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UR110001

Nichteintreten auf Strafanzeige

Zürich OG · 2011-11-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 liess der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen D._____ und weitere wegen Betrugs etc. erstatten. Zur Be- gründung wurde in der Strafanzeige sowie in den Nachträgen vom 11. Juni 2010,

21. Juni 2010, 20. Juli 2010, 29. Juli 2010, 9. September 2010 und 24. November 2010 (Urk. 7/0001, 0014, 0036, 0052, 0055, 0058, 0063) im Wesentlichen Fol- gendes ausgeführt: Der Rekurrent habe seine Firma J._____ AG verkaufen wollen. Bis zum Jahr 1999 sei der Rekurrent alleiniger Eigentümer der J._____ AG gewesen. D._____, langjähriger Treuhänder und Berater des Rekurrenten, habe sich für die J._____ AG interessiert. Deshalb habe D._____ sich selber zusammen mit anderen Ge- schäftspartnern aus seinem Netzwerk indirekt, unter Vorschiebung der B._____ AG, ins Spiel gebracht. D._____ habe über keine Investoren verfügt, welche nachweislich in der Lage und entsprechend verpflichtet gewesen seien, den Kaufpreis zu finanzieren. So habe D._____ sich mit seiner Entourage auf ein "Glücksspiel" eingelassen. Dafür sei Ende Juni 1999 die B._____ AG mit Sitz in … mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– gegründet worden. Obwohl die fi- nanziellen Mittel gefehlt hätten, habe die B._____ AG die J._____ AG zu einem Kaufpreis von Fr. 24 Mio. erworben. Per 1. Juli 1999 habe der Rekurrent seine J._____ AG an die neugegründete B._____ AG für Fr. 24 Mio. verkauft. Der Kaufpreis sei fremdfinanziert worden.

- 8 - Am 8. Mai 2000 habe D._____ eine simulierte Vereinbarung über eine Kaufpreis- reduktion im Betrag von Fr. 8 Mio. dem Rekurrenten unterbreitet. Als Zweck habe D._____ dafür angegeben, den Rekurrenten und dessen Kinder vor der in Schei- dung stehenden Ehefrau K._____ zu schützen. Diese von D._____ vorgeschla- gene Kaufpreisreduktion sei aber lediglich simuliert und von keiner Partei gewollt gewesen. Am 30. November 2000 habe die B._____ AG an einer ausserordentlichen Gene- ralversammlung das Aktienkapital von Fr. 100'000.– um Fr. 8 Mio. auf Fr. 8.1 Mio. erhöht. Bei dieser Kapitalerhöhung sei kein Geld geflossen. Die B._____ AG habe die Kaufpreisreduktion von Fr. 8 Mio. in ihren Büchern nicht verbucht, sondern in Darlehen zu Gunsten der Gründeraktionäre umgebucht, die aber keinen einzigen zusätzlichen Franken in die B._____ AG investiert hätten. Für die Finanzierung des Kaufpreises habe die B._____ AG der fremdfinanzie- renden Bank ein Eigenkapital von Fr. 8.1 Mio. vorgetäuscht, welches durch die vorerwähnte Aktienkapitalerhöhung generiert worden sei. Der in der Jahresrechnung 1999 der B._____ AG bereits gebuchte Einstandswert sei in der Folge nicht auf Fr. 16 Mio. reduziert worden, sondern die Aktionäre hät- ten den simulationsweise vorgetäuschten Restkaufpreis dazu verwendet, daraus durch entsprechende Umbuchungen Aktionärsdarlehen zu generieren. Dabei hät- ten sich alle Aktionäre – allen voran D._____ über die einfache Gesellschaft "C._____" (D._____, E._____ und F._____) – aus dem Restkaufpreis bedient und sich bereichert. Im Grunde genommen habe der Rekurrent die vorerwähnte Akti- enkapitalerhöhung um Fr. 8 Mio. finanziert. Mit diesem Aktienkapital hätten nun die weiteren Mittel bei der Bank refinanziert werden können. Die diesbezüglichen Bankbeziehungen der B._____ AG hätten mit der I._____ und der L._____, …, stattgefunden. Die von der Bank zur Verfü- gung gestellten Mittel seien nicht für die Bezahlung des noch bestehenden Rest- kaufpreises verwendet worden, sondern D._____ habe diese für eigene Zwecke abgezweigt.

- 9 - Heute bestreite die B._____ AG, noch einen Kaufpreis schuldig zu sein. Der Re- kurrent warte immer noch auf eine vollständige und einwandfreie Abrechnung mit Belegen über die im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stehenden Geld- flüsse. Diese Abrechnung müsste ihm der Treuhänder D._____ liefern. Am 9. September 2010 liess der Rekurrent nach Aufforderung durch die Staats- anwaltschaft um Abgabe einer übersichtlichen Zusammenstellung der in der Strafanzeige und den diversen Nachträgen beanzeigten Sachverhalte eine Delikt- stabelle mit 19 Tatvorwürfen einreichen (Urk. 7/0060), auf welche in den nachfol- genden Erwägungen einzugehen ist. Gemäss Ausführungen des Rekurrenten besteht noch ein Kontokorrent zwischen ihm als früheren Geschäftsinhaber und der J._____ AG. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhält- nis, in dem die gegenseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063). Ein Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. August 2005 kam zum Schluss, dass die Verflechtungen zwischen der J._____ AG und den Gesell- schaften des Rekurrenten, insbesondere den laufenden Erhöhungen der Konto- korrente dieser Gesellschaften sowie des Rekurrenten bei der J._____ AG auf- zeige, dass hinter der B._____ AG nicht unabhängige Dritte, sondern eben der Rekurrent stehe (Urk. 7/0011 S. 32).

2. Rechtliches und Würdigung Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt bei Vorliegen eines hinreichenden Tat- verdachts bzw. gemäss § 22 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH bei Vorliegen eines An- fangsverdachts für eine strafbare Handlung. Gelangt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, verfügt sie die Er- öffnung einer Untersuchung (§ 22 Abs. 4 StPO/ZH). Gelangt sie dagegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Eine Strafun- tersuchung kann die Freiheitsrechte natürlicher Personen sowie das Ansehen ju-

- 10 - ristischer Personen empfindlich beeinträchtigen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen deshalb nicht beliebig Ermittlungen tätigen und Untersuchungen eröffnen. Voraussetzung für ihr Handeln ist deshalb – wie erwähnt – das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, d.h. es müssen Tatsachen bekannt sein, anhand derer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt wurde. Damit ein Strafverfahren ein- geleitet und durchgeführt werden kann, muss also mit anderen Worten ein soge- nannter Anfangsverdacht bestehen, d.h. ein hinreichender und auf konkreten Tat- sachen beruhender Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist. Eine bloss vage Vermutung, es könnte eine Straftat verübt worden sein, reicht für die Rechtfertigung von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht aus. Hingegen ist ein dringender Tatverdacht oder gar die Überzeugung, dass eine Straftat begangen wurde, nicht erforderlich. Die Untersuchungsbehörde darf auch dann eine Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff., N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie – in diesem Sinne – Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 zu § 21 StPO/ZH, N 6 zu § 25 StPO/ZH und N 4 ff. zu alt § 38 StPO/ZH). 2.1. Veruntreuung Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt u.a., wer ihm anvertraute Vermögens- werte (Sachen oder Forderungen) unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet; mithin wer Vermögenswerte, die nicht fremd sind, weil sie rechtlich, nicht aber wirtschaftlich in seinem Eigentum stehen, und worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen

- 11 - 2008, Art. 138 N 1 ff., insbes. N 10 ff.). Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 28). Die un- rechtmässige (pflichtwidrige) Verwendung besteht in einem Verhalten, durch wel- ches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Emp- fangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), insbesondere es zu seinen eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten verbraucht, veräussert oder ver- pfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Art. 138 N 19). Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB sind Vermögenswerte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dann, wenn sie jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbe- sondere zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 80 IV 55, BGE 133 IV 27). Anvertraut ist damit, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 4; ZR 91 [1992] Nr. 63). 2.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand des sogenann- ten "Treubruchs" nach Art. 158 Ziff. 1 StGB kennt vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als "Geschäftsführer" (wer in tatsächlich und formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen Vermögens- komplex zu sorgen hat), die Verletzung der damit zusammenhängenden Pflicht, ein daraus resultierender Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser

- 12 - Elemente (BGE 120 IV 192; vgl. dazu statt Vieler: Niggli, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 158 N 9 und N 11). 2.3. Betrug Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Unter Vermögensdisposition ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizu- führen. Der Getäuschte muss also sich selbst oder das in seiner Verfügungs- macht stehende fremde Vermögen schädigen. Zu den vermögenvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, Herausgabe von Sa- chen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 208 m.w.H.). Die Vermögensdisposition muss stets auf den Irrtum des Ge- täuschten zurückzuführen sein (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 126 IV 117). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Gänzlich straflos bleibt nach Art. 146 StGB, wer jemanden erst irreführt, nachdem dieser bereits eine Vermögensdispo- siton getroffen hat (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 72 IV 74). 2.4. Verjährung 2.4.1. Die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung wurden im Jahr 2002 umfassend revidiert und traten am 1. Oktober 2002 in Kraft. Das alte Recht ist in der Regel das mildere und der Grundsatz der "lex mitior" gelangt auch bei der Verjährung zur Anwendung (Art. 389 StGB; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 97 N 1 f.). Gemäss dem alten Recht betrugen die relativen Verjährungsfristen bei mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedrohten Taten zehn Jahre und wenn die Tat mit einer anderen Stra-

- 13 - fe (als die eben erwähnten oder lebenslänglichem Zuchthaus) bedroht war, fünf Jahre (Art. 70 Abs. 2 und 3 aStGB). Gemäss neuem Recht betragen die Fristen der Verfolgungsverjährung bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, fünfzehn Jahre und bei Taten, die mit einer anderen Strafe (als die eben erwähnten oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe) bedroht sind, sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Demnach ist vorliegend das alte Recht milder und somit auf die Verfolgungsverjährung anwendbar. Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung und falsche Zeugenaussage waren nach altem Recht mit Ge- fängnis von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 146 Abs. 1 aStGB; Art. 138 Ziff. 1 aStGB; Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB; Art. 251 aStGB; Art. 307 Abs. 1 aStGB). Für diese Delikte beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung zehn Jahre (Art. 70 Abs. 2 aStGB). 2.4.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätig- keit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus- führt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 StGB; Art. 71 aStGB). Für den Regelfall eines sog. Zustandsdeliktes beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Massgebend ist also stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung, nicht derjenige des Eintritts eines allenfalls zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolges (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 418). Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 59 (Pra 1998 Nr. 76 S. 466) erkannt, dass die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs keine ver- jährungsrechtliche Einheit bilden. Die einzelnen Betrüge seien selbst bei Ge- werbsmässigkeit rechtlich eigenständige Taten mit der Folge, dass jede Tat ein- zeln verjähre. Mehrere Betrüge bilden nach dem zitierten Entscheid somit selbst dann keine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Daraus folgt, dass mehrere Betrüge auch und erst recht keine verjährungsrechtli-

- 14 - che Einheit darstellen, wenn das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehlt. In BGE 131 IV 83 wurde die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufge- geben. Neben den Dauerdelikten sind daher mehrere tatsächliche Handlungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der tatbestandlichen und der natür- lichen Handlungseinheit als Einheit zu qualifizieren. Liegt zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeit- raum, fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht. Abgesehen von die- sen Konstellationen ist der Lauf der Verjährung für jede Tat gesondert zu beurtei- len (BGE 131 IV 93 ff.; BGE 131 IV 113). Vorliegend fällt eine natürliche Hand- lungseinheit bereits aufgrund des längeren Zeitraums der zu beurteilenden Hand- lungen ausser Betracht. 2.4.3. Der objektive Tatbestand des Betruges wird mit dem Eintritt des Vermö- gensschadens vollendet. Beendigt ist die Tat mit dem Eintritt der Bereicherung (Donatsch, a.a.O., S. 196). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die vom Täter erbrachte Leistung bzw. die ihm gegenüber bestehende vertragliche Forderung schon bei rein objektiver Betrachtung einen geringeren Wert hat als der Betroffe- ne nach dem Vertrag hat erwarten dürfen, so z.B. wenn der Darlehensnehmer entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung des Darleihers erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Donatsch, a.a.O., S. 215; BGE 102 IV 88). Die Staatsanwaltschaft führte aus, massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung sei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, mithin der Verkauf der J._____ AG (Urk. 10 S. 2). Der Rekurrent liess geltend machen, der Vermögensschaden habe sich erst in je- nem Moment verwirklicht, als sich D._____ und die B._____ AG auf einmal ge- weigert hätten, den noch offenen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 2 S. 5). Der Rekurrent liess ausführen, er habe gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 sei- ne Firma, die J._____ AG, an die B._____ AG verkauft. Als Kaufpreis seien Fr. 24 Mio. vereinbart worden. Das Aktienkapital der Käuferin habe damals – wie er heu-

- 15 - te wisse –, lediglich Fr. 100'000.– betragen. Die Käuferin sei also massiv unterka- pitalisiert gewesen, um den Kaufpreis zu finanzieren (Urk. 16 S. 2). Die B._____ AG bot demnach bereits bei Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass bereits damals die Forderung des Rekurrenten erheblich gefährdet und in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt war. Ein Vermögensschaden wäre daher be- reits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten. Damit wäre ein Betrug bereits vollendet gewesen, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist be- reits damals zu laufen begann. 2.4.4. Da der Vermögensschaden wie dargelegt bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 1. Juli 1999 entstanden ist, konnten die späteren Handlungen nicht mehr kausal für den Vermögensschaden sein. Ein allfälliger Betrug war be- reits in diesem Zeitpunkt vollendet, weshalb die angezeigten späteren Handlun- gen für den Betrug und damit auch für den Beginn der Verjährung des Betruges nicht kausal und nicht relevant sind. Die Verjährung des Betruges war demnach bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. In seinem Vorwurf Nr. 1 liess der Rekurrent geltend machen, die Gründer der B._____ AG hätten eine nicht der Wahrheit entsprechende Stampa-Erklärung un- terzeichnet (Urk. 7/0060 S. 1). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen. Auch sofern diese Stampa-Erklärung für den Entscheid zum Vertragschluss vom 1. Juli 1999 kausal gewesen wäre, wäre sie zusammen mit dem Betrug verjährt. In seinem Vorwurf Nr. 3 liess der Rekurrent geltend machen, D._____ habe sich am 18. Dezember 1999 einen vom Rekurrenten entgegengenommenen Barbetrag in der Höhe von Fr. 500'000.– (angeblich für den Kauf eines Ferienhauses im …) mit Bereicherungsabsicht angeeignet (Urk. 7/0060 S. 1). Auch diesbezüglich war die zehnjährige Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom

4. Juni 2010 abgelaufen.

- 16 - Der Rekurrent liess in seinem Vorwurf Nr. 4 geltend machen, mit Vertrag vom

8. Mai 2000 sei der Kaufpreis simulationsweise um Fr. 8 Mio. reduziert worden, um auf diese Weise zu erreichen, dass der Rekurrent anlässlich seiner Kampf- scheidung unter dem Titel Güterrecht weniger an die Ehefrau habe abführen müssen. Gleichzeitig habe D._____ versprochen, dass der Kaufpreis nach durch- geführter Scheidung wieder auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 24 Mio. erhöht werde (Urk. 16 S. 2). Auch diesbezüglich wäre ein Vermögensschaden bereits mit Unterzeichnung des Vertrages vom 8. Mai 2000 entstanden und hätte die Verjäh- rungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Auch diesbezüglich war die Verjährung bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. Überdies erscheint unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung fraglich, ob ein Betrug vorläge und der Rekurrent zu schützen wäre, hat er doch bewusst einen Vertrag unterzeichnet, den er nicht nach dessen Wortlaut gelten lassen wollte. Betreffend den Vorwurf Nr. 13 ist Folgendes festzuhalten: Im Nachtrag zur Straf- anzeige vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/0036 S. 7) liess der Rekurrent geltend ma- chen, G._____ habe am 11. August 1999 von D._____ aus dem Kaufpreis der J._____ AG einen Betrag von Fr. 100'000.– erhalten. In einem weiteren Nachtrag vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/0052 S. 6) liess der Rekurrent geltend machen, am

11. August 1999 habe er vertragsgemäss die Summe von Fr. 8 Mio. auf seinem Konto bei der I._____ gutgeschrieben erhalten. Aus dieser Summe habe die D._____ Treuhand AG anschliessend Fr. 480'000.– als Mäklerprovision bezogen. Aus dem Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung geht hervor, dass dieser Betrag am 11. August 1999 durch den Rekurrenten an die D._____ Treuhand AG auf deren deklariertes Konto bei der I._____ überwiesen wurde (Urk. 7/0011 S. 18). Was die Zahlung in der Höhe von Fr. 920'000.– betrifft, liess der Rekurrent in seiner Eingabe vom 24. November 2010 unter der Überschrift "Zahlungen vom

11. August 1999" ausführen, alle drei Zahlungen seien zusammen in Auftrag ge- geben worden (Urk. 7/0063 S. 2 f.). Was den Barbezug von Fr. 500'000.– durch D._____ betrifft, liess der Rekurrent ausführen, dieser sei ca. im Dezember 1999 erfolgt (Urk. 7/0063 S. 2 f). Damit war die zehnjährige Verjährungsfrist bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen.

- 17 - 2.5. Weitere Tatvorwürfe 2.5.1. In Vorwurf Nr. 9 warf der Rekurrent D._____ Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung oder ein anderes Delikt vor, da er im Jahr 2005 für den Re- kurrenten einen Check über USD 345'000.– entgegen genommen habe. D._____ habe dem Rekurrenten dabei gesagt, dass aus "steuerlichen Gründen" dieser Check in der J._____ AG gebucht und gutgeschrieben werden müsse. Am

6. September 2005 sei dem Rekurrenten dieser Betrag als "Kaufpreiszahlung" für die J._____ AG gutgeschrieben worden. Eine Bargutschrift zu Gunsten des Re- kurrenten in der J._____ AG sei aber nie erfolgt (Urk. 7/0036 Ziff. 17 ff; Urk. 7/0044 S. 2; Urk.7/ 0058 Ziff. 7; Urk. 2 S. 7 f.). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 14 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 28. Dezember 2000 und am 1. September 2004 vom Konto der J._____ AG bei der I._____ für einen Liegenschaftskauf im … den Betrag von Fr. 500'000.– bar bezogen und diesen Betrag anschliessend auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bei der J._____ AG belastet habe (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 15 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 10. und

17. März 2008 zu Unrecht Zinsbelastungen auf dem Kontokorrent des Rekurren- ten verbucht habe (willkürliche Manipulation der Valutatage) (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 16 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 3. September 2007 im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeiten der B._____ AG mit der M._____ als mögliche Käuferin der J._____ AG eine Provisionszahlung mit dem dem Rekurrenten noch geschuldeten Kaufpreis verrechnet habe (Belastung die- ser Provisionszahlung als Kaufpreiszahlung) (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 17 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004

- 18 - den Wertverlust von Fr. 22'185.– auf den von ihm privat gekauften Aktien auf der Kaufpreisschuld gutgeschrieben habe (Urk. 7/0058 Ziff. 12; Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 18 liess der Rekurrent D._____, den Aktionären der B._____ AG sowie dem Verwaltungsrat der J._____ AG Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004 auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bzw. zu Lasten der Kaufpreisansprüche des Re- kurrenten eine am 1. Juli 1999 längst vollzogene Abschreibung im Zusammen- hang mit dem Software-Projekt "N._____" belastet habe (Urk. 7/0060). 2.5.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich beim Kontokorrentkonto des Rekurrenten nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsinhaber der J._____ AG und der J._____ AG. Es handle sich dabei um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, über welches die gegenseitigen Forderungen verrechnet würden. Ein Betrug liege von vornherein nicht vor, da es bereits an einer Vermögensdisposition des Rekur- renten aufgrund einer arglistigen Täuschung fehle. Sodann sei der J._____ AG weder Geld anvertraut noch sei diese Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB des Rekurrenten. Vielmehr handle es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten über die Höhe einer angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung (Urk. 6 S. 5). 2.5.3. Der Rekurrent liess geltend machen, er habe sehr wohl eine Vermögens- disposition vorgenommen, indem er seine Aktien der J._____ AG an die B._____ AG veräussert habe. Die betrugsrechtlich relevante Vermögensdisposition müsse nicht im Sinne einer Geldzahlung erfolgt sein, sondern könne auch in Form der Erfüllung einer Verbindlichkeit stattfinden. Eine arglistige Täuschung liege zwei- felsohne ebenfalls vor, indem D._____ dem Rekurrenten vorgespiegelt habe, dass nach Übertragung sämtlicher Aktien der Kaufpreis von Fr. 24 Mio. bezahlt werde. Die unter diesem Kapitel von der Staatsanwaltschaft abschlägig beurteil- ten Delikte seien alles Handlungen, welche D._____ zum Nachteil des Rekurren- ten vorgenommen habe, indem er diese Beträge dem Kontokorrent des Rekurren- ten belastet und somit vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Es handle sich nicht ausschliesslich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Urk. 2 S. 5 f.).

- 19 - 2.5.4. Zutreffend ist, dass der Rekurrent mit dem Verkauf der J._____ AG eine Vermögensdisposition vornahm. Soweit diesbezüglich Betrug beanzeigt wurde, war dieser – wie oben unter den Ausführungen zur Verjährung gezeigt wurde – bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt. Eine erneute Vermögensdis- position des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täuschung ist nicht ersicht- lich, weshalb betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug besteht. Wie oben ausgeführt war ein allfälliger Betrug über die Fr. 24 Mio. bereits mit Ab- schluss des Kaufvertrages über die J._____ AG am 1. Juli 1999 vollendet. Der Rekurrent liess in seinen Vorwürfen Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 14 bis Nr. 18 diverse Be- lastungen auf dem Kontokorrentkonto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis gel- tend machen, womit D._____ diese Beträge vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich beim Kontokorrent- konto um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsin- haber der J._____ AG und der J._____ AG. Es handelt sich nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, in dem die ge- genseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 10 S. 3), sind keine Vermö- genswerte des Rekurrenten betroffen. Beim Kontokorrentkonto handelt es sich um ein Konto der B._____ AG und nicht um einen Vermögenswert des Rekurren- ten. Sollten auf diesem Konto Belastungen bzw. Anrechnungen auf den Kaufpreis vorgenommen worden sein, so könnte darin lediglich eine zivilrechtlich relevante Verrechnungserklärung gesehen werden, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Bereits aus diesem Grund besteht betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB oder Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die J._____ AG, deren Verwaltungsrat und Aktionäre oder D._____ Geschäftsführer bezüglich der Kaufpreisforderung des

- 20 - Rekurrenten auf dem Kontokorrentkonto sein sollten. Es darf daher auch aus die- sem Grund davon ausgegangen werden, dass sich keine ungetreue Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 StGB nachweisen liesse. Zudem entstehen aus gegenseitigen Zuwendungen bei synallagmatischen Ver- trägen nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung. Die strafrechtlich relevante Handlung erschöpft sich bei dieser Konstellation in der Motivierung zu einer schädigenden Vermögensverfügung (BGE 133 IV 30 f. m.w.H.). Vorliegend erlangte der Rekurrent mit Abschluss des Kaufvertrages ei- nen Anspruch auf die Gegenleistung, den Kaufpreis. Dadurch entstand kein An- spruch auf Werterhaltung seiner Kaufpreisforderung, weshalb diese auch nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war. Wie oben ausgeführt bot die B._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass schon damals die Forderung des Rekurrenten er- heblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war, sodass ein Vermögensschaden daher bereits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten wäre. In dieser Motivierung zu einer schädigenden Vermögensdispo- sition erschöpfte sich die strafrechtlich relevante Handlung. Sollte D._____, wie der Rekurrent geltend machen liess, diverse Belastungen auf dem Kontokorrent- konto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis vorgenommen haben, so erfüllte er dadurch auch nicht den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. 2.5.5. In seinem Vorwurf Nr. 12 liess der Rekurrent D._____, dem Verwaltungs- rat der J._____ AG, der B._____ AG (als Aktionärin der J._____ AG) und den Ak- tionären der B._____ AG Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesor- gung vorwerfen, indem sie sich für das Geschäftsjahr 1999 eine Dividende von Fr. 1'500'000.– ausgeschüttet hätten, ohne davon die Hälfte an den Rekurrenten auszuschütten, welcher seine Beteiligung an der J._____ AG am 1. Juli 1999 mit Nutzen und Gefahr per 1. Juli 1999 an die B._____ AG verkauft habe. (Urk. 7/0014 Ziff. 13; Urk. 7/0060). Ein Betrug liegt diesbezüglich nicht vor, weil es an einer Vermögensdisposition des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täu- schung mangelt. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent D._____,

- 21 - dem Verwaltungsrat der J._____ AG, der B._____ AG (als Aktionärin der J._____ AG) und den Aktionären der B._____ AG im Sinne von Art. 138 StGB einen Ver- mögenswert anvertraut hätte: Wenn der Rekurrent geltend macht, er hätte die Hälfte der Dividende erhalten sollen, so ist dies eine zivilrechtliche Fragestellung: Eine Werterhaltungspflicht für einen Dividendenbetrag zugunsten des Rekurren- ten lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso verhält es sich mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB: Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die genannten Personen Geschäftsführer des Rekurrenten bezüglich des Hälftigen Dividendenbetrages sein sollten. 2.5.6. In seinem Vorwurf Nr. 19 liess der Rekurrent Zins- und Zinseszinsverlust auf dem vorenthaltenen Kaufpreis geltend machen (Urk. 7/0060). Inwiefern Zins- und Zinseszinsverluste auf der angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung einen Straftatbestand erfüllen sollten, ist nicht ersichtlich. Überdies liess der Re- kurrent in seiner Rekursschrift und der weiteren Stellungnahme (Urk. 2; Urk. 16) nicht substanziiert begründen, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüg- lich nicht korrekt sei (§ 405 StPO/ZH). 2.6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent bezüglich die Vorwürfe Nr. 5 bis Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 nicht zum Rekurs legitimiert ist, weshalb diesbe- züglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Die Vorwürfe Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 13 sind verjährt und bezüglich die Vorwürfe Nr. 2, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14 bis Nr. 19 ist kein strafrechtlich relevantes Handeln ersichtlich. Insgesamt ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige zu Recht nicht eingetre- ten, kann nach der vorliegenden Sachlage doch nicht von einem Anfangsver- dacht, d.h. einem hinreichenden und auf konkreten Tatsachen beruhenden Ver- dacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist, welche noch nicht verjährt ist, ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbe- gründet und ist – soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden kann – abzu- weisen.

- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten auf- zuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 bis 4, 8, 9, und 12 bis 19 nicht ein. Weiter hielt sie fest, dass es dem Rekurren- ten hinsichtlich der Vorwürfe 5 bis 7 sowie 10 und 11 an der Geschädigtenstellung fehle und über diese Vorwürfe separat entschieden werde (Urk. 6 = Urk. 3/1). Ge- gen diese Verfügung liess der Rekurrent fristgerecht Rekurs mit folgenden Anträ- gen erheben (Urk. 2): "1. Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom

14. Dezember 2010 sei aufzuheben.

E. 2 Die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen sei zu eröffnen.

E. 2.1 Veruntreuung Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt u.a., wer ihm anvertraute Vermögens- werte (Sachen oder Forderungen) unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet; mithin wer Vermögenswerte, die nicht fremd sind, weil sie rechtlich, nicht aber wirtschaftlich in seinem Eigentum stehen, und worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen

- 11 - 2008, Art. 138 N 1 ff., insbes. N 10 ff.). Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 28). Die un- rechtmässige (pflichtwidrige) Verwendung besteht in einem Verhalten, durch wel- ches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Emp- fangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), insbesondere es zu seinen eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten verbraucht, veräussert oder ver- pfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Art. 138 N 19). Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB sind Vermögenswerte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dann, wenn sie jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbe- sondere zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 80 IV 55, BGE 133 IV 27). Anvertraut ist damit, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 4; ZR 91 [1992] Nr. 63).

E. 2.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand des sogenann- ten "Treubruchs" nach Art. 158 Ziff. 1 StGB kennt vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als "Geschäftsführer" (wer in tatsächlich und formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen Vermögens- komplex zu sorgen hat), die Verletzung der damit zusammenhängenden Pflicht, ein daraus resultierender Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser

- 12 - Elemente (BGE 120 IV 192; vgl. dazu statt Vieler: Niggli, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 158 N 9 und N 11).

E. 2.3 Betrug Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Unter Vermögensdisposition ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizu- führen. Der Getäuschte muss also sich selbst oder das in seiner Verfügungs- macht stehende fremde Vermögen schädigen. Zu den vermögenvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, Herausgabe von Sa- chen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 208 m.w.H.). Die Vermögensdisposition muss stets auf den Irrtum des Ge- täuschten zurückzuführen sein (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 126 IV 117). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Gänzlich straflos bleibt nach Art. 146 StGB, wer jemanden erst irreführt, nachdem dieser bereits eine Vermögensdispo- siton getroffen hat (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 72 IV 74).

E. 2.4 Verjährung

E. 2.4.1 Die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung wurden im Jahr 2002 umfassend revidiert und traten am 1. Oktober 2002 in Kraft. Das alte Recht ist in der Regel das mildere und der Grundsatz der "lex mitior" gelangt auch bei der Verjährung zur Anwendung (Art. 389 StGB; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 97 N 1 f.). Gemäss dem alten Recht betrugen die relativen Verjährungsfristen bei mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedrohten Taten zehn Jahre und wenn die Tat mit einer anderen Stra-

- 13 - fe (als die eben erwähnten oder lebenslänglichem Zuchthaus) bedroht war, fünf Jahre (Art. 70 Abs. 2 und 3 aStGB). Gemäss neuem Recht betragen die Fristen der Verfolgungsverjährung bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, fünfzehn Jahre und bei Taten, die mit einer anderen Strafe (als die eben erwähnten oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe) bedroht sind, sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Demnach ist vorliegend das alte Recht milder und somit auf die Verfolgungsverjährung anwendbar. Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung und falsche Zeugenaussage waren nach altem Recht mit Ge- fängnis von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 146 Abs. 1 aStGB; Art. 138 Ziff. 1 aStGB; Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB; Art. 251 aStGB; Art. 307 Abs. 1 aStGB). Für diese Delikte beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung zehn Jahre (Art. 70 Abs. 2 aStGB).

E. 2.4.2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätig- keit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus- führt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 StGB; Art. 71 aStGB). Für den Regelfall eines sog. Zustandsdeliktes beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Massgebend ist also stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung, nicht derjenige des Eintritts eines allenfalls zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolges (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 418). Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 59 (Pra 1998 Nr. 76 S. 466) erkannt, dass die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs keine ver- jährungsrechtliche Einheit bilden. Die einzelnen Betrüge seien selbst bei Ge- werbsmässigkeit rechtlich eigenständige Taten mit der Folge, dass jede Tat ein- zeln verjähre. Mehrere Betrüge bilden nach dem zitierten Entscheid somit selbst dann keine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Daraus folgt, dass mehrere Betrüge auch und erst recht keine verjährungsrechtli-

- 14 - che Einheit darstellen, wenn das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehlt. In BGE 131 IV 83 wurde die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufge- geben. Neben den Dauerdelikten sind daher mehrere tatsächliche Handlungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der tatbestandlichen und der natür- lichen Handlungseinheit als Einheit zu qualifizieren. Liegt zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeit- raum, fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht. Abgesehen von die- sen Konstellationen ist der Lauf der Verjährung für jede Tat gesondert zu beurtei- len (BGE 131 IV 93 ff.; BGE 131 IV 113). Vorliegend fällt eine natürliche Hand- lungseinheit bereits aufgrund des längeren Zeitraums der zu beurteilenden Hand- lungen ausser Betracht.

E. 2.4.3 Der objektive Tatbestand des Betruges wird mit dem Eintritt des Vermö- gensschadens vollendet. Beendigt ist die Tat mit dem Eintritt der Bereicherung (Donatsch, a.a.O., S. 196). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die vom Täter erbrachte Leistung bzw. die ihm gegenüber bestehende vertragliche Forderung schon bei rein objektiver Betrachtung einen geringeren Wert hat als der Betroffe- ne nach dem Vertrag hat erwarten dürfen, so z.B. wenn der Darlehensnehmer entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung des Darleihers erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Donatsch, a.a.O., S. 215; BGE 102 IV 88). Die Staatsanwaltschaft führte aus, massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung sei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, mithin der Verkauf der J._____ AG (Urk. 10 S. 2). Der Rekurrent liess geltend machen, der Vermögensschaden habe sich erst in je- nem Moment verwirklicht, als sich D._____ und die B._____ AG auf einmal ge- weigert hätten, den noch offenen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 2 S. 5). Der Rekurrent liess ausführen, er habe gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 sei- ne Firma, die J._____ AG, an die B._____ AG verkauft. Als Kaufpreis seien Fr. 24 Mio. vereinbart worden. Das Aktienkapital der Käuferin habe damals – wie er heu-

- 15 - te wisse –, lediglich Fr. 100'000.– betragen. Die Käuferin sei also massiv unterka- pitalisiert gewesen, um den Kaufpreis zu finanzieren (Urk. 16 S. 2). Die B._____ AG bot demnach bereits bei Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass bereits damals die Forderung des Rekurrenten erheblich gefährdet und in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt war. Ein Vermögensschaden wäre daher be- reits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten. Damit wäre ein Betrug bereits vollendet gewesen, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist be- reits damals zu laufen begann.

E. 2.4.4 Da der Vermögensschaden wie dargelegt bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 1. Juli 1999 entstanden ist, konnten die späteren Handlungen nicht mehr kausal für den Vermögensschaden sein. Ein allfälliger Betrug war be- reits in diesem Zeitpunkt vollendet, weshalb die angezeigten späteren Handlun- gen für den Betrug und damit auch für den Beginn der Verjährung des Betruges nicht kausal und nicht relevant sind. Die Verjährung des Betruges war demnach bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. In seinem Vorwurf Nr. 1 liess der Rekurrent geltend machen, die Gründer der B._____ AG hätten eine nicht der Wahrheit entsprechende Stampa-Erklärung un- terzeichnet (Urk. 7/0060 S. 1). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen. Auch sofern diese Stampa-Erklärung für den Entscheid zum Vertragschluss vom 1. Juli 1999 kausal gewesen wäre, wäre sie zusammen mit dem Betrug verjährt. In seinem Vorwurf Nr. 3 liess der Rekurrent geltend machen, D._____ habe sich am 18. Dezember 1999 einen vom Rekurrenten entgegengenommenen Barbetrag in der Höhe von Fr. 500'000.– (angeblich für den Kauf eines Ferienhauses im …) mit Bereicherungsabsicht angeeignet (Urk. 7/0060 S. 1). Auch diesbezüglich war die zehnjährige Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom

E. 2.5 Weitere Tatvorwürfe

E. 2.5.1 In Vorwurf Nr. 9 warf der Rekurrent D._____ Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung oder ein anderes Delikt vor, da er im Jahr 2005 für den Re- kurrenten einen Check über USD 345'000.– entgegen genommen habe. D._____ habe dem Rekurrenten dabei gesagt, dass aus "steuerlichen Gründen" dieser Check in der J._____ AG gebucht und gutgeschrieben werden müsse. Am

6. September 2005 sei dem Rekurrenten dieser Betrag als "Kaufpreiszahlung" für die J._____ AG gutgeschrieben worden. Eine Bargutschrift zu Gunsten des Re- kurrenten in der J._____ AG sei aber nie erfolgt (Urk. 7/0036 Ziff. 17 ff; Urk. 7/0044 S. 2; Urk.7/ 0058 Ziff. 7; Urk. 2 S. 7 f.). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 14 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 28. Dezember 2000 und am 1. September 2004 vom Konto der J._____ AG bei der I._____ für einen Liegenschaftskauf im … den Betrag von Fr. 500'000.– bar bezogen und diesen Betrag anschliessend auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bei der J._____ AG belastet habe (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 15 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 10. und

17. März 2008 zu Unrecht Zinsbelastungen auf dem Kontokorrent des Rekurren- ten verbucht habe (willkürliche Manipulation der Valutatage) (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 16 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 3. September 2007 im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeiten der B._____ AG mit der M._____ als mögliche Käuferin der J._____ AG eine Provisionszahlung mit dem dem Rekurrenten noch geschuldeten Kaufpreis verrechnet habe (Belastung die- ser Provisionszahlung als Kaufpreiszahlung) (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 17 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004

- 18 - den Wertverlust von Fr. 22'185.– auf den von ihm privat gekauften Aktien auf der Kaufpreisschuld gutgeschrieben habe (Urk. 7/0058 Ziff. 12; Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 18 liess der Rekurrent D._____, den Aktionären der B._____ AG sowie dem Verwaltungsrat der J._____ AG Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004 auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bzw. zu Lasten der Kaufpreisansprüche des Re- kurrenten eine am 1. Juli 1999 längst vollzogene Abschreibung im Zusammen- hang mit dem Software-Projekt "N._____" belastet habe (Urk. 7/0060).

E. 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich beim Kontokorrentkonto des Rekurrenten nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsinhaber der J._____ AG und der J._____ AG. Es handle sich dabei um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, über welches die gegenseitigen Forderungen verrechnet würden. Ein Betrug liege von vornherein nicht vor, da es bereits an einer Vermögensdisposition des Rekur- renten aufgrund einer arglistigen Täuschung fehle. Sodann sei der J._____ AG weder Geld anvertraut noch sei diese Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB des Rekurrenten. Vielmehr handle es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten über die Höhe einer angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung (Urk. 6 S. 5).

E. 2.5.3 Der Rekurrent liess geltend machen, er habe sehr wohl eine Vermögens- disposition vorgenommen, indem er seine Aktien der J._____ AG an die B._____ AG veräussert habe. Die betrugsrechtlich relevante Vermögensdisposition müsse nicht im Sinne einer Geldzahlung erfolgt sein, sondern könne auch in Form der Erfüllung einer Verbindlichkeit stattfinden. Eine arglistige Täuschung liege zwei- felsohne ebenfalls vor, indem D._____ dem Rekurrenten vorgespiegelt habe, dass nach Übertragung sämtlicher Aktien der Kaufpreis von Fr. 24 Mio. bezahlt werde. Die unter diesem Kapitel von der Staatsanwaltschaft abschlägig beurteil- ten Delikte seien alles Handlungen, welche D._____ zum Nachteil des Rekurren- ten vorgenommen habe, indem er diese Beträge dem Kontokorrent des Rekurren- ten belastet und somit vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Es handle sich nicht ausschliesslich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Urk. 2 S. 5 f.).

- 19 -

E. 2.5.4 Zutreffend ist, dass der Rekurrent mit dem Verkauf der J._____ AG eine Vermögensdisposition vornahm. Soweit diesbezüglich Betrug beanzeigt wurde, war dieser – wie oben unter den Ausführungen zur Verjährung gezeigt wurde – bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt. Eine erneute Vermögensdis- position des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täuschung ist nicht ersicht- lich, weshalb betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug besteht. Wie oben ausgeführt war ein allfälliger Betrug über die Fr. 24 Mio. bereits mit Ab- schluss des Kaufvertrages über die J._____ AG am 1. Juli 1999 vollendet. Der Rekurrent liess in seinen Vorwürfen Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 14 bis Nr. 18 diverse Be- lastungen auf dem Kontokorrentkonto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis gel- tend machen, womit D._____ diese Beträge vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich beim Kontokorrent- konto um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsin- haber der J._____ AG und der J._____ AG. Es handelt sich nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, in dem die ge- genseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 10 S. 3), sind keine Vermö- genswerte des Rekurrenten betroffen. Beim Kontokorrentkonto handelt es sich um ein Konto der B._____ AG und nicht um einen Vermögenswert des Rekurren- ten. Sollten auf diesem Konto Belastungen bzw. Anrechnungen auf den Kaufpreis vorgenommen worden sein, so könnte darin lediglich eine zivilrechtlich relevante Verrechnungserklärung gesehen werden, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Bereits aus diesem Grund besteht betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB oder Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die J._____ AG, deren Verwaltungsrat und Aktionäre oder D._____ Geschäftsführer bezüglich der Kaufpreisforderung des

- 20 - Rekurrenten auf dem Kontokorrentkonto sein sollten. Es darf daher auch aus die- sem Grund davon ausgegangen werden, dass sich keine ungetreue Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 StGB nachweisen liesse. Zudem entstehen aus gegenseitigen Zuwendungen bei synallagmatischen Ver- trägen nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung. Die strafrechtlich relevante Handlung erschöpft sich bei dieser Konstellation in der Motivierung zu einer schädigenden Vermögensverfügung (BGE 133 IV 30 f. m.w.H.). Vorliegend erlangte der Rekurrent mit Abschluss des Kaufvertrages ei- nen Anspruch auf die Gegenleistung, den Kaufpreis. Dadurch entstand kein An- spruch auf Werterhaltung seiner Kaufpreisforderung, weshalb diese auch nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war. Wie oben ausgeführt bot die B._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass schon damals die Forderung des Rekurrenten er- heblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war, sodass ein Vermögensschaden daher bereits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten wäre. In dieser Motivierung zu einer schädigenden Vermögensdispo- sition erschöpfte sich die strafrechtlich relevante Handlung. Sollte D._____, wie der Rekurrent geltend machen liess, diverse Belastungen auf dem Kontokorrent- konto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis vorgenommen haben, so erfüllte er dadurch auch nicht den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB.

E. 2.5.5 In seinem Vorwurf Nr. 12 liess der Rekurrent D._____, dem Verwaltungs- rat der J._____ AG, der B._____ AG (als Aktionärin der J._____ AG) und den Ak- tionären der B._____ AG Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesor- gung vorwerfen, indem sie sich für das Geschäftsjahr 1999 eine Dividende von Fr. 1'500'000.– ausgeschüttet hätten, ohne davon die Hälfte an den Rekurrenten auszuschütten, welcher seine Beteiligung an der J._____ AG am 1. Juli 1999 mit Nutzen und Gefahr per 1. Juli 1999 an die B._____ AG verkauft habe. (Urk. 7/0014 Ziff. 13; Urk. 7/0060). Ein Betrug liegt diesbezüglich nicht vor, weil es an einer Vermögensdisposition des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täu- schung mangelt. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent D._____,

- 21 - dem Verwaltungsrat der J._____ AG, der B._____ AG (als Aktionärin der J._____ AG) und den Aktionären der B._____ AG im Sinne von Art. 138 StGB einen Ver- mögenswert anvertraut hätte: Wenn der Rekurrent geltend macht, er hätte die Hälfte der Dividende erhalten sollen, so ist dies eine zivilrechtliche Fragestellung: Eine Werterhaltungspflicht für einen Dividendenbetrag zugunsten des Rekurren- ten lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso verhält es sich mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB: Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die genannten Personen Geschäftsführer des Rekurrenten bezüglich des Hälftigen Dividendenbetrages sein sollten.

E. 2.5.6 In seinem Vorwurf Nr. 19 liess der Rekurrent Zins- und Zinseszinsverlust auf dem vorenthaltenen Kaufpreis geltend machen (Urk. 7/0060). Inwiefern Zins- und Zinseszinsverluste auf der angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung einen Straftatbestand erfüllen sollten, ist nicht ersichtlich. Überdies liess der Re- kurrent in seiner Rekursschrift und der weiteren Stellungnahme (Urk. 2; Urk. 16) nicht substanziiert begründen, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüg- lich nicht korrekt sei (§ 405 StPO/ZH).

E. 2.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent bezüglich die Vorwürfe Nr. 5 bis Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 nicht zum Rekurs legitimiert ist, weshalb diesbe- züglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Die Vorwürfe Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 13 sind verjährt und bezüglich die Vorwürfe Nr. 2, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14 bis Nr. 19 ist kein strafrechtlich relevantes Handeln ersichtlich. Insgesamt ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige zu Recht nicht eingetre- ten, kann nach der vorliegenden Sachlage doch nicht von einem Anfangsver- dacht, d.h. einem hinreichenden und auf konkreten Tatsachen beruhenden Ver- dacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist, welche noch nicht verjährt ist, ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbe- gründet und ist – soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden kann – abzu- weisen.

- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten auf- zuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Es wird beschlossen:

E. 3 Die beantragten Sicherungsmassnahmen seien durchzuführen.

E. 4 Juni 2010 abgelaufen.

- 16 - Der Rekurrent liess in seinem Vorwurf Nr. 4 geltend machen, mit Vertrag vom

E. 8 Mai 2000 sei der Kaufpreis simulationsweise um Fr. 8 Mio. reduziert worden, um auf diese Weise zu erreichen, dass der Rekurrent anlässlich seiner Kampf- scheidung unter dem Titel Güterrecht weniger an die Ehefrau habe abführen müssen. Gleichzeitig habe D._____ versprochen, dass der Kaufpreis nach durch- geführter Scheidung wieder auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 24 Mio. erhöht werde (Urk. 16 S. 2). Auch diesbezüglich wäre ein Vermögensschaden bereits mit Unterzeichnung des Vertrages vom 8. Mai 2000 entstanden und hätte die Verjäh- rungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Auch diesbezüglich war die Verjährung bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. Überdies erscheint unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung fraglich, ob ein Betrug vorläge und der Rekurrent zu schützen wäre, hat er doch bewusst einen Vertrag unterzeichnet, den er nicht nach dessen Wortlaut gelten lassen wollte. Betreffend den Vorwurf Nr. 13 ist Folgendes festzuhalten: Im Nachtrag zur Straf- anzeige vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/0036 S. 7) liess der Rekurrent geltend ma- chen, G._____ habe am 11. August 1999 von D._____ aus dem Kaufpreis der J._____ AG einen Betrag von Fr. 100'000.– erhalten. In einem weiteren Nachtrag vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/0052 S. 6) liess der Rekurrent geltend machen, am

E. 11 August 1999" ausführen, alle drei Zahlungen seien zusammen in Auftrag ge- geben worden (Urk. 7/0063 S. 2 f.). Was den Barbezug von Fr. 500'000.– durch D._____ betrifft, liess der Rekurrent ausführen, dieser sei ca. im Dezember 1999 erfolgt (Urk. 7/0063 S. 2 f). Damit war die zehnjährige Verjährungsfrist bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen.

- 17 -

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.– und wird dem Rekurren- ten auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Re- kurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17; gegen Empfangsschein). sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsschein).
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Zürich, 29. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UR110001-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 29. November 2011 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Nichteintreten auf Strafanzeige Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010, C-3/2010/84

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) Strafanzei- ge wegen "Betrugs, Veruntreuung und anderer Wirtschaftsdelikte" einreichen (Urk. 7/0001). Am 14. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf die Anzeige betreffend die Vorwürfe 1 bis 4, 8, 9, und 12 bis 19 nicht ein. Weiter hielt sie fest, dass es dem Rekurren- ten hinsichtlich der Vorwürfe 5 bis 7 sowie 10 und 11 an der Geschädigtenstellung fehle und über diese Vorwürfe separat entschieden werde (Urk. 6 = Urk. 3/1). Ge- gen diese Verfügung liess der Rekurrent fristgerecht Rekurs mit folgenden Anträ- gen erheben (Urk. 2): "1. Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom

14. Dezember 2010 sei aufzuheben.

2. Die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen sei zu eröffnen.

3. Die beantragten Sicherungsmassnahmen seien durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 13. April 2011 liess die Staatsanwaltschaft innert Frist die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Diese Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Rechtsvertreter des Rekurrenten am 21. April 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt. Innert zweimal er- streckter Frist liess der Rekurrent eine Stellungnahme einreichen (Urk. 16). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafpro- zessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende – in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige

- 3 - Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessord- nung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

2. Legitimation 2.1. Bei der Legitimation des Rekurrenten zur Ergreifung eines Rechtsmittels (Rekurses) gegen die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die im Rahmen der Eintretensfrage von der angeru- fenen Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist und die in jeder Phase des Rechtsmittelverfahrens gegeben sein muss (Schmid, Strafprozessrecht, Zü- rich 2004, N 532; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 5 zu § 395 StPO/ZH). Da hinsichtlich der Par- teistellung vorliegend weder das Opferhilfegesetz noch andere abweichende Re- gelungen treffende Vorschriften der Bundesgesetzgebung zur Anwendung gelan- gen, bestimmt sich die Legitimation allein nach dem kantonalen Recht und somit nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH). Befugt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss der Zürcher Strafprozessord- nung sind neben Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem "die Personen, wel- chen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Geschädigte) (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Dem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter im straf- prozessualen Sinne ist, stehen keine Verfahrensrechte zu. Er hat lediglich An- spruch darauf, dass seine Anzeige ordnungsgemäss entgegen genommen und behandelt wird. Ein eventuell vorhandenes bloss faktisches Interesse etwa politi- scher oder wirtschaftlicher Art genügt nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 395 StPO/ZH). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss die Schädigung beim Be- troffenen unmittelbar als Folge der strafbaren Handlung eintreten bzw. drohen, damit er als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; BGE 126 IV 43). Unmittelbar Geschädigter ist da- mit in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbe-

- 4 - stimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll, mithin der Trä- ger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtet. § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH will den Kreis der zu aktiver Intervention im Strafpunkt befugten Personen möglichst eng ziehen. Mittelbar zugefügte Schäden genügen somit nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (Schmid, a.a.O., N 502 f. und N 505; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; Adrian Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Zürich 1968, S. 113 f.). 2.2. Für die Falschbeurkundungen (Vorwürfe Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8) gilt Folgen- des: Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und somit auch Art. 251 StGB schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. einem auf Treu und Glauben beruhen- den Rechts- und Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129 IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit öffentliche Interessen. Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung ist ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt für dessen Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuel- len Rechtsgutes vorausgesetzt ist, sondern nur die mit der tatbestandsmässigen Handlung verbundene subjektive Absicht, jemanden am Vermögen oder an ande- ren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 StGB). Allein durch die mit blosser Schädigungs- absicht erfolgte tatbestandsmässige Handlung als solche wird kein individuelles Recht verletzt oder ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist auch bei Urkundende- likten grundsätzlich denkbar, falls ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut durch die behauptete strafbare Handlung tatsächlich und direkt beeinträchtigt würde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkun- denfälschung Bestandteil eines - den Betroffenen - direkt schädigenden Vermö- gensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist.

- 5 - Mit seinem Vorbringen, die Aktionäre der B._____ AG hätten auf den Zeich- nungsscheinen und als Verwaltungsräte auf den Kontoblättern unterschriftlich wahrheitswidrig bescheinigt, dass die einfache Gesellschaft "C._____", D._____, E._____ und F._____ über verrechnungsfähige Guthaben gegenüber der B._____ AG verfügten, mit welchen die neuen Aktien liberiert werden könnten (Urk. 7/0060; Vorwurf Nr. 5), rügt der Rekurrent die Missachtung der im öffentli- chen Interesse aufgestellten Vorschriften über die Sacheinlageliberierung (Art. 634 ff. OR; Art. 652c OR). Es wird mithin nicht ersichtlich, dass der Rekurrent als unmittelbare Folge der behaupteten Falschbeurkundung für sich allein be- trachtet in seinen individuellen Rechten oder Rechtsgütern tatsächlich beeinträch- tigt worden wäre. Es fehlt diesbezüglich somit an der Geschädigteneigenschaft des Rekurrenten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH. Mit seinem Vorbringen, G._____ habe als Zeichnungsberechtigter der H._____ Wirtschaftsprüfungs- und Beratungs- AG in der Prüfungsbestätigung seine Unab- hängigkeit unterschriftlich bescheinigt, obwohl er als Mitglied der einfachen Ge- sellschaft "C._____" an der Kapitalerhöhung direkt und erheblich beteiligt gewe- sen sei und indem er weiter bescheinigt habe, dass die Angaben im Kapitalerhö- hungsbericht vollständig und richtig gewesen seien und den gesetzlichen Vor- schriften entsprochen hätten (Urk. 7/0060; Vorwurf Nr. 6), rügt der Rekurrent ei- ne Missachtung der im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften über die Revisionsstelle und die Kapitalerhöhung (Art. 728 OR; Art. 652 f OR). Es wird mithin nicht ersichtlich, dass der Rekurrent als unmittelbare Folge der behaupte- ten Falschbeurkundung für sich allein betrachtet in seinen individuellen Rechten oder Rechtsgütern tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Es fehlt diesbezüglich somit an der Geschädigteneigenschaft des Rekurrenten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH. In seinem Vorwurf Nr. 8 (Urk. 7/0060) liess der Rekurrent geltend machen, eine unbekannte Täterschaft habe den "Darlehensvertrag" zwischen E._____ und A._____ und die Unterschrift von A._____ gefälscht. Aus dem Zeichnungsschein ergibt sich, dass E._____ Namensaktien der B._____ AG zeichnete und sich ver- pflichtete, die Aktien gegen Verrechnung seines Guthabens bei der Gesellschaft

- 6 - zu 100 % zu liberieren (Urk. 3/8). Ein Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag dabei verwendet wurde, ergibt sich aus dem Zeichnungsschein nicht. Ein Hinweis auf eine Verwendung des Darlehensvertrages ergibt sich auch nicht aus den übri- gen Akten. Damit wurde kein individuelles Recht verletzt oder ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Es wird mithin nicht ersichtlich, dass der Rekurrent als unmittelbare Folge der behaupteten Falschbeurkundung für sich allein betrachtet in seinen individuellen Rechten oder Rechtsgütern tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Es fehlt diesbezüglich somit an der Geschädigtenei- genschaft des Rekurrenten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH. Der Rekurrent ist daher bezüglich der Vorwürfe Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 nicht zum Rekurs legitimiert, weshalb insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten ist. 2.3. Gemäss Strafanzeige des Rekurrenten soll die I._____ [Bank] der B._____ AG einen Kredit von Fr. 6 Mio. gewährt haben (Urk. 7/0060, Vorwurf Nr. 7 [Be- trug]). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent in seinen Vermögens- rechten unmittelbar verletzt sein sollte. Dem Rekurrenten fehlt damit die Geschä- digtenstellung und die Rekurslegitimation. Betreffend den Vorwurf Nr. 7 ist dem- nach auf den Rekurs ebenfalls nicht einzutreten. 2.4. Geschädigte im Sinne der StPO/ZH und daher zur Ergreifung von Rechts- mitteln legitimiert ist in einem Strafprozess wegen falschen Zeugnisses auch die Prozesspartei, zu deren Ungunsten ein gerichtliches Verfahren durch das falsche Zeugnis beeinflusst wurde (Meili, a.a.O., S. 115 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 508 m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 11). Der Rekurrent liess insbesondere betreffend die Vorwürfe Nr. 10 und Nr. 11 (fal- sche Zeugenaussagen anlässlich der Einvernahmen beim kantonalen Steueramt) ausführen, dass es ihm bei diesen Vorwürfen an einer Geschädigtenstellung feh- le, werde bestritten. Einziger Geschädigter in dieser ganzen Angelegenheit sei er. Er sei durch den gross angelegten Plan seines ehemaligen Treuhänders um Un- summen von Geld gebracht worden. Diese Handlungen der beanzeigten Perso- nen seien wichtige Bestandteile dieses Plans, der schliesslich zur Schädigung des Rekurrenten geführt habe (Urk. 2 S. 8).

- 7 - Der Rekurs ist mit Angabe der Gründe einzureichen (§ 405 StPO/ZH). Inwiefern das Verfahren beim kantonalen Steueramt durch die vom Rekurrenten geltend gemachten falschen Zeugenaussagen zu seinen Ungunsten hätte beeinflusst werden sollen, legte der Rekurrent nicht dar, auch nicht in seiner Rekursschrift (Urk. 2) und der weiteren Stellungnahme (Urk. 16) und ist auch nicht aus den Ak- ten ersichtlich. Der Rekurrent ist daher bezüglich der Vorwürfe Nr. 10 und 11 nicht zum Rekurs legitimiert. III. Materielle Beurteilung

1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 liess der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen D._____ und weitere wegen Betrugs etc. erstatten. Zur Be- gründung wurde in der Strafanzeige sowie in den Nachträgen vom 11. Juni 2010,

21. Juni 2010, 20. Juli 2010, 29. Juli 2010, 9. September 2010 und 24. November 2010 (Urk. 7/0001, 0014, 0036, 0052, 0055, 0058, 0063) im Wesentlichen Fol- gendes ausgeführt: Der Rekurrent habe seine Firma J._____ AG verkaufen wollen. Bis zum Jahr 1999 sei der Rekurrent alleiniger Eigentümer der J._____ AG gewesen. D._____, langjähriger Treuhänder und Berater des Rekurrenten, habe sich für die J._____ AG interessiert. Deshalb habe D._____ sich selber zusammen mit anderen Ge- schäftspartnern aus seinem Netzwerk indirekt, unter Vorschiebung der B._____ AG, ins Spiel gebracht. D._____ habe über keine Investoren verfügt, welche nachweislich in der Lage und entsprechend verpflichtet gewesen seien, den Kaufpreis zu finanzieren. So habe D._____ sich mit seiner Entourage auf ein "Glücksspiel" eingelassen. Dafür sei Ende Juni 1999 die B._____ AG mit Sitz in … mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– gegründet worden. Obwohl die fi- nanziellen Mittel gefehlt hätten, habe die B._____ AG die J._____ AG zu einem Kaufpreis von Fr. 24 Mio. erworben. Per 1. Juli 1999 habe der Rekurrent seine J._____ AG an die neugegründete B._____ AG für Fr. 24 Mio. verkauft. Der Kaufpreis sei fremdfinanziert worden.

- 8 - Am 8. Mai 2000 habe D._____ eine simulierte Vereinbarung über eine Kaufpreis- reduktion im Betrag von Fr. 8 Mio. dem Rekurrenten unterbreitet. Als Zweck habe D._____ dafür angegeben, den Rekurrenten und dessen Kinder vor der in Schei- dung stehenden Ehefrau K._____ zu schützen. Diese von D._____ vorgeschla- gene Kaufpreisreduktion sei aber lediglich simuliert und von keiner Partei gewollt gewesen. Am 30. November 2000 habe die B._____ AG an einer ausserordentlichen Gene- ralversammlung das Aktienkapital von Fr. 100'000.– um Fr. 8 Mio. auf Fr. 8.1 Mio. erhöht. Bei dieser Kapitalerhöhung sei kein Geld geflossen. Die B._____ AG habe die Kaufpreisreduktion von Fr. 8 Mio. in ihren Büchern nicht verbucht, sondern in Darlehen zu Gunsten der Gründeraktionäre umgebucht, die aber keinen einzigen zusätzlichen Franken in die B._____ AG investiert hätten. Für die Finanzierung des Kaufpreises habe die B._____ AG der fremdfinanzie- renden Bank ein Eigenkapital von Fr. 8.1 Mio. vorgetäuscht, welches durch die vorerwähnte Aktienkapitalerhöhung generiert worden sei. Der in der Jahresrechnung 1999 der B._____ AG bereits gebuchte Einstandswert sei in der Folge nicht auf Fr. 16 Mio. reduziert worden, sondern die Aktionäre hät- ten den simulationsweise vorgetäuschten Restkaufpreis dazu verwendet, daraus durch entsprechende Umbuchungen Aktionärsdarlehen zu generieren. Dabei hät- ten sich alle Aktionäre – allen voran D._____ über die einfache Gesellschaft "C._____" (D._____, E._____ und F._____) – aus dem Restkaufpreis bedient und sich bereichert. Im Grunde genommen habe der Rekurrent die vorerwähnte Akti- enkapitalerhöhung um Fr. 8 Mio. finanziert. Mit diesem Aktienkapital hätten nun die weiteren Mittel bei der Bank refinanziert werden können. Die diesbezüglichen Bankbeziehungen der B._____ AG hätten mit der I._____ und der L._____, …, stattgefunden. Die von der Bank zur Verfü- gung gestellten Mittel seien nicht für die Bezahlung des noch bestehenden Rest- kaufpreises verwendet worden, sondern D._____ habe diese für eigene Zwecke abgezweigt.

- 9 - Heute bestreite die B._____ AG, noch einen Kaufpreis schuldig zu sein. Der Re- kurrent warte immer noch auf eine vollständige und einwandfreie Abrechnung mit Belegen über die im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stehenden Geld- flüsse. Diese Abrechnung müsste ihm der Treuhänder D._____ liefern. Am 9. September 2010 liess der Rekurrent nach Aufforderung durch die Staats- anwaltschaft um Abgabe einer übersichtlichen Zusammenstellung der in der Strafanzeige und den diversen Nachträgen beanzeigten Sachverhalte eine Delikt- stabelle mit 19 Tatvorwürfen einreichen (Urk. 7/0060), auf welche in den nachfol- genden Erwägungen einzugehen ist. Gemäss Ausführungen des Rekurrenten besteht noch ein Kontokorrent zwischen ihm als früheren Geschäftsinhaber und der J._____ AG. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhält- nis, in dem die gegenseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063). Ein Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. August 2005 kam zum Schluss, dass die Verflechtungen zwischen der J._____ AG und den Gesell- schaften des Rekurrenten, insbesondere den laufenden Erhöhungen der Konto- korrente dieser Gesellschaften sowie des Rekurrenten bei der J._____ AG auf- zeige, dass hinter der B._____ AG nicht unabhängige Dritte, sondern eben der Rekurrent stehe (Urk. 7/0011 S. 32).

2. Rechtliches und Würdigung Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt bei Vorliegen eines hinreichenden Tat- verdachts bzw. gemäss § 22 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH bei Vorliegen eines An- fangsverdachts für eine strafbare Handlung. Gelangt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, verfügt sie die Er- öffnung einer Untersuchung (§ 22 Abs. 4 StPO/ZH). Gelangt sie dagegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Eine Strafun- tersuchung kann die Freiheitsrechte natürlicher Personen sowie das Ansehen ju-

- 10 - ristischer Personen empfindlich beeinträchtigen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen deshalb nicht beliebig Ermittlungen tätigen und Untersuchungen eröffnen. Voraussetzung für ihr Handeln ist deshalb – wie erwähnt – das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, d.h. es müssen Tatsachen bekannt sein, anhand derer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt wurde. Damit ein Strafverfahren ein- geleitet und durchgeführt werden kann, muss also mit anderen Worten ein soge- nannter Anfangsverdacht bestehen, d.h. ein hinreichender und auf konkreten Tat- sachen beruhender Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist. Eine bloss vage Vermutung, es könnte eine Straftat verübt worden sein, reicht für die Rechtfertigung von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht aus. Hingegen ist ein dringender Tatverdacht oder gar die Überzeugung, dass eine Straftat begangen wurde, nicht erforderlich. Die Untersuchungsbehörde darf auch dann eine Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff., N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie – in diesem Sinne – Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 zu § 21 StPO/ZH, N 6 zu § 25 StPO/ZH und N 4 ff. zu alt § 38 StPO/ZH). 2.1. Veruntreuung Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt u.a., wer ihm anvertraute Vermögens- werte (Sachen oder Forderungen) unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet; mithin wer Vermögenswerte, die nicht fremd sind, weil sie rechtlich, nicht aber wirtschaftlich in seinem Eigentum stehen, und worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen

- 11 - 2008, Art. 138 N 1 ff., insbes. N 10 ff.). Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 28). Die un- rechtmässige (pflichtwidrige) Verwendung besteht in einem Verhalten, durch wel- ches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Emp- fangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), insbesondere es zu seinen eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten verbraucht, veräussert oder ver- pfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Art. 138 N 19). Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB sind Vermögenswerte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dann, wenn sie jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbe- sondere zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 80 IV 55, BGE 133 IV 27). Anvertraut ist damit, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 4; ZR 91 [1992] Nr. 63). 2.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand des sogenann- ten "Treubruchs" nach Art. 158 Ziff. 1 StGB kennt vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als "Geschäftsführer" (wer in tatsächlich und formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen Vermögens- komplex zu sorgen hat), die Verletzung der damit zusammenhängenden Pflicht, ein daraus resultierender Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser

- 12 - Elemente (BGE 120 IV 192; vgl. dazu statt Vieler: Niggli, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 158 N 9 und N 11). 2.3. Betrug Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Unter Vermögensdisposition ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizu- führen. Der Getäuschte muss also sich selbst oder das in seiner Verfügungs- macht stehende fremde Vermögen schädigen. Zu den vermögenvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, Herausgabe von Sa- chen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 208 m.w.H.). Die Vermögensdisposition muss stets auf den Irrtum des Ge- täuschten zurückzuführen sein (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 126 IV 117). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Gänzlich straflos bleibt nach Art. 146 StGB, wer jemanden erst irreführt, nachdem dieser bereits eine Vermögensdispo- siton getroffen hat (Donatsch, a.a.O., S. 209; BGE 72 IV 74). 2.4. Verjährung 2.4.1. Die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung wurden im Jahr 2002 umfassend revidiert und traten am 1. Oktober 2002 in Kraft. Das alte Recht ist in der Regel das mildere und der Grundsatz der "lex mitior" gelangt auch bei der Verjährung zur Anwendung (Art. 389 StGB; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 97 N 1 f.). Gemäss dem alten Recht betrugen die relativen Verjährungsfristen bei mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedrohten Taten zehn Jahre und wenn die Tat mit einer anderen Stra-

- 13 - fe (als die eben erwähnten oder lebenslänglichem Zuchthaus) bedroht war, fünf Jahre (Art. 70 Abs. 2 und 3 aStGB). Gemäss neuem Recht betragen die Fristen der Verfolgungsverjährung bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, fünfzehn Jahre und bei Taten, die mit einer anderen Strafe (als die eben erwähnten oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe) bedroht sind, sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Demnach ist vorliegend das alte Recht milder und somit auf die Verfolgungsverjährung anwendbar. Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung und falsche Zeugenaussage waren nach altem Recht mit Ge- fängnis von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 146 Abs. 1 aStGB; Art. 138 Ziff. 1 aStGB; Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB; Art. 251 aStGB; Art. 307 Abs. 1 aStGB). Für diese Delikte beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung zehn Jahre (Art. 70 Abs. 2 aStGB). 2.4.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätig- keit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus- führt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 StGB; Art. 71 aStGB). Für den Regelfall eines sog. Zustandsdeliktes beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Massgebend ist also stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung, nicht derjenige des Eintritts eines allenfalls zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolges (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 418). Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 59 (Pra 1998 Nr. 76 S. 466) erkannt, dass die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs keine ver- jährungsrechtliche Einheit bilden. Die einzelnen Betrüge seien selbst bei Ge- werbsmässigkeit rechtlich eigenständige Taten mit der Folge, dass jede Tat ein- zeln verjähre. Mehrere Betrüge bilden nach dem zitierten Entscheid somit selbst dann keine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Daraus folgt, dass mehrere Betrüge auch und erst recht keine verjährungsrechtli-

- 14 - che Einheit darstellen, wenn das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehlt. In BGE 131 IV 83 wurde die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufge- geben. Neben den Dauerdelikten sind daher mehrere tatsächliche Handlungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der tatbestandlichen und der natür- lichen Handlungseinheit als Einheit zu qualifizieren. Liegt zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeit- raum, fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht. Abgesehen von die- sen Konstellationen ist der Lauf der Verjährung für jede Tat gesondert zu beurtei- len (BGE 131 IV 93 ff.; BGE 131 IV 113). Vorliegend fällt eine natürliche Hand- lungseinheit bereits aufgrund des längeren Zeitraums der zu beurteilenden Hand- lungen ausser Betracht. 2.4.3. Der objektive Tatbestand des Betruges wird mit dem Eintritt des Vermö- gensschadens vollendet. Beendigt ist die Tat mit dem Eintritt der Bereicherung (Donatsch, a.a.O., S. 196). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die vom Täter erbrachte Leistung bzw. die ihm gegenüber bestehende vertragliche Forderung schon bei rein objektiver Betrachtung einen geringeren Wert hat als der Betroffe- ne nach dem Vertrag hat erwarten dürfen, so z.B. wenn der Darlehensnehmer entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung des Darleihers erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Donatsch, a.a.O., S. 215; BGE 102 IV 88). Die Staatsanwaltschaft führte aus, massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung sei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, mithin der Verkauf der J._____ AG (Urk. 10 S. 2). Der Rekurrent liess geltend machen, der Vermögensschaden habe sich erst in je- nem Moment verwirklicht, als sich D._____ und die B._____ AG auf einmal ge- weigert hätten, den noch offenen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 2 S. 5). Der Rekurrent liess ausführen, er habe gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 sei- ne Firma, die J._____ AG, an die B._____ AG verkauft. Als Kaufpreis seien Fr. 24 Mio. vereinbart worden. Das Aktienkapital der Käuferin habe damals – wie er heu-

- 15 - te wisse –, lediglich Fr. 100'000.– betragen. Die Käuferin sei also massiv unterka- pitalisiert gewesen, um den Kaufpreis zu finanzieren (Urk. 16 S. 2). Die B._____ AG bot demnach bereits bei Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass bereits damals die Forderung des Rekurrenten erheblich gefährdet und in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt war. Ein Vermögensschaden wäre daher be- reits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten. Damit wäre ein Betrug bereits vollendet gewesen, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist be- reits damals zu laufen begann. 2.4.4. Da der Vermögensschaden wie dargelegt bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 1. Juli 1999 entstanden ist, konnten die späteren Handlungen nicht mehr kausal für den Vermögensschaden sein. Ein allfälliger Betrug war be- reits in diesem Zeitpunkt vollendet, weshalb die angezeigten späteren Handlun- gen für den Betrug und damit auch für den Beginn der Verjährung des Betruges nicht kausal und nicht relevant sind. Die Verjährung des Betruges war demnach bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. In seinem Vorwurf Nr. 1 liess der Rekurrent geltend machen, die Gründer der B._____ AG hätten eine nicht der Wahrheit entsprechende Stampa-Erklärung un- terzeichnet (Urk. 7/0060 S. 1). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen. Auch sofern diese Stampa-Erklärung für den Entscheid zum Vertragschluss vom 1. Juli 1999 kausal gewesen wäre, wäre sie zusammen mit dem Betrug verjährt. In seinem Vorwurf Nr. 3 liess der Rekurrent geltend machen, D._____ habe sich am 18. Dezember 1999 einen vom Rekurrenten entgegengenommenen Barbetrag in der Höhe von Fr. 500'000.– (angeblich für den Kauf eines Ferienhauses im …) mit Bereicherungsabsicht angeeignet (Urk. 7/0060 S. 1). Auch diesbezüglich war die zehnjährige Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom

4. Juni 2010 abgelaufen.

- 16 - Der Rekurrent liess in seinem Vorwurf Nr. 4 geltend machen, mit Vertrag vom

8. Mai 2000 sei der Kaufpreis simulationsweise um Fr. 8 Mio. reduziert worden, um auf diese Weise zu erreichen, dass der Rekurrent anlässlich seiner Kampf- scheidung unter dem Titel Güterrecht weniger an die Ehefrau habe abführen müssen. Gleichzeitig habe D._____ versprochen, dass der Kaufpreis nach durch- geführter Scheidung wieder auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 24 Mio. erhöht werde (Urk. 16 S. 2). Auch diesbezüglich wäre ein Vermögensschaden bereits mit Unterzeichnung des Vertrages vom 8. Mai 2000 entstanden und hätte die Verjäh- rungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Auch diesbezüglich war die Verjährung bereits bei Einreichung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 eingetreten. Überdies erscheint unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung fraglich, ob ein Betrug vorläge und der Rekurrent zu schützen wäre, hat er doch bewusst einen Vertrag unterzeichnet, den er nicht nach dessen Wortlaut gelten lassen wollte. Betreffend den Vorwurf Nr. 13 ist Folgendes festzuhalten: Im Nachtrag zur Straf- anzeige vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/0036 S. 7) liess der Rekurrent geltend ma- chen, G._____ habe am 11. August 1999 von D._____ aus dem Kaufpreis der J._____ AG einen Betrag von Fr. 100'000.– erhalten. In einem weiteren Nachtrag vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/0052 S. 6) liess der Rekurrent geltend machen, am

11. August 1999 habe er vertragsgemäss die Summe von Fr. 8 Mio. auf seinem Konto bei der I._____ gutgeschrieben erhalten. Aus dieser Summe habe die D._____ Treuhand AG anschliessend Fr. 480'000.– als Mäklerprovision bezogen. Aus dem Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung geht hervor, dass dieser Betrag am 11. August 1999 durch den Rekurrenten an die D._____ Treuhand AG auf deren deklariertes Konto bei der I._____ überwiesen wurde (Urk. 7/0011 S. 18). Was die Zahlung in der Höhe von Fr. 920'000.– betrifft, liess der Rekurrent in seiner Eingabe vom 24. November 2010 unter der Überschrift "Zahlungen vom

11. August 1999" ausführen, alle drei Zahlungen seien zusammen in Auftrag ge- geben worden (Urk. 7/0063 S. 2 f.). Was den Barbezug von Fr. 500'000.– durch D._____ betrifft, liess der Rekurrent ausführen, dieser sei ca. im Dezember 1999 erfolgt (Urk. 7/0063 S. 2 f). Damit war die zehnjährige Verjährungsfrist bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 4. Juni 2010 bereits abgelaufen.

- 17 - 2.5. Weitere Tatvorwürfe 2.5.1. In Vorwurf Nr. 9 warf der Rekurrent D._____ Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung oder ein anderes Delikt vor, da er im Jahr 2005 für den Re- kurrenten einen Check über USD 345'000.– entgegen genommen habe. D._____ habe dem Rekurrenten dabei gesagt, dass aus "steuerlichen Gründen" dieser Check in der J._____ AG gebucht und gutgeschrieben werden müsse. Am

6. September 2005 sei dem Rekurrenten dieser Betrag als "Kaufpreiszahlung" für die J._____ AG gutgeschrieben worden. Eine Bargutschrift zu Gunsten des Re- kurrenten in der J._____ AG sei aber nie erfolgt (Urk. 7/0036 Ziff. 17 ff; Urk. 7/0044 S. 2; Urk.7/ 0058 Ziff. 7; Urk. 2 S. 7 f.). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 14 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 28. Dezember 2000 und am 1. September 2004 vom Konto der J._____ AG bei der I._____ für einen Liegenschaftskauf im … den Betrag von Fr. 500'000.– bar bezogen und diesen Betrag anschliessend auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bei der J._____ AG belastet habe (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 15 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, weil er am 10. und

17. März 2008 zu Unrecht Zinsbelastungen auf dem Kontokorrent des Rekurren- ten verbucht habe (willkürliche Manipulation der Valutatage) (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 16 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 3. September 2007 im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeiten der B._____ AG mit der M._____ als mögliche Käuferin der J._____ AG eine Provisionszahlung mit dem dem Rekurrenten noch geschuldeten Kaufpreis verrechnet habe (Belastung die- ser Provisionszahlung als Kaufpreiszahlung) (Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 17 liess der Rekurrent D._____ Betrug, Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004

- 18 - den Wertverlust von Fr. 22'185.– auf den von ihm privat gekauften Aktien auf der Kaufpreisschuld gutgeschrieben habe (Urk. 7/0058 Ziff. 12; Urk. 7/0060). In seinen Vorwürfen Nr. 2 und 18 liess der Rekurrent D._____, den Aktionären der B._____ AG sowie dem Verwaltungsrat der J._____ AG Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfen, da er am 4. Januar 2004 auf dem Kontokorrent des Rekurrenten bzw. zu Lasten der Kaufpreisansprüche des Re- kurrenten eine am 1. Juli 1999 längst vollzogene Abschreibung im Zusammen- hang mit dem Software-Projekt "N._____" belastet habe (Urk. 7/0060). 2.5.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich beim Kontokorrentkonto des Rekurrenten nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsinhaber der J._____ AG und der J._____ AG. Es handle sich dabei um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, über welches die gegenseitigen Forderungen verrechnet würden. Ein Betrug liege von vornherein nicht vor, da es bereits an einer Vermögensdisposition des Rekur- renten aufgrund einer arglistigen Täuschung fehle. Sodann sei der J._____ AG weder Geld anvertraut noch sei diese Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB des Rekurrenten. Vielmehr handle es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten über die Höhe einer angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung (Urk. 6 S. 5). 2.5.3. Der Rekurrent liess geltend machen, er habe sehr wohl eine Vermögens- disposition vorgenommen, indem er seine Aktien der J._____ AG an die B._____ AG veräussert habe. Die betrugsrechtlich relevante Vermögensdisposition müsse nicht im Sinne einer Geldzahlung erfolgt sein, sondern könne auch in Form der Erfüllung einer Verbindlichkeit stattfinden. Eine arglistige Täuschung liege zwei- felsohne ebenfalls vor, indem D._____ dem Rekurrenten vorgespiegelt habe, dass nach Übertragung sämtlicher Aktien der Kaufpreis von Fr. 24 Mio. bezahlt werde. Die unter diesem Kapitel von der Staatsanwaltschaft abschlägig beurteil- ten Delikte seien alles Handlungen, welche D._____ zum Nachteil des Rekurren- ten vorgenommen habe, indem er diese Beträge dem Kontokorrent des Rekurren- ten belastet und somit vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Es handle sich nicht ausschliesslich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Urk. 2 S. 5 f.).

- 19 - 2.5.4. Zutreffend ist, dass der Rekurrent mit dem Verkauf der J._____ AG eine Vermögensdisposition vornahm. Soweit diesbezüglich Betrug beanzeigt wurde, war dieser – wie oben unter den Ausführungen zur Verjährung gezeigt wurde – bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt. Eine erneute Vermögensdis- position des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täuschung ist nicht ersicht- lich, weshalb betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug besteht. Wie oben ausgeführt war ein allfälliger Betrug über die Fr. 24 Mio. bereits mit Ab- schluss des Kaufvertrages über die J._____ AG am 1. Juli 1999 vollendet. Der Rekurrent liess in seinen Vorwürfen Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 14 bis Nr. 18 diverse Be- lastungen auf dem Kontokorrentkonto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis gel- tend machen, womit D._____ diese Beträge vom eigentlich noch geschuldeten Kaufpreis abgezweigt habe. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich beim Kontokorrent- konto um ein Kontokorrent zwischen dem Rekurrenten als früheren Geschäftsin- haber der J._____ AG und der J._____ AG. Es handelt sich nicht um ein Konto bei einer Bank, sondern um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, in dem die ge- genseitigen Forderungen jeweils miteinander verrechnet werden (Urk. 7/0063 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 10 S. 3), sind keine Vermö- genswerte des Rekurrenten betroffen. Beim Kontokorrentkonto handelt es sich um ein Konto der B._____ AG und nicht um einen Vermögenswert des Rekurren- ten. Sollten auf diesem Konto Belastungen bzw. Anrechnungen auf den Kaufpreis vorgenommen worden sein, so könnte darin lediglich eine zivilrechtlich relevante Verrechnungserklärung gesehen werden, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Bereits aus diesem Grund besteht betreffend die Vorwürfe Nr. 2, 9 und 14 bis 18 kein hinreichender Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB oder Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die J._____ AG, deren Verwaltungsrat und Aktionäre oder D._____ Geschäftsführer bezüglich der Kaufpreisforderung des

- 20 - Rekurrenten auf dem Kontokorrentkonto sein sollten. Es darf daher auch aus die- sem Grund davon ausgegangen werden, dass sich keine ungetreue Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 StGB nachweisen liesse. Zudem entstehen aus gegenseitigen Zuwendungen bei synallagmatischen Ver- trägen nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung. Die strafrechtlich relevante Handlung erschöpft sich bei dieser Konstellation in der Motivierung zu einer schädigenden Vermögensverfügung (BGE 133 IV 30 f. m.w.H.). Vorliegend erlangte der Rekurrent mit Abschluss des Kaufvertrages ei- nen Anspruch auf die Gegenleistung, den Kaufpreis. Dadurch entstand kein An- spruch auf Werterhaltung seiner Kaufpreisforderung, weshalb diese auch nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war. Wie oben ausgeführt bot die B._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes, dass schon damals die Forderung des Rekurrenten er- heblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war, sodass ein Vermögensschaden daher bereits mit der Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1999 eingetreten wäre. In dieser Motivierung zu einer schädigenden Vermögensdispo- sition erschöpfte sich die strafrechtlich relevante Handlung. Sollte D._____, wie der Rekurrent geltend machen liess, diverse Belastungen auf dem Kontokorrent- konto bzw. Anrechnungen an den Kaufpreis vorgenommen haben, so erfüllte er dadurch auch nicht den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. 2.5.5. In seinem Vorwurf Nr. 12 liess der Rekurrent D._____, dem Verwaltungs- rat der J._____ AG, der B._____ AG (als Aktionärin der J._____ AG) und den Ak- tionären der B._____ AG Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesor- gung vorwerfen, indem sie sich für das Geschäftsjahr 1999 eine Dividende von Fr. 1'500'000.– ausgeschüttet hätten, ohne davon die Hälfte an den Rekurrenten auszuschütten, welcher seine Beteiligung an der J._____ AG am 1. Juli 1999 mit Nutzen und Gefahr per 1. Juli 1999 an die B._____ AG verkauft habe. (Urk. 7/0014 Ziff. 13; Urk. 7/0060). Ein Betrug liegt diesbezüglich nicht vor, weil es an einer Vermögensdisposition des Rekurrenten aufgrund einer arglistigen Täu- schung mangelt. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent D._____,

- 21 - dem Verwaltungsrat der J._____ AG, der B._____ AG (als Aktionärin der J._____ AG) und den Aktionären der B._____ AG im Sinne von Art. 138 StGB einen Ver- mögenswert anvertraut hätte: Wenn der Rekurrent geltend macht, er hätte die Hälfte der Dividende erhalten sollen, so ist dies eine zivilrechtliche Fragestellung: Eine Werterhaltungspflicht für einen Dividendenbetrag zugunsten des Rekurren- ten lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso verhält es sich mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB: Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die genannten Personen Geschäftsführer des Rekurrenten bezüglich des Hälftigen Dividendenbetrages sein sollten. 2.5.6. In seinem Vorwurf Nr. 19 liess der Rekurrent Zins- und Zinseszinsverlust auf dem vorenthaltenen Kaufpreis geltend machen (Urk. 7/0060). Inwiefern Zins- und Zinseszinsverluste auf der angeblich noch ausstehenden Kaufpreiszahlung einen Straftatbestand erfüllen sollten, ist nicht ersichtlich. Überdies liess der Re- kurrent in seiner Rekursschrift und der weiteren Stellungnahme (Urk. 2; Urk. 16) nicht substanziiert begründen, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüg- lich nicht korrekt sei (§ 405 StPO/ZH). 2.6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent bezüglich die Vorwürfe Nr. 5 bis Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 nicht zum Rekurs legitimiert ist, weshalb diesbe- züglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Die Vorwürfe Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 13 sind verjährt und bezüglich die Vorwürfe Nr. 2, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14 bis Nr. 19 ist kein strafrechtlich relevantes Handeln ersichtlich. Insgesamt ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige zu Recht nicht eingetre- ten, kann nach der vorliegenden Sachlage doch nicht von einem Anfangsver- dacht, d.h. einem hinreichenden und auf konkreten Tatsachen beruhenden Ver- dacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist, welche noch nicht verjährt ist, ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbe- gründet und ist – soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden kann – abzu- weisen.

- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten auf- zuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.– und wird dem Rekurren- ten auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Re- kurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17; gegen Empfangsschein). sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsschein).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Zürich, 29. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli