Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen gegen ihren Vater C._____ einreichen (act. 4/3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das erwähnte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rückwirkend auf den 1. Juni 2011 als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
- 3 -
E. 3 Beurteilung des Gesuchs
E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
E. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht er- lauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessauf- wands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15).
E. 3.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines
- 4 - Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
E. 3.4 Gemäss den ins Recht gereichten Lohnabrechnungen verfügt die sich zur- zeit in Ausbildung befindende Gesuchstellerin je nach Schichtzulagen über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'270.- bis Fr. 1'450.- (act. 4/15). Vermögen hat sie eigenen Angaben zufolge keines (act. 1 S. 4). Letzterem kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin hat ihre Steuererklärung 2010 ins Recht gelegt (act. 4/14), woraus hervorgeht, dass sie per
31. Dezember 2010 über Bankguthaben von insgesamt rund Fr. 9'000.- ver- fügt hat. Am 30. April 2011 besass sie gemäss den zu den Akten gereichten Kontoauszügen noch Bankguthaben von rund Fr. 7'700.- (Fr. 6'364.60 bei der D._____ [Bank] sowie Fr. 1'335.50 bei der E._____ [Bank] [act. 4/16]). Damit besitzt die Gesuchstellerin Vermögen von mehreren tausend Franken, welches in die Prüfung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen ist. Es ist der Gesuchstellerin - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die An- rechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) und ihres geringen Einkommens - zuzumuten, mit diesem Überschuss die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Vertretung zu bestreiten. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es indessen unbe- nommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-
- 5 - mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, (gegen Empfangsschein).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110065-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 4. Juli 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen gegen ihren Vater C._____ einreichen (act. 4/3). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das erwähnte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rückwirkend auf den 1. Juni 2011 als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
- 3 -
3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht er- lauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessauf- wands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). 3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines
- 4 - Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Gemäss den ins Recht gereichten Lohnabrechnungen verfügt die sich zur- zeit in Ausbildung befindende Gesuchstellerin je nach Schichtzulagen über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'270.- bis Fr. 1'450.- (act. 4/15). Vermögen hat sie eigenen Angaben zufolge keines (act. 1 S. 4). Letzterem kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin hat ihre Steuererklärung 2010 ins Recht gelegt (act. 4/14), woraus hervorgeht, dass sie per
31. Dezember 2010 über Bankguthaben von insgesamt rund Fr. 9'000.- ver- fügt hat. Am 30. April 2011 besass sie gemäss den zu den Akten gereichten Kontoauszügen noch Bankguthaben von rund Fr. 7'700.- (Fr. 6'364.60 bei der D._____ [Bank] sowie Fr. 1'335.50 bei der E._____ [Bank] [act. 4/16]). Damit besitzt die Gesuchstellerin Vermögen von mehreren tausend Franken, welches in die Prüfung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen ist. Es ist der Gesuchstellerin - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die An- rechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) und ihres geringen Einkommens - zuzumuten, mit diesem Überschuss die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Vertretung zu bestreiten. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es indessen unbe- nommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-
- 5 - mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: