Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110153-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie
die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 22. Dezember 2011
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Am 3. Dezember 2011 leitete die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich eine Eingabe von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) be-
treffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des
Obergerichts weiter (act. 1). Darin ersucht der Gesuchsteller um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Dr. X._____ (act. 3).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei-
entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei-
entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist
daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein-
reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä-
sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un-
entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz
neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver-
fahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer-
seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies
zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not-
wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
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gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem
Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands
einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund-
betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori-
sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie
Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em-
mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117
N 9).
2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur-
teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent-
geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset-
zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-
zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu
prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa-
chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen
Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der
Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK
ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
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2.5. Der Gesuchsteller führt zum Rechtsbegehren in der Hauptsache Folgendes
aus: "Wegen dem angestrebten Schadenersatz, wegen der illegalen Wie-
dereintragung 07 einer 07 amtlich korrekt aufgelösten Partnerschaft über
zwei Jahre (07-09), verlor ich, unwissend über eigene Verhältnisse nicht die
jedermann ersichtliche 'Wahrheit' sagend, meine Karriere als Treuhänder,
d.h. 3 gute, sehr gute Nachfolgestellungen zur B._____. Von der Ungeheu-
erlichkeit - die Eintragung ist sinn- und sittenwidrig, gegen meinen expliziten
Willen (d.h. der einseitigen Auflösung wäre ohne zutun des Amtes ebenfalls
Rechtskraft erwachsen) - erfuhr ich mit Aussteuerung. Seither werden alle
Bemühungen, der Not zu entrinnen (Kunst) torpediert; ich bin auf Grundbe-
darf + Wohnkosten." (act. 3 S. 4).
Die Ausführungen des Gesuchstellers zur Begründung des Rechtsbegeh-
rens in der Hauptsache sind unverständlich und die ins Recht gereichten
Beilagen enthalten keine klärenden Hinweise (act. 4/1-4/2). Aus den vor-
handenen Akten geht nicht hervor, um was es in der Sache konkret geht und
ob der Gesuchsteller beabsichtigt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, beim vor-
liegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozess-
begehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Ge-
winnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet
werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterun-
gen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, in einem all-
fälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts-
pflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts-
pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder
entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-
mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober-
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gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen
Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-
stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht
gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt
C._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der
Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. Dezember 2011
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OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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