Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 15. März 2024 stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Horgen das Gesuch, ihn für das bei der Kantonspolizei Zürich hängige Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend tätlichen Angriffs bei einer amtlichen sowie betreibungsrechtlichen Zustellung vom Amtsgeheimnis zu entbinden und zur Aussage zu ermächti- gen (act. 5/3).
E. 2 Mit Urteil vom 2. April 2024 kam das Bezirksgericht Horgen als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde dem Gesuch um Amtsgeheimnisentbindung sowie zur Aussageermächtigung nach (act. 3; act. 5/4). Nach drei erfolgslosen Zustel- lungsversuchen (act. 5/6–5/8) konnte das Urteil am 27. Juli 2024 der Be- schwerdeführerin zugestellt werden (act. 5/9).
E. 3 Am 29. Juli 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin persönlich ge- gen das besagte Urteil innert Frist (§ 84 GOG) Beschwerde und stellte sinn- gemäss folgende Anträge (act. 1, S. 1): I. Es sei ein neues Gremium ohne … [Funktion] Dr. iur. C._____ einzube- rufen, II. Es sei das Verfahren an die Zuger Behörden zu übergeben. III. Es sei von der Mandatierung von Strafverteidiger Dr. iur. X._____, D._____ [Ortschaft], Vormerk zu nehmen.
E. 4 Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts Horgen Geschäfts-Nr. BV240008-F bei (act. 5/1–9).
E. 5 Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der Beschwer- degegner zu Unrecht vom Amtsgeheimnis entbunden worden wäre, weshalb sich eine weiterführende materielle Überprüfung des Urteils vom 2. April 2024 erübrigt. Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, dass sie am 15. März 2024 in F._____ gewohnt habe und den Beschwerdegegner nicht tätlich an- gegriffen habe. Dies ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern ist vielmehr Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Beschwer- deführerin.
E. 6 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin bezeichnet … Dr. iur. C._____ auf S. 1 ihrer Be- schwerde mit einem ungebührlichen Ausdruck. Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne Weiteres zurückzu- schicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzu- lässig zu erklären, wenn eine Beschwerdeführerin in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. Urteil des
- 7 - Bundesgerichts 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.) Dies hat auch in Verfahren vor der Verwaltungskommission seine Gültigkeit.
E. 7 Die Beschwerdeführerin A._____ wird mit vorliegendem Beschluss ausdrück- lich auf die Unzulässigkeit und die Folgen von ungebührlichen Eingaben hin- gewiesen. Demgemäss kann solches Verhalten inskünftig umgehend und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Feststellung führen, dass ungebührliche Eingaben der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission im Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten und ohne Weiteres zurückgeschickt werden. V.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kom- mentar zum GOG, 2. Aufl., 2017, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV240008-F und unter Rück- sendung der Akten. Zürich, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 29. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
2. April 2024 (BV240008-F) betreffend Entbindung Amtsgeheimnis
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 15. März 2024 stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Horgen das Gesuch, ihn für das bei der Kantonspolizei Zürich hängige Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend tätlichen Angriffs bei einer amtlichen sowie betreibungsrechtlichen Zustellung vom Amtsgeheimnis zu entbinden und zur Aussage zu ermächti- gen (act. 5/3).
2. Mit Urteil vom 2. April 2024 kam das Bezirksgericht Horgen als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde dem Gesuch um Amtsgeheimnisentbindung sowie zur Aussageermächtigung nach (act. 3; act. 5/4). Nach drei erfolgslosen Zustel- lungsversuchen (act. 5/6–5/8) konnte das Urteil am 27. Juli 2024 der Be- schwerdeführerin zugestellt werden (act. 5/9).
3. Am 29. Juli 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin persönlich ge- gen das besagte Urteil innert Frist (§ 84 GOG) Beschwerde und stellte sinn- gemäss folgende Anträge (act. 1, S. 1): I. Es sei ein neues Gremium ohne … [Funktion] Dr. iur. C._____ einzube- rufen, II. Es sei das Verfahren an die Zuger Behörden zu übergeben. III. Es sei von der Mandatierung von Strafverteidiger Dr. iur. X._____, D._____ [Ortschaft], Vormerk zu nehmen.
4. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts Horgen Geschäfts-Nr. BV240008-F bei (act. 5/1–9).
5. Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) i.V.m. § 84 GOG
- 3 - i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer schriftlichen Vernehmlas- sung verzichtet werden. II. Aufgrund des expliziten Hinweises der Beschwerdeführerin auf die Mandatierung ihres Strafverteidigers, Dr. iur. X._____, (act. 1, S. 1 Ziff. III sowie S. 3), ist dieser
– trotz Fehlens einer separaten Vollmacht – als Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin im Rubrum aufzuführen und sind die Zustellungen über ihn vorzunehmen. III.
1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass das Bezirksgericht Horgen sowie die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich für das vorliegende Verfahren nicht zuständig seien, und beantragt die Überweisung an die Zuger Behörden (act. 1 S. 3).
2. Gemäss dem Gesuch vom 15. März 2024 (act. 5/3) benötigt der Beschwer- degegner, welcher beim Stadtammann- und Betreibungsamt E._____ ange- stellt ist, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis sowie eine Aussageermächti- gung im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff durch die Beschwerde- führerin bei einer amtlichen sowie betreibungsrechtlichen Zustellung.
3. Das Bezirksgericht Horgen beaufsichtigt das Stadtammann- und Betreibungs- amt E._____ (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG; Art. 13 SchKG i.V.m. § 17 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; LS 281]) und ist damit für die Entbindung vom Amtsgeheimnis sowie die Ermächtigung zur Aussage als untere Aufsichtsbehörde zuständig.
4. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt ge- mäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum GOG, 2. Aufl., 2017, § 80 N 1). Als
- 4 - obere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von § 17 Abs. 1 EG SchKG und § 80 GOG ist sie damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Die Einrede der Unzuständigkeit geht damit fehl.
5. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstandsgesuchs gegen … Dr. iur. C._____ ist weiter Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Dieser Ent- scheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Ausstandsbegehren gegen erstin- stanzliche Richterinnen und Richter müssen grundsätzlich vom erstinstanzli- chen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und an- schliessend auf Beschwerde hin von der kantonalen Beschwerdeinstanz be- handelt werden (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013, Ge- schäfts-Nr. PC130031, E. II.1.1). Wird aber der Ausstandsgrund erst nach Ab- schluss des Verfahrens während einer noch laufenden Rechtsmittelfrist ent- deckt, muss dieser (als echtes Novum) mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen den formellen Endentscheid gerügt werden (BERGER/GÜNGE- RICH/HURNI/STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 2021, N 456). Da die Beschwer- deführerin erst aufgrund des Urteils vom 2. April 2024 vom Verfahren Ge- schäfts-Nr. BV240008-F sowie von der Zusammensetzung des Bezirksge- richts Horgen Kenntnis erlangte, konnte die Beschwerdeführerin einen allfäl- ligen Ausstand erst mit der Beschwerde geltend machen, was sie vorliegend auch getan hat. Damit ist die Verwaltungskommission auch zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig. IV.
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, … Dr. iur. C._____ sei befangen, da er aufgrund eines Disziplinarverfahrens seit Jahren ein "persönliches Pro- blem" habe und sie gemeinsam mit den Mitarbeitern des Betreibungsamtes E._____ schikaniere. Es sei angeblich auch ein Strafverfahren gegen …
- 5 - Dr. iur. C._____ pendent wegen mehrfacher Verleumdung, Korruption, Amts- missbrauch und Deckung von Straftaten, Urkundenfälschung und Verfäl- schung (act. 1, S. 1).
2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschie- den wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsent- scheide). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma- chen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Beweismittel, über welche die Parteien verfügen, sind dem Gesuch beizulegen (KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 49 N 4). Blosse Behauptungen oder die Be- sorgnis einer Partei, es könnte eine Befangenheit vorliegen, genügen nicht (SUTTER-SOMM/SEILER, in: CHK ZPO, 2021, Art. 49 N 6). Im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen ist eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus der Obliegenheit, das Ausstandsgesuch zu begründen, da es ansonsten nicht beachtet wird (UR- BACH, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK ZPO, 3. Aufl., 2023, Art. 49 N 6).
3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson zum Ausstandsge- such, das sich gegen sie richtet, Stellung. Vom Einholen einer Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegeh- ren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016, E. 5.1; SUTTER-SOMM/SEILER, in: CHK ZPO, 2021, Art. 49 N 6). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist letzteres vorlie- gend der Fall, weshalb auf eine Stellungnahme von … Dr. iur. C._____ ver- zichtet werden kann.
4. Die Beschwerdeführerin spricht zwar von angeblichen Disziplinar- und Straf- verfahren gegen … Dr. iur. C._____, unterlässt aber weitergehende Ausfüh-
- 6 - rungen, inwiefern diese angeblichen Verfahren, welche sie auch nicht ge- nauer bezeichnet, einen Ausstand zu begründen vermögen sollen. Soweit die Beschwerdeführerin selbst gegen … Dr. iur. C._____ Strafanzeigen einge- reicht haben sollte, ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen vermag, da es die betreffende Partei andernfalls in der Hand hätte, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusam- mensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 3.1). Dasselbe muss im Übrigen sinngemäss auch für von einer Partei eingereichte Aufsichtsbeschwerden gel- ten. Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ist somit offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
5. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der Beschwer- degegner zu Unrecht vom Amtsgeheimnis entbunden worden wäre, weshalb sich eine weiterführende materielle Überprüfung des Urteils vom 2. April 2024 erübrigt. Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, dass sie am 15. März 2024 in F._____ gewohnt habe und den Beschwerdegegner nicht tätlich an- gegriffen habe. Dies ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern ist vielmehr Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Beschwer- deführerin.
6. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin bezeichnet … Dr. iur. C._____ auf S. 1 ihrer Be- schwerde mit einem ungebührlichen Ausdruck. Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne Weiteres zurückzu- schicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzu- lässig zu erklären, wenn eine Beschwerdeführerin in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. Urteil des
- 7 - Bundesgerichts 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.) Dies hat auch in Verfahren vor der Verwaltungskommission seine Gültigkeit.
7. Die Beschwerdeführerin A._____ wird mit vorliegendem Beschluss ausdrück- lich auf die Unzulässigkeit und die Folgen von ungebührlichen Eingaben hin- gewiesen. Demgemäss kann solches Verhalten inskünftig umgehend und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Feststellung führen, dass ungebührliche Eingaben der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission im Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten und ohne Weiteres zurückgeschickt werden. V.
1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kom- mentar zum GOG, 2. Aufl., 2017, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- 8 -
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin,
- den Beschwerdegegner,
- das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zu- handen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV240008-F und unter Rück- sendung der Akten. Zürich, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: