Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem 1. April … [Jahr] für die Spra- chen B._____, C._____, D._____ und E._____ im Dolmetscherverzeichnis einge- tragen. Am 16. resp. 30. Dezember 2009 ging bei der Fachgruppe Dolmetscher- wesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) eine Reklamation seitens der Stadtpolizei Zürich resp. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich seiner C._____- Kenntnisse ein (act. 5/1; act. 5/6). Daraufhin setzte die Rekursgegnerin dem Re- kurrenten unter Vorlage dieser Rückmeldungen Frist an zur Stellungnahme (act. 5/7). Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 reichte der Rekurrent fristgerecht seine Stellungnahme ein (act. 5/8). Mit Beschluss der Rekursgegnerin vom
E. 3 Gegen diesen Beschluss liess der Rekurrent Rekurs erheben, welcher mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 7. Juni 2012 abgewiesen wurde (act. 4/7). Eine gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 gut, so- weit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Rekursgegnerin zurück (act. 4/15). In der Folge wurde dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben, schriftlich zu den Prüfungsunter- lagen Stellung zu nehmen (act. 5/52). Innert erstreckter Frist nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 12. März 2013 zu den Prüfungsunterlagen Stellung (act. 5/58). Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 beschloss die Rekursgegnerin, den Eintrag des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" mit sofortiger Wirkung zu löschen und dem Eintrag für "C._____ mündlich" die Ein- schränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 3/1).
E. 4 Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
E. 5 Der Rekurrent rügt, die Prüfung sei nicht überprüfbar, da Tonbandaufzeich- nungen oder schriftliche Protokollierungen der mündlichen Gespräche und der mündlichen Stegreif- und Konsekutivübersetzungen des Rekurrenten fehlten. Zwar möge keine Pflicht zur Aufzeichnung einer mündlichen Prüfung auf Tonband oder zur schriftlichen Protokollierung bestehen. Werde aber auf eine Tonbandauf- zeichnung oder wenigstens eine Protokollierung verzichtet, fehle es mangels Überprüfbarkeit am genügenden Nachweis, dass die dem Rekurrenten gemach- ten Vorwürfe überhaupt zuträfen (act. 1 S. 8 f.). Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, existiert keine Vorschrift, wonach eine Sprachüberprüfung auf Tonband aufzuzeichnen oder in einem schriftlichen Proto- koll festgehalten werden müsste. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit mündlichen Anwaltsprüfungen entschieden, dass eine förmliche Protokollierung auch nicht unmittelbar aus Verfassungsgarantien (Art. 29 BV) ableitbar sei. Es führte aus, bei der mündlichen Anwaltsprüfung würden fünf bzw. vier Examinato- ren weniger das reine Wissen prüfen als vielmehr praxisbezogen in einem Prü- fungsgespräch mit dem Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen erarbei- ten. Unter diesen Umständen müsse es genügen, dass das Ergebnis der mündli- chen Prüfung mit Noten bzw. Prädikaten bewertet werde, was eine Objektivierung derselben ermögliche (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 Erw. 3b). Dies muss auch für Sprachüberprüfungen wie die vorliegende gel- ten, zumal nicht nur eine Note vergeben wurde, sondern das Ergebnis der Prü- fung in einem ausführlichen Bericht festgehalten wurde (act. 5/12), aufgrund des- sen eine Objektivierung ohne Weiteres vorgenommen werden kann. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.
- 9 -
E. 6 Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht und in Verletzung von § 13 DolmV davon aus, dass beim Rekurrenten die fachli- chen Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für "C._____ schriftlich" gar nicht mehr und für "C._____ mündlich" nur mit Einschränkungen vorhanden sei. Sie stütze sich willkürlich und einseitig auf den Bericht der F._____. Zudem lasse sie ausser Acht, dass der Rekurrent seit 1. April … jahre- lang ohne Einschränkungen im Dolmetscher-Verzeichnis des Kantons Zürich auf- genommen sei. Der Rekurrent sei in all den Jahren nur ein einziges Mal kritisiert worden. Auch seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei es zu keinen weite- ren Reklamationen gekommen. Angesichts dieser sehr guten Referenzen dürfe dem Sprachüberprüfungsbericht keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Kri- tik in diesem Bericht sei sodann nicht derart gravierend, dass sich rechtfertige, dem Rekurrenten die Fähigkeit für schriftliche C._____-Einsätze oder für Ge- richtseinsätze abzusprechen (act. 1 S. 9). Damit erschienen die von der Vor- instanz beschlossenen Änderungen/Einschränkungen im Dolmetscherverzeichnis ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismässig (act. 1 S. 10). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine sprachlich korrekte und verständliche Übersetzung durch eine bei Behörden und Gerichten dolmetschende Person von hoher Bedeutung ist, hängt davon doch nicht nur die Wahrung der Parteirechte ab, sondern nicht selten auch der Ausgang eines Verfahrens bzw. das Funktionie- ren der Rechtspflege. Es muss Gewähr bestehen, dass sich die Amtsstellen auf die durch die dolmetschende bzw. übersetzende Person vorgenommene Verdol- metschung und/oder Übersetzung verlassen können. Folgerichtig wird in § 3 Abs. 5 DolmV eine "hohe Qualität" der Dolmetscher- bzw. Übersetzungsleistun- gen verlangt. Zudem erscheint es bei dieser Sachlage angebracht, dass die Re- kursgegnerin bei der Kontrolle der Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleis- tungen einen strengen Massstab anlegt. Nach § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 DolmV ist für die Aufnahme in das Dolmet- scherverzeichnis sowie für den Verbleib im Dolmetscherverzeichnis in fachlicher Hinsicht erforderlich, dass die dolmetschende Person die hochdeutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (§ 10 Abs. 1
- 10 - lit. a und b DolmV) und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen und überset- zen kann (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV). Im Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dol- metscher wird hierzu konkretisierend ausgeführt, dass die Dolmetschenden über ausgezeichnete Kenntnisse in Deutsch und in der Sprache, in welcher sie arbei- ten, verfügen müssen, wobei ein Mutterspracheniveau gefordert wird. Die Dol- metschenden müssen über einen umfassenden Wortschatz bzw. einen fundierten juristischen Wortschatz verfügen. Zudem müssen sie die verschiedenen Dol- metschtechniken beherrschen und diese situationsgerecht anwenden können (S. 3 Ziff. 4.1-3 des genannten Merkblatts, abrufbar unter http://www.gerichte- zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen.html). Vorliegend trifft zu, dass der Rekurrent bereits seit 1. April … im Dolmetscherver- zeichnis eingetragen ist und dass früher und seit Eingang der Beschwerde im De- zember 2009 keine Reklamationen betreffend die Dolmetschertätigkeit des Rekur- renten bei der Rekursgegenerin eingegangen sind. Dies vermag aber nichts an den anlässlich der Sprachüberprüfung klar zu Tage getretenen Mängeln zu än- dern. Im Bericht der F._____ ist festgehalten, dass die schriftlichen Übersetzun- gen Deutsch-C._____ und C._____-Deutsch zahlreiche, zum Teil gravierende Fehler aufwiesen und jedenfalls hätten überarbeitet werden müssen (act. 5/12 S. 2). Bei den mündlichen Übersetzungen fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent Zusammenhänge nicht verständlich machen konnte (Konsekutivdolmetschen C._____-Deutsch und Deutsch-C._____) und dass ihm eine verlässliche Notizen- technik bzw. Dolmetschstrategie fehlte (Konsekutivdolmetschen C._____-Deutsch und Deutsch-C._____; act. 5/12 S. 2). Schliesslich fehlte ihm teilweise auch die Fachterminologie (Stegreifübersetzung Deutsch-C._____; act. act. 5/12 S. 2). Diese Mängel sind entgegen der Ansicht des Rekurrenten als erheblich einzustu- fen und betreffen grundlegende Fähigkeiten, über welche ein Gerichts- und Be- hördendolmetscher verfügen muss, soll die von § 3 Abs. 5 DolmV geforderte hohe Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen gewährleistet sein. Dass die Rekursgegnerin unter diesen Umständen die Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für schriftliche Übersetzungen nicht (mehr) für gegeben hielt, erscheint sachgerecht und angemessen, waren doch die durch den Rekur- renten vorgenommenen schriftlichen Übersetzung so nicht brauchbar bzw. hätten
- 11 - überarbeitet werden müssen. Die Mängel bei den mündlichen Übersetzungen wa- ren weniger gravierend als bei den schriftlichen Arbeiten, weshalb - gerade auch mit Blick auf die langjährige Dolmetschertätigkeit des Rekurrenten - nicht zu be- anstanden ist, dass die Rekursgegnerin von einer vollständigen Streichung des Rekurrenten für die Sprache C._____ mündlich absah, sondern aus Gründen der Verhältnismässigkeit lediglich die Hinzufügung der Einschränkung "nur bei Ver- waltungs- und Untersuchungsbehörden" anordnete (act. 3/1 S. 11 f.). Die Rüge des Rekurrenten, die von der Rekursgegnerin beschlossenen Änderun- gen/Einschränkungen im Dolmetscherverzeichnis erwiesen sich als ungerechtfer- tigt, unnötig und unverhältnismässig, erweist sich damit als unbegründet.
E. 7 Eventualiter hält der Rekurrent dafür, es sei ihm für den Fall, dass Zweifel an seinen C._____-Fähigkeiten bestünden, zu gestatten, die Sprachüberprüfung im Beisein seines Anwaltes und eines unabhängigen Sachverständigen zu wiederho- len, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die Wiederholung der Sprach- überprüfung bestehen möge (act. 1 S. 2 und S. 10). Der Gesuchsteller wurde bereits früher darauf hingewiesen, dass es ihm freiste- he, zu einem späteren Zeitpunkt wieder einen Antrag um zusätzliche Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache C._____ schriftlich und/oder um Auf- hebung der für C._____ mündlich vorgenommenen Einschränkung zu ersuchen (vgl. act. 4/2 S. 6). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sprach- überprüfung zu wiederholen, zumal auf eine solche Wiederholung - wie der Re- kurrent zutreffend ausführt - ohnehin kein Anspruch besteht.
E. 8 Subeventualiter beantragt der Rekurrent, die Einschränkung des Eintrags für "C._____ mündlich" "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" sei zum besseren Verständnis für die Polizei insofern zu verdeutlichen, als dass die Ein- schränkung "nur bei Polizei-, Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden, nicht bei Gerichten" lauten sollte (act. 1 S. 2). Hierzu ist zu sagen, dass die Formulierung "nur bei Verwaltungs- und Untersu- chungsbehörden" üblich ist und sich so im Dolmetscherverzeichnis bei zahlrei- chen anderen Dolmetschern findet. Es ist davon auszugehen, dass die das Dol-
- 12 - metscherverzeichnis konsultierenden Behörden und Amtsstellen diesen ge- bräuchlichen Eintrag ohne Weiteres richtig einordnen können, weshalb von der beantragten Präzisierung abzusehen ist.
E. 9 Nach dem Gesagten ist der Rekurs des Rekurrenten vollumfänglich abzu- weisen. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
- Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
- Juli 2013 bestätigt.
- Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
- Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 5).
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- - 13 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 4. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR130006-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 4. Juli 2014 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB090013) vom 10. Juli 2013
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem 1. April … [Jahr] für die Spra- chen B._____, C._____, D._____ und E._____ im Dolmetscherverzeichnis einge- tragen. Am 16. resp. 30. Dezember 2009 ging bei der Fachgruppe Dolmetscher- wesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) eine Reklamation seitens der Stadtpolizei Zürich resp. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich seiner C._____- Kenntnisse ein (act. 5/1; act. 5/6). Daraufhin setzte die Rekursgegnerin dem Re- kurrenten unter Vorlage dieser Rückmeldungen Frist an zur Stellungnahme (act. 5/7). Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 reichte der Rekurrent fristgerecht seine Stellungnahme ein (act. 5/8). Mit Beschluss der Rekursgegnerin vom
3. März 2010 wurde dem Rekurrenten aufgegeben, sich bis spätestens am
31. Mai 2010 einer mündlichen und einer schriftlichen Sprachüberprüfung Deutsch-C._____-Deutsch zu unterziehen (act. 5/9). Eine entsprechende Sprach- überprüfung fand am 27. Mai 2010 bei der F._____ (nachfolgend: F._____) statt (act. 5/51/3/1). Am 14. Juni 2010 erstatteten die verantwortlichen Personen der F._____ der Rekursgegnerin Bericht über die erfolgte Sprachüberprüfung (act. 5/12).
2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 stellte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten den genannten Bericht der F._____ zur Stellungnahme zu. Dies unter dem Hin- weis, dass die Rekursgegnerin beabsichtige, den Rekurrenten für schriftliche C._____-Einsätze aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen sowie beim Ein- trag für C._____ mündlich die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersu- chungsbehörden" hinzuzufügen (act. 5/13). Nach Beizug eines Rechtsanwalts liess der Rekurrent am 27. September 2010 seine Stellungnahme einreichen und beantragen, es sei auf eine Löschung zu verzichten, eventualiter sei vorgängig eines Entscheides zunächst volle Akteneinsicht in die Sprachüberprüfungsunter- lagen vom 27. Mai 2010 und hernach nochmalige Frist zur Stellungnahme zu ge- währen. Subeventualiter sei dem Rekurrenten die Wiederholung einer schriftli- chen Sprachüberprüfung im Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines unab-
- 3 - hängigen Sachverständigen zu ermöglichen (act. 5/24). Daraufhin beschloss die Rekursgegnerin in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2011, den Eintrag im Dolmet- scherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" zu streichen sowie dem Eintrag "C._____ mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Unter- suchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 5/25 S. 7).
3. Gegen diesen Beschluss liess der Rekurrent Rekurs erheben, welcher mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 7. Juni 2012 abgewiesen wurde (act. 4/7). Eine gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 gut, so- weit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Rekursgegnerin zurück (act. 4/15). In der Folge wurde dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben, schriftlich zu den Prüfungsunter- lagen Stellung zu nehmen (act. 5/52). Innert erstreckter Frist nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 12. März 2013 zu den Prüfungsunterlagen Stellung (act. 5/58). Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 beschloss die Rekursgegnerin, den Eintrag des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" mit sofortiger Wirkung zu löschen und dem Eintrag für "C._____ mündlich" die Ein- schränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 3/1).
4. Gegen diesen Beschluss liess der Rekurrent mit Eingabe vom 19. August 2013 fristgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 10. Juli 2013 sei aufzuheben 2. Der Eintrag des Rekurrenten für die Sprache "C._____ schriftlich" im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich sei zu belassen. Ebenso sei dem Eintrag für "C._____ mündlich" keine Einschränkung hinzuzu- fügen. 3. Eventualiter wäre dem Rekurrenten die Wiederholung der Sprachüber- prüfung im Beisein des Unterzeichnenden und eines unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen.
- 4 - 4. Subeventualiter wäre die Einschränkung des Eintrags für "C._____ mündlich" "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" (zum besseren Verständnis für die Polizei) wie folgt zu ändern: "nur bei Poli- zei-, Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden, nicht bei Gerichten". 4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
5. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 6) verzichtete die Rekursgegne- rin am 19. September 2013 auf Stellungnahme (act. 7). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Ent- scheide der Fachgruppe oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 zuständig. III.
1. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Rekursgegnerin den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle, für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Konkretisiert wird die hohe Qualität in § 10 Abs. 1 lit. b und c DolmV. Danach muss ein Dolmetscher eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen können. Angehörige von Gerichts- und Verwal- tungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsge- heimnisses berechtigt, der Rekursgegnerin Sachverhalte zu melden, die erhebli- che Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen ei- ner im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher oder Über- setzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht. Die Fachgruppe veranlasst die erforderlichen Ab-
- 5 - klärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden (§ 13 Abs. 1 und 2 DolmV).
2. Gestützt auf den Prüfungsbericht der F._____ vom 14. Juni 2010 und nach- dem sie dem Rekurrenten die Prüfungsunterlagen zur Stellungnahme hat zu- kommen lassen, beschloss die Rekursgegnerin am 10. Juli 2013, den Eintrag des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "C._____ schriftlich" mit sofortiger Wirkung zu löschen und dem Eintrag für "C._____ mündlich" die Ein- schränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 3/1).
3. Der Rekurrent macht zunächst geltend, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, wer von der F._____ die Prüfung vornehme oder dort als "Experte" sonst noch anwesend sei. Damit sei dem Rekurrenten in fragwürdiger Weise keine Gelegen- heit gegeben worden, allfällige Ablehnungs- oder Ausstandsgründe geltend zu machen, was mangelnde Fairness, eine unzulässige Verweigerung des rechtli- chen Gehörs und eine Verletzung des Anspruchs auf Unparteilichkeit und Unbe- fangenheit der Prüfungsexperten darstelle. Er halte die Prüferin G._____ und die Expertin H._____ klar für befangen, zumal sie von einem (…) Standard-C._____ ausgingen, welches es so gar nicht gebe (act. 1 S. 5). Die "Expertin" I._____ halte er schon deshalb für befangen, weil sie als Auftraggeberin die Sprachüberprüfung angeordnet habe und damit eine klar unzulässige Doppelfunktion inne gehabt ha- be (act. 1 S. 6). I._____ habe zum Vornherein Zweifel an den Fähigkeiten des Rekurrenten gehabt, ansonsten sie aufgrund der einmaligen Reklamation vom
16. Dezember 2009 nach Einholung einer Stellungnahme des Rekurrenten nicht auch noch eine Sprachüberprüfung angeordnet hätte. Entgegen der willkürlichen Auffassung der Rekursgegnerin habe I._____ Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt. Ein Experte habe schon durch seine blosse Anwesenheit als Experte im- mer Einfluss. Auch wenn I._____ nicht als Sprach-Sachverständige fungiert habe, habe sie in einer klar unzulässigen Doppelposition einerseits als Auftraggeberin der Sprachüberprüfung und andererseits als Überprüferin der inhaltlichen Ange- messenheit und des korrekten Ablaufs der Prüfung die Prüfung beeinflusst und kontrolliert. Es sei aktenwidrig, dass der Rekurrent erst mit Eingabe vom 12. März
- 6 - 2013 erstmals Ablehnungsgründe geltend gemacht habe. Bereits in seinem Re- kurs vom 4. Juli 2011 habe er gerügt, dass ihm keine Gelegenheit gegeben wor- den sei, Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen. Zudem habe er erst im Februar 2013 vollständige Einsicht in das Dossier der F._____ mit den Prüfungsunterlagen erhalten (act. 1 S. 6). Mit dem Vorbringen des Rekurrenten, die Prüferin G._____ und die Expertin H._____ seien befangen gewesen, hat sich bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, der Rekurrent habe erstmals in der Rekursschrift vom 4. Juli 2011 eine Befangenheit behauptet, was verspätet sei. Zudem habe er keinen Ausstandsgrund geltend gemacht (act. 4/15, Erw. 2.1.-2.3.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die Rüge, die an der Prüfung anwesende "Expertin" I._____ sei nicht unabhängig (act. 1 S. 6 oben), brachte der Rekurrent erstmals in seiner Stellungnahme an die Rekursgegnerin vom 12. März 2013 vor (act. 5/58), was - wie bereits die Rekurs- gegnerin zutreffend ausführte - als verspätet zu qualifizieren ist. Dabei kann of- fenbleiben, ob der Rekurrent vor der Sprachüberprüfung ausdrücklich hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er Ablehnungsgründe geltend machen könne. Spätestens nach der Mandatierung seines Rechtsanwaltes am 6. Juli 2010 (act. 5/14) kannte der Rekurrent sein Recht und hätte allfällige Ablehnungsgründe unverzüglich geltend machen müssen. Es trifft zwar zu, dass der Rekurrent erst im Februar 2013 vollständige Einsicht in die Prüfungsunterlagen erhalten hat. Der gegenüber I._____ geltend gemachte Ausstandsgrund ergab sich jedoch einzig aus dem Bericht der F._____ vom 14. Juni 2010, welcher dem Rekurrenten be- reits im Juli 2010 zugestellt worden war (act. 5/13). Im Übrigen lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass I._____ befangen gewesen sein könnte und/oder in irgendeiner Weise Einfluss auf den Ablauf oder das Ergebnis der Sprachüberprüfung genommen hätte. Dass nach Eingang einer Reklamation der Ausschuss der Fachgruppe Dolmetscherwesen, bei welchem I._____ lediglich als juristische Sekretärin amtete, eine Sprachüberprüfung anordnete (act. 5/9), lässt nicht den Schluss zu, I._____ habe von Anfang an an den Fähigkeiten des Rekur-
- 7 - renten gezweifelt. Vielmehr entspricht dies bei Eingang einer Beschwerde über einen Dolmetscher dem üblichen Vorgehen (Schärer/Huber, Das Dolmetscherwe- sen des Kantons Zürich - Rechtsprechung und Qualitätsmassnahmen seit der neuen Dolmetscherverordnung, SJZ 104 [2008] Nr. 13, S. 323). Im Weiteren ist zwar zutreffend, dass I._____ im Prüfungsbericht als "Expertin" bezeichnet wird. Als Prüferinnen werden jedoch ausdrücklich einzig G._____ und J._____ genannt (act. 5/12 S. 1). Auch aus den eingereichten Prüfungsunterlagen ergibt sich klar, dass einzig G._____ und J._____ den Rekurrenten geprüft haben (act. 5/51/4). Folgerichtig hat I._____ auch den Prüfungsbericht nicht unterzeichnet. Die Re- kursgegnerin hat nachvollziehbar erklärt, weshalb I._____ an der Prüfung des Rekurrenten anwesend war, nämlich einerseits um die Qualität sowie den Schwierigkeitsgrad der Prüfung zu überprüfen und andererseits um das Prü- fungsergebnis für die Beschwerdegegnerin besser nachvollziehbar zu machen (vgl. act. 3/1 S. 6). Damit kann von einer unzulässigen Doppelfunktion von I._____ - wie sie der Rekurrent geltend macht - keine Rede sein.
4. Im Weiteren stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, der Prüfungsbe- richt der F._____ vom 14. Juni 2010 weise formelle Mängel auf. Dieser sei nur von G._____ und H._____, nicht jedoch von J._____ und I._____ unterzeichnet. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass der Bericht nicht die Meinung des anderen Teils darstelle, ansonsten die andere Expertin und Prüferin den Bericht ebenfalls unterzeichnet hätten. Für das Fehlen von zwei Unterschriften gebe es vorliegend keinen vernünftigen Grund (act. 1 S. 7). Es existiert keine Vorschrift, wonach der Bericht einer durchgeführten Sprach- überprüfung zwingend von sämtlichen Prüfern und anwesenden "Experten" zu un- terzeichnen wäre. Auch der Rekurrent vermag keine derartige Vorschrift zu be- nennen. Vielmehr erscheint es sachgerecht und ausreichend, dass ein derartiger Prüfungsbericht von einer Prüferin (vorliegend G._____) sowie von der auf Seiten der F._____ für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Leiterin Weiterbil- dung (vorliegend lic. phil. H._____) unterzeichnet wird. Dass der Prüfungsbericht nicht durch I._____ unterzeichnet wurde, ist angesichts ihrer blossen Teilnahme an der Prüfung zur Qualitätssicherung und der Überprüfung des Schwierigkeits-
- 8 - grades der Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Ziff. III.3 [S. 6 f.]). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne nicht aus- geschlossen werden, dass der Bericht nicht die Meinung der anderen Prüferin darstelle, handelt es sich um eine bloss theoretische Vermutung, für welche sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
5. Der Rekurrent rügt, die Prüfung sei nicht überprüfbar, da Tonbandaufzeich- nungen oder schriftliche Protokollierungen der mündlichen Gespräche und der mündlichen Stegreif- und Konsekutivübersetzungen des Rekurrenten fehlten. Zwar möge keine Pflicht zur Aufzeichnung einer mündlichen Prüfung auf Tonband oder zur schriftlichen Protokollierung bestehen. Werde aber auf eine Tonbandauf- zeichnung oder wenigstens eine Protokollierung verzichtet, fehle es mangels Überprüfbarkeit am genügenden Nachweis, dass die dem Rekurrenten gemach- ten Vorwürfe überhaupt zuträfen (act. 1 S. 8 f.). Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, existiert keine Vorschrift, wonach eine Sprachüberprüfung auf Tonband aufzuzeichnen oder in einem schriftlichen Proto- koll festgehalten werden müsste. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit mündlichen Anwaltsprüfungen entschieden, dass eine förmliche Protokollierung auch nicht unmittelbar aus Verfassungsgarantien (Art. 29 BV) ableitbar sei. Es führte aus, bei der mündlichen Anwaltsprüfung würden fünf bzw. vier Examinato- ren weniger das reine Wissen prüfen als vielmehr praxisbezogen in einem Prü- fungsgespräch mit dem Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen erarbei- ten. Unter diesen Umständen müsse es genügen, dass das Ergebnis der mündli- chen Prüfung mit Noten bzw. Prädikaten bewertet werde, was eine Objektivierung derselben ermögliche (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 Erw. 3b). Dies muss auch für Sprachüberprüfungen wie die vorliegende gel- ten, zumal nicht nur eine Note vergeben wurde, sondern das Ergebnis der Prü- fung in einem ausführlichen Bericht festgehalten wurde (act. 5/12), aufgrund des- sen eine Objektivierung ohne Weiteres vorgenommen werden kann. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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6. Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht und in Verletzung von § 13 DolmV davon aus, dass beim Rekurrenten die fachli- chen Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für "C._____ schriftlich" gar nicht mehr und für "C._____ mündlich" nur mit Einschränkungen vorhanden sei. Sie stütze sich willkürlich und einseitig auf den Bericht der F._____. Zudem lasse sie ausser Acht, dass der Rekurrent seit 1. April … jahre- lang ohne Einschränkungen im Dolmetscher-Verzeichnis des Kantons Zürich auf- genommen sei. Der Rekurrent sei in all den Jahren nur ein einziges Mal kritisiert worden. Auch seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei es zu keinen weite- ren Reklamationen gekommen. Angesichts dieser sehr guten Referenzen dürfe dem Sprachüberprüfungsbericht keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Kri- tik in diesem Bericht sei sodann nicht derart gravierend, dass sich rechtfertige, dem Rekurrenten die Fähigkeit für schriftliche C._____-Einsätze oder für Ge- richtseinsätze abzusprechen (act. 1 S. 9). Damit erschienen die von der Vor- instanz beschlossenen Änderungen/Einschränkungen im Dolmetscherverzeichnis ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismässig (act. 1 S. 10). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine sprachlich korrekte und verständliche Übersetzung durch eine bei Behörden und Gerichten dolmetschende Person von hoher Bedeutung ist, hängt davon doch nicht nur die Wahrung der Parteirechte ab, sondern nicht selten auch der Ausgang eines Verfahrens bzw. das Funktionie- ren der Rechtspflege. Es muss Gewähr bestehen, dass sich die Amtsstellen auf die durch die dolmetschende bzw. übersetzende Person vorgenommene Verdol- metschung und/oder Übersetzung verlassen können. Folgerichtig wird in § 3 Abs. 5 DolmV eine "hohe Qualität" der Dolmetscher- bzw. Übersetzungsleistun- gen verlangt. Zudem erscheint es bei dieser Sachlage angebracht, dass die Re- kursgegnerin bei der Kontrolle der Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleis- tungen einen strengen Massstab anlegt. Nach § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 DolmV ist für die Aufnahme in das Dolmet- scherverzeichnis sowie für den Verbleib im Dolmetscherverzeichnis in fachlicher Hinsicht erforderlich, dass die dolmetschende Person die hochdeutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (§ 10 Abs. 1
- 10 - lit. a und b DolmV) und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen und überset- zen kann (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV). Im Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dol- metscher wird hierzu konkretisierend ausgeführt, dass die Dolmetschenden über ausgezeichnete Kenntnisse in Deutsch und in der Sprache, in welcher sie arbei- ten, verfügen müssen, wobei ein Mutterspracheniveau gefordert wird. Die Dol- metschenden müssen über einen umfassenden Wortschatz bzw. einen fundierten juristischen Wortschatz verfügen. Zudem müssen sie die verschiedenen Dol- metschtechniken beherrschen und diese situationsgerecht anwenden können (S. 3 Ziff. 4.1-3 des genannten Merkblatts, abrufbar unter http://www.gerichte- zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen.html). Vorliegend trifft zu, dass der Rekurrent bereits seit 1. April … im Dolmetscherver- zeichnis eingetragen ist und dass früher und seit Eingang der Beschwerde im De- zember 2009 keine Reklamationen betreffend die Dolmetschertätigkeit des Rekur- renten bei der Rekursgegenerin eingegangen sind. Dies vermag aber nichts an den anlässlich der Sprachüberprüfung klar zu Tage getretenen Mängeln zu än- dern. Im Bericht der F._____ ist festgehalten, dass die schriftlichen Übersetzun- gen Deutsch-C._____ und C._____-Deutsch zahlreiche, zum Teil gravierende Fehler aufwiesen und jedenfalls hätten überarbeitet werden müssen (act. 5/12 S. 2). Bei den mündlichen Übersetzungen fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent Zusammenhänge nicht verständlich machen konnte (Konsekutivdolmetschen C._____-Deutsch und Deutsch-C._____) und dass ihm eine verlässliche Notizen- technik bzw. Dolmetschstrategie fehlte (Konsekutivdolmetschen C._____-Deutsch und Deutsch-C._____; act. 5/12 S. 2). Schliesslich fehlte ihm teilweise auch die Fachterminologie (Stegreifübersetzung Deutsch-C._____; act. act. 5/12 S. 2). Diese Mängel sind entgegen der Ansicht des Rekurrenten als erheblich einzustu- fen und betreffen grundlegende Fähigkeiten, über welche ein Gerichts- und Be- hördendolmetscher verfügen muss, soll die von § 3 Abs. 5 DolmV geforderte hohe Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen gewährleistet sein. Dass die Rekursgegnerin unter diesen Umständen die Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für schriftliche Übersetzungen nicht (mehr) für gegeben hielt, erscheint sachgerecht und angemessen, waren doch die durch den Rekur- renten vorgenommenen schriftlichen Übersetzung so nicht brauchbar bzw. hätten
- 11 - überarbeitet werden müssen. Die Mängel bei den mündlichen Übersetzungen wa- ren weniger gravierend als bei den schriftlichen Arbeiten, weshalb - gerade auch mit Blick auf die langjährige Dolmetschertätigkeit des Rekurrenten - nicht zu be- anstanden ist, dass die Rekursgegnerin von einer vollständigen Streichung des Rekurrenten für die Sprache C._____ mündlich absah, sondern aus Gründen der Verhältnismässigkeit lediglich die Hinzufügung der Einschränkung "nur bei Ver- waltungs- und Untersuchungsbehörden" anordnete (act. 3/1 S. 11 f.). Die Rüge des Rekurrenten, die von der Rekursgegnerin beschlossenen Änderun- gen/Einschränkungen im Dolmetscherverzeichnis erwiesen sich als ungerechtfer- tigt, unnötig und unverhältnismässig, erweist sich damit als unbegründet.
7. Eventualiter hält der Rekurrent dafür, es sei ihm für den Fall, dass Zweifel an seinen C._____-Fähigkeiten bestünden, zu gestatten, die Sprachüberprüfung im Beisein seines Anwaltes und eines unabhängigen Sachverständigen zu wiederho- len, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die Wiederholung der Sprach- überprüfung bestehen möge (act. 1 S. 2 und S. 10). Der Gesuchsteller wurde bereits früher darauf hingewiesen, dass es ihm freiste- he, zu einem späteren Zeitpunkt wieder einen Antrag um zusätzliche Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache C._____ schriftlich und/oder um Auf- hebung der für C._____ mündlich vorgenommenen Einschränkung zu ersuchen (vgl. act. 4/2 S. 6). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sprach- überprüfung zu wiederholen, zumal auf eine solche Wiederholung - wie der Re- kurrent zutreffend ausführt - ohnehin kein Anspruch besteht.
8. Subeventualiter beantragt der Rekurrent, die Einschränkung des Eintrags für "C._____ mündlich" "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" sei zum besseren Verständnis für die Polizei insofern zu verdeutlichen, als dass die Ein- schränkung "nur bei Polizei-, Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden, nicht bei Gerichten" lauten sollte (act. 1 S. 2). Hierzu ist zu sagen, dass die Formulierung "nur bei Verwaltungs- und Untersu- chungsbehörden" üblich ist und sich so im Dolmetscherverzeichnis bei zahlrei- chen anderen Dolmetschern findet. Es ist davon auszugehen, dass die das Dol-
- 12 - metscherverzeichnis konsultierenden Behörden und Amtsstellen diesen ge- bräuchlichen Eintrag ohne Weiteres richtig einordnen können, weshalb von der beantragten Präzisierung abzusehen ist.
9. Nach dem Gesagten ist der Rekurs des Rekurrenten vollumfänglich abzu- weisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
10. Juli 2013 bestätigt.
2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 5).
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
- 13 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 4. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: