Auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen die Stadt Zürich (nachfol- gend: Gegenpartei) ein Schlichtungsverfahren anhängig betreffend Staatshaftung (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4).
E. 1.2 Die Schlichtungsbehörde liess dem Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO " zukommen und machte ihn darauf aufmerksam, dass Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Ober- gerichts einzureichen seien (Urk. 1). Am 15. September 2011 ging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beilagen beim Obergerichtspräsidenten ein (Urk. 2).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG;
- 3 - LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfalten kann.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsge- such vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in de- nen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemeinsam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können.
E. 2.2.2 Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätz- lich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Geltung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfah- ren durchzuführen.
E. 2.2.3 Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handelt es sich jedoch nicht um zivil- rechtliche, sondern klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder An- gestellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenös- sischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantona- len Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108).
E. 2.2.4 Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung ein- geführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls möglich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwaltungsgericht für zu- ständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2138). Die eidgenössische Zivilprozessord- nung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen-
- 4 - dung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrens- regelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Be- zirksgericht vorsieht, entfaltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfah- ren gemäss § 22 HG ersetzt.
E. 2.2.5 Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht wer- den. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
E. 2.3 Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schaden- ersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c zuständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zustän- dige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Gel- tendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä-
- 5 - sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110107-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 6. Oktober 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen die Stadt Zürich (nachfol- gend: Gegenpartei) ein Schlichtungsverfahren anhängig betreffend Staatshaftung (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). 1.2. Die Schlichtungsbehörde liess dem Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO " zukommen und machte ihn darauf aufmerksam, dass Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Ober- gerichts einzureichen seien (Urk. 1). Am 15. September 2011 ging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beilagen beim Obergerichtspräsidenten ein (Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG;
- 3 - LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfalten kann. 2.2.1. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsge- such vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in de- nen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemeinsam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können. 2.2.2. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätz- lich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Geltung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfah- ren durchzuführen. 2.2.3. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handelt es sich jedoch nicht um zivil- rechtliche, sondern klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder An- gestellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenös- sischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantona- len Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108). 2.2.4. Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung ein- geführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls möglich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwaltungsgericht für zu- ständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2138). Die eidgenössische Zivilprozessord- nung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen-
- 4 - dung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrens- regelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Be- zirksgericht vorsieht, entfaltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfah- ren gemäss § 22 HG ersetzt. 2.2.5. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht wer- den. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 2.3. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schaden- ersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c zuständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zustän- dige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Gel- tendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä-
- 5 - sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: