Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 13. August 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Berufsbeistand beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag gegen D._____ einreichen (act. 2/1). Mit Eingabe vom 17. August 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Schlichtungsverfah- ren stellen (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er nicht.
E. 1.2 Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 31. August 2012 weitere Unterlagen ins Recht rei- chen (act. 4-5).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
- 3 - "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
- 4 -
E. 2.5 Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er erhalte eine IV-Rente in der Hö- he von Fr. 1'733.- pro Monat sowie Zusatzleistungen von Fr. 735.- pro Monat (act. 2/1 S. 1 und act. 4). Er belegt dies mittels Verfügung betreffend Zusatz- leistungen zur AHV/IV sowie mittels Verfügung der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (act. 5/1 und act. 5/6). Seine monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 2'468.-. Gemäss dem Klientenvermögensbericht vom 29. August 2012 verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögens- werte von Fr. 19'561.05 (einschliesslich Freizügigkeitskonto), wobei bereits ein Konto bei der E._____ einen Saldo von Fr. 6'146.35 aufweist (act. 5/4). Im Weiteren bestehen Unterhaltsschulden gegenüber der Alimentenstelle der Stadt F._____ von rund Fr. 26'000.- (act. 5/4 und act. 5/5). Dass er diese zurzeit abzahle, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Wohnkosten Fr. 600.- pro Monat (act. 5/3), Krankenkassenbeiträge Fr. 237.20 pro Monat (act. 5/3) sowie Steuern Fr. 300.- pro Monat (act. 5/5). Die Kosten für Telefonie sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Das Feriengeld gehört sodann nicht zu den notwendigen Lebenshal- tungskosten. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.- ist es dem Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 2'468.-, Vermögen: mehrere tausend Franken, Notbedarf: Fr. 2'237.20) - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens von geringer Höhe sind. Damit besteht vorlie- gend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
- 5 -
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchstel- ler, - an das Friedensrichteramt C._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, vertreten durch G._____, … [Adresse]. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120120-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 10. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Beistand B._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. August 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Berufsbeistand beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag gegen D._____ einreichen (act. 2/1). Mit Eingabe vom 17. August 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Schlichtungsverfah- ren stellen (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er nicht. 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 31. August 2012 weitere Unterlagen ins Recht rei- chen (act. 4-5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
- 3 - "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
- 4 - 2.5. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er erhalte eine IV-Rente in der Hö- he von Fr. 1'733.- pro Monat sowie Zusatzleistungen von Fr. 735.- pro Monat (act. 2/1 S. 1 und act. 4). Er belegt dies mittels Verfügung betreffend Zusatz- leistungen zur AHV/IV sowie mittels Verfügung der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (act. 5/1 und act. 5/6). Seine monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 2'468.-. Gemäss dem Klientenvermögensbericht vom 29. August 2012 verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögens- werte von Fr. 19'561.05 (einschliesslich Freizügigkeitskonto), wobei bereits ein Konto bei der E._____ einen Saldo von Fr. 6'146.35 aufweist (act. 5/4). Im Weiteren bestehen Unterhaltsschulden gegenüber der Alimentenstelle der Stadt F._____ von rund Fr. 26'000.- (act. 5/4 und act. 5/5). Dass er diese zurzeit abzahle, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Wohnkosten Fr. 600.- pro Monat (act. 5/3), Krankenkassenbeiträge Fr. 237.20 pro Monat (act. 5/3) sowie Steuern Fr. 300.- pro Monat (act. 5/5). Die Kosten für Telefonie sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Das Feriengeld gehört sodann nicht zu den notwendigen Lebenshal- tungskosten. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.- ist es dem Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 2'468.-, Vermögen: mehrere tausend Franken, Notbedarf: Fr. 2'237.20) - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens von geringer Höhe sind. Damit besteht vorlie- gend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
- 5 -
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchstel- ler,
- an das Friedensrichteramt C._____,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, vertreten durch G._____, … [Adresse].
- 6 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: