Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch die substituierte Beiständin lic. iur. Y._____ beim Friedens- richteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B._____ einreichen (act. 2/1).
E. 1.2 Gleichentags liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kan- tons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1).
E. 1.3 Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 6 und 7).
E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.5 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins-
- 4 - besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.
E. 2.6 Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt die rund einjäh- rige Gesuchstellerin weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter lässt sie ausführen, diese gehe einer Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 100 Prozent nach und habe dabei im Jahr 2010 netto Fr. 3'825.- pro Monat (act. 6) verdient, im Januar 2011 Fr. 3'898.85 netto (act. 1 S. 2). Über nennenswertes Vermögen verfüge die Kindsmutter nicht (act. 6). Den notwendigen Lebensaufwand für sich und die Mutter beziffert die Gesuchstellerin mit Fr. 5'673.80 (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin belegt das Einkommen der Mutter für das Jahr 2010 in der Höhe von netto Fr. 3'825.- pro Monat mittels Lohnausweis (act. 7/2). Im Januar 2011 verdiente sie netto Fr. 3'898.85 (act. 2/2). Gemäss dem Beleg der M._____ wiesen das Anlagesparkonto der Mutter der Gesuchstellerin per 29. September 2011 sodann einen Saldo von Fr. 402.75 (act. 7/3) und das Privatkonto der M._____ per 31. Dezember 2010 ein Guthaben von Fr. 2'247.53 (act. 7/4) auf. Bei diesen finanziellen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der notwendigen Lebenshaltungskosten (Grundbetrag, Wohnkosten Fr. 1'800 [act. 2/4], obligatorische Krankenkassenbeiträge Fr. 389.80 [act. 7/1], Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung Fr. 32.- [act. 2/6], Fremdbetreuungskosten Gesuchstellerin Fr. 500.- [act. 2/4; siehe hierzu BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23 S. 906], Kosten Auto Fr. 300.- [siehe act. 2/3] sowie Steuern) kann die Kindsmutter - selbst bei geringem Kontoguthaben - nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger familienrecht- licher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, zumal die notwendigen Lebenshaltungskosten das monatliche Einkommen um mehrere hundert Franken übersteigen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
- 5 -
E. 2.7 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
E. 2.8 Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 12. Juli 2010 in Z._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 2/7). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen.
E. 2.9 Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sozialbehörde D._____ hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 20. Januar 2011 zur Beiständin der Gesuchstel- lerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Un- terhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutions- recht erteilt wurde (act. 2/1). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hat Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ am 1. März 2011 die Substitutionsvollmacht erteilt (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währt.
- 6 -
E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen B._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. - 7 -
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, an das Frie- densrichteramt C._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, …, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO110105-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 24. Oktober 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 -
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch die substituierte Beiständin lic. iur. Y._____ beim Friedens- richteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B._____ einreichen (act. 2/1). 1.2. Gleichentags liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kan- tons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). 1.3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 6 und 7). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins-
- 4 - besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt die rund einjäh- rige Gesuchstellerin weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter lässt sie ausführen, diese gehe einer Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 100 Prozent nach und habe dabei im Jahr 2010 netto Fr. 3'825.- pro Monat (act. 6) verdient, im Januar 2011 Fr. 3'898.85 netto (act. 1 S. 2). Über nennenswertes Vermögen verfüge die Kindsmutter nicht (act. 6). Den notwendigen Lebensaufwand für sich und die Mutter beziffert die Gesuchstellerin mit Fr. 5'673.80 (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin belegt das Einkommen der Mutter für das Jahr 2010 in der Höhe von netto Fr. 3'825.- pro Monat mittels Lohnausweis (act. 7/2). Im Januar 2011 verdiente sie netto Fr. 3'898.85 (act. 2/2). Gemäss dem Beleg der M._____ wiesen das Anlagesparkonto der Mutter der Gesuchstellerin per 29. September 2011 sodann einen Saldo von Fr. 402.75 (act. 7/3) und das Privatkonto der M._____ per 31. Dezember 2010 ein Guthaben von Fr. 2'247.53 (act. 7/4) auf. Bei diesen finanziellen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der notwendigen Lebenshaltungskosten (Grundbetrag, Wohnkosten Fr. 1'800 [act. 2/4], obligatorische Krankenkassenbeiträge Fr. 389.80 [act. 7/1], Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung Fr. 32.- [act. 2/6], Fremdbetreuungskosten Gesuchstellerin Fr. 500.- [act. 2/4; siehe hierzu BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23 S. 906], Kosten Auto Fr. 300.- [siehe act. 2/3] sowie Steuern) kann die Kindsmutter - selbst bei geringem Kontoguthaben - nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger familienrecht- licher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, zumal die notwendigen Lebenshaltungskosten das monatliche Einkommen um mehrere hundert Franken übersteigen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
- 5 - 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 12. Juli 2010 in Z._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 2/7). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sozialbehörde D._____ hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 20. Januar 2011 zur Beiständin der Gesuchstel- lerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Un- terhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutions- recht erteilt wurde (act. 2/1). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hat Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ am 1. März 2011 die Substitutionsvollmacht erteilt (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währt.
- 6 -
3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen B._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
- 7 -
2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____.
3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
4. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, an das Frie- densrichteramt C._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, …, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: