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VO130166

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2013-11-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom

22. Oktober 2013 (eingegangen am 25. Oktober 2013) um unentgeltliche Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich … anhängig gemachtes Schlichtungsverfah- ren (act. 1). In der Sache selbst geht es um eine negative Feststellungsklage ge- gen B._____ (act. 1 S. 4 f.).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuches

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu-

- 3 - sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.3 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4 ZPO).

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

– anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es

- 4 - ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.6 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie erhalte eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'624.- sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'347.-, wobei sie die entsprechenden Belege zu den Akten reicht (act. 3/1-2). Damit betragen die mo- natlichen Einnahmen der Gesuchstellerin Fr. 3'971.-. Ihre Vermögenslosigkeit ergibt sich sodann aus der Steuererklärung 2012 (act. 3/3 S. 4) Bezüglich der monatlichen Auslagen der Gesuchstellerin ergibt sich aus den Ak- ten das Folgende: Die Miete der Gesuchstellerin beträgt monatlich Fr. 1'570.- (act. 3/4) und die Krankenkassenprämie KVG monatlich Fr. 452.45 (act. 3/8-9). Steuern sind im Umfang von Fr. 42.40 pro Monat ausgewiesen (act. 3/9). Belegt ist im Weiteren auch die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, wobei je- doch der Betrag von Fr. 109.70 nicht monatlich, sondern aufgrund der Höhe viel- mehr vierteljährlich anfallen dürfte (act. 3/8). Die Prämie für die Hausrat- /Haftpflichtversicherung beträgt damit Fr. 36.55 pro Monat. Aufgrund der ausge- wiesenen Invalidität der Gesuchstellerin (act. 3/1) sowie aufgrund ihrer Ausfüh- rungen, wonach sie aufgrund ihrer sehr labilen Gesundheit hohe Aufwendungen für Therapien und für die Benützung des öffentlichen Verkehrs habe (act. 1 S. 4), erscheint glaubhaft, dass sie aus medizinischen Gründen sportlichen Aktivitäten nachgehen und zahlreiche Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr auf sich nehmen muss. Die entsprechenden Kosten von insgesamt Fr. 263.35 pro Monat (GA Fr. 191.65 pro Monat [act. 3/13], Abonnement …-Fitness Fr. 53.35 pro Monat [act. 3/11] und Sportabo … Fr. 18.35 pro Monat [act. 3/12]) sind deshalb im Be- darf zu berücksichtigen. Aus demselben Grund erscheint auch glaubhaft, dass sie die Franchise und den Selbstbehalt ihrer Krankenkasse von monatlich Fr. 83.35 jeweils bezahlen (vgl. act. 1 S. 2) und Dienstleistungen der Spitex in Anspruch nehmen muss, welche mit monatlich Fr. 273.10 zu Buche schlagen (act. 3/17). Damit ist unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'921.20 auszugehen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die zahlreichen weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen vorliegend zu berücksichtigen sind oder

- 5 - nicht. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist jedenfalls hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

E. 2.7 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303).

E. 2.8 Die Gesuchstellerin führt aus, B._____ mache eine ungerechtfertigte Forde- rung gegen sie geltend und habe sie zu Unrecht für diese Forderung betrieben. Sinngemäss beantragt sie, es sei festzustellen, dass die von B._____ geltend gemachte Forderung nicht besteht und dass B._____ sie - die Gesuchstellerin - zu Unrecht betrieben hat (vgl. act. 1 S. 4 f.). Zur Beseitigung der negativen Aus- wirkungen einer grundlosen Betreibung steht dem Betroffenen (u.a.) die allgemei- ne Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO zur Verfügung (vgl. Equey/Vonzun, Mittel und Wege zur Beseitigung der negativen Auswirkungen des Betreibungsre- gistereintrags grundloser Betreibungen unter besonderer Berücksichtigung der Klage auf Anhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG, AJP 10/2011 S. 1342 ff.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das dazu erforderliche Feststellungs- interesse in aller Regel dann zu bejahen, wenn - wie vorliegend (vgl. act. 3/22) - die Gegenpartei ein Betreibungsverfahren eingeleitet hat und das Einsichtsrecht Dritter ins Betreibungsregister noch besteht (BGE 132 III 277, 278 f.; BGE 128 III 334, 335; BGE 125 III 149, 153; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 88 ZPO; Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 26 zu Art. 88 ZPO). Der Eintrag im Betreibungsregister kann nämlich Dritte an der Ver- trauens- und Kreditwürdigkeit der klagenden Partei zweifeln lassen, was ihr ein schutzwürdiges Interesse daran einräumt, auf Nichtbestand der Forderung und Grundlosigkeit der Betreibung zu klagen (Füllemann, a.a.O., N 17 zu Art. 88

- 6 - ZPO). Damit kann die Klage der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichtslos betrachtet werden, und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren.

E. 2.9 Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Si- tuation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zu- recht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

E. 2.10 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf ihre angeschlagene Gesundheit und auf ihre angespannte finanzielle Situation (act. 1 S. 4). Mit der vorliegend angehobenen negativen Feststellungsklage beantragt die Gesuchstel- lerin die Feststellung, dass die von B._____ geltend gemachte Forderung von Fr. 745.20 nicht besteht und die entsprechende Betreibung zu Unrecht erhoben wurde (vgl. act. 1 S. 4 f. und act. 3/22-25). Damit geht es um einen relativ gerin- gen Betrag. Aufgrund der eingereichten Akten ist sodann nicht ersichtlich, inwie- fern in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen könnten. Die Gesuchstellerin selbst macht solche Schwierigkeiten auch nicht geltend. Der Sachverhalt ist einfach und überschaubar und es stellen sich soweit ersichtlich keine komplizierten Rechtsfragen. Die Gesuchstellerin ist zwar

- 7 - gesundheitlich angeschlagen, es war ihr jedoch bislang ohne Weiteres möglich, sich adäquat und angemessen gegen die erhobene Forderung zu Wehr zu setzen (vgl. act. 3/23-24). Es ist ihr somit auch zuzutrauen, den dem Verfahren zugrun- deliegenden Sachverhalt sowie ihre Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehör- de darzulegen. Und schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise da- für, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten ist. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedenfalls für das Schlich- tungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 8 -

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich … betreffend negative Feststellungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.
  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.
  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.
  4. Dieses Verfahren ist kostenlos.
  5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich …, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] - 9 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO130166-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 19. November 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom

22. Oktober 2013 (eingegangen am 25. Oktober 2013) um unentgeltliche Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich … anhängig gemachtes Schlichtungsverfah- ren (act. 1). In der Sache selbst geht es um eine negative Feststellungsklage ge- gen B._____ (act. 1 S. 4 f.). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu-

- 3 - sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4 ZPO). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

– anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es

- 4 - ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie erhalte eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'624.- sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'347.-, wobei sie die entsprechenden Belege zu den Akten reicht (act. 3/1-2). Damit betragen die mo- natlichen Einnahmen der Gesuchstellerin Fr. 3'971.-. Ihre Vermögenslosigkeit ergibt sich sodann aus der Steuererklärung 2012 (act. 3/3 S. 4) Bezüglich der monatlichen Auslagen der Gesuchstellerin ergibt sich aus den Ak- ten das Folgende: Die Miete der Gesuchstellerin beträgt monatlich Fr. 1'570.- (act. 3/4) und die Krankenkassenprämie KVG monatlich Fr. 452.45 (act. 3/8-9). Steuern sind im Umfang von Fr. 42.40 pro Monat ausgewiesen (act. 3/9). Belegt ist im Weiteren auch die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, wobei je- doch der Betrag von Fr. 109.70 nicht monatlich, sondern aufgrund der Höhe viel- mehr vierteljährlich anfallen dürfte (act. 3/8). Die Prämie für die Hausrat- /Haftpflichtversicherung beträgt damit Fr. 36.55 pro Monat. Aufgrund der ausge- wiesenen Invalidität der Gesuchstellerin (act. 3/1) sowie aufgrund ihrer Ausfüh- rungen, wonach sie aufgrund ihrer sehr labilen Gesundheit hohe Aufwendungen für Therapien und für die Benützung des öffentlichen Verkehrs habe (act. 1 S. 4), erscheint glaubhaft, dass sie aus medizinischen Gründen sportlichen Aktivitäten nachgehen und zahlreiche Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr auf sich nehmen muss. Die entsprechenden Kosten von insgesamt Fr. 263.35 pro Monat (GA Fr. 191.65 pro Monat [act. 3/13], Abonnement …-Fitness Fr. 53.35 pro Monat [act. 3/11] und Sportabo … Fr. 18.35 pro Monat [act. 3/12]) sind deshalb im Be- darf zu berücksichtigen. Aus demselben Grund erscheint auch glaubhaft, dass sie die Franchise und den Selbstbehalt ihrer Krankenkasse von monatlich Fr. 83.35 jeweils bezahlen (vgl. act. 1 S. 2) und Dienstleistungen der Spitex in Anspruch nehmen muss, welche mit monatlich Fr. 273.10 zu Buche schlagen (act. 3/17). Damit ist unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'921.20 auszugehen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die zahlreichen weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen vorliegend zu berücksichtigen sind oder

- 5 - nicht. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist jedenfalls hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.8. Die Gesuchstellerin führt aus, B._____ mache eine ungerechtfertigte Forde- rung gegen sie geltend und habe sie zu Unrecht für diese Forderung betrieben. Sinngemäss beantragt sie, es sei festzustellen, dass die von B._____ geltend gemachte Forderung nicht besteht und dass B._____ sie - die Gesuchstellerin - zu Unrecht betrieben hat (vgl. act. 1 S. 4 f.). Zur Beseitigung der negativen Aus- wirkungen einer grundlosen Betreibung steht dem Betroffenen (u.a.) die allgemei- ne Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO zur Verfügung (vgl. Equey/Vonzun, Mittel und Wege zur Beseitigung der negativen Auswirkungen des Betreibungsre- gistereintrags grundloser Betreibungen unter besonderer Berücksichtigung der Klage auf Anhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG, AJP 10/2011 S. 1342 ff.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das dazu erforderliche Feststellungs- interesse in aller Regel dann zu bejahen, wenn - wie vorliegend (vgl. act. 3/22) - die Gegenpartei ein Betreibungsverfahren eingeleitet hat und das Einsichtsrecht Dritter ins Betreibungsregister noch besteht (BGE 132 III 277, 278 f.; BGE 128 III 334, 335; BGE 125 III 149, 153; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 88 ZPO; Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 26 zu Art. 88 ZPO). Der Eintrag im Betreibungsregister kann nämlich Dritte an der Ver- trauens- und Kreditwürdigkeit der klagenden Partei zweifeln lassen, was ihr ein schutzwürdiges Interesse daran einräumt, auf Nichtbestand der Forderung und Grundlosigkeit der Betreibung zu klagen (Füllemann, a.a.O., N 17 zu Art. 88

- 6 - ZPO). Damit kann die Klage der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichtslos betrachtet werden, und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.9. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Si- tuation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zu- recht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf ihre angeschlagene Gesundheit und auf ihre angespannte finanzielle Situation (act. 1 S. 4). Mit der vorliegend angehobenen negativen Feststellungsklage beantragt die Gesuchstel- lerin die Feststellung, dass die von B._____ geltend gemachte Forderung von Fr. 745.20 nicht besteht und die entsprechende Betreibung zu Unrecht erhoben wurde (vgl. act. 1 S. 4 f. und act. 3/22-25). Damit geht es um einen relativ gerin- gen Betrag. Aufgrund der eingereichten Akten ist sodann nicht ersichtlich, inwie- fern in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen könnten. Die Gesuchstellerin selbst macht solche Schwierigkeiten auch nicht geltend. Der Sachverhalt ist einfach und überschaubar und es stellen sich soweit ersichtlich keine komplizierten Rechtsfragen. Die Gesuchstellerin ist zwar

- 7 - gesundheitlich angeschlagen, es war ihr jedoch bislang ohne Weiteres möglich, sich adäquat und angemessen gegen die erhobene Forderung zu Wehr zu setzen (vgl. act. 3/23-24). Es ist ihr somit auch zuzutrauen, den dem Verfahren zugrun- deliegenden Sachverhalt sowie ihre Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehör- de darzulegen. Und schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise da- für, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten ist. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedenfalls für das Schlich- tungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 8 - 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich … betreffend negative Feststellungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

4. Dieses Verfahren ist kostenlos.

5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich …, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: