Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichter- amt Wetzikon anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Forderungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 28. Januar 2015 statt, wobei die Partei- en keinen Vergleich schlossen und der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus- gestellt wurde (act. 2/11).
E. 2 Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist an, um weitere Ausführun- gen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegenge- nommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 3, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.
E. 3 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
- 3 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wetzikon betreffend For- derungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012) wird abge- wiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Wetzikon (GV.2014.00099/SB.2015.00012), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsidium Geschäfts-Nr.: VO150041-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 7. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichter- amt Wetzikon anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Forderungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 28. Januar 2015 statt, wobei die Partei- en keinen Vergleich schlossen und der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus- gestellt wurde (act. 2/11).
2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist an, um weitere Ausführun- gen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegenge- nommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 3, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
- 3 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wetzikon betreffend For- derungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012) wird abge- wiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Wetzikon (GV.2014.00099/SB.2015.00012), je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: