Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 A._____ hat beim Friedensrichteramt Meilen ein Schlichtungsgesuch an- hängig gemacht für eine Klage gegen den "Kindsvater" betreffend "Festlegung des Unterhalts" und "Rückwirkende Unterhaltszahlungen von 2013" (act. 1 S. 1 und S. 4).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014, eingegangen am 6. Oktober 2014, er- sucht A._____ beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt A._____ nicht (act. 1, insbesondere S. 4).
E. 1.3 Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte die Aktivlegitimation für die beim Frie- densrichteramt Meilen anhängig gemachte Klage nicht bei A._____, sondern bei ihren beiden minderjährigen Töchtern liegen. Da dies jedoch aufgrund der vorlie- genden Angaben nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. dazu auch nach- folgend Ziff. 2.8.2-3) und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidend ist, ist A._____ - wie im Gesuch angegeben (act. 1 S. 1) - als Gesuchstellerin im Rubrum aufzunehmen.
E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo-
- 3 - raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbe- darf bestritten werden.
E. 2.4 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
- 4 -
E. 2.5 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.6 Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie erziele monatliche Einkünfte von Fr. 3'175.- (Erwerbseinkommen netto Fr. 1'875.-, Kinderzulagen Fr. 400.-, Unterhaltsbeiträge Fr. 900.-). Ihr Bedarf betrage demge- genüber Fr. 2'880.- pro Monat (Miete Fr. 1'100.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 140.-, Hort/Krippe Fr. 1'280.-, Kinderkurse Fr. 360.-; act. 1 S. 2). Die dazuge- hörigen Belege wurden im Wesentlichen zu den Akten gereicht (act. 2/1-7). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, Ausführungen zu ihren Vermögens- verhältnissen zu machen (vgl. act. 1 S. 3) und dazu aktuelle Belege zu den Akten zu reichen. Insbesondere wurden weder Kontoauszüge noch die letzte Steuerer- klärung vorgelegt. Die eingereichte Schlussrechnung für die Staats- und Gemein- desteuern 2012 (act. 2/8) gibt lediglich den Vermögensstand per 31. Dezember 2012 wieder und kann für die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse nicht heran- gezogen werden.
E. 2.7 Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
E. 2.8 Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin auch im Zusammenhang mit der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ihre Mitwirkungspflichten nicht er- füllt hat:
E. 2.8.1 Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303), wobei die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraff- ter Form anzugeben sind. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu
- 5 - äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).
E. 2.8.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Hauptsache lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Klage gegen den "Kindsvater" richtet und dass es um die "Festlegung des Unterhalts" sowie um "Rückwirkende Unterhaltszahlungen von 2013" geht (act. 1 S. 4). Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren führt die Ge- suchstellerin aus, die momentan gezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.- reich- ten nicht für zwei Kinder. Im Jahr 2013 sei kein Unterhalt gezahlt worden. Zudem seien die Kinderzulagen vom Vater bezogen und nicht an sie weitergeleitet wor- den (act. 1 S. 5). Belege zu den Begehren in der Hauptsache wie insbesondere ein allenfalls bereits bestehender Unterhaltstitel wurden weder bezeichnet noch zu den Akten gereicht.
E. 2.8.3 Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So bleibt gestützt auf die Ausführun- gen der Gesuchstellerin insbesondere unklar, gegen wen genau sich die Klage richtet und ob die Gesuchstellerin die erstmalige (allenfalls rückwirkende) Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen oder die Abänderung eines bestehenden Unter- haltstitels wie beispielsweise eines Unterhaltsvertrages beantragen will. Offenbar werden zurzeit Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.- geleistet und die Kin- derzulagen von Fr. 400.- überwiesen (vgl. act. 1 S. 2 und S. 5), gestützt auf wel- che Grundlage diese Leistungen erfolgen, kann den Ausführungen der Gesuch- stellerin aber nicht entnommen werden. Belege zu den Begehren in der Hauptsa- che wurden - wie bereits erwähnt - keine eingereicht. Es ist dem Obergerichtsprä- sidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begeh- ren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit zu beurteilen.
E. 2.9 Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Un- terlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse und die Begehren in der Haupt-
- 6 - sache drängt sich nicht auf, enthielt das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" doch den klaren Hinweis, wonach dem Gesuch insbesondere die letzte Steuererklärung, Belege zu allen Vermö- genspositionen (insbesondere Kontoauszüge) sowie Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 1 S. 5; vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Damit ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzu- weisen.
E. 2.10 Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Meilen (Prozessnummer 107.2014) wird abgewiesen. - 7 -
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Meilen, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140136-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 24. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ hat beim Friedensrichteramt Meilen ein Schlichtungsgesuch an- hängig gemacht für eine Klage gegen den "Kindsvater" betreffend "Festlegung des Unterhalts" und "Rückwirkende Unterhaltszahlungen von 2013" (act. 1 S. 1 und S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014, eingegangen am 6. Oktober 2014, er- sucht A._____ beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt A._____ nicht (act. 1, insbesondere S. 4). 1.3. Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte die Aktivlegitimation für die beim Frie- densrichteramt Meilen anhängig gemachte Klage nicht bei A._____, sondern bei ihren beiden minderjährigen Töchtern liegen. Da dies jedoch aufgrund der vorlie- genden Angaben nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. dazu auch nach- folgend Ziff. 2.8.2-3) und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidend ist, ist A._____ - wie im Gesuch angegeben (act. 1 S. 1) - als Gesuchstellerin im Rubrum aufzunehmen. 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo-
- 3 - raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. b ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbe- darf bestritten werden. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
- 4 - 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie erziele monatliche Einkünfte von Fr. 3'175.- (Erwerbseinkommen netto Fr. 1'875.-, Kinderzulagen Fr. 400.-, Unterhaltsbeiträge Fr. 900.-). Ihr Bedarf betrage demge- genüber Fr. 2'880.- pro Monat (Miete Fr. 1'100.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 140.-, Hort/Krippe Fr. 1'280.-, Kinderkurse Fr. 360.-; act. 1 S. 2). Die dazuge- hörigen Belege wurden im Wesentlichen zu den Akten gereicht (act. 2/1-7). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, Ausführungen zu ihren Vermögens- verhältnissen zu machen (vgl. act. 1 S. 3) und dazu aktuelle Belege zu den Akten zu reichen. Insbesondere wurden weder Kontoauszüge noch die letzte Steuerer- klärung vorgelegt. Die eingereichte Schlussrechnung für die Staats- und Gemein- desteuern 2012 (act. 2/8) gibt lediglich den Vermögensstand per 31. Dezember 2012 wieder und kann für die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse nicht heran- gezogen werden. 2.7. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. 2.8. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin auch im Zusammenhang mit der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ihre Mitwirkungspflichten nicht er- füllt hat: 2.8.1. Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303), wobei die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraff- ter Form anzugeben sind. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu
- 5 - äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.8.2. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Hauptsache lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Klage gegen den "Kindsvater" richtet und dass es um die "Festlegung des Unterhalts" sowie um "Rückwirkende Unterhaltszahlungen von 2013" geht (act. 1 S. 4). Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren führt die Ge- suchstellerin aus, die momentan gezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.- reich- ten nicht für zwei Kinder. Im Jahr 2013 sei kein Unterhalt gezahlt worden. Zudem seien die Kinderzulagen vom Vater bezogen und nicht an sie weitergeleitet wor- den (act. 1 S. 5). Belege zu den Begehren in der Hauptsache wie insbesondere ein allenfalls bereits bestehender Unterhaltstitel wurden weder bezeichnet noch zu den Akten gereicht. 2.8.3. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So bleibt gestützt auf die Ausführun- gen der Gesuchstellerin insbesondere unklar, gegen wen genau sich die Klage richtet und ob die Gesuchstellerin die erstmalige (allenfalls rückwirkende) Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen oder die Abänderung eines bestehenden Unter- haltstitels wie beispielsweise eines Unterhaltsvertrages beantragen will. Offenbar werden zurzeit Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.- geleistet und die Kin- derzulagen von Fr. 400.- überwiesen (vgl. act. 1 S. 2 und S. 5), gestützt auf wel- che Grundlage diese Leistungen erfolgen, kann den Ausführungen der Gesuch- stellerin aber nicht entnommen werden. Belege zu den Begehren in der Hauptsa- che wurden - wie bereits erwähnt - keine eingereicht. Es ist dem Obergerichtsprä- sidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begeh- ren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit zu beurteilen. 2.9. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Un- terlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse und die Begehren in der Haupt-
- 6 - sache drängt sich nicht auf, enthielt das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" doch den klaren Hinweis, wonach dem Gesuch insbesondere die letzte Steuererklärung, Belege zu allen Vermö- genspositionen (insbesondere Kontoauszüge) sowie Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 1 S. 5; vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Damit ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzu- weisen. 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Meilen (Prozessnummer 107.2014) wird abgewiesen.
- 7 -
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Meilen, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: