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VO110072

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz durch ihre Rechtsvertreterin eine Forderungsklage gegen die C._____ GmbH einreichen und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersu- chen (Urk. 2).

E. 1.2 Am 5. Juli 2011 überwies die Schlichtungsbehörde dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich die Eingabe vom 20. Juni 2011 zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

- 3 -

E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 3.2 Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsge- setz kostenlos. Es besteht somit für das Schlichtungsverfahren kein Interesse der Gesuchstellerin an der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen bzw. von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Auf das entsprechende Ge- such ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht dann, wenn die gesuchstel- lende Person im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn die gerichtliche Bestel- lung eines rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses er- forderlich ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendi- gen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Ein- kommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist Vermö- gen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. ein Bankkonto oder Wert-

- 4 - papiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Le- bensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 117). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliess- lich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117).

E. 3.4 Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihren finanziellen Ver- hältnissen (Urk. 2 S. 11 f.) und die eingereichten Belege (Urk. 3/10-13) kann von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Ebenso kann die rechtshängig gemachte Forderungsklage gestützt auf das Gleichstellungsgesetz aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zu verneinen ist jedoch die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Sollten sich die geltend gemachten Übergriffe bestätigen, so handelt es sich dabei zwar um erhebliche Eingriffe in die sexuelle Integrität der Gesuchstellerin und damit um Persönlichkeitsverletzungen. Wie dargelegt müssen jedoch ganz besondere Um- stände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des im Schlichtungsverfahren rechtfertigt. Solche sind vorliegend zu verneinen zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in

- 5 - tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Dies wird auch von der Gesuch- stellerin selber nicht geltend gemacht. Selbst die Tatsache, dass die Gegenpartei offenbar anwaltlich vertreten ist, vermag daran nichts zu ändern, da das im Ge- setz verankerte Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung findet. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. - 6 -
  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
  3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin − die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitig- keiten nach dem Gleichstellungsgesetz − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, … je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110072-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 26. August 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz durch ihre Rechtsvertreterin eine Forderungsklage gegen die C._____ GmbH einreichen und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersu- chen (Urk. 2). 1.2. Am 5. Juli 2011 überwies die Schlichtungsbehörde dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich die Eingabe vom 20. Juni 2011 zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

- 3 -

3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsge- setz kostenlos. Es besteht somit für das Schlichtungsverfahren kein Interesse der Gesuchstellerin an der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen bzw. von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Auf das entsprechende Ge- such ist deshalb nicht einzutreten. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht dann, wenn die gesuchstel- lende Person im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn die gerichtliche Bestel- lung eines rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses er- forderlich ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendi- gen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Ein- kommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist Vermö- gen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. ein Bankkonto oder Wert-

- 4 - papiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Le- bensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 117). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliess- lich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). 3.4. Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihren finanziellen Ver- hältnissen (Urk. 2 S. 11 f.) und die eingereichten Belege (Urk. 3/10-13) kann von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Ebenso kann die rechtshängig gemachte Forderungsklage gestützt auf das Gleichstellungsgesetz aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zu verneinen ist jedoch die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Sollten sich die geltend gemachten Übergriffe bestätigen, so handelt es sich dabei zwar um erhebliche Eingriffe in die sexuelle Integrität der Gesuchstellerin und damit um Persönlichkeitsverletzungen. Wie dargelegt müssen jedoch ganz besondere Um- stände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des im Schlichtungsverfahren rechtfertigt. Solche sind vorliegend zu verneinen zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in

- 5 - tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Dies wird auch von der Gesuch- stellerin selber nicht geltend gemacht. Selbst die Tatsache, dass die Gegenpartei offenbar anwaltlich vertreten ist, vermag daran nichts zu ändern, da das im Ge- setz verankerte Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung findet. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten.

- 6 -

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.

3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin − die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitig- keiten nach dem Gleichstellungsgesetz − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, … je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: