Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Am 29. Oktober 2012 liessen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), B._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und C._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin 3) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträge gegen E._____ einreichen (act. 2). Gleichzeitig liessen sie ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (act. 2 S. 2). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liessen sie nicht beantragen. In der Folge setzte das Friedensrichteramt den Gesuchstellerinnen eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 350.- an, welcher ge- leistet wurde (act. 1). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchstellerinnen erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren und um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 4). Nach der Durchführung der Schlichtungsver- handlung am 12. Dezember 2012 und der Ausstellung der Klagebewilligung am 13. Dezember 2012 (act. 5) überwies das Friedensrichteramt D._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2012 dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 1).
E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vor-
- 3 - liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb
- 4 - bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.5 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ist vorlie- gend insbesondere zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen können. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mut- ter der Gesuchstellerinnen in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubezie- hen.
E. 2.6 Die Gesuchstellerin 1 lässt ausführen, sie absolviere zurzeit ein Studium (act. 2 S. 1). Ihr steuerbares Einkommen von Fr. 966.70 pro Monat sowie ihr steuerbares Vermögen von Fr. 0.- belegt sie mittels Steuerausweis vom 1. November 2012 der Gemeinde D._____ (act. 4). Die Gesuchstellerin 2 ist Lernende und hat gemäss Steuerausweis der Gemeinde D._____ vom 1. November 2012 weder steuerbares Einkommen noch steuerbares Vermö- gen (act. 4). Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin 3, welche noch in die Schule geht (act. 2 S. 1), sind nicht bekannt. Im Gesuch wird einzig ausgeführt, sie sei ebenfalls mittellos (act. 4). Wie erwogen ist, es Aufgabe der gesuchstellenden Person, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen und damit die Einkommens- und Vermö-
- 5 - gensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten offenzule- gen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend und gilt auch für die finanziellen Verhältnisse der Mutter, welche, wie dargelegt, auf- grund der Dauer der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus in die Be- urteilung des Gesuchs miteinzubeziehen sind. Die Leistung von Prozesskos- tenvorschüssen gehört ebenfalls zur Unterhaltspflicht (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 276 N 26) und besteht unabhängig von weiteren Unter- haltsleistungen. Die rechtskundig vertretenen Gesuchstellerinnen haben da- von abgesehen, sich zum Einkommen, Vermögen und zu den notwendigen Lebenshaltungskosten der Mutter zu äussern und diese - auch nicht im Schlichtungsverfahren - zu belegen. Damit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb es dem Obergerichtspräsidenten nicht mög- lich ist, die Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
E. 2.7 Für die Beurteilung der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ist sodann eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
E. 2.8 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert auch nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiter (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als ordentliche Ausbildung gilt insbesondere die Ab- solvierung eines Studiums (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 205; BGE 111 II
- 6 - 413 S. 417; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 12 und 22; Hegnauer in: BK- ZGB, Bd. II/2/2/1, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhalts- pflicht der Eltern, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N 67 ff.). Die Ge- suchstellerinnen haben davon abgesehen, ihre Behauptung, sie befänden sich noch in Ausbildungen, weshalb die Unterhaltspflicht auch nach Eintritt der Mündigkeit weiterbestehe, glaubhaft darzulegen. Blosse Behauptungen reichen für die Begründung des Erfordernisses der fehlenden Aussichtslo- sigkeit nicht aus. Damit sind die Gesuchstellerinnen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grunde abzu- weisen ist.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen, vierfach, für sich und die Gesuchstellerinnen, - das Friedensrichteramt D._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, … [Adresse].
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120192-O/U Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu Urteil vom 21. Dezember 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Gesuch unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Am 29. Oktober 2012 liessen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), B._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und C._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin 3) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträge gegen E._____ einreichen (act. 2). Gleichzeitig liessen sie ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (act. 2 S. 2). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liessen sie nicht beantragen. In der Folge setzte das Friedensrichteramt den Gesuchstellerinnen eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 350.- an, welcher ge- leistet wurde (act. 1). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchstellerinnen erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren und um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 4). Nach der Durchführung der Schlichtungsver- handlung am 12. Dezember 2012 und der Ausstellung der Klagebewilligung am 13. Dezember 2012 (act. 5) überwies das Friedensrichteramt D._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2012 dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vor-
- 3 - liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb
- 4 - bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ist vorlie- gend insbesondere zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen können. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mut- ter der Gesuchstellerinnen in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubezie- hen. 2.6. Die Gesuchstellerin 1 lässt ausführen, sie absolviere zurzeit ein Studium (act. 2 S. 1). Ihr steuerbares Einkommen von Fr. 966.70 pro Monat sowie ihr steuerbares Vermögen von Fr. 0.- belegt sie mittels Steuerausweis vom 1. November 2012 der Gemeinde D._____ (act. 4). Die Gesuchstellerin 2 ist Lernende und hat gemäss Steuerausweis der Gemeinde D._____ vom 1. November 2012 weder steuerbares Einkommen noch steuerbares Vermö- gen (act. 4). Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin 3, welche noch in die Schule geht (act. 2 S. 1), sind nicht bekannt. Im Gesuch wird einzig ausgeführt, sie sei ebenfalls mittellos (act. 4). Wie erwogen ist, es Aufgabe der gesuchstellenden Person, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen und damit die Einkommens- und Vermö-
- 5 - gensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten offenzule- gen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend und gilt auch für die finanziellen Verhältnisse der Mutter, welche, wie dargelegt, auf- grund der Dauer der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus in die Be- urteilung des Gesuchs miteinzubeziehen sind. Die Leistung von Prozesskos- tenvorschüssen gehört ebenfalls zur Unterhaltspflicht (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 276 N 26) und besteht unabhängig von weiteren Unter- haltsleistungen. Die rechtskundig vertretenen Gesuchstellerinnen haben da- von abgesehen, sich zum Einkommen, Vermögen und zu den notwendigen Lebenshaltungskosten der Mutter zu äussern und diese - auch nicht im Schlichtungsverfahren - zu belegen. Damit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb es dem Obergerichtspräsidenten nicht mög- lich ist, die Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. 2.7. Für die Beurteilung der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ist sodann eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert auch nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiter (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als ordentliche Ausbildung gilt insbesondere die Ab- solvierung eines Studiums (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 205; BGE 111 II
- 6 - 413 S. 417; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 12 und 22; Hegnauer in: BK- ZGB, Bd. II/2/2/1, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhalts- pflicht der Eltern, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N 67 ff.). Die Ge- suchstellerinnen haben davon abgesehen, ihre Behauptung, sie befänden sich noch in Ausbildungen, weshalb die Unterhaltspflicht auch nach Eintritt der Mündigkeit weiterbestehe, glaubhaft darzulegen. Blosse Behauptungen reichen für die Begründung des Erfordernisses der fehlenden Aussichtslo- sigkeit nicht aus. Damit sind die Gesuchstellerinnen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grunde abzu- weisen ist.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen, vierfach, für sich und die Gesuchstellerinnen,
- das Friedensrichteramt D._____,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: