opencaselaw.ch

VO140145

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, durchgeführtes Schlichtungsverfahren (act. 1, act. 2/4). Das Schlichtungsverfahren betraf eine Klage des Gesuchstellers gegen die Baugenossenschaft B._____ betreffend Aufhebung von Be- schlüssen und Wahlen der Generalversammlung vom 15. Mai 2014 etc. (act. 1).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

- 3 - gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Gesuchsteller aus, er sei der- zeit "chronisch etwas knapp bei Kasse" und benötige daher öffentliche Un- terstützung, und verweist auf ein ins Recht gereichtes Bestätigungsschrei- ben des Sozialzentrums C._____ der Stadt Zürich (act. 1 S. 2). Aus diesem

- 4 - geht indes einzig hervor, dass der Gesuchsteller vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich unter- stützt wurde (act. 2/3). Ein Beleg, woraus sich seine aktuelle Bedürftigkeit ergibt, ist hingegen nicht aktenkundig. Ebenso wenig dokumentiert der Ge- suchsteller seine finanziellen Verhältnisse mittels anderweitigen Belegen wie der Steuererklärung, aktuellen Kontoauszügen, allfälligen Lohnabrechnun- gen sowie Unterlagen zu seinen notwendigen Lebenshaltungskosten. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschliessend zu beurteilen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in der Zwischenzeit über ein geregeltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, welches er zur Be- gleichung der Kosten des Schlichtungsverfahrens heranziehen könnte. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich so- dann nicht auf. Zwar hat der Gesuchsteller keine anwaltliche Vertretung, als promovierter Jurist (act. 2/5 Rubrum) ist er hingegen kein unbeholfener Rechtssuchender im Sinne der kantonalen bzw. bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5 und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 2.6 Gleiches gilt mit Blick auf das zweite Kriterium der fehlenden Aussichtslosig- keit. Für deren Beurteilung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aus- sichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslo-

- 5 - sigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzu- geben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1).

E. 2.7 Zum Begehren in der Hauptsache kann dem Gesuch einzig entnommen werden, dass sich die Klage des Gesuchstellers gegen Beschlüsse und Wahlen, welche an der Generalversammlung der Beklagten in der Hauptsa- che vom 15. Mai 2014 getroffen wurden, richtet (act. 1). Damit zusammen- hängend erhebt der Gesuchsteller ein Wiederherstellungsgesuch, eine Fest- stellungsklage, ein Protokollberichtigungsbegehren sowie eine Forderungs- klage (act. 1). Aus der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 ergeben sich sodann die konkreten Rechtsbegehren (act. 2/5). Eine über diese Begehren hinausgehende Begründung des Gesuchstellers, wes- halb er seiner Meinung nach mit den Begehren durchzudringen vermöge, fehlt indes ebenso wie allfällige massgebliche Belege wie bspw. das Proto- koll der besagten Generalversammlung. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Baugenossenschaft B._____ erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich auch hier nicht auf (vgl. dazu E. 2.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 6 -

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, Verfahren GV.2014.00249/SB.2014.00342, gegen die Baugenossen- schaft B._____ wird abgewiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, - die Gegenpartei in der Hauptsache, Baugenossenschaft B._____, … [Adresse].
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- - 7 - reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140145-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 22. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, durchgeführtes Schlichtungsverfahren (act. 1, act. 2/4). Das Schlichtungsverfahren betraf eine Klage des Gesuchstellers gegen die Baugenossenschaft B._____ betreffend Aufhebung von Be- schlüssen und Wahlen der Generalversammlung vom 15. Mai 2014 etc. (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

- 3 - gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Gesuchsteller aus, er sei der- zeit "chronisch etwas knapp bei Kasse" und benötige daher öffentliche Un- terstützung, und verweist auf ein ins Recht gereichtes Bestätigungsschrei- ben des Sozialzentrums C._____ der Stadt Zürich (act. 1 S. 2). Aus diesem

- 4 - geht indes einzig hervor, dass der Gesuchsteller vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich unter- stützt wurde (act. 2/3). Ein Beleg, woraus sich seine aktuelle Bedürftigkeit ergibt, ist hingegen nicht aktenkundig. Ebenso wenig dokumentiert der Ge- suchsteller seine finanziellen Verhältnisse mittels anderweitigen Belegen wie der Steuererklärung, aktuellen Kontoauszügen, allfälligen Lohnabrechnun- gen sowie Unterlagen zu seinen notwendigen Lebenshaltungskosten. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschliessend zu beurteilen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in der Zwischenzeit über ein geregeltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, welches er zur Be- gleichung der Kosten des Schlichtungsverfahrens heranziehen könnte. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich so- dann nicht auf. Zwar hat der Gesuchsteller keine anwaltliche Vertretung, als promovierter Jurist (act. 2/5 Rubrum) ist er hingegen kein unbeholfener Rechtssuchender im Sinne der kantonalen bzw. bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5 und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bereits aus diesem Grund abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt mit Blick auf das zweite Kriterium der fehlenden Aussichtslosig- keit. Für deren Beurteilung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aus- sichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslo-

- 5 - sigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzu- geben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.7. Zum Begehren in der Hauptsache kann dem Gesuch einzig entnommen werden, dass sich die Klage des Gesuchstellers gegen Beschlüsse und Wahlen, welche an der Generalversammlung der Beklagten in der Hauptsa- che vom 15. Mai 2014 getroffen wurden, richtet (act. 1). Damit zusammen- hängend erhebt der Gesuchsteller ein Wiederherstellungsgesuch, eine Fest- stellungsklage, ein Protokollberichtigungsbegehren sowie eine Forderungs- klage (act. 1). Aus der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 ergeben sich sodann die konkreten Rechtsbegehren (act. 2/5). Eine über diese Begehren hinausgehende Begründung des Gesuchstellers, wes- halb er seiner Meinung nach mit den Begehren durchzudringen vermöge, fehlt indes ebenso wie allfällige massgebliche Belege wie bspw. das Proto- koll der besagten Generalversammlung. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Baugenossenschaft B._____ erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich auch hier nicht auf (vgl. dazu E. 2.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 6 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, Verfahren GV.2014.00249/SB.2014.00342, gegen die Baugenossen- schaft B._____ wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller,

- an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, Baugenossenschaft B._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 7 - reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: