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RU140012

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 7. März 2014 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (act. 1). Mit Urteil vom 12. März 2014 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Gesuch der Gesuchstel- lerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Dispositivziffer 2, act. 4 = act. 7).

E. 2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. März 2014 rechtzeitig (vgl. act. 5) bei der Kammer Beschwerde. Sie beantragt, es sei das Ur- teil des Obergerichtspräsidenten vom 12. März 2014 betreffend Dispositivziffer 2 aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren zu bewilligen (act. 8).

E. 2.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mit- tel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4 ff. und Art. 119 N 13; BGE 128 I 225), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 2.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzu- greifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich

- 4 - geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstel- lende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 2.3 Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, der jeweils zuständigen Behörde ihre aktuel- len Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun und – soweit möglich – zu belegen. Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwir- kungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt. Allerdings müssen die fi- nanziellen Verhältnisse nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt wer- den, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2; ZR 110/2011 Nr. 103 E. 3.3 ff., S. 301).

E. 3 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 12. März 2014 im Wesentli- chen aus, es sei der Gesuchstellerin mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'243.– und monatlich anrechenbaren notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 3'088.60 (unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. 1'350.–) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst zu tragen, namentlich aus ihren Vermögenswerten von Fr. 3'000.–. Eine all- fällige – tiefer als das bisherige Einkommen liegende – Arbeitslosenentschädi- gung könne nicht berücksichtigt werden, da im jetzigen Zeitpunkt noch offen sei, ob die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen werde. Damit fehle es im heutigen Zeitpunkt an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Auf eine Prüfung der weiteren Vor- aussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung könne unter diesen Umständen verzichtet werden (act. 7 S. 4 f.).

- 5 -

E. 4 Die Gesuchstellerin führt demgegenüber aus, es sei zusätzlich zum nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelten Notbedarf – zumindest auf dem Grundbetrag – ein Zuschlag von 15-30% zu gewähren. Der zivilprozessuale Notbedarf diene ihrem Schutz und nicht wie das betreibungsrechtliche Existenz- minimum dem Schutz der Gläubiger. Durch den höheren Notbedarf solle verhin- dert werden, dass sie die zur Rechtsverfolgung nötigen Mittel durch Nichterfüllung anderer Verpflichtungen oder Eingehung neuer Schulden beschaffe. Die Vor- instanz sei gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von einem Grundbetrag von Fr. 1'350.– ausgegangen, ohne einen Zuschlag zu gewähren. Sie habe nicht begründet, warum sie keinen Zu- schlag gewährt habe. Damit habe sie Bundesrecht verletzt. Wenn man von einem Zuschlag von 15% auf dem Grundbetrag ausgehe, müssten Fr. 202.50 hinzuge- rechnet werden. Der einzusetzende Grundbetrag würde somit Fr. 1'552.50 betra- gen. Daraus würde sich an statt einem von der Vorinstanz berechneten monatli- chen Überschuss von Fr. 154.40 ein monatliches Manko von Fr. 48.10 ergeben. Wenn man von einem von einem Teil der Lehre geforderten 20% Zuschlag aus- gehen würde, würde das Manko sogar Fr. 115.60 betragen. Dieses Manko müsse sie durch ihr Vermögen ausgleichen, welches nicht frei verfügbar sei. Wie der eingereichten Steuerrechnung für das Jahr 2012 zu entnehmen sei, habe sie ein Vermögen von Fr. 3'000.–. Dabei handle es sich jedoch nicht um frei verfügbares Vermögen, sondern um das Mietkautionsdepot ihrer jetzigen Wohnung. Dies sei ihrem – bereits vor Vorinstanz – eingereichten Mietvertrag zu entnehmen. Ein Mietkautionsdepot sei bekanntlich bis zur Beendigung des Mietverhältnisses ge- sperrt. Dieses Geld stehe ihr somit nicht zur freien Verfügung. Sie sei als Köchin in einem 50% Pensum angestellt gewesen und habe ein sehr kleines Einkommen von Fr. 2'213.– erzielt. Da sie nun arbeitslos sei, werde sie höchstens 80% ihres letzten durchschnittlichen Lohnes von der Arbeitslosenkasse erhalten. Die Vor- instanz habe widersprüchlich argumentiert, wenn sie einerseits festhalte, dass bei der Beurteilung der Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse auf die Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt und andererseits ar- gumentiert werde, es sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob sie Arbeitslosenentschä- digung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen werde.

- 6 - Zudem habe sie einen 10-jährigen Sohn, für den sie zu sorgen habe. Gerade bei Kindern in diesem Alter könnten unvorhersehbare Ereignisse auftreten, und je nach Vorfall und Selbstverschulden bezahle die Versicherung nicht den ganzen Schaden. Dafür benötige sie einen Notgroschen. Bezüglich der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung verweise sie auf die Ausführungen im Ge- such vom 7. März 2014 (act. 8 S. 4 ff.). 5.1 Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob das von der Vorinstanz er- rechnete und unbestritten gebliebene Existenzminimum der Gesuchstellerin um einen angemessenen Zuschlag zum sog. zivilprozessualen Notbedarf zu erhöhen ist. Wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt, wird das Zugestehen eines sol- chen Zuschlags auf dem in der Bedarfsberechnung eingesetzten (betreibungs- rechtlichen) Grundbetrag in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich befürwortet. Dies wird damit begründet, dass die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO nicht mit dem Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG übereinstimmt, weshalb zu dem nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelten notwendigen Bedarf ein Zuschlag hinzuzurechnen und der betreibungsrechtliche Notbedarf damit etwas zu erhöhen ist, aber der immer noch bescheidenen Lebenshaltung Rechnung getragen wird. Das Bundesgericht hat es bisher vermieden, einen minimalen Zuschlag als angemessen oder verbindlich zu bezeichnen; die Zuschläge variieren je nach Einzelfall und nach kantonaler Praxis gemeinhin zwischen 15 bis 30% (Botschaft ZPO, S. 7301; BK-BÜHLER, Art. 117 N 200; BSK-RÜEGG, Art. 117 N 12; ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 10; KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, Art. 117 N 29 ff.; BGE 124 I 1 E. 2a; BGer 5P.295/2005 E. 2.3.2). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gesuchstellerin erscheint es aufgrund der vorliegenden Verhältnisse angemessen, einen Zuschlag auf ihrem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'350.– zu gewähren. Bereits ein Zu- schlag von (lediglich) 15% auf dem Grundbetrag (entsprechend Fr. 202.50) führt dazu, dass die Gesuchstellerin ihren zivilprozessualen Notbedarf nicht mehr de- cken kann, wobei bei dieser Berechnung ausser Acht gelassen wurde, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit das von der Vorinstanz berechnete

- 7 - Einkommen zur Zeit nicht zu erzielen vermag. Dass es sich beim in der einge- reichten Steuerrechnung für das Jahr 2012 ausgewiesenen Vermögen von Fr. 3'000.– (vgl. act. 3/7) um das Mietkautionsdepot der Gesuchstellerin und damit nicht um frei verfügbares Vermögen handelt, ging aus der Rechtsschrift zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nicht klar hervor (act. 1 N 4), erscheint aber aufgrund des – bereits im vorinstanzlichen Verfahren – eingereichten Mietvertra- ges als belegt (act. 3/11 S. 1). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. 5.2 Bei der von der Gesuchstellerin demnächst beim Friedensrichteramt B._____ einzureichenden Klage handelt es ich um eine arbeitsrechtliche Forde- rung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die Gesuchstellerin macht dazu geltend, sie sei zwar am 13. Februar 2014 verwarnt worden, dies rechtferti- ge aber die in der Folge ausgesprochene fristlose Kündigung in keiner Weise (act. 1 S. 3 und 5 ff., act. 3/15-19). Die von der Gesuchstellerin geltend gemach- ten summarischen Gründe, weshalb die Kündigung unberechtigt gewesen sein solle, sind schlüssig; die Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin erscheint da- her nicht von Vornherein als aussichtslos. 5.3 Es handelt sich vorliegend nicht um eine besonders komplexe arbeits- rechtliche Streitigkeit. Zudem gehört es zur Aufgabe der Schlichtungsbehörde, die Gesuchstellerin im Falle einer unklaren Sachverhaltsdarstellung durch entspre- chende Fragen bei der Sachverhaltsermittlung zu unterstützen und insbesondere zu versuchen, anlässlich der formlosen Schlichtungsverhandlung eine Versöh- nung zwischen den Parteien herbeizuführen (act. 201 Abs. 1 ZPO). Dennoch er- scheint eine (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren als geboten. Die aufgrund der geltend gemachten fristlosen Kündigung geforderten Entschädigungszahlungen ziehen für einen Laien doch teilweise schwierige juristische Fragen und kompli- zierte Berechnungen mit sich, insbesondere auch wegen der durch die Krankheit der Gesuchstellerin wohl erfolgten Erstreckung des Arbeitsverhältnisses. Im Wei- teren ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Kündigung und der damit einhergehenden finanziellen Engpässe Existenzängsten ausgesetzt und

- 8 - mit der ganzen Situation überfordert ist (act. 1 S. 7 f.) und damit der Klägerrolle auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.

E. 6 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind im Ergebnis erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Ge- suchstellerin ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Bestellung eines Rechtsbeistandes) für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ zu gewähren.

E. 7 Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerde- verfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfah- ren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit wei- teren Nachweisen; im bewussten Widerspruch zu BGE 137 III 470). Für einen Anspruch der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung aus der Staatskasse be- steht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 26; URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 12. März 2014 aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: " Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die C._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege (Bestel- lung eines Rechtsbeistandes) gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 9 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140012-O/ U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 7. Mai 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2014 (VO140035)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 7. März 2014 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (act. 1). Mit Urteil vom 12. März 2014 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Gesuch der Gesuchstel- lerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Dispositivziffer 2, act. 4 = act. 7).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. März 2014 rechtzeitig (vgl. act. 5) bei der Kammer Beschwerde. Sie beantragt, es sei das Ur- teil des Obergerichtspräsidenten vom 12. März 2014 betreffend Dispositivziffer 2 aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren zu bewilligen (act. 8).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde-

- 3 - verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigt immer- hin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kam- mer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). Die vorliegende Beschwerde vom 21. März 2014 wurde innert der Rechts- mittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Gesuchstellerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mit- tel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4 ff. und Art. 119 N 13; BGE 128 I 225), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 2.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzu- greifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich

- 4 - geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstel- lende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). 2.3 Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, der jeweils zuständigen Behörde ihre aktuel- len Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun und – soweit möglich – zu belegen. Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwir- kungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt. Allerdings müssen die fi- nanziellen Verhältnisse nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt wer- den, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2; ZR 110/2011 Nr. 103 E. 3.3 ff., S. 301).

3. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 12. März 2014 im Wesentli- chen aus, es sei der Gesuchstellerin mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'243.– und monatlich anrechenbaren notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 3'088.60 (unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. 1'350.–) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst zu tragen, namentlich aus ihren Vermögenswerten von Fr. 3'000.–. Eine all- fällige – tiefer als das bisherige Einkommen liegende – Arbeitslosenentschädi- gung könne nicht berücksichtigt werden, da im jetzigen Zeitpunkt noch offen sei, ob die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen werde. Damit fehle es im heutigen Zeitpunkt an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Auf eine Prüfung der weiteren Vor- aussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung könne unter diesen Umständen verzichtet werden (act. 7 S. 4 f.).

- 5 -

4. Die Gesuchstellerin führt demgegenüber aus, es sei zusätzlich zum nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelten Notbedarf – zumindest auf dem Grundbetrag – ein Zuschlag von 15-30% zu gewähren. Der zivilprozessuale Notbedarf diene ihrem Schutz und nicht wie das betreibungsrechtliche Existenz- minimum dem Schutz der Gläubiger. Durch den höheren Notbedarf solle verhin- dert werden, dass sie die zur Rechtsverfolgung nötigen Mittel durch Nichterfüllung anderer Verpflichtungen oder Eingehung neuer Schulden beschaffe. Die Vor- instanz sei gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von einem Grundbetrag von Fr. 1'350.– ausgegangen, ohne einen Zuschlag zu gewähren. Sie habe nicht begründet, warum sie keinen Zu- schlag gewährt habe. Damit habe sie Bundesrecht verletzt. Wenn man von einem Zuschlag von 15% auf dem Grundbetrag ausgehe, müssten Fr. 202.50 hinzuge- rechnet werden. Der einzusetzende Grundbetrag würde somit Fr. 1'552.50 betra- gen. Daraus würde sich an statt einem von der Vorinstanz berechneten monatli- chen Überschuss von Fr. 154.40 ein monatliches Manko von Fr. 48.10 ergeben. Wenn man von einem von einem Teil der Lehre geforderten 20% Zuschlag aus- gehen würde, würde das Manko sogar Fr. 115.60 betragen. Dieses Manko müsse sie durch ihr Vermögen ausgleichen, welches nicht frei verfügbar sei. Wie der eingereichten Steuerrechnung für das Jahr 2012 zu entnehmen sei, habe sie ein Vermögen von Fr. 3'000.–. Dabei handle es sich jedoch nicht um frei verfügbares Vermögen, sondern um das Mietkautionsdepot ihrer jetzigen Wohnung. Dies sei ihrem – bereits vor Vorinstanz – eingereichten Mietvertrag zu entnehmen. Ein Mietkautionsdepot sei bekanntlich bis zur Beendigung des Mietverhältnisses ge- sperrt. Dieses Geld stehe ihr somit nicht zur freien Verfügung. Sie sei als Köchin in einem 50% Pensum angestellt gewesen und habe ein sehr kleines Einkommen von Fr. 2'213.– erzielt. Da sie nun arbeitslos sei, werde sie höchstens 80% ihres letzten durchschnittlichen Lohnes von der Arbeitslosenkasse erhalten. Die Vor- instanz habe widersprüchlich argumentiert, wenn sie einerseits festhalte, dass bei der Beurteilung der Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse auf die Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt und andererseits ar- gumentiert werde, es sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob sie Arbeitslosenentschä- digung beziehen oder allenfalls einer neuen Arbeitstätigkeit nachgehen werde.

- 6 - Zudem habe sie einen 10-jährigen Sohn, für den sie zu sorgen habe. Gerade bei Kindern in diesem Alter könnten unvorhersehbare Ereignisse auftreten, und je nach Vorfall und Selbstverschulden bezahle die Versicherung nicht den ganzen Schaden. Dafür benötige sie einen Notgroschen. Bezüglich der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung verweise sie auf die Ausführungen im Ge- such vom 7. März 2014 (act. 8 S. 4 ff.). 5.1 Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob das von der Vorinstanz er- rechnete und unbestritten gebliebene Existenzminimum der Gesuchstellerin um einen angemessenen Zuschlag zum sog. zivilprozessualen Notbedarf zu erhöhen ist. Wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt, wird das Zugestehen eines sol- chen Zuschlags auf dem in der Bedarfsberechnung eingesetzten (betreibungs- rechtlichen) Grundbetrag in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich befürwortet. Dies wird damit begründet, dass die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO nicht mit dem Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG übereinstimmt, weshalb zu dem nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelten notwendigen Bedarf ein Zuschlag hinzuzurechnen und der betreibungsrechtliche Notbedarf damit etwas zu erhöhen ist, aber der immer noch bescheidenen Lebenshaltung Rechnung getragen wird. Das Bundesgericht hat es bisher vermieden, einen minimalen Zuschlag als angemessen oder verbindlich zu bezeichnen; die Zuschläge variieren je nach Einzelfall und nach kantonaler Praxis gemeinhin zwischen 15 bis 30% (Botschaft ZPO, S. 7301; BK-BÜHLER, Art. 117 N 200; BSK-RÜEGG, Art. 117 N 12; ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 10; KUKO ZPO- JENT-SØRENSEN, Art. 117 N 29 ff.; BGE 124 I 1 E. 2a; BGer 5P.295/2005 E. 2.3.2). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gesuchstellerin erscheint es aufgrund der vorliegenden Verhältnisse angemessen, einen Zuschlag auf ihrem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'350.– zu gewähren. Bereits ein Zu- schlag von (lediglich) 15% auf dem Grundbetrag (entsprechend Fr. 202.50) führt dazu, dass die Gesuchstellerin ihren zivilprozessualen Notbedarf nicht mehr de- cken kann, wobei bei dieser Berechnung ausser Acht gelassen wurde, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit das von der Vorinstanz berechnete

- 7 - Einkommen zur Zeit nicht zu erzielen vermag. Dass es sich beim in der einge- reichten Steuerrechnung für das Jahr 2012 ausgewiesenen Vermögen von Fr. 3'000.– (vgl. act. 3/7) um das Mietkautionsdepot der Gesuchstellerin und damit nicht um frei verfügbares Vermögen handelt, ging aus der Rechtsschrift zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nicht klar hervor (act. 1 N 4), erscheint aber aufgrund des – bereits im vorinstanzlichen Verfahren – eingereichten Mietvertra- ges als belegt (act. 3/11 S. 1). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. 5.2 Bei der von der Gesuchstellerin demnächst beim Friedensrichteramt B._____ einzureichenden Klage handelt es ich um eine arbeitsrechtliche Forde- rung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die Gesuchstellerin macht dazu geltend, sie sei zwar am 13. Februar 2014 verwarnt worden, dies rechtferti- ge aber die in der Folge ausgesprochene fristlose Kündigung in keiner Weise (act. 1 S. 3 und 5 ff., act. 3/15-19). Die von der Gesuchstellerin geltend gemach- ten summarischen Gründe, weshalb die Kündigung unberechtigt gewesen sein solle, sind schlüssig; die Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin erscheint da- her nicht von Vornherein als aussichtslos. 5.3 Es handelt sich vorliegend nicht um eine besonders komplexe arbeits- rechtliche Streitigkeit. Zudem gehört es zur Aufgabe der Schlichtungsbehörde, die Gesuchstellerin im Falle einer unklaren Sachverhaltsdarstellung durch entspre- chende Fragen bei der Sachverhaltsermittlung zu unterstützen und insbesondere zu versuchen, anlässlich der formlosen Schlichtungsverhandlung eine Versöh- nung zwischen den Parteien herbeizuführen (act. 201 Abs. 1 ZPO). Dennoch er- scheint eine (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren als geboten. Die aufgrund der geltend gemachten fristlosen Kündigung geforderten Entschädigungszahlungen ziehen für einen Laien doch teilweise schwierige juristische Fragen und kompli- zierte Berechnungen mit sich, insbesondere auch wegen der durch die Krankheit der Gesuchstellerin wohl erfolgten Erstreckung des Arbeitsverhältnisses. Im Wei- teren ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Kündigung und der damit einhergehenden finanziellen Engpässe Existenzängsten ausgesetzt und

- 8 - mit der ganzen Situation überfordert ist (act. 1 S. 7 f.) und damit der Klägerrolle auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.

6. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind im Ergebnis erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Ge- suchstellerin ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Bestellung eines Rechtsbeistandes) für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ zu gewähren.

7. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerde- verfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfah- ren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit wei- teren Nachweisen; im bewussten Widerspruch zu BGE 137 III 470). Für einen Anspruch der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung aus der Staatskasse be- steht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 26; URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 12. März 2014 aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: " Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegen die C._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege (Bestel- lung eines Rechtsbeistandes) gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: