Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 18. De- zember 2013 beim Friedensrichteramt Winterthur gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 16'777.70 zzgl. Zins ein (act. 5/13/1). Am 20. Dezember 2013 lud das Friedensrichteramt Win- terthur die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Februar 2014 vor (vgl. act. 5/13/3). Gegen diese Vorladung erhob die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter Aufsichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Vorladung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung (act. 5/1). Mit Beschluss vom 13. August 2014 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Frie- densrichterämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufsichtsbeschwerde der Be- schwerdeführerin ab (act. 2).
E. 2 Es sei eine Wiedergutmachung an die Unterzeichnenden auszu- richten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unrichtig festgestellt. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich ordentlich beim Friedensrichteramt abgemeldet und dies sei per Telefon bestätigt worden (act. 1 S. 1 und S. 2). Obschon sich die bei der Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde formell nur gegen die durch das Friedensrichteramt Winterthur erlassene "Eingangsanzeige / Vorladung" vom 20. Dezember 2013 richtete und insofern das weitere Verfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur nicht Gegenstand der erhobenen Auf- sichtsbeschwerde war, hat sich die Vorinstanz insbesondere zur Säumnis der Be- schwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 geäussert (act. 2 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin diese vorinstanzlichen Erwägungen ausdrücklich beanstandet, ist auch im vorliegenden Verfahren auf diese Thematik einzugehen.
- 5 - Gemäss den Akten des Friedensrichteramtes Winterthur ging am 12. Februar 2014 eine Eingabe der "rechtsberatung-C._____" ein mit dem Betreff "ABMEL- DUNG Nr:. GV.2013.00453". Darin wird ausgeführt, dass sie [gemeint wohl u.a. die Beschwerdeführerin] sich abmeldeten, da die Vorladung unkorrekt und nichtig sei und massiv gegen das Gesetz verstosse. Sie seien durch die Klägerseite massiv bedroht worden, weshalb sie die Klägerseite angezeigt hätten. Zudem seien sie "in einer Grippephase" und deshalb seit geraumer Zeit "abwesend". Un- terzeichnet wurde das Schreiben durch "HRM & Recht C._____" (act. 5/13/4). Dass die Vorinstanz diese "Abmeldung" als ungenügend qualifizierte, ist aus auf- sichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zunächst ist das entsprechende Schreiben nicht durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern lediglich durch eine nicht bevollmächtigte Drittperson. Sodann wird im genannten Schrei- ben auch kein hinreichender Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO dargetan. Insbesondere kann die Tatsache, dass nach Auffassung der Be- schwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung nicht bestehe, die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht entbinden, am grund- sätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahren teilzunehmen (vgl. Art. 197 ZPO). Und selbst wenn ein hinreichender Verhinderungsgrund dargetan worden wäre, hätte dies nichts an der Säumnis der Beschwerdeführerin geändert. Vielmehr hät- te die Beschwerdeführerin diesfalls zwar nicht persönlich erscheinen müssen, sie hätte sich jedoch vertreten lassen müssen (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 204). Zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 erschien jedoch auch kein Vertreter der Beschwerdeführerin (vgl. act. 5/13/7 S. 2). Was genau die zuständige Friedensrichterin sodann telefonisch bestätigt hat, bleibt gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar. Den Ak- ten des Friedensrichteramtes Winterthur lassen sich jedenfalls keine Hinweise da- für entnehmen, dass auf die am 12. Februar 2014 eingegangene Eingabe betref- fend Abmeldung eine Reaktion erfolgt ist. Und schliesslich ist die Beschwerdefüh- rerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Teilnahme am Schlich- tungsverfahren keinesfalls die "Heilung" der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Forderung zur Folge gehabt hätte. Vielmehr geht es bei einem Schlichtungsver-
- 6 - fahren darum, dass sich die Parteien in einem offenen Gespräch annähern und sich allenfalls auf einen Vergleich einigen können. Entsprechend werden die Aus- führungen der Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens nicht protokolliert und dürfen auch nicht im späteren Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine laufen- den Verträge oder Schulden bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg- nerin schulde vielmehr aus einem Werkvertrag Fr. 250'000.- plus Umtriebe. Im Beschluss vom 13. August 2014 gehe die Vorinstanz nicht vom richtigen Sach- verhalt aus und der Gerichtspräsident habe aufgrund falscher Informationen, ei- nes unrichtig wiedergegebenen Sachverhalts und Ermessensmissbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden. Gegen die Beschwerdegegnerin und deren Rechtsvertreter sei eine Strafuntersuchung wegen Betrugs hängig. Das eingereichte Schlichtungsgesuch basiere auf Betrug und sei nichtig (act. 1 S. 1 und S. 2). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die materielle Berechti- gung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung, welche nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist. Vielmehr wird diese Frage - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - im Hauptver- fahren durch das zuständige Einzelgericht zu entscheiden sein. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Nichtigkeit des eingereichten Schlichtungsgesuches kann sodann - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend aus- führte (act. 2 S. 3 E. 4) - keine Rede sein, nachdem dieses Schlichtungsgesuch den Anforderungen von Art. 202 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres genügt. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Forderung bestrei- tet bzw. diese als betrügerisch bezeichnet, hat nicht die Nichtigkeit des Schlich- tungsgesuches bzw. des Schlichtungsverfahrens zur Folge.
E. 5 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Geburtsdatum falle unter den Datenschutz und "dies" verletze massiv ihre Persönlichkeitsrechte (act. 1 S. 1).
- 7 - Gestützt auf diese Ausführungen bleibt weitgehend unklar, was genau die Be- schwerdeführer gegenüber wem rügen will. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Parteien eines Verfah- rens möglichst genau zu bezeichnen sind, um Verwechslungen auszuschliessen. Deshalb sind bei natürlichen Personen der Name, der Vorname, das Geburtsda- tum und die Wohnadresse, allenfalls auch der Heimatort bzw. die Staatsangehö- rigkeit und der Beruf anzugeben (vgl. Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 238). Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwer- deführerin durch die Nennung ihres Geburtsdatums ist damit nicht ersichtlich.
E. 6 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der von der Vorinstanz festgesetzten und ihr auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 600.- (act. 1 S. 2). Hierzu ist zu sagen, dass sachliche Aufsichtsbeschwerden der Kostenregelung der sinngemäss anwendbaren Zivilprozessordnung unterliegen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gilt die im Zivilverfahren allgemein gültige Rege- lung, wonach die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Art. 106 ZPO zufolge werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt, d.h. bei Abweisung der Beschwerde der klagenden bzw. der beschwerdefüh- renden Partei. Da die Vorinstanz im Beschluss vom 13. August 2014 die Be- schwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist die Kostenauflage zu ihren Lasten aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufsichtsbe- schwerde der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Zudem ist auch die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die bei der Ver- waltungskommission erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 13. August 2014 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 8 - IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.
- Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin − den Vertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach für sich und zuhan- den der Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5)
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. - 9 - Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 2. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB140016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin Dr. D. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. D. Bussmann und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 2. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 18. De- zember 2013 beim Friedensrichteramt Winterthur gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 16'777.70 zzgl. Zins ein (act. 5/13/1). Am 20. Dezember 2013 lud das Friedensrichteramt Win- terthur die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Februar 2014 vor (vgl. act. 5/13/3). Gegen diese Vorladung erhob die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter Aufsichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Vorladung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung (act. 5/1). Mit Beschluss vom 13. August 2014 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Frie- densrichterämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufsichtsbeschwerde der Be- schwerdeführerin ab (act. 2).
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
1. September 2014 (Datum Poststempel: 4. September 2014) gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende An- träge (act. 1 S. 2): "1. Verlangt wird die Einstellung (Sistierung) des Verfahrens und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Aufhebung Gerichtsgebühr 600.--- CHF oder eines Vorschusses
2. Es sei eine Wiedergutmachung an die Unterzeichnenden auszu- richten.
3. Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sind dem Kanton aufzuerlegen" Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
- 3 -
3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens BA140001-K wurden beigezogen (act. 4 und act. 5 [Akten]). Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. II.
1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen den Be- schluss der Vorinstanz vom 13. August 2014 (act. 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/ Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommis- sion ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). III.
1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rah- men einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage,
- 4 - ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 30 zu § 82).
2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 13. August 2014, das Schlich- tungsgesuch der Beschwerdegegnerin genüge den Anforderungen von Art. 202 Abs. 2 ZPO vollauf, weshalb von einem nichtigen Schlichtungsgesuch keine Rede sein könne. Das weitere Vorgehen des Friedensrichteramtes Winterthur entspre- che sodann Art. 202 Abs. 3 ZPO und sei nicht zu beanstanden. Das Friedensrich- teramt Winterthur habe keine Kompetenz, über Einreden der örtlichen Unzustän- digkeit zu entscheiden. Vielmehr sei der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit Sache des Gerichtes. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 erschie- nen sei, so dass keine Einigung der Parteien habe erzielt werden können. In der Folge habe das Friedensrichteramt Winterthur der Beschwerdegegnerin die Kla- gebewilligung zugestellt, was dem in Art. 209 ZPO vorgesehenen Ablauf entspre- che. Ob die eingeklagte Forderung materiell berechtigt sei, werde im Hauptverfah- ren vor dem Einzelgericht zu entscheiden sein. Die Aufsichtsbeschwerde erweise sich damit als unbegründet (act. 2 S. 3 f.).
3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unrichtig festgestellt. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich ordentlich beim Friedensrichteramt abgemeldet und dies sei per Telefon bestätigt worden (act. 1 S. 1 und S. 2). Obschon sich die bei der Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde formell nur gegen die durch das Friedensrichteramt Winterthur erlassene "Eingangsanzeige / Vorladung" vom 20. Dezember 2013 richtete und insofern das weitere Verfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur nicht Gegenstand der erhobenen Auf- sichtsbeschwerde war, hat sich die Vorinstanz insbesondere zur Säumnis der Be- schwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 geäussert (act. 2 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin diese vorinstanzlichen Erwägungen ausdrücklich beanstandet, ist auch im vorliegenden Verfahren auf diese Thematik einzugehen.
- 5 - Gemäss den Akten des Friedensrichteramtes Winterthur ging am 12. Februar 2014 eine Eingabe der "rechtsberatung-C._____" ein mit dem Betreff "ABMEL- DUNG Nr:. GV.2013.00453". Darin wird ausgeführt, dass sie [gemeint wohl u.a. die Beschwerdeführerin] sich abmeldeten, da die Vorladung unkorrekt und nichtig sei und massiv gegen das Gesetz verstosse. Sie seien durch die Klägerseite massiv bedroht worden, weshalb sie die Klägerseite angezeigt hätten. Zudem seien sie "in einer Grippephase" und deshalb seit geraumer Zeit "abwesend". Un- terzeichnet wurde das Schreiben durch "HRM & Recht C._____" (act. 5/13/4). Dass die Vorinstanz diese "Abmeldung" als ungenügend qualifizierte, ist aus auf- sichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zunächst ist das entsprechende Schreiben nicht durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern lediglich durch eine nicht bevollmächtigte Drittperson. Sodann wird im genannten Schrei- ben auch kein hinreichender Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO dargetan. Insbesondere kann die Tatsache, dass nach Auffassung der Be- schwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung nicht bestehe, die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht entbinden, am grund- sätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahren teilzunehmen (vgl. Art. 197 ZPO). Und selbst wenn ein hinreichender Verhinderungsgrund dargetan worden wäre, hätte dies nichts an der Säumnis der Beschwerdeführerin geändert. Vielmehr hät- te die Beschwerdeführerin diesfalls zwar nicht persönlich erscheinen müssen, sie hätte sich jedoch vertreten lassen müssen (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 204). Zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 erschien jedoch auch kein Vertreter der Beschwerdeführerin (vgl. act. 5/13/7 S. 2). Was genau die zuständige Friedensrichterin sodann telefonisch bestätigt hat, bleibt gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar. Den Ak- ten des Friedensrichteramtes Winterthur lassen sich jedenfalls keine Hinweise da- für entnehmen, dass auf die am 12. Februar 2014 eingegangene Eingabe betref- fend Abmeldung eine Reaktion erfolgt ist. Und schliesslich ist die Beschwerdefüh- rerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Teilnahme am Schlich- tungsverfahren keinesfalls die "Heilung" der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Forderung zur Folge gehabt hätte. Vielmehr geht es bei einem Schlichtungsver-
- 6 - fahren darum, dass sich die Parteien in einem offenen Gespräch annähern und sich allenfalls auf einen Vergleich einigen können. Entsprechend werden die Aus- führungen der Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens nicht protokolliert und dürfen auch nicht im späteren Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO).
4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine laufen- den Verträge oder Schulden bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg- nerin schulde vielmehr aus einem Werkvertrag Fr. 250'000.- plus Umtriebe. Im Beschluss vom 13. August 2014 gehe die Vorinstanz nicht vom richtigen Sach- verhalt aus und der Gerichtspräsident habe aufgrund falscher Informationen, ei- nes unrichtig wiedergegebenen Sachverhalts und Ermessensmissbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden. Gegen die Beschwerdegegnerin und deren Rechtsvertreter sei eine Strafuntersuchung wegen Betrugs hängig. Das eingereichte Schlichtungsgesuch basiere auf Betrug und sei nichtig (act. 1 S. 1 und S. 2). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die materielle Berechti- gung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung, welche nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist. Vielmehr wird diese Frage - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - im Hauptver- fahren durch das zuständige Einzelgericht zu entscheiden sein. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Nichtigkeit des eingereichten Schlichtungsgesuches kann sodann - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend aus- führte (act. 2 S. 3 E. 4) - keine Rede sein, nachdem dieses Schlichtungsgesuch den Anforderungen von Art. 202 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres genügt. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Forderung bestrei- tet bzw. diese als betrügerisch bezeichnet, hat nicht die Nichtigkeit des Schlich- tungsgesuches bzw. des Schlichtungsverfahrens zur Folge.
5. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Geburtsdatum falle unter den Datenschutz und "dies" verletze massiv ihre Persönlichkeitsrechte (act. 1 S. 1).
- 7 - Gestützt auf diese Ausführungen bleibt weitgehend unklar, was genau die Be- schwerdeführer gegenüber wem rügen will. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Parteien eines Verfah- rens möglichst genau zu bezeichnen sind, um Verwechslungen auszuschliessen. Deshalb sind bei natürlichen Personen der Name, der Vorname, das Geburtsda- tum und die Wohnadresse, allenfalls auch der Heimatort bzw. die Staatsangehö- rigkeit und der Beruf anzugeben (vgl. Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 238). Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwer- deführerin durch die Nennung ihres Geburtsdatums ist damit nicht ersichtlich.
6. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der von der Vorinstanz festgesetzten und ihr auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 600.- (act. 1 S. 2). Hierzu ist zu sagen, dass sachliche Aufsichtsbeschwerden der Kostenregelung der sinngemäss anwendbaren Zivilprozessordnung unterliegen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gilt die im Zivilverfahren allgemein gültige Rege- lung, wonach die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Art. 106 ZPO zufolge werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt, d.h. bei Abweisung der Beschwerde der klagenden bzw. der beschwerdefüh- renden Partei. Da die Vorinstanz im Beschluss vom 13. August 2014 die Be- schwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist die Kostenauflage zu ihren Lasten aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufsichtsbe- schwerde der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Zudem ist auch die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die bei der Ver- waltungskommission erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 13. August 2014 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 8 - IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin − den Vertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach für sich und zuhan- den der Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5)
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- 9 - Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 2. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: