Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 24. Mai 2011 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwe- sen des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin), den Eintrag von A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Dolmetscherverzeich- nis für die Sprache "Französisch schriftlich" zu streichen sowie dem Eintrag "Französisch mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Unter- suchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 2/6-1/25). Dagegen liess der Rekur- rent mit Eingabe vom 4. Juli 2011 Rekurs erheben, welcher von der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
7. Juni 2012 abgewiesen wurde. Die Verwaltungskommission setzte die Staatsgebühr auf Fr. 500.- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten. Eine Prozessentschädigung wurde dem Rekurrenten ausgangsgemäss nicht zugesprochen (act. 2/7).
E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 liess der Rekurrent gegen besagten Be- schluss Beschwerde ans Bundesgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission beantragen (act. 2/11). Am
21. Dezember 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, gut, hob den Beschluss der Verwaltungskommission vom
E. 7 Juni 2012 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Fachgrup- pe Dolmetscher- und Übersetzungswesen des Kantons Zürich zurück (Dis- positiv-Ziffer 1). Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Verfahrens vor Obergericht an dieses zurück (Dispositiv-Ziffer 4; act. 1). Es ist daher im Folgenden über die Auferlegung der Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung zu befinden.
3. Wie dargelegt hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur neuen Beurtei- lung an die Rekursgegnerin zurück. Da es dabei den Beschluss der Verwal- tungskommission vollumfänglich aufhob, sind die Kosten des Verfahrens VR110005 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Re- kurrenten ist sodann für seine Umtriebe im Verfahren VR110005 eine Ent-
- 3 - schädigung von Fr. 1'750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten (§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV).
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens VR110005 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR110005 eine Entschädigung von Fr. 1'890.- entrichtet.
- Die Kosten des Verfahrens VR130001 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Für das Verfahren VR130001 werden keine Prozessentschädigungen ent- richtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekur- renten, - die Rekursgegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten KB090013, - die Obergerichtskasse.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Zürich, 15. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR130001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 15. Januar 2013 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss KB090013 der Fachgruppe Dolmet- scherwesen vom 24. Mai 2011 Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich VR110005 vom 7. Juni 2012 Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2C_694/2012 (Rückweisung)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 24. Mai 2011 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwe- sen des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin), den Eintrag von A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Dolmetscherverzeich- nis für die Sprache "Französisch schriftlich" zu streichen sowie dem Eintrag "Französisch mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Unter- suchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 2/6-1/25). Dagegen liess der Rekur- rent mit Eingabe vom 4. Juli 2011 Rekurs erheben, welcher von der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
7. Juni 2012 abgewiesen wurde. Die Verwaltungskommission setzte die Staatsgebühr auf Fr. 500.- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten. Eine Prozessentschädigung wurde dem Rekurrenten ausgangsgemäss nicht zugesprochen (act. 2/7).
2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 liess der Rekurrent gegen besagten Be- schluss Beschwerde ans Bundesgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission beantragen (act. 2/11). Am
21. Dezember 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, gut, hob den Beschluss der Verwaltungskommission vom
7. Juni 2012 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Fachgrup- pe Dolmetscher- und Übersetzungswesen des Kantons Zürich zurück (Dis- positiv-Ziffer 1). Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Verfahrens vor Obergericht an dieses zurück (Dispositiv-Ziffer 4; act. 1). Es ist daher im Folgenden über die Auferlegung der Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung zu befinden.
3. Wie dargelegt hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur neuen Beurtei- lung an die Rekursgegnerin zurück. Da es dabei den Beschluss der Verwal- tungskommission vollumfänglich aufhob, sind die Kosten des Verfahrens VR110005 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Re- kurrenten ist sodann für seine Umtriebe im Verfahren VR110005 eine Ent-
- 3 - schädigung von Fr. 1'750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten (§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV).
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Die Kosten des Verfahrens VR110005 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
2. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR110005 eine Entschädigung von Fr. 1'890.- entrichtet.
3. Die Kosten des Verfahrens VR130001 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Für das Verfahren VR130001 werden keine Prozessentschädigungen ent- richtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekur- renten,
- die Rekursgegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten KB090013,
- die Obergerichtskasse.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Zürich, 15. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: