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VO150032

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2015-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ist das Friedensrichteramt der Stadt Zürich … auf ein von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht einge- treten mit dem Hinweis, dass für die Behandlung derartiger Gesuche der Präsi- dent des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig sei (act. 2/1). Daraufhin stell- te der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag "auf Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Beigabe einer anwaltlichen Vertretung zwecks Einbringung eines Rechtsmittels zum Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Führung eines neuen Verfahrens gegen die B._____ AG (Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 16.02.2015)" (act. 1).

E. 1.2 Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2015 beab- sichtigt der Gesuchsteller, eine Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG anhängig zu machen. Für die Beurteilung einer derartigen Klage ist nicht das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, sondern es ist zunächst ein Schlich- tungsverfahren beim zuständigen Friedensrichteramt durchzuführen. Das vorlie- gende Gesuch ist daher als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren entgegenzunehmen.

E. 1.3 Da die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2015 auch als Be- schwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich … ver- standen werden kann, hat die II. Zivilkammer ein separates Verfahren betreffend Beschwerde gegen die genannte friedensrichterliche Verfügung eröffnet (Pro- zess-Nr. RU150014-O).

E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient-

- 3 - schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.3 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).

- 4 -

E. 2.4 Zur Begründung der beabsichtigten Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die im Vergleich vom 10. April 2014 enthaltene Saldoklausel erfasse die beabsichtigte Schadenersatzklage nicht, da er - der Gesuchsteller - im Zeitpunkt des Vergleiches von diesem Anspruch noch keine Kenntnis gehabt habe. Dies beweise bereits die Formulierung in der Verfü- gung vom 16. Februar 2015, wo von einer "umfassenden" und nicht von einer "allumfassenden" Saldoklausel die Rede sei (act. 1 S. 1). Zudem habe der Frie- densrichter ausgeführt, dass ein rechtskräftiger und alle Streitpunkte umfassender Vergleich vorliege, woraus sich "klar, eindeutig, unmissverständlich und auch mit Rechtssicherheit" ergebe, dass der Vergleich vom 14. April 2014 [recte: 10. April 2014] sich ausschliesslich auf die Streitpunkte des Vergleichsverfahrens und si- cher nicht auf die von ihm neu geltend gemachte Forderung beziehe. Der geltend zu machende Anspruch gegen die B._____ AG sei erst am 20. Januar 2015 ent- standen. An diesem Tag habe er - der Gesuchsteller - die Rekurseingabe von Rechtsanwalt X._____ erhalten, aus welcher er "sinngemäss auch ein Schaden- ersatzanspruch gegen die B._____ AG" herausgelesen bzw. herausinterpretiert habe. Vor diesem Zeitpunkt sei eine solche Forderung nie im Wissen des Ge- suchstellers begründet gewesen und sei demzufolge auch im früheren Schlich- tungsverfahren nicht enthalten und von der Saldoklausel nicht umfasst worden (act. 1 S. 2). Als Beleg für sein Begehren in der Hauptsache reichte der Gesuch- steller die Rekursschrift von X._____ vom 20. Januar 2015 zu den Akten (act. 2/2).

E. 2.5 Nach Auffassung des Gesuchstellers ergibt sich der Schadenersatzan- spruch gegen die B._____ AG "sinngemäss" aus der Rekursschrift vom 20. Janu- ar 2015 bzw. ist dieser Schadenersatzanspruch mit dieser Rekursschrift entstan- den (act. 1). Mit der genannten Rekursschrift wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien der Entscheid einer unteren Instanz betreffend Abweisung eines Ge- suches des Gesuchstellers um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ange- fochten (act. 2/2). Der Rekursschrift lässt sich sodann entnehmen, dass es in dem dem Rekursverfahren zugrundeliegenden Verfahren offenbar um eine Klage des Gesuchstellers gegen die Stadt Wien geht betreffend Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhaltes für C._____, den Sohn des Gesuchstellers (act. 2/2 S. 2).

- 5 - Die Rekursschrift enthält Ausführungen zur Verjährung dieses Rückzahlungsan- spruches, zur Streitwertbemessung sowie zur Zulässigkeit des Rekurses. Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich aus den Ausführungen in die- ser Rekursschrift ein Schadenersatzanspruch gegen die B._____ AG ergeben könnte. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der beabsichtigten Zivilklage um ein Prozessbegehren han- delt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, dem Gesuchstel- ler Frist anzusetzen, um allfällige weitere Unterlagen nachzureichen und ergän- zende Ausführungen zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. An diesen Prozessaussich- ten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, wes- halb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab- zuweisen ist.

E. 2.6 Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei die- ser Sachlage verzichtet werden.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beabsichtigtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Schadenersatz wird abgewiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium Geschäfts-Nr.: VO150032-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 30. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ist das Friedensrichteramt der Stadt Zürich … auf ein von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht einge- treten mit dem Hinweis, dass für die Behandlung derartiger Gesuche der Präsi- dent des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig sei (act. 2/1). Daraufhin stell- te der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag "auf Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Beigabe einer anwaltlichen Vertretung zwecks Einbringung eines Rechtsmittels zum Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Führung eines neuen Verfahrens gegen die B._____ AG (Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 16.02.2015)" (act. 1). 1.2. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2015 beab- sichtigt der Gesuchsteller, eine Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG anhängig zu machen. Für die Beurteilung einer derartigen Klage ist nicht das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, sondern es ist zunächst ein Schlich- tungsverfahren beim zuständigen Friedensrichteramt durchzuführen. Das vorlie- gende Gesuch ist daher als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren entgegenzunehmen. 1.3. Da die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2015 auch als Be- schwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich … ver- standen werden kann, hat die II. Zivilkammer ein separates Verfahren betreffend Beschwerde gegen die genannte friedensrichterliche Verfügung eröffnet (Pro- zess-Nr. RU150014-O). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient-

- 3 - schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).

- 4 - 2.4. Zur Begründung der beabsichtigten Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die im Vergleich vom 10. April 2014 enthaltene Saldoklausel erfasse die beabsichtigte Schadenersatzklage nicht, da er - der Gesuchsteller - im Zeitpunkt des Vergleiches von diesem Anspruch noch keine Kenntnis gehabt habe. Dies beweise bereits die Formulierung in der Verfü- gung vom 16. Februar 2015, wo von einer "umfassenden" und nicht von einer "allumfassenden" Saldoklausel die Rede sei (act. 1 S. 1). Zudem habe der Frie- densrichter ausgeführt, dass ein rechtskräftiger und alle Streitpunkte umfassender Vergleich vorliege, woraus sich "klar, eindeutig, unmissverständlich und auch mit Rechtssicherheit" ergebe, dass der Vergleich vom 14. April 2014 [recte: 10. April 2014] sich ausschliesslich auf die Streitpunkte des Vergleichsverfahrens und si- cher nicht auf die von ihm neu geltend gemachte Forderung beziehe. Der geltend zu machende Anspruch gegen die B._____ AG sei erst am 20. Januar 2015 ent- standen. An diesem Tag habe er - der Gesuchsteller - die Rekurseingabe von Rechtsanwalt X._____ erhalten, aus welcher er "sinngemäss auch ein Schaden- ersatzanspruch gegen die B._____ AG" herausgelesen bzw. herausinterpretiert habe. Vor diesem Zeitpunkt sei eine solche Forderung nie im Wissen des Ge- suchstellers begründet gewesen und sei demzufolge auch im früheren Schlich- tungsverfahren nicht enthalten und von der Saldoklausel nicht umfasst worden (act. 1 S. 2). Als Beleg für sein Begehren in der Hauptsache reichte der Gesuch- steller die Rekursschrift von X._____ vom 20. Januar 2015 zu den Akten (act. 2/2). 2.5. Nach Auffassung des Gesuchstellers ergibt sich der Schadenersatzan- spruch gegen die B._____ AG "sinngemäss" aus der Rekursschrift vom 20. Janu- ar 2015 bzw. ist dieser Schadenersatzanspruch mit dieser Rekursschrift entstan- den (act. 1). Mit der genannten Rekursschrift wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien der Entscheid einer unteren Instanz betreffend Abweisung eines Ge- suches des Gesuchstellers um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ange- fochten (act. 2/2). Der Rekursschrift lässt sich sodann entnehmen, dass es in dem dem Rekursverfahren zugrundeliegenden Verfahren offenbar um eine Klage des Gesuchstellers gegen die Stadt Wien geht betreffend Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhaltes für C._____, den Sohn des Gesuchstellers (act. 2/2 S. 2).

- 5 - Die Rekursschrift enthält Ausführungen zur Verjährung dieses Rückzahlungsan- spruches, zur Streitwertbemessung sowie zur Zulässigkeit des Rekurses. Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich aus den Ausführungen in die- ser Rekursschrift ein Schadenersatzanspruch gegen die B._____ AG ergeben könnte. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der beabsichtigten Zivilklage um ein Prozessbegehren han- delt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, dem Gesuchstel- ler Frist anzusetzen, um allfällige weitere Unterlagen nachzureichen und ergän- zende Ausführungen zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. An diesen Prozessaussich- ten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, wes- halb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab- zuweisen ist. 2.6. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei die- ser Sachlage verzichtet werden.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beabsichtigtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Schadenersatz wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: