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VR200004

Rekurs gegen Abänderung Zwischenzeugnis

Zürich OG · 2021-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 2 Unter allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."

- 4 - Am 22. September 2020 reichte die Rekurrentin sodann weitere Unterlagen ein (act. 4).

E. 2.1 Der Rekursgegner brachte zur Begründung seiner Standpunkte in der Rekursantwort (act. 8) zusammengefasst vor, entgegen den unsubstantiierten und nicht belegten Vorwürfen der Rekurrentin seien bei anderen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern Rückmeldungen eingeholt worden. Sodann beziehe sich das Zwischenzeugnis auf die gesamte Anstellung der Rekurrentin als Gerichtsschreiberin, ohne dass eine Zeitspanne übergewichtet worden wäre. Das Zwischenzeugnis basiere auf zwei korrekten Mitarbeiterbeurteilungen, auf fair gewichteten Rückmeldungen der direkten Vorgesetzten sowie auf eigenen Wahrnehmungen des Gerichtspräsidenten. Die MAB 2013 betreffe die Tätigkeit der Rekurrentin als Auditorin und sei nicht von Bedeutung. Dies deshalb, weil die Anforderungen an Auditorinnen und Auditoren deutlich anders und geringer seien als jene an Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Als Berufseinsteiger würden diese ein Praktikum absolvieren. Die Gerichtsschreiber hingegen seien oft viele Jahre lang am Gericht tätig und würden eine ungleich grössere Verantwortung tragen. Die MAB 2013 sage somit weder etwas zugunsten noch etwas zuungunsten der Rekurrentin aus.

E. 2.2 Zeugnisse würden vom Gerichtspräsidenten ausgestellt. Um eine gewisse Einheitlichkeit und Gleichbehandlung der Angestellten zu gewährleisten, müssten die Formulierungen zentral erfolgen. Vorab müsse eine Leistungsbeurteilung durch die direkten Vorgesetzten vorgenommen werden. Wo nötig würden bei diesen auch mündliche oder schriftliche Erkundigungen eingeholt. Aus alledem erstelle der Gerichtspräsident eine Gesamtbewertung, setze die unterschiedlichen Meinungen dabei in einen Kontext zueinander und bewerte sie. Weder besonders kritische noch besonders überschwängliche Rückmeldungen erhielten dadurch ein

- 16 - Übergewicht. Für die rund 17 der insgesamt 25 Monate, welche die Rekurrentin auf der I. Abteilung verbracht habe, läge eine schriftliche MAB vor. Hingegen existiere für die Zeit auf der II. Abteilung keine MAB. Jedoch habe die Rekurrentin in dieser Zeit auch mit dem Gerichtspräsidenten zusammengearbeitet, womit dieser über einen direkten Eindruck ihrer Leistungen verfüge. Hinsichtlich der Tätigkeit des Einzelgericht III bestehe wiederum eine MAB, welche 13 der 14 dort absolvierten Monate abdecke. Für rund 30 von 53 Monaten der Tätigkeit bestünden somit schriftliche Leistungsbeurteilungen. Ergänzt worden seien diese durch Rückmeldungen von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. Die schriftlich vorhandene Basis des Zwischenzeugnisses sei daher keineswegs dürftig. Lediglich sei die schriftliche Dokumentation nicht lückenlos. Hinsichtlich der MAB 2019 sei auf die von beiden Parteien unterzeichnete Version abzustellen. Allfällige Entwürfe seien irrelevant. Der von der Rekurrentin bezeichnete Passus in der ursprünglichen Version der MAB 2019, dass diese im Rahmen eines Zwischenzeugnisses nicht überbewertet werden dürfe, sei unbedeutend, da ohnehin die Regelung gelte, dass keine MAB überbewertet werden dürfe. Dies sei vorliegend auch nicht geschehen. Soweit die Rekurrentin sodann auf Zeugnisse anderer Angestellter verweise, könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese auf anderen Leistungsbeurteilungen basierten. Die Gesamtbewertungen der Rekurrentin seien in der MAB 2015 und in der MAB 2019 "gut" ausgefallen. Dies entspreche auch den übrigen Rückmeldungen, weshalb das Zwischenzeugnis in diesem Punkt korrekt sei. Ihre Leistung habe sich über die Jahre hinweg nicht gesteigert.

E. 2.3 Der Standpunkt der Rekurrentin, ihre Leistung müsse sich aufgrund der mehrjährigen Gerichtserfahrung verbessert haben, überzeuge nicht. Ob eine Verbesserung eintrete, hänge nicht vom Dienstalter, sondern von der konkreten Leistung ab. Korrekt sei, dass der Gerichtspräsident die Leistungen der Rekurrentin nicht abschliessend beurteilen könne. Jedoch verfüge er nebst den eigenen Wahrnehmungen über diverse Rückmeldungen in unterschiedlicher Form. Diese seien im Zwischenzeugnis berücksichtigt worden. Eine "eher überdurchschnittliche" Leistung stelle nicht

- 17 - per se eine sehr gute Beurteilung dar, sondern liege eben nur über dem Durchschnitt. Trotz dieser kritischen Bemerkung in der MAB 2019 sei das Arbeitsergebnis im Zwischenzeugnis als "gut" bewertet worden.

E. 2.4 Hinsichtlich der Verhandlungsvorbereitung und der Teilnahme an den Verhandlungen werde der Rekurrentin eine gute Leistung attestiert. Der Wortlaut ihrer Änderungsvorschläge verwende der Rekursgegner bei einer sehr guten Leistung in diesen Punkten. Die MAB 2019 bewerte die Rekurrentin in diesem Punkt mit einem "gut", die MAB 2015 mit seinem "sehr gut". Jedoch spreche Letztere davon, dass die Rekurrentin die "wesentlichen" Problemstellungen erkenne. Um eine sehr gute Qualifikation zu erhalten, werde aber erwartet, dass auch spezielle Problemstellungen erkannt würden. Auch die MAB 2015 entspreche daher eher einem "gut". Dies stimme denn auch mit den restlichen Rückmeldungen überein. Das Zeugnis sei daher in diesem Punkt korrekt.

E. 2.5 Das Kriterium der Protokollierung sei in den MABs 2015 und 2019 mit "gut" bewertet worden. Dies entspreche auch den übrigen Rückmeldungen. Das Zeugnis erweise sich daher insoweit als korrekt.

E. 2.6 Die Entscheidredaktion werde in den MABs 2015 und 2019 mit "gut" bewertet. Die eingeholten Rückmeldungen attestierten dasselbe. Die Formulierungen im Zwischenzeugnis entsprächen einer guten Bewertung, so dass dieses in diesem Punkte korrekt sei. In der Entscheidredaktion hätten grosse Schwankungen bestanden. Die Qualität der Begründungen habe von sehr schlecht bis sehr gut gereicht. Die Gesamtleistung sei ins Zwischenzeugnis eingeflossen. Die Entscheidredaktion könne daher nicht als durchgehend gut bezeichnet werden, womit das Zeugnis korrekt sei.

E. 2.7 Hinsichtlich der Planungs- und Organisationsfähigkeit ersuche die Rekurrentin die Ersetzung des Begriffs "korrekt" durch das Wort "richtig". Die sprachliche Ausgestaltung des Zeugnisses obliege dem Rekursgegner, weshalb die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine solche Abänderung habe. Auch der Einschub hinsichtlich der Termineinhaltung mit dem Wort "immer"

- 18 - rechtfertige sich nicht. In der MAB 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitserledigung zielorientierter sein könnte, in der MAB 2019 sei sodann auf das Verpassen von Fristen hingewiesen worden. Letzteres ergebe sich auch aus anderen Rückmeldungen und sei zumindest in Bezug auf ein Strafurteil unbestritten. Eine Abänderung des Zwischenzeugnisses komme nicht in Frage.

E. 2.8 Die Speditivität sei klarerweise eine Schwäche der Rekurrentin. In der MAB 2015 sei sie mit "gut" bewertet worden, es sei aber bereits damals Kritik ausgeübt worden, indem Folgendes festgehalten worden sei: "Speditivität leidet manchmal unter dem eigenen Anspruch der perfekten Erledigung". In der MAB 2019 sei die Speditivität sodann mit einem "genügend" bewertet worden. Die übrigen Rückmeldungen seien zwischen "genügend" und "ungenügend bis schlecht" gelegen. Aus der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ lasse sich nichts anderes schliessen, auch wenn sie diesbezüglich nichts Negatives berichte. Eine wahre Formulierung im Zeugnis hätte demnach lauten müssen: "Bei der Speditivität von Frau A._____ besteht Verbesserungspotential" oder "Die Speditivität war insgesamt genügend". Im Sinne des Wohlwollens sei es für die Rekurrentin positiver, wenn die Schwäche im Zwischenzeugnis nicht erwähnt werde. Es handle sich zwar um ein beredtes, aber auch um ein wohlwollendes Schweigen. Schlicht falsch wäre die Feststellung, die Rekurrentin arbeite speditiv.

E. 2.9 Die Sorgfalt der Rekurrentin habe sodann variiert. In der MAB 2015 sei die Sorgfalt als "sehr gut" qualifiziert worden, in der MAB 2019 als "gut". Insgesamt sei sie als gut zu bezeichnen.

E. 2.10 Das Verhalten der Rekurrentin sei in der MAB 2019 mit einem "sehr gut" bewertet worden, in der MAB 2015 mit einem "gut". Unter Berücksichtigung der übrigen Rückmeldungen sei die Freundlichkeit als "gut" qualifiziert worden. Bezirksrichterin lic. iur. F._____ spreche von einem sehr guten Verhalten, Bezirksrichterin H._____ von einer guten Zusammenarbeit ohne Beanstandungen. Für eine sehr gute Bewertung, wie sie die Rekurrentin

- 19 - beantrage, fehle es hingegen an einem konstant besonders freundlichen Verhalten. Dies ergebe sich bereits aus ihrem Verhalten im Vorfeld des Verfassens des nun strittigen Zeugnisses. Bevor mit der Arbeit daran habe begonnen werden können, habe die Rekurrentin bereits erste Vorbehalte gegen eine Beurteilung durch ihre damalige Vorgesetzte zugebracht (act. 8 S. 11 f.)

E. 2.11 Die Leistungsbereitschaft der Rekurrentin sei in der MAB 2015 und in der MAB 2019 mit einem "sehr gut" bewertet worden. Dies entspreche auch den übrigen Rückmeldungen. Die beantragte Änderung sei bloss sprachlicher Natur. Eine einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement, welche regelmässig Mehrarbeit leiste, weise selbstverständlich eine grosse Leistungsbereitschaft auf. Das Einfügen einer Wiederholung mache keinen Sinn.

E. 2.12 Die Belastbarkeit der Rekurrentin sei sodann eher ungenügend gewesen. Im Sinne des Wohlwollens habe man darauf verzichtet, im Zwischenzeugnis auf diese Schwäche hinzuweisen. Das beredte Schweigen sei damit gerechtfertigt. Die sehr gute Bewertung in der MAB 2015 habe sich primär auf die Arbeitslast der Rekurrentin bezogen. Sonstige schwierige Situationen oder besondere psychische Belastungen hätten sich in dieser Zeit nicht ergeben. Die MAB 2015 sei im Zwischenzeugnis zu Recht geringer gewichtet worden als die MAB 2019. Eine schwierige Situation mit einer gewissen psychischen Belastung habe sich für die Rekurrentin mit der Zuteilung in einem nicht ihren Wünschen entsprechenden Team sowie mit dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung erst ab Mai 2018 ergeben. Mit diesen beiden Situationen sei sie sehr schlecht umgegangen. Belastbare Mitarbeitende müssten in der Lage sein, auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Vorgesetzten erfolgreich zusammenzuarbeiten. Zudem müssten sie mit einer nicht bestandenen Prüfung umgehen können. Zutreffend sei, dass sich der von der Rekurrentin erwähnte Vorfall erst nach der Ausstellung des Zwischenzeugnisses ereignet habe. Dennoch illustriere er ihren mangelhaften Umgang mit schwierigen Situationen.

- 20 -

E. 2.13 Entgegen der Rekurrentin würden in modernen Arbeitszeugnissen keine Hinweise auf die Zukunftspläne der beurteilten Person gemacht. Solche könnten sich denn auch ändern oder scheitern. Auch der Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit sei nicht zwingend aufzunehmen. Der Rekursgegner verwende einen entsprechenden Satz nicht als leere Floskel, sondern nur dort, wo er zutreffe, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Rekurrentin sei am Bezirksgericht B._____ nicht mehr glücklich. Man habe daher auf ihren Wunsch hin die Kündigungsfrist verkürzt.

E. 2.14 Die nicht begründeten Änderungsanträge seien sodann infolge Unbegründetheit abzuweisen. Auch in der Sache wären sie nicht zu hören. Der Änderungsantrag betreffend die "Einführung, Betreuung und Ausbildung von Auditoren" sei im Endeffekt sprachlicher Natur. Hinsichtlich des gewünschten Einschubs der hohen fachlichen Kompetenz sei festzuhalten, dass die MAB 2019 zwar diesbezüglich von einer sehr guten fachlichen Kompetenz ausgehe, die aber hauptsächlich massgebliche MAB 2015 "nur" ein "gut" attestiere. Letztere stehe im Vordergrund, da die Auditoren mit ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht B._____ auf einer Abteilung beginnen würden und danach, wenn sie bereits in wesentlichen Teilen ausgebildet seien, ans Einzelgericht wechselten. Die Auditorenbetreuung sei daher vor allem auf den Abteilungen von Relevanz. Zum Änderungsantrag "[…] verhält sich Frau A._____ stets korrekt […]" sei festzuhalten, dass sich eine Person entweder korrekt verhalte oder nicht. Der Begriff "stets korrekt" enthalte eine nicht notwendige Wiederholung. Auch der Änderungsantrag "Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt." sei abzulehnen. Der im Zwischenzeugnis verwendete Wortlaut entspreche einem "gut". Der Ausdruck "allseits sehr geschätzt" entspreche jedoch einem "sehr gut". Eine solche Bewertung wäre falsch.

E. 3 Auf Fristansetzung seitens der Verwaltungskommission hin (act. 7) nahm der Rekursgegner mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 zum Rekurs Stellung und beantragte Folgendes (act. 8): "1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen."

E. 3.1 In ihrer Replik (act. 13) führte die Rekurrentin in der Sache zusammengefasst aus, sie bestreite, dass am Bezirksgericht B._____ eine "Feedback-Kultur" herrsche. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass in ihrem und in anderen Fällen seit dem Jahre 2015 keine

- 21 - Mitarbeiterbeurteilung mehr durchgeführt worden sei. Hätte sie im Jahre 2015 nicht selber eine solche beantragt und im Jahre 2019 kein Zwischenzeugnis verlangt, würde sie im heutigen Zeitpunkt einzig über die im Jahre 2013 durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung verfügen. Sie sei bis zur Besprechung der MAB 2019 nicht auf ihre Fehler angesprochen worden. Auch seien keine Weisungen betreffend Fristen und Termine erteilt worden. Bei Nachfragen über Erledigungstermine habe sie keine konkreten Antworten erhalten. Ihr Leistungsabfall habe sich auf die Zeit zwischen Oktober 2018 und Mai 2019 beschränkt. Dabei handle es sich um acht Monate. Verglichen mit der Anstellungsdauer von acht Jahren brutto bzw. rund sechseinhalb Jahren netto sei dies sehr wenig. Das Zwischenzeugnis berücksichtige diesen Zeitraum übermässig (act. 13 Ziff. 3.1 f.).

E. 3.2 Es sei richtig, dass Feedbacks von einzelnen Bezirksrichtern eingeholt worden seien. Jenes von Bezirksrichter D._____ sei ihr nicht bekannt, jenes von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ sei offenkundig ignoriert worden. Bei Bezirksrichterin H._____, Bezirksrichter I._____ und dem ehemaligen Vizepräsidenten lic. iur. G._____ seien keine Rückmeldungen eingeholt worden. Sie bestreite, dass sich das Zwischenzeugnis auf den gesamten Anstellungszeitraum beziehe, keine Zeitspanne übergewichtet worden sei und das Zeugnis unter anderem auf der MAB 2015 beruhe. Auch bestreite sie, dass die eingeholten Rückmeldungen fair gewichtet worden seien. Selbst positive Punkte würden ins Negative gekehrt. Die Wahrnehmungen des Gerichtspräsidenten seien sodann nicht dargelegt worden. Die Aussage des Leitenden Gerichtsschreibers, wenn die MAB 2019 falsch sei, sei auch das Zwischenzeugnis falsch, bestätige, dass nur auf die MAB abgestellt worden sei. Ein Zeugnis müsse nicht irgendeinem Standard entsprechen, sondern müsse sich über die persönliche Leistung des jeweiligen Mitarbeiters äussern. Die Praxis, dass der Gerichtspräsident das letzte Wort habe, führe dazu, dass jene Mitarbeitende, welche mit ihm wenig bis nichts zu tun gehabt hätten, zu kritische und nicht angemessene Zeugnisse erhielten. Zeugnisse seien in der Vergangenheit auch schon ohne Rücksprache mit der direkten Vorgesetzten und ohne Berücksichtigung ihrer

- 22 - Formulierung ausgestellt worden. Das System, dass der Gerichtspräsident über den Wortlaut des Zeugnisses entscheide, sei daher zu beanstanden (act. 13 Ziff. 4.1 f.).

E. 3.3 Die MAB 2015 decke lediglich einen Zeitraum von rund 17 Monaten ab. Der I. Abteilung sei sie jedoch 31 Monate zugeteilt gewesen. Auf der II. Abteilung sei sie sodann acht Monate tätig gewesen. Es liege nur für rund die Hälfte der Zeit eine schriftliche MAB vor. Für Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe sie sodann mit einem Unterbruch ab Mai 2018 gearbeitet. Sie bestreite, dass der Gerichtspräsident sich aufgrund der achtmonatigen Zusammenarbeit auf der II. Abteilung einen massgeblichen Eindruck über ihre Tätigkeit habe verschaffen können. Mit ihm habe sie nur fünf Verhandlungstage bzw. vier Halbtage und einen ganzen Verhandlungstag absolviert. Dabei habe lediglich ein Entscheid begründet werden müssen. Aus dieser minimalen Zusammenarbeit könne kein entscheidender Eindruck abgeleitet werden. Sein Eindruck könne nicht repräsentativ sein. Seine Wahrnehmungen seien subjektiv gefärbt. Hauptsächlich habe sie mit Bezirksrichterin lic. iur. F._____ und Bezirksrichter D._____ zusammengearbeitet. Dabei habe sie auch anspruchsvollere Verfahren bearbeiten müssen. Deren Rückmeldungen wären von Bedeutung gewesen. Zudem sei ihre Arbeitslast im Jahre 2017 verglichen mit anderen Mitarbeitenden erheblich gewesen und habe ihren damaligen Vorgesetzten veranlasst, sich an das Gerichtspräsidium zu wenden. Nebst zahlreichen Verhandlungen habe sie weitere umfangreiche Fälle ihrer Vorgängerin übernehmen und dabei Entscheide begründen müssen. Wie man ihr unter diesen Umständen fehlende Belastbarkeit und mangelnde Speditivität vorwerfen könne, sei unerklärlich. Anfangs Dezember 2017 habe sie zwei Wochen des unbezahlten Urlaubs hergegeben, um ein Scheidungsurteil zu begründen und diese Aufgabe nicht ihrem Nachfolger überlassen zu müssen (act. 13 Ziff. 4.3 f.). Im Jahre 2017 habe man keine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Die MAB 2019 decke einen Zeitraum von Mai 2018 bis ca. April/Mai 2019 ab,

- 23 - wobei dies bei Abzug des unbezahlten Lernurlaubs einem Zeitraum von 12 bis 13 Monate entspreche. Bis zum Beginn des Lernurlaubs im August 2018 habe sie sehr gute Leistungen erbracht, was Bezirksrichterin lic. iur. E._____ ihr gegenüber bestätigt habe. Die MAB 2019 habe sich primär auf die Zeit nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung gestützt. Auch im Zwischenzeugnis habe die Zeit davor keinen Eingang gefunden. Während vier Jahren sei keine schriftliche Leistungsbeurteilung erfolgt (act. 13 Ziff. 4.6).

E. 3.4 Es sei ferner aktenwidrig, dass die vorhandene Basis für das Zwischenzeugnis ausreichend sei und dass der Gerichtspräsident im Zusammenhang mit dessen Erstellung weitere Erkundigungen eingeholt habe. Weder die Gerichtsmitglieder der I. Abteilung noch der ehemalige Vizepräsident seien konsultiert worden. Bezirksrichter D._____ habe zwar eine Rückmeldung gegeben, ihr aber deren Inhalt nicht offengelegt. Geheime Rückmeldungen könnten nicht als Grundlage für ein Zwischenzeugnis dienen. Die MAB 2013 sei sodann relevant. Sie liefere Hinweise und Indizien bezüglich ihrer Leistungen. Auch die erste Version der MAB 2019 sei von Bedeutung. Andere Gerichtsschreiber mit einer vergleichbaren oder geringeren Erfahrung hätten wohlwollendere Zwischenzeugnisse erhalten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Beim Ausstellen der Zeugnisse werde nicht derselbe Massstab angesetzt (act. 13 Ziff. 4.7 f.).

E. 3.5 Die MAB 2019 sei stark von der Zeit ab Oktober 2018 geprägt. Es werde nicht begründet, weshalb sie nur eine "gute" Gesamtbewertung erhalte. Eine MAB diene nicht als "Abschreibvorlage" für ein Zwischenzeugnis und dürfe auch nicht eins zu eins in dieses überführt werden. So sei in ihrem Fall aber vorgegangen worden. Es gebe keine Hinweise, dass das Gesamtergebnis in den vergangenen Jahren nicht besser geworden sei. Es sei normal, dass mit zunehmender Erfahrung eine gewisse Leistungsverbesserung eintrete. Das Wissen, welches sie sich für die Anwaltsprüfung angeeignet habe, sowie ihre langjährige Erfahrung hebe sie von weniger erfahrenen

- 24 - Gerichtsschreibern ab. Weder der Gerichtspräsident noch der Leitende Gerichtschreiber seien in der Lage, ihre Leistungen zu beurteilen. Von einer intensiven Zusammenarbeit mit dem Präsidenten könne keine Rede sein. Es gehe nicht an, dass ihr aufgrund nicht objektivierbarer persönlicher Wahrnehmungen ein mittelmässiges Zeugnis ausgestellt werde. Sodann werde bestritten, dass allfällige Rückmeldungen zu einem fairen Gesamtbild zusammengefügt worden seien. Der Rekursgegner anerkenne, dass man es unterlassen habe, sich bei Bezirksrichterin lic. iur. F._____ umfassend zu informieren. Auch habe man sich bei den Bezirksrichtern der I. Abteilung nicht nach ihren Leistungen erkundigt. Sie habe überwiegend mit Bezirksrichterin lic. iur. F._____ und Bezirksrichter D._____ zusammengearbeitet. Die MAB 2019 sei nicht wohlwollend und teils unklar formuliert. Inhaltlich sei sie ebenfalls falsch (act. 13 Ziff. 4.12 f.).

E. 3.6 Hinsichtlich des Kriteriums der Verhandlungsvorbereitung und der Teilnahme an den Verhandlungen werde die sehr gute Leistung gemäss MAB 2015 zu ihren Lasten ausgelegt. Sie bestreite, dass sich aus der MAB nur eine gute Bewertung ergebe. Die Bewertung in der MAB 2019 sei weder objektiv, noch sachlich, noch repräsentativ. Eine adäquate Teilnahme an der Verhandlung sei aufgrund der bereits im Vorfeld abschliessend gebildeten Meinung der zuständigen Bezirksrichterin nicht möglich gewesen. Es sei ein offenes Geheimnis, dass diese von Inputs seitens der Gerichtsschreiber nicht viel halte. Es habe daher kein Bedürfnis bestanden, spezielle Fragestellungen zu besprechen. Es stelle im Übrigen eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, wenn man nach der Meldung von internen Missständen wie diesem untätig bleibe. Dass in der MAB 2015 keine Ausführungen zu den speziellen Fragestellungen gemacht worden seien, bedeute nicht, dass sie vier Jahre später nicht in der Lage gewesen sei, solche zu machen. Gemäss Bezirksrichterin lic. iur. F._____ habe sie wertvolle Beiträge geleistet (act. 13 Ziff. 4.18).

E. 3.7 Hinsichtlich der Protokollierung erfolge in der MAB 2019 eine Abwertung durch ein Kriterium, das unter diesem Punkt nicht zu prüfen sei. In der

- 25 - MAB 2015 habe sie lediglich ein "B" erhalten, weil sie die Protokolle der Auditoren zu genau korrigiert habe. Ihre eigenen Protokolle habe sie aber sehr gut verfasst (act. 13 Ziff. 4.19).

E. 3.8 In der MAB 2015 sei ihr eine sehr gute Entscheidredaktion in Familiensachen - ihrem Haupttätigkeitsbereich - attestiert worden. Ebenso sei die Kontrolle der Entscheidanträge der Auditoren als inhaltlich sehr gut bezeichnet worden. Eine sehr gute Bewertung habe sie sodann von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ erhalten. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe in der MAB 2019 ebenfalls festgehalten, dass auch sehr gute Begründungen erstellt worden seien. Die Schwankungen seien auf ihre schlechte Phase nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung zurückzuführen. Diese Phase sei jedoch nicht repräsentativ. Es werde bestritten, dass sehr schlechte Begründungen moniert worden seien (act. 13 Ziff. 4.20 f.).

E. 3.9 In der MAB 2019 sei die Rede von einer einmalig verpassten Frist gewesen. Bis Juni 2019 sei ihr, der Rekurrentin, nie eine Erledigungsfrist angesetzt worden. Bei den massgeblichen Straffällen habe sie deren zwei ohne grosse Synergien begründen müssen. Ein weiteres Nichteinhalten von Fristen sei nicht belegt. Aufgrund der grossen Arbeitslast am Bezirksgericht sei das Einhalten der gesetzlichen Ordnungsfrist in Straffällen nicht immer möglich. Beim Teamwechsel im April 2020 habe sie von ihrem Vorgänger einen Straffall übernommen, der bereits zwei Monate unberührt zur Begründung vorgelegen sei. Ihrem Vorgänger sei das Verpassen von Fristen nicht negativ angelastet worden (act. 13 Ziff. 4.22).

E. 3.10 Der Standpunkt des Rekursgegners zur Speditivität werde bestritten. Der erwähnte Satz in der MAB 2015 sei keine Kritik, sondern eine Anregung. Zutreffend sei, dass die Speditivität in der MAB 2019 als genügend beurteilt worden sei. Diese Einschätzung sei indes falsch. Ohne Fristen und Termine könne die Speditivität nicht beurteilt werden. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe selbst nicht speditiv gearbeitet. Dass die übrigen Rückmeldungen genügend bis schlecht gewesen wären, werde bestritten. Es sei unklar, um

- 26 - welche Rückmeldungen es sich hierbei handle. Auch entspreche dies nicht dem Feedback von Bezirksrichterin lic. iur. F._____. Sie habe an der Speditivität nichts zu bemängeln gehabt. Es sei offenbar ein Muster des Einzelgerichts III, den Mitarbeitenden zu viel Arbeit aufzuerlegen und sie sodann schlecht zu bewerten. Der negative Formulierungsvorschlag des Rekursgegners entspreche nicht der Wahrheit. Selbst wenn dem so wäre, dürfte er in dieser Art und Weise keinen Eingang ins Zwischenzeugnis finden. Es werde bestritten, dass es für sie, die Rekurrentin, besser sei, wenn hinsichtlich der Speditivität von einem beredtem Schweigen ausgegangen werde. Ein solches Vorgehen sei nicht wohlwollend (act. 13 Ziff. 4.23 f.).

E. 3.11 Ihre sorgfältige Arbeitsweise, so die Rekurrentin weiter, sei stets eine ihrer Stärken gewesen. Dafür sei sie gelobt worden. Nach der Anwaltsprüfung sei sie in einem reduzierteren Masse vorhanden gewesen. Es habe sich um eine Häufung von Flüchtigkeitsfehlern gehandelt. Die Beurteilung in der MAB 2019 sei falsch (act. 13 Ziff. 4.25).

E. 3.12 Die MAB 2013 attestiere ihr ein sehr freundliches und höfliches Verhalten. Auch aus den MABs 2015 und 2019 ergebe sich ein "sehr gut". Die übrigen Rückmeldungen gäben in Bezug auf die Freundlichkeit nichts zu beanstanden. Aus der Formulierung des Rekursgegners im Zwischenzeugnis ergebe sich, dass er ihr gegenüber zu keinem wohlwollenden Verhalten bereit sei. Es sei ihr Recht, gegenüber dem Leitenden Gerichtsschreiber ihre berechtigten Anliegen zu vertreten, zumal sie dies mit der notwendigen Sachlichkeit und Freundlichkeit kommuniziert habe. Man greife ihr ruhiges Naturell an (act. 13 Ziff. 4.26).

E. 3.13 Ihre grosse Leistungsbereitschaft sei unbestritten. Diese zeichne ihre Person geradezu aus. Dennoch verwehre man ihr den Wortlaut, wie er in anderen Zeugnissen zu finden sei (act. 13 Ziff. 4.27).

E. 3.14 Im Weiteren bestreite sie, die Rekurrentin, dass sie ungenügend belastbar gewesen sei. Es gehe nur um Belastungen am Arbeitsplatz, nicht um

- 27 - belastende Situationen in ihrem Leben im Allgemeinen. Der Gerichtspräsident habe in den vergangenen acht Jahren kein einziges persönliches Gespräch mit ihr geführt. Er kenne sie als Person nicht und habe sich für sie auch nie interessiert. Dasselbe gelte für Bezirksrichterin lic. iur. E._____. Diese möge sie, die Rekurrentin, nicht. Dennoch sei sie, die Rekurrentin, zur Arbeit erschienen und habe sich nicht krankschreiben lassen. Es wäre die Aufgabe des Rekursgegners gewesen, in dieser schwierigen Situation Abhilfe zu schaffen. Dies habe er in Verletzung seiner Fürsorgepflicht unterlassen, weshalb sie selbst dafür gesorgt habe. Dies werde nun zu ihren Ungunsten ausgelegt. Die MAB 2015 werde uminterpretiert. Die Weiterbildungskosten seien zu einem grossen Teil von ihr selber beglichen worden. Die Wahrnehmungen des Gerichtspräsidenten zu ihrer Belastbarkeit seien subjektiv und würden durch weitere Vorgesetzte nicht bestätigt. Der ehemalige Vizepräsident lic. iur. G._____ habe ihr gegenüber bestätigt, dass ihre Belastbarkeit vorbildlich gewesen sei (act. 13 Ziff. 4.28 f.).

E. 3.15 Im Weiteren bestreite sie, dass sie selber schuld sei, dass sie so lange krank gewesen sei. Ihre direkte Vorgesetzte habe die Erledigung einer Urteilsredaktion innert weniger Tage trotz Krankheit verlangt. Diese Frist sei ohne Wochenendarbeit nicht zu bewältigen gewesen. Die weisungswidrige Vorgabe von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe sie, die Rekurrentin, dem Rekursgegner melden müssen. Nun werde ihr dieses Verhalten negativ angelastet und werde behauptet, sie sei nicht belastbar (act. 13 Ziff. 4.29).

E. 3.16 Ferner bestreite sie, dass der Rekursgegner wisse, wie "moderne" Zeugnisse verfasst würden. Das Zeugnis sei insoweit nicht wohlwollend, als sich daraus ergebe, dass er an einer Zusammenarbeit mit ihr, der Rekurrentin, nicht interessiert sei. Zudem habe man die Tatsache, dass sie wegen der Stellensuche ein Zwischenzeugnis verlange, ignoriert und damit ihre Chancen auf dem Privatwirtschaftsmarkt zunichte gemacht. Die Abkürzung der Kündigungsfrist habe sie, die Rekurrentin, sodann nicht erzwungen. Sie habe einen offiziellen Antrag gestellt. Den Antrag habe sie

- 28 - gestellt, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben (act. 13 Ziff. 4.30).

E. 3.17 Sie bestreite, Änderungsanträge nicht begründet zu haben. Es sei müssig darzulegen, weshalb sie als Gerichtsschreiberin im Zwischenzeugnis die Erwähnung der Ausbildung der Auditoren verlange. Diese Aufgabe ergebe sich bereits aus dem Stellenbeschrieb der Gerichtsschreiber (act. 13 Ziff. 5.1).

E. 3.18 In Bezug auf den Antrag "Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren zeichnet sie sich durch hohe fachliche Kompetenz […] aus" stelle der Rekursgegner die MABs in Frage. Weshalb ihre fachliche Kompetenz bei der Ausbildung der Auditoren anders sein soll als ihr sonstiges sehr gutes juristisches Denkvermögen, sei unklar (act. 13 Ziff. 5.2).

E. 3.19 Weiter werde bestritten, dass sie, die Rekurrentin, sich nicht stets korrekt verhalten habe. Weder die MABs noch die Rückmeldungen der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter liessen eine solche Schlussfolgerung zu. Auch stelle sie die Ausführungen zu ihrer Freundlichkeit in Abrede. Sie sei aufgeschlossen und teamorientiert (act. 13 Ziff. 5.3 f.).

E. 4 Mit Verfügung vom 9. November 2020 (act. 12) wurde der Rekurrentin die Eingabe des Rekursgegners zur Kenntnisnahme zugestellt. Am

28. November 2020 nahm sie dazu Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 13). Die Eingabe der Rekurrentin wurde dem Rekursgegner sodann am

E. 4.1 In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 (act. 21) hielt die Rekurrentin sodann im Wesentlichen fest, der Rekursgegner sei offenbar nicht mehr im Besitze der E-Mail von Bezirksrichter D._____ gewesen, was einer sachgemässen (Personal-)Organisation widerspreche. Der Rekursgegner habe sich nicht die Mühe gemacht herauszufinden, in welchem Zeitraum sie auf der Abteilung des Gerichtspräsidenten tätig gewesen sei und zu welchem Zeitraum sich der angeschriebene Bezirksrichter hätte äussern sollen. Die gewählte Fragestellung habe nicht darauf abgezielt, ein ernsthaftes, sachliches, nachvollziehbares, strukturiertes und umfassendes Feedback zu erhalten. Auch habe sich der Rekursgegner offenbar mit der Kurzantwort von Bezirksrichter D._____ abgefunden. Inhaltlich sei diese mit Ausnahme der Bewertung zur Speditivität positiv ausgefallen. Während dieser negative Aspekt Eingang ins Zwischenzeugnis gefunden habe, sei

- 29 - dies in Bezug auf die positiven Punkte nicht der Fall gewesen. Aus den wenigen Sätzen von Bezirksrichter D._____ lasse sich zumindest ableiten, dass die Vorwürfe betreffend schlechte Arbeitsweise und unfreundliche Persönlichkeit konstruiert seien. Die Ausführungen zur Speditivität seien nicht nachvollziehbar und entbehrten jeglicher Grundlage. Der Rekursgegner habe es unterlassen, diesbezüglich zurückzufragen. Bezirksrichter D._____ habe die fehlende Schnelligkeit ihr gegenüber nie bemängelt. Er habe sich weder nach dem Stand der Dinge erkundigt, noch nach dem Verbleib von Anträgen gefragt. In die Entscheidredaktion sei er nicht einbezogen gewesen. Er habe die Anträge jeweils lediglich visiert und zur Ausfertigung weitergeleitet. Korrekturen hätte es nie gegeben. Seine Aussage wiedergebe lediglich ein subjektives Empfinden, das keinen Eingang ins Zwischenzeugnis finden dürfe. Wäre die angebliche Langsamkeit tatsächlich derart störend gewesen, hätte der Rekursgegner konkrete Beispiele anbringen müssen. Selbst wenn die Aussage zutreffen würde, würde sie im Zwischenzeugnis kein beredtes Schweigen begründen dürfen. Zutreffend sei lediglich, dass sich ihre Speditivität nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung reduziert habe. Dies sei aber nicht so gravierend gewesen, wie dies nun vom Rekursgegner dargestellt werde.

E. 4.2 Die E-Mail beweise sodann, dass nur von zwei Bezirksrichtern Rückmeldungen eingeholt worden seien. Jene von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ sei dabei ignoriert worden. Vielmehr habe man sich auf negativ tönende Aussagen konzentriert. Der Standpunkt des Rekursgegners, man habe zahlreiche Rückmeldungen eingeholt und diese zu einem fairen Gesamtbild zusammengeführt, sei damit widerlegt. Der Rekursgegner habe es versäumt, sich über die Jahre hinweg ein umfassendes Bild über ihre Leistungen und ihr Verhalten zu machen. Es gehe nicht an, dass er anhand eines unsubstantiierten Einzeilers eines Bezirksrichters ein mittelmässiges Zwischenzeugnis ausstelle. 5.1. Nach § 46 Abs. 2 PG können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie

- 30 - über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft geben. Für Arbeitszeugnisse im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom

9. Mai 2020, Geschäfts-Nr. VB.2019.00365, E. 2.1), namentlich jene der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens. Sodann entsprechen auch Form, Aufbau und Inhalt der Arbeitszeugnisse im öffentlichen Dienst jenen von Arbeitszeugnissen gemäss Privatrecht (Müller/Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Auflage, Basel 2016, S. 21; OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 12). 5.2. Soweit das Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden Auskunft zu geben hat, hat es alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, welche für eine Gesamtdarstellung des Arbeitsverhältnisses und für eine Gesamtbeurteilung relevant sind. Die tatsächlichen Angaben des Zeugnisses müssen vollständig (Vollständigkeitsgebot) und objektiv richtig (Wahrheitsgebot) sein. Das Arbeitszeugnis darf somit keinen täuschenden Gesamteindruck entstehen lassen. Verschweigt es Tatsachen, führt dies zur inhaltlichen Unvollständigkeit und allenfalls zu objektiver Unwahrheit. Den vorgenommenen Werturteilen sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzuwenden, wobei dem Arbeitgebenden ein gewisser Spielraum zusteht. Von einem Ermessensfehler ist erst dann auszugehen, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden. Weiter müssen die Zeugnisse verständlich und frei von mehrdeutigem Inhalt oder von verdeckten Kennzeichnungen sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BK OR- Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 7 f., insb. N 9; Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 3 mit Hinweisen; Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Bern 1996, S. 76 f. und 100 f.; Fischer, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, Zürich/St. Gallen 2016, S. 28; Verde, Haftung für Arbeitszeugnis Empfehlungsschreiben,

- 31 - Referenzauskunft und Referenzschreiben, in: recht, Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis 2010, S. 149). 5.3. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden und der Funktion des Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmenden das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, folgt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Das Wohlwollen findet jedoch seine Grenze in der erwähnten Wahrheitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmenden geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Zeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor (OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 12; BK OR- Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 14; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 6; Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 3a; Janssen, a.a.O., S. 74; Verde, a.a.O., S. 150; Enzler, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch in: Zürcher Studien zum Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 111; Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. auch BGE 136 III 510 E. 4.1). Wohlwollen ist demnach die Maxime der Ermessensbetätigung, bedeutet aber nicht, dass nicht auch für den Arbeitnehmenden ungünstige Tatsachen und Beurteilungen im Zeugnis Erwähnung finden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. A-32/2012 vom 27. Juni 2012, E. 5). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die negativen Aspekte für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmenden erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt (Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 3a; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 14). Zudem sind solche nur soweit ins Arbeitszeugnis aufzunehmen, als sie belegt werden können, vor allem mittels Leistungsbeurteilungen und Qualifikationsgesprächen. In zeitlicher Hinsicht hat die gesamte Dauer der Anstellung und nicht nur die Schlussphase des Arbeitsverhältnisses Eingang ins Zeugnis zu finden (Schürer/Wanner, 10 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 11 Arbeitszeugnis und Referenzauskunft - 12 Konkurrenzverbot in: Arbeit und Recht, Zürich 2017 S. 161; Janssen, a.a.O., S. 76).

- 32 - 5.4. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt. Insbesondere kann er gemäss bundesgerichtlicher Praxis und einhelliger Lehre nicht auf bestimmte Formulierungen wie konkrete Floskeln, Dankesworte oder Zukunftswünsche klagen (Urteil BuG 4C.36/2004 vom

8. April 2004, E. 5; Entscheid Verwaltungsgericht ZH vom 9. Mai 2020, Geschäfts-Nr. VB.2019.00365, E. 2.2.; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 8; OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 12; Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 4/2003 S. 172; Enzler, a.a.O., Rz 156). 6.1. Die Rekurrentin beanstandet, dass der Rekursgegner im Rahmen der Erstellung des Zwischenzeugnisses vorgängig nicht bei allen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern, mit welchen sie im Wesentlichen zusammengearbeitet habe, Rückmeldungen eingeholt habe (act. 1 Ziff. V.1.1, act. 13 Ziff. 4.1). Auf der II. Abteilung arbeitete die Rekurrentin ihren eigenen Ausführungen zufolge vor allem mit Bezirksrichterin lic. iur. F._____ und Bezirksrichter D._____ zusammen (act. 13 Ziff. 4.4). Gemäss dem aktenkundigen E- Mailverkehr zwischen der Rekurrentin und Bezirksrichterin lic. iur. F._____ wurde diese vom Bezirksgerichtspräsidenten im Hinblick auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses um eine Leistungsbeurteilung ersucht (act. 2/28 S. 2). Auch Bezirksrichter D._____ wurde um eine Rückmeldung gebeten (act. 13 Ziff. 4.8 und Ziff. 4.16, act. 15/38, act. 19). Diejenigen Bezirksrichter- oder Vorgesetzten, mit welchen die Rekurrentin auf der II. Abteilung den eigenen Angaben zufolge eng zusammengearbeitet hatte, wurden demnach vor der Ausstellung des Zwischenzeugnisses angehört. Zudem liess der Gerichtspräsident als Vorsitzender der II. Abteilung seine eigenen Wahrnehmungen in das Zwischenzeugnis einfliessen (act. 8 Ziff. 2.6.1.1). Selbst wenn sich die Zusammenarbeit der Rekurrentin mit ihm auf wenige Verhandlungstage beschränkt haben sollte (act. 13 Ziff. 4.6), durften seine Wahrnehmung - namentlich jene zum Wesen der Rekurrentin - ins

- 33 - Zwischenzeugnis aufgenommen werden. Hinsichtlich der Tätigkeit der Rekurrentin auf der I. Abteilung wurde Bezirksrichterin H._____ um eine Leistungseinschätzung gebeten (act. 2/29). Mit ihr hatte die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben oft zusammengearbeitet (act. 13 Ziff. 4.1.1). Keine Leistungsbeurteilungen wurden offenbar bei Bezirksrichter I._____ und beim damaligen Vorsitzenden der I. Abteilung lic. iur. G._____ eingeholt. Letzteres lag wohl daran, dass die Rekurrentin erst im April 2019 um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht hatte (act. 1 Ziff. IV.2.4 und act. 2/21) und lic. iur. G._____ per tt.mm.2019 als Bezirksrichter zurücktrat (Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zürich 2019, S. 42). Dieser stellte aber immerhin die MAB 2015 aus. Entgegen der Rekurrentin (act. 21 Ziff. 15) vermochte der Rekursgegner das Zwischenzeugnis somit durchaus auf verschiedene Rückmeldungen abzustützen. Soweit er sodann auf die vorhandenen MABs abstellen konnte, bestand keine zwingende Veranlassung, bei den entsprechenden Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern eine zusätzliche Qualifikation der Rekurrentin einzuholen. 6.2. Die Rekurrentin führt aus, im Zwischenzeugnis seien die persönlichen Leistungen des Arbeitnehmenden zu beurteilen und keine Standardisierungen vorzunehmen (act. 13 Ziff. 4.2). Dies ist zutreffend. Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise, dass der Rekursgegner bei der Erstellung des massgeblichen Zwischenzeugnisses nicht so vorgegangen wäre. Sein Hinweis in der Rekursantwort, dass die Erstellung der Zeugnisse zentral erfolge, um eine gewisse Einheitlichkeit und Gleichbehandlung zu gewähren, bezog sich lediglich auf deren Formulierung und nicht auf deren Leistungsinhalt (act. 8 Ziff. 2.6.1.2). 6.3. Die Rekurrentin rügt ferner, der Rekursgegner habe zu wenige MABs durchgeführt und dadurch die Personalverordnung und die interne Weisung verletzt (act. 1 Ziff. VII). Nach § 46 Abs. 1 PG haben die Angestellten Anspruch auf eine regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten. § 136 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111,

- 34 - VVO PG) konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Angestellten von den Vorgesetzten einmal pro Jahr zu beurteilen sind sowie zusätzlich in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben. § 136 Abs. 2 VVO PG zufolge sind Ziele der Mitarbeiterbeurteilung die Förderung des Personals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens. Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeiten (§ 136 Abs. 3 VVO PG). Gemäss den Akten fanden die Leistungen der Rekurrentin von Mai 2015 bis Mai 2018 keinen Niederschlag in einer Mitarbeiterbeurteilung (siehe auch act. 8 Ziff. 2.6.1.4). Insoweit wurde § 136 Abs. 1 VVO PG nicht nachgelebt, mit der Folge, dass sich dieser Umstand gegenüber der Rekurrentin nicht nachteilig auswirken darf. Soweit für diese Zeitspanne jedoch Rückmeldungen von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern aktenkundig sind, kann auf diese abgestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Leistungseinschätzungen der Bezirksrichterinnen H._____ und lic. iur. F._____ sowie von Bezirksrichter D._____, für welche die Rekurrentin in dieser Zeit auf der I. bzw. II. Abteilung tätig war (I. Abteilung mm.2014 bis Ende Januar 2016 sowie Juli bis Dezember 2016; II. Abteilung April bis November 2017; act. 8 Ziff. 2.6.1.3, act. 13 Ziff. 4.3). Im Übrigen gelten die Bewertungen der MAB 2015, zumindest soweit diese positiv ausgefallen sind. Als weitere unverbindliche Wertungshilfe kann überdies die Rückmeldung der nebenamtlichen Ersatzrichterin lic. iur. J._____ (act. 2/30) herangezogen werden, auch wenn sich ihre Ausführungen an die Rekurrentin und nicht an den Rekursgegner richteten und daher Letzterem im Rahmen der Erstellung des Zwischenzeugnisses nicht vorlagen. Hingegen kann der Umstand der unterlassenen Durchführung von MABs nicht dazu führen, dass der Rekurrentin für diese Zeit unabhängig der bis dahin erfolgten MABs eine sehr gute Qualifikation zugesprochen würde bzw. dass aufgrund der mehrjährigen Gerichtserfahrung von einer qualitativ besseren Leistung auszugehen wäre

- 35 - (act. 13 Ziff. 4.13). Ersterem widersprächen denn in Teilen auch die Rückmeldungen der erwähnten Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter. Soweit die Rekurrentin sodann beanstandet, dass die MAB 2019 nicht wohlwollend sei (act. 13 Ziff. 4.17), so ist festzuhalten, dass sie das - anders als ein Arbeitszeugnis - auch nicht zu sein hat. Vielmehr soll sich aus ihr die Einschätzung bzw. Beurteilung des Arbeitgebers wiedergeben (§ 136 Abs. 2 VVO PG). 6.4. Der Rekursgegner stellt sich auf den Standpunkt, das Zwischenzeugnis betreffe nur die Tätigkeit der Rekurrentin als Gerichtsschreiberin, weshalb die MAB 2013 aufgrund der Bewertung der Rekurrentin als Auditorin nicht von Bedeutung sei (act. 8 Ziff. 2.6.1.1 und Ziff. 2.6.1.6). Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als sich das Zwischenzeugnis zum gesamten Zeitraum der Anstellung zu äussern hat. Dementsprechend beginnt es vorliegend denn auch mit dem Hinweis, dass die Rekurrentin am tt.mm.2013 als Auditorin in den Dienst des Bezirksgerichts B._____ eingetreten sei (act. 2/5). Die MAB 2013 hat demnach Eingang ins Zwischenzeugnis zu finden. Dem Rekursgegner ist aber insoweit zuzustimmen, als es beim Verfassen des Zwischenzeugnisses zu beachten gilt, dass die MAB 2013 die Auditorentätigkeit der Rekurrentin beurteilte und die Anforderungen an diese Tätigkeit von den Aufgaben eines Gerichtsschreibers bzw. einer Gerichtsschreiberin in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich der übertragenen Verantwortung, abweichen. 6.5. Die Rekurrentin rügt weiter, die MAB 2015 habe keinen Eingang ins Zwischenzeugnis gefunden (act. 13 Ziff. 4.1.2). Dies trifft nicht zu. Aus den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Kriterien ergibt sich eindeutig, dass auch die MAB 2015 im Zwischenzeugnis berücksichtigt wurde. 6.6. Soweit die Rekurrentin im Rahmen ihrer generellen Ausführungen schliesslich geltend macht, die MAB 2019 sei für die Ausstellung des Zeugnisses nicht repräsentativ (act. 1 Ziff. VII), ist auch hier festzuhalten, dass sich das Zeugnis auf die gesamte Dauer der Anstellung zu beziehen hat. Die von der Rekurrentin erbrachten Leistungen nach der

- 36 - Anwaltsprüfung haben daher ebenfalls ins Zeugnis einzufliessen. Daran vermag auch der Hinweis in der ersten Version der MAB 2019, sie dürfe im Rahmen der Erstellung von Zwischenzeugnissen nicht überbewertet werden (act. 2/22 S. 3), nichts zu ändern. Die Rekurrentin hat die abgeänderte Version der MAB 2019 unterzeichnet und sich damit unter Hinweis auf ihre Anmerkungen einverstanden erklärt (act. 6/32). Selbstredend gilt der Passus im Entwurf der MAB 2019, dass diese nicht überbewertet werden dürfe, für alle Mitarbeiterbeurteilungen. Massgeblich ist vielmehr ein Gesamtbild aller Beurteilungen. 7.1. Zum Thema "Leistung" bzw. juristische Kenntnis rügt die Rekurrentin, dass ihr nur minimalste Bewertungen zuerkannt worden seien und ihr kein sehr gutes Arbeitsergebnis attestiert worden sei (act. 1 Ziff. V.2). Der Rekursgegner stellt sich auf den Standpunkt, im Zeugnis sei zu Recht ein gutes, aber nicht ein sehr gutes Arbeitsergebnis festgehalten worden (act. 8 Ziff. 2.6.7). 7.2. In der MAB 2013 wurde das Kriterium der juristischen und gerichtsspezifischen Kenntnisse wie folgt bewertet: "Juristische Kenntnisse in Ordnung; Erkennt sich stellende Probleme, Subsumptionen in Ordnung; Gute Kenntnisse der internen Organisation" (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde sodann festgehalten: "Fundiertes Fachwissen in allen Bereichen; Kennt die innerbetriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe bestens". Die Leistung der Rekurrentin wurde mit einem "C" (gut) bewertet (act. 2/17). In der MAB 2019 wurden die juristischen und gerichtspezifischen Kenntnisse mit einem sehr gut ("B") bewertet und dabei zusätzlich festgehalten "Kann überdurchschnittlich juristisch argumentieren; Sieht die sich stellenden Probleme" (act. 6/32). Gleichermassen äusserte sich Bezirksrichterin lic. iur. F._____ gegenüber dem Gerichtspräsidenten, indem sie ausführte, die Rekurrentin sei juristisch im Familien- und Privatrecht sehr gut (act. 2/28). 7.3. Im Zwischenzeugnis wurden der Rekurrentin sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen attestiert ("Frau A._____ verfügt

- 37 - über sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen", act. 3). Insoweit wurde den oberwähnten Bewertungen Rechnung getragen und ist das Zeugnis unbestritten. Jedoch möchte die Rekurrentin zudem eine sehr gute Arbeitsleistung attestiert haben ("Insgesamt erbringt Frau A._____ ein sehr gutes Arbeitsergebnis", Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 S. 2). Diesem Antrag kann indes keine Folge geleistet werden. Den nachfolgenden Erwägungen zufolge wurden zahlreiche Kriterien wie die Protokollierung, die Entscheidredaktion, die Planungs- und Organisationsfähigkeit, die Sorgfalt sowie die Speditivität als gut, nicht aber als sehr gut bewertet. Als sehr gut qualifiziert wurden lediglich ihr juristisches und gerichtsspezifisches Wissen sowie die Verhandlungsvorbereitung. Mehrheitlich erhielt die Rekurrentin somit gute Bewertungen. Gleiches ergibt sich auch aus den abschliessenden Ausführungen zur Arbeitsleistung in den MABs 2015 und 2019. Diese wurde darin insgesamt als gut bezeichnet (act. 2/15 S. 4, act. 2/17 S. 3, act. 6/32 S. 3). Daran ändert auch nichts, dass in der MAB 2019 darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeitsleistung vor der Anwaltsprüfung eher überdurchschnittlich gewesen sei (act. 6/32 S. 3), zumal es sich hierbei lediglich um die Tätigkeit beim Einzelgericht III handelte. Demzufolge erweist sich die Arbeitsleistung der Rekurrentin in ihrer Gesamtheit betrachtet entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners (act. 8 Ziff. 2.6.5) nicht als sehr gut, sondern als gut, mit der Folge, dass das Abänderungsersuchen abzuweisen ist. 8.1. Die Rekurrentin ersucht das Gericht betreffend das Kriterium der Verhandlungsvorbereitung / aktive Teilnahme an der Verhandlung sodann um Ergänzung des folgenden Passus mit den Begriffen wertvoll (statt "gut") bzw. speziell (statt "relevant"): "Frau A._____ leistet jeweils wertvolle Beiträge zur Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen, indem sie auch spezielle Fragestellungen selbständig abklärt und sich gewinnbringend an Verhandlung und Beratung beteiligt." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB und Ziff. V.3, act. 13 Ziff. 4.18). Der Rekursgegner lehnt dies ab (act. 8 Ziff. 2.6.8).

- 38 - 8.2. Hinsichtlich der Vorbereitung der Verhandlungen ergibt sich aus der MAB 2013 Folgendes: "Selbständige Verhandlungsvorbereitung, insbesondere auch kleinere Abklärungen im Strafrecht für Mü; Aktenkenntnisse gut; aufmerksam, aber wenig aktive Teilnahme" (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde ihr sodann eine sehr sorgfältige und zuverlässige Verhandlungsvorbereitung attestiert. Zudem wurde festgehalten: "Erkennt die wesentlichen Problemstellungen; Nimmt ihre Verantwortung bei Verhandlungen mit Laienrichtern sehr gut wahr." Die Rekurrentin erhielt die Bewertung "B" (sehr gut; act. 2/17). In der MAB 2019 wurde das Kriterium der Verhandlungsvorbereitung sodann wie folgt bewertet: "Grundsätzlich ist jede Verhandlung so vorbereitet, wie es erwartet wird; Vorbereitung in rechtlicher Hinsicht könnte tiefer gehen; Keine 'Ausschläge nach oben', va in den letzten Monaten eher wenig selbständige Abklärungen von nicht ganz offensichtlichen rechtlichen Problemen" (act. 6/32). Die Rekurrentin erhielt die Bewertung "gut" (C). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ hielt sodann fest, dass sich die Rekurrentin schnell in einen Fall einarbeite und rasch über Aktenkenntnisse verfüge (act. 2/28 S. 3). Gegenüber der Rekurrentin äusserte sie sich sodann dahingehend, dass sie sich vor der Verhandlung viele und sehr gute Gedanken gemacht habe (act. 2/28 S. 1). Auch Ersatzrichterin lic. iur. J._____ hielt in ihrem Schreiben an die Rekurrentin fest, dass sie jeweils gut vorbereitet gewesen sei (act. 2/30). Bezirksrichterin H._____ qualifizierte die Verhandlungsvorbereitung der Rekurrentin sogar als ausgezeichnet (act. 2/29). 8.3. Die Qualifikation der Rekurrentin war somit von Beginn weg gut, steigerte sich im Jahre 2015 sodann zu einem "sehr gut" und wurde auch für die Tätigkeit auf der II. Abteilung im Jahre 2017 von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ zumindest gegenüber der Rekurrentin so bestätigt. Erst ab Mai 2018 fiel die Bewertung wieder gemässigter aus. Einzelne Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter erachteten die Verhandlungsvorbereitung als gut, andere als überdurchschnittlich gut. Die zwischenzeitlich sehr gute Verhandlungsvorbereitung (MAB 2015 erster Bewertungspunkt) ergibt sich aus der aktuellen Version des

- 39 - Zwischenzeugnisses nicht genügend klar. Entsprechend dem Ersuchen der Rekurrentin ist der massgebliche Passus daher mit dem Wort "wertvoll" zu ergänzen. Hingegen ergibt sich weder aus den MABs noch aus den Einschätzungen der Bezirksrichterinnen lic. iur. F._____ und H._____, von Bezirksrichter D._____ bzw. der Ersatzrichterin lic. iur. J._____, dass die Rekurrentin im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung besonders spezielle Fragestellungen abgeklärt hätte. Entsprechende Bemerkungen brachten sie in ihren Beurteilungen nicht an. Demzufolge ist auch nicht relevant, ob es im Rahmen von Verhandlungen mit Bezirksrichterin lic. iur. E._____ an einem Austausch gefehlt hat, welcher Voraussetzung für die Behandlung von speziellen Fragestellungen gewesen wäre (act. 13 Ziff. 4.18). Offenbar stellten auch die übrigen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter solche nicht fest. Von einem Einschub betreffend "spezielle Fragestellungen" ist daher abzusehen.

E. 9 Dezember 2020 (act. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. Innert Frist verzichtete er auf eine Stellungnahme (act. 17). Mit Verfügung vom

25. Februar 2021 (act. 18) wurde der Rekurrentin der Stellungnahmeverzicht zugestellt und der Rekursgegner aufgefordert, dem Gericht die Qualifikation von Bezirksrichter D._____ und allfällige weitere Qualifikationen über die Rekurrentin einzureichen. Am 10. März 2021 reichte der Rekursgegner eine E-Mail von Bezirksrichter D._____ an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts B._____ ins Recht (act. 19). Diese wurde der Rekurrentin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20). Am 24. März 2021 reichte die Rekurrentin eine weitere Stellungnahme ein (act. 21), welche dem Rekursgegner am 30. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Verwaltungskommission ist gemäss § 33 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

- 5 -

E. 9.1 In Bezug auf das Kriterium der Protokollierung möchte die Rekurrentin das Zwischenzeugnis wie folgt angepasst haben: "Ihre Verhandlungsprotokolle sind stets korrekt und formell sehr gut abgefasst." (Kursives als Einschub der Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.4, act. 13 Ziff. 4.19). Der Rekursgegner lehnt diesen Änderungsvorschlag ab (act. 8 Ziff. 2.6.9).

E. 9.2 In der MAB 2013 wurde zum Kriterium der Protokollierung Folgendes festgehalten: "Tempo in Ordnung; Vollständig, teils zu wörtlich; Sprachlich korrekt" (act. 2/15). Der MAB 2015 zufolge protokollierte die Rekurrentin gut (Bewertung "C"). Konkretisierend wurde ausgeführt: "Soweit beurteilbar tadellose Abfassung der eigenen Protokolle; Korrektur der Auditorenprotokolle sollte etwas mehr auf das Wesentliche beschränkt werden" (act. 2/17). In der MAB 2019 wurde die Protokollierung ebenfalls mit einem "C" (gut) bewertet. Es wurde folgendes festgehalten: "Protokollierung grundsätzlich vollkommen in Ordnung, sowohl in sprachlicher wie auch in formeller Hinsicht; dauert jedoch zu lange" (act. 6/32). In allen drei MABs wurde die Protokollierung somit für "gut" befunden. Sehr gute Bewertungen sind nicht aktenkundig und ergeben sich auch nicht aus den E-Mails der

- 40 - verschiedenen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter (act. 2/28-30, act.19). Demzufolge attestierte der Rekursgegner der Rekurrentin im Zwischenzeugnis zu Recht eine gute Protokollierung. Daran vermag auch der Standpunkt der Rekurrentin, sie habe in der MAB 2015 lediglich ein gut erhalten, weil sie die Protokolle der Auditoren zu genau geprüft habe (act. 13 Ziff. 4.19), nichts zu ändern. Die sehr gute Bewertung der Verfassung der eigenen Protokolle in der MAB 2015 hat aufgrund der "lediglich" guten Bewertungen in den MAB 2013 und 2019 keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung als gut. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (act. 1 Ziff. V.4.2) darf sodann auch die Dauer der Protokollerstellung unter das Kriterium der Protokollierung subsumiert werden, ist doch auch diese wesentlicher Bestandteil dieses Faktors. Zudem kann die Protokollierung in zeitlicher Hinsicht auch ohne Ansetzung von Fristen gemessen und bewertet werden (vgl. act. 1 Ziff. V.4.2). Die Ansetzung von Fristen vereinfacht zwar eine Bemessung der Speditivität der Protokollierung, ist indes für eine solche nicht zwingend erforderlich. Der Passus betreffend die Protokollierung im Zwischenzeugnis ist somit nicht abzuändern.

E. 10 August 2020 wandte sich die Rekurrentin zwecks Abklärung des Rechtsmittelweges an den Generalsekretär des Obergerichts (act. 2/1). Dieser teilte ihr gleichentags mit, dass ein Zwischenzeugnis eines Bezirksgerichts mittels Rekurs bei der Verwaltungskommission anzufechten sei (act. 2/1). Mit E-Mail vom 21. August 2020 ersuchte sie sodann den Leitenden Gerichtsschreiber des Rekursgegners um Ausstellung einer Bestätigung, dass das Zwischenzeugnis nicht mehr abgeändert werde (act. 2/3). Dieser Aufforderung kam der Leitende Gerichtsschreiber am gleichen Tag nach (act. 2/3).

E. 10.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Entscheidredaktion möchte die Rekurrentin das Zwischenzeugnis wie folgt angepasst haben: "Ihre Urteilsanträge sind durchgehend korrekt und vollständig, gut gegliedert, sprachlich tadellos und inhaltlich überzeugend." (Kursives als Einschub der Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.5, act. 13 Ziff. 4.20). Der Rekursgegner lehnt den Änderungsvorschlag als falsch ab (act. 8 Ziff. 2.6.10).

E. 10.2 In der MAB 2013 wurde zum Kriterium der Entscheidredaktion festgehalten: "Aufbau in Ordnung; Schreibstil in Ordnung; Alle wesentlichen Punkte enthalten; Zu optimieren: die Argumente mehr gewichten, welche für die Schlussfolgerungen wesentlich sind, Rest kürzen oder weglassen (z.B. mehrseitige Zusammenfassung Anklageschrift); Wiederholungen vermeiden." (act. 2/15). Der MAB 2015 zufolge wurde die Entscheidredaktion sodann mit einem "C" bewertet und dazu ausgeführt: "Sprachlich gut abgefasste, inhaltlich vollständige und logisch aufgebaute

- 41 - Anträge; Sehr gute Urteilsredaktion in Familiensachen; Korrektur Entscheidanträge Auditoren inhaltlich sehr gut, in zeitlicher Hinsicht noch verbesserungsfähig." (act. 2/17). In der MAB 2019 erhielt die Rekurrentin ebenfalls eine gute Bewertung ("C"). Dazu wurde festgehalten: "Entscheide meist grundsätzlich gut begründet, jedoch grosse Schwankungen in der Qualität; V.a. in den letzten Monaten teilweise Fehler oder Lücken, welche auf Unsorgfalt zurückzuführen sind; Es wurden auch sehr gute Begründungen verfasst." (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ hielt in ihrer Rückmeldung an den Gerichtspräsidenten fest, dass die Rekurrentin konzise, gut begründete Entscheide verfasse, welche in sehr guter Sprache abgefasst seien. Für sie habe die Rekurrentin nur kürzere Entscheide geschrieben (act. 2/28 S. 3). Bezirksrichterin H._____ äusserte sich zum Thema der Entscheidredaktion nicht (act. 2/29), ebenso wenig Ersatzrichterin lic. iur. J._____ (act. 2/30) und Bezirksrichter D._____ (act. 19 S. 3).

E. 10.3 In allen drei MABs sowie in der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ wurden die Entscheidbegründungen demnach als "in Ordnung" oder als "gut" bezeichnet und (sinngemäss) mit einem "C" bewertet. Eine sehr gute Entscheidredaktion wurde der Rekurrentin von der I. Abteilung lediglich in Bezug auf Familiensachen attestiert (act. 2/17, vgl. dazu act. 13 Ziff. 4.20), jedoch nie im Generellen. Gerade zu Beginn ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht B._____ im Jahre 2013 sowie in den Monaten nach der nicht bestandenen Anwaltsprüfung waren ihre Entscheidanträge nicht durchgehend korrekt. Diese Zeitspannen haben ebenfalls Eingang ins Zwischenzeugnis zu finden. Aus dem Umstand, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Entscheide als Rechtsmittelinstanz jeweils bestätigt hat (act. 4 Ziff. 4.20), könnte die Rekurrentin sodann lediglich etwas in Bezug auf das Entscheidergebnis, nicht aber auf die Qualität der Entscheidbegründung ableiten, ist diese doch nicht Gegenstand eines Weiterzugs. Der Entscheid des Rekursgegners, der Rekurrentin nur korrekte Anträge und nicht durchgehend korrekte Anträge zu bescheinigen, ist demnach auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie sowohl auf der I. als

- 42 - auch auf der II. Abteilung viele Entscheide im Familienrecht verfasste (act. 15/41/2) und die I. Abteilung ihr diesbezüglich eine sehr gute Urteilsredaktion attestierte, nicht zu beanstanden. Die entsprechende Formulierung des Rekursgegners ist somit nicht abzuändern. 11.1. Hinsichtlich der Planungs- und Organisationsfähigkeit beanstandet die Rekurrentin, es seien ihr keine Erledigungsfristen angesetzt worden. Auch bei Rückfragen habe sie lediglich schwammige Antworten erhalten (act. 1 Ziff. V.6). Unklar ist, auf welche Stellen im Zwischenzeugnis sich die Rekurrentin damit beziehen möchte. Am ehesten könnten ihre Ausführungen den folgenden Satz betreffen: "Frau A._____ arbeitet sehr selbständig und eigenverantwortlich, hat immer den Überblick über ihren Aufgabenbereich, setzt ihre Prioritäten richtig und hält ihre Termine immer ein." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB). Der Rekursgegner stellt die Abänderungen in Abrede (act. 8 Ziff. 2.6.11 f.). 11.2. Der MAB 2013 kann zum Kriterium der Arbeitstechnik die folgende, für die Planungs- und Organisationsfähigkeit relevante Auflistung entnommen werden: "Relativ selbständige Arbeitseinstellung und Erledigung der zugeteilten Fälle; Korrespondenz vor Versand meist GSin vorgelegt; einzelne Punkte der Begründung mit GSin vorbesprochen; Gsin einige wenige Prioritäten gesetzt; Termineinhaltung in Ordnung; Keine Verstösse gegen Weisungen bekannt" (act. 2/15). Zudem ergibt sich aus der MAB 2013 bei den Ausführungen zur Speditivität in Bezug auf die Organisationsfähigkeit Folgendes: "[…]; Verbesserungspotential: Kleinigkeiten sofort erledigen […]." (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde die Planungs- und Organisationsfähigkeit sodann mit einem "C" (gut) bewertet und dazu festgehalten: "Übersicht über den eigenen Arbeitsbereich jederzeit vorhanden; Erkennt die wichtigen Aufgaben, die Erledigung könnte manchmal noch etwas zielorientierter sein" (act. 2/17). Auch in der MAB 2019 erhielt die Rekurrentin diesbezüglich eine gute Bewertung "C". Dazu wurde ausgeführt: "Übersicht über den Arbeitsbereich ist vorhanden; Erkennt Zusammenhänge und setzt Prioritäten grundsätzlich zutreffend;

- 43 - Teilweise jedoch zu lange Dauer, bis Antrag da; Einmalig Verpassen der Begründungsfrist für einen Sträfler" (act. 6/32). Der E-Mail von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ an die Rekurrentin kann schliesslich entnommen werden, dass die Rekurrentin die angesetzten Deadlines immer eingehalten und die Arbeit auch ohne solche innert angemessener Frist erledigt habe (act. 2/28 S. 1). 11.3. Den drei MABs zufolge wurde der Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt eine sehr gute Planungs- und Organisationsfähigkeit attestiert. Namentlich ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, dass die Rekurrentin sehr selbständig gearbeitet und die Termine immer eingehalten hätte. Vielmehr wurde ihr bereits in der MAB 2013 eine "relativ selbständige Tätigkeit" attestiert. In der MAB 2013 wurde die Termineinhaltung sodann nicht als gut, sondern als "in Ordnung" bezeichnet. Die Effizienz bzw. die Zielorientierung wurden auch in den MABs 2015 und 2019 beanstandet. Lediglich Bezirksrichterin lic. iur. F._____ äusserte sich diesbezüglich über die Rekurrentin positiv. Der Hinweis auf die Termineinhaltung ohne den Zusatz "immer" erweist sich demnach als korrekt. Sowohl aus der MAB 2019 als auch aus der MAB 2015 ergibt sich, dass sie Termine eben gerade nicht immer eingehalten bzw. zu viel Zeit für das Erstellen eines Antrags benötigt hat. Dies bestreitet denn auch die Rekurrentin nicht (act. 13 Ziff. 4.22). Auch nicht zu beanstanden ist, dass das Zwischenzeugnis gestützt auf die Bewertungen in den drei MABs eine selbständige und nicht eine sehr selbständige Tätigkeit attestierte. Schliesslich sind auch die Ausführungen zur Prioritätensetzung ("setzt ihre Prioritäten richtig") nicht anzupassen. Die Begriffe "korrekt" und "richtig" stellen Synonyme dar (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/korrekt). Entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners obliegt die sprachliche Gestaltung ihm (Enzler, a.a.O., Rz 92; Fischer, a.a.O., S. 5). Dies gilt insbesondere für die Auswahl eines Begriffs aus mehreren Synonymen. Die Rekurrentin vermag mit ihren Änderungsanträgen insoweit nicht durchzudringen.

- 44 - 12.1. In Bezug auf das Kriterium der Speditivität beanstandet die Rekurrentin sodann ein sog. beredtes Schweigen (act. 1 Ziff. V. 7) und ersucht um Ergänzung des Zeugnisses mit dem Hinweis, dass sie speditiv gearbeitet habe (act. 1 RB). Der Rekursgegner macht geltend, im Sinne des Wohlwollens sei dazu im Zwischenzeugnis nichts ausgeführt worden. Eine speditive Leistung könne bei den bestehenden Beurteilungen nicht bestätigt werden. Eine wahrheitsgetreue Qualifizierung der Speditivität hätte wie folgt lauten müssen: "Bei der Speditivität von Frau A._____ besteht Verbesserungspotential" (act. 8 Ziff. 2.6.13). 12.2. Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass es über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2). Das Gebot der Vollständigkeit bewirkt, dass ein offensichtliches Fehlen von Aussagen über wesentliche Tatsachen und Bewertungen von Leistungen und Verhalten als qualifiziertes Schweigen verstanden wird in dem Sinne, dass der Arbeitgeber mit dem nicht erwähnten Aspekt nicht zufrieden war (sog. Praxis des beredten Schweigens; Enzler, a.a.O., Rz 117; Müller/Thalmann, a.a.O., S. 55, je mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass in Bezug auf die Speditivität ein sog. beredtes Schweigen vorliegt (act. 1 Ziff. V.7.3, act. 13 Ziff. 4.24, act. 8 Ziff. 2.6.13). Ein solches ist zwar nur insoweit zulässig, als es seine Grenze am Grundsatz der Zeugnisklarheit findet (Janssen, a.a.O., S. 82; Enzler, a.a.O., Rz 96 und 117). Jedoch gilt auch zu berücksichtigen, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert werden müssen. 12.3. Das Zwischenzeugnis enthält hinsichtlich der Speditivität der Rekurrentin keine Bewertung. Der MAB 2013 kann diesbezüglich Folgendes entnommen werden: "In Ordnung; Verbesserungspotential: Kleinigkeiten sofort erledigen (gehen nicht unter, Fall noch präsent) und generell kürzer fassen." (act. 2/15). In der MAB 2015 erhielt die Rekurrentin bezüglich der Speditivität die Bewertung "C" (gut), wobei angefügt wurde: "Erledigt die zugeteilten Aufgaben fast immer in angemessener Zeit; Speditivität leidet

- 45 - manchmal unter dem eigenen Anspruch der perfekten Erledigung" (act. 2/17). In der MAB 2019 wurde die Speditivität sodann mit einem "D" bewertet und auf ein klares Verbesserungspotential hingewiesen (act. 6/32). Demgegenüber war Bezirksrichterin lic. iur. F._____ mit der Speditivität der Rekurrentin sehr zufrieden, was sie zumindest gegenüber der Rekurrentin so bestätigte (act. 2/28 S. 1). In der E-Mail vom 16. April 2019 an den Gerichtspräsidenten hielt sie immerhin fest, die Rekurrentin arbeite sich schnell in einen Fall ein (act. 2/28 S. 3). Darüber, wie effizient die Rekurrentin ihre Arbeit erledigte, äusserte sie sich hingegen nicht, ebenso wenig Bezirksrichterin H._____ (act. 2/29). Bezirksrichter D._____ bezeichnete die Rekurrentin als eher langsam (act. 19 S. 3). 12.4. Gestützt auf die drei erwähnten MABs ist erstellt, dass die Speditivität der Rekurrentin von Beginn weg genügend bzw. in Ordnung war. In der MAB 2015 wurde sie sodann mit einem "C" (gut) bewertet, wobei bereits damals an der grundsätzlich guten Speditivität leichte Kritik geübt wurde. Für die Zeit ihrer Tätigkeit auf der II. Abteilung (April 2017 bis November 2017, act. 13 Ziff. 4.3) attestierte Bezirksrichterin lic. iur. F._____ der Rekurrentin sogar eine sehr speditive Arbeitsweise, auch wenn nur gegenüber der Rekurrentin selbst. Für dieselbe Zeitspanne qualifizierte Bezirksrichter D._____ das Arbeitstempo der Rekurrentin hingegen als eher langsam (act. 19 S. 3). Ab dem Jahre 2018 nahm die Speditivität sodann gemäss der MAB 2019 deutlich ab (act. 6/32). Die Rekurrentin macht zwar geltend, die MAB 2019 sei in diesem Punkt unzutreffend (act. 13 Ziff. 4.23). Dabei verkennt sie jedoch, dass eine Mitarbeiterbeurteilung die Sicht des Arbeitgebers wiedergibt und insoweit auch subjektive Aspekte enthält, welche sich nicht zwingend mit jenen des Arbeitsnehmers decken. Dem Arbeitnehmenden steht es im Falle einer abweichenden Sichtweise zu, auf der Mitarbeiterbeurteilung einen Bestreitungsvermerk anzubringen. Von diesem Recht hat die Rekurrentin am 26. Juni 2019 Gebrauch gemacht (act. 6/32). Dabei fokussierte sie sich jedoch primär auf andere Kriterien und erwähnte die Speditivität vor allem im Zusammenhang mit der Protokollierung. Die Bewertung der Speditivität mit einem "D" beanstandete

- 46 - sie hingegen nicht. Die Speditivität der Rekurrentin bewegte sich somit über alle massgeblichen Jahre hinweg in einer Spannweite von "genügend" bis "sehr gut". Zu Beginn war sie in Ordnung, fiel sodann im Rahmen ihrer Tätigkeit auf der I. Abteilung im Jahre 2014/2015 gut und während der Tätigkeit auf der II. Abteilung zumindest aus der Sicht von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ sehr gut aus. Erst im Jahre 2018 bzw. 2019 wurde die Speditivität als genügend qualifiziert. Über all die Jahre betrachtet ist der Rekurrentin somit eine gute Speditivität zu attestieren. Dementsprechend ist der vorgeschlagenen Ergänzung des Zeugnisses "Sie versteht es, […] speditiv zu arbeiten." Folge zu leisten. 13.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Sorgfalt beanstandet die Rekurrentin, dass das Zwischenzeugnis diesbezüglich lediglich auf ihre Tätigkeit nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung abstelle (act. 1 Ziff. V.8, act. 13 Ziff. 4.25). Sie ersucht darum, ihre Arbeit als "sehr sorgfältig" zu qualifizieren bzw. das Zwischenzeugnis wie folgt anzupassen: "Sie versteht es, sehr sorgfältig, fundiert […] zu arbeiten." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB). Der Rekursgegner lehnt diese Ergänzung ab (act. 8 Ziff. 2.6.14). 13.2. In der MAB 2013 wurde zur Sorgfalt Folgendes ausgeführt: "Abklärungen, sorgfältig und gewissenhaft; Arbeitsergebnis insgesamt zuverlässig" (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde die Sorgfalt der Rekurrentin mit einem "B" (sehr gut) bewertet und dazu ausgeführt: "Sehr sorgfältige und exakte Erledigung aller Arbeiten (Verfahrensvorbereitung, Protokolle, Entscheidredaktion); Sehr zuverlässige Bearbeitung der Startverfügungen" (act. 2/17). In der MAB 2019 wurde die Sorgfalt der Rekurrentin mit einem "C" als gut bewertet und darauf hingewiesen, dass in den letzten Monaten vermehrt Unsorgfältigkeiten zu Tage getreten seien, wobei die Arbeiten grösstenteils sorgfältig erfüllt worden seien (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ bezeichnete die Arbeit der Rekurrentin als sehr sorgfältig redigiert bzw. als sehr zuverlässig und verantwortungsbewusst vorgenommen (act. 2/28 S. 3). Bezirksrichterin H._____ sprach von präzisen und konstanten Leistungen ohne Ausnahme (act. 2/29). Bezirksrichter

- 47 - D._____ hielt schliesslich fest, die Rekurrentin sei immer sehr korrekt und mache sich viele Gedanken (act. 19 S. 3). 13.3. Während der MAB 2013 hinsichtlich der Sorgfalt ein gutes Attest entnommen werden kann, war diese gemäss MAB 2015 sehr gut. Hingegen qualifizierte Bezirksrichterin H._____ die Sorgfalt der Rekurrentin während ihrer Tätigkeit auf der I. Abteilung (mm.2014 bis Januar 2016 sowie Juli 2016 bis Dezember 2016) sinngemäss als gut. Bezirksrichterin lic. iur. F._____ bezeichnete die Sorgfalt sodann für die Zeitperiode 2017 als sehr gut, Bezirksrichter D._____ sinngemäss ebenso. Ab dem Jahre 2018 arbeitete die Rekurrentin grundsätzlich sorgfältig (Bewertung "gut"), nach dem Ablegen der Anwaltsprüfung wurden indes vermehrte Unsorgfältigkeiten festgestellt, was seitens der Rekurrentin nicht bestritten wird (act. 13 Ziff. 4.25). Über all die massgeblichen Jahre betrachtet ist somit von einer durchschnittlich guten Sorgfalt auszugehen. Nach einem guten Start trat zuerst eine Verbesserung ein, welche jedoch nicht von allen damaligen Mitgliedern der I. Abteilung gleichermassen geteilt wurde. Dieser folgte sodann im Jahre 2018 eine Verschlechterung. Die Rekurrentin macht zwar geltend, die MAB 2019 sei in diesem Punkt falsch (act. 13 Ziff. 4.25). Jedoch kann ihrem Bestreitungsvermerk vom 26. Juni 2019 nicht entnommen werden, dass sie auch für diesen Zeitraum von einer sehr guten Sorgfalt ausging. Vielmehr verwies sie selbst auf die Abnahme der Sorgfalt nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung (act. 6/32). Wenn der Rekursgegner unter diesen Umständen im Zwischenzeugnis von einer sorgfältig und nicht von einer sehr sorgfältig ausgeführten Tätigkeit der Rekurrentin ausging, ist dies - da es der durchschnittlichen Bewertung über alle Jahre hinweg entspricht - nicht zu beanstanden.

E. 14 Monate unbezahlten Lernurlaub bezogen.

- 9 - 1.2. Das angefochtene Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 sei bereits einmal in wenigen Punkten abgeändert worden. Die übrigen Änderungsvorschläge habe der Rekursgegner mehrfach abgelehnt. Die erste MAB sei im Jahre 2013 durchgeführt worden, nachdem sie acht Monate als Auditorin auf der II. Abteilung tätig gewesen sei. Für ihre Tätigkeit als Auditorin beim Einzelgericht sei keine MAB erstellt worden. Die nächste MAB habe erst im Jahre 2015 stattgefunden, als sie etwas mehr als ein Jahr als Gerichtsschreiberin auf der I. Abteilung gearbeitet habe. Im Jahre 2017 sei infolge einer Lohnerhöhung zwar eine MAB geplant gewesen, jedoch sei diese nie durchgeführt worden. Bevor sie im September 2018 die mündliche Anwaltsprüfung wiederholt habe, habe sie während drei Monaten für Bezirksrichterin lic. iur. E._____ gearbeitet. Diese habe sie, die Rekurrentin, für ihre Urteilsbegründung gelobt. Auch habe sie um eine Rückkehr in ihr Team gebeten. Nach der nicht bestandenen Anwaltsprüfung sei sie daher zum Einzelgericht III zurückgekehrt. Aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses sei sie am Boden zerstört gewesen. Ihre Motivation sei auf einen Tiefpunkt gefallen und Energie sei praktisch nicht mehr vorhanden gewesen. Im April 2019 habe sie insbesondere im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung ein Zwischenzeugnis beantragt. Diesem habe eine MAB vorausgehen müssen. Am 15. Mai 2019 sei ihr die MAB von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ vorgelegt worden. Dabei habe diese ausgeführt, vor der Anwaltsprüfung habe sie, die Rekurrentin, sehr gut gearbeitet, danach sei die Leistung abgefallen. Gewisse Aufgaben seien nicht nach den Wünschen von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ erledigt worden. In der MAB sei hauptsächlich die Zeit nach Oktober 2018 festgehalten worden. Über sieben Monate habe Bezirksrichterin lic. iur. E._____ zugesehen, wie sie, die Rekurrentin, Fehler gemacht habe, ohne sie darauf anzusprechen. Es habe sich primär um Flüchtigkeitsfehler gehandelt. Die Sorgfalt habe aufgrund eines konstanten Schlafmangels infolge von Schlafstörungen gelitten. Die MAB habe sie nicht akzeptieren können. Für das Zwischenzeugnis habe der Rekursgegner unter anderem eine Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ eingeholt. Mit dem

- 10 - Zwischenzeugnis sei sie, die Rekurrentin, nicht einverstanden gewesen. Nach Gesprächen mit dem Gerichtspräsidenten und Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe sie zwei Änderungen durchsetzen können. Per April 2020 habe sie vom Einzelgericht III zum Einzelgericht II gewechselt. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe nochmals eine MAB durchführen wollen, was sie, die Rekurrentin, aber abgelehnt habe. In der Folge habe sie mit dem Rekursgegner betreffend das Zwischenzeugnis weitere Gespräche bzw. Korrespondenz geführt. Auch habe sie mit dem Leiter des Personaldienstes des Obergerichts des Kantons Zürich Kontakt aufgenommen. Der Rekursgegner habe sich jedoch nicht bereit erklärt, das Zwischenzeugnis anzupassen. 1.3. Das Zwischenzeugnis, so die Rekurrentin weiter, verletze die Grundsätze der Klarheit, Wahrheit und Vollständigkeit. Auch sei es weder wohlwollend formuliert, noch beziehe sich die Beurteilung auf ihre gesamte Anstellungszeit. Vielmehr werde über weite Teile einzig auf die MAB 2019 abgestellt. Letztere Beanstandung falle umso mehr ins Gewicht, als die MAB 2019 nicht ordentlich zustande gekommen und von einer Vorgesetzten erstellt worden sei, welche sie, die Rekurrentin, nicht gemocht habe, was zumindest dem Gerichtspräsidenten und dem Leitenden Gerichtsschreiber bekannt gewesen sei. Sowohl die MABs 2013 und 2015 als auch das Feedback von anderen Bezirksrichtern seien unbeachtet geblieben. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass der Rekursgegner weisungswidrig keine jährliche MAB durchgeführt habe. Von der MAB 2019 würden zwei Versionen existieren, wobei diese nicht identisch seien. Es sei allen klar gewesen, dass die MAB 2019 im Hinblick auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses nicht überbewertet werden dürfe. Dennoch sei im Zwischenzeugnis hauptsächlich auf diese abgestellt worden. Verglichen mit anderen Gerichtsschreibern falle ihr Zeugnis massiv schlechter aus. Der sehr gute Leistungsnachweis werde mit der Formulierung abgewertet, dass die Beiträge zu Verhandlungen und deren Vorbereitung sowie das Gesamtergebnis nur gut seien. Hinsichtlich der Leistung seien nur minimale Beschreibungen vorgenommen worden. Der Leitende Gerichtsschreiber

- 11 - habe die lediglich gute Arbeitsleistung damit gerechtfertigt, dass sie, die Rekurrentin, sowohl von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ als auch vom ehemaligen Gerichtsvizepräsidenten lic. iur. G._____ in der MAB 2015 lediglich die Bewertung "C" erhalten habe. Ihre Leistung sei demnach bereits vor der MAB 2019 "lediglich" als gut eingeschätzt worden. Indem man auf die MAB 2015 abgestellt habe, habe man ihr unterstellt, sich in den nachfolgenden vier Jahren nicht weiterentwickelt zu haben. Bereits aus dem Umstand, dass sie sich auf die Anwaltsprüfung vorbereitet habe, ergebe sich, dass sie sich wissenstechnisch entwickelt habe. Dass während vier Jahren keine MAB durchgeführt worden sei, dürfe ihr sodann nicht zum Nachteil gereichen. Beanstandet werde ferner, dass der Rekursgegner keine Bewertungen von Bezirksrichtern eingeholt habe, mit denen sie, die Rekurrentin, in den vergangenen Jahren zusammengearbeitet habe. Ihr Arbeitsergebnis sei als "sehr gut" zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass ihre Leistung vor der Anwaltsprüfung eher als überdurchschnittlich bewertet worden sei, sei nicht in das Zwischenzeugnis eingeflossen. 1.4. Hinsichtlich des Kriteriums der Verhandlungsvorbereitung sei festzuhalten, dass diese nie unmittelbar in einem konkreten Fall beanstandet worden sei und ihr nie mitgeteilt worden sei, was sie nicht abgeklärt habe. Es sei ihr gegenüber jeweils der Eindruck vermittelt worden, dass ihre Meinung und ihre Vorabklärungen ohnehin keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung hätten. In der MAB 2015 sei ihr eine sehr sorgfältige und sehr gute Verhandlungsvorbereitung attestiert worden. Dies sei bis Mitte 2019 der Fall gewesen. Diese Umstände seien bei der Erstellung des Zwischenzeugnisses jedoch vollständig ausgeblendet worden und seien nicht in die Gesamtbeurteilung eingeflossen (act. 1 S. 19 f.). 1.5. Zur Protokollierung sei in der MAB 2019 festgehalten worden, dass diese grundsätzlich sowohl sprachlich als auch formell vollkommen in Ordnung gewesen sei, dass diese aber zu lange gedauert habe. Die Dauer der Protokollierung sei aber bei der Speditivität zu erwähnen und werde vom

- 12 - Kriterium der Protokollierung nicht erfasst. Beim Einzelgericht III habe es keine konkreten Vorgaben für die Erstellung von Protokollen gegeben. 1.6. Das Kriterium der Entscheidredaktion sei in der MAB 2019 mit einem "C" bewertet worden. Es seien auch sehr gute Begründungen erwähnt worden. Darauf werde im Zwischenzeugnis kein Bezug genommen. Im Beurteilungszeitraum der MAB 2019 habe sie, die Rekurrentin, vor allem Strafurteile begründet. Zwischen ihr und Bezirksrichterin lic. iur. E._____ hätten dabei in Bezug auf die Begründungstiefe und den Stil divergierende Meinungen bestanden. Dass die Entscheidbegründungen jedoch schlecht gewesen seien, dürfe daraus nicht abgleitet werden. 1.7. Die Planungs- und Organisationsfähigkeit sei in der MAB 2019 sodann mit einem "C" bewertet worden, die Speditivität mit einem "D". Es werde ihr zwar eine lange Dauer der Bearbeitung der Anträge vorgeworfen, Deadlines seien ihr aber keine gesetzt worden. Stets sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass alles nicht so dringlich sei. Die Antworten auf ihre Rückfragen, was zuerst zu erledigen sei, seien jeweils schwammig ausgefallen, weshalb sie sich in der Folge nicht mehr danach erkundigt habe. Die Begründungsfrist habe sie nur einmal bei der Ausfertigung von zwei zusammenhängenden Verfahren um lediglich zwei Wochen überschritten. 1.8. Während ihre Speditivität in der MAB 2019 sodann mit einem "D" bewertet und ein klares Verbesserungspotential aufgeführt worden sei, habe Bezirksrichterin lic. iur. F._____ im Gegensatz dazu festgehalten, dass sie mit der Speditivität zufrieden gewesen sei. Auch aus der MAB 2014 ergebe sich, dass ihre Speditivität in Ordnung gewesen sei. Im Zwischenzeugnis sei die Speditivität nicht erwähnt worden. Dabei handle es sich um ein unzulässiges beredtes Schweigen. Auch sei die Formulierung "hält Termine ein" mit einem "immer" zu ergänzen. 1.9. Die Sorgfalt sei in der MAB 2019 mit einem "C" bewertet worden. Es sei zutreffend, dass diese nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung nachgelassen habe. Bis dahin sei ihr sorgfältiges Arbeiten hingegen als eine

- 13 - ihrer Stärken hervorgehoben worden. Dies ergebe sich aus der MAB 2015 sowie aus der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____. 1.10. Hinsichtlich des Verhaltens werde ihr im Zwischenzeugnis zwar ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt, dieses sei jedoch nichts wert, da die vorangehenden Ausführungen und Bewertungen kurz und knapp ausgefallen seien. Es fehlten verstärkende Worte. Zudem werde ihr lediglich ein korrektes und freundliches Verhalten attestiert, während das Verhalten anderer Gerichtsschreiber als korrekt und immer freundlich beurteilt worden sei. Die Rückmeldungen anderer Bezirksrichterinnen widersprächen der Bewertung. 1.11. Negativ falle ferner auf, dass die Leistungsbereitschaft nicht speziell hervorgehoben werde. Der Rekursgegner habe dies damit begründet, dass diese an anderer Stelle gebührend erwähnt worden sei. Ihre enorme Leistungsbereitschaft gehe aus allen drei MABs hervor und werde auch von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ erwähnt. Diese Eigenschaft sei im Zeugnis an geeigneter Stelle zu erwähnen. Es handle sich um die Hervorhebung einer positiven Eigenschaft. 1.12. Sodann fehle im Zwischenzeugnis ein Standardsatz wie jener "Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig". Es handle sich erneut um ein beredtes Schweigen. Für Staatsangestellte, die in der Privatwirtschaft ohnehin schon einen schlechten Ruf geniessen würden, sei dies verheerend. In der MAB 2015 sei die Belastbarkeit mit einem "sehr gut" beurteilt worden. Gleiches ergebe sich aus der MAB 2013. Der Rekursgegner habe sich zur Belastbarkeit dahingehend geäussert, dass diesbezüglich ein sehr deutlicher Einbruch erfolgt sei, und dass die Rekurrentin diesbezüglich anders wahrgenommen worden sei. In der MAB 2019 sei der Rekursgegner von einer guten Belastbarkeit ausgegangen, wobei der Einbruch nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung erfolgt sei. Die MAB 2013 und 2015 hätten in das Zwischenzeugnis keinen Eingang gefunden. Selbst in der Phase nach dem negativen Entscheid der Anwaltsprüfung habe sie zu keinem Zeitpunkt

- 14 - Arbeit abgelehnt oder sich über eine zu hohe Arbeitslast beklagt. Der vom Rekursgegner erwähnte Vorfall der nicht abgesprochenen Wochenendarbeit sei erst im April/Mai 2020 erfolgt, weshalb er auf das Zwischenzeugnis keinen Einfluss habe. Im März 2020 sei sie, die Rekurrentin, an Covid 19 erkrankt. Soweit möglich habe sie jeweils im Homeoffice gearbeitet. Dabei sei sie mit dem Rekursgegner in ständigem Kontakt gestanden. Während ihrer Erkrankung habe sie vom Einzelgericht III zum Einzelgericht II gewechselt. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe erwartet, dass sie, die Rekurrentin, ihre Pendenzen baldmöglichst erledige. Da dies auch in ihrem eigenen Interesse gewesen sei, habe sie sich bereit erklärt, die Pendenzen bis zum 5. April 2020 zu erledigen. Dadurch sei sie faktisch gezwungen gewesen, am Wochenende zu arbeiten. Eine Meldung der Wochenendarbeitszeit gemäss interner Weisung habe sie unterlassen, da sie diese nicht als Überzeit habe aufschreiben wollen. Aufgrund eines weiteren Fieberschubes habe sie die Pendenzen aber nicht wie gewollt erledigen können und habe sie dies dem Rekursgegner mitgeteilt. Eine fehlende Belastbarkeit könne aus diesem Umstand indes nicht abgeleitet werden. 1.13. Schliesslich fehle es an einem Schlusssatz, aus welchem hervorgehe, weshalb ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden sei und in welchem wertschätzende Worte enthalten seien. 1.14. In rechtlicher Hinsicht müsse das Zeugnis klar, wahrheitsgemäss und wohlwollend sein. Dies sei in Bezug auf das Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 nicht der Fall. Dieses sei weder wohlwollend, noch klar, noch vollständig, noch wahr. Es seien persönliche Befindlichkeiten über die Sachlichkeit, Objektivität und Fairness gestellt worden. Über weite Teile hinweg sei es zudem willkürlich. Es stelle primär auf die MAB 2019 ab und ignoriere die früheren MABs sowie Rückmeldungen von Bezirksrichtern. Die MAB 2019 sei nicht ordentlich zustande gekommen und stelle eine nicht repräsentative Ausnahmephase ihrer Anstellung dar. In der MAB 2019 sei denn auch festgehalten worden, dass sie für die Erstellung eines

- 15 - Zeugnisses nicht massgeblich sein soll. Auch das beredte Schweigen sei zu beanstanden. Der Rekursgegner habe die Personalverordnung und die interne Weisung verletzt, indem er nicht alljährlich eine MAB durchgeführt habe. Dies dürfe ihr, der Rekurrentin, nicht zum Nachteil gereichen.

E. 14.1 Hinsichtlich ihres Verhaltens ersucht die Rekurrentin um folgende Anpassung des Zwischenzeugnisses: "Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ stets korrekt und immer freundlich. Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt." (Kursives als Einschub der

- 48 - Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.9, act. 13 Ziff. 4.26). Der Rekursgegner qualifiziert ihr Verhalten als gut (act. 8 Ziff. 2.6.15).

E. 14.2 In der MAB 2013 wurde die Rekurrentin als "sehr freundlich und höflich" sowie als "sehr verantwortungsbewusst" bezeichnet und es wurde ihr ein "angemessenes Auftreten" attestiert. Weiter wurde festgehalten, dass die Teamfähigkeit gut und die Zusammenarbeit sehr angenehm sei und dass sie stets hilfsbereit sei. Ihre Kommunikation sei freundlich, angenehm und verständlich, sie nehme Kritik gut an, benötige aber einige Zeit für die Umsetzung und sei etwas schüchtern (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde Folgendes festgehalten: "Dienstleistungsorientierung: sehr pflichtbewusst und hilfsbereit, kompetenter und freundlicher Umgang mit Parteien und Anwälten auf. Kommunikations- und Kontaktfähigkeit: Angenehmer, offener Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, manchmal etwas kompliziert bei der Vertretung ihrer Anliegen, Teamfähigkeit: sehr hilfsbereit und verantwortungsbewusst, übernimmt Verantwortung im Team, bei der Zusammenarbeit mit Auditoren eher zurückhaltend, Kritik- und Konfliktfähigkeit: offen für andere Meinungen und sachbezogene Kritik. Äussert selber Kritik mit der gebotenen Zurückhaltung" (act. 2/17). Das Kriterium der Dienstleistungsorientierung wurde mit einem "B" (sehr gut) bewertet, die übrigen Kriterien je mit einem "C" (gut). In der MAB 2019 wurden die Dienstleistungsorientierung, die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Teamfähigkeit mit einem "B" (sehr gut) und die Kritik- und Konfliktfähigkeit mit einem "C" (gut) bewertet (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ beschrieb das Verhalten der Rekurrentin als sehr gut (act. 2/28), Bezirksrichterin H._____ hielt sodann fest, die Rekurrentin habe sich durch eine zuverlässige, zurückhaltende, ruhige und konstante Art ausgewiesen (act. 2/29). Ersatzrichterin lic. iur. J._____ bezeichnete die Rekurrentin in einer E-Mail an diese ebenfalls als stets sehr freundlich, beflissen und gut vorbereitet (act. 2/30). Bezirksrichter D._____ hielt fest, die Rekurrentin sei immer sehr korrekt (act. 19 S. 3).

- 49 -

E. 14.3 Während die Rekurrentin somit in der MAB 2013 als sehr freundliche Persönlichkeit bezeichnet wurde, wurde ihr in der MAB 2015 eine freundliche, angenehme und teilweise etwas komplizierte Art attestiert. In der MAB 2019 wurde das Verhalten der Rekurrentin wiederum als sehr gut qualifiziert. Gleiches ergibt sich im Ergebnis aus den weiteren Rückmeldungen. Eine Gesamtwürdigung der Qualifikationen über die Jahre hinweg ergibt ein positives Bild. Dieses hat Eingang ins Zwischenzeugnis zu finden. Allein der Umstand, dass die Rekurrentin im Hinblick auf die Ausstellung des angefochtenen Zwischenzeugnisses ihre Sicht der Dinge darlegte (vgl. act. 8 Ziff. 2.6.15), ändert an der ihr generell zugesprochenen Freundlichkeit nichts. Vielmehr hat ein solches einzelnes Ereignis keinen Eingang ins Zeugnis zu finden (Fischer, a.a.O., S. 6). Weitere massgebliche Vorfälle sind nicht aktenkundig. Demnach ist der massgebliche Passus wie folgt zu ändern: "Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ immer freundlich und korrekt."

E. 14.4 Soweit die Rekurrentin sodann um die folgende Ergänzung ersucht "Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt" (Kursives als Einschub der Rekurrentin), hat sie ihren Antrag in der Rekursschrift nicht begründet. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift nebst einem Antrag eine Begründung enthalten. Hierbei handelt es sich um formelle Gültigkeitsvoraussetzungen. Die rekurrierende Partei hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Als Begründung genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; vielmehr muss sie sich - jedenfalls in minimaler Weise - mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (VRG Kommentar-Griffel, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 N 17). Die Rekurrentin hat es - als juristisch ausgebildete Person

- unterlassen, ihr diesbezügliches Änderungsbegehren in der Rekursschrift zu begründen. Zwar hat sie sich in der Replik dazu geäussert (act. 13 Ziff. 5.4), jedoch erfolgten diese Ausführungen nach Ablauf der Rekursfrist

- 50 - und damit zu spät (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 23). Den obigen Erwägungen folgend ist damit darauf nicht einzutreten. 15.1. Die Rekurrentin beantragt ferner die Aufnahme ihrer grossen Leistungsbereitschaft ins Zeugnis und möchte den massgeblichen Passus wie folgt ergänzen: "Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement sowie grosser Leistungsbereitschaft kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist." (Kursives als Einschub der Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.10). Der Rekursgegner lehnt diesen Einschub als Wiederholung ab (act. 8 Ziff. 2.6.16). 15.2. Es ist unbestritten (act. 1 Ziff. V.10, act. 13 Ziff. 4.27, act. 8 Ziff. 2.6.16) und ergibt sich aus den massgeblichen MABs (act. 2/15, act. 2/17, act. 6/32) sowie aus der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ (act. 2/26), dass die Rekurrentin über die Jahre hinweg eine sehr grosse Leistungsbereitschaft zeigte. Im Zwischenzeugnis wurde dies wie folgt formuliert: "Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist." (act. 3). Dem Rekursgegner ist beizupflichten, dass der Rekurrentin mit dieser hinreichend klaren Formulierung bereits eine sehr grosse Leistungsbereitschaft attestiert wurde. Gerade mit dem Hinweis auf das grosse Engagement, welchem dieselbe Bedeutung zukommt wie einer vorhandenen Leistungsbereitschaft, wurde diese bestätigt. Eine Änderung des Zwischenzeugnisses ist insoweit abzulehnen. 16.1. In Bezug auf das Kriterium der Belastbarkeit ersucht die Rekurrentin um Einfügung des folgenden Passus im Zwischenzeugnis: "Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig" (act. 1 RB und Ziff. V.11). Der Rekursgegner lehnt dies unter Hinweis auf die diesbezügliche eher ungenügende Qualifikation der Rekurrentin ab (act. 8 Ziff. 2.6.17). 16.2. Das Zwischenzeugnis äussert sich zur Belastbarkeit der Rekurrentin nicht. Mit der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein für

- 51 - ein Arbeitszeugnis wesentliches Kriterium handelt, welches grundsätzlich Eingang ins Zeugnis zu finden hat (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 73 f., insb. S.81). In der MAB 2013 wurde zur Belastbarkeit ausgeführt, dass die Rekurrentin nach aussen stets ruhig wirke und sie ein grösseres Arbeitspensum über längere Zeit hinweg gut verkrafte (act. 2/15). Der MAB 2015 zufolge war die Rekurrentin sodann sehr belastbar (Bewertung "B"). Sie bleibe auch bei einer grossen Arbeitslast leistungsfähig und weise eine ruhige Persönlichkeit auf (act. 2/17). In der MAB 2019 wird die Belastbarkeit der Rekurrentin sodann mit einem "gut" bewertet und dazu Folgendes festgehalten: "Grundsätzlich gute Belastbarkeit, hier fand allerdings nach der Anwaltsprüfung ab Herbst 2018 bis Frühling 2019 ein Einbruch statt" (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ bezeichnete die Rekurrentin ferner als eine Person, welche sich durch eine grosse Einsatzbereitschaft ausgezeichnet habe, immer zu Mehrarbeit bereit gewesen sei und bei Bedarf am Wochenende gearbeitet habe (act. 2/28 S. 3). Ebenfalls wurde während all der Jahre immer wieder auf die ruhige Art der Rekurrentin hingewiesen, so auch von Bezirksrichterin H._____ (act. 2/29). Während die Rekurrentin somit gemäss MAB 2013 und MAB 2019 eine gute Belastbarkeit aufwies, wurde diese in der MAB 2015 mit einem "sehr gut" bewertet. Über all die Jahre hinweg wies die Rekurrentin somit eine gute bis sehr gute Belastbarkeit auf. Erst ab Herbst 2018 - nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung - erfolgte ein Einbruch. Dies wurde in der MAB 2019 denn auch explizit so festgehalten (act. 6/32). Dem Einzelgericht III unter der Leitung von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ war die Rekurrentin indes seit Mai 2018 zugeteilt. Anfänglich war die Vorgesetzte mit den Leistungen der Rekurrentin zufrieden (vgl. act. 6/32 S. 3: Beurteilung der Leistung sowie S. 5: Beurteilung des Verhaltens) und attestierte ihr insgesamt eine gute Belastbarkeit, ohne zwischen der Arbeitslast und weiterer belastenden Momente zu unterscheiden. In den MAB's 2013 und 2015 wurde zwar explizit auf das Arbeitspensum bzw. die Arbeitsbelastung hingewiesen, daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Rekurrentin mit

- 52 - anderen belastendenden Situation nicht hätte umgehen können (vgl. dazu act. 8 Ziff. 2.6.18). Es rechtfertigt sich daher, der Rekurrentin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine gute Belastbarkeit zu attestieren. Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang sodann die Ausführungen der Parteien zum Verhalten der Rekurrentin während ihrer Covid 19-Erkrankung im März und April 2020 und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu ihrer Belastbarkeit (act. 8 Ziff. 2.6.19, act. 13 Ziff. 4.29). Diese haben in das Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 keinen Eingang zu finden. Unter diesen Umständen ist der von der Rekurrentin gewünschte und vom Rekursgegner in anderen Zeugnissen (act. 2/33) verwendete Einschub "Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig" ins Zwischenzeugnis aufzunehmen. 17.1. Die Rekurrentin beanstandet weiter das Fehlen eines wertschätzenden und den Grund für die Ausstellung des Zwischenzeugnisses angebenden Schlusssatzes (act. 1 Ziff. V.12). Sie ersucht um die Aufnahme der folgenden Formulierung im Zwischenzeugnis: "Das vorliegende Zwischenzeugnis wird Frau A._____ auf eigenen Wunsch zwecks einer beruflichen Neuorientierung ausgestellt. Wir hoffen, noch lange auf ihre Mitarbeit zählen zu dürfen." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB und act. 1 V.12). 17.2. Das Anbringen von Schlusssätzen im Arbeitszeugnis ist zwar nicht zwingend und liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Anzuerkennen ist indes, dass ein solcher üblich ist und aus Höflichkeit geboten erscheint. Wird ein Schlusssatz angebracht, enthält er in aller Regel eine Dankesformel, den Ausdruck von Bedauern über den Weggang eines Arbeitnehmenden sowie gute Wünsche für die berufliche bzw. weitere Zukunft. Ein Anspruch auf Aufführung von Zukunftswünschen besteht indes nicht (Enzler, a.a.O., Rz 156 f.). Der Rekursgegner führte in der Rekursantwort aus, Hinweise auf die Zukunftspläne des Arbeitnehmenden würden in aller Regel keine ins Zeugnis aufgenommen. Gleiches gelte für den Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit (act. 8 Ziff. 2.6.20). Mit dem Rekursgegner ist davon

- 53 - auszugehen, dass ein Hinweis auf die zukünftigen Pläne der Rekurrentin im Zwischenzeugnis nicht notwendig ist. Bewirbt sich die Rekurrentin für andere Arbeitsstellen, erklärt es sich für den potentiellen neuen Arbeitgeber bereits von selbst, weshalb die Rekurrentin um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht hat. Anders zu verfahren ist lediglich bei der Ausstellung eines Endzeugnisses. Diesfalls sind die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der Beendigungsgrund auf Wunsch des Arbeitnehmenden ins Zeugnis aufzunehmen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 5). Weiter hat sich der Rekursgegner bewusst gegen einen Satz betreffend die weitere Zusammenarbeit, wie ihn die Rekurrentin wünscht, entschieden und hat sich darauf beschränkt, festzuhalten: "Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ihr." (act. 8 Ziff. 2.6.20). Da eine solche Entscheidung im Rahmen seines Ermessens liegt und die Rekurrentin keinen Anspruch auf Aufnahme eines ihren Wünschen entsprechenden und das Zeugnis abschliessenden Passus hat (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 8 mit weiteren Verweisen; Fischer, a.a.O., S. 34), ist ihrem diesbezüglichen Antrag nicht zu entsprechen. 18.1. Die Rekurrentin ersucht sodann um Ergänzung des Pflichtenhefts "Einführung, Betreuung und Ausbildung von Auditoren" (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 S. 2). Der Rekursgegner verweist auf die fehlende Begründung dieses Antrags und weist überdies auf die inhaltliche Korrektheit seiner Formulierung hin (act. 8 Ziff. 3.2). 18.2. Entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners hat die Rekurrentin dieses Vorbringen in der Rekursschrift nicht begründet. Erst in der Replik und damit verspätet (§ 23 Abs. 1 VRG; VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 4 und 23) setzte sie sich mit der Rüge näher auseinander (act. 13 Ziff. 5.1). Damit ist auf diese Beanstandung nicht einzutreten. Selbst wenn die Rekurrentin in der Sache zu hören wäre, wäre ihrem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Mit dem Rekursgegner ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Rekurrentin vorgeschlagenen Formulierung um eine Abänderung in sprachlicher Hinsicht handelt, da sich bereits aus den

- 54 - Begriffen der Einführung und der Betreuung ergibt, dass die Rekurrentin insbesondere für die Ausbildung der Auditoren verantwortlich war. Im Zeugnis wird in der Folge denn auch die Formulierung "Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren […]" verwendet und damit unmittelbar auf die Ausbildungstätigkeit hingewiesen. Da die sprachliche Formulierung von Zeugnissen dem Arbeitgeber obliegt, wäre dem Antrag der Rekurrentin hinsichtlich dieses Vorbringens selbst im Eintretensfalle nicht zu folgen. 19.1. Die Rekurrentin beantragt schliesslich, es sei ihr in Bezug auf die Ausbildung der Auditoren eine "hohe fachliche Kompetenz" zu attestieren (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 S. 2, act. 13 Ziff. 5.2). Der Rekursgegner erachtet den Antrag als nicht begründet und lehnt ihn überdies in der Sache ab (act. 8 Ziff. 3.3). 19.2. Der Rekursschrift können keine Ausführungen dazu entnommen werden, weshalb die Rekurrentin hinsichtlich der Auditorenausbildung über eine hohe fachliche Kompetenz verfügt habe. Die Rekurrentin setzte sich in der Rekursschrift mit diesem Antrag nicht auseinander und liess ihn unbegründet. Erst in der Replik und damit verspätet äusserte sie sich dazu. Darauf ist daher gestützt auf die oberwähnten Erwägungen nicht einzutreten.

20. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin mit gewissen Änderungswünschen durchzudringen vermag, während anderen Begehren nicht zu folgen ist. Der Rekurs ist daher in Teilen gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG). Prozessentschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 55 -

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Zwischenzeugnis des Bezirksgerichts B._____ in Sachen der Rekurrentin vom 18. Juni 2019 wie folgt angepasst: "Zwischenzeugnis MLaw A._____ geboren am tt. März 1987, von C._____ ZH Frau A._____ trat am tt.mm.2013 als Auditorin in den Dienst des Bezirksgerichtes B._____ ein. Mit Wirkung ab tt.mm.2014 wurde sie zur Gerichtsschreiberin befördert. In dieser Funktion ist Frau A._____ auch heute noch an unserem Gericht tätig. Ihr Pflichtenheft als Gerichtsschreiberin umfasst im Wesentlichen:

• Aktenführung

• Vorbereitung von Gerichtsverhandlungen

• Verfassen von Exposés

• Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen

• Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen

• Mitwirkung bei der richterlichen Entscheidfindung mit beratender Stimme

• Führen des Verhandlungsprotokolls (unter eigener Verantwortlichkeit)

• Begründung und Redaktion von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen in Zivil- und Strafsachen, teilweise mit selbständiger Antragstellung

• Korrespondenz mit den Parteien bzw. Parteienvertretern

• Erteilen von Rechtsauskünften

• Einführung und Betreuung von Auditoren Frau A._____ verfügt über sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen. Sie ist offen für Veränderungen und trägt diese aktiv mit. Frau A._____ leistet jeweils wertvolle Beiträge zur Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen, indem sie die relevanten Fragestellungen selbständig abklärt und sich gewinnbringend an Verhandlung und Beratung beteiligt. Ihre Verhandlungsprotokolle sind stets korrekt und formell gut abgefasst. Ihre Urteilsanträge sind korrekt und vollständig, gut gegliedert,

- 56 - sprachlich tadellos und inhaltlich überzeugend. Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren zeichnet sie sich durch fachliche Kompetenz sowie Motivations- und Durchsetzungsvermögen aus. Frau A._____ arbeitet selbständig und eigenverantwortlich, hat immer den Überblick über ihren Aufgabenbereich, setzt ihre Prioritäten korrekt und hält ihre Termine ein. Sie versteht es, sorgfältig, fundiert und speditiv zu arbeiten. Insgesamt erbringt Frau A._____ ein gutes Arbeitsergebnis. Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ immer freundlich und korrekt. Ihr angenehmes Wesen wird überaus geschätzt. Sie arbeitet mit Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen konstruktiv zusammen, ist kritik- und anpassungsfähig sowie zuverlässig und hilfsbereit. Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist. Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig. In persönlicher Hinsicht kann Frau A._____ damit insgesamt ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt werden. Das vorliegende Zwischenzeugnis wird Frau A._____ auf eigenen Wunsch ausgestellt. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ihr. B._____, 18. Juni 2019 _______________________ BEZIRKSGERICHT B._____ Der Gerichtspräsident Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. K._____ lic. iur. L._____" Alle übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rekurrentin sowie an

- den Rekursgegner.

- 57 -

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 4. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR200004-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. Mai 2021 in Sachen A._____, MLaw, Rekurrentin gegen Bezirksgericht B._____, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Abänderung Zwischenzeugnis des Bezirksgerichts B._____ vom 18. Juni 2019

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Nachdem die Gerichtsschreiberin MLaw A._____ (fortan: Rekurrentin) im Oktober 2018 nach einem unbezahlten Urlaub zur Absolvierung der mündlichen Anwaltsprüfung ans Bezirksgericht B._____ zurückgekehrt war, ersuchte sie dieses im März 2019 um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses zwecks Stellensuche (act. 2/12 S. 1). Vorgängig zum Zwischenzeugnis wurde am 15. Mai 2019 praxisgemäss eine Mitarbeiterbeurteilung (MAB) durchgeführt, welche die Rekurrentin mangels Einverständnisses vorerst nicht unterzeichnete (act. 2/22-23). Am 26. Juni 2019 fügte sie der inzwischen von ihr unterzeichneten MAB verschiedene Bemerkungen an (act. 6/32). 1.2. Auf Wunsch der Rekurrentin stellte das Bezirksgericht B._____ (fortan: Rekursgegner) am 18. Juni 2019 ein Zwischenzeugnis aus (act. 2/6). Dieses wurde auf ein entsprechendes Ersuchen der Rekurrentin hin am 27. Juni 2019 in zwei Punkten angepasst (act. 2/5 = act. 3). Weitere Korrekturvorschläge der Rekurrentin lehnte der Rekursgegner ab (act. 2/2- 3).

2. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, das Zwischenzeugnis vom

18. Juni 2019 wie folgt abzuändern (Änderungen hervorgehoben): Zwischenzeugnis MLaw A._____ geboren am tt. März 1987, von C._____ ZH

- 3 - Frau A._____ trat am tt.mm.2013 als Auditorin in den Dienst des Bezirksgerichtes B._____ ein. Mit Wirkung ab tt.mm.2014 wurde sie zur Gerichtsschreiberin befördert. In dieser Funktion ist Frau A._____ auch heute noch an unserem Gericht tätig. Ihr Pflichtenheft als Gerichtsschreiberin umfasst im Wesentlichen:

• Aktenführung

• Vorbereitung von Gerichtsverhandlungen

• Verfassen von Exposés

• Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen

• Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen

• Mitwirkung bei der richterlichen Entscheidfindung mit beratender Stimme

• Führen des Verhandlungsprotokolls (unter eigener Verantwortlichkeit)

• Begründung und Redaktion von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen in Zivil- und Strafsachen, teilweise mit selbständiger Antragstellung

• Korrespondenz mit den Parteien bzw. Parteienvertretern

• Erteilen von Rechtsauskünften

• Einführung, Betreuung und Ausbildung von Auditoren Frau A._____ verfügt über sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen. Sie ist offen für Veränderungen und trägt diese aktiv mit. Frau A._____ leistet jeweils wertvolle Beiträge zur Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen, indem sie auch spezielle Fragestellungen selbständig abklärt und sich gewinnbringend an Verhandlung und Beratung beteiligt. Ihre Verhandlungsprotokolle sind stets korrekt und formell sehr gut abgefasst. Ihre Urteilsanträge sind durchgehend korrekt und vollständig, gut gegliedert, sprachlich tadellos und inhaltlich überzeugend. Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren zeichnet sie sich durch hohe fachliche Kompetenz sowie Motivations- und Durchsetzungsvermögen aus. Frau A._____ arbeitet sehr selbständig und eigenverantwortlich, hat immer den Überblick über ihren Aufgabenbereich, setzt ihre Prioritäten richtig und hält ihre Termine immer ein. Sie versteht es, sehr sorgfältig, fundiert und speditiv zu arbeiten. Insgesamt erbringt Frau A._____ ein sehr gutes Arbeitsergebnis. Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ stets korrekt und immer freundlich. Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt. Sie arbeitet mit Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen konstruktiv zusammen, ist kritik- und anpassungsfähig sowie zuverlässig und hilfsbereit. Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement sowie grosser Leistungsbereitschaft kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist. Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig. In persönlicher Hinsicht kann Frau A._____ damit insgesamt ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt werden. Das vorliegende Zwischenzeugnis wird Frau A._____ auf eigenen Wunsch zwecks einer beruflichen Neuorientierung ausgestellt. Wir hoffen, noch lange auf ihre Mitarbeit zählen zu dürfen.

2. Unter allfälligen Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."

- 4 - Am 22. September 2020 reichte die Rekurrentin sodann weitere Unterlagen ein (act. 4).

3. Auf Fristansetzung seitens der Verwaltungskommission hin (act. 7) nahm der Rekursgegner mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 zum Rekurs Stellung und beantragte Folgendes (act. 8): "1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen."

4. Mit Verfügung vom 9. November 2020 (act. 12) wurde der Rekurrentin die Eingabe des Rekursgegners zur Kenntnisnahme zugestellt. Am

28. November 2020 nahm sie dazu Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 13). Die Eingabe der Rekurrentin wurde dem Rekursgegner sodann am

9. Dezember 2020 (act. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. Innert Frist verzichtete er auf eine Stellungnahme (act. 17). Mit Verfügung vom

25. Februar 2021 (act. 18) wurde der Rekurrentin der Stellungnahmeverzicht zugestellt und der Rekursgegner aufgefordert, dem Gericht die Qualifikation von Bezirksrichter D._____ und allfällige weitere Qualifikationen über die Rekurrentin einzureichen. Am 10. März 2021 reichte der Rekursgegner eine E-Mail von Bezirksrichter D._____ an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts B._____ ins Recht (act. 19). Diese wurde der Rekurrentin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20). Am 24. März 2021 reichte die Rekurrentin eine weitere Stellungnahme ein (act. 21), welche dem Rekursgegner am 30. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Verwaltungskommission ist gemäss § 33 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

- 5 - 2.1. Der Rekursgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Rekurrentin habe die Rekursfrist verpasst, weil diese bereits mit der E-Mail vom 11. Mai 2020 zu laufen begonnen habe (act. 8 Ziff. 1.2.2. f.). Die Rekurrentin stellt dies in Abrede und führt aus, die Behauptung des Rekursgegners, dass sie in der E-Mail vom 11. Mai 2020 auf den Rechtsmittelweg verwiesen worden sei, sei aktenwidrig. Vielmehr habe sie lediglich um Darlegung des Rechtsmittelwegs gebeten. Der Leitende Gerichtsschreiber habe ihr von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgeraten. Der Vorschlag, sich an den Leiter des obergerichtlichen Personaldienstes zu wenden, sei sodann von diesem ausgegangen. Sie habe daher damit rechnen dürfen, dass der Rekursgegner bereit sei, ernsthaft über ihr Anliegen zu diskutieren. Ansonsten hätte eine Kontaktaufnahme keinen Sinn ergeben. An den Generalsekretär des Obergerichts habe sie sich gewandt, weil der Leitende Gerichtsschreiber den Rechtsmittelweg nicht abgeklärt habe. Erst danach habe sie von diesem eine fristauslösende Mitteilung erhalten (act. 13 Ziff. 1.2). 2.2. Nach § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs sog. Anordnungen angefochten werden. Arbeitszeugnisse selbst stellen keine Anordnungen dar. Als Anfechtungsobjekt anerkannt wird jedoch die Weigerung des Arbeitgebers, das Zeugnis auf Antrag der angestellten Person hin abzuändern (Bosshart/Bertschi, VRG Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 Rz 13 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom 22. November 2000, Geschäfts- Nr. PB.2000.00012, E. 2b; vgl. auch § 10c VRG). 2.3. Nach diversen Gesprächen bzw. Korrespondenzen befasste sich der Leitende Gerichtsschreiber des Rekursgegners in der E-Mail vom 11. Mai 2020 (act. 2/2) mit verschiedenen Abänderungswünschen der Rekurrentin und hielt zusammenfassend fest: "Damit ist wie gesagt keine Anpassung des Zeugnisses vorgesehen". Zudem orientierte er die Rekurrentin über den mutmasslichen Rechtsmittelweg und teilte ihr mit, dass allenfalls die Möglichkeit bestünde, das Zwischenzeugnis mit dem Personaldienst des

- 6 - Obergerichts zu besprechen, was er aber noch abklären müsse. Am 12. Mai 2020 informierte der Leitende Gerichtsschreiber die Rekurrentin sodann darüber, dass sich der Leiter des Personaldienstes des Obergerichts bereit erklärt habe, mit ihr ein Gespräch zu führen (act. 2/11). In der Folge trat die Rekurrentin mit diesem in Kontakt und liess ihm am 28. Mai 2020 per E-Mail eine umfassende Darstellung der Sachlage zukommen (act. 2/12), welcher im Juni 2020 ein Telefonat zwischen den beiden folgte (act. 2/13-14). Am

10. August 2020 wandte sich die Rekurrentin zwecks Abklärung des Rechtsmittelweges an den Generalsekretär des Obergerichts (act. 2/1). Dieser teilte ihr gleichentags mit, dass ein Zwischenzeugnis eines Bezirksgerichts mittels Rekurs bei der Verwaltungskommission anzufechten sei (act. 2/1). Mit E-Mail vom 21. August 2020 ersuchte sie sodann den Leitenden Gerichtsschreiber des Rekursgegners um Ausstellung einer Bestätigung, dass das Zwischenzeugnis nicht mehr abgeändert werde (act. 2/3). Dieser Aufforderung kam der Leitende Gerichtsschreiber am gleichen Tag nach (act. 2/3). 2.4. Bereits mit E-Mail vom 11. Mai 2020 teilte der Rekursgegner der Rekurrentin zwar mit, dass das massgebliche Zwischenzeugnis nicht abgeändert werde (act. 2/2). Jedoch erfolgten in der Folge insofern Weiterungen, als die Rekurrentin auf Empfehlung des Leitenden Gerichtsschreibers des Rekursgegners hin zuerst mit dem Personaldienst des Obergerichts und sodann mit dessen Generalsekretär Kontakt aufnahm. Das Thema "Zwischenzeugnis" war damit am 11. Mai 2020 nicht definitiv erledigt, sondern es erfolgten seitens der Rekurrentin auf Veranlassung des Rekursgegners und unter Beizug des Obergerichts weitere Versuche einer Anpassung. Diesen Bemühungen folgte schliesslich im August 2020 eine Bitte der Rekurrentin an den Rekursgegner, ihr eine Bestätigung auszustellen, dass das Zwischenzeugnis nicht abgeändert würde. Der Rekursgegner kam diesem Ersuchen nach und bestätigte der Rekurrentin am 21. August 2020, dass das Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 (angepasst am 27. Juni 2019) nicht mehr abgeändert werde (act. 2/3). Im Laufe der Auseinandersetzung bestätigte der Rekursgegner der Rekurrentin

- 7 - demnach zweimal, dass er nicht gewillt sei, das Zwischenzeugnis weiter anzupassen. Unter diesen Umständen kann vorliegend für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses entgegen der Ansicht des Rekursgegners nicht allein auf die erste Mitteilung vom 11. Mai 2020 abgestellt werden. Vielmehr ist aufgrund der auf Empfehlung des Rekursgegners hin erfolgten Bemühungen der Rekurrentin, mit Hilfe des Personaldienstes des Obergerichts allenfalls doch noch eine Lösung zu finden, und aufgrund der E-Mail des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. August 2020 auf dieses Datum als die Rekursfrist auslösendes Ereignis abzustellen. Mit der Übergabe der Rekursschrift an die Schweizerische Post am 21. September 2020 (act. 1 und 2/3) hat die Rekurrentin die dreissigtägige Rekursfrist im Sinne von § 22 Abs. 1 VRG gewahrt. 3.1. Der Rekursgegner bringt weiter vor, nachdem die Rekurrentin inzwischen per tt.mm.2020 gekündigt habe, sei das Rechtsschutzinteresse an der Abänderung des Zwischenzeugnisses weggefallen (act. 8 Ziff. 1.3). Die Rekurrentin bestreitet dies und macht geltend, der Umstand, dass sie ihre Anstellung am Bezirksgericht B._____ gekündigt habe, habe auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss und ändere nichts an ihrem Rechtsschutzinteresse. Die Frage des Leitenden Gerichtsschreibers, ob sie mit einer Sistierung des Verfahrens vor der Verwaltungskommission einverstanden sei, habe sie daher verneint. Das Zwischenzeugnis wirke auf ihr Schlusszeugnis präjudizierend. Die Fronten seien verhärtet. Man diskutiere über Grundsatzfragen, welche sich für das Schlusszeugnis ebenso stellten. Der Gerichtspräsident habe "das letzte Wort" in Bezug auf den Wortlaut des Zeugnisses. Dass er seine Meinung plötzlich ändern würde, sei unrealistisch (act. 13 Ziff. 2). 3.2. Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung aufweist. Aus dem aktenkundigen Schreiben der Rekurrentin vom

16. Oktober 2020 (act. 10/2) geht hervor, dass sie das Arbeitsverhältnis per Ende mm.2020 kündigte. Auch wenn der Rekurrentin auf den Zeitpunkt ihres

- 8 - Austrittes ein Anspruch auf Ausstellung eines Endzeugnisses zustand, weist sie ein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des Zwischenzeugnisses auf. Denn Zwischenzeugnisse fliessen erfahrungsgemäss - gerade wenn sie neueren Datums sind - in wesentlichen Teilen ins Endzeugnis ein. Dementsprechend geht auch die Lehre davon aus, dass selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung eines fehlerhaften Zwischenzeugnisses zu bejahen sei (Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph,

7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330a N 2a). Als Empfängerin des angefochtenen Zwischenzeugnisses und damit als direkt Betroffene ist die Rekurrentin zum vorliegenden Rekurs selbst unter Berücksichtigung dessen, dass sie das Arbeitsverhältnis inzwischen gekündigt und beendet hat, im Sinne von § 21 VRG legitimiert. Damit ist auf den Rekurs einzutreten. III. 1.1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammengefasst vor, sie sei am tt.mm.2013 als Auditorin in den Dienst des Bezirksgerichts B._____ eingetreten und sei dort während acht Monaten auf der II. Abteilung unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten sowie während vier Monaten beim Einzelgericht tätig gewesen. Per tt.mm.2014 sei sie zur Gerichtsschreiberin befördert und der I. Abteilung zugeteilt worden. Der Vorsitz habe der damalige Vizepräsident inne gehabt. Nach dem Bezug von unbezahltem Urlaub im Jahre 2016 habe sie ab Juli 2016 für die II. Abteilung gearbeitet. In der Folge habe sie weitere Lernurlaube bezogen. Beim Wiedereintritt im Mai 2018 sei sie dem Einzelgericht III unter dem Vorsitz von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ zugeteilt worden, wobei sie dort einen erneuten Lernurlaub bezogen habe. Die Mitarbeiterbeurteilung (fortan: MAB) 2019 vom 15. Mai 2019 bzw. 26. Juni 2019 sei durch Bezirksrichterin lic. iur. E._____ erstellt worden. Auf eigenen Wunsch hin habe sie per mm.2020 auf das Einzelgericht II wechseln können. Sie, die Rekurrentin, sei inzwischen somit seit über 7,5 Jahren am Bezirksgericht B._____ tätig und habe dabei 14 Monate unbezahlten Lernurlaub bezogen.

- 9 - 1.2. Das angefochtene Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 sei bereits einmal in wenigen Punkten abgeändert worden. Die übrigen Änderungsvorschläge habe der Rekursgegner mehrfach abgelehnt. Die erste MAB sei im Jahre 2013 durchgeführt worden, nachdem sie acht Monate als Auditorin auf der II. Abteilung tätig gewesen sei. Für ihre Tätigkeit als Auditorin beim Einzelgericht sei keine MAB erstellt worden. Die nächste MAB habe erst im Jahre 2015 stattgefunden, als sie etwas mehr als ein Jahr als Gerichtsschreiberin auf der I. Abteilung gearbeitet habe. Im Jahre 2017 sei infolge einer Lohnerhöhung zwar eine MAB geplant gewesen, jedoch sei diese nie durchgeführt worden. Bevor sie im September 2018 die mündliche Anwaltsprüfung wiederholt habe, habe sie während drei Monaten für Bezirksrichterin lic. iur. E._____ gearbeitet. Diese habe sie, die Rekurrentin, für ihre Urteilsbegründung gelobt. Auch habe sie um eine Rückkehr in ihr Team gebeten. Nach der nicht bestandenen Anwaltsprüfung sei sie daher zum Einzelgericht III zurückgekehrt. Aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses sei sie am Boden zerstört gewesen. Ihre Motivation sei auf einen Tiefpunkt gefallen und Energie sei praktisch nicht mehr vorhanden gewesen. Im April 2019 habe sie insbesondere im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung ein Zwischenzeugnis beantragt. Diesem habe eine MAB vorausgehen müssen. Am 15. Mai 2019 sei ihr die MAB von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ vorgelegt worden. Dabei habe diese ausgeführt, vor der Anwaltsprüfung habe sie, die Rekurrentin, sehr gut gearbeitet, danach sei die Leistung abgefallen. Gewisse Aufgaben seien nicht nach den Wünschen von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ erledigt worden. In der MAB sei hauptsächlich die Zeit nach Oktober 2018 festgehalten worden. Über sieben Monate habe Bezirksrichterin lic. iur. E._____ zugesehen, wie sie, die Rekurrentin, Fehler gemacht habe, ohne sie darauf anzusprechen. Es habe sich primär um Flüchtigkeitsfehler gehandelt. Die Sorgfalt habe aufgrund eines konstanten Schlafmangels infolge von Schlafstörungen gelitten. Die MAB habe sie nicht akzeptieren können. Für das Zwischenzeugnis habe der Rekursgegner unter anderem eine Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ eingeholt. Mit dem

- 10 - Zwischenzeugnis sei sie, die Rekurrentin, nicht einverstanden gewesen. Nach Gesprächen mit dem Gerichtspräsidenten und Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe sie zwei Änderungen durchsetzen können. Per April 2020 habe sie vom Einzelgericht III zum Einzelgericht II gewechselt. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe nochmals eine MAB durchführen wollen, was sie, die Rekurrentin, aber abgelehnt habe. In der Folge habe sie mit dem Rekursgegner betreffend das Zwischenzeugnis weitere Gespräche bzw. Korrespondenz geführt. Auch habe sie mit dem Leiter des Personaldienstes des Obergerichts des Kantons Zürich Kontakt aufgenommen. Der Rekursgegner habe sich jedoch nicht bereit erklärt, das Zwischenzeugnis anzupassen. 1.3. Das Zwischenzeugnis, so die Rekurrentin weiter, verletze die Grundsätze der Klarheit, Wahrheit und Vollständigkeit. Auch sei es weder wohlwollend formuliert, noch beziehe sich die Beurteilung auf ihre gesamte Anstellungszeit. Vielmehr werde über weite Teile einzig auf die MAB 2019 abgestellt. Letztere Beanstandung falle umso mehr ins Gewicht, als die MAB 2019 nicht ordentlich zustande gekommen und von einer Vorgesetzten erstellt worden sei, welche sie, die Rekurrentin, nicht gemocht habe, was zumindest dem Gerichtspräsidenten und dem Leitenden Gerichtsschreiber bekannt gewesen sei. Sowohl die MABs 2013 und 2015 als auch das Feedback von anderen Bezirksrichtern seien unbeachtet geblieben. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass der Rekursgegner weisungswidrig keine jährliche MAB durchgeführt habe. Von der MAB 2019 würden zwei Versionen existieren, wobei diese nicht identisch seien. Es sei allen klar gewesen, dass die MAB 2019 im Hinblick auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses nicht überbewertet werden dürfe. Dennoch sei im Zwischenzeugnis hauptsächlich auf diese abgestellt worden. Verglichen mit anderen Gerichtsschreibern falle ihr Zeugnis massiv schlechter aus. Der sehr gute Leistungsnachweis werde mit der Formulierung abgewertet, dass die Beiträge zu Verhandlungen und deren Vorbereitung sowie das Gesamtergebnis nur gut seien. Hinsichtlich der Leistung seien nur minimale Beschreibungen vorgenommen worden. Der Leitende Gerichtsschreiber

- 11 - habe die lediglich gute Arbeitsleistung damit gerechtfertigt, dass sie, die Rekurrentin, sowohl von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ als auch vom ehemaligen Gerichtsvizepräsidenten lic. iur. G._____ in der MAB 2015 lediglich die Bewertung "C" erhalten habe. Ihre Leistung sei demnach bereits vor der MAB 2019 "lediglich" als gut eingeschätzt worden. Indem man auf die MAB 2015 abgestellt habe, habe man ihr unterstellt, sich in den nachfolgenden vier Jahren nicht weiterentwickelt zu haben. Bereits aus dem Umstand, dass sie sich auf die Anwaltsprüfung vorbereitet habe, ergebe sich, dass sie sich wissenstechnisch entwickelt habe. Dass während vier Jahren keine MAB durchgeführt worden sei, dürfe ihr sodann nicht zum Nachteil gereichen. Beanstandet werde ferner, dass der Rekursgegner keine Bewertungen von Bezirksrichtern eingeholt habe, mit denen sie, die Rekurrentin, in den vergangenen Jahren zusammengearbeitet habe. Ihr Arbeitsergebnis sei als "sehr gut" zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass ihre Leistung vor der Anwaltsprüfung eher als überdurchschnittlich bewertet worden sei, sei nicht in das Zwischenzeugnis eingeflossen. 1.4. Hinsichtlich des Kriteriums der Verhandlungsvorbereitung sei festzuhalten, dass diese nie unmittelbar in einem konkreten Fall beanstandet worden sei und ihr nie mitgeteilt worden sei, was sie nicht abgeklärt habe. Es sei ihr gegenüber jeweils der Eindruck vermittelt worden, dass ihre Meinung und ihre Vorabklärungen ohnehin keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung hätten. In der MAB 2015 sei ihr eine sehr sorgfältige und sehr gute Verhandlungsvorbereitung attestiert worden. Dies sei bis Mitte 2019 der Fall gewesen. Diese Umstände seien bei der Erstellung des Zwischenzeugnisses jedoch vollständig ausgeblendet worden und seien nicht in die Gesamtbeurteilung eingeflossen (act. 1 S. 19 f.). 1.5. Zur Protokollierung sei in der MAB 2019 festgehalten worden, dass diese grundsätzlich sowohl sprachlich als auch formell vollkommen in Ordnung gewesen sei, dass diese aber zu lange gedauert habe. Die Dauer der Protokollierung sei aber bei der Speditivität zu erwähnen und werde vom

- 12 - Kriterium der Protokollierung nicht erfasst. Beim Einzelgericht III habe es keine konkreten Vorgaben für die Erstellung von Protokollen gegeben. 1.6. Das Kriterium der Entscheidredaktion sei in der MAB 2019 mit einem "C" bewertet worden. Es seien auch sehr gute Begründungen erwähnt worden. Darauf werde im Zwischenzeugnis kein Bezug genommen. Im Beurteilungszeitraum der MAB 2019 habe sie, die Rekurrentin, vor allem Strafurteile begründet. Zwischen ihr und Bezirksrichterin lic. iur. E._____ hätten dabei in Bezug auf die Begründungstiefe und den Stil divergierende Meinungen bestanden. Dass die Entscheidbegründungen jedoch schlecht gewesen seien, dürfe daraus nicht abgleitet werden. 1.7. Die Planungs- und Organisationsfähigkeit sei in der MAB 2019 sodann mit einem "C" bewertet worden, die Speditivität mit einem "D". Es werde ihr zwar eine lange Dauer der Bearbeitung der Anträge vorgeworfen, Deadlines seien ihr aber keine gesetzt worden. Stets sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass alles nicht so dringlich sei. Die Antworten auf ihre Rückfragen, was zuerst zu erledigen sei, seien jeweils schwammig ausgefallen, weshalb sie sich in der Folge nicht mehr danach erkundigt habe. Die Begründungsfrist habe sie nur einmal bei der Ausfertigung von zwei zusammenhängenden Verfahren um lediglich zwei Wochen überschritten. 1.8. Während ihre Speditivität in der MAB 2019 sodann mit einem "D" bewertet und ein klares Verbesserungspotential aufgeführt worden sei, habe Bezirksrichterin lic. iur. F._____ im Gegensatz dazu festgehalten, dass sie mit der Speditivität zufrieden gewesen sei. Auch aus der MAB 2014 ergebe sich, dass ihre Speditivität in Ordnung gewesen sei. Im Zwischenzeugnis sei die Speditivität nicht erwähnt worden. Dabei handle es sich um ein unzulässiges beredtes Schweigen. Auch sei die Formulierung "hält Termine ein" mit einem "immer" zu ergänzen. 1.9. Die Sorgfalt sei in der MAB 2019 mit einem "C" bewertet worden. Es sei zutreffend, dass diese nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung nachgelassen habe. Bis dahin sei ihr sorgfältiges Arbeiten hingegen als eine

- 13 - ihrer Stärken hervorgehoben worden. Dies ergebe sich aus der MAB 2015 sowie aus der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____. 1.10. Hinsichtlich des Verhaltens werde ihr im Zwischenzeugnis zwar ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt, dieses sei jedoch nichts wert, da die vorangehenden Ausführungen und Bewertungen kurz und knapp ausgefallen seien. Es fehlten verstärkende Worte. Zudem werde ihr lediglich ein korrektes und freundliches Verhalten attestiert, während das Verhalten anderer Gerichtsschreiber als korrekt und immer freundlich beurteilt worden sei. Die Rückmeldungen anderer Bezirksrichterinnen widersprächen der Bewertung. 1.11. Negativ falle ferner auf, dass die Leistungsbereitschaft nicht speziell hervorgehoben werde. Der Rekursgegner habe dies damit begründet, dass diese an anderer Stelle gebührend erwähnt worden sei. Ihre enorme Leistungsbereitschaft gehe aus allen drei MABs hervor und werde auch von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ erwähnt. Diese Eigenschaft sei im Zeugnis an geeigneter Stelle zu erwähnen. Es handle sich um die Hervorhebung einer positiven Eigenschaft. 1.12. Sodann fehle im Zwischenzeugnis ein Standardsatz wie jener "Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig". Es handle sich erneut um ein beredtes Schweigen. Für Staatsangestellte, die in der Privatwirtschaft ohnehin schon einen schlechten Ruf geniessen würden, sei dies verheerend. In der MAB 2015 sei die Belastbarkeit mit einem "sehr gut" beurteilt worden. Gleiches ergebe sich aus der MAB 2013. Der Rekursgegner habe sich zur Belastbarkeit dahingehend geäussert, dass diesbezüglich ein sehr deutlicher Einbruch erfolgt sei, und dass die Rekurrentin diesbezüglich anders wahrgenommen worden sei. In der MAB 2019 sei der Rekursgegner von einer guten Belastbarkeit ausgegangen, wobei der Einbruch nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung erfolgt sei. Die MAB 2013 und 2015 hätten in das Zwischenzeugnis keinen Eingang gefunden. Selbst in der Phase nach dem negativen Entscheid der Anwaltsprüfung habe sie zu keinem Zeitpunkt

- 14 - Arbeit abgelehnt oder sich über eine zu hohe Arbeitslast beklagt. Der vom Rekursgegner erwähnte Vorfall der nicht abgesprochenen Wochenendarbeit sei erst im April/Mai 2020 erfolgt, weshalb er auf das Zwischenzeugnis keinen Einfluss habe. Im März 2020 sei sie, die Rekurrentin, an Covid 19 erkrankt. Soweit möglich habe sie jeweils im Homeoffice gearbeitet. Dabei sei sie mit dem Rekursgegner in ständigem Kontakt gestanden. Während ihrer Erkrankung habe sie vom Einzelgericht III zum Einzelgericht II gewechselt. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe erwartet, dass sie, die Rekurrentin, ihre Pendenzen baldmöglichst erledige. Da dies auch in ihrem eigenen Interesse gewesen sei, habe sie sich bereit erklärt, die Pendenzen bis zum 5. April 2020 zu erledigen. Dadurch sei sie faktisch gezwungen gewesen, am Wochenende zu arbeiten. Eine Meldung der Wochenendarbeitszeit gemäss interner Weisung habe sie unterlassen, da sie diese nicht als Überzeit habe aufschreiben wollen. Aufgrund eines weiteren Fieberschubes habe sie die Pendenzen aber nicht wie gewollt erledigen können und habe sie dies dem Rekursgegner mitgeteilt. Eine fehlende Belastbarkeit könne aus diesem Umstand indes nicht abgeleitet werden. 1.13. Schliesslich fehle es an einem Schlusssatz, aus welchem hervorgehe, weshalb ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden sei und in welchem wertschätzende Worte enthalten seien. 1.14. In rechtlicher Hinsicht müsse das Zeugnis klar, wahrheitsgemäss und wohlwollend sein. Dies sei in Bezug auf das Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 nicht der Fall. Dieses sei weder wohlwollend, noch klar, noch vollständig, noch wahr. Es seien persönliche Befindlichkeiten über die Sachlichkeit, Objektivität und Fairness gestellt worden. Über weite Teile hinweg sei es zudem willkürlich. Es stelle primär auf die MAB 2019 ab und ignoriere die früheren MABs sowie Rückmeldungen von Bezirksrichtern. Die MAB 2019 sei nicht ordentlich zustande gekommen und stelle eine nicht repräsentative Ausnahmephase ihrer Anstellung dar. In der MAB 2019 sei denn auch festgehalten worden, dass sie für die Erstellung eines

- 15 - Zeugnisses nicht massgeblich sein soll. Auch das beredte Schweigen sei zu beanstanden. Der Rekursgegner habe die Personalverordnung und die interne Weisung verletzt, indem er nicht alljährlich eine MAB durchgeführt habe. Dies dürfe ihr, der Rekurrentin, nicht zum Nachteil gereichen. 2.1. Der Rekursgegner brachte zur Begründung seiner Standpunkte in der Rekursantwort (act. 8) zusammengefasst vor, entgegen den unsubstantiierten und nicht belegten Vorwürfen der Rekurrentin seien bei anderen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern Rückmeldungen eingeholt worden. Sodann beziehe sich das Zwischenzeugnis auf die gesamte Anstellung der Rekurrentin als Gerichtsschreiberin, ohne dass eine Zeitspanne übergewichtet worden wäre. Das Zwischenzeugnis basiere auf zwei korrekten Mitarbeiterbeurteilungen, auf fair gewichteten Rückmeldungen der direkten Vorgesetzten sowie auf eigenen Wahrnehmungen des Gerichtspräsidenten. Die MAB 2013 betreffe die Tätigkeit der Rekurrentin als Auditorin und sei nicht von Bedeutung. Dies deshalb, weil die Anforderungen an Auditorinnen und Auditoren deutlich anders und geringer seien als jene an Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Als Berufseinsteiger würden diese ein Praktikum absolvieren. Die Gerichtsschreiber hingegen seien oft viele Jahre lang am Gericht tätig und würden eine ungleich grössere Verantwortung tragen. Die MAB 2013 sage somit weder etwas zugunsten noch etwas zuungunsten der Rekurrentin aus. 2.2. Zeugnisse würden vom Gerichtspräsidenten ausgestellt. Um eine gewisse Einheitlichkeit und Gleichbehandlung der Angestellten zu gewährleisten, müssten die Formulierungen zentral erfolgen. Vorab müsse eine Leistungsbeurteilung durch die direkten Vorgesetzten vorgenommen werden. Wo nötig würden bei diesen auch mündliche oder schriftliche Erkundigungen eingeholt. Aus alledem erstelle der Gerichtspräsident eine Gesamtbewertung, setze die unterschiedlichen Meinungen dabei in einen Kontext zueinander und bewerte sie. Weder besonders kritische noch besonders überschwängliche Rückmeldungen erhielten dadurch ein

- 16 - Übergewicht. Für die rund 17 der insgesamt 25 Monate, welche die Rekurrentin auf der I. Abteilung verbracht habe, läge eine schriftliche MAB vor. Hingegen existiere für die Zeit auf der II. Abteilung keine MAB. Jedoch habe die Rekurrentin in dieser Zeit auch mit dem Gerichtspräsidenten zusammengearbeitet, womit dieser über einen direkten Eindruck ihrer Leistungen verfüge. Hinsichtlich der Tätigkeit des Einzelgericht III bestehe wiederum eine MAB, welche 13 der 14 dort absolvierten Monate abdecke. Für rund 30 von 53 Monaten der Tätigkeit bestünden somit schriftliche Leistungsbeurteilungen. Ergänzt worden seien diese durch Rückmeldungen von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. Die schriftlich vorhandene Basis des Zwischenzeugnisses sei daher keineswegs dürftig. Lediglich sei die schriftliche Dokumentation nicht lückenlos. Hinsichtlich der MAB 2019 sei auf die von beiden Parteien unterzeichnete Version abzustellen. Allfällige Entwürfe seien irrelevant. Der von der Rekurrentin bezeichnete Passus in der ursprünglichen Version der MAB 2019, dass diese im Rahmen eines Zwischenzeugnisses nicht überbewertet werden dürfe, sei unbedeutend, da ohnehin die Regelung gelte, dass keine MAB überbewertet werden dürfe. Dies sei vorliegend auch nicht geschehen. Soweit die Rekurrentin sodann auf Zeugnisse anderer Angestellter verweise, könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese auf anderen Leistungsbeurteilungen basierten. Die Gesamtbewertungen der Rekurrentin seien in der MAB 2015 und in der MAB 2019 "gut" ausgefallen. Dies entspreche auch den übrigen Rückmeldungen, weshalb das Zwischenzeugnis in diesem Punkt korrekt sei. Ihre Leistung habe sich über die Jahre hinweg nicht gesteigert. 2.3. Der Standpunkt der Rekurrentin, ihre Leistung müsse sich aufgrund der mehrjährigen Gerichtserfahrung verbessert haben, überzeuge nicht. Ob eine Verbesserung eintrete, hänge nicht vom Dienstalter, sondern von der konkreten Leistung ab. Korrekt sei, dass der Gerichtspräsident die Leistungen der Rekurrentin nicht abschliessend beurteilen könne. Jedoch verfüge er nebst den eigenen Wahrnehmungen über diverse Rückmeldungen in unterschiedlicher Form. Diese seien im Zwischenzeugnis berücksichtigt worden. Eine "eher überdurchschnittliche" Leistung stelle nicht

- 17 - per se eine sehr gute Beurteilung dar, sondern liege eben nur über dem Durchschnitt. Trotz dieser kritischen Bemerkung in der MAB 2019 sei das Arbeitsergebnis im Zwischenzeugnis als "gut" bewertet worden. 2.4. Hinsichtlich der Verhandlungsvorbereitung und der Teilnahme an den Verhandlungen werde der Rekurrentin eine gute Leistung attestiert. Der Wortlaut ihrer Änderungsvorschläge verwende der Rekursgegner bei einer sehr guten Leistung in diesen Punkten. Die MAB 2019 bewerte die Rekurrentin in diesem Punkt mit einem "gut", die MAB 2015 mit seinem "sehr gut". Jedoch spreche Letztere davon, dass die Rekurrentin die "wesentlichen" Problemstellungen erkenne. Um eine sehr gute Qualifikation zu erhalten, werde aber erwartet, dass auch spezielle Problemstellungen erkannt würden. Auch die MAB 2015 entspreche daher eher einem "gut". Dies stimme denn auch mit den restlichen Rückmeldungen überein. Das Zeugnis sei daher in diesem Punkt korrekt. 2.5. Das Kriterium der Protokollierung sei in den MABs 2015 und 2019 mit "gut" bewertet worden. Dies entspreche auch den übrigen Rückmeldungen. Das Zeugnis erweise sich daher insoweit als korrekt. 2.6. Die Entscheidredaktion werde in den MABs 2015 und 2019 mit "gut" bewertet. Die eingeholten Rückmeldungen attestierten dasselbe. Die Formulierungen im Zwischenzeugnis entsprächen einer guten Bewertung, so dass dieses in diesem Punkte korrekt sei. In der Entscheidredaktion hätten grosse Schwankungen bestanden. Die Qualität der Begründungen habe von sehr schlecht bis sehr gut gereicht. Die Gesamtleistung sei ins Zwischenzeugnis eingeflossen. Die Entscheidredaktion könne daher nicht als durchgehend gut bezeichnet werden, womit das Zeugnis korrekt sei. 2.7. Hinsichtlich der Planungs- und Organisationsfähigkeit ersuche die Rekurrentin die Ersetzung des Begriffs "korrekt" durch das Wort "richtig". Die sprachliche Ausgestaltung des Zeugnisses obliege dem Rekursgegner, weshalb die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine solche Abänderung habe. Auch der Einschub hinsichtlich der Termineinhaltung mit dem Wort "immer"

- 18 - rechtfertige sich nicht. In der MAB 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitserledigung zielorientierter sein könnte, in der MAB 2019 sei sodann auf das Verpassen von Fristen hingewiesen worden. Letzteres ergebe sich auch aus anderen Rückmeldungen und sei zumindest in Bezug auf ein Strafurteil unbestritten. Eine Abänderung des Zwischenzeugnisses komme nicht in Frage. 2.8. Die Speditivität sei klarerweise eine Schwäche der Rekurrentin. In der MAB 2015 sei sie mit "gut" bewertet worden, es sei aber bereits damals Kritik ausgeübt worden, indem Folgendes festgehalten worden sei: "Speditivität leidet manchmal unter dem eigenen Anspruch der perfekten Erledigung". In der MAB 2019 sei die Speditivität sodann mit einem "genügend" bewertet worden. Die übrigen Rückmeldungen seien zwischen "genügend" und "ungenügend bis schlecht" gelegen. Aus der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ lasse sich nichts anderes schliessen, auch wenn sie diesbezüglich nichts Negatives berichte. Eine wahre Formulierung im Zeugnis hätte demnach lauten müssen: "Bei der Speditivität von Frau A._____ besteht Verbesserungspotential" oder "Die Speditivität war insgesamt genügend". Im Sinne des Wohlwollens sei es für die Rekurrentin positiver, wenn die Schwäche im Zwischenzeugnis nicht erwähnt werde. Es handle sich zwar um ein beredtes, aber auch um ein wohlwollendes Schweigen. Schlicht falsch wäre die Feststellung, die Rekurrentin arbeite speditiv. 2.9. Die Sorgfalt der Rekurrentin habe sodann variiert. In der MAB 2015 sei die Sorgfalt als "sehr gut" qualifiziert worden, in der MAB 2019 als "gut". Insgesamt sei sie als gut zu bezeichnen. 2.10. Das Verhalten der Rekurrentin sei in der MAB 2019 mit einem "sehr gut" bewertet worden, in der MAB 2015 mit einem "gut". Unter Berücksichtigung der übrigen Rückmeldungen sei die Freundlichkeit als "gut" qualifiziert worden. Bezirksrichterin lic. iur. F._____ spreche von einem sehr guten Verhalten, Bezirksrichterin H._____ von einer guten Zusammenarbeit ohne Beanstandungen. Für eine sehr gute Bewertung, wie sie die Rekurrentin

- 19 - beantrage, fehle es hingegen an einem konstant besonders freundlichen Verhalten. Dies ergebe sich bereits aus ihrem Verhalten im Vorfeld des Verfassens des nun strittigen Zeugnisses. Bevor mit der Arbeit daran habe begonnen werden können, habe die Rekurrentin bereits erste Vorbehalte gegen eine Beurteilung durch ihre damalige Vorgesetzte zugebracht (act. 8 S. 11 f.) 2.11. Die Leistungsbereitschaft der Rekurrentin sei in der MAB 2015 und in der MAB 2019 mit einem "sehr gut" bewertet worden. Dies entspreche auch den übrigen Rückmeldungen. Die beantragte Änderung sei bloss sprachlicher Natur. Eine einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement, welche regelmässig Mehrarbeit leiste, weise selbstverständlich eine grosse Leistungsbereitschaft auf. Das Einfügen einer Wiederholung mache keinen Sinn. 2.12. Die Belastbarkeit der Rekurrentin sei sodann eher ungenügend gewesen. Im Sinne des Wohlwollens habe man darauf verzichtet, im Zwischenzeugnis auf diese Schwäche hinzuweisen. Das beredte Schweigen sei damit gerechtfertigt. Die sehr gute Bewertung in der MAB 2015 habe sich primär auf die Arbeitslast der Rekurrentin bezogen. Sonstige schwierige Situationen oder besondere psychische Belastungen hätten sich in dieser Zeit nicht ergeben. Die MAB 2015 sei im Zwischenzeugnis zu Recht geringer gewichtet worden als die MAB 2019. Eine schwierige Situation mit einer gewissen psychischen Belastung habe sich für die Rekurrentin mit der Zuteilung in einem nicht ihren Wünschen entsprechenden Team sowie mit dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung erst ab Mai 2018 ergeben. Mit diesen beiden Situationen sei sie sehr schlecht umgegangen. Belastbare Mitarbeitende müssten in der Lage sein, auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Vorgesetzten erfolgreich zusammenzuarbeiten. Zudem müssten sie mit einer nicht bestandenen Prüfung umgehen können. Zutreffend sei, dass sich der von der Rekurrentin erwähnte Vorfall erst nach der Ausstellung des Zwischenzeugnisses ereignet habe. Dennoch illustriere er ihren mangelhaften Umgang mit schwierigen Situationen.

- 20 - 2.13. Entgegen der Rekurrentin würden in modernen Arbeitszeugnissen keine Hinweise auf die Zukunftspläne der beurteilten Person gemacht. Solche könnten sich denn auch ändern oder scheitern. Auch der Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit sei nicht zwingend aufzunehmen. Der Rekursgegner verwende einen entsprechenden Satz nicht als leere Floskel, sondern nur dort, wo er zutreffe, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Rekurrentin sei am Bezirksgericht B._____ nicht mehr glücklich. Man habe daher auf ihren Wunsch hin die Kündigungsfrist verkürzt. 2.14. Die nicht begründeten Änderungsanträge seien sodann infolge Unbegründetheit abzuweisen. Auch in der Sache wären sie nicht zu hören. Der Änderungsantrag betreffend die "Einführung, Betreuung und Ausbildung von Auditoren" sei im Endeffekt sprachlicher Natur. Hinsichtlich des gewünschten Einschubs der hohen fachlichen Kompetenz sei festzuhalten, dass die MAB 2019 zwar diesbezüglich von einer sehr guten fachlichen Kompetenz ausgehe, die aber hauptsächlich massgebliche MAB 2015 "nur" ein "gut" attestiere. Letztere stehe im Vordergrund, da die Auditoren mit ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht B._____ auf einer Abteilung beginnen würden und danach, wenn sie bereits in wesentlichen Teilen ausgebildet seien, ans Einzelgericht wechselten. Die Auditorenbetreuung sei daher vor allem auf den Abteilungen von Relevanz. Zum Änderungsantrag "[…] verhält sich Frau A._____ stets korrekt […]" sei festzuhalten, dass sich eine Person entweder korrekt verhalte oder nicht. Der Begriff "stets korrekt" enthalte eine nicht notwendige Wiederholung. Auch der Änderungsantrag "Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt." sei abzulehnen. Der im Zwischenzeugnis verwendete Wortlaut entspreche einem "gut". Der Ausdruck "allseits sehr geschätzt" entspreche jedoch einem "sehr gut". Eine solche Bewertung wäre falsch. 3.1. In ihrer Replik (act. 13) führte die Rekurrentin in der Sache zusammengefasst aus, sie bestreite, dass am Bezirksgericht B._____ eine "Feedback-Kultur" herrsche. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass in ihrem und in anderen Fällen seit dem Jahre 2015 keine

- 21 - Mitarbeiterbeurteilung mehr durchgeführt worden sei. Hätte sie im Jahre 2015 nicht selber eine solche beantragt und im Jahre 2019 kein Zwischenzeugnis verlangt, würde sie im heutigen Zeitpunkt einzig über die im Jahre 2013 durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung verfügen. Sie sei bis zur Besprechung der MAB 2019 nicht auf ihre Fehler angesprochen worden. Auch seien keine Weisungen betreffend Fristen und Termine erteilt worden. Bei Nachfragen über Erledigungstermine habe sie keine konkreten Antworten erhalten. Ihr Leistungsabfall habe sich auf die Zeit zwischen Oktober 2018 und Mai 2019 beschränkt. Dabei handle es sich um acht Monate. Verglichen mit der Anstellungsdauer von acht Jahren brutto bzw. rund sechseinhalb Jahren netto sei dies sehr wenig. Das Zwischenzeugnis berücksichtige diesen Zeitraum übermässig (act. 13 Ziff. 3.1 f.). 3.2. Es sei richtig, dass Feedbacks von einzelnen Bezirksrichtern eingeholt worden seien. Jenes von Bezirksrichter D._____ sei ihr nicht bekannt, jenes von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ sei offenkundig ignoriert worden. Bei Bezirksrichterin H._____, Bezirksrichter I._____ und dem ehemaligen Vizepräsidenten lic. iur. G._____ seien keine Rückmeldungen eingeholt worden. Sie bestreite, dass sich das Zwischenzeugnis auf den gesamten Anstellungszeitraum beziehe, keine Zeitspanne übergewichtet worden sei und das Zeugnis unter anderem auf der MAB 2015 beruhe. Auch bestreite sie, dass die eingeholten Rückmeldungen fair gewichtet worden seien. Selbst positive Punkte würden ins Negative gekehrt. Die Wahrnehmungen des Gerichtspräsidenten seien sodann nicht dargelegt worden. Die Aussage des Leitenden Gerichtsschreibers, wenn die MAB 2019 falsch sei, sei auch das Zwischenzeugnis falsch, bestätige, dass nur auf die MAB abgestellt worden sei. Ein Zeugnis müsse nicht irgendeinem Standard entsprechen, sondern müsse sich über die persönliche Leistung des jeweiligen Mitarbeiters äussern. Die Praxis, dass der Gerichtspräsident das letzte Wort habe, führe dazu, dass jene Mitarbeitende, welche mit ihm wenig bis nichts zu tun gehabt hätten, zu kritische und nicht angemessene Zeugnisse erhielten. Zeugnisse seien in der Vergangenheit auch schon ohne Rücksprache mit der direkten Vorgesetzten und ohne Berücksichtigung ihrer

- 22 - Formulierung ausgestellt worden. Das System, dass der Gerichtspräsident über den Wortlaut des Zeugnisses entscheide, sei daher zu beanstanden (act. 13 Ziff. 4.1 f.). 3.3. Die MAB 2015 decke lediglich einen Zeitraum von rund 17 Monaten ab. Der I. Abteilung sei sie jedoch 31 Monate zugeteilt gewesen. Auf der II. Abteilung sei sie sodann acht Monate tätig gewesen. Es liege nur für rund die Hälfte der Zeit eine schriftliche MAB vor. Für Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe sie sodann mit einem Unterbruch ab Mai 2018 gearbeitet. Sie bestreite, dass der Gerichtspräsident sich aufgrund der achtmonatigen Zusammenarbeit auf der II. Abteilung einen massgeblichen Eindruck über ihre Tätigkeit habe verschaffen können. Mit ihm habe sie nur fünf Verhandlungstage bzw. vier Halbtage und einen ganzen Verhandlungstag absolviert. Dabei habe lediglich ein Entscheid begründet werden müssen. Aus dieser minimalen Zusammenarbeit könne kein entscheidender Eindruck abgeleitet werden. Sein Eindruck könne nicht repräsentativ sein. Seine Wahrnehmungen seien subjektiv gefärbt. Hauptsächlich habe sie mit Bezirksrichterin lic. iur. F._____ und Bezirksrichter D._____ zusammengearbeitet. Dabei habe sie auch anspruchsvollere Verfahren bearbeiten müssen. Deren Rückmeldungen wären von Bedeutung gewesen. Zudem sei ihre Arbeitslast im Jahre 2017 verglichen mit anderen Mitarbeitenden erheblich gewesen und habe ihren damaligen Vorgesetzten veranlasst, sich an das Gerichtspräsidium zu wenden. Nebst zahlreichen Verhandlungen habe sie weitere umfangreiche Fälle ihrer Vorgängerin übernehmen und dabei Entscheide begründen müssen. Wie man ihr unter diesen Umständen fehlende Belastbarkeit und mangelnde Speditivität vorwerfen könne, sei unerklärlich. Anfangs Dezember 2017 habe sie zwei Wochen des unbezahlten Urlaubs hergegeben, um ein Scheidungsurteil zu begründen und diese Aufgabe nicht ihrem Nachfolger überlassen zu müssen (act. 13 Ziff. 4.3 f.). Im Jahre 2017 habe man keine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Die MAB 2019 decke einen Zeitraum von Mai 2018 bis ca. April/Mai 2019 ab,

- 23 - wobei dies bei Abzug des unbezahlten Lernurlaubs einem Zeitraum von 12 bis 13 Monate entspreche. Bis zum Beginn des Lernurlaubs im August 2018 habe sie sehr gute Leistungen erbracht, was Bezirksrichterin lic. iur. E._____ ihr gegenüber bestätigt habe. Die MAB 2019 habe sich primär auf die Zeit nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung gestützt. Auch im Zwischenzeugnis habe die Zeit davor keinen Eingang gefunden. Während vier Jahren sei keine schriftliche Leistungsbeurteilung erfolgt (act. 13 Ziff. 4.6). 3.4. Es sei ferner aktenwidrig, dass die vorhandene Basis für das Zwischenzeugnis ausreichend sei und dass der Gerichtspräsident im Zusammenhang mit dessen Erstellung weitere Erkundigungen eingeholt habe. Weder die Gerichtsmitglieder der I. Abteilung noch der ehemalige Vizepräsident seien konsultiert worden. Bezirksrichter D._____ habe zwar eine Rückmeldung gegeben, ihr aber deren Inhalt nicht offengelegt. Geheime Rückmeldungen könnten nicht als Grundlage für ein Zwischenzeugnis dienen. Die MAB 2013 sei sodann relevant. Sie liefere Hinweise und Indizien bezüglich ihrer Leistungen. Auch die erste Version der MAB 2019 sei von Bedeutung. Andere Gerichtsschreiber mit einer vergleichbaren oder geringeren Erfahrung hätten wohlwollendere Zwischenzeugnisse erhalten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Beim Ausstellen der Zeugnisse werde nicht derselbe Massstab angesetzt (act. 13 Ziff. 4.7 f.). 3.5. Die MAB 2019 sei stark von der Zeit ab Oktober 2018 geprägt. Es werde nicht begründet, weshalb sie nur eine "gute" Gesamtbewertung erhalte. Eine MAB diene nicht als "Abschreibvorlage" für ein Zwischenzeugnis und dürfe auch nicht eins zu eins in dieses überführt werden. So sei in ihrem Fall aber vorgegangen worden. Es gebe keine Hinweise, dass das Gesamtergebnis in den vergangenen Jahren nicht besser geworden sei. Es sei normal, dass mit zunehmender Erfahrung eine gewisse Leistungsverbesserung eintrete. Das Wissen, welches sie sich für die Anwaltsprüfung angeeignet habe, sowie ihre langjährige Erfahrung hebe sie von weniger erfahrenen

- 24 - Gerichtsschreibern ab. Weder der Gerichtspräsident noch der Leitende Gerichtschreiber seien in der Lage, ihre Leistungen zu beurteilen. Von einer intensiven Zusammenarbeit mit dem Präsidenten könne keine Rede sein. Es gehe nicht an, dass ihr aufgrund nicht objektivierbarer persönlicher Wahrnehmungen ein mittelmässiges Zeugnis ausgestellt werde. Sodann werde bestritten, dass allfällige Rückmeldungen zu einem fairen Gesamtbild zusammengefügt worden seien. Der Rekursgegner anerkenne, dass man es unterlassen habe, sich bei Bezirksrichterin lic. iur. F._____ umfassend zu informieren. Auch habe man sich bei den Bezirksrichtern der I. Abteilung nicht nach ihren Leistungen erkundigt. Sie habe überwiegend mit Bezirksrichterin lic. iur. F._____ und Bezirksrichter D._____ zusammengearbeitet. Die MAB 2019 sei nicht wohlwollend und teils unklar formuliert. Inhaltlich sei sie ebenfalls falsch (act. 13 Ziff. 4.12 f.). 3.6. Hinsichtlich des Kriteriums der Verhandlungsvorbereitung und der Teilnahme an den Verhandlungen werde die sehr gute Leistung gemäss MAB 2015 zu ihren Lasten ausgelegt. Sie bestreite, dass sich aus der MAB nur eine gute Bewertung ergebe. Die Bewertung in der MAB 2019 sei weder objektiv, noch sachlich, noch repräsentativ. Eine adäquate Teilnahme an der Verhandlung sei aufgrund der bereits im Vorfeld abschliessend gebildeten Meinung der zuständigen Bezirksrichterin nicht möglich gewesen. Es sei ein offenes Geheimnis, dass diese von Inputs seitens der Gerichtsschreiber nicht viel halte. Es habe daher kein Bedürfnis bestanden, spezielle Fragestellungen zu besprechen. Es stelle im Übrigen eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, wenn man nach der Meldung von internen Missständen wie diesem untätig bleibe. Dass in der MAB 2015 keine Ausführungen zu den speziellen Fragestellungen gemacht worden seien, bedeute nicht, dass sie vier Jahre später nicht in der Lage gewesen sei, solche zu machen. Gemäss Bezirksrichterin lic. iur. F._____ habe sie wertvolle Beiträge geleistet (act. 13 Ziff. 4.18). 3.7. Hinsichtlich der Protokollierung erfolge in der MAB 2019 eine Abwertung durch ein Kriterium, das unter diesem Punkt nicht zu prüfen sei. In der

- 25 - MAB 2015 habe sie lediglich ein "B" erhalten, weil sie die Protokolle der Auditoren zu genau korrigiert habe. Ihre eigenen Protokolle habe sie aber sehr gut verfasst (act. 13 Ziff. 4.19). 3.8. In der MAB 2015 sei ihr eine sehr gute Entscheidredaktion in Familiensachen - ihrem Haupttätigkeitsbereich - attestiert worden. Ebenso sei die Kontrolle der Entscheidanträge der Auditoren als inhaltlich sehr gut bezeichnet worden. Eine sehr gute Bewertung habe sie sodann von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ erhalten. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe in der MAB 2019 ebenfalls festgehalten, dass auch sehr gute Begründungen erstellt worden seien. Die Schwankungen seien auf ihre schlechte Phase nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung zurückzuführen. Diese Phase sei jedoch nicht repräsentativ. Es werde bestritten, dass sehr schlechte Begründungen moniert worden seien (act. 13 Ziff. 4.20 f.). 3.9. In der MAB 2019 sei die Rede von einer einmalig verpassten Frist gewesen. Bis Juni 2019 sei ihr, der Rekurrentin, nie eine Erledigungsfrist angesetzt worden. Bei den massgeblichen Straffällen habe sie deren zwei ohne grosse Synergien begründen müssen. Ein weiteres Nichteinhalten von Fristen sei nicht belegt. Aufgrund der grossen Arbeitslast am Bezirksgericht sei das Einhalten der gesetzlichen Ordnungsfrist in Straffällen nicht immer möglich. Beim Teamwechsel im April 2020 habe sie von ihrem Vorgänger einen Straffall übernommen, der bereits zwei Monate unberührt zur Begründung vorgelegen sei. Ihrem Vorgänger sei das Verpassen von Fristen nicht negativ angelastet worden (act. 13 Ziff. 4.22). 3.10. Der Standpunkt des Rekursgegners zur Speditivität werde bestritten. Der erwähnte Satz in der MAB 2015 sei keine Kritik, sondern eine Anregung. Zutreffend sei, dass die Speditivität in der MAB 2019 als genügend beurteilt worden sei. Diese Einschätzung sei indes falsch. Ohne Fristen und Termine könne die Speditivität nicht beurteilt werden. Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe selbst nicht speditiv gearbeitet. Dass die übrigen Rückmeldungen genügend bis schlecht gewesen wären, werde bestritten. Es sei unklar, um

- 26 - welche Rückmeldungen es sich hierbei handle. Auch entspreche dies nicht dem Feedback von Bezirksrichterin lic. iur. F._____. Sie habe an der Speditivität nichts zu bemängeln gehabt. Es sei offenbar ein Muster des Einzelgerichts III, den Mitarbeitenden zu viel Arbeit aufzuerlegen und sie sodann schlecht zu bewerten. Der negative Formulierungsvorschlag des Rekursgegners entspreche nicht der Wahrheit. Selbst wenn dem so wäre, dürfte er in dieser Art und Weise keinen Eingang ins Zwischenzeugnis finden. Es werde bestritten, dass es für sie, die Rekurrentin, besser sei, wenn hinsichtlich der Speditivität von einem beredtem Schweigen ausgegangen werde. Ein solches Vorgehen sei nicht wohlwollend (act. 13 Ziff. 4.23 f.). 3.11. Ihre sorgfältige Arbeitsweise, so die Rekurrentin weiter, sei stets eine ihrer Stärken gewesen. Dafür sei sie gelobt worden. Nach der Anwaltsprüfung sei sie in einem reduzierteren Masse vorhanden gewesen. Es habe sich um eine Häufung von Flüchtigkeitsfehlern gehandelt. Die Beurteilung in der MAB 2019 sei falsch (act. 13 Ziff. 4.25). 3.12. Die MAB 2013 attestiere ihr ein sehr freundliches und höfliches Verhalten. Auch aus den MABs 2015 und 2019 ergebe sich ein "sehr gut". Die übrigen Rückmeldungen gäben in Bezug auf die Freundlichkeit nichts zu beanstanden. Aus der Formulierung des Rekursgegners im Zwischenzeugnis ergebe sich, dass er ihr gegenüber zu keinem wohlwollenden Verhalten bereit sei. Es sei ihr Recht, gegenüber dem Leitenden Gerichtsschreiber ihre berechtigten Anliegen zu vertreten, zumal sie dies mit der notwendigen Sachlichkeit und Freundlichkeit kommuniziert habe. Man greife ihr ruhiges Naturell an (act. 13 Ziff. 4.26). 3.13. Ihre grosse Leistungsbereitschaft sei unbestritten. Diese zeichne ihre Person geradezu aus. Dennoch verwehre man ihr den Wortlaut, wie er in anderen Zeugnissen zu finden sei (act. 13 Ziff. 4.27). 3.14. Im Weiteren bestreite sie, die Rekurrentin, dass sie ungenügend belastbar gewesen sei. Es gehe nur um Belastungen am Arbeitsplatz, nicht um

- 27 - belastende Situationen in ihrem Leben im Allgemeinen. Der Gerichtspräsident habe in den vergangenen acht Jahren kein einziges persönliches Gespräch mit ihr geführt. Er kenne sie als Person nicht und habe sich für sie auch nie interessiert. Dasselbe gelte für Bezirksrichterin lic. iur. E._____. Diese möge sie, die Rekurrentin, nicht. Dennoch sei sie, die Rekurrentin, zur Arbeit erschienen und habe sich nicht krankschreiben lassen. Es wäre die Aufgabe des Rekursgegners gewesen, in dieser schwierigen Situation Abhilfe zu schaffen. Dies habe er in Verletzung seiner Fürsorgepflicht unterlassen, weshalb sie selbst dafür gesorgt habe. Dies werde nun zu ihren Ungunsten ausgelegt. Die MAB 2015 werde uminterpretiert. Die Weiterbildungskosten seien zu einem grossen Teil von ihr selber beglichen worden. Die Wahrnehmungen des Gerichtspräsidenten zu ihrer Belastbarkeit seien subjektiv und würden durch weitere Vorgesetzte nicht bestätigt. Der ehemalige Vizepräsident lic. iur. G._____ habe ihr gegenüber bestätigt, dass ihre Belastbarkeit vorbildlich gewesen sei (act. 13 Ziff. 4.28 f.). 3.15. Im Weiteren bestreite sie, dass sie selber schuld sei, dass sie so lange krank gewesen sei. Ihre direkte Vorgesetzte habe die Erledigung einer Urteilsredaktion innert weniger Tage trotz Krankheit verlangt. Diese Frist sei ohne Wochenendarbeit nicht zu bewältigen gewesen. Die weisungswidrige Vorgabe von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ habe sie, die Rekurrentin, dem Rekursgegner melden müssen. Nun werde ihr dieses Verhalten negativ angelastet und werde behauptet, sie sei nicht belastbar (act. 13 Ziff. 4.29). 3.16. Ferner bestreite sie, dass der Rekursgegner wisse, wie "moderne" Zeugnisse verfasst würden. Das Zeugnis sei insoweit nicht wohlwollend, als sich daraus ergebe, dass er an einer Zusammenarbeit mit ihr, der Rekurrentin, nicht interessiert sei. Zudem habe man die Tatsache, dass sie wegen der Stellensuche ein Zwischenzeugnis verlange, ignoriert und damit ihre Chancen auf dem Privatwirtschaftsmarkt zunichte gemacht. Die Abkürzung der Kündigungsfrist habe sie, die Rekurrentin, sodann nicht erzwungen. Sie habe einen offiziellen Antrag gestellt. Den Antrag habe sie

- 28 - gestellt, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben (act. 13 Ziff. 4.30). 3.17. Sie bestreite, Änderungsanträge nicht begründet zu haben. Es sei müssig darzulegen, weshalb sie als Gerichtsschreiberin im Zwischenzeugnis die Erwähnung der Ausbildung der Auditoren verlange. Diese Aufgabe ergebe sich bereits aus dem Stellenbeschrieb der Gerichtsschreiber (act. 13 Ziff. 5.1). 3.18. In Bezug auf den Antrag "Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren zeichnet sie sich durch hohe fachliche Kompetenz […] aus" stelle der Rekursgegner die MABs in Frage. Weshalb ihre fachliche Kompetenz bei der Ausbildung der Auditoren anders sein soll als ihr sonstiges sehr gutes juristisches Denkvermögen, sei unklar (act. 13 Ziff. 5.2). 3.19. Weiter werde bestritten, dass sie, die Rekurrentin, sich nicht stets korrekt verhalten habe. Weder die MABs noch die Rückmeldungen der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter liessen eine solche Schlussfolgerung zu. Auch stelle sie die Ausführungen zu ihrer Freundlichkeit in Abrede. Sie sei aufgeschlossen und teamorientiert (act. 13 Ziff. 5.3 f.). 4.1. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 (act. 21) hielt die Rekurrentin sodann im Wesentlichen fest, der Rekursgegner sei offenbar nicht mehr im Besitze der E-Mail von Bezirksrichter D._____ gewesen, was einer sachgemässen (Personal-)Organisation widerspreche. Der Rekursgegner habe sich nicht die Mühe gemacht herauszufinden, in welchem Zeitraum sie auf der Abteilung des Gerichtspräsidenten tätig gewesen sei und zu welchem Zeitraum sich der angeschriebene Bezirksrichter hätte äussern sollen. Die gewählte Fragestellung habe nicht darauf abgezielt, ein ernsthaftes, sachliches, nachvollziehbares, strukturiertes und umfassendes Feedback zu erhalten. Auch habe sich der Rekursgegner offenbar mit der Kurzantwort von Bezirksrichter D._____ abgefunden. Inhaltlich sei diese mit Ausnahme der Bewertung zur Speditivität positiv ausgefallen. Während dieser negative Aspekt Eingang ins Zwischenzeugnis gefunden habe, sei

- 29 - dies in Bezug auf die positiven Punkte nicht der Fall gewesen. Aus den wenigen Sätzen von Bezirksrichter D._____ lasse sich zumindest ableiten, dass die Vorwürfe betreffend schlechte Arbeitsweise und unfreundliche Persönlichkeit konstruiert seien. Die Ausführungen zur Speditivität seien nicht nachvollziehbar und entbehrten jeglicher Grundlage. Der Rekursgegner habe es unterlassen, diesbezüglich zurückzufragen. Bezirksrichter D._____ habe die fehlende Schnelligkeit ihr gegenüber nie bemängelt. Er habe sich weder nach dem Stand der Dinge erkundigt, noch nach dem Verbleib von Anträgen gefragt. In die Entscheidredaktion sei er nicht einbezogen gewesen. Er habe die Anträge jeweils lediglich visiert und zur Ausfertigung weitergeleitet. Korrekturen hätte es nie gegeben. Seine Aussage wiedergebe lediglich ein subjektives Empfinden, das keinen Eingang ins Zwischenzeugnis finden dürfe. Wäre die angebliche Langsamkeit tatsächlich derart störend gewesen, hätte der Rekursgegner konkrete Beispiele anbringen müssen. Selbst wenn die Aussage zutreffen würde, würde sie im Zwischenzeugnis kein beredtes Schweigen begründen dürfen. Zutreffend sei lediglich, dass sich ihre Speditivität nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung reduziert habe. Dies sei aber nicht so gravierend gewesen, wie dies nun vom Rekursgegner dargestellt werde. 4.2. Die E-Mail beweise sodann, dass nur von zwei Bezirksrichtern Rückmeldungen eingeholt worden seien. Jene von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ sei dabei ignoriert worden. Vielmehr habe man sich auf negativ tönende Aussagen konzentriert. Der Standpunkt des Rekursgegners, man habe zahlreiche Rückmeldungen eingeholt und diese zu einem fairen Gesamtbild zusammengeführt, sei damit widerlegt. Der Rekursgegner habe es versäumt, sich über die Jahre hinweg ein umfassendes Bild über ihre Leistungen und ihr Verhalten zu machen. Es gehe nicht an, dass er anhand eines unsubstantiierten Einzeilers eines Bezirksrichters ein mittelmässiges Zwischenzeugnis ausstelle. 5.1. Nach § 46 Abs. 2 PG können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie

- 30 - über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft geben. Für Arbeitszeugnisse im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom

9. Mai 2020, Geschäfts-Nr. VB.2019.00365, E. 2.1), namentlich jene der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens. Sodann entsprechen auch Form, Aufbau und Inhalt der Arbeitszeugnisse im öffentlichen Dienst jenen von Arbeitszeugnissen gemäss Privatrecht (Müller/Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Auflage, Basel 2016, S. 21; OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 12). 5.2. Soweit das Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden Auskunft zu geben hat, hat es alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, welche für eine Gesamtdarstellung des Arbeitsverhältnisses und für eine Gesamtbeurteilung relevant sind. Die tatsächlichen Angaben des Zeugnisses müssen vollständig (Vollständigkeitsgebot) und objektiv richtig (Wahrheitsgebot) sein. Das Arbeitszeugnis darf somit keinen täuschenden Gesamteindruck entstehen lassen. Verschweigt es Tatsachen, führt dies zur inhaltlichen Unvollständigkeit und allenfalls zu objektiver Unwahrheit. Den vorgenommenen Werturteilen sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzuwenden, wobei dem Arbeitgebenden ein gewisser Spielraum zusteht. Von einem Ermessensfehler ist erst dann auszugehen, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden. Weiter müssen die Zeugnisse verständlich und frei von mehrdeutigem Inhalt oder von verdeckten Kennzeichnungen sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BK OR- Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 7 f., insb. N 9; Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 3 mit Hinweisen; Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Bern 1996, S. 76 f. und 100 f.; Fischer, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, Zürich/St. Gallen 2016, S. 28; Verde, Haftung für Arbeitszeugnis Empfehlungsschreiben,

- 31 - Referenzauskunft und Referenzschreiben, in: recht, Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis 2010, S. 149). 5.3. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden und der Funktion des Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmenden das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, folgt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Das Wohlwollen findet jedoch seine Grenze in der erwähnten Wahrheitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmenden geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Zeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor (OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 12; BK OR- Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 14; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 6; Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 3a; Janssen, a.a.O., S. 74; Verde, a.a.O., S. 150; Enzler, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch in: Zürcher Studien zum Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 111; Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. auch BGE 136 III 510 E. 4.1). Wohlwollen ist demnach die Maxime der Ermessensbetätigung, bedeutet aber nicht, dass nicht auch für den Arbeitnehmenden ungünstige Tatsachen und Beurteilungen im Zeugnis Erwähnung finden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. A-32/2012 vom 27. Juni 2012, E. 5). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die negativen Aspekte für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmenden erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt (Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 3a; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 14). Zudem sind solche nur soweit ins Arbeitszeugnis aufzunehmen, als sie belegt werden können, vor allem mittels Leistungsbeurteilungen und Qualifikationsgesprächen. In zeitlicher Hinsicht hat die gesamte Dauer der Anstellung und nicht nur die Schlussphase des Arbeitsverhältnisses Eingang ins Zeugnis zu finden (Schürer/Wanner, 10 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 11 Arbeitszeugnis und Referenzauskunft - 12 Konkurrenzverbot in: Arbeit und Recht, Zürich 2017 S. 161; Janssen, a.a.O., S. 76).

- 32 - 5.4. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt. Insbesondere kann er gemäss bundesgerichtlicher Praxis und einhelliger Lehre nicht auf bestimmte Formulierungen wie konkrete Floskeln, Dankesworte oder Zukunftswünsche klagen (Urteil BuG 4C.36/2004 vom

8. April 2004, E. 5; Entscheid Verwaltungsgericht ZH vom 9. Mai 2020, Geschäfts-Nr. VB.2019.00365, E. 2.2.; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 8; OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 12; Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 4/2003 S. 172; Enzler, a.a.O., Rz 156). 6.1. Die Rekurrentin beanstandet, dass der Rekursgegner im Rahmen der Erstellung des Zwischenzeugnisses vorgängig nicht bei allen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern, mit welchen sie im Wesentlichen zusammengearbeitet habe, Rückmeldungen eingeholt habe (act. 1 Ziff. V.1.1, act. 13 Ziff. 4.1). Auf der II. Abteilung arbeitete die Rekurrentin ihren eigenen Ausführungen zufolge vor allem mit Bezirksrichterin lic. iur. F._____ und Bezirksrichter D._____ zusammen (act. 13 Ziff. 4.4). Gemäss dem aktenkundigen E- Mailverkehr zwischen der Rekurrentin und Bezirksrichterin lic. iur. F._____ wurde diese vom Bezirksgerichtspräsidenten im Hinblick auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses um eine Leistungsbeurteilung ersucht (act. 2/28 S. 2). Auch Bezirksrichter D._____ wurde um eine Rückmeldung gebeten (act. 13 Ziff. 4.8 und Ziff. 4.16, act. 15/38, act. 19). Diejenigen Bezirksrichter- oder Vorgesetzten, mit welchen die Rekurrentin auf der II. Abteilung den eigenen Angaben zufolge eng zusammengearbeitet hatte, wurden demnach vor der Ausstellung des Zwischenzeugnisses angehört. Zudem liess der Gerichtspräsident als Vorsitzender der II. Abteilung seine eigenen Wahrnehmungen in das Zwischenzeugnis einfliessen (act. 8 Ziff. 2.6.1.1). Selbst wenn sich die Zusammenarbeit der Rekurrentin mit ihm auf wenige Verhandlungstage beschränkt haben sollte (act. 13 Ziff. 4.6), durften seine Wahrnehmung - namentlich jene zum Wesen der Rekurrentin - ins

- 33 - Zwischenzeugnis aufgenommen werden. Hinsichtlich der Tätigkeit der Rekurrentin auf der I. Abteilung wurde Bezirksrichterin H._____ um eine Leistungseinschätzung gebeten (act. 2/29). Mit ihr hatte die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben oft zusammengearbeitet (act. 13 Ziff. 4.1.1). Keine Leistungsbeurteilungen wurden offenbar bei Bezirksrichter I._____ und beim damaligen Vorsitzenden der I. Abteilung lic. iur. G._____ eingeholt. Letzteres lag wohl daran, dass die Rekurrentin erst im April 2019 um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht hatte (act. 1 Ziff. IV.2.4 und act. 2/21) und lic. iur. G._____ per tt.mm.2019 als Bezirksrichter zurücktrat (Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zürich 2019, S. 42). Dieser stellte aber immerhin die MAB 2015 aus. Entgegen der Rekurrentin (act. 21 Ziff. 15) vermochte der Rekursgegner das Zwischenzeugnis somit durchaus auf verschiedene Rückmeldungen abzustützen. Soweit er sodann auf die vorhandenen MABs abstellen konnte, bestand keine zwingende Veranlassung, bei den entsprechenden Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern eine zusätzliche Qualifikation der Rekurrentin einzuholen. 6.2. Die Rekurrentin führt aus, im Zwischenzeugnis seien die persönlichen Leistungen des Arbeitnehmenden zu beurteilen und keine Standardisierungen vorzunehmen (act. 13 Ziff. 4.2). Dies ist zutreffend. Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise, dass der Rekursgegner bei der Erstellung des massgeblichen Zwischenzeugnisses nicht so vorgegangen wäre. Sein Hinweis in der Rekursantwort, dass die Erstellung der Zeugnisse zentral erfolge, um eine gewisse Einheitlichkeit und Gleichbehandlung zu gewähren, bezog sich lediglich auf deren Formulierung und nicht auf deren Leistungsinhalt (act. 8 Ziff. 2.6.1.2). 6.3. Die Rekurrentin rügt ferner, der Rekursgegner habe zu wenige MABs durchgeführt und dadurch die Personalverordnung und die interne Weisung verletzt (act. 1 Ziff. VII). Nach § 46 Abs. 1 PG haben die Angestellten Anspruch auf eine regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten. § 136 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111,

- 34 - VVO PG) konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Angestellten von den Vorgesetzten einmal pro Jahr zu beurteilen sind sowie zusätzlich in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben. § 136 Abs. 2 VVO PG zufolge sind Ziele der Mitarbeiterbeurteilung die Förderung des Personals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens. Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeiten (§ 136 Abs. 3 VVO PG). Gemäss den Akten fanden die Leistungen der Rekurrentin von Mai 2015 bis Mai 2018 keinen Niederschlag in einer Mitarbeiterbeurteilung (siehe auch act. 8 Ziff. 2.6.1.4). Insoweit wurde § 136 Abs. 1 VVO PG nicht nachgelebt, mit der Folge, dass sich dieser Umstand gegenüber der Rekurrentin nicht nachteilig auswirken darf. Soweit für diese Zeitspanne jedoch Rückmeldungen von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern aktenkundig sind, kann auf diese abgestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Leistungseinschätzungen der Bezirksrichterinnen H._____ und lic. iur. F._____ sowie von Bezirksrichter D._____, für welche die Rekurrentin in dieser Zeit auf der I. bzw. II. Abteilung tätig war (I. Abteilung mm.2014 bis Ende Januar 2016 sowie Juli bis Dezember 2016; II. Abteilung April bis November 2017; act. 8 Ziff. 2.6.1.3, act. 13 Ziff. 4.3). Im Übrigen gelten die Bewertungen der MAB 2015, zumindest soweit diese positiv ausgefallen sind. Als weitere unverbindliche Wertungshilfe kann überdies die Rückmeldung der nebenamtlichen Ersatzrichterin lic. iur. J._____ (act. 2/30) herangezogen werden, auch wenn sich ihre Ausführungen an die Rekurrentin und nicht an den Rekursgegner richteten und daher Letzterem im Rahmen der Erstellung des Zwischenzeugnisses nicht vorlagen. Hingegen kann der Umstand der unterlassenen Durchführung von MABs nicht dazu führen, dass der Rekurrentin für diese Zeit unabhängig der bis dahin erfolgten MABs eine sehr gute Qualifikation zugesprochen würde bzw. dass aufgrund der mehrjährigen Gerichtserfahrung von einer qualitativ besseren Leistung auszugehen wäre

- 35 - (act. 13 Ziff. 4.13). Ersterem widersprächen denn in Teilen auch die Rückmeldungen der erwähnten Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter. Soweit die Rekurrentin sodann beanstandet, dass die MAB 2019 nicht wohlwollend sei (act. 13 Ziff. 4.17), so ist festzuhalten, dass sie das - anders als ein Arbeitszeugnis - auch nicht zu sein hat. Vielmehr soll sich aus ihr die Einschätzung bzw. Beurteilung des Arbeitgebers wiedergeben (§ 136 Abs. 2 VVO PG). 6.4. Der Rekursgegner stellt sich auf den Standpunkt, das Zwischenzeugnis betreffe nur die Tätigkeit der Rekurrentin als Gerichtsschreiberin, weshalb die MAB 2013 aufgrund der Bewertung der Rekurrentin als Auditorin nicht von Bedeutung sei (act. 8 Ziff. 2.6.1.1 und Ziff. 2.6.1.6). Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als sich das Zwischenzeugnis zum gesamten Zeitraum der Anstellung zu äussern hat. Dementsprechend beginnt es vorliegend denn auch mit dem Hinweis, dass die Rekurrentin am tt.mm.2013 als Auditorin in den Dienst des Bezirksgerichts B._____ eingetreten sei (act. 2/5). Die MAB 2013 hat demnach Eingang ins Zwischenzeugnis zu finden. Dem Rekursgegner ist aber insoweit zuzustimmen, als es beim Verfassen des Zwischenzeugnisses zu beachten gilt, dass die MAB 2013 die Auditorentätigkeit der Rekurrentin beurteilte und die Anforderungen an diese Tätigkeit von den Aufgaben eines Gerichtsschreibers bzw. einer Gerichtsschreiberin in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich der übertragenen Verantwortung, abweichen. 6.5. Die Rekurrentin rügt weiter, die MAB 2015 habe keinen Eingang ins Zwischenzeugnis gefunden (act. 13 Ziff. 4.1.2). Dies trifft nicht zu. Aus den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Kriterien ergibt sich eindeutig, dass auch die MAB 2015 im Zwischenzeugnis berücksichtigt wurde. 6.6. Soweit die Rekurrentin im Rahmen ihrer generellen Ausführungen schliesslich geltend macht, die MAB 2019 sei für die Ausstellung des Zeugnisses nicht repräsentativ (act. 1 Ziff. VII), ist auch hier festzuhalten, dass sich das Zeugnis auf die gesamte Dauer der Anstellung zu beziehen hat. Die von der Rekurrentin erbrachten Leistungen nach der

- 36 - Anwaltsprüfung haben daher ebenfalls ins Zeugnis einzufliessen. Daran vermag auch der Hinweis in der ersten Version der MAB 2019, sie dürfe im Rahmen der Erstellung von Zwischenzeugnissen nicht überbewertet werden (act. 2/22 S. 3), nichts zu ändern. Die Rekurrentin hat die abgeänderte Version der MAB 2019 unterzeichnet und sich damit unter Hinweis auf ihre Anmerkungen einverstanden erklärt (act. 6/32). Selbstredend gilt der Passus im Entwurf der MAB 2019, dass diese nicht überbewertet werden dürfe, für alle Mitarbeiterbeurteilungen. Massgeblich ist vielmehr ein Gesamtbild aller Beurteilungen. 7.1. Zum Thema "Leistung" bzw. juristische Kenntnis rügt die Rekurrentin, dass ihr nur minimalste Bewertungen zuerkannt worden seien und ihr kein sehr gutes Arbeitsergebnis attestiert worden sei (act. 1 Ziff. V.2). Der Rekursgegner stellt sich auf den Standpunkt, im Zeugnis sei zu Recht ein gutes, aber nicht ein sehr gutes Arbeitsergebnis festgehalten worden (act. 8 Ziff. 2.6.7). 7.2. In der MAB 2013 wurde das Kriterium der juristischen und gerichtsspezifischen Kenntnisse wie folgt bewertet: "Juristische Kenntnisse in Ordnung; Erkennt sich stellende Probleme, Subsumptionen in Ordnung; Gute Kenntnisse der internen Organisation" (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde sodann festgehalten: "Fundiertes Fachwissen in allen Bereichen; Kennt die innerbetriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe bestens". Die Leistung der Rekurrentin wurde mit einem "C" (gut) bewertet (act. 2/17). In der MAB 2019 wurden die juristischen und gerichtspezifischen Kenntnisse mit einem sehr gut ("B") bewertet und dabei zusätzlich festgehalten "Kann überdurchschnittlich juristisch argumentieren; Sieht die sich stellenden Probleme" (act. 6/32). Gleichermassen äusserte sich Bezirksrichterin lic. iur. F._____ gegenüber dem Gerichtspräsidenten, indem sie ausführte, die Rekurrentin sei juristisch im Familien- und Privatrecht sehr gut (act. 2/28). 7.3. Im Zwischenzeugnis wurden der Rekurrentin sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen attestiert ("Frau A._____ verfügt

- 37 - über sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen", act. 3). Insoweit wurde den oberwähnten Bewertungen Rechnung getragen und ist das Zeugnis unbestritten. Jedoch möchte die Rekurrentin zudem eine sehr gute Arbeitsleistung attestiert haben ("Insgesamt erbringt Frau A._____ ein sehr gutes Arbeitsergebnis", Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 S. 2). Diesem Antrag kann indes keine Folge geleistet werden. Den nachfolgenden Erwägungen zufolge wurden zahlreiche Kriterien wie die Protokollierung, die Entscheidredaktion, die Planungs- und Organisationsfähigkeit, die Sorgfalt sowie die Speditivität als gut, nicht aber als sehr gut bewertet. Als sehr gut qualifiziert wurden lediglich ihr juristisches und gerichtsspezifisches Wissen sowie die Verhandlungsvorbereitung. Mehrheitlich erhielt die Rekurrentin somit gute Bewertungen. Gleiches ergibt sich auch aus den abschliessenden Ausführungen zur Arbeitsleistung in den MABs 2015 und 2019. Diese wurde darin insgesamt als gut bezeichnet (act. 2/15 S. 4, act. 2/17 S. 3, act. 6/32 S. 3). Daran ändert auch nichts, dass in der MAB 2019 darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeitsleistung vor der Anwaltsprüfung eher überdurchschnittlich gewesen sei (act. 6/32 S. 3), zumal es sich hierbei lediglich um die Tätigkeit beim Einzelgericht III handelte. Demzufolge erweist sich die Arbeitsleistung der Rekurrentin in ihrer Gesamtheit betrachtet entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners (act. 8 Ziff. 2.6.5) nicht als sehr gut, sondern als gut, mit der Folge, dass das Abänderungsersuchen abzuweisen ist. 8.1. Die Rekurrentin ersucht das Gericht betreffend das Kriterium der Verhandlungsvorbereitung / aktive Teilnahme an der Verhandlung sodann um Ergänzung des folgenden Passus mit den Begriffen wertvoll (statt "gut") bzw. speziell (statt "relevant"): "Frau A._____ leistet jeweils wertvolle Beiträge zur Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen, indem sie auch spezielle Fragestellungen selbständig abklärt und sich gewinnbringend an Verhandlung und Beratung beteiligt." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB und Ziff. V.3, act. 13 Ziff. 4.18). Der Rekursgegner lehnt dies ab (act. 8 Ziff. 2.6.8).

- 38 - 8.2. Hinsichtlich der Vorbereitung der Verhandlungen ergibt sich aus der MAB 2013 Folgendes: "Selbständige Verhandlungsvorbereitung, insbesondere auch kleinere Abklärungen im Strafrecht für Mü; Aktenkenntnisse gut; aufmerksam, aber wenig aktive Teilnahme" (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde ihr sodann eine sehr sorgfältige und zuverlässige Verhandlungsvorbereitung attestiert. Zudem wurde festgehalten: "Erkennt die wesentlichen Problemstellungen; Nimmt ihre Verantwortung bei Verhandlungen mit Laienrichtern sehr gut wahr." Die Rekurrentin erhielt die Bewertung "B" (sehr gut; act. 2/17). In der MAB 2019 wurde das Kriterium der Verhandlungsvorbereitung sodann wie folgt bewertet: "Grundsätzlich ist jede Verhandlung so vorbereitet, wie es erwartet wird; Vorbereitung in rechtlicher Hinsicht könnte tiefer gehen; Keine 'Ausschläge nach oben', va in den letzten Monaten eher wenig selbständige Abklärungen von nicht ganz offensichtlichen rechtlichen Problemen" (act. 6/32). Die Rekurrentin erhielt die Bewertung "gut" (C). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ hielt sodann fest, dass sich die Rekurrentin schnell in einen Fall einarbeite und rasch über Aktenkenntnisse verfüge (act. 2/28 S. 3). Gegenüber der Rekurrentin äusserte sie sich sodann dahingehend, dass sie sich vor der Verhandlung viele und sehr gute Gedanken gemacht habe (act. 2/28 S. 1). Auch Ersatzrichterin lic. iur. J._____ hielt in ihrem Schreiben an die Rekurrentin fest, dass sie jeweils gut vorbereitet gewesen sei (act. 2/30). Bezirksrichterin H._____ qualifizierte die Verhandlungsvorbereitung der Rekurrentin sogar als ausgezeichnet (act. 2/29). 8.3. Die Qualifikation der Rekurrentin war somit von Beginn weg gut, steigerte sich im Jahre 2015 sodann zu einem "sehr gut" und wurde auch für die Tätigkeit auf der II. Abteilung im Jahre 2017 von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ zumindest gegenüber der Rekurrentin so bestätigt. Erst ab Mai 2018 fiel die Bewertung wieder gemässigter aus. Einzelne Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter erachteten die Verhandlungsvorbereitung als gut, andere als überdurchschnittlich gut. Die zwischenzeitlich sehr gute Verhandlungsvorbereitung (MAB 2015 erster Bewertungspunkt) ergibt sich aus der aktuellen Version des

- 39 - Zwischenzeugnisses nicht genügend klar. Entsprechend dem Ersuchen der Rekurrentin ist der massgebliche Passus daher mit dem Wort "wertvoll" zu ergänzen. Hingegen ergibt sich weder aus den MABs noch aus den Einschätzungen der Bezirksrichterinnen lic. iur. F._____ und H._____, von Bezirksrichter D._____ bzw. der Ersatzrichterin lic. iur. J._____, dass die Rekurrentin im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung besonders spezielle Fragestellungen abgeklärt hätte. Entsprechende Bemerkungen brachten sie in ihren Beurteilungen nicht an. Demzufolge ist auch nicht relevant, ob es im Rahmen von Verhandlungen mit Bezirksrichterin lic. iur. E._____ an einem Austausch gefehlt hat, welcher Voraussetzung für die Behandlung von speziellen Fragestellungen gewesen wäre (act. 13 Ziff. 4.18). Offenbar stellten auch die übrigen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter solche nicht fest. Von einem Einschub betreffend "spezielle Fragestellungen" ist daher abzusehen. 9.1. In Bezug auf das Kriterium der Protokollierung möchte die Rekurrentin das Zwischenzeugnis wie folgt angepasst haben: "Ihre Verhandlungsprotokolle sind stets korrekt und formell sehr gut abgefasst." (Kursives als Einschub der Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.4, act. 13 Ziff. 4.19). Der Rekursgegner lehnt diesen Änderungsvorschlag ab (act. 8 Ziff. 2.6.9). 9.2. In der MAB 2013 wurde zum Kriterium der Protokollierung Folgendes festgehalten: "Tempo in Ordnung; Vollständig, teils zu wörtlich; Sprachlich korrekt" (act. 2/15). Der MAB 2015 zufolge protokollierte die Rekurrentin gut (Bewertung "C"). Konkretisierend wurde ausgeführt: "Soweit beurteilbar tadellose Abfassung der eigenen Protokolle; Korrektur der Auditorenprotokolle sollte etwas mehr auf das Wesentliche beschränkt werden" (act. 2/17). In der MAB 2019 wurde die Protokollierung ebenfalls mit einem "C" (gut) bewertet. Es wurde folgendes festgehalten: "Protokollierung grundsätzlich vollkommen in Ordnung, sowohl in sprachlicher wie auch in formeller Hinsicht; dauert jedoch zu lange" (act. 6/32). In allen drei MABs wurde die Protokollierung somit für "gut" befunden. Sehr gute Bewertungen sind nicht aktenkundig und ergeben sich auch nicht aus den E-Mails der

- 40 - verschiedenen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter (act. 2/28-30, act.19). Demzufolge attestierte der Rekursgegner der Rekurrentin im Zwischenzeugnis zu Recht eine gute Protokollierung. Daran vermag auch der Standpunkt der Rekurrentin, sie habe in der MAB 2015 lediglich ein gut erhalten, weil sie die Protokolle der Auditoren zu genau geprüft habe (act. 13 Ziff. 4.19), nichts zu ändern. Die sehr gute Bewertung der Verfassung der eigenen Protokolle in der MAB 2015 hat aufgrund der "lediglich" guten Bewertungen in den MAB 2013 und 2019 keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung als gut. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (act. 1 Ziff. V.4.2) darf sodann auch die Dauer der Protokollerstellung unter das Kriterium der Protokollierung subsumiert werden, ist doch auch diese wesentlicher Bestandteil dieses Faktors. Zudem kann die Protokollierung in zeitlicher Hinsicht auch ohne Ansetzung von Fristen gemessen und bewertet werden (vgl. act. 1 Ziff. V.4.2). Die Ansetzung von Fristen vereinfacht zwar eine Bemessung der Speditivität der Protokollierung, ist indes für eine solche nicht zwingend erforderlich. Der Passus betreffend die Protokollierung im Zwischenzeugnis ist somit nicht abzuändern. 10.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Entscheidredaktion möchte die Rekurrentin das Zwischenzeugnis wie folgt angepasst haben: "Ihre Urteilsanträge sind durchgehend korrekt und vollständig, gut gegliedert, sprachlich tadellos und inhaltlich überzeugend." (Kursives als Einschub der Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.5, act. 13 Ziff. 4.20). Der Rekursgegner lehnt den Änderungsvorschlag als falsch ab (act. 8 Ziff. 2.6.10). 10.2. In der MAB 2013 wurde zum Kriterium der Entscheidredaktion festgehalten: "Aufbau in Ordnung; Schreibstil in Ordnung; Alle wesentlichen Punkte enthalten; Zu optimieren: die Argumente mehr gewichten, welche für die Schlussfolgerungen wesentlich sind, Rest kürzen oder weglassen (z.B. mehrseitige Zusammenfassung Anklageschrift); Wiederholungen vermeiden." (act. 2/15). Der MAB 2015 zufolge wurde die Entscheidredaktion sodann mit einem "C" bewertet und dazu ausgeführt: "Sprachlich gut abgefasste, inhaltlich vollständige und logisch aufgebaute

- 41 - Anträge; Sehr gute Urteilsredaktion in Familiensachen; Korrektur Entscheidanträge Auditoren inhaltlich sehr gut, in zeitlicher Hinsicht noch verbesserungsfähig." (act. 2/17). In der MAB 2019 erhielt die Rekurrentin ebenfalls eine gute Bewertung ("C"). Dazu wurde festgehalten: "Entscheide meist grundsätzlich gut begründet, jedoch grosse Schwankungen in der Qualität; V.a. in den letzten Monaten teilweise Fehler oder Lücken, welche auf Unsorgfalt zurückzuführen sind; Es wurden auch sehr gute Begründungen verfasst." (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ hielt in ihrer Rückmeldung an den Gerichtspräsidenten fest, dass die Rekurrentin konzise, gut begründete Entscheide verfasse, welche in sehr guter Sprache abgefasst seien. Für sie habe die Rekurrentin nur kürzere Entscheide geschrieben (act. 2/28 S. 3). Bezirksrichterin H._____ äusserte sich zum Thema der Entscheidredaktion nicht (act. 2/29), ebenso wenig Ersatzrichterin lic. iur. J._____ (act. 2/30) und Bezirksrichter D._____ (act. 19 S. 3). 10.3. In allen drei MABs sowie in der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ wurden die Entscheidbegründungen demnach als "in Ordnung" oder als "gut" bezeichnet und (sinngemäss) mit einem "C" bewertet. Eine sehr gute Entscheidredaktion wurde der Rekurrentin von der I. Abteilung lediglich in Bezug auf Familiensachen attestiert (act. 2/17, vgl. dazu act. 13 Ziff. 4.20), jedoch nie im Generellen. Gerade zu Beginn ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht B._____ im Jahre 2013 sowie in den Monaten nach der nicht bestandenen Anwaltsprüfung waren ihre Entscheidanträge nicht durchgehend korrekt. Diese Zeitspannen haben ebenfalls Eingang ins Zwischenzeugnis zu finden. Aus dem Umstand, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Entscheide als Rechtsmittelinstanz jeweils bestätigt hat (act. 4 Ziff. 4.20), könnte die Rekurrentin sodann lediglich etwas in Bezug auf das Entscheidergebnis, nicht aber auf die Qualität der Entscheidbegründung ableiten, ist diese doch nicht Gegenstand eines Weiterzugs. Der Entscheid des Rekursgegners, der Rekurrentin nur korrekte Anträge und nicht durchgehend korrekte Anträge zu bescheinigen, ist demnach auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie sowohl auf der I. als

- 42 - auch auf der II. Abteilung viele Entscheide im Familienrecht verfasste (act. 15/41/2) und die I. Abteilung ihr diesbezüglich eine sehr gute Urteilsredaktion attestierte, nicht zu beanstanden. Die entsprechende Formulierung des Rekursgegners ist somit nicht abzuändern. 11.1. Hinsichtlich der Planungs- und Organisationsfähigkeit beanstandet die Rekurrentin, es seien ihr keine Erledigungsfristen angesetzt worden. Auch bei Rückfragen habe sie lediglich schwammige Antworten erhalten (act. 1 Ziff. V.6). Unklar ist, auf welche Stellen im Zwischenzeugnis sich die Rekurrentin damit beziehen möchte. Am ehesten könnten ihre Ausführungen den folgenden Satz betreffen: "Frau A._____ arbeitet sehr selbständig und eigenverantwortlich, hat immer den Überblick über ihren Aufgabenbereich, setzt ihre Prioritäten richtig und hält ihre Termine immer ein." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB). Der Rekursgegner stellt die Abänderungen in Abrede (act. 8 Ziff. 2.6.11 f.). 11.2. Der MAB 2013 kann zum Kriterium der Arbeitstechnik die folgende, für die Planungs- und Organisationsfähigkeit relevante Auflistung entnommen werden: "Relativ selbständige Arbeitseinstellung und Erledigung der zugeteilten Fälle; Korrespondenz vor Versand meist GSin vorgelegt; einzelne Punkte der Begründung mit GSin vorbesprochen; Gsin einige wenige Prioritäten gesetzt; Termineinhaltung in Ordnung; Keine Verstösse gegen Weisungen bekannt" (act. 2/15). Zudem ergibt sich aus der MAB 2013 bei den Ausführungen zur Speditivität in Bezug auf die Organisationsfähigkeit Folgendes: "[…]; Verbesserungspotential: Kleinigkeiten sofort erledigen […]." (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde die Planungs- und Organisationsfähigkeit sodann mit einem "C" (gut) bewertet und dazu festgehalten: "Übersicht über den eigenen Arbeitsbereich jederzeit vorhanden; Erkennt die wichtigen Aufgaben, die Erledigung könnte manchmal noch etwas zielorientierter sein" (act. 2/17). Auch in der MAB 2019 erhielt die Rekurrentin diesbezüglich eine gute Bewertung "C". Dazu wurde ausgeführt: "Übersicht über den Arbeitsbereich ist vorhanden; Erkennt Zusammenhänge und setzt Prioritäten grundsätzlich zutreffend;

- 43 - Teilweise jedoch zu lange Dauer, bis Antrag da; Einmalig Verpassen der Begründungsfrist für einen Sträfler" (act. 6/32). Der E-Mail von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ an die Rekurrentin kann schliesslich entnommen werden, dass die Rekurrentin die angesetzten Deadlines immer eingehalten und die Arbeit auch ohne solche innert angemessener Frist erledigt habe (act. 2/28 S. 1). 11.3. Den drei MABs zufolge wurde der Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt eine sehr gute Planungs- und Organisationsfähigkeit attestiert. Namentlich ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, dass die Rekurrentin sehr selbständig gearbeitet und die Termine immer eingehalten hätte. Vielmehr wurde ihr bereits in der MAB 2013 eine "relativ selbständige Tätigkeit" attestiert. In der MAB 2013 wurde die Termineinhaltung sodann nicht als gut, sondern als "in Ordnung" bezeichnet. Die Effizienz bzw. die Zielorientierung wurden auch in den MABs 2015 und 2019 beanstandet. Lediglich Bezirksrichterin lic. iur. F._____ äusserte sich diesbezüglich über die Rekurrentin positiv. Der Hinweis auf die Termineinhaltung ohne den Zusatz "immer" erweist sich demnach als korrekt. Sowohl aus der MAB 2019 als auch aus der MAB 2015 ergibt sich, dass sie Termine eben gerade nicht immer eingehalten bzw. zu viel Zeit für das Erstellen eines Antrags benötigt hat. Dies bestreitet denn auch die Rekurrentin nicht (act. 13 Ziff. 4.22). Auch nicht zu beanstanden ist, dass das Zwischenzeugnis gestützt auf die Bewertungen in den drei MABs eine selbständige und nicht eine sehr selbständige Tätigkeit attestierte. Schliesslich sind auch die Ausführungen zur Prioritätensetzung ("setzt ihre Prioritäten richtig") nicht anzupassen. Die Begriffe "korrekt" und "richtig" stellen Synonyme dar (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/korrekt). Entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners obliegt die sprachliche Gestaltung ihm (Enzler, a.a.O., Rz 92; Fischer, a.a.O., S. 5). Dies gilt insbesondere für die Auswahl eines Begriffs aus mehreren Synonymen. Die Rekurrentin vermag mit ihren Änderungsanträgen insoweit nicht durchzudringen.

- 44 - 12.1. In Bezug auf das Kriterium der Speditivität beanstandet die Rekurrentin sodann ein sog. beredtes Schweigen (act. 1 Ziff. V. 7) und ersucht um Ergänzung des Zeugnisses mit dem Hinweis, dass sie speditiv gearbeitet habe (act. 1 RB). Der Rekursgegner macht geltend, im Sinne des Wohlwollens sei dazu im Zwischenzeugnis nichts ausgeführt worden. Eine speditive Leistung könne bei den bestehenden Beurteilungen nicht bestätigt werden. Eine wahrheitsgetreue Qualifizierung der Speditivität hätte wie folgt lauten müssen: "Bei der Speditivität von Frau A._____ besteht Verbesserungspotential" (act. 8 Ziff. 2.6.13). 12.2. Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass es über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2). Das Gebot der Vollständigkeit bewirkt, dass ein offensichtliches Fehlen von Aussagen über wesentliche Tatsachen und Bewertungen von Leistungen und Verhalten als qualifiziertes Schweigen verstanden wird in dem Sinne, dass der Arbeitgeber mit dem nicht erwähnten Aspekt nicht zufrieden war (sog. Praxis des beredten Schweigens; Enzler, a.a.O., Rz 117; Müller/Thalmann, a.a.O., S. 55, je mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass in Bezug auf die Speditivität ein sog. beredtes Schweigen vorliegt (act. 1 Ziff. V.7.3, act. 13 Ziff. 4.24, act. 8 Ziff. 2.6.13). Ein solches ist zwar nur insoweit zulässig, als es seine Grenze am Grundsatz der Zeugnisklarheit findet (Janssen, a.a.O., S. 82; Enzler, a.a.O., Rz 96 und 117). Jedoch gilt auch zu berücksichtigen, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert werden müssen. 12.3. Das Zwischenzeugnis enthält hinsichtlich der Speditivität der Rekurrentin keine Bewertung. Der MAB 2013 kann diesbezüglich Folgendes entnommen werden: "In Ordnung; Verbesserungspotential: Kleinigkeiten sofort erledigen (gehen nicht unter, Fall noch präsent) und generell kürzer fassen." (act. 2/15). In der MAB 2015 erhielt die Rekurrentin bezüglich der Speditivität die Bewertung "C" (gut), wobei angefügt wurde: "Erledigt die zugeteilten Aufgaben fast immer in angemessener Zeit; Speditivität leidet

- 45 - manchmal unter dem eigenen Anspruch der perfekten Erledigung" (act. 2/17). In der MAB 2019 wurde die Speditivität sodann mit einem "D" bewertet und auf ein klares Verbesserungspotential hingewiesen (act. 6/32). Demgegenüber war Bezirksrichterin lic. iur. F._____ mit der Speditivität der Rekurrentin sehr zufrieden, was sie zumindest gegenüber der Rekurrentin so bestätigte (act. 2/28 S. 1). In der E-Mail vom 16. April 2019 an den Gerichtspräsidenten hielt sie immerhin fest, die Rekurrentin arbeite sich schnell in einen Fall ein (act. 2/28 S. 3). Darüber, wie effizient die Rekurrentin ihre Arbeit erledigte, äusserte sie sich hingegen nicht, ebenso wenig Bezirksrichterin H._____ (act. 2/29). Bezirksrichter D._____ bezeichnete die Rekurrentin als eher langsam (act. 19 S. 3). 12.4. Gestützt auf die drei erwähnten MABs ist erstellt, dass die Speditivität der Rekurrentin von Beginn weg genügend bzw. in Ordnung war. In der MAB 2015 wurde sie sodann mit einem "C" (gut) bewertet, wobei bereits damals an der grundsätzlich guten Speditivität leichte Kritik geübt wurde. Für die Zeit ihrer Tätigkeit auf der II. Abteilung (April 2017 bis November 2017, act. 13 Ziff. 4.3) attestierte Bezirksrichterin lic. iur. F._____ der Rekurrentin sogar eine sehr speditive Arbeitsweise, auch wenn nur gegenüber der Rekurrentin selbst. Für dieselbe Zeitspanne qualifizierte Bezirksrichter D._____ das Arbeitstempo der Rekurrentin hingegen als eher langsam (act. 19 S. 3). Ab dem Jahre 2018 nahm die Speditivität sodann gemäss der MAB 2019 deutlich ab (act. 6/32). Die Rekurrentin macht zwar geltend, die MAB 2019 sei in diesem Punkt unzutreffend (act. 13 Ziff. 4.23). Dabei verkennt sie jedoch, dass eine Mitarbeiterbeurteilung die Sicht des Arbeitgebers wiedergibt und insoweit auch subjektive Aspekte enthält, welche sich nicht zwingend mit jenen des Arbeitsnehmers decken. Dem Arbeitnehmenden steht es im Falle einer abweichenden Sichtweise zu, auf der Mitarbeiterbeurteilung einen Bestreitungsvermerk anzubringen. Von diesem Recht hat die Rekurrentin am 26. Juni 2019 Gebrauch gemacht (act. 6/32). Dabei fokussierte sie sich jedoch primär auf andere Kriterien und erwähnte die Speditivität vor allem im Zusammenhang mit der Protokollierung. Die Bewertung der Speditivität mit einem "D" beanstandete

- 46 - sie hingegen nicht. Die Speditivität der Rekurrentin bewegte sich somit über alle massgeblichen Jahre hinweg in einer Spannweite von "genügend" bis "sehr gut". Zu Beginn war sie in Ordnung, fiel sodann im Rahmen ihrer Tätigkeit auf der I. Abteilung im Jahre 2014/2015 gut und während der Tätigkeit auf der II. Abteilung zumindest aus der Sicht von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ sehr gut aus. Erst im Jahre 2018 bzw. 2019 wurde die Speditivität als genügend qualifiziert. Über all die Jahre betrachtet ist der Rekurrentin somit eine gute Speditivität zu attestieren. Dementsprechend ist der vorgeschlagenen Ergänzung des Zeugnisses "Sie versteht es, […] speditiv zu arbeiten." Folge zu leisten. 13.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Sorgfalt beanstandet die Rekurrentin, dass das Zwischenzeugnis diesbezüglich lediglich auf ihre Tätigkeit nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung abstelle (act. 1 Ziff. V.8, act. 13 Ziff. 4.25). Sie ersucht darum, ihre Arbeit als "sehr sorgfältig" zu qualifizieren bzw. das Zwischenzeugnis wie folgt anzupassen: "Sie versteht es, sehr sorgfältig, fundiert […] zu arbeiten." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB). Der Rekursgegner lehnt diese Ergänzung ab (act. 8 Ziff. 2.6.14). 13.2. In der MAB 2013 wurde zur Sorgfalt Folgendes ausgeführt: "Abklärungen, sorgfältig und gewissenhaft; Arbeitsergebnis insgesamt zuverlässig" (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde die Sorgfalt der Rekurrentin mit einem "B" (sehr gut) bewertet und dazu ausgeführt: "Sehr sorgfältige und exakte Erledigung aller Arbeiten (Verfahrensvorbereitung, Protokolle, Entscheidredaktion); Sehr zuverlässige Bearbeitung der Startverfügungen" (act. 2/17). In der MAB 2019 wurde die Sorgfalt der Rekurrentin mit einem "C" als gut bewertet und darauf hingewiesen, dass in den letzten Monaten vermehrt Unsorgfältigkeiten zu Tage getreten seien, wobei die Arbeiten grösstenteils sorgfältig erfüllt worden seien (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ bezeichnete die Arbeit der Rekurrentin als sehr sorgfältig redigiert bzw. als sehr zuverlässig und verantwortungsbewusst vorgenommen (act. 2/28 S. 3). Bezirksrichterin H._____ sprach von präzisen und konstanten Leistungen ohne Ausnahme (act. 2/29). Bezirksrichter

- 47 - D._____ hielt schliesslich fest, die Rekurrentin sei immer sehr korrekt und mache sich viele Gedanken (act. 19 S. 3). 13.3. Während der MAB 2013 hinsichtlich der Sorgfalt ein gutes Attest entnommen werden kann, war diese gemäss MAB 2015 sehr gut. Hingegen qualifizierte Bezirksrichterin H._____ die Sorgfalt der Rekurrentin während ihrer Tätigkeit auf der I. Abteilung (mm.2014 bis Januar 2016 sowie Juli 2016 bis Dezember 2016) sinngemäss als gut. Bezirksrichterin lic. iur. F._____ bezeichnete die Sorgfalt sodann für die Zeitperiode 2017 als sehr gut, Bezirksrichter D._____ sinngemäss ebenso. Ab dem Jahre 2018 arbeitete die Rekurrentin grundsätzlich sorgfältig (Bewertung "gut"), nach dem Ablegen der Anwaltsprüfung wurden indes vermehrte Unsorgfältigkeiten festgestellt, was seitens der Rekurrentin nicht bestritten wird (act. 13 Ziff. 4.25). Über all die massgeblichen Jahre betrachtet ist somit von einer durchschnittlich guten Sorgfalt auszugehen. Nach einem guten Start trat zuerst eine Verbesserung ein, welche jedoch nicht von allen damaligen Mitgliedern der I. Abteilung gleichermassen geteilt wurde. Dieser folgte sodann im Jahre 2018 eine Verschlechterung. Die Rekurrentin macht zwar geltend, die MAB 2019 sei in diesem Punkt falsch (act. 13 Ziff. 4.25). Jedoch kann ihrem Bestreitungsvermerk vom 26. Juni 2019 nicht entnommen werden, dass sie auch für diesen Zeitraum von einer sehr guten Sorgfalt ausging. Vielmehr verwies sie selbst auf die Abnahme der Sorgfalt nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung (act. 6/32). Wenn der Rekursgegner unter diesen Umständen im Zwischenzeugnis von einer sorgfältig und nicht von einer sehr sorgfältig ausgeführten Tätigkeit der Rekurrentin ausging, ist dies - da es der durchschnittlichen Bewertung über alle Jahre hinweg entspricht - nicht zu beanstanden. 14.1. Hinsichtlich ihres Verhaltens ersucht die Rekurrentin um folgende Anpassung des Zwischenzeugnisses: "Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ stets korrekt und immer freundlich. Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt." (Kursives als Einschub der

- 48 - Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.9, act. 13 Ziff. 4.26). Der Rekursgegner qualifiziert ihr Verhalten als gut (act. 8 Ziff. 2.6.15). 14.2. In der MAB 2013 wurde die Rekurrentin als "sehr freundlich und höflich" sowie als "sehr verantwortungsbewusst" bezeichnet und es wurde ihr ein "angemessenes Auftreten" attestiert. Weiter wurde festgehalten, dass die Teamfähigkeit gut und die Zusammenarbeit sehr angenehm sei und dass sie stets hilfsbereit sei. Ihre Kommunikation sei freundlich, angenehm und verständlich, sie nehme Kritik gut an, benötige aber einige Zeit für die Umsetzung und sei etwas schüchtern (act. 2/15). In der MAB 2015 wurde Folgendes festgehalten: "Dienstleistungsorientierung: sehr pflichtbewusst und hilfsbereit, kompetenter und freundlicher Umgang mit Parteien und Anwälten auf. Kommunikations- und Kontaktfähigkeit: Angenehmer, offener Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, manchmal etwas kompliziert bei der Vertretung ihrer Anliegen, Teamfähigkeit: sehr hilfsbereit und verantwortungsbewusst, übernimmt Verantwortung im Team, bei der Zusammenarbeit mit Auditoren eher zurückhaltend, Kritik- und Konfliktfähigkeit: offen für andere Meinungen und sachbezogene Kritik. Äussert selber Kritik mit der gebotenen Zurückhaltung" (act. 2/17). Das Kriterium der Dienstleistungsorientierung wurde mit einem "B" (sehr gut) bewertet, die übrigen Kriterien je mit einem "C" (gut). In der MAB 2019 wurden die Dienstleistungsorientierung, die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Teamfähigkeit mit einem "B" (sehr gut) und die Kritik- und Konfliktfähigkeit mit einem "C" (gut) bewertet (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ beschrieb das Verhalten der Rekurrentin als sehr gut (act. 2/28), Bezirksrichterin H._____ hielt sodann fest, die Rekurrentin habe sich durch eine zuverlässige, zurückhaltende, ruhige und konstante Art ausgewiesen (act. 2/29). Ersatzrichterin lic. iur. J._____ bezeichnete die Rekurrentin in einer E-Mail an diese ebenfalls als stets sehr freundlich, beflissen und gut vorbereitet (act. 2/30). Bezirksrichter D._____ hielt fest, die Rekurrentin sei immer sehr korrekt (act. 19 S. 3).

- 49 - 14.3. Während die Rekurrentin somit in der MAB 2013 als sehr freundliche Persönlichkeit bezeichnet wurde, wurde ihr in der MAB 2015 eine freundliche, angenehme und teilweise etwas komplizierte Art attestiert. In der MAB 2019 wurde das Verhalten der Rekurrentin wiederum als sehr gut qualifiziert. Gleiches ergibt sich im Ergebnis aus den weiteren Rückmeldungen. Eine Gesamtwürdigung der Qualifikationen über die Jahre hinweg ergibt ein positives Bild. Dieses hat Eingang ins Zwischenzeugnis zu finden. Allein der Umstand, dass die Rekurrentin im Hinblick auf die Ausstellung des angefochtenen Zwischenzeugnisses ihre Sicht der Dinge darlegte (vgl. act. 8 Ziff. 2.6.15), ändert an der ihr generell zugesprochenen Freundlichkeit nichts. Vielmehr hat ein solches einzelnes Ereignis keinen Eingang ins Zeugnis zu finden (Fischer, a.a.O., S. 6). Weitere massgebliche Vorfälle sind nicht aktenkundig. Demnach ist der massgebliche Passus wie folgt zu ändern: "Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ immer freundlich und korrekt." 14.4. Soweit die Rekurrentin sodann um die folgende Ergänzung ersucht "Ihr angenehmes Wesen sowie ihre aufgeschlossene und teamorientierte Art werden allseits sehr geschätzt" (Kursives als Einschub der Rekurrentin), hat sie ihren Antrag in der Rekursschrift nicht begründet. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift nebst einem Antrag eine Begründung enthalten. Hierbei handelt es sich um formelle Gültigkeitsvoraussetzungen. Die rekurrierende Partei hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Als Begründung genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; vielmehr muss sie sich - jedenfalls in minimaler Weise - mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (VRG Kommentar-Griffel, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 N 17). Die Rekurrentin hat es - als juristisch ausgebildete Person

- unterlassen, ihr diesbezügliches Änderungsbegehren in der Rekursschrift zu begründen. Zwar hat sie sich in der Replik dazu geäussert (act. 13 Ziff. 5.4), jedoch erfolgten diese Ausführungen nach Ablauf der Rekursfrist

- 50 - und damit zu spät (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 23). Den obigen Erwägungen folgend ist damit darauf nicht einzutreten. 15.1. Die Rekurrentin beantragt ferner die Aufnahme ihrer grossen Leistungsbereitschaft ins Zeugnis und möchte den massgeblichen Passus wie folgt ergänzen: "Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement sowie grosser Leistungsbereitschaft kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist." (Kursives als Einschub der Rekurrentin; act. 1 RB und Ziff. V.10). Der Rekursgegner lehnt diesen Einschub als Wiederholung ab (act. 8 Ziff. 2.6.16). 15.2. Es ist unbestritten (act. 1 Ziff. V.10, act. 13 Ziff. 4.27, act. 8 Ziff. 2.6.16) und ergibt sich aus den massgeblichen MABs (act. 2/15, act. 2/17, act. 6/32) sowie aus der Rückmeldung von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ (act. 2/26), dass die Rekurrentin über die Jahre hinweg eine sehr grosse Leistungsbereitschaft zeigte. Im Zwischenzeugnis wurde dies wie folgt formuliert: "Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist." (act. 3). Dem Rekursgegner ist beizupflichten, dass der Rekurrentin mit dieser hinreichend klaren Formulierung bereits eine sehr grosse Leistungsbereitschaft attestiert wurde. Gerade mit dem Hinweis auf das grosse Engagement, welchem dieselbe Bedeutung zukommt wie einer vorhandenen Leistungsbereitschaft, wurde diese bestätigt. Eine Änderung des Zwischenzeugnisses ist insoweit abzulehnen. 16.1. In Bezug auf das Kriterium der Belastbarkeit ersucht die Rekurrentin um Einfügung des folgenden Passus im Zwischenzeugnis: "Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig" (act. 1 RB und Ziff. V.11). Der Rekursgegner lehnt dies unter Hinweis auf die diesbezügliche eher ungenügende Qualifikation der Rekurrentin ab (act. 8 Ziff. 2.6.17). 16.2. Das Zwischenzeugnis äussert sich zur Belastbarkeit der Rekurrentin nicht. Mit der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein für

- 51 - ein Arbeitszeugnis wesentliches Kriterium handelt, welches grundsätzlich Eingang ins Zeugnis zu finden hat (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 73 f., insb. S.81). In der MAB 2013 wurde zur Belastbarkeit ausgeführt, dass die Rekurrentin nach aussen stets ruhig wirke und sie ein grösseres Arbeitspensum über längere Zeit hinweg gut verkrafte (act. 2/15). Der MAB 2015 zufolge war die Rekurrentin sodann sehr belastbar (Bewertung "B"). Sie bleibe auch bei einer grossen Arbeitslast leistungsfähig und weise eine ruhige Persönlichkeit auf (act. 2/17). In der MAB 2019 wird die Belastbarkeit der Rekurrentin sodann mit einem "gut" bewertet und dazu Folgendes festgehalten: "Grundsätzlich gute Belastbarkeit, hier fand allerdings nach der Anwaltsprüfung ab Herbst 2018 bis Frühling 2019 ein Einbruch statt" (act. 6/32). Bezirksrichterin lic. iur. F._____ bezeichnete die Rekurrentin ferner als eine Person, welche sich durch eine grosse Einsatzbereitschaft ausgezeichnet habe, immer zu Mehrarbeit bereit gewesen sei und bei Bedarf am Wochenende gearbeitet habe (act. 2/28 S. 3). Ebenfalls wurde während all der Jahre immer wieder auf die ruhige Art der Rekurrentin hingewiesen, so auch von Bezirksrichterin H._____ (act. 2/29). Während die Rekurrentin somit gemäss MAB 2013 und MAB 2019 eine gute Belastbarkeit aufwies, wurde diese in der MAB 2015 mit einem "sehr gut" bewertet. Über all die Jahre hinweg wies die Rekurrentin somit eine gute bis sehr gute Belastbarkeit auf. Erst ab Herbst 2018 - nach dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung - erfolgte ein Einbruch. Dies wurde in der MAB 2019 denn auch explizit so festgehalten (act. 6/32). Dem Einzelgericht III unter der Leitung von Bezirksrichterin lic. iur. E._____ war die Rekurrentin indes seit Mai 2018 zugeteilt. Anfänglich war die Vorgesetzte mit den Leistungen der Rekurrentin zufrieden (vgl. act. 6/32 S. 3: Beurteilung der Leistung sowie S. 5: Beurteilung des Verhaltens) und attestierte ihr insgesamt eine gute Belastbarkeit, ohne zwischen der Arbeitslast und weiterer belastenden Momente zu unterscheiden. In den MAB's 2013 und 2015 wurde zwar explizit auf das Arbeitspensum bzw. die Arbeitsbelastung hingewiesen, daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Rekurrentin mit

- 52 - anderen belastendenden Situation nicht hätte umgehen können (vgl. dazu act. 8 Ziff. 2.6.18). Es rechtfertigt sich daher, der Rekurrentin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine gute Belastbarkeit zu attestieren. Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang sodann die Ausführungen der Parteien zum Verhalten der Rekurrentin während ihrer Covid 19-Erkrankung im März und April 2020 und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu ihrer Belastbarkeit (act. 8 Ziff. 2.6.19, act. 13 Ziff. 4.29). Diese haben in das Zwischenzeugnis vom 18. Juni 2019 keinen Eingang zu finden. Unter diesen Umständen ist der von der Rekurrentin gewünschte und vom Rekursgegner in anderen Zeugnissen (act. 2/33) verwendete Einschub "Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig" ins Zwischenzeugnis aufzunehmen. 17.1. Die Rekurrentin beanstandet weiter das Fehlen eines wertschätzenden und den Grund für die Ausstellung des Zwischenzeugnisses angebenden Schlusssatzes (act. 1 Ziff. V.12). Sie ersucht um die Aufnahme der folgenden Formulierung im Zwischenzeugnis: "Das vorliegende Zwischenzeugnis wird Frau A._____ auf eigenen Wunsch zwecks einer beruflichen Neuorientierung ausgestellt. Wir hoffen, noch lange auf ihre Mitarbeit zählen zu dürfen." (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 RB und act. 1 V.12). 17.2. Das Anbringen von Schlusssätzen im Arbeitszeugnis ist zwar nicht zwingend und liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Anzuerkennen ist indes, dass ein solcher üblich ist und aus Höflichkeit geboten erscheint. Wird ein Schlusssatz angebracht, enthält er in aller Regel eine Dankesformel, den Ausdruck von Bedauern über den Weggang eines Arbeitnehmenden sowie gute Wünsche für die berufliche bzw. weitere Zukunft. Ein Anspruch auf Aufführung von Zukunftswünschen besteht indes nicht (Enzler, a.a.O., Rz 156 f.). Der Rekursgegner führte in der Rekursantwort aus, Hinweise auf die Zukunftspläne des Arbeitnehmenden würden in aller Regel keine ins Zeugnis aufgenommen. Gleiches gelte für den Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit (act. 8 Ziff. 2.6.20). Mit dem Rekursgegner ist davon

- 53 - auszugehen, dass ein Hinweis auf die zukünftigen Pläne der Rekurrentin im Zwischenzeugnis nicht notwendig ist. Bewirbt sich die Rekurrentin für andere Arbeitsstellen, erklärt es sich für den potentiellen neuen Arbeitgeber bereits von selbst, weshalb die Rekurrentin um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht hat. Anders zu verfahren ist lediglich bei der Ausstellung eines Endzeugnisses. Diesfalls sind die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der Beendigungsgrund auf Wunsch des Arbeitnehmenden ins Zeugnis aufzunehmen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 5). Weiter hat sich der Rekursgegner bewusst gegen einen Satz betreffend die weitere Zusammenarbeit, wie ihn die Rekurrentin wünscht, entschieden und hat sich darauf beschränkt, festzuhalten: "Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ihr." (act. 8 Ziff. 2.6.20). Da eine solche Entscheidung im Rahmen seines Ermessens liegt und die Rekurrentin keinen Anspruch auf Aufnahme eines ihren Wünschen entsprechenden und das Zeugnis abschliessenden Passus hat (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 8 mit weiteren Verweisen; Fischer, a.a.O., S. 34), ist ihrem diesbezüglichen Antrag nicht zu entsprechen. 18.1. Die Rekurrentin ersucht sodann um Ergänzung des Pflichtenhefts "Einführung, Betreuung und Ausbildung von Auditoren" (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 S. 2). Der Rekursgegner verweist auf die fehlende Begründung dieses Antrags und weist überdies auf die inhaltliche Korrektheit seiner Formulierung hin (act. 8 Ziff. 3.2). 18.2. Entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners hat die Rekurrentin dieses Vorbringen in der Rekursschrift nicht begründet. Erst in der Replik und damit verspätet (§ 23 Abs. 1 VRG; VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 4 und 23) setzte sie sich mit der Rüge näher auseinander (act. 13 Ziff. 5.1). Damit ist auf diese Beanstandung nicht einzutreten. Selbst wenn die Rekurrentin in der Sache zu hören wäre, wäre ihrem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Mit dem Rekursgegner ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Rekurrentin vorgeschlagenen Formulierung um eine Abänderung in sprachlicher Hinsicht handelt, da sich bereits aus den

- 54 - Begriffen der Einführung und der Betreuung ergibt, dass die Rekurrentin insbesondere für die Ausbildung der Auditoren verantwortlich war. Im Zeugnis wird in der Folge denn auch die Formulierung "Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren […]" verwendet und damit unmittelbar auf die Ausbildungstätigkeit hingewiesen. Da die sprachliche Formulierung von Zeugnissen dem Arbeitgeber obliegt, wäre dem Antrag der Rekurrentin hinsichtlich dieses Vorbringens selbst im Eintretensfalle nicht zu folgen. 19.1. Die Rekurrentin beantragt schliesslich, es sei ihr in Bezug auf die Ausbildung der Auditoren eine "hohe fachliche Kompetenz" zu attestieren (Kursives als Einschub der Rekurrentin, act. 1 S. 2, act. 13 Ziff. 5.2). Der Rekursgegner erachtet den Antrag als nicht begründet und lehnt ihn überdies in der Sache ab (act. 8 Ziff. 3.3). 19.2. Der Rekursschrift können keine Ausführungen dazu entnommen werden, weshalb die Rekurrentin hinsichtlich der Auditorenausbildung über eine hohe fachliche Kompetenz verfügt habe. Die Rekurrentin setzte sich in der Rekursschrift mit diesem Antrag nicht auseinander und liess ihn unbegründet. Erst in der Replik und damit verspätet äusserte sie sich dazu. Darauf ist daher gestützt auf die oberwähnten Erwägungen nicht einzutreten.

20. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin mit gewissen Änderungswünschen durchzudringen vermag, während anderen Begehren nicht zu folgen ist. Der Rekurs ist daher in Teilen gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG). Prozessentschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 55 -

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Zwischenzeugnis des Bezirksgerichts B._____ in Sachen der Rekurrentin vom 18. Juni 2019 wie folgt angepasst: "Zwischenzeugnis MLaw A._____ geboren am tt. März 1987, von C._____ ZH Frau A._____ trat am tt.mm.2013 als Auditorin in den Dienst des Bezirksgerichtes B._____ ein. Mit Wirkung ab tt.mm.2014 wurde sie zur Gerichtsschreiberin befördert. In dieser Funktion ist Frau A._____ auch heute noch an unserem Gericht tätig. Ihr Pflichtenheft als Gerichtsschreiberin umfasst im Wesentlichen:

• Aktenführung

• Vorbereitung von Gerichtsverhandlungen

• Verfassen von Exposés

• Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen

• Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen

• Mitwirkung bei der richterlichen Entscheidfindung mit beratender Stimme

• Führen des Verhandlungsprotokolls (unter eigener Verantwortlichkeit)

• Begründung und Redaktion von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen in Zivil- und Strafsachen, teilweise mit selbständiger Antragstellung

• Korrespondenz mit den Parteien bzw. Parteienvertretern

• Erteilen von Rechtsauskünften

• Einführung und Betreuung von Auditoren Frau A._____ verfügt über sehr gute Rechtskenntnisse und ein sehr gutes juristisches Denkvermögen. Sie ist offen für Veränderungen und trägt diese aktiv mit. Frau A._____ leistet jeweils wertvolle Beiträge zur Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen, indem sie die relevanten Fragestellungen selbständig abklärt und sich gewinnbringend an Verhandlung und Beratung beteiligt. Ihre Verhandlungsprotokolle sind stets korrekt und formell gut abgefasst. Ihre Urteilsanträge sind korrekt und vollständig, gut gegliedert,

- 56 - sprachlich tadellos und inhaltlich überzeugend. Bei der Ausbildung der Auditorinnen und Auditoren zeichnet sie sich durch fachliche Kompetenz sowie Motivations- und Durchsetzungsvermögen aus. Frau A._____ arbeitet selbständig und eigenverantwortlich, hat immer den Überblick über ihren Aufgabenbereich, setzt ihre Prioritäten korrekt und hält ihre Termine ein. Sie versteht es, sorgfältig, fundiert und speditiv zu arbeiten. Insgesamt erbringt Frau A._____ ein gutes Arbeitsergebnis. Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden und rechtsuchendem Publikum verhält sich Frau A._____ immer freundlich und korrekt. Ihr angenehmes Wesen wird überaus geschätzt. Sie arbeitet mit Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen konstruktiv zusammen, ist kritik- und anpassungsfähig sowie zuverlässig und hilfsbereit. Wir haben Frau A._____ als einsatzfreudige Mitarbeiterin mit grossem Engagement kennengelernt, die regelmässig zu Mehrarbeit bereit ist. Auch in anspruchsvollen Situationen bleibt sie belastbar und ruhig. In persönlicher Hinsicht kann Frau A._____ damit insgesamt ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt werden. Das vorliegende Zwischenzeugnis wird Frau A._____ auf eigenen Wunsch ausgestellt. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ihr. B._____, 18. Juni 2019 _______________________ BEZIRKSGERICHT B._____ Der Gerichtspräsident Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. K._____ lic. iur. L._____" Alle übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rekurrentin sowie an

- den Rekursgegner.

- 57 -

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 4. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: