Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 (Datum des Poststempels) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein als Beschwerde gegen das "Betreibungsamt Zollikerberg" und die Gemeinde Zollikon/ZH bezeichnetes Schreiben ein (act. 1). Dieses wurde an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Darin stellte die Be- schwerdeführerin die Ersuchen, die vom "Betreibungsamt Zollikerberg" durchzuführende Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ sei infolge schwerwiegender Verfahrensfehler und ebensolcher Grundrechtsverletzungen durch das besagte Betreibungs- amt und das Bezirksgericht Meilen als nichtig zu qualifizieren (Anträge 1, 2, 6 und 7), und die auf den 30. Mai 2018 angesetzte Auktion dürfe aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht durchgeführt werden (Antrag 3). Im Weiteren bean- tragte die Beschwerdeführerin die Beseitigung des massgeblichen Inserats auf www.homegate.ch und anderen Websites (Anträge 4 und 4a), die Unter- bindung des vermeintlich rechtswidrigen Vorgehens des "Betreibungsamtes Zollikerberg" und der Gemeinde Zollikon (Antrag 5) sowie die Zusprechung von Schadenersatz (Antrag 10) und von weiteren Entschädigungsansprü- chen (Antrag 11). Zudem stellte sie gegenüber Oberrichterin lic. iur. D._____ einen Befangenheitsantrag (Antrag 8) und ersuchte um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (Antrag 9).
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für die zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde beträgt Fr. 1'000.- (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten des Verfah- rens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO).
E. 1.2 Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.
- 8 -
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (BuG 4A_448/2015 vom
14. September 2015 sowie Urteil BuG 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
E. 2 Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 1 sowie Nrn. 2 und 3 bei (act. 5/1-15, act. 7/1-77, act. 8/1-156).
E. 3 Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf das Einholen einer schriftlichen Ver- nehmlassung verzichtet werden.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 Antrag 9). Der Aufsichtsbeschwerde kann auf ausdrückliches Ersu-
- 3 - chen hin die Suspensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als unbegründet erscheint und die gesuchstellende Person an ih- rer Erteilung ein wesentliches Interesse aufweist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 19). Mit der Fällung des vorliegenden Beschlusses ist das Gesuch, der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die- ses wäre infolge der Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. nachfolgend Ziff. II.3. f.) ohnehin abzuweisen gewesen.
E. 4.1 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin - wie sinngemäss auch schon im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/2 S. 2) - auf den Standpunkt, das Be- zirksgericht Meilen und namentlich Bezirksrichterin lic. iur. E._____ hätten sich im Verfahren "2 " und in einem mit Entscheid vom tt. Oktober 2017 erle- digten Prozess massive Rechtsverletzungen zu Schulden lassen kommen. Die in den beiden Verfahren gefällten Entscheide seien daher nichtig (act. 1 S. 3 Antrag 6 bis 7 und S. 5 f.).
E. 4.2 Gestützt auf die Beschwerdeschrift und die damit ins Recht gereichten Bei- lagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den massgeblichen Prozes- sen um jene des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2, erledigt am tt. Mai 2015, so- wie Nr. 3, erledigt am tt. Oktober 2017, handelt. Hinsichtlich des Verfahrens 1 ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Beschluss vom tt. Mai 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat (act. 7/57). Im Verfahren Nr. 3 erging sodann am tt. Oktober 2017 das Urteil (act. 8/142).
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit der massgeblichen Ent- scheide ausgeht, so kann ihr unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dieser zufolge kommt die Annahme absoluter Nichtigkeit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht, bei denen schwerste Mängel oder gröbste Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sind und die Auf-
- 6 - rechterhaltung eines Urteils schlechthin unerträglich wäre, in aller Regel aber nicht bei inhaltlichen Mängeln eines Entscheides (Urteil BuG 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil BuG 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1 je mit Hin- weisen). Die Beschwerdeführerin rügt zwar Verfahrensfehler. Hinweise auf die Nichtigkeit der Entscheide vom tt. Mai 2015 bzw. vom tt. Oktober 2017 bestehen aber keine, zumal nicht im Ansatz zu erkennen wäre, inwiefern durch die behaupteten Verfehlungen (fehlerhafte Gerichtsbesetzung; unter- lassene Feststellung des Nachlassvermögens; unerlaubte Prozessverbin- dung; Nötigung durch Gerichtsmitglieder; rechtswidrig erstelltes Protokoll; unterlassene Gutachtenserstellung über den Wert der Liegenschaft B._____-strasse …, C._____; act. 1 S. 5 und 7) in einem vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevanten Mass auf das Verfahren eingewirkt worden wäre. So ergeben sich aus den Akten Nr. 2 und 3 bspw. keine Hinweise auf eine unerlaubte Verfahrensvereinigung bzw. auf eine Verfahrenserledigung im Rahmen einer fehlerhaften Gerichtsbeset- zung (vgl. act. 7/57, act. 8/142; Entscheiderledigung in Dreierbesetzung, § 14 GOG). Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Protokolle der beiden Verfahren rechtswidrig erstellt worden wären. Diesbezüglich fehlt es ohnehin an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung von Grundrechten beruft (act. 1 S. 8 f.), so bleiben ihre Ausführungen ebenfalls oberflächlich und hinsichtlich ihrer Begründetheit wenig ergiebig, so dass von einer daraus abgeleiteten Nichtigkeit der erwähnten Entscheide der Verfahren Nr. 2 und 3 keine Rede sein kann.
E. 4.4 Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet der fehlenden Nichtigkeit der er- wähnten Entscheide die dargelegten Pflichtverletzungen rügen wollen, so sei sie darauf aufmerksam gemacht, dass Aufsichtsbeschwerden bei fehlen- den Hinweisen auf Nichtigkeit innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich eingereicht werden müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die beschwerdeführerischen Rügen betreffen allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als zehn Tage vor ihrer Eingabe vom 19. Mai
- 7 - 2018 zutrugen und von denen die Beschwerdeführerin auch schon länger als zehn Tage vor Einreichung ihrer Beschwerde Kenntnis hatte (vgl. z.B. ih- re Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom Mai 2015; act. 1 S. 5 f.). Die Ver- fahrensfehler wären damit verspätet geltend gemacht worden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.
E. 5 Aufgrund der Unbegründetheit der Anträge 1 bis 2 sowie 6 bis 7 bleibt auch kein Raum für die Gutheissung der Anträge 3 bis 5 betreffend Publikations- anweisungen bzw. Anordnung zur Absage der Durchführung der offenbar auf den 30. Mai 2018 geplanten Versteigerung der Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____.
E. 6 Nicht einzutreten ist sodann auf die weiteren Begehren der Beschwerdefüh- rerin auf Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen (act. 1 Anträge 10 und 11). Solche sind mittels Staatshaftungsklagen geltend zu machen. Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden hingegen keine Schadenersatz- bzw. Entschädigungszahlungen zugespro- chen. Diese wurden vorliegend ohnehin nicht genügend substantiiert darge- legt.
E. 7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sowohl die Aufsichtsbe- schwerde als auch die übrigen materiell-rechtlichen Anträge abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten.
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die übrigen Begehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin und - das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zu- handen des Verfahrens Nr. 1, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Nr. 1. - 9 - Die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2 und 3 werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft retourniert. Zürich, 4. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB180003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des BG Meilen vom tt. April 2018 (1) etc.
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 (Datum des Poststempels) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein als Beschwerde gegen das "Betreibungsamt Zollikerberg" und die Gemeinde Zollikon/ZH bezeichnetes Schreiben ein (act. 1). Dieses wurde an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Darin stellte die Be- schwerdeführerin die Ersuchen, die vom "Betreibungsamt Zollikerberg" durchzuführende Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ sei infolge schwerwiegender Verfahrensfehler und ebensolcher Grundrechtsverletzungen durch das besagte Betreibungs- amt und das Bezirksgericht Meilen als nichtig zu qualifizieren (Anträge 1, 2, 6 und 7), und die auf den 30. Mai 2018 angesetzte Auktion dürfe aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht durchgeführt werden (Antrag 3). Im Weiteren bean- tragte die Beschwerdeführerin die Beseitigung des massgeblichen Inserats auf www.homegate.ch und anderen Websites (Anträge 4 und 4a), die Unter- bindung des vermeintlich rechtswidrigen Vorgehens des "Betreibungsamtes Zollikerberg" und der Gemeinde Zollikon (Antrag 5) sowie die Zusprechung von Schadenersatz (Antrag 10) und von weiteren Entschädigungsansprü- chen (Antrag 11). Zudem stellte sie gegenüber Oberrichterin lic. iur. D._____ einen Befangenheitsantrag (Antrag 8) und ersuchte um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (Antrag 9).
2. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 1 sowie Nrn. 2 und 3 bei (act. 5/1-15, act. 7/1-77, act. 8/1-156).
3. Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf das Einholen einer schriftlichen Ver- nehmlassung verzichtet werden.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 Antrag 9). Der Aufsichtsbeschwerde kann auf ausdrückliches Ersu-
- 3 - chen hin die Suspensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als unbegründet erscheint und die gesuchstellende Person an ih- rer Erteilung ein wesentliches Interesse aufweist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 19). Mit der Fällung des vorliegenden Beschlusses ist das Gesuch, der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die- ses wäre infolge der Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. nachfolgend Ziff. II.3. f.) ohnehin abzuweisen gewesen.
5. Ferner lehnt die Beschwerdeführerin Oberrichterin lic. iur. D._____ als be- fangen ab und ersucht sinngemäss um Zuteilung des vorliegenden Verfah- rens an einen Spruchkörper ohne Mitwirkung der Abgelehnten (act. 1 An- trag 8). Oberrichterin lic. iur. D._____ ist nicht Mitglied der Verwaltungskom- mission und kann deshalb am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. Damit ist auf dieses Gesuch infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten. II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen das Bezirksgericht Meilen richtet (vgl. nachfolgend Ziff. II.3 f.).
2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch
- 4 - Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahn- den (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
3. In den Anträgen 1 und 2 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen das Ge- meindeammann- und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und die von diesem vorzunehmende Versteigerung der Liegenschaft B._____- strasse … in C._____ (act. 1 S. 2 und 7 f.). Als mittelbare Aufsichtsbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 GOG behandelt die Verwaltungskommission erstinstanzlich keine Aufsichtsbeschwerden ge- gen Gemeindeammann- und Betreibungsämter. Vielmehr sind entsprechen- de Vorbringen beim zuständigen Bezirksgericht als unmittelbare Aufsichts- behörde über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG) einzureichen. Gegen deren Entscheide kann das Obergericht sodann als obere kantonale Aufsichtsbehörde angerufen werden. Eine direk- te Überprüfung der beschwerdeführerischen Standpunkte zu den geltend gemachten Verfehlungen des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon ist demnach nicht möglich. Eine solche ist nur insoweit zulässig, als sich ein Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde be- reits mit den beschwerdeführerischen Vorbringen befasst hat. Innerhalb des Obergerichts sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerde- entscheide der Bezirksgerichte in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ("SchKG-Sachen") gemäss dem Beschluss des Oberge- richts zur Konstituierung vom 29. November 2017, Nr. OP170006-O, der II. Zivilkammer zugewiesen, wogegen gemäss der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts (LS 212.51) lediglich die allgemeine Aufsicht über das Betreibungswesen der Verwaltungskommission obliegt. Im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könnte die Verwaltungskom- mission daher einzig die Amtsführung des Bezirksgerichts Meilen im Verfah- ren Nr. BV180005-L bzw. das Vorliegen von im Rahmen der Erledigung des
- 5 - erwähnten Verfahrens begangenen Amtspflichtverletzungen überprüfen. Die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses als solchem obläge hinge- gen der II. Zivilkammer. Da sich die Anträge 1 und 2 der Beschwerde ausdrücklich gegen das Ge- meindeammann- und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon richten und auf den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen gar nicht eingegangen wird, kann auf diese Rechtsbegehren deshalb nicht eingetreten werden. Es erübrigen sich damit inhaltliche Weiterungen und insbesondere auch eine Überweisung an die II. Zivilkammer. 4.1. Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin - wie sinngemäss auch schon im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/2 S. 2) - auf den Standpunkt, das Be- zirksgericht Meilen und namentlich Bezirksrichterin lic. iur. E._____ hätten sich im Verfahren "2 " und in einem mit Entscheid vom tt. Oktober 2017 erle- digten Prozess massive Rechtsverletzungen zu Schulden lassen kommen. Die in den beiden Verfahren gefällten Entscheide seien daher nichtig (act. 1 S. 3 Antrag 6 bis 7 und S. 5 f.). 4.2. Gestützt auf die Beschwerdeschrift und die damit ins Recht gereichten Bei- lagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den massgeblichen Prozes- sen um jene des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2, erledigt am tt. Mai 2015, so- wie Nr. 3, erledigt am tt. Oktober 2017, handelt. Hinsichtlich des Verfahrens 1 ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Beschluss vom tt. Mai 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat (act. 7/57). Im Verfahren Nr. 3 erging sodann am tt. Oktober 2017 das Urteil (act. 8/142). 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit der massgeblichen Ent- scheide ausgeht, so kann ihr unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dieser zufolge kommt die Annahme absoluter Nichtigkeit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht, bei denen schwerste Mängel oder gröbste Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sind und die Auf-
- 6 - rechterhaltung eines Urteils schlechthin unerträglich wäre, in aller Regel aber nicht bei inhaltlichen Mängeln eines Entscheides (Urteil BuG 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil BuG 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1 je mit Hin- weisen). Die Beschwerdeführerin rügt zwar Verfahrensfehler. Hinweise auf die Nichtigkeit der Entscheide vom tt. Mai 2015 bzw. vom tt. Oktober 2017 bestehen aber keine, zumal nicht im Ansatz zu erkennen wäre, inwiefern durch die behaupteten Verfehlungen (fehlerhafte Gerichtsbesetzung; unter- lassene Feststellung des Nachlassvermögens; unerlaubte Prozessverbin- dung; Nötigung durch Gerichtsmitglieder; rechtswidrig erstelltes Protokoll; unterlassene Gutachtenserstellung über den Wert der Liegenschaft B._____-strasse …, C._____; act. 1 S. 5 und 7) in einem vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevanten Mass auf das Verfahren eingewirkt worden wäre. So ergeben sich aus den Akten Nr. 2 und 3 bspw. keine Hinweise auf eine unerlaubte Verfahrensvereinigung bzw. auf eine Verfahrenserledigung im Rahmen einer fehlerhaften Gerichtsbeset- zung (vgl. act. 7/57, act. 8/142; Entscheiderledigung in Dreierbesetzung, § 14 GOG). Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Protokolle der beiden Verfahren rechtswidrig erstellt worden wären. Diesbezüglich fehlt es ohnehin an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung von Grundrechten beruft (act. 1 S. 8 f.), so bleiben ihre Ausführungen ebenfalls oberflächlich und hinsichtlich ihrer Begründetheit wenig ergiebig, so dass von einer daraus abgeleiteten Nichtigkeit der erwähnten Entscheide der Verfahren Nr. 2 und 3 keine Rede sein kann. 4.4. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet der fehlenden Nichtigkeit der er- wähnten Entscheide die dargelegten Pflichtverletzungen rügen wollen, so sei sie darauf aufmerksam gemacht, dass Aufsichtsbeschwerden bei fehlen- den Hinweisen auf Nichtigkeit innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich eingereicht werden müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die beschwerdeführerischen Rügen betreffen allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als zehn Tage vor ihrer Eingabe vom 19. Mai
- 7 - 2018 zutrugen und von denen die Beschwerdeführerin auch schon länger als zehn Tage vor Einreichung ihrer Beschwerde Kenntnis hatte (vgl. z.B. ih- re Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom Mai 2015; act. 1 S. 5 f.). Die Ver- fahrensfehler wären damit verspätet geltend gemacht worden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.
5. Aufgrund der Unbegründetheit der Anträge 1 bis 2 sowie 6 bis 7 bleibt auch kein Raum für die Gutheissung der Anträge 3 bis 5 betreffend Publikations- anweisungen bzw. Anordnung zur Absage der Durchführung der offenbar auf den 30. Mai 2018 geplanten Versteigerung der Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____.
6. Nicht einzutreten ist sodann auf die weiteren Begehren der Beschwerdefüh- rerin auf Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen (act. 1 Anträge 10 und 11). Solche sind mittels Staatshaftungsklagen geltend zu machen. Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden hingegen keine Schadenersatz- bzw. Entschädigungszahlungen zugespro- chen. Diese wurden vorliegend ohnehin nicht genügend substantiiert darge- legt.
7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sowohl die Aufsichtsbe- schwerde als auch die übrigen materiell-rechtlichen Anträge abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde beträgt Fr. 1'000.- (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten des Verfah- rens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). 1.2. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.
- 8 -
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (BuG 4A_448/2015 vom
14. September 2015 sowie Urteil BuG 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten.
3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die übrigen Begehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
6. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beschwerdeführerin,
- die Beschwerdegegnerin und
- das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zu- handen des Verfahrens Nr. 1, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Nr. 1.
- 9 - Die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2 und 3 werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft retourniert. Zürich, 4. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: