Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 8. April 2009 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde von A._____, vertreten durch Rechtsan-
- 2 - wältin lic. iur. X._____, gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2009 betref- fend das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entlas- sung aus der Sicherheitshaft teilweise gut. Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichtes) wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten (act. 2/3 S. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Am 4. Juni 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'500.– mit eigenen Forde- rungen aus offenen Gerichtskosten (act. 2/1). Mit Beschwerde vom 15. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer der Verwal- tungskommission des Obergerichts folgenden Antrag: „Die Kasse sei anzuweisen, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2009 zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. 2 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisations- verordnung vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Ta- gen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich ge- gen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 die Kostenbeschwerde gegen die Verrechnungserklärung des Beschwerdegeg- ners vom 4. Juni 2009 ein. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist da- her einzutreten.
- 3 -
E. 3 Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten bundesgerichtlichen Ur- teils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbeson- dere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzah- lung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist zu ergänzen, dass das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kos- ten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet ist. Ein Ermessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Beschwerdegegner somit nicht zu.
E. 4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde namens desjenigen erhoben, dessen Entschädigungsanspruch durch Verrechnung untergegangen ist. Das eigentliche Interesse lag aber bei der Rechtsvertre- terin. Von daher rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage Umgang zu nehmen. Ausgangsgemäss ist ihm jedoch keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Es bleibt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überlassen, zu prü- fen, ob sie gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG beim Bundesgericht ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeistän- dung einreichen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 1F_17/2009 mit Hinweis auf 4A_423/2008 und 4A_122/2008; Thomas Gei- ser, Basler Kommentar zum BGG, Art. 64 N 38).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 4 -
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: Dr. D. Oser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB090026/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Obergerichtssekretärin Dr. D. Oser Beschluss vom 1. Dezember 2009 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Parteientschädigung Die Verwaltungskommission erwägt:
1. Mit Urteil vom 8. April 2009 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde von A._____, vertreten durch Rechtsan-
- 2 - wältin lic. iur. X._____, gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2009 betref- fend das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entlas- sung aus der Sicherheitshaft teilweise gut. Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichtes) wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten (act. 2/3 S. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Am 4. Juni 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'500.– mit eigenen Forde- rungen aus offenen Gerichtskosten (act. 2/1). Mit Beschwerde vom 15. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer der Verwal- tungskommission des Obergerichts folgenden Antrag: „Die Kasse sei anzuweisen, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2009 zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisations- verordnung vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Ta- gen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich ge- gen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 die Kostenbeschwerde gegen die Verrechnungserklärung des Beschwerdegeg- ners vom 4. Juni 2009 ein. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist da- her einzutreten.
- 3 -
3. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten bundesgerichtlichen Ur- teils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbeson- dere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzah- lung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist zu ergänzen, dass das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kos- ten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet ist. Ein Ermessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Beschwerdegegner somit nicht zu.
4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde namens desjenigen erhoben, dessen Entschädigungsanspruch durch Verrechnung untergegangen ist. Das eigentliche Interesse lag aber bei der Rechtsvertre- terin. Von daher rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage Umgang zu nehmen. Ausgangsgemäss ist ihm jedoch keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Es bleibt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überlassen, zu prü- fen, ob sie gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG beim Bundesgericht ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeistän- dung einreichen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 1F_17/2009 mit Hinweis auf 4A_423/2008 und 4A_122/2008; Thomas Gei- ser, Basler Kommentar zum BGG, Art. 64 N 38). Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 4 -
4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: Dr. D. Oser