Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 8. März 2017 reichten A._____ und C._____ beim Bezirksgericht D._____ ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 111 ZGB ein (act. 5/1). Das Bezirksgericht D._____ eröffnete in der Folge das Verfah- ren Nr. FE170051-…, fällte am 11. Mai 2017 das Urteil und teilte dieses am
30. Mai 2017 den Parteien in unbegründeter Fassung im Dispositiv mit (act. 5/19). Darin erkannte es, dass die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden wird. Zudem genehmigte es die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. März 2017. Hinsichtlich der Kostenfolge hielt das Bezirksgericht in Dispositiv Ziffer 6 fest, dass die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.- festgesetzt werde und sich um zwei Drittel ermässige, sofern keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils verlange. Die Kosten des unbegründeten Entscheides auferlegte das Bezirksgericht den Parteien je zur Hälfte (act. 5/19 S. 10). Nachdem A._____ (fortan: Beschwerdeführer) von der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte am 23. Juni 2017 in Bezug auf das Verfahren FE170051- … eine Rechnung über Fr. 1'300.- erhalten hatte (act. 2/2), beanstandete die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Inkassostelle die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages und verwies zur Begründung auf das Scheidungsurteil vom 11. Mai 2017 (act. 1). In der Folge erliess das Be- zirksgericht D._____ eine "korrigierte Version" des Urteils, in welchem Dis- positiv Ziffer 6 dahingehend angepasst wurde, dass sich die Entscheidge- bühr für den Fall des Verzichts auf ein begründetes Urteil auf zwei Drittel re- duzieren würde (act. 5/22). Diese Version wurde dem Beschwerdeführer am
15. Juli 2017 zugestellt (act. 5/24, vgl. auch act. 1).
E. 1.1 Die Kosten fallen ausser Ansatz.
E. 1.2 Parteientschädigungen sind sodann mangels entsprechenden Antrags sowie mangels eines begründeten Falles im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Oberge-
- 10 - richts des Kantons Zürich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission ZH vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Es wird beschlossen:
E. 2 Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe- schwerde gegen Bezirksrichterin B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1)
- 3 - sowie gegen die korrigierte Version des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2017, Nr. FE170051-…, und die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017 (act. 1).
E. 3 In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts D._____, Verfahrensnummer FE170051-…, bei (act. 5).
E. 4 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusam- mengefasst vor (act. 1), es gehe nicht an, dass das Bezirksgericht ein an- geblich falsches, rechtskräftiges Urteil ohne Weiteres korrigiere und die Kos- tenauflage in einer korrigierten Version neu festlege. Er habe für den Fehler des Bezirksgerichts nicht einzustehen. Eine nachträgliche Korrektur zuun- gunsten der Parteien sei nicht möglich, zumal es sich nicht um einen offen- sichtlichen Rechnungs- oder Schreibfehler handle. Der Wortlaut von Dispo- sitiv Ziffer 6 des ursprünglichen Scheidungsurteils sei klar gewesen. Als Laie habe er sich darauf verlassen dürfen. Weder bestehe ein Revisionsgrund, noch sei ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden. Er fordere die Auf- hebung der korrigierten Version des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2017 und der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte sowie die Ahn- dung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1, welche ohne Verfahren, ohne rechtliches Gehör sowie ohne Rechtsmittelbelehrung ein neues Urteil über eine bereits rechtskräftige Sache bzw. Kostenverlegung erlassen habe.
E. 5 Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2018 (act. 8) im Wesentlichen aus, im Rahmen des Scheidungsverfahrens Nr. FE170051-… seien die Parteien übereingekommen, die Kosten unterei- nander je zur Hälfte zu übernehmen. Dementsprechend seien in Ziffer 6 und
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer sodann um Ahndung der Beschwerdegegne- rin 1 für ihr Vorgehen, die Berichtigung ohne Durchführung eines Verfah-
- 9 - rens, ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ohne Rechtsmittelbelehrung vorgenommen zu haben (act. 1 S. 2), ersucht, so ist festzuhalten, dass ihr Vorgehen zwar nicht gesetzeskonform war, weshalb die "korrigierte" Version des Urteils vom 11. Mai 2017 denn auch aufzuhe- ben ist. Nicht jede infolge Gutheissung einer sachlichen Aufsichtsbeschwer- de erfolgte Aufhebung eines Entscheides muss indes zwingend eine Dis- ziplinierung mittels Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem Vorliegenden, in wel- chem das (nicht korrekte) Vorgehen des Bezirksgerichts D._____ nicht auf einer mutwilligen, vorwiegend subjektiv betonten und zu weit gehenden per- sönlich bestimmten Entscheidung der Beschwerdegegnerin 1 basiert, son- dern vielmehr auf einer falschen Annahme bzw. auf einem Versehen ihrer- seits (vgl. act. 5/22A und act. 8). Unter diesen Umständen erscheint die An- ordnung von Sanktionen nicht notwendig, weshalb von solchen abzusehen ist.
E. 8 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde inso- weit gutzuheissen ist, als sie die Aufhebung der "korrigierten Version" des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2017 (Verfahrensnummer FE170051- …) betrifft. Damit besteht auch keine Pflicht zur Begleichung der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017. Aufsichtsrecht- lich motivierte Massnahmen sind hingegen keine anzuordnen. III.
Dispositiv
- In Gutheissung der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die "korrigierte Version" des Urteils des Bezirksgerichts D._____ vom 11. Mai 2017, Verfah- rensnummer FE170051-…, aufgehoben. Damit entfällt auch die Pflicht zur Bezahlung der gestützt darauf gestellten Rechnung der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte vom 23. Juni 2017.
- Aufsichtsrechtliche Sanktionen werden keine angeordnet.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 8, - die Beschwerdegegnerin 1, - die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von act. 8 sowie - das Bezirksgericht D._____, zuhanden des Verfahrens FE170051-… - die Obergerichtskasse Die beigezogenen Akten FE170051-… werden nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Bezirksgericht D._____ retourniert. - 11 -
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen die Dispositiv Ziffern 1 und 3 ff. dieses Entscheides kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Zürich, 14. Mai 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB170009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 14. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin B._____ und gegen das korrigierte Urteil vom 11. Mai 2017 (FE170051-…)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 8. März 2017 reichten A._____ und C._____ beim Bezirksgericht D._____ ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 111 ZGB ein (act. 5/1). Das Bezirksgericht D._____ eröffnete in der Folge das Verfah- ren Nr. FE170051-…, fällte am 11. Mai 2017 das Urteil und teilte dieses am
30. Mai 2017 den Parteien in unbegründeter Fassung im Dispositiv mit (act. 5/19). Darin erkannte es, dass die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden wird. Zudem genehmigte es die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. März 2017. Hinsichtlich der Kostenfolge hielt das Bezirksgericht in Dispositiv Ziffer 6 fest, dass die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.- festgesetzt werde und sich um zwei Drittel ermässige, sofern keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils verlange. Die Kosten des unbegründeten Entscheides auferlegte das Bezirksgericht den Parteien je zur Hälfte (act. 5/19 S. 10). Nachdem A._____ (fortan: Beschwerdeführer) von der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte am 23. Juni 2017 in Bezug auf das Verfahren FE170051- … eine Rechnung über Fr. 1'300.- erhalten hatte (act. 2/2), beanstandete die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Inkassostelle die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages und verwies zur Begründung auf das Scheidungsurteil vom 11. Mai 2017 (act. 1). In der Folge erliess das Be- zirksgericht D._____ eine "korrigierte Version" des Urteils, in welchem Dis- positiv Ziffer 6 dahingehend angepasst wurde, dass sich die Entscheidge- bühr für den Fall des Verzichts auf ein begründetes Urteil auf zwei Drittel re- duzieren würde (act. 5/22). Diese Version wurde dem Beschwerdeführer am
15. Juli 2017 zugestellt (act. 5/24, vgl. auch act. 1).
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe- schwerde gegen Bezirksrichterin B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1)
- 3 - sowie gegen die korrigierte Version des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2017, Nr. FE170051-…, und die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017 (act. 1).
3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts D._____, Verfahrensnummer FE170051-…, bei (act. 5).
4. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 (act. 6) wurde den Beschwerdegegne- rinnen sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zum Gesuch des Beschwerdeführers zu äussern. Am 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Stellungnahme ein (act. 8). Die Beschwerde- gegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. II.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde zuständig.
2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Diszipli- nargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
- 4 -
3. Der Beschwerdeführer richtet seine Aufsichtsbeschwerde zum einen gegen die "korrigierte Version" des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts D._____ vom 11. Mai 2017, Verfahrensnummer FE170051-…, und damit zusammen- hängend gegen die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom
23. Juni 2017, und verlangt deren Aufhebung. Zum anderen zielt die Be- schwerde auf die Person der Beschwerdegegnerin 1 als Amtsträgerin ab, indem beantragt wird, es seien gegen diese wegen Amtspflichtverletzungen in Form von rechtswidrigen Verhaltensweisen im Verfahren FE170051-… ahndende Massnahmen auszusprechen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge sachlicher und administrativer Natur.
4. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusam- mengefasst vor (act. 1), es gehe nicht an, dass das Bezirksgericht ein an- geblich falsches, rechtskräftiges Urteil ohne Weiteres korrigiere und die Kos- tenauflage in einer korrigierten Version neu festlege. Er habe für den Fehler des Bezirksgerichts nicht einzustehen. Eine nachträgliche Korrektur zuun- gunsten der Parteien sei nicht möglich, zumal es sich nicht um einen offen- sichtlichen Rechnungs- oder Schreibfehler handle. Der Wortlaut von Dispo- sitiv Ziffer 6 des ursprünglichen Scheidungsurteils sei klar gewesen. Als Laie habe er sich darauf verlassen dürfen. Weder bestehe ein Revisionsgrund, noch sei ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden. Er fordere die Auf- hebung der korrigierten Version des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2017 und der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte sowie die Ahn- dung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1, welche ohne Verfahren, ohne rechtliches Gehör sowie ohne Rechtsmittelbelehrung ein neues Urteil über eine bereits rechtskräftige Sache bzw. Kostenverlegung erlassen habe.
5. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2018 (act. 8) im Wesentlichen aus, im Rahmen des Scheidungsverfahrens Nr. FE170051-… seien die Parteien übereingekommen, die Kosten unterei- nander je zur Hälfte zu übernehmen. Dementsprechend seien in Ziffer 6 und 7 des Urteilsdispositivs die Kosten festgesetzt und diese den Parteien je hälftig auferlegt worden. Dabei sei versehentlich festgehalten worden, dass
- 5 - die Kosten bei Verzicht auf eine Begründung auf einen Drittel reduziert wür- den. Statt "auf einen Drittel" hätte es "um einen Drittel" heissen müssen. Die Rechtslage sei mit Blick auf § 10 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts eindeutig. Im Sinne einer materiell richtigen Kostenauflage sei deshalb das offensichtliche Versehen bei der Redaktion des Urteils korrigiert und der Fehler behoben worden. Die Version im Protokoll sei korrekt. Ob diesbezüglich eine nachträgliche Korrektur erfolgt sei oder ob der Wortlaut im Protokoll von Beginn weg dem aktuellen entsprochen habe, könne nicht mehr mit Bestimmtheit gesagt werden. 6.1. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheides vor, wenn das Disposi- tiv unklar, widersprüchlich, unvollständig oder mit der Begründung im Wider- spruch steht. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern ist das Gericht befugt, auf eine Stellungnahme der Parteien zu verzichten (Art. 334 Abs. 2 ZPO). Gegen den Entscheid über das Berichtigungsgesuch steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 334 Abs. 4 ZPO ist der berichtigte Entscheid den Partei- en sodann zu eröffnen. 6.2. Gegenstand von Berichtigungen sind falsche Äusserungen des Gerichts. Berichtigungen bezwecken keine Änderung, sondern die Klarstellung eines Entscheides. Anfechtbar sind damit lediglich Fehler im Ausdruck, nicht je- doch Fehler in der Willensbildung. Widersprüchlichkeit und Unklarheit müs- sen auf mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Materielle Fehler wie falsche Rechtsanwendung sind hingegen der Berichtigung nicht zugäng- lich und auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Sie lassen eine von Amtes wegen vorgenommene Abänderung somit nicht zu. Berichtigt werden kann lediglich das Urteilsdispositiv. Die Berichtigung eines Entschei- des kommt namentlich dann in Frage, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig verfasst wurde oder wenn dieses Rechnungsfehler bzw. Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen oder eine irrtümliche Abweichung eines schrift- lich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der Beratung enthält. Mit der Be-
- 6 - richtigung wird der wirkliche Wille des Gerichts beim seinerzeitigen Ent- scheid festgestellt (Botschaft ZPO, S. 7382; Entscheid des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 7). 6.3. Die Berichtigung kann auf entsprechendes Parteiersuchen oder von Amtes wegen vorgenommen werden. Erfolgt sie auf Gesuch hin, so ist das Verfah- ren grundsätzlich zweistufig. In einem ersten Schritt hat das Gericht zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall und erachtet das Gericht die Erfordernisse für gege- ben, hat es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Die in einem Zwischenentscheid getroffene Gutheissung oder Abweisung des Berichtigungsersuchens ist mit Beschwerde anfechtbar. Gegen den berich- tigten Sachentscheid können die von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde [nach Art. 110 ZPO]) erhoben werden (zum Ganzen: Botschaft ZPO, S. 7382; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 11; DIKE Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 N 18; Entscheid des Bundesgerichts 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2011, Nr. PC110021-O, E. 4.4). 6.4. Erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen, entfällt der Zwischenentscheid. Vielmehr verläuft das Verfahren in aller Regel einstufig und endet mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides. Dieser hat in begründeter Form zu ergehen. Gegen den berichtigten Entscheid stehen den Parteien die zur Anwendung gelangenden Rechtsmittel, welche gegen den ursprünglichen Entscheid bereits gegeben waren, zur Verfügung (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 16 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 10 f.; DIKE Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 N 18). 6.5. Vorliegend änderte das Bezirksgericht D._____ das den Parteien ursprüng- lich zugestellte Dispositiv des Urteils vom 11. Mai 2017, Verfahrensnummer
- 7 - FE170051-…, im Nachhinein durch Zusendung einer "korrigierten Version" des gleichen Dispositivs ab. Dabei ersetzte es in Ziffer 6 das Wort "um" durch das Wort "auf" (ursprünglicher Wortlaut von Dispositiv Ziffer 6: "Ver- langt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr um zwei Drittel."; korrigierter Wortlaut von Dispositiv Ziffer 6: "Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Be- gründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel."). Dieses Vorgehen wurde den Parteien durch den vorinstanzlichen Gerichts- schreiber am 11. Juli 2017 in einem kurzen Begleitbrief wie folgt erklärt: "Es hat sich leider bei den Kosten insofern ein Fehler eingeschlichen, als die Ge- richtsgebühr von Gesetzes wegen ohne Begründung auf zwei Drittel (und nicht um zwei Drittel) reduziert werden kann" (act. 5/22A). Weder aus dieser Erklärung noch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin 1 (act. 8) ergibt sich, was der Grund für die Berichtigung war. Klar dürfte einzig sein, dass das Bezirksgericht D._____ in Anbetracht des Wortlauts von § 10 Abs. 2 GebV OG wohl entscheiden woll- te, es reduziere sich die Gebühr beim Verzicht auf eine Begründung auf zwei Drittel. Insofern ist von einem Irrtum auszugehen. 6.6. Gründete der Irrtum des Bezirksgerichts nun aber darin, dass es hinsichtlich der Kostenregelung - beispielsweise aus Unaufmerksamkeit - auf "um" ent- schieden hatte, den Parteien das Urteil in der Folge mit der entsprechenden Formulierung "um" zukommen liess und den Irrtum erst aufgrund der Re- klamation der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers erkannt hat, so war sein Vorgehen unzulässig. Ein rechtlich oder sachverhaltlich falscher Entscheid darf vom Gericht im Nachhinein nicht abgeändert werden. Die Korrektur eines solchen Entscheides ist einzig im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren möglich. Nachdem die ursprüngliche Version des Ur- teils vom 11. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen war, konnte es nicht mehr abgeändert werden. 6.7. Basierte der Irrtum des Bezirksgerichts dagegen darauf, dass es für den Fall des Verzichts auf eine Urteilsbegründung effektiv auf eine Reduktion der
- 8 - Kosten auf zwei Drittel entschieden hatte, dann aber den Parteien irrtümli- cherweise eine Reduktion um zwei Drittel mitgeteilt hat, war die Berichtigung grundsätzlich zulässig. Diesfalls hätte der den Parteien mitgeteilte Entscheid nämlich dessen Begründung, welche dafür nicht notwendigerweise schrift- lich vorliegen muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 6), widersprochen. Das konkrete Vorgehen des Bezirksgerichts D._____ war indessen auch unter dieser Prämisse unzulässig: Berichtigt das Gericht von Amtes wegen einen Entscheid, so muss es den (Berichtigungs-)Entscheid begründen und so die Parteien in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie den berichtigten Ent- scheid anfechten wollen oder nicht. Zudem ist den Parteien die in Bezug auf den berichtigten Teil des Urteils gegebene Rechtsmittelfrist neu zu eröffnen (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13-15; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 10-14). Indem das Bezirksgericht D._____ anstelle dieses Vorgehens den Parteien unter Hinweis auf einen - nicht näher ausgeführten - "Fehler" ledig- lich eine "korrigierte Version" des Urteils vom 11. Mai 2017 zustellte, verletz- te es deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weder legte es den Parteien dar, weshalb es sich berechtigt sah, das rechtskräftig erledigte Urteil abzu- ändern, noch gab es an, welches Rechtsmittel für den Fall der Anfechtung zu ergreifen wäre. Nachdem vorliegend einzig noch die Kostenregelung zur Diskussion stand, hätte es sich hierbei um die Beschwerde gehandelt (Art. 110 ZPO). 6.8. So oder anders ist die sachliche Aufsichtsbeschwerde deshalb gutzuheissen und die "korrigierte Version" des Urteils vom 11. Mai 2017 aufzuheben. Als Folge dessen fällt auch die darauf gestützte Rechnung der Zentralen Inkas- sostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017 dahin. Es bleibt der Beschwerde- gegnerin 1 überlassen, in Nachachtung der vorgenannten Erwägungen zu entscheiden, ob sie einen hinreichend begründeten, anfechtbaren Berichti- gungsentscheid fällen oder ob sie es beim ursprünglich mitgeteilten Urteil vom 11. Mai 2017 belassen möchte.
7. Soweit der Beschwerdeführer sodann um Ahndung der Beschwerdegegne- rin 1 für ihr Vorgehen, die Berichtigung ohne Durchführung eines Verfah-
- 9 - rens, ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ohne Rechtsmittelbelehrung vorgenommen zu haben (act. 1 S. 2), ersucht, so ist festzuhalten, dass ihr Vorgehen zwar nicht gesetzeskonform war, weshalb die "korrigierte" Version des Urteils vom 11. Mai 2017 denn auch aufzuhe- ben ist. Nicht jede infolge Gutheissung einer sachlichen Aufsichtsbeschwer- de erfolgte Aufhebung eines Entscheides muss indes zwingend eine Dis- ziplinierung mittels Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem Vorliegenden, in wel- chem das (nicht korrekte) Vorgehen des Bezirksgerichts D._____ nicht auf einer mutwilligen, vorwiegend subjektiv betonten und zu weit gehenden per- sönlich bestimmten Entscheidung der Beschwerdegegnerin 1 basiert, son- dern vielmehr auf einer falschen Annahme bzw. auf einem Versehen ihrer- seits (vgl. act. 5/22A und act. 8). Unter diesen Umständen erscheint die An- ordnung von Sanktionen nicht notwendig, weshalb von solchen abzusehen ist.
8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde inso- weit gutzuheissen ist, als sie die Aufhebung der "korrigierten Version" des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2017 (Verfahrensnummer FE170051- …) betrifft. Damit besteht auch keine Pflicht zur Begleichung der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017. Aufsichtsrecht- lich motivierte Massnahmen sind hingegen keine anzuordnen. III. 1.1. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 1.2. Parteientschädigungen sind sodann mangels entsprechenden Antrags sowie mangels eines begründeten Falles im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Oberge-
- 10 - richts des Kantons Zürich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission ZH vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die "korrigierte Version" des Urteils des Bezirksgerichts D._____ vom 11. Mai 2017, Verfah- rensnummer FE170051-…, aufgehoben. Damit entfällt auch die Pflicht zur Bezahlung der gestützt darauf gestellten Rechnung der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte vom 23. Juni 2017.
2. Aufsichtsrechtliche Sanktionen werden keine angeordnet.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 8,
- die Beschwerdegegnerin 1,
- die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von act. 8 sowie
- das Bezirksgericht D._____, zuhanden des Verfahrens FE170051-…
- die Obergerichtskasse Die beigezogenen Akten FE170051-… werden nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Bezirksgericht D._____ retourniert.
- 11 -
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen die Dispositiv Ziffern 1 und 3 ff. dieses Entscheides kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Zürich, 14. Mai 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: