Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 (UG 100021) wurde B._____ für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren UG100021 betreffend Arbeitser- ziehung eine Entschädigung über Fr. 6'469.45 zugesprochen (Urk. 2/2 = Urk. 6/1 = Urk. 16/35). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. A._____ um Überwei- sung dieser Prozessentschädigung (Urk. 6/2; vgl. auch Urk. 6/3). Mit Verrechnungsanzeige vom 5. Januar 2011 erklärte die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich die Verrechnung der frei gewordenen Entschädigung an B._____ mit offenen Gerichtskosten (Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wurde die Verrechnung be- stritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung ersucht (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 hielt die Zentrale In- kassostelle der Gerichte an der Verrechnung fest (Urk. 2/1 = Urk. 6/6). Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ im Namen von B._____ "Beschwerde" und beantragte, dass die Verfügung vom
13. Januar 2011 aufzuheben und B._____ die gesamte Parteientschädigung zur Deckung von dessen Anwaltskosten zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2).
E. 2 Bis anhin wurden Rechtbehelfe gegen Verrechnungen durch die Gerichts- kasse als (Aufsichts-)Beschwerde nach den §§ 108 ff. aGVG entgegenge- nommen. Mit Einführung der gesamtschweizerischen Prozessgesetze auf den 1. Januar 2011 steht diese indes nicht mehr zur Verfügung. Neu hat sich das Verfahren in solchen Fällen nach dem kantonalen Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG) zu richten. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Verrechnungserklä- rung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 (Urk.
- 3 - 6/6). Der angefochtene Entscheid wurde demnach nach dem 1. Januar 2011 eröffnet, weshalb das vorliegende Rechtsmittelverfahren – ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2/1) – als Rekurs nach den §§ 19 ff. VRG zu behandeln ist.
E. 3 Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Rekursgegners zu schützen und der Rekurs abzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Prozessentschä- digung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Staatsgebühr von Fr. 700.– wird dem Rekurrenten auferlegt.
- Für das Rekursverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Höfliger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB110006-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur M. Höfliger Beschluss vom 25. Oktober 2011 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen die Verrechnung der Anwaltskosten im Prozess UG100021 i.S. gegen B._____; Beschluss vom 2. Dezember 2010
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 (UG 100021) wurde B._____ für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren UG100021 betreffend Arbeitser- ziehung eine Entschädigung über Fr. 6'469.45 zugesprochen (Urk. 2/2 = Urk. 6/1 = Urk. 16/35). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. A._____ um Überwei- sung dieser Prozessentschädigung (Urk. 6/2; vgl. auch Urk. 6/3). Mit Verrechnungsanzeige vom 5. Januar 2011 erklärte die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich die Verrechnung der frei gewordenen Entschädigung an B._____ mit offenen Gerichtskosten (Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wurde die Verrechnung be- stritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung ersucht (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 hielt die Zentrale In- kassostelle der Gerichte an der Verrechnung fest (Urk. 2/1 = Urk. 6/6). Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ im Namen von B._____ "Beschwerde" und beantragte, dass die Verfügung vom
13. Januar 2011 aufzuheben und B._____ die gesamte Parteientschädigung zur Deckung von dessen Anwaltskosten zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2).
2. Bis anhin wurden Rechtbehelfe gegen Verrechnungen durch die Gerichts- kasse als (Aufsichts-)Beschwerde nach den §§ 108 ff. aGVG entgegenge- nommen. Mit Einführung der gesamtschweizerischen Prozessgesetze auf den 1. Januar 2011 steht diese indes nicht mehr zur Verfügung. Neu hat sich das Verfahren in solchen Fällen nach dem kantonalen Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG) zu richten. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Verrechnungserklä- rung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 (Urk.
- 3 - 6/6). Der angefochtene Entscheid wurde demnach nach dem 1. Januar 2011 eröffnet, weshalb das vorliegende Rechtsmittelverfahren – ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2/1) – als Rekurs nach den §§ 19 ff. VRG zu behandeln ist.
3. Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, können durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden (§ 19 VRG). Die über der Zent- ralen Inkassostelle der Gerichte stehende Behörde ist das Obergericht, wel- ches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 18 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 3. November 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2011 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Die schriftliche, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungser- klärung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 kann als anfechtbare Verwaltungsverfügung qualifiziert werden, da sie deren We- sensmerkmale aufweist (vgl. BGE 122 V 367 E. 2). Rechtsanwalt lic. iur. A._____ hat das Rechtsmittel ursprünglich im Namen von B._____ eingereicht (Urk. 1 S. 1). Ob dieser ein rechtlich geschütztes Interesse besitzt, ist indes fraglich. Denn er ist sowohl seinem Rechtsvertre- ter gegenüber zur Bezahlung der Anwaltskosten verpflichtet wie auch dem Kanton Zürich gegenüber zur Bezahlung der offenen Gerichtskosten. Die Verrechnung der Prozessentschädigung mit den Gerichtskosten bewirkt für ihn insofern keine Beschwer (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B.277/2007 vom 8. Januar 2008, E. 7.4.). Zu bejahen ist indes die prozessuale Legitimation – im Sinne von § 21 VRG – von Rechtsanwalt lic. iur. A._____: Das eigentli- che Interesse liegt bei ihm und er ist primärer Adressat der "Verfügung" der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 199, S. 1§ 21 N 20 ff. und 31). Nach § 22 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung
- 4 - bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese Frist ist vorliegend ge- wahrt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. II.
1. Der Rekurrent macht vorab "eine Verletzung des Prinzips auf fair trial " be- ziehungsweise eine "Verletzung des Armenrechts" geltend (Urk. 1 S. 3 Rz. 4). Zur Begründung führt er an, dass wenngleich der Beschluss des Oberge- richts vom 2. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, B._____ eine Beschwer für sich in Anspruch nehmen könne, da der Verrechnungsvorbe- halt erst mit Verfügung vom 13. Januar 2011 in die Tat umgesetzt worden sei und ihn erst in diesem Zeitpunkt am Vermögen schädige, weshalb sich erst jetzt die Fragen des Armenrechts stellen würden (a.a.O.). Vorliegend stehe die Mittellosigkeit von B._____ ausser Zweifel, nachdem dieser erst vor gut zwei Monaten aus dem Strafvollzug entlassen worden sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei diesfalls der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit jenem der Parteientschädigung gleich zu setzten. Im vor- liegenden Fall sei vor dem Hintergrund, wonach das Obergericht den Rekur- renten als amtlichen Verteidigung B._____s geführt habe, eine Ungleichbe- handlung ohnehin sachlich nicht gerechtfertigt. Denn es stehe im Vorneher- ein fest, dass B._____ Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gehabt hätte und alle Seiten davon ausgegangen seien, es handle sich um eine Offizial- verteidigung (Urk. 1 S. 5 Rz. 14 f.). Dieser Argumentation ist Folgendes entgegenzuhalten: Wohl ist zutreffend, dass die III. Strafkammer versehentlich davon ausgegangen war, dass B._____ amtlich verteidigt war. Erst anlässlich der Rechnungsstellung des Rekurrenten erkannte sie, dass dieser von B._____ freiwillig mandatiert und nie zum amtlichen Verteidiger bestellt worden war (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Mit Nachtragsbeschluss (UG 100021) vom 2. Dezember 2011 korrigierte sie in- des ihr Versehen und entschädigte folgerichtig nicht direkt den Rekurrenten,
- 5 - sondern sprach B._____ persönlich eine Prozessentschädigung zu und stell- te diese unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Verrechnungsrechtes der Gerichtskasse (Urk. 2/2, Dispositivziffer 1). Die Zentrale Inkassostelle ist an dieses rechtskräftige Kostendispositiv gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet. Soweit der Rekurrent heute der Auffassung ist, dass seinem Mandanten B._____ im damaligen Verfahren betreffend Arbeitserziehung (UG100021) die unentgeltliche Prozessführung hätte gewährt, beziehungs- weise der Rekurrent als amtlicher Verteidiger hätte bestellt werden müssen, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Diese Einwände hät- ten mittels den gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2010 zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorgebracht werden müssen und können, und zwar unabhängig davon, ob eine Verrechnungserklärung der Zentralen Inkasso- stelle erfolgen würde oder nicht. Die Kostenauflage sowie die (Nicht- )Anwendung von § 11 ff. StPO/ZH stellen Akte der Rechtsprechung dar, wel- che der justizverwaltungsrechtlichen Überprüfung entzogen sind (vgl. Hau- ser/Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002 § 108 N 7 f. und 20); vgl. auch Lieber/Donatsch in: Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 12 N 17). Nicht herangezogen werden kann hier die vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtspraxis zu Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG (BGE 1F_17/2009, vgl. Urk. 1 S. 5), nachdem die streitgegenständliche Prozess- entschädigung eigenständig, d.h. nicht anstelle eines Entscheids über eine bereits ersuchte unentgeltliche Verbeiständung – und abgesehen davon nach kantonalem Prozessrecht – ausgesprochen wurde.
2. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die Grundsätze der Verrechnung missachtet worden seien (Urk. 1 S. 3).
a) Unter diesem Titel führt er vorerst aus, dass die Verrechnung an der feh- lenden Gegenseitigkeit scheitere, nachdem B._____ seine Ansprüche auf Parteientschädigung in der Anwaltsvollmacht abgetreten habe (Urk. 1 S. 6 Rz. 18 f.).
- 6 - B._____ beauftragte den Rekurrenten mit der Vertretung seiner Interessen am 24. Februar 2010 (vgl. Urk. 16/2 S. 2). Die Prozessentschädigung ge- mäss Beschluss der III. Strafkammer vom 2. Dezember 2010 wurde dem- nach im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages, d.h. der Anwaltsvollmacht vom
24. Februar 2010 als künftige Forderungen zahlungshalber abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8.A., 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029). Die Zession wurde dem Schuldner (Rekursgegner) mit der Vorlage der An- waltsvollmacht notifiziert (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987, [Kass.-Nr.19/87], E.4). Der zedierte Anspruch gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 6'469.45 gemäss Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom
2. Dezember 2010 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. 125 Ziff. 3 OR. Die- se Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Ver- rechnung gebrachten Forderung doch um rechtskräftig auferlegte Gerichts- kosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; Gauch/Aeppli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A., Zürich 2002, Art. 125 Ziff. 3 OR N 8). Die Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegen- standen, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Zession Kennt- nis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Der Rekurrent muss sich daher die Verrech- nungseinrede des Rekursgegners entgegenhalten lassen, soweit die Gegen- forderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3686, OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94; BGE 95 II 238 E.3
m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten bereits im Jahr 2005 rechtskräftig auferlegt (Urk. 6/4) und somit vor der geltend gemachten Ge- genforderung von Fr. 6'469.45 fällig geworden.
b) Weiter bringt der Rekursgegner vor, die Gerichtskasse verrechne teilwei- se mit Ansprüchen fussend auf der vormaligen amtlichen Verteidigung, was angesichts einer weitergehenden Mittellosigkeit von B._____ nicht zulässig
- 7 - sei (Urk. 1 S. 6 Rz 19). Es sei nicht ersichtlich, inwieweit von der geltend gemachten Verrechnung auch Forderungen der Gerichtskasse aus unent- geltlicher Rechtspflege betroffen seien. Wäre dem so, wäre eine Rückforde- rung nur dann möglich, wenn B._____ zu neuem Vermögen gekommen wä- re. Da dies nicht der Fall sei, sei die zur Verrechnung gebrachte Forderung noch nicht fällig, weshalb eine Verrechnung nach Art. 120 ff. OR respektive dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht möglich sei (a.a.O. Rz. 19). Aus den Akten ergibt sich, dass die frei gewordene Prozessentschädigung nicht mit offenen Gerichtskosten verrechnet wurde, welche infolge einer Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen worden wären, sondern mit solchen, welche B._____ auferlegt worden waren – vornehmlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SE050018 (vgl. Urk. 6/4 sowie die Dispositivziffern 13 und 14 des Urteils SE050018 der I. Strafkammer vom 20. Oktober 2005 [= Urk. 16/4 S. 46]). Zu berücksichtigen ist sodann, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 OR bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar übergehen, jedoch mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Bei dem die Verrechnung hemmenden Schuldnerprivileg der (ungünstigen) wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 135 Abs. 3 StPO/CH bzw. § 190a altStPO/ZH (ähnlich § 92 alt ZPO/ZH; vgl. dazu VB050042 E. 6), das mittels Einrede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches Nebenrecht, können doch nach der Natur dieses Privilegs nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners massgeblich sein. Der Rekurrent ist zu dieser Einrede deshalb ohnehin nicht legitimiert.
c) Von einer Aushöhlung des Instituts der Parteientschädigung (vgl. Urk. 15 S. 3) kann im Übrigen keine Rede sein. Der Rekurrent hat lediglich die Folgen der von ihm selbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädi- gungen zu tragen. Derartige Zessionen sollen das Inkassorisiko der Anwälte
- 8 - verhindern, sie können es aber – wie der vorliegende Fall zeigt – auch erhö- hen.
3. Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Rekursgegners zu schützen und der Rekurs abzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Prozessentschä- digung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Staatsgebühr von Fr. 700.– wird dem Rekurrenten auferlegt.
3. Für das Rekursverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Höfliger versandt am: