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VB160022

Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte

Zürich OG · 2017-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 22. April 2013 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren GG120247-L wegen mehrfacher versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie ei- ner Busse von Fr. 600.- bestraft. Von den übrigen Vorwürfen wurde er frei- gesprochen (act. 8 S. 47 f.). Gegen dieses Urteil erhob A._____ beim Ober- gericht des Kantons Zürich Berufung. Die I. Strafkammer eröffnete in der Folge das Verfahren SB130374-O, hob das Urteil wegen Verletzung wesent- licher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 9). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 6. März 2014 nicht ein (act. 10). Im infolge Rückweisung des Verfahrens neu eröffneten Verfahren GG140053-L sprach das Bezirks- gericht Zürich A._____ mit Urteil vom 26. September 2014 der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen, teilweise versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Missbrauchs ei- ner Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-. Für die Busse setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen fest. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sprach es A._____ frei (act. 12). Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrensnummer SB150069-O) wurde als durch Rückzug erledigt abge- schrieben (act. 7).

E. 2 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 orientierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) A._____

- 3 - darüber, dass sie beim Vollzugszentrum B._____ die Anordnung der Ersatz- freiheitsstrafe beantragen werde, würde er die ausstehende Busse von Fr. 600.- nicht innert angesetzter Frist begleichen oder Einwendungen gel- tend machen (act. 1 und act. 7). Am 24. August 2016 stellte sie sodann beim Amt für Justizvollzug den erwähnten Antrag (act. 7).

E. 3 Mit Eingabe vom 19. November 2016 erhob A._____ bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen unbekanntes Personal der Zentralen Inkassostelle. Gleichzeitig er- suchte er im Rahmen einer weiteren Aufsichtsbeschwerde um Feststellung der Nichtigkeit der Anordnungen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vom

18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 sowie vom 24. August 2016 (act. 1). Mit Eingaben vom 24. November 2016, 11.-14. Januar 2017, 24. Januar 2017,

E. 3.1 Nach § 22 Abs. 1 und 2 VRG ist der Rekurs innert dreissig Tagen nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne eine solche am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung bzw. ohne solche am Tag nach der Kenntnis- nahme, zu erheben.

E. 3.2 Die Vorbringen von A._____ hinsichtlich der Anordnungen der Zentralen In- kassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 erfolgen verspätet. Dies ergibt sich aus einem beigezogenen Schreiben von A._____ ans Ober- gericht des Kantons Zürich vom 26. Juli 2016, aus welchem hervorgeht, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den besagten Anordnungen Kennt- nis hatte (act. 3 S. 2 und 6). Seine diesbezüglichen Rügen, welche er im vor- liegenden Verfahren erstmals am 19. November 2016 vorbrachte, erfolgten damit nicht innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen und sind dem- nach nicht zu hören. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Hinweise auf eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der Anordnun- gen bestehen sodann keine, hat doch die Direktion der Justiz und des In- nern diese mit Verfügung vom 31. Januar 2017 zu Recht geschützt (act. 14 E. 4.1 S. 4; vgl. dazu nachfolgend auch die Erwägung II.5).

4. Der Rekurrent beanstandet ferner die Anordnung der Zentralen Inkassostel- le vom 24. August 2016 und ersucht um deren Zustellung (act. 1 S. 3). Der Eingabe von A._____ vom 24. Januar 2017 kann entnommen werden, dass ihm die Direktion der Justiz und des Innern die massgebliche Anord- nung mit Schreiben vom 23. Januar 2017 zugestellt hat (act. 5 S. 6 und 10). Eine erneute Zustellung erübrigt sich deshalb. Bei der Anordnung vom

24. August 2016 handelte es sich - anders als bei jenen vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 15. Juli 2016 - nicht um ein an A._____ gerichtetes Schrei- ben, sondern um eine Mitteilung an das Amt für Justizvollzug, in welchem dieses gebeten wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (act. 5 S. 9,

- 9 - act. 7). Einwendungen dagegen kann A._____ daher nicht mehr geltend machen. Vielmehr wurde ihm die Möglichkeit der Einsprache bereits in den Schreiben vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 15. Juli 2016 eingeräumt. Da- von hat er denn auch Gebrauch gemacht (act. 7; zum Vorwurf der Nichtig- keit vgl. sodann die Erwägung II.5). Einwendungen gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe als solche im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26. September 2014, Verfahrensnummer GG140053-L, hätte er sodann be- reits durch deren Anfechtung erheben müssen.

5. A._____ stellt sich auf den Standpunkt, die Schreiben der Zentralen Inkas- sostelle seien nichtig, da sie sich auf nichtige Gerichtsentscheide stützten, welche von Amtes aufzuheben seien. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass zahlreiche Vorwürfe im Zeitpunkt des Schuldspruches bereits verjährt gewesen seien (act. 1 S. 2 f.). Soweit A._____ die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

22. April 2013, Verfahrensnummer GG120247-L, geltend macht, so ist dem zu entgegnen, dass dieses durch die Rechtsmittelinstanz mit Beschluss vom

15. Januar 2014, Verfahrensnummer SB130374-O, aufgehoben wurde (act. 9) und ohnehin nicht mehr existiert. Hinsichtlich seines Standpunktes der Nichtigkeit des erwähnten Rechtsmittelbeschlusses gilt sodann zu be- rücksichtigen, dass das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abschlägig beurteilte und keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides vornahm (act. 10, vgl. auch act. 11). Das Bezirksgericht Zürich setzte sich in seinem Urteil vom 26. September 2014, Verfahren GG140053-L, sodann mit der Frage der Verjährung eingehend auseinander und verwies dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Insbesondere erwog es, dass selbst nachträglich aufgehobene erstinstanzliche Entscheide die Verjährungsfrist zu unterbrechen vermöchten (act. 12 E. I.6). A._____ hätte Beanstandungen zu diesem Urteil im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beim zuständigen Sachgericht vorbringen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Viel- mehr wurde die dagegen erhobene Berufung als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben (act. 7). Es obliegt nicht der Rekursinstanz, Entscheide, auf

- 10 - welche die Zentrale Inkassostelle ihre Anordnungen stützt, aufzuheben, so- fern - wie vorliegend - keine Hinweise auf deren Nichtigkeit bestehen. So ergibt sich aus dem besagten bezirksgerichtlichen Entscheid im Hinblick auf die Verjährungsthematik nicht, dass ihm ein besonders schwerer Mangel anhaftet, welcher offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 118 Ia 336 E. 2a). Vielmehr überzeugt der Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Inhaltliche Mängel haben ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Entscheides zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a). Eine im vorliegenden Verfahren zu beachtende Nichtigkeit der massgeblichen Sachentscheide ist demnach nicht ersichtlich.

E. 6 Zwar ist der Vorinstanz gemäss § 26b VRG bei Eingang eines Rekurses Ge- legenheit zur schriftlichen Vernehmlassung einzuräumen. Vorliegend kann jedoch davon abgesehen werden, da sich der Rekurs von vornherein als unbegründet erweist (vgl. Griffel in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6).

- 7 -

E. 6.1 Im Weiteren stellt sich A._____ sinngemäss auf den Standpunkt, die Zentra- le Inkassostelle sei zur Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe nicht befugt gewesen (act. 1 S. 2). Hat der Richter den Beschuldigten mit einer Busse bestraft, so spricht er im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei sind auf den Vollzug und die Umwandlung die Artikel 35 und 36 Absätze 2-5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Nach Art. 36 Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist nicht bezahlt, wird die Ersatzfrei- heitsstrafe vollzogen (Art. 36 Abs. 5 StGB). Gemäss § 6 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober- gerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) stellt die Zentrale Inkassostelle Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zu- ständigen Gerichte. Der Verweis in Art. 106 Abs. 5 StGB bezieht sich zwar nicht auf Art. 36 Abs. 1 StGB. Jedoch herrscht in der Lehre Übereinstim- mung, dass auch diese Bestimmung für die Umwandlung von Bussen gelte, da sich die Voraussetzung der Einforderung mittels Betreibung ohnehin aus Art. 35 StGB ergebe, auf welchen Art. 106 Abs. 5 StGB wiederum verweise

- 11 - (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 45; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 258). Dieser zutreffenden Ansicht ist zu folgen.

E. 6.2 In Fällen, in denen ein Gericht die Busse verhängt hat, erfolgt deren Um- wandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollzugsbehörde, wobei dem Betroffenen vorab das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Die Umwandlung findet somit automatisch von Gesetzes wegen statt. Anders liegt es - mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 EMRK - nur dort, wo die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde (Art. 36 Abs. 2 StGB). In diesen Fällen ist die Freiheitsstrafe durch einen gerichtlichen Entscheid zu bestäti- gen (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkom- mentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 36 N 3; Trechsel/Pieth in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N 2 f.).

E. 6.3 Gemäss dem vorliegend massgeblichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014, Verfahrensnummer GG140053-L, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen angeordnet (act. 12). Eine Um- wandlung durch dieses war demnach entgegen der Ansicht von A._____ (act. 1 S. 17) nicht mehr erforderlich. Vielmehr war die Zentrale Inkassostelle berechtigt, bei Vorliegen der in Art. 106 StGB bzw. in Art. 36 StGB vorgese- henen Voraussetzungen direkt die Anordnung zum Vollzug der Ersatzfrei- heitsstrafe zu beantragen. A._____ bringt diesbezüglich vor, die Zentrale In- kassostelle habe die Einleitung eines Betreibungsverfahrens nicht in Be- tracht gezogen (act. 1 S. 2). Dies ist insofern zutreffend, als die Zentrale In- kassostelle aufgrund eines Verlustscheins vom 9. Januar 2014 von einem erneuten Betreibungsverfahren absah (act. 1 S. 2, act. 7). Da Art. 35 Abs. 3 StGB die Einleitung einer Betreibung jedoch nur voraussetzt, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist, bzw. Art. 36 Abs. 1 StGB für eine Umwandlung lediglich die Uneinbringlichkeit der Geldforderung auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) erfordert, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden,

- 12 - zumal diese Erfordernisse bei Vorliegen eines aus dem Jahre 2014 datie- renden Verlustscheins erfüllt sind.

E. 7 Zum Ersuchen von A._____, ihm mitzuteilen, inwieweit die Einleitung einer Aufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeitende des Amtes für Justizvollzug sinn- voll sei (act. 2 S. 2), kann das Gericht sodann keine Stellung nehmen. Viel- mehr obliegt es A._____, - allenfalls nach vorgängiger Konsultation eines ju- ristisch versierten Beraters - zu eruieren, ob ein gerichtliches Vorgehen Aus- sicht auf Erfolg haben könnte (vgl. hierzu act. 5 S. 10). Der mit Eingabe vom

6. Februar 2017 nachgereichten Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2017 zufolge hat A._____ inzwischen eine Be- schwerde gegen die Vorladung in den Strafvollzug erhoben. Diese wurde abschlägig beurteilt (act. 14).

E. 8 A._____ ersucht sodann um vorgängige Orientierung über die hiesige Ge- richtsbesetzung (act. 1 S. 3). Diese war dem Gericht bis zur Entscheidfäl- lung nicht bekannt, weshalb eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgte. Die Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung mit dem vorliegenden Beschluss führt für A._____ indes nicht zu einem erheblichen Nachteil, da Ausstands- gründe gegen die am Beschluss beteiligten Gerichtsmitglieder auch im Nachhinein mit dem angegebenen Rechtsmittel geltend gemacht werden könnten.

E. 9 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Zentralen In- kassostelle hinsichtlich ihrer Anordnungen vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. III.

Dispositiv
  1. A._____ ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 4 S. 11). Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit- - 13 - tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 VRG). 1.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Aufsichtsbeschwer- den bzw. der Rekurs von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens A._____ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20 GebVo OG [LS 211.11]). Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden A._____ auferlegt.
  6. Es werden keine Umtriebsentschädigungen entrichtet.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - A._____ - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (act. 7).
  8. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- - 14 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 2. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB160022-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 2. März 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 22. April 2013 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren GG120247-L wegen mehrfacher versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie ei- ner Busse von Fr. 600.- bestraft. Von den übrigen Vorwürfen wurde er frei- gesprochen (act. 8 S. 47 f.). Gegen dieses Urteil erhob A._____ beim Ober- gericht des Kantons Zürich Berufung. Die I. Strafkammer eröffnete in der Folge das Verfahren SB130374-O, hob das Urteil wegen Verletzung wesent- licher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 9). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 6. März 2014 nicht ein (act. 10). Im infolge Rückweisung des Verfahrens neu eröffneten Verfahren GG140053-L sprach das Bezirks- gericht Zürich A._____ mit Urteil vom 26. September 2014 der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen, teilweise versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Missbrauchs ei- ner Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-. Für die Busse setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen fest. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sprach es A._____ frei (act. 12). Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrensnummer SB150069-O) wurde als durch Rückzug erledigt abge- schrieben (act. 7).

2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 orientierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) A._____

- 3 - darüber, dass sie beim Vollzugszentrum B._____ die Anordnung der Ersatz- freiheitsstrafe beantragen werde, würde er die ausstehende Busse von Fr. 600.- nicht innert angesetzter Frist begleichen oder Einwendungen gel- tend machen (act. 1 und act. 7). Am 24. August 2016 stellte sie sodann beim Amt für Justizvollzug den erwähnten Antrag (act. 7).

3. Mit Eingabe vom 19. November 2016 erhob A._____ bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen unbekanntes Personal der Zentralen Inkassostelle. Gleichzeitig er- suchte er im Rahmen einer weiteren Aufsichtsbeschwerde um Feststellung der Nichtigkeit der Anordnungen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vom

18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 sowie vom 24. August 2016 (act. 1). Mit Eingaben vom 24. November 2016, 11.-14. Januar 2017, 24. Januar 2017,

6. Februar 2017 bzw. 21.-22. Februar 2017 ergänzte er seine Aufsichtsbe- schwerden (act. 2, act. 4-5, act. 13, act. 15).

4. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Organisationsverordnung die mittelbare Aufsicht über die den Be- zirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Dem Gesamtoberge- richt steht sodann nach § 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 8 lit. d der besagten Organisationsverordnung die Aufsicht über seine Kammern, das Handelsge- richt und die ihm angegliederten Kommissionen zu. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts, durch Gebrauch ihrer bzw. seiner Aufsichts- und Disziplinargewalt ein ord- nungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige bzw. unzweckmässi- ge Anordnung aufzuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 5.1. Die vorliegenden Aufsichtsbeschwerden richten sich gegen drei Anordnun- gen der Zentralen Inkassostelle sowie gegen deren Personal (act. 1). Bei

- 4 - der Zentralen Inkassostelle handelt es sich weder um eine Kammer noch um eine angegliederte Kommission des Obergerichts, sondern um eine gerichts- interne Organisationseinheit. Es liegt daher nicht in der Kompetenz der Ver- waltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts, gegen die Zentrale In- kassostelle eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Auf eine solche wäre mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Ein- gaben von A._____ als Rekurs im Sinne von §§ 19 ff. des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (VRG) entgegen zu nehmen sind. Beim Rekurs han- delt es sich um das primäre Rechtsmittel gegen Verfügungen bzw. Anord- nungen in Angelegenheiten der Justizverwaltungsrechtsprechung (vgl. insb. den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012, Verfahrensnummer VR120008-O), wobei Anordnungen und Verfügungen einander gleichzusetzen sind (Boss- hart/Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 3). Als Verfügung gilt jeder hoheitliche, individuell-konkrete Akt, welcher von ei- nem Träger öffentlicher Aufgaben erlassen wird (Bertschi/Plüss in: Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.],

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 19 ff.), insbesondere eine Androhung mit rechtlichen Folgen. Eine solche liegt na- mentlich dann vor, wenn sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer den Adressaten belastenden Verwaltungsmassnahme darstellt oder eine solche vorbereitet (Bosshart/Bertschi, a.a.O., § 19 N 7). Für die Qualifi- kation eines Aktes als Verfügung ist nicht dessen äussere Form entschei- dend, sondern einzig, ob eine behördliche Anordnung materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt. Bei formell mangelhaften Verfügungen ist das Vor- liegen des Verfügungscharakters nach Treu und Glauben zu bestimmen. Empfängt eine Person ein behördliches Schreiben, das erkennbar Verfü- gungsqualität haben könnte, ist sie gehalten, sich innerhalb einer angemes- senen Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen und gege- benenfalls eine anfechtbare Verfügung anzufordern (Bertschi/Plüss, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31, N 24).

- 5 - 5.2. A._____ beanstandet, die Zentrale Inkassostelle habe bis heute keine an- fechtbare Verfügung erlassen (act. 5 S. 4 f., vgl. auch act. 2 S. 4). Zutreffend ist, dass die besagten Anordnungen vom 18. Dezember 2015 und

15. Juli 2016 nicht als Verfügungen bezeichnet wurden und keinen Hinweis auf das Rechtsmittel des Rekurses enthalten. In der erstgenannten Anord- nung (act. 1 und 7) wird Folgendes festgehalten: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir beim Vollzugszentrum B._____ die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus folgendem Grund einreichen:

- A._____, geb. tt.02.1987, von C._____ SG, whft. … [Adresse], wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2014 bestraft (GG140053/839876): Anzahl Tage Betrag in CHF Busse 6 600.00 vollziehender Gesamtbetrag 600.00

- Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen.

- Eine Betreibung blieb ohne Erfolg (Verlustschein vom 9. Januar 2014). Einwendungen gegen die obgenannten Feststellungen sind binnen 10 Tagen ab Erhalt die- ses Schreibens bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vorzubringen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Einwendungen. Der Vollzug kann durch Zahlung innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein abgewendet werden. […]" Der Anordnung vom 15. Juli 2016 (act. 1 und 7) kann sodann der folgende Inhalt entnommen werden: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir beim Vollzugszentrum B._____ die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus folgendem Grund einreichen:

- A._____, geb. tt.02.1987, von C._____ SG, whft. … [Adresse], wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtes vom 26.09.2014 bestraft (GG140053/839876): Anzahl Tage Betrag in CHF Busse 6 600.00 vollziehender Gesamtbetrag 600.00

- Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen.

- Eine Betreibung verspricht kein Ergebnis, da wir in einem anderen Verfahren einen Ver- lustschein aus dem Jahre 2014 besitzen.

- 6 - Einwendungen gegen die obgenannten Feststellungen sind binnen 10 Tagen ab Erhalt die- ses Schreibens bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vorzubringen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Einwendungen. Der Vollzug kann durch Zahlung innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein abgewendet werden. […]" Aufgrund des Hinweises auf die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfrei- heitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse sind die besagten zwei Schreiben als Androhungen einer belastenden Verwaltungsmassnahme zu qualifizieren. Zwar enthalten sie - wie dargelegt - keinen expliziten Hinweis auf ihren Verfügungscharakter. Immerhin wies die Zentrale Inkassostelle A._____ aber auf die Möglichkeit von Einwendungen hin und gab ihm die Gelegenheit, sich zum Vollzug der Anordnung zu äussern. Aus den zahlrei- chen Eingaben von A._____ (act. 1, act. 2 S. 4, act. 4 S. 10, act. 5 S. 4, act. 15 S. 5) geht hervor, dass er sich bewusst war, dass den erwähnten Anordnungen der Charakter von anfechtbaren Verfügungen zukommen könnte. So bezeichnete er die Schreiben der Zentralen Inkassostelle zum Beispiel selbst als "scheinbar einsprachefähige 'Anordnungen […]'" (act. 4 S. 10). Die Anordnungen der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 sind demnach trotz fehlender expliziter Bezeichnung als Verfügungen bzw. Anordnungen im obgenannten Sinne zu qualifizieren, gegen welche der Rekurs nach §§ 19 ff. VRG zur Verfügung steht. Die er- hobene Aufsichtsbeschwerde ist somit als Rekurs entgegenzunehmen. A._____ entstehen daraus keine Nachteile (vgl. hierzu auch Plüss in: Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 52 ff.).

6. Zwar ist der Vorinstanz gemäss § 26b VRG bei Eingang eines Rekurses Ge- legenheit zur schriftlichen Vernehmlassung einzuräumen. Vorliegend kann jedoch davon abgesehen werden, da sich der Rekurs von vornherein als unbegründet erweist (vgl. Griffel in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6).

- 7 -

7. Die Akten der Zentralen Inkassostelle wurden beigezogen (act. 7), ebenso das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2013, Verfahrensnummer GG120247-L (act. 8), der Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2014, Verfahrensnummer SB130374-O (act. 9), das Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2014, Verfahrensnum- mer 1B_46/2014 (act. 10), das Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, Verfahrensnummer 1F_9/2014 (act. 11) sowie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014, Verfahrensnummer GG140053-L (act. 12). II.

1. Auf die in den zahlreichen Sammeleingaben gemachten Ausführungen von A._____ ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Dabei obliegt der Verwaltungskommission aber nicht die Pflicht, sich mit allen Parteistandpunkten eingehend auseinander zu setzen. Viel- mehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Kurz zusammengefasst bringt A._____ zur Rekursbegründung vor, die An- ordnungen/„Verfügungen“ der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 bzw. 15. Juli 2016, in welchen ihm mitgeteilt worden sei, dass sie beim Vollzugszentrum B._____ aufgrund des Nichtbezahlens der ausstehenden Busse von Fr. 600.- die Anordnung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einreichen würden, seien nichtig. Diese Anordnungen basierten auf nichti- gen Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2013 (Verfah- rensnummer GG120247-L) und vom 26. September 2014 (Verfahrensnum- mer GG140053-L) bzw. der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2014 (Verfahrensnummer SB130374-O) und könnten sich daher auf keine rechtliche Grundlage stützen. Die Zentrale Inkassostel- le weise in den besagten Schreiben zwar auf eine Einsprachemöglichkeit hin, es sei aber nicht klar, um was für ein Einspracheverfahren es sich hier- bei handle. Im Weiteren habe er, A._____, eine weitere Anordnung vom

- 8 -

24. August 2016 bis heute nicht erhalten, weshalb er um deren Zustellung ersuche. Die Nichtigkeit müsse von allen Behörden beachtet werden und sei von der Verwaltungskommission festzustellen (act. 1 und act. 4). 3.1. Nach § 22 Abs. 1 und 2 VRG ist der Rekurs innert dreissig Tagen nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne eine solche am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung bzw. ohne solche am Tag nach der Kenntnis- nahme, zu erheben. 3.2. Die Vorbringen von A._____ hinsichtlich der Anordnungen der Zentralen In- kassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 erfolgen verspätet. Dies ergibt sich aus einem beigezogenen Schreiben von A._____ ans Ober- gericht des Kantons Zürich vom 26. Juli 2016, aus welchem hervorgeht, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den besagten Anordnungen Kennt- nis hatte (act. 3 S. 2 und 6). Seine diesbezüglichen Rügen, welche er im vor- liegenden Verfahren erstmals am 19. November 2016 vorbrachte, erfolgten damit nicht innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen und sind dem- nach nicht zu hören. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Hinweise auf eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der Anordnun- gen bestehen sodann keine, hat doch die Direktion der Justiz und des In- nern diese mit Verfügung vom 31. Januar 2017 zu Recht geschützt (act. 14 E. 4.1 S. 4; vgl. dazu nachfolgend auch die Erwägung II.5).

4. Der Rekurrent beanstandet ferner die Anordnung der Zentralen Inkassostel- le vom 24. August 2016 und ersucht um deren Zustellung (act. 1 S. 3). Der Eingabe von A._____ vom 24. Januar 2017 kann entnommen werden, dass ihm die Direktion der Justiz und des Innern die massgebliche Anord- nung mit Schreiben vom 23. Januar 2017 zugestellt hat (act. 5 S. 6 und 10). Eine erneute Zustellung erübrigt sich deshalb. Bei der Anordnung vom

24. August 2016 handelte es sich - anders als bei jenen vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 15. Juli 2016 - nicht um ein an A._____ gerichtetes Schrei- ben, sondern um eine Mitteilung an das Amt für Justizvollzug, in welchem dieses gebeten wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (act. 5 S. 9,

- 9 - act. 7). Einwendungen dagegen kann A._____ daher nicht mehr geltend machen. Vielmehr wurde ihm die Möglichkeit der Einsprache bereits in den Schreiben vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 15. Juli 2016 eingeräumt. Da- von hat er denn auch Gebrauch gemacht (act. 7; zum Vorwurf der Nichtig- keit vgl. sodann die Erwägung II.5). Einwendungen gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe als solche im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26. September 2014, Verfahrensnummer GG140053-L, hätte er sodann be- reits durch deren Anfechtung erheben müssen.

5. A._____ stellt sich auf den Standpunkt, die Schreiben der Zentralen Inkas- sostelle seien nichtig, da sie sich auf nichtige Gerichtsentscheide stützten, welche von Amtes aufzuheben seien. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass zahlreiche Vorwürfe im Zeitpunkt des Schuldspruches bereits verjährt gewesen seien (act. 1 S. 2 f.). Soweit A._____ die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

22. April 2013, Verfahrensnummer GG120247-L, geltend macht, so ist dem zu entgegnen, dass dieses durch die Rechtsmittelinstanz mit Beschluss vom

15. Januar 2014, Verfahrensnummer SB130374-O, aufgehoben wurde (act. 9) und ohnehin nicht mehr existiert. Hinsichtlich seines Standpunktes der Nichtigkeit des erwähnten Rechtsmittelbeschlusses gilt sodann zu be- rücksichtigen, dass das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abschlägig beurteilte und keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides vornahm (act. 10, vgl. auch act. 11). Das Bezirksgericht Zürich setzte sich in seinem Urteil vom 26. September 2014, Verfahren GG140053-L, sodann mit der Frage der Verjährung eingehend auseinander und verwies dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Insbesondere erwog es, dass selbst nachträglich aufgehobene erstinstanzliche Entscheide die Verjährungsfrist zu unterbrechen vermöchten (act. 12 E. I.6). A._____ hätte Beanstandungen zu diesem Urteil im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beim zuständigen Sachgericht vorbringen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Viel- mehr wurde die dagegen erhobene Berufung als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben (act. 7). Es obliegt nicht der Rekursinstanz, Entscheide, auf

- 10 - welche die Zentrale Inkassostelle ihre Anordnungen stützt, aufzuheben, so- fern - wie vorliegend - keine Hinweise auf deren Nichtigkeit bestehen. So ergibt sich aus dem besagten bezirksgerichtlichen Entscheid im Hinblick auf die Verjährungsthematik nicht, dass ihm ein besonders schwerer Mangel anhaftet, welcher offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 118 Ia 336 E. 2a). Vielmehr überzeugt der Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Inhaltliche Mängel haben ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Entscheides zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a). Eine im vorliegenden Verfahren zu beachtende Nichtigkeit der massgeblichen Sachentscheide ist demnach nicht ersichtlich. 6.1. Im Weiteren stellt sich A._____ sinngemäss auf den Standpunkt, die Zentra- le Inkassostelle sei zur Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe nicht befugt gewesen (act. 1 S. 2). Hat der Richter den Beschuldigten mit einer Busse bestraft, so spricht er im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei sind auf den Vollzug und die Umwandlung die Artikel 35 und 36 Absätze 2-5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Nach Art. 36 Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist nicht bezahlt, wird die Ersatzfrei- heitsstrafe vollzogen (Art. 36 Abs. 5 StGB). Gemäss § 6 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober- gerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) stellt die Zentrale Inkassostelle Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zu- ständigen Gerichte. Der Verweis in Art. 106 Abs. 5 StGB bezieht sich zwar nicht auf Art. 36 Abs. 1 StGB. Jedoch herrscht in der Lehre Übereinstim- mung, dass auch diese Bestimmung für die Umwandlung von Bussen gelte, da sich die Voraussetzung der Einforderung mittels Betreibung ohnehin aus Art. 35 StGB ergebe, auf welchen Art. 106 Abs. 5 StGB wiederum verweise

- 11 - (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 45; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 258). Dieser zutreffenden Ansicht ist zu folgen. 6.2. In Fällen, in denen ein Gericht die Busse verhängt hat, erfolgt deren Um- wandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollzugsbehörde, wobei dem Betroffenen vorab das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Die Umwandlung findet somit automatisch von Gesetzes wegen statt. Anders liegt es - mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 EMRK - nur dort, wo die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde (Art. 36 Abs. 2 StGB). In diesen Fällen ist die Freiheitsstrafe durch einen gerichtlichen Entscheid zu bestäti- gen (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkom- mentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 36 N 3; Trechsel/Pieth in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N 2 f.). 6.3. Gemäss dem vorliegend massgeblichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014, Verfahrensnummer GG140053-L, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen angeordnet (act. 12). Eine Um- wandlung durch dieses war demnach entgegen der Ansicht von A._____ (act. 1 S. 17) nicht mehr erforderlich. Vielmehr war die Zentrale Inkassostelle berechtigt, bei Vorliegen der in Art. 106 StGB bzw. in Art. 36 StGB vorgese- henen Voraussetzungen direkt die Anordnung zum Vollzug der Ersatzfrei- heitsstrafe zu beantragen. A._____ bringt diesbezüglich vor, die Zentrale In- kassostelle habe die Einleitung eines Betreibungsverfahrens nicht in Be- tracht gezogen (act. 1 S. 2). Dies ist insofern zutreffend, als die Zentrale In- kassostelle aufgrund eines Verlustscheins vom 9. Januar 2014 von einem erneuten Betreibungsverfahren absah (act. 1 S. 2, act. 7). Da Art. 35 Abs. 3 StGB die Einleitung einer Betreibung jedoch nur voraussetzt, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist, bzw. Art. 36 Abs. 1 StGB für eine Umwandlung lediglich die Uneinbringlichkeit der Geldforderung auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) erfordert, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden,

- 12 - zumal diese Erfordernisse bei Vorliegen eines aus dem Jahre 2014 datie- renden Verlustscheins erfüllt sind.

7. Zum Ersuchen von A._____, ihm mitzuteilen, inwieweit die Einleitung einer Aufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeitende des Amtes für Justizvollzug sinn- voll sei (act. 2 S. 2), kann das Gericht sodann keine Stellung nehmen. Viel- mehr obliegt es A._____, - allenfalls nach vorgängiger Konsultation eines ju- ristisch versierten Beraters - zu eruieren, ob ein gerichtliches Vorgehen Aus- sicht auf Erfolg haben könnte (vgl. hierzu act. 5 S. 10). Der mit Eingabe vom

6. Februar 2017 nachgereichten Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2017 zufolge hat A._____ inzwischen eine Be- schwerde gegen die Vorladung in den Strafvollzug erhoben. Diese wurde abschlägig beurteilt (act. 14).

8. A._____ ersucht sodann um vorgängige Orientierung über die hiesige Ge- richtsbesetzung (act. 1 S. 3). Diese war dem Gericht bis zur Entscheidfäl- lung nicht bekannt, weshalb eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgte. Die Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung mit dem vorliegenden Beschluss führt für A._____ indes nicht zu einem erheblichen Nachteil, da Ausstands- gründe gegen die am Beschluss beteiligten Gerichtsmitglieder auch im Nachhinein mit dem angegebenen Rechtsmittel geltend gemacht werden könnten.

9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Zentralen In- kassostelle hinsichtlich ihrer Anordnungen vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. III.

1. A._____ ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 4 S. 11). Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit-

- 13 - tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 VRG). 1.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Aufsichtsbeschwer- den bzw. der Rekurs von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens A._____ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20 GebVo OG [LS 211.11]). Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden A._____ auferlegt.

4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- A._____

- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (act. 7).

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

- 14 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 2. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: