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RU110054

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Zürich OG · 2012-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller stellte am 15. September 2011, vor Einreichung einer Klage beim Gericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Der Präsident des Obergerichts (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Ge- such mit Urteil vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 4). Das Urteil wurde am 12. Oktober 2011 zur Post gegeben. Am 13. Oktober 2011 wurde ein Zustellversuch an die vom Gesuchsteller angegebene (rubrizierte) Adresse unternommen. Die Zustel- lung an den Gesuchsteller persönlich war nicht möglich. Entsprechend wurde die Sendung zur Abholung gemeldet und bis zum 21. Oktober 2011 von der Post für den Gesuchsteller zurückbehalten. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden war, wurde sie am 21. Oktober 2011 an die Verwaltungskommission des Oberge- richts retourniert. In der Folge konnte das Urteil vom 6. Oktober 2011 dem Ge- suchsteller im Rahmen eines zweiten Zustellversuchs am 31. Oktober 2011 zuge- stellt werden (Urk. 5/1; vgl. a. die Nachverfolgung der Sendung gemäss Urk. 10 ["Track & Trace"]). Darauf überbrachte der Gesuchsteller der Kammer am 8. No- vember 2011 seine Eingabe desselben Datums (Urk. 6).

E. 2 Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde gegen das Ur- teil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2011 und beantragt dessen vollumfängliche Aufhebung (Urk. 6 S. 1, S. 29). 3.1. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. a ZPO). Dabei trifft das Gericht eine prozessleitende "Verfügung" (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 Rz. 62). Dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Art. 121 ZPO, Art. 319 ff. ZPO). Da ein im summarischen Verfahren er- gangener Entscheid prozessleitender Natur angefochten wird und das Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz trifft zu (vgl. Urk. 4 und 7, je S. 5). 3.2. Der Gesuchsteller, der sein Gesuch am 15. September 2011 gestellt hatte, musste mit einer Zustellung des angefochtenen Entscheids auch schon vor dem

- 3 -

31. Oktober 2011 rechnen. Deshalb gilt die eingeschriebene Sendung vom

12. Oktober 2011 an die von ihm angegebene (rubrizierte) Adresse als am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 13. Oktober 2011 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), mithin am 20. Oktober 2011. Die Beschwerdefrist be- gann am 21. Oktober 2011 und lief am 31. Oktober 2011 ab. Folglich ist die am

8. November 2011 der Kammer überbrachte Beschwerde des Gesuchstellers ver- spätet. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Grundsätzlich erübrigen sich Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Mit der Beschwerde wurden zahlreiche weitere Anträge gestellt, neue Be- hauptungen aufgestellt und neue Belege eingereicht (vgl. Urk. 6 und Urk. 9). Da- bei handelt es sich um sogenannte Noven, die im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn auf die Beschwerde einzutre- ten wäre, dürften die Noven von der Kammer nicht berücksichtigt werden. 5.1. Im angefochtenen Urteil wird im Wesentlichen erwogen, der Gesuchsteller habe beim Friedensrichteramt B._____, gegen die Stadt C._____ ein Schlich- tungsverfahren betreffend Staatshaftung anhängig gemacht. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handle es sich klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche. Zu- ständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten sei der Kanton (bzw. allenfalls der Bund). Der Kanton Zürich habe mit dem Haftungs- gesetz (HG, LS 170.1) eine Haftungsregelung eingeführt und sich in § 19 Abs. 1 lit. a HG dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten. Bei Staatshaftungsklagen kom- me sie nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Ver- fahrens vor den Zivilgerichten zur Anwendung. § 23 HG, der eine direkte Klage- einleitung beim Bezirksgericht vorsieht, entfalte auch nach dem Inkrafttreten der ZPO Wirkung. Bei Staatshaftungsklagen sei kein Schlichtungsverfahren durchzu- führen. Dieses werde vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt. Der Gesuchsteller habe seine Klage betreffend Staatshaftung beim Friedensrich- ter eingereicht. Für ein Schlichtungsverfahren, das vom Gesetz nicht vorgesehen sei, könne dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer-

- 4 - den (Urk. 4 und 7, je S. 2 bis 4, abrufbar im Internet unter www.gerichte-zh.ch, Entscheidsuche, VO110107). 5.2. Der Gesuchsteller rügt mit der Beschwerde sinngemäss und das Wesentli- che zusammengefasst, er habe bereits zahlreiche Haftungsklagen erhoben. Das Vorverfahren sei jeweils durchgeführt worden. Danach habe er die Klagen am Bezirkgericht Zürich eingereicht bzw. einreichen wollen. Dieses habe ihn jedoch angewiesen, zuvor beim Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch zu stellen. Er habe zufällig erfahren, dass das Bezirksgericht die Durchführung eines Schlich- tungsversuchs auch bei Staatshaftungsklagen als obligatorisch betrachte. Es be- stehe Klärungs- bzw. Koordinationsbedarf (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 6 S. 2 ff.). 5.3. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass kein Entscheid gegen den Gesuchsteller erging, wonach auf eine seiner Haf- tungsklagen nicht eingetreten worden wäre, weil zuvor kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Entscheid liegt nicht vor und ist auch nicht ange- fochten. Insofern besteht grundsätzlich kein Klärungs- bzw. Koordinationsbedarf. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vorausgesetzt, dass die Klage derjenigen Partei, die das Armenrechtsgesuch stellt, nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn für eine Klage nicht das richtige Verfahren gewählt wird. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller aufgezeigt, dass er vor der Einreichung der Haftungsklage am Bezirksgericht kein Schlichtungsgesuch zu stellen hat, das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfah- ren obsolet ist und dass ihm deshalb für das Schlichtungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. 5.1 hiervor) treffen zu. Darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend dazu kann Folgendes festgehalten werden: Der Gesuchsteller muss sich darauf behaften lassen, dass er eine Haftungsklage gestützt auf das Haftungsgesetz er- heben will (vgl. Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 6 S. 4 [Ziff. 9], S. 5 [Ziff. 21], S. 6 [Ziff. 26] und S. 6 ff.). Der Gesuchsteller erhebt offenbar Ansprüche wegen Handlungen von "Sozialamt C._____", "Stadtrat D._____", "Betreibungsamts- chef/Stadtammann C._____, E._____" (Urk. 2 S. 5). In der Begründung dazu (vgl. Urk. 2 S. 5) findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, der darauf hinweisen würde,

- 5 - dass staatliches Handeln im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beanstandet würde. Für die Annahme einer privatrechtlichen Haftung des Staates (vgl. Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, S. 252 f., Rz. 3132 ff.) bzw. einer Zivilrechtsstreitigkeit zwischen Staat und einem Privaten (vgl. Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2141) fehlt daher jegliche Grundlage. Im Übrigen legt sich der Gesuchsteller mit der Beschwerde selber nicht klar fest, ob er Zivil- rechtsansprüche ("eher", vgl. Urk. 6 S. 14) einklagt oder eine Forderung aus Staatshaftung geltend macht. Unter diesen Umständen muss ohnehin von letzte- rem ausgegangen werden. Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (so schon die Vorinstanz mit Hin- weis auf Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2137). Die auch für die Anwendbarkeit der ZPO notwendige Abgrenzung der privatrechtlichen von den öffentlichrechtlichen Strei- tigkeiten ist nicht gesetzlich normiert. Es muss daher auf die Lehre und auf die Praxis zu Art. 44 aOG bzw. Art. 72 Abs. 1 BGG abgestellt werden (Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 7 Rz. 1 ff., § 27 Rz. 7). Danach ist insbesondere die Haftung des Gemeinwesens (für seine Beamten und Angestellten) im ausser- vertraglichen Bereich keine Zivilsache (Güngerich in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Art. 72 BGG, N. 16). Folglich liegt keine Zivilsache vor. Daran ändert nichts, dass Forderungen aus Staatshaftung (atypischerweise, his- torisch bedingt) der Beurteilung durch die Zivilgerichte unterliegen (vgl. Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2137). Das Verfahren wird dadurch nicht zum zivilrechtlichen. Die ZPO bildet im Verfahren der Staatshaftung kein dem kantonalen Haftungsge- setz übergeordnetes Bundesrecht, sondern die Verfahrensbestimmungen im Haf- tungsgesetz ergänzendes Prozessrecht (so schon die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 61 Abs. 1 OR und Jaag, a.a.O., S. 248, Rz. 3107 f.). Ein Schlichtungsverfah- ren im Sinne von Art. 197 ZPO ist deshalb im Staatshaftungsprozess nicht von Bundesrechts wegen obligatorisch. Bereits unter dem bisherigen kantonalen Pro- zessrecht war das Sühn-/Schlichtungsverfahren grundsätzlich obligatorisch (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH). Eine Ausnahme hiervon für den Fall einer Haftungsklage war nicht vorgesehen (vgl. § 103 ff. ZPO/ZH). Das Haftungsgesetz liess jedoch keinen Raum für ein Schlichtungsverfahren; die Klage war - nach dem Vorverfahren ge- mäss § 22 HG - direkt beim zuständigen Gericht einzureichen, wobei der Frie-

- 6 - densrichter nicht als solches galt (vgl. insb. § 19 Abs. 1 lit. a HG und § 20 Abs. 1 HG sowie § 23 HG). Daran hat sich seit dem Inkrafttreten der ZPO nichts geän- dert. 5.4. Im Ergebnis müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf ein- zutreten wäre.

E. 6 Der Gesuchsteller hat zumindest sinngemäss um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht (Urk. 6 S. 28 f., je oben, S. 32 un- ten). Da die Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig und damit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch abzuweisen.

E. 7 Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Der Gesuchsteller hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. Er gilt daher als unter- liegende Partei und hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diesbezüglich änderte sich daher selbst dann nichts, wenn er seine Haftungsklage gemäss behördlicher Auskunft im Hinblick auf einen Schlichtungsversuch beim Friedensrichter eingereicht hätte. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt es sich, den Streitwert mit Fr. 2'000.– zu beziffern (im Übrigen ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– auszugehen, vgl. Urk. 6 S. 11). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 7 -
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU110054-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 17. April 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kanton Zürichs vom 6. Oktober 2011 (VO110107)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller stellte am 15. September 2011, vor Einreichung einer Klage beim Gericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Der Präsident des Obergerichts (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Ge- such mit Urteil vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 4). Das Urteil wurde am 12. Oktober 2011 zur Post gegeben. Am 13. Oktober 2011 wurde ein Zustellversuch an die vom Gesuchsteller angegebene (rubrizierte) Adresse unternommen. Die Zustel- lung an den Gesuchsteller persönlich war nicht möglich. Entsprechend wurde die Sendung zur Abholung gemeldet und bis zum 21. Oktober 2011 von der Post für den Gesuchsteller zurückbehalten. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden war, wurde sie am 21. Oktober 2011 an die Verwaltungskommission des Oberge- richts retourniert. In der Folge konnte das Urteil vom 6. Oktober 2011 dem Ge- suchsteller im Rahmen eines zweiten Zustellversuchs am 31. Oktober 2011 zuge- stellt werden (Urk. 5/1; vgl. a. die Nachverfolgung der Sendung gemäss Urk. 10 ["Track & Trace"]). Darauf überbrachte der Gesuchsteller der Kammer am 8. No- vember 2011 seine Eingabe desselben Datums (Urk. 6).

2. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde gegen das Ur- teil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2011 und beantragt dessen vollumfängliche Aufhebung (Urk. 6 S. 1, S. 29). 3.1. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. a ZPO). Dabei trifft das Gericht eine prozessleitende "Verfügung" (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 Rz. 62). Dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Art. 121 ZPO, Art. 319 ff. ZPO). Da ein im summarischen Verfahren er- gangener Entscheid prozessleitender Natur angefochten wird und das Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz trifft zu (vgl. Urk. 4 und 7, je S. 5). 3.2. Der Gesuchsteller, der sein Gesuch am 15. September 2011 gestellt hatte, musste mit einer Zustellung des angefochtenen Entscheids auch schon vor dem

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31. Oktober 2011 rechnen. Deshalb gilt die eingeschriebene Sendung vom

12. Oktober 2011 an die von ihm angegebene (rubrizierte) Adresse als am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 13. Oktober 2011 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), mithin am 20. Oktober 2011. Die Beschwerdefrist be- gann am 21. Oktober 2011 und lief am 31. Oktober 2011 ab. Folglich ist die am

8. November 2011 der Kammer überbrachte Beschwerde des Gesuchstellers ver- spätet. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Grundsätzlich erübrigen sich Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche weitere Anträge gestellt, neue Be- hauptungen aufgestellt und neue Belege eingereicht (vgl. Urk. 6 und Urk. 9). Da- bei handelt es sich um sogenannte Noven, die im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn auf die Beschwerde einzutre- ten wäre, dürften die Noven von der Kammer nicht berücksichtigt werden. 5.1. Im angefochtenen Urteil wird im Wesentlichen erwogen, der Gesuchsteller habe beim Friedensrichteramt B._____, gegen die Stadt C._____ ein Schlich- tungsverfahren betreffend Staatshaftung anhängig gemacht. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handle es sich klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche. Zu- ständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten sei der Kanton (bzw. allenfalls der Bund). Der Kanton Zürich habe mit dem Haftungs- gesetz (HG, LS 170.1) eine Haftungsregelung eingeführt und sich in § 19 Abs. 1 lit. a HG dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten. Bei Staatshaftungsklagen kom- me sie nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Ver- fahrens vor den Zivilgerichten zur Anwendung. § 23 HG, der eine direkte Klage- einleitung beim Bezirksgericht vorsieht, entfalte auch nach dem Inkrafttreten der ZPO Wirkung. Bei Staatshaftungsklagen sei kein Schlichtungsverfahren durchzu- führen. Dieses werde vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt. Der Gesuchsteller habe seine Klage betreffend Staatshaftung beim Friedensrich- ter eingereicht. Für ein Schlichtungsverfahren, das vom Gesetz nicht vorgesehen sei, könne dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer-

- 4 - den (Urk. 4 und 7, je S. 2 bis 4, abrufbar im Internet unter www.gerichte-zh.ch, Entscheidsuche, VO110107). 5.2. Der Gesuchsteller rügt mit der Beschwerde sinngemäss und das Wesentli- che zusammengefasst, er habe bereits zahlreiche Haftungsklagen erhoben. Das Vorverfahren sei jeweils durchgeführt worden. Danach habe er die Klagen am Bezirkgericht Zürich eingereicht bzw. einreichen wollen. Dieses habe ihn jedoch angewiesen, zuvor beim Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch zu stellen. Er habe zufällig erfahren, dass das Bezirksgericht die Durchführung eines Schlich- tungsversuchs auch bei Staatshaftungsklagen als obligatorisch betrachte. Es be- stehe Klärungs- bzw. Koordinationsbedarf (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 6 S. 2 ff.). 5.3. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass kein Entscheid gegen den Gesuchsteller erging, wonach auf eine seiner Haf- tungsklagen nicht eingetreten worden wäre, weil zuvor kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Entscheid liegt nicht vor und ist auch nicht ange- fochten. Insofern besteht grundsätzlich kein Klärungs- bzw. Koordinationsbedarf. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vorausgesetzt, dass die Klage derjenigen Partei, die das Armenrechtsgesuch stellt, nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn für eine Klage nicht das richtige Verfahren gewählt wird. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller aufgezeigt, dass er vor der Einreichung der Haftungsklage am Bezirksgericht kein Schlichtungsgesuch zu stellen hat, das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfah- ren obsolet ist und dass ihm deshalb für das Schlichtungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. 5.1 hiervor) treffen zu. Darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend dazu kann Folgendes festgehalten werden: Der Gesuchsteller muss sich darauf behaften lassen, dass er eine Haftungsklage gestützt auf das Haftungsgesetz er- heben will (vgl. Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 6 S. 4 [Ziff. 9], S. 5 [Ziff. 21], S. 6 [Ziff. 26] und S. 6 ff.). Der Gesuchsteller erhebt offenbar Ansprüche wegen Handlungen von "Sozialamt C._____", "Stadtrat D._____", "Betreibungsamts- chef/Stadtammann C._____, E._____" (Urk. 2 S. 5). In der Begründung dazu (vgl. Urk. 2 S. 5) findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, der darauf hinweisen würde,

- 5 - dass staatliches Handeln im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beanstandet würde. Für die Annahme einer privatrechtlichen Haftung des Staates (vgl. Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, S. 252 f., Rz. 3132 ff.) bzw. einer Zivilrechtsstreitigkeit zwischen Staat und einem Privaten (vgl. Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2141) fehlt daher jegliche Grundlage. Im Übrigen legt sich der Gesuchsteller mit der Beschwerde selber nicht klar fest, ob er Zivil- rechtsansprüche ("eher", vgl. Urk. 6 S. 14) einklagt oder eine Forderung aus Staatshaftung geltend macht. Unter diesen Umständen muss ohnehin von letzte- rem ausgegangen werden. Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (so schon die Vorinstanz mit Hin- weis auf Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2137). Die auch für die Anwendbarkeit der ZPO notwendige Abgrenzung der privatrechtlichen von den öffentlichrechtlichen Strei- tigkeiten ist nicht gesetzlich normiert. Es muss daher auf die Lehre und auf die Praxis zu Art. 44 aOG bzw. Art. 72 Abs. 1 BGG abgestellt werden (Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 7 Rz. 1 ff., § 27 Rz. 7). Danach ist insbesondere die Haftung des Gemeinwesens (für seine Beamten und Angestellten) im ausser- vertraglichen Bereich keine Zivilsache (Güngerich in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Art. 72 BGG, N. 16). Folglich liegt keine Zivilsache vor. Daran ändert nichts, dass Forderungen aus Staatshaftung (atypischerweise, his- torisch bedingt) der Beurteilung durch die Zivilgerichte unterliegen (vgl. Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2137). Das Verfahren wird dadurch nicht zum zivilrechtlichen. Die ZPO bildet im Verfahren der Staatshaftung kein dem kantonalen Haftungsge- setz übergeordnetes Bundesrecht, sondern die Verfahrensbestimmungen im Haf- tungsgesetz ergänzendes Prozessrecht (so schon die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 61 Abs. 1 OR und Jaag, a.a.O., S. 248, Rz. 3107 f.). Ein Schlichtungsverfah- ren im Sinne von Art. 197 ZPO ist deshalb im Staatshaftungsprozess nicht von Bundesrechts wegen obligatorisch. Bereits unter dem bisherigen kantonalen Pro- zessrecht war das Sühn-/Schlichtungsverfahren grundsätzlich obligatorisch (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH). Eine Ausnahme hiervon für den Fall einer Haftungsklage war nicht vorgesehen (vgl. § 103 ff. ZPO/ZH). Das Haftungsgesetz liess jedoch keinen Raum für ein Schlichtungsverfahren; die Klage war - nach dem Vorverfahren ge- mäss § 22 HG - direkt beim zuständigen Gericht einzureichen, wobei der Frie-

- 6 - densrichter nicht als solches galt (vgl. insb. § 19 Abs. 1 lit. a HG und § 20 Abs. 1 HG sowie § 23 HG). Daran hat sich seit dem Inkrafttreten der ZPO nichts geän- dert. 5.4. Im Ergebnis müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf ein- zutreten wäre.

6. Der Gesuchsteller hat zumindest sinngemäss um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht (Urk. 6 S. 28 f., je oben, S. 32 un- ten). Da die Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig und damit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch abzuweisen.

7. Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Der Gesuchsteller hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. Er gilt daher als unter- liegende Partei und hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diesbezüglich änderte sich daher selbst dann nichts, wenn er seine Haftungsklage gemäss behördlicher Auskunft im Hinblick auf einen Schlichtungsversuch beim Friedensrichter eingereicht hätte. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt es sich, den Streitwert mit Fr. 2'000.– zu beziffern (im Übrigen ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– auszugehen, vgl. Urk. 6 S. 11). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

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4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc