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VO110040

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. April 2011 an das Bezirksgericht Dielsdorf stellt die Gesuchstellerin den Antrag, es sei ihr für ein anstehendes Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen vor dem Bezirksgericht Dielsdorf die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu ge- währen (act. 2).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 29. April 2011 leitete das Bezirksgericht Dielsdorf das Gesuch zuständigkeitshalber an den Obergerichtspräsidenten weiter (act. 1).

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

E. 3 Beurteilung des Gesuchs

E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig.

E. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint

- 3 - (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

E. 3.3 Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 3.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu allfälligen Un- terhaltspflichten (insb. zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten) und die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der Gesuchsteller finanzielle Mittel auf der Grundlage solcher Verpflichtungen erhältlich machen kann (BGE 119 IA 11, S. 12; 103 IA 99, S. 101, 85 I 1; 91 II 253).

E. 3.5 Gemäss eingereichten Unterlagen verfügt der Ehemann der Gesuchstellerin über ein jährliches Einkommen von Fr. 77'870.-- und wäre damit gemäss der ebenfalls angeführten Bedarfsberechnung durchaus in der Lage, der Gesuchstel- lerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (act. 4/2). Folgte man also der Berechnung der Gesuchstellerin, wäre das Gesuch unter diesem Titel abzuwei- sen. Allerdings scheitert das Gesuch bereits an der mangelnden Mitwirkung: Das Gesuch der rechtskundig vertretenen Gesuchstellerin enthält keinerlei Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin bzw. ihres Ehemannes und beschränkt sich auf Behauptungen.

E. 3.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen.

- 4 -

E. 4 Zeitpunkt des Gesuchs

E. 4.1 Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Zwar kann gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die Rechtshängigkeit tritt gemäss Art. 62 ZPO mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage ein. Allerdings ent- fällt im vorliegend beabsichtigten Eheschutzverfahren gemäss Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren. Im Gegensatz zum Friedensrichter als Schlichtungsbehörde kann das Bezirksgericht selbständig über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege befinden, sobald es mit der Sache befasst ist. Ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis werden die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und mit der gleichzeitig mit dem Gesuch einge- reichten Rechtsschrift entstandenen Aufwendungen des unentgeltlichen Rechts- beistandes von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (BGE 122 I 203; 120 Ia 14).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin könnte somit ohne einen Rechtsnachteil zu erleiden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Eheschutzbe- gehren beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Der Obergerichtspräsident erteilt die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Dauer des Schlich- tungsverfahrens bzw. bestellt einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Es ist somit fraglich, ob dem Gesuch - selbst bei einer ausgewiesenen Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin - hätte entsprochen werden können.

E. 5 Kosten und Rechtsmittel

E. 5.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 5.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

- 5 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin und an das Be- zirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs: lic. iur. L. Huber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110040-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber Urteil vom 18. Mai 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt ass. jur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. April 2011 an das Bezirksgericht Dielsdorf stellt die Gesuchstellerin den Antrag, es sei ihr für ein anstehendes Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen vor dem Bezirksgericht Dielsdorf die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu ge- währen (act. 2). 1.2. Mit Schreiben vom 29. April 2011 leitete das Bezirksgericht Dielsdorf das Gesuch zuständigkeitshalber an den Obergerichtspräsidenten weiter (act. 1).

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint

- 3 - (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu allfälligen Un- terhaltspflichten (insb. zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten) und die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der Gesuchsteller finanzielle Mittel auf der Grundlage solcher Verpflichtungen erhältlich machen kann (BGE 119 IA 11, S. 12; 103 IA 99, S. 101, 85 I 1; 91 II 253). 3.5. Gemäss eingereichten Unterlagen verfügt der Ehemann der Gesuchstellerin über ein jährliches Einkommen von Fr. 77'870.-- und wäre damit gemäss der ebenfalls angeführten Bedarfsberechnung durchaus in der Lage, der Gesuchstel- lerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (act. 4/2). Folgte man also der Berechnung der Gesuchstellerin, wäre das Gesuch unter diesem Titel abzuwei- sen. Allerdings scheitert das Gesuch bereits an der mangelnden Mitwirkung: Das Gesuch der rechtskundig vertretenen Gesuchstellerin enthält keinerlei Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin bzw. ihres Ehemannes und beschränkt sich auf Behauptungen. 3.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen.

- 4 -

4. Zeitpunkt des Gesuchs 4.1. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Zwar kann gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die Rechtshängigkeit tritt gemäss Art. 62 ZPO mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage ein. Allerdings ent- fällt im vorliegend beabsichtigten Eheschutzverfahren gemäss Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren. Im Gegensatz zum Friedensrichter als Schlichtungsbehörde kann das Bezirksgericht selbständig über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege befinden, sobald es mit der Sache befasst ist. Ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis werden die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und mit der gleichzeitig mit dem Gesuch einge- reichten Rechtsschrift entstandenen Aufwendungen des unentgeltlichen Rechts- beistandes von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (BGE 122 I 203; 120 Ia 14). 4.2. Die Gesuchstellerin könnte somit ohne einen Rechtsnachteil zu erleiden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Eheschutzbe- gehren beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Der Obergerichtspräsident erteilt die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Dauer des Schlich- tungsverfahrens bzw. bestellt einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Es ist somit fraglich, ob dem Gesuch - selbst bei einer ausgewiesenen Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin - hätte entsprochen werden können.

5. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

- 5 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin und an das Be- zirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs: lic. iur. L. Huber versandt am: