Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen mehrerer Delikte. Das Verfahren war in verschiedene Dossiers unterteilt. B._____ wurde in der Strafuntersuchung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ amtlich verteidigt. Am 29. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft je eine Einstellungsverfügung bezüglich der Dossiers 1, 3 und 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden jeweils auf die Staatskasse genommen. Im Mitteilungssatz der jeweiligen Einstel- lungsverfügung wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ersucht, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen. Am 11. Juli 2016 setzte die Oberstaatsanwaltschaft die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für die Dossiers 1, 3 und 4 auf insgesamt Fr. 11'846.45 fest (Urk. 5).
E. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Erlass einer staatsanwaltschaftli- chen Einstellungsverfügung. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zu- lässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft macht geltend (Urk. 11 S. 2), vorliegend sei das Strafverfahren teilweise eingestellt und teilweise sei die Sache an das Bezirksge- richt überwiesen worden. In der Regel mache die Verteidigung in solchen Fällen ihre gesamten Aufwände im Verfahren vor Gericht geltend und werde dort ge- samthaft entschädigt. Der Beschwerdeführer habe der Oberstaatsanwaltschaft ei- ne Gesamthonorarnote eingereicht. Er sei selbst nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Aufwände den Dossiers zuzuordnen. Er habe eine pauschale Entschä- digung von 50% verlangt. Bezüglich Dossier 2 sei ein selbständiges Massnahme- verfahren beim Bezirksgericht hängig. Dieses werde dereinst über die Entschädi- gung der weiteren Aufwendungen entscheiden. Es sei daher fraglich, ob der Be- schwerdeführer derzeit durch die angefochtene Verfügung, welche ihn nur an- teilsmässig entschädige, beschwert sei. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 421 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kosten- folgen fest (Abs. 1). Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in: a) Zwischen- entscheiden; b) Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens; c) Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Abs. 2). Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Abs. 1). Die Kosten für die amtliche Verteidigung zählen zu den Ausla- gen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft o- der das urteilende Gericht die Entschädigung [der amtlichen Verteidigung] am Ende des Verfahrens fest.
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft hat in den Einstellungsverfügungen jeweils verfügt, dass die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung des je-
- 4 - weiligen Dossiers auf die Staatskasse zu nehmen sind. Sie hat in einer weiteren Dispositiv-Ziffer jeweils verfügt, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dossier auf die Staatskasse zu nehmen sind. Gleichzeitig hat sie die Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person für die jeweiligen Dossiers in den Einstellungsverfügungen geregelt. Im Mittei- lungssatz der jeweiligen Einstellungsverfügung hat sie die Oberstaatsanwaltschaft ersucht, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen. Die Einstellungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwalt- schaft hat darin entschieden, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüg- lich der jeweils eingestellten Sachverhalte geregelt werden. Daran ist die Ober- staatsanwaltschaft gebunden. Sie kann nur noch über die Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung befinden. Unter diesen Umständen kann sie die- sen Entscheid nicht dem Sachgericht überlassen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist nur die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Ob diese durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen der jeweiligen Einstellungs- verfügungen oder durch das Sachgericht im Rahmen des ihm überwiesenen Teils der Strafuntersuchung festzusetzen ist, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die gesamte Entschädigung der amtli- chen Verteidigung (Dossier 1-4) sei durch das Sachgericht festzusetzen, ist dem- nach nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist damit auch auf den Antrag der Oberstaatsanwaltschaft, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
E. 1.5 Soweit in der angefochtenen Verfügung die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgesetzt wird, ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
E. 2 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli
2016. Der Entscheid über die gesamte Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dossiers 1-4) sei dem Sachgericht (Bezirksgericht Pfäffikon) zu überlassen. Eventualiter sei die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Zusammen- hang mit den eingestellten Dossiers 1, 3 und 4 mit Fr. 31'858.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 19).
- 3 - II. 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
- 5 - Gehör. Die angefochtene Verfügung enthalte keine genügende Begründung (Urk. 2).
E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sei- nen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteile 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 1.2; 6B_1179/2015 vom 4. August 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegt eine Honorarnote eines amtlichen Verteidigers vor und wird diese gekürzt, hat die be- treffende Behörde zumindest kurz anzugeben, welche Ansprüche sie als unge- rechtfertigt betrachtet, damit der Adressat die Verfügung in Kenntnis der Kür- zungsgründe sachgerecht anfechten kann (vgl. Urteile 6B_389/2013 vom 26. No- vember 2013 E. 1; 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; 6B_1026/2013 vom
10. Juni 2014 E. 4.2; 6B_502/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.4).
E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Oberstaatsanwaltschaft, dass sie nach Einsicht in die Kostennote des amtlichen Verteidigers entscheide. Die Dos- siers 1, 3 und 4 seien eingestellt worden, weshalb die amtliche Verteidigung für ihre diesbezüglichen Bemühungen entsprechend den Erwägungen des untersu- chungsführenden Staatsanwalts vom 29. April 2016 anteilsmässig zu entschädi- gen sei (Urk. 5 S. 1).
E. 2.4 In der Vernehmlassung erläutert die Oberstaatsanwaltschaft nicht, weshalb sie welche Ansprüche des amtlichen Verteidigers kürzte (vgl. Urk. 11). In einem Schreiben vom 29. April 2016 legte der fallführende Staatsanwalt gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft dar, weshalb eine Kürzung der geltend gemachten Hono- rarforderung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 12/1). Dieses Dokument wurde dem Be-
- 6 - schwerdeführer nicht zugestellt. Es wurde ihm erst im Laufe des Beschwerdever- fahrens bekannt (vgl. Urk. 15 S. 4). Für den Beschwerdeführer war es nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich, diese sachgerecht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung anzu- fechten. Die angefochtene Verfügung enthält keine eigene nachvollziehbare Be- gründung. Sie verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch ist formeller Na- tur. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit erüb- rigt es sich, auf den weiteren Antrag auf Festsetzung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung einzugehen.
E. 3.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Oberstaats- anwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
E. 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, soweit auf seinen Hauptantrag nicht einzutreten ist. Er obsiegt mit seinem Subeventualantrag. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Streitwerts von Fr. 20'011.80 (= Fr. 31'858.25 - Fr. 11'846.45) und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'575.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8 i.V.m. § 4 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat drei Anträge gestellt. Er unterliegt mit einem Antrag. Er hat im Umfang von einem Drittel die Kosten zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 3'507.30 (vgl. Urk. 2 S. 8 und Urk. 3/6).
- 7 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar pro- zessierenden amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfah- ren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Urteil 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Anwendbar ist vorliegend die Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Diese sieht vor, dass bei streitigen Entschädigungsansprüchen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vom Streit- wert auszugehen ist (vgl. § 19 Abs. 2 und § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV). Bei einem of- fensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss AnwGebV berechnete Gebühr ent- sprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde einen Aufwand von 10,5 Stun- den à Fr. 300 pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 157.-- geltend (Urk. 2 S. 8). In der Replik macht er zusätzlich einen Aufwand von 3,9 Stunden geltend (Urk. 15 S. 8). Nicht relevant ist, welchen Stundenansatz der Beschwerdeführer aus- serhalb amtlicher Mandate grundsätzlich verrechnet. Er prozessiert vorliegend in seinem eigenen Interesse und erbringt keine entgeltliche Leistung für einen Drit- ten. Da vorliegend der Streitwert Fr. 20'011.80 beträgt, ist die Gebühr grundsätzlich zwischen Fr. 780.-- und Fr. 2'600.-- festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt seine Entschädigungsforderung damit nicht unter der in der Anwaltsgebührenverordnung festgelegten Höhe der Gebühr. Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierig- keiten für einen Anwalt. Innerhalb des erwähnten Gebührenrahmens ist die Ge- bühr daher auf Fr. 1'800.-- festzusetzen, wobei für die Replik im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von Fr. 600.-- zu gewähren ist. Unter Berücksichti- gung der Auslagen von Fr. 157.-- resultiert grundsätzlich eine Entschädigung von Fr. 2'557.-- für das Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist, ob zwischen dem Streitwert (Fr. 20'011.80) und dem notwendigen Zeitaufwand des Beschwerdeführers ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.--
- 8 - bis Fr. 350.-- pro Stunde , für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Das Verfassen der Replik war vorliegend an sich nicht notwendig. Was der Beschwerdeführer in der Replik zu den Ge- richtsferien ausführt, ist unerheblich und daher nicht zu entschädigen. Ebenso sind die Ausführungen zur unklaren Rechtslage nicht massgebend und insofern überflüssig. Die unklare Rechtslage hätte - wenn überhaupt - in der Beschwerde und nicht erst in der Replik dargelegt werden müssen. Ebenso verhält es sich mit dem Rechtschutzinteresse. Dieses ist nicht in der Replik, sondern in der Be- schwerde darzulegen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Replik dient nicht dazu, die Beschwerdefrist faktisch zu verlängern. Insgesamt rechtfertigte es sich daher, die Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Replik auf 2 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein gesamthafter Aufwand von 12,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 157.--. Würde von einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- ausgegangen (vgl. da- zu BGE 139 IV 261 E. 2.2.1), resultierte eine Entschädigung von Fr. 2'407.-- (= 12,5 x Fr. 180.-- + Fr. 157.--) für das Beschwerdeverfahren. Dieser Betrag liegt unter der anhand des Streitwerts berechneten Gebühr bzw. Entschädigung (vgl. dazu auch Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.3). Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand liegt nicht vor. Auszugehen ist deshalb von der Gebühr gemäss Streitwert bzw. einer Entschädigung von Fr. 2'557.-- für das Beschwerdeverfahren. Da der Beschwerdeführer zu 1/3 unterliegt, ist die Gebühr bzw. Entschädigung in diesem Umfang kürzen. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist folg- lich auf Fr. 1'704.70 festzusetzen. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung han- delt (vgl. Art. 18 MWSTG).
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 11. Juli 2016 (Verfahrens-Nr. sb/2014/151104104) aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Ober- staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'575.-- fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'704.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. A._____, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/151104104, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2014/151104104, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdele- - 10 - gitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP160038-O/U/HEI>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 6. September 2016 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 11. Juli 2016, sb/2014/151104104
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen mehrerer Delikte. Das Verfahren war in verschiedene Dossiers unterteilt. B._____ wurde in der Strafuntersuchung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ amtlich verteidigt. Am 29. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft je eine Einstellungsverfügung bezüglich der Dossiers 1, 3 und 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden jeweils auf die Staatskasse genommen. Im Mitteilungssatz der jeweiligen Einstel- lungsverfügung wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ersucht, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen. Am 11. Juli 2016 setzte die Oberstaatsanwaltschaft die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für die Dossiers 1, 3 und 4 auf insgesamt Fr. 11'846.45 fest (Urk. 5).
2. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli
2016. Der Entscheid über die gesamte Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dossiers 1-4) sei dem Sachgericht (Bezirksgericht Pfäffikon) zu überlassen. Eventualiter sei die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Zusammen- hang mit den eingestellten Dossiers 1, 3 und 4 mit Fr. 31'858.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 19).
- 3 - II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Erlass einer staatsanwaltschaftli- chen Einstellungsverfügung. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zu- lässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft macht geltend (Urk. 11 S. 2), vorliegend sei das Strafverfahren teilweise eingestellt und teilweise sei die Sache an das Bezirksge- richt überwiesen worden. In der Regel mache die Verteidigung in solchen Fällen ihre gesamten Aufwände im Verfahren vor Gericht geltend und werde dort ge- samthaft entschädigt. Der Beschwerdeführer habe der Oberstaatsanwaltschaft ei- ne Gesamthonorarnote eingereicht. Er sei selbst nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Aufwände den Dossiers zuzuordnen. Er habe eine pauschale Entschä- digung von 50% verlangt. Bezüglich Dossier 2 sei ein selbständiges Massnahme- verfahren beim Bezirksgericht hängig. Dieses werde dereinst über die Entschädi- gung der weiteren Aufwendungen entscheiden. Es sei daher fraglich, ob der Be- schwerdeführer derzeit durch die angefochtene Verfügung, welche ihn nur an- teilsmässig entschädige, beschwert sei. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 421 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kosten- folgen fest (Abs. 1). Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in: a) Zwischen- entscheiden; b) Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens; c) Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Abs. 2). Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Abs. 1). Die Kosten für die amtliche Verteidigung zählen zu den Ausla- gen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft o- der das urteilende Gericht die Entschädigung [der amtlichen Verteidigung] am Ende des Verfahrens fest. 1.4 Die Staatsanwaltschaft hat in den Einstellungsverfügungen jeweils verfügt, dass die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung des je-
- 4 - weiligen Dossiers auf die Staatskasse zu nehmen sind. Sie hat in einer weiteren Dispositiv-Ziffer jeweils verfügt, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dossier auf die Staatskasse zu nehmen sind. Gleichzeitig hat sie die Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person für die jeweiligen Dossiers in den Einstellungsverfügungen geregelt. Im Mittei- lungssatz der jeweiligen Einstellungsverfügung hat sie die Oberstaatsanwaltschaft ersucht, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen. Die Einstellungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwalt- schaft hat darin entschieden, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüg- lich der jeweils eingestellten Sachverhalte geregelt werden. Daran ist die Ober- staatsanwaltschaft gebunden. Sie kann nur noch über die Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung befinden. Unter diesen Umständen kann sie die- sen Entscheid nicht dem Sachgericht überlassen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist nur die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Ob diese durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen der jeweiligen Einstellungs- verfügungen oder durch das Sachgericht im Rahmen des ihm überwiesenen Teils der Strafuntersuchung festzusetzen ist, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die gesamte Entschädigung der amtli- chen Verteidigung (Dossier 1-4) sei durch das Sachgericht festzusetzen, ist dem- nach nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist damit auch auf den Antrag der Oberstaatsanwaltschaft, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.5 Soweit in der angefochtenen Verfügung die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgesetzt wird, ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
- 5 - Gehör. Die angefochtene Verfügung enthalte keine genügende Begründung (Urk. 2). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sei- nen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteile 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 1.2; 6B_1179/2015 vom 4. August 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegt eine Honorarnote eines amtlichen Verteidigers vor und wird diese gekürzt, hat die be- treffende Behörde zumindest kurz anzugeben, welche Ansprüche sie als unge- rechtfertigt betrachtet, damit der Adressat die Verfügung in Kenntnis der Kür- zungsgründe sachgerecht anfechten kann (vgl. Urteile 6B_389/2013 vom 26. No- vember 2013 E. 1; 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; 6B_1026/2013 vom
10. Juni 2014 E. 4.2; 6B_502/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.4). 2.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Oberstaatsanwaltschaft, dass sie nach Einsicht in die Kostennote des amtlichen Verteidigers entscheide. Die Dos- siers 1, 3 und 4 seien eingestellt worden, weshalb die amtliche Verteidigung für ihre diesbezüglichen Bemühungen entsprechend den Erwägungen des untersu- chungsführenden Staatsanwalts vom 29. April 2016 anteilsmässig zu entschädi- gen sei (Urk. 5 S. 1). 2.4 In der Vernehmlassung erläutert die Oberstaatsanwaltschaft nicht, weshalb sie welche Ansprüche des amtlichen Verteidigers kürzte (vgl. Urk. 11). In einem Schreiben vom 29. April 2016 legte der fallführende Staatsanwalt gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft dar, weshalb eine Kürzung der geltend gemachten Hono- rarforderung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 12/1). Dieses Dokument wurde dem Be-
- 6 - schwerdeführer nicht zugestellt. Es wurde ihm erst im Laufe des Beschwerdever- fahrens bekannt (vgl. Urk. 15 S. 4). Für den Beschwerdeführer war es nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich, diese sachgerecht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung anzu- fechten. Die angefochtene Verfügung enthält keine eigene nachvollziehbare Be- gründung. Sie verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch ist formeller Na- tur. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit erüb- rigt es sich, auf den weiteren Antrag auf Festsetzung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung einzugehen. 3. 3.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Oberstaats- anwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, soweit auf seinen Hauptantrag nicht einzutreten ist. Er obsiegt mit seinem Subeventualantrag. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Streitwerts von Fr. 20'011.80 (= Fr. 31'858.25 - Fr. 11'846.45) und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'575.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8 i.V.m. § 4 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat drei Anträge gestellt. Er unterliegt mit einem Antrag. Er hat im Umfang von einem Drittel die Kosten zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 3'507.30 (vgl. Urk. 2 S. 8 und Urk. 3/6).
- 7 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar pro- zessierenden amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfah- ren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Urteil 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Anwendbar ist vorliegend die Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Diese sieht vor, dass bei streitigen Entschädigungsansprüchen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vom Streit- wert auszugehen ist (vgl. § 19 Abs. 2 und § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV). Bei einem of- fensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss AnwGebV berechnete Gebühr ent- sprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde einen Aufwand von 10,5 Stun- den à Fr. 300 pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 157.-- geltend (Urk. 2 S. 8). In der Replik macht er zusätzlich einen Aufwand von 3,9 Stunden geltend (Urk. 15 S. 8). Nicht relevant ist, welchen Stundenansatz der Beschwerdeführer aus- serhalb amtlicher Mandate grundsätzlich verrechnet. Er prozessiert vorliegend in seinem eigenen Interesse und erbringt keine entgeltliche Leistung für einen Drit- ten. Da vorliegend der Streitwert Fr. 20'011.80 beträgt, ist die Gebühr grundsätzlich zwischen Fr. 780.-- und Fr. 2'600.-- festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt seine Entschädigungsforderung damit nicht unter der in der Anwaltsgebührenverordnung festgelegten Höhe der Gebühr. Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierig- keiten für einen Anwalt. Innerhalb des erwähnten Gebührenrahmens ist die Ge- bühr daher auf Fr. 1'800.-- festzusetzen, wobei für die Replik im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von Fr. 600.-- zu gewähren ist. Unter Berücksichti- gung der Auslagen von Fr. 157.-- resultiert grundsätzlich eine Entschädigung von Fr. 2'557.-- für das Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist, ob zwischen dem Streitwert (Fr. 20'011.80) und dem notwendigen Zeitaufwand des Beschwerdeführers ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.--
- 8 - bis Fr. 350.-- pro Stunde , für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Das Verfassen der Replik war vorliegend an sich nicht notwendig. Was der Beschwerdeführer in der Replik zu den Ge- richtsferien ausführt, ist unerheblich und daher nicht zu entschädigen. Ebenso sind die Ausführungen zur unklaren Rechtslage nicht massgebend und insofern überflüssig. Die unklare Rechtslage hätte - wenn überhaupt - in der Beschwerde und nicht erst in der Replik dargelegt werden müssen. Ebenso verhält es sich mit dem Rechtschutzinteresse. Dieses ist nicht in der Replik, sondern in der Be- schwerde darzulegen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Replik dient nicht dazu, die Beschwerdefrist faktisch zu verlängern. Insgesamt rechtfertigte es sich daher, die Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Replik auf 2 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein gesamthafter Aufwand von 12,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 157.--. Würde von einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- ausgegangen (vgl. da- zu BGE 139 IV 261 E. 2.2.1), resultierte eine Entschädigung von Fr. 2'407.-- (= 12,5 x Fr. 180.-- + Fr. 157.--) für das Beschwerdeverfahren. Dieser Betrag liegt unter der anhand des Streitwerts berechneten Gebühr bzw. Entschädigung (vgl. dazu auch Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.3). Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand liegt nicht vor. Auszugehen ist deshalb von der Gebühr gemäss Streitwert bzw. einer Entschädigung von Fr. 2'557.-- für das Beschwerdeverfahren. Da der Beschwerdeführer zu 1/3 unterliegt, ist die Gebühr bzw. Entschädigung in diesem Umfang kürzen. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist folg- lich auf Fr. 1'704.70 festzusetzen. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung han- delt (vgl. Art. 18 MWSTG).
- 9 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 11. Juli 2016 (Verfahrens-Nr. sb/2014/151104104) aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Ober- staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'575.-- fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'704.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. A._____, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/151104104, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2014/151104104, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdele-
- 10 - gitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen