Sachverhalt
erweist sich als einfach und in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Es handelt sich um für einen Durchschnittsmenschen und den Beschwerdeführer sowohl in sachverhalt- licher als auch in rechtlicher Hinsicht leicht erfass- und überschaubare Tatvorwür- fe. Anhaltspunkte für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, de- nen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein sollte, seine Interes- sen im vorliegenden Strafverfahren bzw. erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ge- bührend selber zu vertreten. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerde- führer in den Einvernahmen im Strafverfahren zu den ihm gestellten Fragen adä- quat Stellung nehmen und sich verteidigen konnte (Urk. 11/2, 11/18). So hat er z.B. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 stimmig und nachvollziehbar erklären können, dass er wegen den Unruhen nicht in den Irak habe zurückkehren können, ein Cousin von ihm dort getötet worden und eine Rückkehr damals unmöglich und unzumutbar gewesen sei (Urk. 11/18 S. 3). Auch die Fragen zu seiner Arbeitstätigkeit konnte der Beschwerdeführer adäquat be- antworten (Urk. 11/18 S. 5). Dass der Beschwerdeführer konkrete Gesetzesartikel erwähnt, ist nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen wäre. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich im vorliegend relevanten Strafverfah- ren selber zu vertreten.
6. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerde- führer mittellos ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen. III.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 4. November 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 11/9). Mit Eingabe vom 11. No- vember 2014 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl er- heben und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragen (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 18. November 2014 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) das Gesuch auf Bestellung ei- ner amtlichen Verteidigung ab (Urk. 5 = 11/14).
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt X._____, … [Ort] im Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland, Zweig- stelle Flughafen, D-4/2014/10004045 per 11. November 2014 als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen.
E. 4 Der Beschwerdeführer wurde mit obgenanntem Strafbefehl mit einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 11/9). Da nicht zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer vor dem erstin- stanzlichen Gericht bzw. in einem neuen Strafbefehl eine erheblich höhere Strafe droht, ist vorliegend von einem Bagatellfall auszugehen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 4). Eine solche wird u.a. verweigert, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AuG). Angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der in Aussicht stehenden Strafe ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Ver- urteilung im vorliegend relevanten Strafverfahren die Verweigerung der vorläufi- gen Aufnahme drohen würde. Doch selbst wenn man vorliegend keinen Bagatell- fall annehmen würde, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
E. 5 Dem Beschwerdeführer wird - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe sich trotz abgelaufener Ausreisefrist bewusst rechtswidrig in der Schweiz aufge- halten und sei hier ohne entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach-
- 6 - gegangen (Urk. 11/9 S. 3). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt erweist sich als einfach und in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Es handelt sich um für einen Durchschnittsmenschen und den Beschwerdeführer sowohl in sachverhalt- licher als auch in rechtlicher Hinsicht leicht erfass- und überschaubare Tatvorwür- fe. Anhaltspunkte für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, de- nen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein sollte, seine Interes- sen im vorliegenden Strafverfahren bzw. erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ge- bührend selber zu vertreten. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerde- führer in den Einvernahmen im Strafverfahren zu den ihm gestellten Fragen adä- quat Stellung nehmen und sich verteidigen konnte (Urk. 11/2, 11/18). So hat er z.B. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 stimmig und nachvollziehbar erklären können, dass er wegen den Unruhen nicht in den Irak habe zurückkehren können, ein Cousin von ihm dort getötet worden und eine Rückkehr damals unmöglich und unzumutbar gewesen sei (Urk. 11/18 S. 3). Auch die Fragen zu seiner Arbeitstätigkeit konnte der Beschwerdeführer adäquat be- antworten (Urk. 11/18 S. 5). Dass der Beschwerdeführer konkrete Gesetzesartikel erwähnt, ist nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen wäre. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich im vorliegend relevanten Strafverfah- ren selber zu vertreten.
E. 6 Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerde- führer mittellos ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen. III.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Da im Beschwerdeverfahren nicht über Kos- - 7 - ten- bzw. Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist, wird das vom Beschwerde- führer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bzw. Bestellung einer amtlichen Verteidigung hinfällig.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2014/10004045 (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestäti- gung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne - 8 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP140055-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend Amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. November 2014, sb/2014/10004045
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl vom 4. November 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 11/9). Mit Eingabe vom 11. No- vember 2014 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl er- heben und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragen (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 18. November 2014 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) das Gesuch auf Bestellung ei- ner amtlichen Verteidigung ab (Urk. 5 = 11/14).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Verfügung vom 18. November 2014 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt X._____, … [Ort] im Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland, Zweig- stelle Flughafen, D-4/2014/10004045 per 11. November 2014 als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin."
3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Diese verzichtete am 8. Dezember 2014 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 8).
- 3 - II.
1. Die Oberstaatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, sich vom
1. September 2014 bis zu seiner Verhaftung am 3. November 2014 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben, obschon ihm mit Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Zürich eine Frist bis 31. August 2014 zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt worden sei. In der Zeit vom 1. September 2014 bis 3. Novem- ber 2014 soll der Beschwerdeführer zudem einer Erwerbstätigkeit als Pizzaiolo nachgegangen sein, obschon er ohne gültigen Aufenthaltsstatus über keine ent- sprechende Arbeitsbewilligung verfügt haben soll. Angesichts der geringen Schwere der Tat handle es sich um einen sogenannten Bagatellfall (Urk. 5 S. 1). Aus den Untersuchungsakten ergebe sich ferner, dass es sich zurzeit um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall handle. Bei den genannten Vorwürfen handle es sich um einen für Durchschnittsmenschen und auch für den Beschwerdeführer, einen 36-jährigen Iraker, leicht überschaubaren Sachverhalt. Auch in rechtlicher Hinsicht bestehe keine Komplexität. Es treffe zwar zu, dass sich bezüglich des rechtswidrigen Aufenthaltes die tatsächlichen Umstände zu- gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten, doch werde dies von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen sein. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei nicht ersichtlich, inwieweit sich durch die geltend gemachte prekäre Situation im Nordirak etwas an der kla- ren Rechtslage ändern sollte. Sprachliche Schwierigkeiten würden für sich alleine ebenfalls keinen ausreichenden Grund für eine amtliche Verteidigung bilden, da für alle Einvernahmen sowie zur Übersetzung der für das Verfahren wesentlichen Urkunden Übersetzer zur Verfügung stünden (Urk. 5 S. 2).
2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen ausführen, eine Verur- teilung im Strafverfahren könnte zur Folge haben, dass er nicht vorläufig aufge- nommen werde, sich damit illegal in der Schweiz befinde und gezwungen sei, in den Irak auszureisen, wo ihm eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Damit greife das vorliegenden Strafverfahren besonders stark in seine Rechtsposition ein. Die
- 4 - Begründung der Oberstaatsanwaltschaft, wonach es sich um einen einfachen Fall handle und die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Veränderungen der tat- sächlichen Umstände zu seinen Gunsten von Amtes wegen zu berücksichtigen hätten, überzeuge nicht. Die Staatsanwaltschaft habe einen Strafbefehl erlassen und die schon veränderte Rechtslage nicht von Amtes wegen berücksichtigt (Urk. 2 S. 4). Eine Einsprache gegen den Strafbefehl sei nötig gewesen. Da die Staatsanwalt- schaft Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 StGB nicht von Amtes wegen angewendet habe, könne auch vom rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sich selber im Verfahren auf diese Artikel zu berufen und sich ohne anwaltliche Vertre- tung gegen den Strafbefehl zu wehren. Ferner sei der Sachverhalt bezüglich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nicht derart klar, wie dies die Oberstaatsan- waltschaft geltend mache. Auch für diese kommenden Einvernahmen sei er (der Beschwerdeführer) auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Sodann sei er mittel- los (Urk. 2 S. 5).
3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist eine amtliche Verteidigung anzuord- nen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nament- lich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Ar- beit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO ("namentlich") ist nicht ausgeschlos- sen, dass sich eine amtliche Verteidigung auch bei einem eigentlichen Bagatellfall "aus anderen Gründen" rechtfertigt, wobei in der Literatur in diesem Zusammen- hang z.B. der Fall genannt wird, dass der Ausgang des Strafverfahrens eine be- sondere Bedeutung für einen Beschuldigten hat (Bundesgerichtsurteil vom 16. Ju- li 2014, 1B_169/2014, E. 2.3).
- 5 - Relevante Schwierigkeiten können z.B. Aspekte der materiell-rechtlichen Situation darstellen, etwa heikle Abgrenzungsfragen bzw. die Auslegung neuer oder allge- mein solcher Straftatbestände, deren Anwendungsbereich nicht oder nur wenig geklärt ist. Ferner kommen Umstände des Sachverhaltes in Betracht und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen (Gutachten etc.), wobei auch von Bedeutung ist, ob bzw. inwiefern die beschuldigte Person geständig ist. Wei- ter ist an besondere Umstände des Verfahrens zu denken, etwa besonders um- fangreiche Akten. Schliesslich fallen persönliche Umstände bzw. Eigenschaften (Intelligenz, Beruf, Schulbildung, Herkunft, gesundheitliche Aspekte, familiäre In- teressenskonflikte etc.) in Betracht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, Art. 132 N 15).
4. Der Beschwerdeführer wurde mit obgenanntem Strafbefehl mit einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 11/9). Da nicht zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer vor dem erstin- stanzlichen Gericht bzw. in einem neuen Strafbefehl eine erheblich höhere Strafe droht, ist vorliegend von einem Bagatellfall auszugehen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 4). Eine solche wird u.a. verweigert, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AuG). Angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der in Aussicht stehenden Strafe ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Ver- urteilung im vorliegend relevanten Strafverfahren die Verweigerung der vorläufi- gen Aufnahme drohen würde. Doch selbst wenn man vorliegend keinen Bagatell- fall annehmen würde, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
5. Dem Beschwerdeführer wird - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe sich trotz abgelaufener Ausreisefrist bewusst rechtswidrig in der Schweiz aufge- halten und sei hier ohne entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach-
- 6 - gegangen (Urk. 11/9 S. 3). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt erweist sich als einfach und in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Es handelt sich um für einen Durchschnittsmenschen und den Beschwerdeführer sowohl in sachverhalt- licher als auch in rechtlicher Hinsicht leicht erfass- und überschaubare Tatvorwür- fe. Anhaltspunkte für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, de- nen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein sollte, seine Interes- sen im vorliegenden Strafverfahren bzw. erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ge- bührend selber zu vertreten. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerde- führer in den Einvernahmen im Strafverfahren zu den ihm gestellten Fragen adä- quat Stellung nehmen und sich verteidigen konnte (Urk. 11/2, 11/18). So hat er z.B. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 stimmig und nachvollziehbar erklären können, dass er wegen den Unruhen nicht in den Irak habe zurückkehren können, ein Cousin von ihm dort getötet worden und eine Rückkehr damals unmöglich und unzumutbar gewesen sei (Urk. 11/18 S. 3). Auch die Fragen zu seiner Arbeitstätigkeit konnte der Beschwerdeführer adäquat be- antworten (Urk. 11/18 S. 5). Dass der Beschwerdeführer konkrete Gesetzesartikel erwähnt, ist nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen wäre. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich im vorliegend relevanten Strafverfah- ren selber zu vertreten.
6. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerde- führer mittellos ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen. III.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Da im Beschwerdeverfahren nicht über Kos-
- 7 - ten- bzw. Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist, wird das vom Beschwerde- führer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bzw. Bestellung einer amtlichen Verteidigung hinfällig.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2014/10004045 (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestäti- gung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
- 8 -
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri