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VO140035

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli-

- 3 - gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt hierzu ausführen, man werde dafür besorgt sein, den Streitwert unter Fr. 30'000.- zu halten, so dass das Verfahren kostenlos sei (act. 1 N 3). Damit erkennt die Gesuchstellerin selbst, dass für das massgebende Schlichtungsverfahren keine Kosten an- fallen. Aufgrund des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes und der damit zusammenhängenden Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.

E. 2.3 Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl-

- 4 - er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Die Gesuchstellerin lässt ausführen, in der ihr zwischenzeitlich gekündigten Anstellung als Köchin im Stundenlohn habe sie im Jahre 2013 durchschnitt- lich Fr. 2'350.- pro Monat verdient. Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'030.- generiere sie sodann aus der Untervermietung von einzelnen Zimmern in ihrer Wohnung. Zudem leiste der Kindsvater ihres minderjähri- gen Sohnes für diesen monatlich Unterhaltszahlungen von Fr. 1'150.- (act. 1 N 4 f.). Als Belege für ihr Erwerbseinkommen reichte die Gesuchstellerin Lohnabrechnungen, den Arbeitsvertrag vom 16. August 2012 sowie einen Kontoauszug mit den Salärgutschriften der ehemaligen Arbeitgeberin ins Recht (act. 3/2 - act. 3/6). Letzterem zufolge verdiente die Gesuchstellerin seit Oktober 2012 im Durchschnitt Fr. 2'213.- pro Monat. Die Einnahmen aus Untermiete belegt sie sodann mittels Untermietverträgen vom 13. August 2013 bzw. vom 10. November 2013 (act. 3/9 und act. 3/10). Die Unterhalts- zahlungen des Kindsvaters an den minderjährigen Sohn der Gesuchstellerin sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie ausschliesslich für das Kind bestimmt sind (BK-Bühler, Art. 117 N 57). Die anrechenbaren Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf Fr. 3'243.- pro Monat. Ihre Vermögenswerte beziffert sie mit Fr. 3'000.- (act. 1 N 4) und verweist auf die Rechnung des Steueramtes … für das Jahr 2012 (act. 3/7). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'694.- pro Monat (act. 3/11),

- 5 - wobei für das minderjährige Kind ein Abzug von Fr. 200.- vorzunehmen ist (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32), Krankenkassenprämien KVG Ge- suchstellerin Fr. 230.15 pro Monat (act. 3/13) sowie Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 14.45 pro Monat (act. 3/14). Die Kosten für Bil- lag, Telefon, Internet und Strom sind sodann bereits im Grundbetrag enthal- ten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr wur- den nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Die im Zusammenhang mit dem Kind der Gesuchstellerin anfallenden Kos- ten wie Krankenkasse, Betreuung und Grundbetrag werden sodann eben- falls nicht in den Bedarf aufgenommen (BK-Bühler, Art. 117 N 57; DIKE- Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'350.- ist es der Gesuch- stellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 3'243.-, Vermögen Fr. 3'000.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 3'088.60) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen, namentlich aus ihren Vermögenswer- ten zu begleichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Grundbetrag des Kindes im August 2014 auf Fr. 600.- erhöhen wird, da er in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wird. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine allfällige Arbeitslosenentschädigung, welche tiefer liege als das bis- herige Einkommen (act. 1 N 7), zumal im jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen wird. Damit fehlt es im heutigen Zeitpunkt an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuch- stellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 6 -

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter- amt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter- amt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird abgewiesen.
  3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu - 7 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140035-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 12. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli-

- 3 - gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt hierzu ausführen, man werde dafür besorgt sein, den Streitwert unter Fr. 30'000.- zu halten, so dass das Verfahren kostenlos sei (act. 1 N 3). Damit erkennt die Gesuchstellerin selbst, dass für das massgebende Schlichtungsverfahren keine Kosten an- fallen. Aufgrund des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes und der damit zusammenhängenden Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl-

- 4 - er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, in der ihr zwischenzeitlich gekündigten Anstellung als Köchin im Stundenlohn habe sie im Jahre 2013 durchschnitt- lich Fr. 2'350.- pro Monat verdient. Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'030.- generiere sie sodann aus der Untervermietung von einzelnen Zimmern in ihrer Wohnung. Zudem leiste der Kindsvater ihres minderjähri- gen Sohnes für diesen monatlich Unterhaltszahlungen von Fr. 1'150.- (act. 1 N 4 f.). Als Belege für ihr Erwerbseinkommen reichte die Gesuchstellerin Lohnabrechnungen, den Arbeitsvertrag vom 16. August 2012 sowie einen Kontoauszug mit den Salärgutschriften der ehemaligen Arbeitgeberin ins Recht (act. 3/2 - act. 3/6). Letzterem zufolge verdiente die Gesuchstellerin seit Oktober 2012 im Durchschnitt Fr. 2'213.- pro Monat. Die Einnahmen aus Untermiete belegt sie sodann mittels Untermietverträgen vom 13. August 2013 bzw. vom 10. November 2013 (act. 3/9 und act. 3/10). Die Unterhalts- zahlungen des Kindsvaters an den minderjährigen Sohn der Gesuchstellerin sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie ausschliesslich für das Kind bestimmt sind (BK-Bühler, Art. 117 N 57). Die anrechenbaren Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf Fr. 3'243.- pro Monat. Ihre Vermögenswerte beziffert sie mit Fr. 3'000.- (act. 1 N 4) und verweist auf die Rechnung des Steueramtes … für das Jahr 2012 (act. 3/7). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'694.- pro Monat (act. 3/11),

- 5 - wobei für das minderjährige Kind ein Abzug von Fr. 200.- vorzunehmen ist (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32), Krankenkassenprämien KVG Ge- suchstellerin Fr. 230.15 pro Monat (act. 3/13) sowie Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 14.45 pro Monat (act. 3/14). Die Kosten für Bil- lag, Telefon, Internet und Strom sind sodann bereits im Grundbetrag enthal- ten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr wur- den nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Die im Zusammenhang mit dem Kind der Gesuchstellerin anfallenden Kos- ten wie Krankenkasse, Betreuung und Grundbetrag werden sodann eben- falls nicht in den Bedarf aufgenommen (BK-Bühler, Art. 117 N 57; DIKE- Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'350.- ist es der Gesuch- stellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 3'243.-, Vermögen Fr. 3'000.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 3'088.60) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen, namentlich aus ihren Vermögenswer- ten zu begleichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Grundbetrag des Kindes im August 2014 auf Fr. 600.- erhöhen wird, da er in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wird. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine allfällige Arbeitslosenentschädigung, welche tiefer liege als das bis- herige Einkommen (act. 1 N 7), zumal im jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen wird. Damit fehlt es im heutigen Zeitpunkt an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuch- stellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

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3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter- amt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter- amt … betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ GmbH wird abgewiesen.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 7 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu