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VB240017

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2024 (CB240019-D)

Zürich OG · 2024-11-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist gerichtsno- torisch und wird auch seitens A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) im Wesent- lichen anerkannt: Am tt.mm.2014 verstarb E._____ sel. Er hinterliess als gesetz- liche Erbinnen seine Ehefrau F._____ sel. sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, C._____, D._____ (fortan: Beschwerdegegnerinnen) und die Beschwerde- führerin. Im Rahmen eines zwischen E._____ sel. und seiner Ehefrau F._____ sel. abgeschlossenen Erbvertrages vom 28. Februar 2012 wurde die Meistbe- günstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart, wobei die drei erwähnten Töchter von E._____ sel. als Alleinerbinnen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt wurden. Am tt.mm.2024 verstarb F._____ sel. (siehe zum Ganzen auch act. 1 Rz 7 und 10, act. 3 E. 3.2, act. 6/1 Rz 4).

E. 2 Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von E._____ sel. die öffentli- che Versteigerung des Grundstückes G._____-strasse 1 und 2 in H._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4) an. Dieses Urteil ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen (act. 3 E. 3.2, act. 6/1 Rz 4).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Vollstreckungsaufschub im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Versteigerung des massgeblichen Grundstückes nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Der Nachlass von E._____ sel. sei im Zeitpunkt des Ablebens von F._____ sel. noch nicht geteilt gewesen. Auch sei die massgebliche Liegenschaft in diesem Zeitpunkt noch nicht versteigert gewesen, weshalb ein Anteil von 5/8, hingegen nicht der zukünftige Verkaufserlös, in den Nachlass von F._____ sel. gefallen sei. Der Umstand, dass der Nachlass von E._____ sel. im Zeitpunkt des Ablebens von F._____ sel. noch nicht geteilt gewesen sei, sei äusserst relevant und hätte vom Gericht berück- sichtigt werden müssen. Dessen Missachtung verletze ihre Eigentumsrechte und

- 6 - Verfahrensrechte (act. 1 Rz 7 f. und S. 5). Ihr, der Beschwerdeführerin, stehe ein Vorkaufsrecht an der massgeblichen Liegenschaft zu (act. 1 Rz 5 und 8). Der Verweis des Bezirksgerichts auf andere Entscheide stelle keine hinreichende Be- gründung dar. Es stelle sich die Frage, ob ein nicht vollstrecktes Urteil bei einer Zwangsversteigerung Rechtswirkung haben könne. Sie sei als Erbin im ungeteil- ten Nachlass ihres Vaters und ihrer Stiefmutter Gesamthandeigentümerin der Liegenschaft (act. 1 Rz 9).

E. 2.2 Der Entscheid betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ein Ermes- sensentscheid. Das Bezirksgericht habe eine willkürliche Ermessenunterschrei- tung vorgenommen. Auch fehle es an einer Interessenabwägung. Die Versteige- rung habe einen grossen Einfluss auf den noch ungeteilten Nachlass von F._____ sel. Der Zweck der Versteigerung sei eine Auszahlung der Erbinnen ge- wesen. Mit dem Ableben von F._____ sel. habe sich dies geändert. Es lägen nun veränderte Verhältnisse vor, weshalb die Versteigerung zurückgenommen wer- den müsse (act. 1 Rz 10). Im Falle der Versteigerung des Grundstückes könne dieses nicht mehr Teil des Nachlasses sein. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht mehr befugt, das Urteil zu vollstrecken. Die ungeteilte Nachlassliegenschaft von E._____ sel. sei in den Nachlass von F._____ sel. gefallen. Das Urteil vom 8. De- zember 2022 sei nicht zu vollstrecken. Der Schutz der Eigentumsrechte sei sehr hoch zu gewichten (act. 1 S. 5).

3. Gemäss § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Der Aufsichtsbeschwerde kann jedoch auf ausdrückliches Ersuchen hin die Sus- pensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als un- begründet erscheint und die gesuchstellende Person an ihrer Erteilung ein we- sentliches Interesse aufweist (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 19). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen. Grundlage bildet die Abwä- gung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die der beschwerdeführenden Person bei einer sofortigen Vollstreckung dro- henden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für die beschwerde- gegnerische Partei gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summa- rischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmit- tels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden,

- 7 - dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen des- halb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 325 N 4 ff.). Die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung kann etwa in Fällen sinnvoll sein, in denen mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert werden könnte, dass sich der Endentscheid nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO- Reich, Art. 325 N 3). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hin- sicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. Verfügung OGer ZH vom 4. November 2011, Geschäfts-Nr. PE110023-O, E. 3).

E. 3 Am tt.mm.2024 führte das Gemeindeammannamt B._____ (fortan: Beschwerde- gegner 1) die Versteigerung des oberwähnten Grundstückes durch (siehe act. 6/3/1, act. 6/3/3 und act. 6/5 S. 1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde Be- schwerde und beantragte unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, insbesondere sei die noch zu erfolgende Eintragung ins Grundbuch zu un- terlassen (act. 6/1 Antrag 2). Mit Beschluss vom 20. September 2024 wies das Bezirksgericht den Antrag ab und gewährte dem Gemeindeammannamt und den Beschwerdegegnerinnen das rechtliche Gehör. Es wies darauf hin, dass der Ent- scheid betreffend aufschiebende Wirkung mit Beschwerde anfechtbar sei (act. 3 E. 5).

E. 4 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Beschluss innert Frist (act. 4/1) Beschwerde an die Verwaltungskom-

- 3 - mission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde vom 16. Sep- tember 2024 an das Bezirksgericht Dielsdorf gutzuheissen und es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2024 als untere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, Geschäfts-Nr. CB240019-D, aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Beschluss vom 20. September 2024 (Beilage A) an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners."

E. 4.1 Gemäss Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. De- zember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) wurde die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G._____-strasse 1 und 2 in H._____ (Grundbuch Blatt 3, Ka- taster Nr. 4) angeordnet und mit der Versteigerung das Betreibungs- und Ge- meindeammannamt B._____ beauftragt. Der Nettoerlös sollte gemäss den Erb- quoten verteilt werden. F._____ stand 5/8 des Nettoerlöses und den beiden Be- schwerdegegnerinnen sowie der Beschwerdeführerin je 1/8 zu (act. 7/3 E. 4.2). Das Urteil sah somit eine Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft und die Aufteilung des Nettoerlöses unter den Erbinnen vor. Dieses Urteil ist in Rechts- kraft erwachsen, was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 6/1 Rz 4). Das rechtskräftige Urteil galt nach dem Tod von F._____ sel. un- verändert weiter und hat auch weiterhin Bestand. Das Ableben von F._____ sel. am tt.mm.2024 hatte keinen Einfluss auf das Urteil, sondern einzig zur Folge, dass ihr Anteil von 5/8 am Nachlass von E._____ sel. bzw. an der massgeblichen Liegenschaft infolge Universalsukzession gemäss eingangs erwähntem Erbver- trag auf die drei übrigen Erbinnen überging. lm Nachlass von F._____ sel. befand sich damit bis zur Versteigerung der sich im Nachlass von E._____ sel. befinden- den Liegenschaft GBBl 3, Kataster Nr. 4 ein Anspruch auf 5/8 am Versteige- rungserlös netto. Mit der Durchführung der sich auf das Urteil vom 8. Dezember 2022 stützenden Versteigerung der Liegenschaft wurde ein solcher erzielt. Die- ser ist gemäss Dispositiv-Ziffer 11c) des Urteils vom 8. Dezember 2022 unter den verbleibenden Erbinnen zu teilen. Insoweit kann der Argumentation der Be-

- 8 - schwerdeführerin, der Versteigerungserlös sei nicht relevant (act. 1 Rz 8), nicht gefolgt werden. Nicht von Bedeutung ist entgegen der Beschwerdeführerin ferner der Umstand, dass die Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft erst nach dem Ableben von F._____ sel. durchgeführt wurde. Das Urteil vom 8. Dezember 2022 war sowohl vor als auch nach deren Ableben gleichermassen bindend. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Veränderung der Verhält- nisse nach dem tt.mm.2024 und damit einhergehend zur Zweckänderung (act. 1 Rz 10) haben auf die Bindungswirkung des Urteils vom 8. Dezember 2022 keinen Einfluss. Hinweise auf ein Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin (siehe act. 1 Rz 5 und 8), welches einer Versteigerung entgegen gestanden wäre, ergeben sich aus den Akten sodann keine.

E. 4.2 Der Beschluss vom 20. September 2024 erweist sich weder als missbräuchlich in der Ermessensausübung, noch als willkürlich. Er enthält wenn auch kurze, so doch hinreichend klare und schlüssige Erwägungen zur Erbfolge, zu den Auswir- kungen des Ablebens von F._____ sel. sowie zur Zulässigkeit der durchgeführten Versteigerung, welche allesamt relevant sind für die Frage der Begründetheit der Beschwerde und die Abwägung der im Raum stehenden Interessen der Be- schwerdeführerin. Der Umstand, dass im Beschluss vom 20. September 2024 unter anderem auf früher ergangene Entscheide in ähnlicher Sache verwiesen wird (act. 3 E. 3.2), vermag an der Begründetheit der Entscheidung nichts zu än- dern. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrens- bzw. Eigentumsrechten (siehe act. 1 Rz 7 f.). Unter diesen Umständen ist den Erwägungen des Bezirksgerichts zu folgen und ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach Art. 325 ZPO nicht erfüllt sind, namentlich erscheint die Erhebung der Beschwerde von vornherein als unbegründet. Sowohl das Haupt- begehren als auch der Eventualantrag sind daher abzuweisen. IV.

E. 5 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren Geschäfts-Nr. VB240017-O und zog die vorinstanzlichen Akten Geschäfts- Nr. CB240019-D (act. 6/1-8) bei. Ebenfalls zog sie zur Erstellung des Sachver- halts die eigenen Akten Geschäfts-Nr. VB240007-O (act. 7/1-11) bei.

E. 6 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzuläs- sig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet wer- den (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

E. 7 Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2024, Geschäfts-Nr. CB240019-D, zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti- miert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 5).

3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlus- ses vom 20. September 2024 bzw. um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 1 Anträge 1 und 2). Gemäss den Erwägungen des Bezirksgerichts steht die Beschwerde an die Verwaltungskommission nur gegen den Entscheid der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung offen (act. 3 E. 5). Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch die weiteren Anordnungen im Be- schluss vom 20. September 2024 betreffen, ist darauf nicht einzutreten.

E. 8 Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) gewesen. In diesem Urteil sei verbindlich die Teilung des Nachlasses von E._____ sel. angeordnet worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden an diesem Umstand nichts zu än- dern vermögen. Die Teilung des Nachlasses von E._____ sel. gehe jener des Nachlasses von F._____ sel. vor. Die Versteigerung des massgeblichen Grund- stückes verändere den noch ungeteilten Nachlass der F._____ sel. nicht. Die Voraussetzungen für das Erteilen der aufschiebenden Wirkung seien nicht gege- ben.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 700.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zuzusprechen. - 9 -
  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
  3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegner 1 bis 3, je unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240019-D (act. 6/1-8). Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. VB240007-O (act. 7/1-11) werden der Verwaltungskommission retourniert. - 10 - Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240017-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Gemeindeammannamt B._____,

2. C._____,

3. D._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2024 (CB240019-D)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist gerichtsno- torisch und wird auch seitens A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) im Wesent- lichen anerkannt: Am tt.mm.2014 verstarb E._____ sel. Er hinterliess als gesetz- liche Erbinnen seine Ehefrau F._____ sel. sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, C._____, D._____ (fortan: Beschwerdegegnerinnen) und die Beschwerde- führerin. Im Rahmen eines zwischen E._____ sel. und seiner Ehefrau F._____ sel. abgeschlossenen Erbvertrages vom 28. Februar 2012 wurde die Meistbe- günstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart, wobei die drei erwähnten Töchter von E._____ sel. als Alleinerbinnen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt wurden. Am tt.mm.2024 verstarb F._____ sel. (siehe zum Ganzen auch act. 1 Rz 7 und 10, act. 3 E. 3.2, act. 6/1 Rz 4).

2. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von E._____ sel. die öffentli- che Versteigerung des Grundstückes G._____-strasse 1 und 2 in H._____ (Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4) an. Dieses Urteil ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen (act. 3 E. 3.2, act. 6/1 Rz 4).

3. Am tt.mm.2024 führte das Gemeindeammannamt B._____ (fortan: Beschwerde- gegner 1) die Versteigerung des oberwähnten Grundstückes durch (siehe act. 6/3/1, act. 6/3/3 und act. 6/5 S. 1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde Be- schwerde und beantragte unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, insbesondere sei die noch zu erfolgende Eintragung ins Grundbuch zu un- terlassen (act. 6/1 Antrag 2). Mit Beschluss vom 20. September 2024 wies das Bezirksgericht den Antrag ab und gewährte dem Gemeindeammannamt und den Beschwerdegegnerinnen das rechtliche Gehör. Es wies darauf hin, dass der Ent- scheid betreffend aufschiebende Wirkung mit Beschwerde anfechtbar sei (act. 3 E. 5).

4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Beschluss innert Frist (act. 4/1) Beschwerde an die Verwaltungskom-

- 3 - mission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde vom 16. Sep- tember 2024 an das Bezirksgericht Dielsdorf gutzuheissen und es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2024 als untere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, Geschäfts-Nr. CB240019-D, aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Beschluss vom 20. September 2024 (Beilage A) an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners."

5. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren Geschäfts-Nr. VB240017-O und zog die vorinstanzlichen Akten Geschäfts- Nr. CB240019-D (act. 6/1-8) bei. Ebenfalls zog sie zur Erstellung des Sachver- halts die eigenen Akten Geschäfts-Nr. VB240007-O (act. 7/1-11) bei.

6. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzuläs- sig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet wer- den (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

7. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - II.

1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. September 2024, Geschäfts-Nr. CB240019-D, zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti- miert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 5).

3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlus- ses vom 20. September 2024 bzw. um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 1 Anträge 1 und 2). Gemäss den Erwägungen des Bezirksgerichts steht die Beschwerde an die Verwaltungskommission nur gegen den Entscheid der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung offen (act. 3 E. 5). Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch die weiteren Anordnungen im Be- schluss vom 20. September 2024 betreffen, ist darauf nicht einzutreten. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz das Gemeindeam- mannamt B._____ im Rubrum nicht als Beschwerdegegner aufgenommen habe, jedoch dafür C._____ sowie D._____, welche nicht der behördlichen Aufsicht des Bezirksgerichts Dielsdorf unterstünden (act. 1 Rz 6). 4.2. In ihrer Beschwerdeschrift ans Bezirksgericht Dielsdorf bezeichnete die Be- schwerdeführerin C._____ und D._____ selbst als Beschwerdegegnerinnen (act. 6/1). Gegen deren Aufnahme ins Rubrum durch das Bezirksgericht ist damit nichts einzuwenden. Die Beschwerde richtet sich gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift gegen die Versteigerung des Grund- stückes an der G._____-strasse 1 und 2, H._____, Grundbuchblatt 3, Kataster- Nr. 4, vom 4. September 2024 bzw. die damit einhergehende Zuschlagserteilung. Die Versteigerung wurde vom Gemeindeammannamt B._____ durchgeführt

- 5 - (act. 6/3/1). Es war daher zutreffend, dieses ins Rubrum aufzunehmen. Da eine Anordnung bzw. Handlung des Gemeindeammannamtes angefochten wird, ist dieses jedoch nach Ansicht der Verwaltungskommission als Beschwerdegegner aufzuführen. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren zu verfahren. Der Umstand, dass die Vorinstanz das Gemeindeammannamt nicht als Beschwerde- gegner, sondern als weiteren Verfahrensbeteiligten bezeichnet, ist für die Beur- teilung des angefochtenen Beschlusses unbedeutend, da es einzig um die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung geht. Insoweit vermag dieser Umstand den Beschluss vom 20. September 2024 nicht in Frage zu stellen. III.

1. Das Bezirksgericht Dielsdorf begründete die Abweisung des Antrags auf auf- schiebende Wirkung zusammengefasst wie folgt (act. 3 E. 3): Die Beschwerde- führerin richte ihre Beschwerde gegen die am 4. September 2024 erfolgte Zu- schlagserteilung. Die Versteigerung sei Folge des rechtskräftigen Urteils vom

8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) gewesen. In diesem Urteil sei verbindlich die Teilung des Nachlasses von E._____ sel. angeordnet worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden an diesem Umstand nichts zu än- dern vermögen. Die Teilung des Nachlasses von E._____ sel. gehe jener des Nachlasses von F._____ sel. vor. Die Versteigerung des massgeblichen Grund- stückes verändere den noch ungeteilten Nachlass der F._____ sel. nicht. Die Voraussetzungen für das Erteilen der aufschiebenden Wirkung seien nicht gege- ben. 2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Vollstreckungsaufschub im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Versteigerung des massgeblichen Grundstückes nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Der Nachlass von E._____ sel. sei im Zeitpunkt des Ablebens von F._____ sel. noch nicht geteilt gewesen. Auch sei die massgebliche Liegenschaft in diesem Zeitpunkt noch nicht versteigert gewesen, weshalb ein Anteil von 5/8, hingegen nicht der zukünftige Verkaufserlös, in den Nachlass von F._____ sel. gefallen sei. Der Umstand, dass der Nachlass von E._____ sel. im Zeitpunkt des Ablebens von F._____ sel. noch nicht geteilt gewesen sei, sei äusserst relevant und hätte vom Gericht berück- sichtigt werden müssen. Dessen Missachtung verletze ihre Eigentumsrechte und

- 6 - Verfahrensrechte (act. 1 Rz 7 f. und S. 5). Ihr, der Beschwerdeführerin, stehe ein Vorkaufsrecht an der massgeblichen Liegenschaft zu (act. 1 Rz 5 und 8). Der Verweis des Bezirksgerichts auf andere Entscheide stelle keine hinreichende Be- gründung dar. Es stelle sich die Frage, ob ein nicht vollstrecktes Urteil bei einer Zwangsversteigerung Rechtswirkung haben könne. Sie sei als Erbin im ungeteil- ten Nachlass ihres Vaters und ihrer Stiefmutter Gesamthandeigentümerin der Liegenschaft (act. 1 Rz 9). 2.2. Der Entscheid betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ein Ermes- sensentscheid. Das Bezirksgericht habe eine willkürliche Ermessenunterschrei- tung vorgenommen. Auch fehle es an einer Interessenabwägung. Die Versteige- rung habe einen grossen Einfluss auf den noch ungeteilten Nachlass von F._____ sel. Der Zweck der Versteigerung sei eine Auszahlung der Erbinnen ge- wesen. Mit dem Ableben von F._____ sel. habe sich dies geändert. Es lägen nun veränderte Verhältnisse vor, weshalb die Versteigerung zurückgenommen wer- den müsse (act. 1 Rz 10). Im Falle der Versteigerung des Grundstückes könne dieses nicht mehr Teil des Nachlasses sein. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht mehr befugt, das Urteil zu vollstrecken. Die ungeteilte Nachlassliegenschaft von E._____ sel. sei in den Nachlass von F._____ sel. gefallen. Das Urteil vom 8. De- zember 2022 sei nicht zu vollstrecken. Der Schutz der Eigentumsrechte sei sehr hoch zu gewichten (act. 1 S. 5).

3. Gemäss § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Der Aufsichtsbeschwerde kann jedoch auf ausdrückliches Ersuchen hin die Sus- pensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als un- begründet erscheint und die gesuchstellende Person an ihrer Erteilung ein we- sentliches Interesse aufweist (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 19). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen. Grundlage bildet die Abwä- gung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die der beschwerdeführenden Person bei einer sofortigen Vollstreckung dro- henden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für die beschwerde- gegnerische Partei gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summa- rischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmit- tels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden,

- 7 - dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen des- halb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 325 N 4 ff.). Die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung kann etwa in Fällen sinnvoll sein, in denen mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert werden könnte, dass sich der Endentscheid nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO- Reich, Art. 325 N 3). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hin- sicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. Verfügung OGer ZH vom 4. November 2011, Geschäfts-Nr. PE110023-O, E. 3). 4.1. Gemäss Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. De- zember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) wurde die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G._____-strasse 1 und 2 in H._____ (Grundbuch Blatt 3, Ka- taster Nr. 4) angeordnet und mit der Versteigerung das Betreibungs- und Ge- meindeammannamt B._____ beauftragt. Der Nettoerlös sollte gemäss den Erb- quoten verteilt werden. F._____ stand 5/8 des Nettoerlöses und den beiden Be- schwerdegegnerinnen sowie der Beschwerdeführerin je 1/8 zu (act. 7/3 E. 4.2). Das Urteil sah somit eine Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft und die Aufteilung des Nettoerlöses unter den Erbinnen vor. Dieses Urteil ist in Rechts- kraft erwachsen, was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 6/1 Rz 4). Das rechtskräftige Urteil galt nach dem Tod von F._____ sel. un- verändert weiter und hat auch weiterhin Bestand. Das Ableben von F._____ sel. am tt.mm.2024 hatte keinen Einfluss auf das Urteil, sondern einzig zur Folge, dass ihr Anteil von 5/8 am Nachlass von E._____ sel. bzw. an der massgeblichen Liegenschaft infolge Universalsukzession gemäss eingangs erwähntem Erbver- trag auf die drei übrigen Erbinnen überging. lm Nachlass von F._____ sel. befand sich damit bis zur Versteigerung der sich im Nachlass von E._____ sel. befinden- den Liegenschaft GBBl 3, Kataster Nr. 4 ein Anspruch auf 5/8 am Versteige- rungserlös netto. Mit der Durchführung der sich auf das Urteil vom 8. Dezember 2022 stützenden Versteigerung der Liegenschaft wurde ein solcher erzielt. Die- ser ist gemäss Dispositiv-Ziffer 11c) des Urteils vom 8. Dezember 2022 unter den verbleibenden Erbinnen zu teilen. Insoweit kann der Argumentation der Be-

- 8 - schwerdeführerin, der Versteigerungserlös sei nicht relevant (act. 1 Rz 8), nicht gefolgt werden. Nicht von Bedeutung ist entgegen der Beschwerdeführerin ferner der Umstand, dass die Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft erst nach dem Ableben von F._____ sel. durchgeführt wurde. Das Urteil vom 8. Dezember 2022 war sowohl vor als auch nach deren Ableben gleichermassen bindend. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Veränderung der Verhält- nisse nach dem tt.mm.2024 und damit einhergehend zur Zweckänderung (act. 1 Rz 10) haben auf die Bindungswirkung des Urteils vom 8. Dezember 2022 keinen Einfluss. Hinweise auf ein Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin (siehe act. 1 Rz 5 und 8), welches einer Versteigerung entgegen gestanden wäre, ergeben sich aus den Akten sodann keine. 4.2. Der Beschluss vom 20. September 2024 erweist sich weder als missbräuchlich in der Ermessensausübung, noch als willkürlich. Er enthält wenn auch kurze, so doch hinreichend klare und schlüssige Erwägungen zur Erbfolge, zu den Auswir- kungen des Ablebens von F._____ sel. sowie zur Zulässigkeit der durchgeführten Versteigerung, welche allesamt relevant sind für die Frage der Begründetheit der Beschwerde und die Abwägung der im Raum stehenden Interessen der Be- schwerdeführerin. Der Umstand, dass im Beschluss vom 20. September 2024 unter anderem auf früher ergangene Entscheide in ähnlicher Sache verwiesen wird (act. 3 E. 3.2), vermag an der Begründetheit der Entscheidung nichts zu än- dern. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrens- bzw. Eigentumsrechten (siehe act. 1 Rz 7 f.). Unter diesen Umständen ist den Erwägungen des Bezirksgerichts zu folgen und ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach Art. 325 ZPO nicht erfüllt sind, namentlich erscheint die Erhebung der Beschwerde von vornherein als unbegründet. Sowohl das Haupt- begehren als auch der Eventualantrag sind daher abzuweisen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 700.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

- 9 -

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Beschwerdeführerin,

- die Beschwerdegegner 1 bis 3, je unter Beilage einer Kopie von act. 1,

- das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB240019-D (act. 6/1-8). Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. VB240007-O (act. 7/1-11) werden der Verwaltungskommission retourniert.

- 10 - Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: