar und gründe auf der sozialen Solidarität. In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung hätte auch juristischen Per- sonen ein Kostenerlass gewährt weden können - jedoch nur im äussersten Ausnahmefall. 3.2. Den nachfolgenden Erwägungen zufolge erweist sich diese Praxis als zu wenig präzise und wird den den Instituten der unentgeltlichen Rechtspflege und des Kostenerlasses zugrunde liegenden unterschiedlichen Interessen-

- 4 - lagen nicht hinreichend gerecht. Es rechtfertigt sich daher, die obgenannte Praxis zu überprüfen bzw. zu spezifizieren. 3.3. Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, mittellosen Personen den Zu- gang zum Gericht zu ermöglichen und sicherzustellen, dass diese (berech- tigte bzw. nicht aussichtslose) Ansprüche auch dann durchsetzen können, wenn ihnen die erforderlichen Mittel für den Prozess fehlen. Dieses Interes- se vermögen in dem vom Bundesgericht angeführten Ausnahmefall auch ju- ristische Personen aufzuweisen. Es wäre stossend, könnten sie einen aus- sichtsreichen Prozess um ihr einziges Aktivum allein deshalb nicht führen, weil es ihnen und den wirtschaftlich Berechtigten an der notwendigen Liqui- dität fehlt und sie die für das Verfahren notwendigen Mittel nicht von Dritten erhältlich machen können. Anders ist die Interessenlage hingegen beim Institut des Kostenerlasses. Dessen Ziel ist es nicht, dauernd mittellosen natürlichen Personen den Zu- gang zum Gericht zu gewährleisten, sondern einzig, die Folgen eines durch- geführten und abgeschlossenen Prozesses aufzuarbeiten, mithin, den dau- ernd Bedürftigen ein "menschenwürdiges Dasein" zu ermöglichen - ohne er- drückende Schuldenlast, welcher sie ohnehin nicht nachkommen können. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Gegenüber juristischen Personen gelten solche - jedenfalls in dieser Form - nicht: Kann eine juristische Person die ihr auferlegten Gerichtskosten in ab- sehbarer Zukunft nicht begleichen, so benötigt sie keinen auf sozial- ethischen Gedanken basierenden Schutz. Vielmehr haben die Rechtsfolgen zu greifen, welche das Zivilrecht und das Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht für solche Situationen vorsehen. Der Sinn und Zweck des Kostener- lasses rechtfertigt es daher grundsätzlich nicht, juristischen Personen von ihnen geschuldete Gerichtskosten infolge Illiquidität zu erlassen. Ein Kos- tenerlass kommt somit vorliegend - d.h. zugunsten der A._____ GmbH als Gesuchstellerin - nicht in Frage, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

- 5 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Abweisung des Gesuchs auf einer Praxisänderung der Verwaltungskommis- sion basiert, da dieses - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch unter der bisherigen Rechtsprechung abzuweisen gewesen wäre. Nach bisheriger Praxis wurde einer juristischen Person ein Kostenerlass nur gewährt, wenn sie ihre eigene dauernde Mittellosigkeit bzw. Überschuldung sowie jene der wirtschaftlich Beteiligten nachzuweisen vermochte. Diese Voraussetzungen wären vorliegend nicht erfüllt. Die eigene Überschuldung wurde seitens der Gesuchstellerin weder behauptet noch dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens HE130263-O (act. 6). Ebenfalls wurde hinsichtlich der finanziel- len Verhältnisse des Gesellschafters und Geschäftsführers B._____ einzig behauptet (und nicht belegt), dass er infolge voller Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente erhalte und vermögenslos sei (act. 3/7). Auf der Homepage der Gesuchstellerin (www.A._____.ch) wurde im November 2013 sodann festgehalten, dass es nach einer langer Reha- und Umzugszeit in grossen Schritten der Wiederaufnahme der operativen Tätigkeiten entgegen gehe. Die Gesuchstellerin werde die gewohnten Dienstleistungen ca. anfangs 2014 in leicht angepasster Form wieder anbieten (act. 4). Damit tat die Ge- suchstellerin selbst kund, dass es ihr Ziel sei, in naher Zukunft wieder opera- tiv tätig zu werden und den normalen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Selbst unter der bisherigen Rechtsprechung hätte somit nicht ausgeschlossen wer- den können, dass sich die Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin in den nächsten Jahren wieder erholen und die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, den geschuldeten Betrag von Fr. 2'200.- zu beglei- chen bzw. zumindest ratenweise abzuzahlen. Damit hätte nicht von dauern- der Mittellosigkeit ausgegangen werden können und wäre ein Kostenerlass nicht in Frage gekommen. Demzufolge rechtfertigt sich die Kostenauflage zulasten der Gesuchstellerin.

- 6 -

2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 7 - Zürich, 24. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: