Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 4/1) erhob A._____ (fortan: Beschwerde- führerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen das Schreiben des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … & … (fortan: Beschwer- degegner), vom 23. Mai 2024 betreffend Ausstandsgesuch sowie eine Kos- tenbeschwerde. Sie ersuchte um Ausstand der Friedensrichterin in den Ver- fahren Geschäfts-Nrn. GV.2024.00115, GV.2024.00002 und GV.2024.00017, rügte eine verweigerte Akteneinsicht und erhob eine Kostenbeschwerde in Bezug auf die Quittung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2024. Mit Be- schluss vom 12. Dezember 2024 (act. 3) trat das Bezirksgericht Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 [recte: 2025] (act. 2) innert Frist (act. 4/7/2) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss für nich- tig zu erklären bzw. aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- beschwerde dem Obergericht des Kantons Zürich zu überwiesen, unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse.
E. 3 In der Folge legte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren Geschäfts-Nr. PS250009-O an. Mangels Zuständigkeit schrieb sie dieses mit Beschluss vom 22. Januar 2025 am Register ab und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin samt den beigezogenen Akten (Ge- schäfts-Nr. CB240060-L) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Diese eröffnete das vorliegende Verfahren.
E. 3.1 Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Beschluss mit der Kostenbe- schwerde (act. 3 E. 3.4), mit dem Ausstandsersuchen (act. 3 E. 3.1-3.2) so- wie mit dem Antrag auf Akteneinsicht (act. 3 E. 3.3.). Angefochten ist lediglich der Entscheid betreffend Kostenbeschwerde (act. 2), weshalb im Folgenden nur darüber zu befinden ist. Die Vorinstanz erwog hierzu, der prozesserfahre- nen Beschwerdeführerin sei bekannt, dass ein angeblich fehlerhafter Kosten- entscheid des Beschwerdegegners selbständig nur mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar sei. Es sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde sei gesetzlich nicht vorgesehen (act. 3 E. 3.4).
E. 3.2 Bis zum 31. Dezember 2024 enthielt die Zivilprozessordnung keine Bestim- mung, welche die Gerichte verpflichtete, fälschlicherweise bei ihnen einge- reichte Eingaben an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Bereits in der Bot- schaft zur Zivilprozessordnung wurde festgehalten, dass bei fehlender Zu- ständigkeit zwecks Vermeidung der damit verbundenen Zusatzbelastung der Gerichte keine Prozessüberweisung von Amtes wegen von einem unzustän- digen Gericht an das zuständige Gericht erfolge (vgl. BBl 2006 Botschaft ZPO S. 7277). Auch das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 24. Januar 2022, dass eine Weiterleitungspflicht entgegen dem Vorschlag der Experten- kommission nicht zum Gesetz geworden sei (5A_998/2021 E. 2). Einige Lehr- meinungen gingen ebenfalls von einer fehlenden Weiterleitungspflicht aus (SHK ZPO Kommentar-Schleiffer Marais Prisca, Art. 63 N 5; OFK ZPO-Morf, Art. 63 N 4; DIKE Kommentar ZPO-Müller-Chen, Art. 63 N 19). In der Lehre und Rechtsprechung wurde indes teilweise auch die Ansicht vertreten, eine Weiterleitungspflicht leite sich aus der analogen Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ab (BSK-Infanger, Art. 63 N 1; BGE 140 III 636 E. 3.2 und 3.6). Das Bundesgericht beschränkte die Weiterleitungspflicht in seinem Entscheid
- 5 - BGE 140 III 636 jedoch auf den iudex a quo (auf das den Entscheid fällende Gericht) und verneinte sie in Bezug auf andere Instanzen, bei welchen das Rechtsmittel fälschlicherweise eingereicht wurde (gleichermassen ZK ZPO- Sutter-Somm/Hedinger, Art. 63 N 8). Hinsichtlich der Frage der Weiterlei- tungspflicht bestand in Lehre und Rechtsprechung demnach keine umfas- sende Einigkeit. Per 1. Januar 2025 wurde in Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine Wei- terleitungspflicht eingeführt für Fälle, in denen die Eingabe fristgerecht, aber irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Diese Bestimmung kommt vorliegend indes nicht zum Tragen, da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses in Kraft trat.
E. 3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei der Rechtsmittelweg bekannt gewesen und eine Wei- terleitung des Rechtsmittels sei gesetzlich nicht vorgesehen (act. 3 E. 3.4), keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hat. Eine ge- setzlich vorgesehene Verpflichtung zur Weiterleitung der Eingabe existierte im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht und bestand zumindest nach einem Teil der Lehre und nach der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht aufgrund eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Beschwerdegegner hätte die Quit- tung vom 30. Mai 2024 über Fr. 92.- mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen müssen (act. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim massgeblichen Dokument lediglich um eine Quittung handelt, d.h. um eine Bescheinigung, mit der der Erhalt des darauf aufgeführten Betrages durch den Beschwerdegegner bestätigt wird. Diese war als solche nicht anfechtbar. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Quittung zu Recht nicht. Ein aufsichtsrecht- lich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar.
E. 4 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie
- 3 - im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG not- wendig erscheint.
E. 5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 6 - III.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240060-L, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240060-L (act. 4). - 7 - Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 (CB240060-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 4/1) erhob A._____ (fortan: Beschwerde- führerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen das Schreiben des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … & … (fortan: Beschwer- degegner), vom 23. Mai 2024 betreffend Ausstandsgesuch sowie eine Kos- tenbeschwerde. Sie ersuchte um Ausstand der Friedensrichterin in den Ver- fahren Geschäfts-Nrn. GV.2024.00115, GV.2024.00002 und GV.2024.00017, rügte eine verweigerte Akteneinsicht und erhob eine Kostenbeschwerde in Bezug auf die Quittung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2024. Mit Be- schluss vom 12. Dezember 2024 (act. 3) trat das Bezirksgericht Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 [recte: 2025] (act. 2) innert Frist (act. 4/7/2) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss für nich- tig zu erklären bzw. aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- beschwerde dem Obergericht des Kantons Zürich zu überwiesen, unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse.
3. In der Folge legte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren Geschäfts-Nr. PS250009-O an. Mangels Zuständigkeit schrieb sie dieses mit Beschluss vom 22. Januar 2025 am Register ab und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin samt den beigezogenen Akten (Ge- schäfts-Nr. CB240060-L) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Diese eröffnete das vorliegende Verfahren.
4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie
- 3 - im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG not- wendig erscheint.
5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Sie ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
- 4 -
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte ihre Kostenbe- schwerde nach festgestellter fehlender Zuständigkeit dem Obergericht als zu- ständige Instanz weiterleiten müssen. Der Beschwerdegegner hätte zudem auf der Quittung eine Rechtsmittelbelehrung anbringen müssen (act. 2). 3.1. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Beschluss mit der Kostenbe- schwerde (act. 3 E. 3.4), mit dem Ausstandsersuchen (act. 3 E. 3.1-3.2) so- wie mit dem Antrag auf Akteneinsicht (act. 3 E. 3.3.). Angefochten ist lediglich der Entscheid betreffend Kostenbeschwerde (act. 2), weshalb im Folgenden nur darüber zu befinden ist. Die Vorinstanz erwog hierzu, der prozesserfahre- nen Beschwerdeführerin sei bekannt, dass ein angeblich fehlerhafter Kosten- entscheid des Beschwerdegegners selbständig nur mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar sei. Es sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde sei gesetzlich nicht vorgesehen (act. 3 E. 3.4). 3.2. Bis zum 31. Dezember 2024 enthielt die Zivilprozessordnung keine Bestim- mung, welche die Gerichte verpflichtete, fälschlicherweise bei ihnen einge- reichte Eingaben an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Bereits in der Bot- schaft zur Zivilprozessordnung wurde festgehalten, dass bei fehlender Zu- ständigkeit zwecks Vermeidung der damit verbundenen Zusatzbelastung der Gerichte keine Prozessüberweisung von Amtes wegen von einem unzustän- digen Gericht an das zuständige Gericht erfolge (vgl. BBl 2006 Botschaft ZPO S. 7277). Auch das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 24. Januar 2022, dass eine Weiterleitungspflicht entgegen dem Vorschlag der Experten- kommission nicht zum Gesetz geworden sei (5A_998/2021 E. 2). Einige Lehr- meinungen gingen ebenfalls von einer fehlenden Weiterleitungspflicht aus (SHK ZPO Kommentar-Schleiffer Marais Prisca, Art. 63 N 5; OFK ZPO-Morf, Art. 63 N 4; DIKE Kommentar ZPO-Müller-Chen, Art. 63 N 19). In der Lehre und Rechtsprechung wurde indes teilweise auch die Ansicht vertreten, eine Weiterleitungspflicht leite sich aus der analogen Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ab (BSK-Infanger, Art. 63 N 1; BGE 140 III 636 E. 3.2 und 3.6). Das Bundesgericht beschränkte die Weiterleitungspflicht in seinem Entscheid
- 5 - BGE 140 III 636 jedoch auf den iudex a quo (auf das den Entscheid fällende Gericht) und verneinte sie in Bezug auf andere Instanzen, bei welchen das Rechtsmittel fälschlicherweise eingereicht wurde (gleichermassen ZK ZPO- Sutter-Somm/Hedinger, Art. 63 N 8). Hinsichtlich der Frage der Weiterlei- tungspflicht bestand in Lehre und Rechtsprechung demnach keine umfas- sende Einigkeit. Per 1. Januar 2025 wurde in Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine Wei- terleitungspflicht eingeführt für Fälle, in denen die Eingabe fristgerecht, aber irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Diese Bestimmung kommt vorliegend indes nicht zum Tragen, da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses in Kraft trat. 3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei der Rechtsmittelweg bekannt gewesen und eine Wei- terleitung des Rechtsmittels sei gesetzlich nicht vorgesehen (act. 3 E. 3.4), keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hat. Eine ge- setzlich vorgesehene Verpflichtung zur Weiterleitung der Eingabe existierte im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht und bestand zumindest nach einem Teil der Lehre und nach der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht aufgrund eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Beschwerdegegner hätte die Quit- tung vom 30. Mai 2024 über Fr. 92.- mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen müssen (act. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim massgeblichen Dokument lediglich um eine Quittung handelt, d.h. um eine Bescheinigung, mit der der Erhalt des darauf aufgeführten Betrages durch den Beschwerdegegner bestätigt wird. Diese war als solche nicht anfechtbar. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Quittung zu Recht nicht. Ein aufsichtsrecht- lich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 6 - III.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2,
- das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB240060-L, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240060-L (act. 4).
- 7 - Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: