Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 C._____ hat beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch an- hängig gemacht für eine Klage gegen den "Kindsvater" betreffend "Festle- gung des Unterhalts" und "rückwirkende Unterhaltszahlungen von 2013" (act. 1 S. 1 u. S. 4). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) stellte sie beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch mit Urteil vom 24. Ok- tober 2014 ab (act. 7). Mit Eingabe vom 6. November 2014 (Poststempel) erhob C._____ rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean- tragte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren sowie – falls Gebühren anfielen – für das Beschwerdeverfahren (act. 8 S. 1).
E. 2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubrin- gen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und ge- nau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenen- falls auf welche Dokumente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird so- mit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249 sowie ZR 110 Nr. 80). Wird die Beschwer- de gutgeheissen, so kann die Beschwerdeinstanz in der Sache neu ent- scheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen davon rechtfer-
- 3 - tigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz (OGer ZH, RU130042).
E. 3 Die Vorinstanz führte u.a. aus, aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte die Aktiv- legitimation für die beim Friedensrichteramt D._____ anhängig gemachte Klage nicht bei C._____, sondern bei ihren beiden minderjährigen Töchtern liegen. Da dies jedoch aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abschlies- send beurteilt werden könne und für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens auch nicht entscheidend sei, sei C._____ – wie im Gesuch angegeben
– als Gesuchstellerin im Rubrum aufzunehmen. Weiter erwog die Vo- rinstanz, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen und dazu aktuelle Belege zu den Akten zu reichen. Insbesondere seien weder Kontoauszüge noch die letzte Steu- ererklärung vorgelegt worden. Die eingereichte Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 gebe lediglich den Vermögensstand per
31. Dezember 2012 wieder und könne für die Beurteilung der aktuellen Ver- hältnisse nicht herangezogen werden. Es sei dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Ge- suchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin sei damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Hinzu komme, dass die Gesuch- stellerin auch im Zusammenhang mit der Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Belege zu den Be- gehren in der Hauptsache, wie insbesondere ein allenfalls bereits bestehen- der Unterhaltstitel seien weder bezeichnet noch zu den Akten gereicht wor- den. Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin bleibe insbesondere unklar, gegen wen genau sich die Klage richte und ob die Gesuchstellerin die erstmalige (allenfalls rückwirkende) Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen oder die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wie beispielsweise eines Unterhaltsvertrages beantragen wolle. Offenbar würden zur Zeit Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.- geleistet und die Kinderzulagen von Fr. 400.- überwiesen, gestützt auf welche Grundlage diese Leistungen erfol- gen, könne den Ausführungen der Gesuchstellerin aber nicht entnommen werden. Es sei dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht
- 4 - möglich, die Prozesschancen der Begehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse und die Begehren in der Hauptsache dränge sich nicht auf, enthalte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" doch den klaren Hinweis, wo- nach dem Gesuch insbesondere die letzte Steuererklärung, Belege zu allen Vermögenspositionen (insbesondere Kontoauszüge) sowie Belege zum Be- gehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 7 Erw. 1.3, 2.6-2.9).
E. 4 C._____ reichte mit ihrer Beschwerde diverse Unterlagen zu ihrer finanziel- len Situation ein und brachte vor, die Klage richte sich gegen den Kindsvater ihrer beiden Töchtern. Sie möchte stellvertretend für ihre Kinder die erstma- lige und rückwirkende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen (erreichen). Die Hausgemeinschaft zwischen ihr als Mutter und Herrn E._____ als Kindsvater sei per April 2013 aufgelöst worden. Die ältere Tochter A._____ (geboren tt.mm.2008) gehe in D._____ in den 2. Kindergarten und die jüngere Tochter B._____ (geboren tt.mm.2010) besuche an drei ganzen Tagen pro Woche die Krippe F._____ in D._____. In den ersten 10 Monaten nach dem Auszug aus der Hausgemeinschaft habe Herr E._____ die Beiträge der Familien- ausgleichskasse (FAK) von Fr. 4'000.- weiterhin vereinnahmt. Erst nach ih- ren wiederholten Aufforderungen habe er davon in vier Einzelbeträgen ins- gesamt Fr. 800.- weiter gegeben. Da keine taugliche Vereinbarung habe ge- troffen werden können, hätten sie sich im Januar 2014 an die öffentliche Paar-/Eheberatungs- und Mediationsstelle Bezirk D._____ (…) gewandt und eine Vereinbarung ausgearbeitet. Trotz dieser für ihn günstigen Regelung habe der Kindsvater am 16. Juli 2014 per Mail mitgeteilt, dass er ab 1. Au- gust nur noch Fr. 900.- (statt Fr. 1'100.-) beitragen werde. Er habe dann die Zahlung für den August bereits reduziert. Bis dahin habe sie versucht, auf aussergerichtlichem Weg den Unterhalt für ihre Töchter zu erhalten. Man-
- 5 - gels Kooperation des Kindsvaters müsse sie nun den Weg über die Schlich- tungsstelle wählen (act. 8 sinngemäss).
E. 5 Aus der vorliegenden Beschwerdeschrift ergibt sich, dass C._____ im Na- men ihrer Kinder, A._____ und B._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Präsidenten des Obergerichtes stellte bzw. die vorlie- gende Beschwerde in deren Namen einreichte. Das Rubrum ist deshalb ent- sprechend anzupassen. Als Beschwerdeführerinnen sind die beiden Kinder, vertreten durch deren Mutter, C._____, im Rubrum aufzuführen.
E. 6 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Im Verfahren betreffend die unent- geltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine finanziellen Verpflich- tungen umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aus den eingereichten Belegen muss sich zumindest der aktu- elle Grundbedarf ergeben (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 119 N 10). Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Was die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens betrifft, so hat auch hier der Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Soweit das Gesuch in- haltlich ungenügend erscheint (z.B. fehlende Unterlagen), gebietet der (be- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, die Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufzufordern. Dies gilt insbesondere bei unbeholfenen Rechtsu- chenden und in Kinderbelangen. Das Gericht muss den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzuset- zen oder den Sachverhalt selber festzustellen (BGer 4A_114/2013 Erw. 4.3.1.; Lukas Huber, DIKE Komm-ZPO, online-Stand 16.4.2012, Art. 119 N 8
u. N 19).
E. 7 C._____ unterliess es mit ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2014 an den Ober- gerichtspräsidenten, eine aktuelle Steuererklärung und die Kontoauszüge
- 6 - zur Belegung der Vermögensverhältnisse einzureichen. Überdies war der Vorinstanz nicht klar, gegen wen genau sich die Klage richtet und ob die Gesuchstellerin die erstmalige (allenfalls rückwirkende) Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen oder die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels beantragte. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätte C._____ daher
– wie oben vermerkt (vgl. Ziff. 6 vorstehend) – im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Nachfrist angesetzt werden müssen, um das Gesuch zu konkreti- sieren bzw. die fehlenden Belege nachzureichen. Indem die Vorinstanz das Gesuch ohne Nachfristansetzung direkt abwies, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach sind die mit der Beschwerde neu einge- reichten Beweismittel (act. 9/1-3, act. 9/4 S. 4-5, act. 9/5-7, act. 9/8 S. 2-7) sowie die neuen Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen.
E. 8 a) Eine Partei ist im Sinne von Art. 117 ZPO mittellos, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erheb- liche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts für die Prozesskosten aufzukommen (Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, onli- ne-Stand 16.4.2012, Art. 117 N 16).
b) Aus den neu und den bisher eigereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Mutter der Kinder im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bedürftig ist. Gestützt auf die eingereichten Belege ging die Vorinstanz zu Recht von einem Einkom- men von Fr. 3'175.- (Erwerbseinkommen netto Fr. 1'875.-, Kinderzulagen Fr. 400.-, Unterhaltsbeiträge Fr. 900.-) aus, das C._____ monatlich zur Bestrei- tung der Lebenshaltungskosten für sich und die Kinder zur Verfügung steht (vgl. act. 7 Erw. 2.6). Ihre Vermögensverhältnisse im Umfang von Fr. 1'047.27 belegte sie im Beschwerdeverfahren mit zwei Kontoauszügen der PostFinance. Das Sparkonto wies per 31.12 2013 einen Saldo von Fr. 216.22 (act. 9/1D) und das Privatkonto einen Saldo von Fr. 831.05 aus (act. 9/1B). Bei der Bemessung des notwendigen Lebensun- terhaltes ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, auf welches jedoch nicht schematisch abgestellt werden darf (Lukas Huber, DI- KE-Komm ZPO, online-Stand 16.4.2012, Art. 117 N 41). Die monatlichen
- 7 - Ausgaben von C._____ für sich und die Kinder belaufen sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2014, wovon auch die Vorinstanz ausging, auf Fr. 2'880.- (Bruttomietzins Fr. 1'100.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 140.-, Hort/Krippe Fr. 1'280.-, Kin- derkurse Fr. 360.-; vgl. act. 7 Erw. 2.6, act. 1 S. 2). Weitere Ausgaben wur- den nicht geltend gemacht. Allerdings wären auch noch Telekommunikati- onskosten und ein Grundbetrag (Mutter und zwei Kinder) unter Berücksichti- gung der Betreuungsaufteilung einzusetzen. Auch die laufenden Steuern wären bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach neuerer Rechtsprechung zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1; vgl. auch Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, online-Stand 16.4.2012, Art. 117 N 55), was vorliegend nicht belegt ist. Mit den ausgewiesenen Einnahmen vermag C._____ ihre Lebenshaltungskosten der Familie nicht zu decken und sie kann auf kein Vermögen zur Bezahlung der Verfahrenskosten zurückgreifen. Vermögen der Kinder ist sodann nicht ersichtlich.
E. 9 a) Wie bereits erwähnt, besteht nur ein Anspruch auf unentgeltliche Recht- sprechung, wenn nebst der Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wird, dass das Rechtsbegehren nicht als aussichtlos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, online- Stand 16.4.2012, Art. 117 N 58). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung (Art. 119 Abs. 3 ZPO) der Sach- und Rechtslage
- 8 - aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616). Das Schlichtungsgesuch bzw. die Unterhaltsklage richtet sich gegen den Kindsvater, D._____, der mit der Kindsmutter nicht verheiratet war und die beiden Töchter, A._____ und B._____ gestützt auf Art. 260 ZGB am 29. September 2008 bzw. am 5. Juli 2010 beim Zivilstandsamt D._____ ZH bzw. G._____ ZH als seine Kinder anerkannte. Dies ergibt sich aus den erst vor Obergericht eingereichten Vereinbarungen zwischen Kindsmutter und Kindsvater über die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder vom
E. 11 November 2012/5. Dezember 2012 (act. 9/8 S. 5-7 für A._____; act. 9/8 S. 2-4 für B._____). Ob die Mutter das Schlichtungsgesuch im Namen der Kinder oder im eigenen Namen, allenfalls als unbeholfene Vertreterin der Kinder gestellt hat, kann vorliegend offen bleiben. Ein Parteiwechsel gestützt auf Art. 83 Abs. 4 ZPO wäre immerhin noch zulässig, weshalb es sich recht- fertigt, die Frage der Aktivlegitimation bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit ausser Acht zu lassen.
b) Mit ihren Unterhaltsklagen wollen die minderjährigen Beschwerdeführe- rinnen ihren jeweiligen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater durchsetzen. Auch unverheiratete Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men. Inbegriffen sind dabei die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die quantitative Festlegung der Unterhaltspflicht erfolgt auf entsprechende Klage des Kindes hin (Art. 279 ZGB) durch Urteil oder durch vertragliche Reglung (Art. 287 f. ZGB). Vollstreckungsrechtlich ist der behördlich genehmigte Unterhaltsvertrag ei- nem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; er ist daher ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (BGer 5A_791/2012 Erw. 3). Wählt das Kind den gerichtlichen Weg, so kann es gegen Vater oder Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unter- halts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 ZGB). Ei- ne Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB gehört zu den selbständigen Klagen, auf welche das vereinfachte Verfahren anwendbar ist (Art. 295 ZPO). Han-
- 9 - delt es sich um eine reine Unterhaltsklage (nicht kombiniert mit einer Vater- schaftsklage), ist vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 198 lit. b ZPO).
c) Bis heute hat noch kein Gericht die Unterhaltsbeiträge für A._____ und B._____ festgelegt. Als alternative zur gerichtlichen Festsetzung des Unter- haltsbeitrages, steht wie bereits erwähnt, die von der Kindesschutzbehörde (vormals Vormundschaftsbehörde) zu genehmigende vertragliche Regelung zwischen den Kindern und deren Eltern gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zur Verfügung. Eine solche Regelung hatten die Eltern der Beschwerdeführerin- nen, obwohl dies auch vor der Revision der Bestimmungen über die elterli- che Sorge (vor 1. Juli 2014) möglich war, vorliegend nicht getroffen. Viel- mehr hatten sie entsprechend den altrechtlichen Bestimmungen über die el- terliche Sorge gegenüber der Vormundschaftsbehörde die gemeinsame el- terliche Sorge für die beiden Kinder beantragt und liessen ihre zwei Verein- barungen (für jedes Kind eine) mit dem Titel "Vereinbarung über die ge- meinsame elterliche Sorge" von der Vormundschaftsbehörde D._____ ge- nehmigen (aArt. 298a Abs. 1 ZGB). Zwar unterliess es die Mutter der Be- schwerdeführerinnen den entsprechenden Beschluss der Vormundschafts- behörde einzureichen, jedoch ergibt sich das Datum der behördlichen Ge- nehmigung aus diesen Vereinbarungen (act. 9/8 S. 4 bzw. S. 7). Die Eltern verpflichteten sich gemäss diesen Vereinbarungen u.a., nach Auflösung der Hausgemeinschaft gemeinsam für die Unterhaltskosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'140.- pro Kind und für allfällige Betreuungskosten (aus Dritt- betreuung) aufzukommen. Die jeweiligen Anteile sollten nach Abzug allfälli- ger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen anhand der Jahresnettoerwerbseinkommen (des Vorjahres) bemessen und entsprechend proportional aufgeteilt werden (act. 9/8 S. 3, 9/8 S. 6). Es wur- de somit eine Verteilung der Unterhaltskosten für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft rudimentär geregelt, jedoch handelt es sich nicht um eine Unterhaltsregelung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB. Diese müsste zudem
- wie bereits erwähnt - zwischen den Kindern und den Eltern vereinbart wor- den sein. Die mit Hilfe der öffentlichen Paar-/Eheberatungs- und Mediations-
- 10 - stelle (…) Bezirk D._____ zustande gekommene einvernehmliche Regelung der Unterhaltsbeiträge stellt auch keine Unterhaltsvereinbarung im Sinne von aArt. 287 Abs. 1 ZGB dar. Insbesondere fehlte es an der Mitwirkung der Kindesschutzbehörde. 10 Die Mutter hat namens der Beschwerdeführerinnen somit glaubhaft darge- tan, dass bislang noch kein Gericht die Unterhaltsbeiträge für den Kindsvater festgesetzt hat und kein von der Vormundschaftsbehörde bzw. Kindes- schutzbehörde im Sinne von aArt. 287 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern und den Kindern abge- schlossen wurde. Die Unterhaltsklage erscheint daher nicht aussichtslos. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Den Beschwerdeführerinnen ist für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt D._____ die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen.
10. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer – ent- gegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. Sep- tember 2011; OGer ZH, PC110052 vom 23. November 2011). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 24. Oktober 2014 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellerinnen wird für das Schlichtungsverfahren beim Frie- densrichteramt D._____ (Prozessnummer 107.2014) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerinnen und an das Friedensrich- teramt D._____ sowie unter Beilage der Akten an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 2. Dezember 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen, Nr. 1 und 2 gesetzlich vertreten durch Sorge C._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 24. Oktober 2014 (VO140136)
- 2 - Erwägungen:
1. C._____ hat beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch an- hängig gemacht für eine Klage gegen den "Kindsvater" betreffend "Festle- gung des Unterhalts" und "rückwirkende Unterhaltszahlungen von 2013" (act. 1 S. 1 u. S. 4). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) stellte sie beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch mit Urteil vom 24. Ok- tober 2014 ab (act. 7). Mit Eingabe vom 6. November 2014 (Poststempel) erhob C._____ rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean- tragte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren sowie – falls Gebühren anfielen – für das Beschwerdeverfahren (act. 8 S. 1).
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubrin- gen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und ge- nau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenen- falls auf welche Dokumente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird so- mit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249 sowie ZR 110 Nr. 80). Wird die Beschwer- de gutgeheissen, so kann die Beschwerdeinstanz in der Sache neu ent- scheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen davon rechtfer-
- 3 - tigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz (OGer ZH, RU130042).
3. Die Vorinstanz führte u.a. aus, aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte die Aktiv- legitimation für die beim Friedensrichteramt D._____ anhängig gemachte Klage nicht bei C._____, sondern bei ihren beiden minderjährigen Töchtern liegen. Da dies jedoch aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abschlies- send beurteilt werden könne und für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens auch nicht entscheidend sei, sei C._____ – wie im Gesuch angegeben
– als Gesuchstellerin im Rubrum aufzunehmen. Weiter erwog die Vo- rinstanz, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen und dazu aktuelle Belege zu den Akten zu reichen. Insbesondere seien weder Kontoauszüge noch die letzte Steu- ererklärung vorgelegt worden. Die eingereichte Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 gebe lediglich den Vermögensstand per
31. Dezember 2012 wieder und könne für die Beurteilung der aktuellen Ver- hältnisse nicht herangezogen werden. Es sei dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Ge- suchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin sei damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Hinzu komme, dass die Gesuch- stellerin auch im Zusammenhang mit der Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Belege zu den Be- gehren in der Hauptsache, wie insbesondere ein allenfalls bereits bestehen- der Unterhaltstitel seien weder bezeichnet noch zu den Akten gereicht wor- den. Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin bleibe insbesondere unklar, gegen wen genau sich die Klage richte und ob die Gesuchstellerin die erstmalige (allenfalls rückwirkende) Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen oder die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wie beispielsweise eines Unterhaltsvertrages beantragen wolle. Offenbar würden zur Zeit Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.- geleistet und die Kinderzulagen von Fr. 400.- überwiesen, gestützt auf welche Grundlage diese Leistungen erfol- gen, könne den Ausführungen der Gesuchstellerin aber nicht entnommen werden. Es sei dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht
- 4 - möglich, die Prozesschancen der Begehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse und die Begehren in der Hauptsache dränge sich nicht auf, enthalte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" doch den klaren Hinweis, wo- nach dem Gesuch insbesondere die letzte Steuererklärung, Belege zu allen Vermögenspositionen (insbesondere Kontoauszüge) sowie Belege zum Be- gehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 7 Erw. 1.3, 2.6-2.9).
4. C._____ reichte mit ihrer Beschwerde diverse Unterlagen zu ihrer finanziel- len Situation ein und brachte vor, die Klage richte sich gegen den Kindsvater ihrer beiden Töchtern. Sie möchte stellvertretend für ihre Kinder die erstma- lige und rückwirkende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen (erreichen). Die Hausgemeinschaft zwischen ihr als Mutter und Herrn E._____ als Kindsvater sei per April 2013 aufgelöst worden. Die ältere Tochter A._____ (geboren tt.mm.2008) gehe in D._____ in den 2. Kindergarten und die jüngere Tochter B._____ (geboren tt.mm.2010) besuche an drei ganzen Tagen pro Woche die Krippe F._____ in D._____. In den ersten 10 Monaten nach dem Auszug aus der Hausgemeinschaft habe Herr E._____ die Beiträge der Familien- ausgleichskasse (FAK) von Fr. 4'000.- weiterhin vereinnahmt. Erst nach ih- ren wiederholten Aufforderungen habe er davon in vier Einzelbeträgen ins- gesamt Fr. 800.- weiter gegeben. Da keine taugliche Vereinbarung habe ge- troffen werden können, hätten sie sich im Januar 2014 an die öffentliche Paar-/Eheberatungs- und Mediationsstelle Bezirk D._____ (…) gewandt und eine Vereinbarung ausgearbeitet. Trotz dieser für ihn günstigen Regelung habe der Kindsvater am 16. Juli 2014 per Mail mitgeteilt, dass er ab 1. Au- gust nur noch Fr. 900.- (statt Fr. 1'100.-) beitragen werde. Er habe dann die Zahlung für den August bereits reduziert. Bis dahin habe sie versucht, auf aussergerichtlichem Weg den Unterhalt für ihre Töchter zu erhalten. Man-
- 5 - gels Kooperation des Kindsvaters müsse sie nun den Weg über die Schlich- tungsstelle wählen (act. 8 sinngemäss).
5. Aus der vorliegenden Beschwerdeschrift ergibt sich, dass C._____ im Na- men ihrer Kinder, A._____ und B._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Präsidenten des Obergerichtes stellte bzw. die vorlie- gende Beschwerde in deren Namen einreichte. Das Rubrum ist deshalb ent- sprechend anzupassen. Als Beschwerdeführerinnen sind die beiden Kinder, vertreten durch deren Mutter, C._____, im Rubrum aufzuführen.
6. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Im Verfahren betreffend die unent- geltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine finanziellen Verpflich- tungen umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aus den eingereichten Belegen muss sich zumindest der aktu- elle Grundbedarf ergeben (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 119 N 10). Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Was die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens betrifft, so hat auch hier der Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Soweit das Gesuch in- haltlich ungenügend erscheint (z.B. fehlende Unterlagen), gebietet der (be- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, die Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufzufordern. Dies gilt insbesondere bei unbeholfenen Rechtsu- chenden und in Kinderbelangen. Das Gericht muss den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzuset- zen oder den Sachverhalt selber festzustellen (BGer 4A_114/2013 Erw. 4.3.1.; Lukas Huber, DIKE Komm-ZPO, online-Stand 16.4.2012, Art. 119 N 8
u. N 19).
7. C._____ unterliess es mit ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2014 an den Ober- gerichtspräsidenten, eine aktuelle Steuererklärung und die Kontoauszüge
- 6 - zur Belegung der Vermögensverhältnisse einzureichen. Überdies war der Vorinstanz nicht klar, gegen wen genau sich die Klage richtet und ob die Gesuchstellerin die erstmalige (allenfalls rückwirkende) Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen oder die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels beantragte. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätte C._____ daher
– wie oben vermerkt (vgl. Ziff. 6 vorstehend) – im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Nachfrist angesetzt werden müssen, um das Gesuch zu konkreti- sieren bzw. die fehlenden Belege nachzureichen. Indem die Vorinstanz das Gesuch ohne Nachfristansetzung direkt abwies, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach sind die mit der Beschwerde neu einge- reichten Beweismittel (act. 9/1-3, act. 9/4 S. 4-5, act. 9/5-7, act. 9/8 S. 2-7) sowie die neuen Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen.
8. a) Eine Partei ist im Sinne von Art. 117 ZPO mittellos, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erheb- liche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts für die Prozesskosten aufzukommen (Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, onli- ne-Stand 16.4.2012, Art. 117 N 16).
b) Aus den neu und den bisher eigereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Mutter der Kinder im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bedürftig ist. Gestützt auf die eingereichten Belege ging die Vorinstanz zu Recht von einem Einkom- men von Fr. 3'175.- (Erwerbseinkommen netto Fr. 1'875.-, Kinderzulagen Fr. 400.-, Unterhaltsbeiträge Fr. 900.-) aus, das C._____ monatlich zur Bestrei- tung der Lebenshaltungskosten für sich und die Kinder zur Verfügung steht (vgl. act. 7 Erw. 2.6). Ihre Vermögensverhältnisse im Umfang von Fr. 1'047.27 belegte sie im Beschwerdeverfahren mit zwei Kontoauszügen der PostFinance. Das Sparkonto wies per 31.12 2013 einen Saldo von Fr. 216.22 (act. 9/1D) und das Privatkonto einen Saldo von Fr. 831.05 aus (act. 9/1B). Bei der Bemessung des notwendigen Lebensun- terhaltes ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, auf welches jedoch nicht schematisch abgestellt werden darf (Lukas Huber, DI- KE-Komm ZPO, online-Stand 16.4.2012, Art. 117 N 41). Die monatlichen
- 7 - Ausgaben von C._____ für sich und die Kinder belaufen sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2014, wovon auch die Vorinstanz ausging, auf Fr. 2'880.- (Bruttomietzins Fr. 1'100.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 140.-, Hort/Krippe Fr. 1'280.-, Kin- derkurse Fr. 360.-; vgl. act. 7 Erw. 2.6, act. 1 S. 2). Weitere Ausgaben wur- den nicht geltend gemacht. Allerdings wären auch noch Telekommunikati- onskosten und ein Grundbetrag (Mutter und zwei Kinder) unter Berücksichti- gung der Betreuungsaufteilung einzusetzen. Auch die laufenden Steuern wären bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach neuerer Rechtsprechung zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1; vgl. auch Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, online-Stand 16.4.2012, Art. 117 N 55), was vorliegend nicht belegt ist. Mit den ausgewiesenen Einnahmen vermag C._____ ihre Lebenshaltungskosten der Familie nicht zu decken und sie kann auf kein Vermögen zur Bezahlung der Verfahrenskosten zurückgreifen. Vermögen der Kinder ist sodann nicht ersichtlich.
9. a) Wie bereits erwähnt, besteht nur ein Anspruch auf unentgeltliche Recht- sprechung, wenn nebst der Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wird, dass das Rechtsbegehren nicht als aussichtlos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, online- Stand 16.4.2012, Art. 117 N 58). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung (Art. 119 Abs. 3 ZPO) der Sach- und Rechtslage
- 8 - aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616). Das Schlichtungsgesuch bzw. die Unterhaltsklage richtet sich gegen den Kindsvater, D._____, der mit der Kindsmutter nicht verheiratet war und die beiden Töchter, A._____ und B._____ gestützt auf Art. 260 ZGB am 29. September 2008 bzw. am 5. Juli 2010 beim Zivilstandsamt D._____ ZH bzw. G._____ ZH als seine Kinder anerkannte. Dies ergibt sich aus den erst vor Obergericht eingereichten Vereinbarungen zwischen Kindsmutter und Kindsvater über die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder vom
11. November 2012/5. Dezember 2012 (act. 9/8 S. 5-7 für A._____; act. 9/8 S. 2-4 für B._____). Ob die Mutter das Schlichtungsgesuch im Namen der Kinder oder im eigenen Namen, allenfalls als unbeholfene Vertreterin der Kinder gestellt hat, kann vorliegend offen bleiben. Ein Parteiwechsel gestützt auf Art. 83 Abs. 4 ZPO wäre immerhin noch zulässig, weshalb es sich recht- fertigt, die Frage der Aktivlegitimation bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit ausser Acht zu lassen.
b) Mit ihren Unterhaltsklagen wollen die minderjährigen Beschwerdeführe- rinnen ihren jeweiligen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater durchsetzen. Auch unverheiratete Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men. Inbegriffen sind dabei die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die quantitative Festlegung der Unterhaltspflicht erfolgt auf entsprechende Klage des Kindes hin (Art. 279 ZGB) durch Urteil oder durch vertragliche Reglung (Art. 287 f. ZGB). Vollstreckungsrechtlich ist der behördlich genehmigte Unterhaltsvertrag ei- nem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; er ist daher ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (BGer 5A_791/2012 Erw. 3). Wählt das Kind den gerichtlichen Weg, so kann es gegen Vater oder Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unter- halts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 ZGB). Ei- ne Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB gehört zu den selbständigen Klagen, auf welche das vereinfachte Verfahren anwendbar ist (Art. 295 ZPO). Han-
- 9 - delt es sich um eine reine Unterhaltsklage (nicht kombiniert mit einer Vater- schaftsklage), ist vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 198 lit. b ZPO).
c) Bis heute hat noch kein Gericht die Unterhaltsbeiträge für A._____ und B._____ festgelegt. Als alternative zur gerichtlichen Festsetzung des Unter- haltsbeitrages, steht wie bereits erwähnt, die von der Kindesschutzbehörde (vormals Vormundschaftsbehörde) zu genehmigende vertragliche Regelung zwischen den Kindern und deren Eltern gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zur Verfügung. Eine solche Regelung hatten die Eltern der Beschwerdeführerin- nen, obwohl dies auch vor der Revision der Bestimmungen über die elterli- che Sorge (vor 1. Juli 2014) möglich war, vorliegend nicht getroffen. Viel- mehr hatten sie entsprechend den altrechtlichen Bestimmungen über die el- terliche Sorge gegenüber der Vormundschaftsbehörde die gemeinsame el- terliche Sorge für die beiden Kinder beantragt und liessen ihre zwei Verein- barungen (für jedes Kind eine) mit dem Titel "Vereinbarung über die ge- meinsame elterliche Sorge" von der Vormundschaftsbehörde D._____ ge- nehmigen (aArt. 298a Abs. 1 ZGB). Zwar unterliess es die Mutter der Be- schwerdeführerinnen den entsprechenden Beschluss der Vormundschafts- behörde einzureichen, jedoch ergibt sich das Datum der behördlichen Ge- nehmigung aus diesen Vereinbarungen (act. 9/8 S. 4 bzw. S. 7). Die Eltern verpflichteten sich gemäss diesen Vereinbarungen u.a., nach Auflösung der Hausgemeinschaft gemeinsam für die Unterhaltskosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'140.- pro Kind und für allfällige Betreuungskosten (aus Dritt- betreuung) aufzukommen. Die jeweiligen Anteile sollten nach Abzug allfälli- ger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen anhand der Jahresnettoerwerbseinkommen (des Vorjahres) bemessen und entsprechend proportional aufgeteilt werden (act. 9/8 S. 3, 9/8 S. 6). Es wur- de somit eine Verteilung der Unterhaltskosten für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft rudimentär geregelt, jedoch handelt es sich nicht um eine Unterhaltsregelung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB. Diese müsste zudem
- wie bereits erwähnt - zwischen den Kindern und den Eltern vereinbart wor- den sein. Die mit Hilfe der öffentlichen Paar-/Eheberatungs- und Mediations-
- 10 - stelle (…) Bezirk D._____ zustande gekommene einvernehmliche Regelung der Unterhaltsbeiträge stellt auch keine Unterhaltsvereinbarung im Sinne von aArt. 287 Abs. 1 ZGB dar. Insbesondere fehlte es an der Mitwirkung der Kindesschutzbehörde. 10 Die Mutter hat namens der Beschwerdeführerinnen somit glaubhaft darge- tan, dass bislang noch kein Gericht die Unterhaltsbeiträge für den Kindsvater festgesetzt hat und kein von der Vormundschaftsbehörde bzw. Kindes- schutzbehörde im Sinne von aArt. 287 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern und den Kindern abge- schlossen wurde. Die Unterhaltsklage erscheint daher nicht aussichtslos. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Den Beschwerdeführerinnen ist für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt D._____ die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen.
10. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer – ent- gegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. Sep- tember 2011; OGer ZH, PC110052 vom 23. November 2011). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 24. Oktober 2014 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellerinnen wird für das Schlichtungsverfahren beim Frie- densrichteramt D._____ (Prozessnummer 107.2014) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 11 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerinnen und an das Friedensrich- teramt D._____ sowie unter Beilage der Akten an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: