Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Februar 2014 per Fax (Urk. 15/Faxübermittlungsblatt). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 18. Februar 2014 die Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung per
- 5 -
17. Februar 2014 und bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als neue amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X._____ namens und in Vertretung des Beschwerdeführers (vgl. Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2014, Urk. 3/1) am
28. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte der amtliche Verteidiger Y._____ seine Stellungnahme ins Recht, stellte jedoch keine Anträge (Urk. 9 S. 3). Die Ober- staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 17. März 2014 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Nachdem die Untersuchungs- akten innert mit Verfügung vom 5. März 2014 angesetzter Frist nicht eingingen (vgl. Urk. 6), reichte die Staatsanwaltschaft auf erneute Aufforderung der Kammer vom 24. März 2014 (Urk. 14) die (nicht akturierten) Untersuchungsakten ein (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess am 3. April 2014 durch Rechtsanwalt X._____ die Replik erstatten (Urk. 17). Der amtliche Verteidiger Y._____ sowie die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 24 + 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, so- weit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. II. Formelles
1. Beschwer Der blosse Umstand, dass es sich bei der aktuellen amtlichen Verteidigung nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt eines Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame Verteidigung nicht aus. Ein nicht wieder gutzumachender Rechts- nachteil besteht indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 93 BGG, wenn das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten bezüglich der Person des amtlichen Verteidigers missachtet wurde (BGE 139 IV 113 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2013 E. 1.1). Gleiches muss auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be-
- 6 - schwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit seine Wünsche berück- sichtigt werden, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Ver- fügung vom 18. Februar 2014 einzig auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 Bezug genommen habe, nicht aber auf die Eingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 2 S. 6). Da die Beschwer- deinstanz über den Wechsel der amtlichen Verteidigung mit voller Kognition ent- scheidet (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), braucht auf diese Rüge jedoch nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2.; BGE 133 I 201, E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). III. Materielles
1. Standpunkte Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe von Anfang an eine Vertretung durch Rechtsanwalt X._____ gewünscht. Die Staatsanwaltschaft habe damals auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, da Rechtsanwalt X._____ im gleichen Verfahren auch G._____ vertrete, könne eine Interessenkollision beste- hen. Das Verfahren gegen G._____ sei jedoch am 11. Februar 2014 eingestellt worden. Somit könne eine denkbare Interessenkollision nicht mehr bestehen. Der Geschädigte E._____ habe zudem bereits im Juli 2013 ausgesagt, dass G._____ mit der Tat nichts zu tun habe. Somit sei die geltend gemachte Interessenkollision bereits vor der Einstellung des Verfahrens gegen G._____ lediglich theoretischer Natur gewesen. Demzufolge hätte der Wunsch des Beschwerdeführers respek- tiert werden müssen (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014, zu den Rechtsanwälten X._____ und X3._____ bestehe eine Interessenkollision und
- 7 - Rechtsanwalt X2._____ habe seine Anwaltstätigkeit aufgegeben. Daher werde gemäss Vorschlag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 Rechtsanwalt Y._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5 S. 2). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Oberstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Um- stand, dass das Verfahren gegen G._____ am 11. Februar 2014 eingestellt wor- den sei, ändere nichts am Vorliegen einer relevanten Interessenkollision. Es be- stehe nach wie vor die Gefahr, dass Rechtsanwalt X._____ in einen Loyalitäts- konflikt geraten könnte, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbe- grenzt wirke (Urk. 12). Rechtsanwalt Y._____ führt zusammengefasst aus, vorliegend gehe es aus- schliesslich um die Rechtmässigkeit der Nichtberücksichtigung von Rechtsanwalt X._____ durch die Verfügung vom 18. Februar 2014 der Oberstaatsanwaltschaft. Es werde weder ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum aktuellen amtlichen Ver- teidiger noch eine unwirksame Verteidigung geltend gemacht. Daher lasse er sich zur Frage der Interessenkollision und des Anspruchs auf einen Anwalt freier Wahl nicht vernehmen (Urk. 9 S. 3; Urk. 24).
2. Rechtliches Bei der Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind die Wünsche der beschuldig- ten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Das Vor- schlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Quali- fikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (vgl. BGE 139 IV 133 E. 4.3 sowie Urteil 1B_686/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei Mehrfach- Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschul- digte grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abge-
- 8 - sehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbe- schuldigten ausüben, weil sie sich diesfalls weder für den einen noch für den an- deren Klienten voll einsetzen könnten. Eine Mehrfachverteidigung von verschie- denen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteres- sen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so liegt ei- ne unzulässige Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA vor, wenn ein Rechtsanwalt in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzu- sammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht keiner Beschränkung unterliegt. Diese Berufspflichten der Anwälte beziehen sich auf sämtliche berufliche Hand- lungen des Rechtsanwalts (Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. Au- gust 2009, E. 5.1; 2C_518/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; 131 I 223 E. 3.4). Ein theoretisches Risiko eines Interessenkonflikts genügt im Rahmen des Verbots der Doppelvertretung hingegen nicht (BGE 135 II 145 E. 9.1). Eine Interessenkollision liegt auch vor, wenn ein Anwalt einen Auftrag annimmt und er dabei Kenntnisse zu verwerten oder erörtern hat, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Dabei genügt die Möglichkeit, dass er Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwenden könnte (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. A.. Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 108 mit Hinweisen).
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3. Interessenkollision bezüglich Rechtsanwalt X._____ Vorab ist anzumerken, dass der Umstand, dass das Verfahren gegen G._____ eingestellt wurde, eine Interessenkollision grundsätzlich nicht ausschliesst. Wie erwähnt unterliegt die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht keiner Be- schränkung. Die Einstellung des Verfahrens gegen G._____ beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des Geschädigten, welche sie entlasten und den Beschwerdeführer be- lasten. Somit hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen räum- te der Geschädigte ein, im Vorfeld auf seinem Handy/Smartphone unter anderem ein Foto des Beschwerdeführers als Hinweis auf die Täterschaft erhalten zu ha- ben, wobei er die Namen der Absender dieses Fotos jedoch nicht nennen wollte, da er "niemanden in diese Sache mit reinziehen" wolle (Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Februar 2014, S. 23). Dass G._____ oder ihr Lebenspartner mit diesen Fotos etwas zu tun haben könn- ten, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand nicht ausschliessen. Jedenfalls aber würde es den Interessen von G._____ zuwider laufen, wenn die Glaubhaf- tigkeit der sie entlastenden Aussagen des Geschädigten in Zweifel gezogen wür- den. Weiter steht die Darstellung von G._____ im Widerspruch zu derjenigen des Be- schwerdeführers. Gemäss dem Beschwerdeführer sowie weiterer Zeugen ging der Messerstecherei eine Auseinandersetzung im Club C._____ voraus, wobei der Geschädigte den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht habe und F._____ sowie H._____ dazwischen gegangen seien (vgl. u.a. Urk. 15/Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013, S. 2 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme von H._____ vom 8. Juli 2013, S. 3). Demgegenüber sagte G._____ aus, sie und F._____ hätten den Geschädigten in jener Nacht nach der Messerstecherei auf der Strasse erstmals gesehen. Vorher habe es im Club C._____ keine Streitereien gegeben und insbesondere sei ihr Mann in keine Konflikte verwickelt gewesen sei (Urk. 15/polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2013, S. 6 f.).
- 10 - Das Geschehen im Club C._____ vor der Messerstecherei konnte bis jetzt nicht im Detail geklärt werden und es ist nicht offensichtlich, welche Rolle den einzel- nen Personen hinsichtlich der Auseinandersetzung tatsächlich zugekommen sein könnte. Die Frage, was Ursache der Auseinandersetzung war und ob diese allen- falls durch den Geschädigten selbst angezettelt wurde, ist jedoch wesentlich für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Körperver- letzung. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen ist nicht auszuschliessen, dass die weitere Untersuchung in diesem Punkt Erkenntnisse zu Tage fördert, welche G._____ belasten könnten. Weiter ist es möglich, dass sie hierzu noch einmal befragt werden wird. Aus ihren Aussagen sowie aus denjenigen ihres Lebenspartners F._____ sowie des Ge- schädigten ergibt sich, dass ihr Lebenspartner mit dem Geschädigten befreundet ist (vgl. Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme G._____ vom 8. Juli 2013, S. 2; polizeiliche Einvernahme F._____ vom 7. Juli 2013, S. 3; staatsanwaltschaft- liche Einvernahme F._____ vom 9. Juli 2013, S. 5+7; polizeiliche Einvernahme des Geschädigten vom 26. Juli 2013, S. 3). Unter diesen Umständen dürfte der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse daran haben, allfällige Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit von G._____ aufgrund ihrer Bekanntschaft zum Ge- schädigten in Frage zu stellen, was abermals ihren Interessen zuwiderlaufen könnte. Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass Rechtsanwalt X._____ durch die Verteidigung des Beschwerdeführers ge- gen die Interessen seiner ehemaligen Klientin G._____ handeln müsste. Dabei handelt es sich nicht um ein bloss theoretisches Risiko. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers Kenntnisse bewusst oder unbewusst verwenden könnte, die er im früheren Verfahren gegen G._____ erfahren hat. Unter diesen Umständen ist eine Doppelvertretung unzulässig und die Ober- staatsanwaltschaft hat dem prioritären Wunsch des Beschwerdeführers, Rechts- anwalt X._____ als amtlichen Verteidiger zu bestellen, zu Recht nicht entspro- chen.
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4. Verteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ Indem die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt Y._____ als amtlichen Verteidi- ger bestellte, welcher im ersten Schreiben des Beschwerdeführers ebenfalls vor- geschlagen wurde, kam sie dem alternativen Wunsch des Beschwerdeführers nach. Sein Wahlrecht wurde somit gewahrt. Dafür, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Y._____ ungenügend verteidigt würde, was allenfalls einen erneuten Verteidigerwechsel notwendig machen könnte, liegen keine Anhalts- punkte vor. Solches wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
5. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.– anzusetzen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 StPO). Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y._____, wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Ver- fahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 12 -
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (per Gerichtsurkunde), − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/2466 (gegen Empfangsbestätigung), − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-3/2013/601, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP140010-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 19. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, sowie Y._____, lic. iur., Verfahrensbeteiligter
- 2 - betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. Februar 2014, sb/2013/2466
- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Als am Sonntagmorgen, tt. Juli 2013, bei der Stadtpolizei Zürich eine Meldung über eine Auseinandersetzung zwischen Dominikanern vor dem Club C._____ an der Zürcher …strasse einging, wonach ein Dominikaner stark geblutet habe und vor dem Club D._____ zusammengebrochen sei, war die Identität des mutmassli- chen Täters unbekannt. Erste Ermittlungen ergaben, dass das Opfer, E._____, vor dem Club C._____ Streit mit einer Gruppe Dominikanern gehabt habe und mit einem Messer verletzt worden sei. Der erste Verdacht fiel auf F._____, welcher sodann verhaftet wurde (Urk. 15/Polizeirapport vom 7. Juli 2013 S. 8). Er bestritt, etwas mit der Messerstecherei zu tun gehabt zu haben. Er sei erst auf den Ge- schädigten gestossen, nachdem ihn jemand auf die Auseinandersetzung auf- merksam gemacht habe (Urk. 15/polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2013, S. 2; Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Juli 2013, S. 3 f.). Die Lebenspartnerin von F._____, G._____, wurde aufgrund eines falschen Zeugnisses zu dessen Gunsten ebenfalls festgenommen (Urk. 15/Polizeirapport vom 7. Juli 2013 S. 8). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ übernahm ihre amtliche Ver- teidigung (vgl. Urk. 15/Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2014, Verfahren A- 3/2014/121). Schliesslich identifiziert der Geschädigte jedoch auf Vorhalt eines Fotobogens den Beschwerdeführer A._____ als denjenigen Täter, welcher ihn mit dem Mes- ser angegriffen und zweimal zugestochen habe (Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Februar 2014, S. 5 + 8; Urk. 15/polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, S. 5 f.). F._____ sei erst danach aus der Disco gekommen und habe ihm geholfen (Urk. 15/polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, S. 4). Dessen Frau [G._____] habe nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt (Urk. 15/polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen und weil keine sonstigen belastenden Beweismittel für einen Nachweis der schweren Körperverletzung durch G._____ und/oder F._____
- 4 - vorlagen, wurden die gegen die beiden erhobenen Vorverfahren wegen schwerer Körperverletzung eingestellt (Urk. 15/Einstellungsverfügungen vom 11. Februar 2014, Verfahren A-3/2014/121 und A-3/2014/124). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob in der Folge eine Strafunter- suchung gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung ge- mäss Art. 122 StGB (vgl. Urk. 15/Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2013 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft), wurde die aus zeitlicher Dringlichkeit bereits mündlich erfolgte Bestellung von Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ge- nehmigt (in Urk. 15). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Be- schwerdeführer um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Einset- zung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Rechts- anwalt lic. iur. X3._____ oder Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtliche Verteidi- gung, je nach Verfügbarkeit (in Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft leitete diesen An- trag am 3. Februar 2014 der Oberstaatsanwaltschaft zur Entscheidung weiter mit dem Hinweis, es bestünden unter anderem Interessenkollisionen mit den Rechts- anwälten X3._____ und X._____ (in Urk. 15). Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft beantragte Rechts- anwalt X._____ im Namen und in Vertretung des Beschwerdeführers (unter Bei- lage einer Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2014, vgl. auch Urk. 3/1), es sei die bisherige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X1._____ zu entlassen und neu Rechtsanwalt X._____ als amtliche Verteidigung zu bestellen (in Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft übermittelte dieses Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft am
6. Februar 2014 per Fax (Urk. 15/Faxübermittlungsblatt). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 18. Februar 2014 die Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung per
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17. Februar 2014 und bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als neue amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X._____ namens und in Vertretung des Beschwerdeführers (vgl. Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2014, Urk. 3/1) am
28. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte der amtliche Verteidiger Y._____ seine Stellungnahme ins Recht, stellte jedoch keine Anträge (Urk. 9 S. 3). Die Ober- staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 17. März 2014 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Nachdem die Untersuchungs- akten innert mit Verfügung vom 5. März 2014 angesetzter Frist nicht eingingen (vgl. Urk. 6), reichte die Staatsanwaltschaft auf erneute Aufforderung der Kammer vom 24. März 2014 (Urk. 14) die (nicht akturierten) Untersuchungsakten ein (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess am 3. April 2014 durch Rechtsanwalt X._____ die Replik erstatten (Urk. 17). Der amtliche Verteidiger Y._____ sowie die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 24 + 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, so- weit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. II. Formelles
1. Beschwer Der blosse Umstand, dass es sich bei der aktuellen amtlichen Verteidigung nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt eines Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame Verteidigung nicht aus. Ein nicht wieder gutzumachender Rechts- nachteil besteht indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 93 BGG, wenn das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten bezüglich der Person des amtlichen Verteidigers missachtet wurde (BGE 139 IV 113 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2013 E. 1.1). Gleiches muss auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be-
- 6 - schwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit seine Wünsche berück- sichtigt werden, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Ver- fügung vom 18. Februar 2014 einzig auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 Bezug genommen habe, nicht aber auf die Eingabe von Rechtsanwalt X._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 2 S. 6). Da die Beschwer- deinstanz über den Wechsel der amtlichen Verteidigung mit voller Kognition ent- scheidet (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), braucht auf diese Rüge jedoch nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2.; BGE 133 I 201, E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). III. Materielles
1. Standpunkte Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe von Anfang an eine Vertretung durch Rechtsanwalt X._____ gewünscht. Die Staatsanwaltschaft habe damals auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, da Rechtsanwalt X._____ im gleichen Verfahren auch G._____ vertrete, könne eine Interessenkollision beste- hen. Das Verfahren gegen G._____ sei jedoch am 11. Februar 2014 eingestellt worden. Somit könne eine denkbare Interessenkollision nicht mehr bestehen. Der Geschädigte E._____ habe zudem bereits im Juli 2013 ausgesagt, dass G._____ mit der Tat nichts zu tun habe. Somit sei die geltend gemachte Interessenkollision bereits vor der Einstellung des Verfahrens gegen G._____ lediglich theoretischer Natur gewesen. Demzufolge hätte der Wunsch des Beschwerdeführers respek- tiert werden müssen (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014, zu den Rechtsanwälten X._____ und X3._____ bestehe eine Interessenkollision und
- 7 - Rechtsanwalt X2._____ habe seine Anwaltstätigkeit aufgegeben. Daher werde gemäss Vorschlag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 Rechtsanwalt Y._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5 S. 2). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Oberstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Um- stand, dass das Verfahren gegen G._____ am 11. Februar 2014 eingestellt wor- den sei, ändere nichts am Vorliegen einer relevanten Interessenkollision. Es be- stehe nach wie vor die Gefahr, dass Rechtsanwalt X._____ in einen Loyalitäts- konflikt geraten könnte, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbe- grenzt wirke (Urk. 12). Rechtsanwalt Y._____ führt zusammengefasst aus, vorliegend gehe es aus- schliesslich um die Rechtmässigkeit der Nichtberücksichtigung von Rechtsanwalt X._____ durch die Verfügung vom 18. Februar 2014 der Oberstaatsanwaltschaft. Es werde weder ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum aktuellen amtlichen Ver- teidiger noch eine unwirksame Verteidigung geltend gemacht. Daher lasse er sich zur Frage der Interessenkollision und des Anspruchs auf einen Anwalt freier Wahl nicht vernehmen (Urk. 9 S. 3; Urk. 24).
2. Rechtliches Bei der Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind die Wünsche der beschuldig- ten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Das Vor- schlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Quali- fikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (vgl. BGE 139 IV 133 E. 4.3 sowie Urteil 1B_686/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei Mehrfach- Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschul- digte grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abge-
- 8 - sehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbe- schuldigten ausüben, weil sie sich diesfalls weder für den einen noch für den an- deren Klienten voll einsetzen könnten. Eine Mehrfachverteidigung von verschie- denen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteres- sen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so liegt ei- ne unzulässige Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA vor, wenn ein Rechtsanwalt in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzu- sammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht keiner Beschränkung unterliegt. Diese Berufspflichten der Anwälte beziehen sich auf sämtliche berufliche Hand- lungen des Rechtsanwalts (Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. Au- gust 2009, E. 5.1; 2C_518/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; 131 I 223 E. 3.4). Ein theoretisches Risiko eines Interessenkonflikts genügt im Rahmen des Verbots der Doppelvertretung hingegen nicht (BGE 135 II 145 E. 9.1). Eine Interessenkollision liegt auch vor, wenn ein Anwalt einen Auftrag annimmt und er dabei Kenntnisse zu verwerten oder erörtern hat, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Dabei genügt die Möglichkeit, dass er Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwenden könnte (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. A.. Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 108 mit Hinweisen).
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3. Interessenkollision bezüglich Rechtsanwalt X._____ Vorab ist anzumerken, dass der Umstand, dass das Verfahren gegen G._____ eingestellt wurde, eine Interessenkollision grundsätzlich nicht ausschliesst. Wie erwähnt unterliegt die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht keiner Be- schränkung. Die Einstellung des Verfahrens gegen G._____ beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des Geschädigten, welche sie entlasten und den Beschwerdeführer be- lasten. Somit hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen räum- te der Geschädigte ein, im Vorfeld auf seinem Handy/Smartphone unter anderem ein Foto des Beschwerdeführers als Hinweis auf die Täterschaft erhalten zu ha- ben, wobei er die Namen der Absender dieses Fotos jedoch nicht nennen wollte, da er "niemanden in diese Sache mit reinziehen" wolle (Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Februar 2014, S. 23). Dass G._____ oder ihr Lebenspartner mit diesen Fotos etwas zu tun haben könn- ten, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand nicht ausschliessen. Jedenfalls aber würde es den Interessen von G._____ zuwider laufen, wenn die Glaubhaf- tigkeit der sie entlastenden Aussagen des Geschädigten in Zweifel gezogen wür- den. Weiter steht die Darstellung von G._____ im Widerspruch zu derjenigen des Be- schwerdeführers. Gemäss dem Beschwerdeführer sowie weiterer Zeugen ging der Messerstecherei eine Auseinandersetzung im Club C._____ voraus, wobei der Geschädigte den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht habe und F._____ sowie H._____ dazwischen gegangen seien (vgl. u.a. Urk. 15/Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013, S. 2 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme von H._____ vom 8. Juli 2013, S. 3). Demgegenüber sagte G._____ aus, sie und F._____ hätten den Geschädigten in jener Nacht nach der Messerstecherei auf der Strasse erstmals gesehen. Vorher habe es im Club C._____ keine Streitereien gegeben und insbesondere sei ihr Mann in keine Konflikte verwickelt gewesen sei (Urk. 15/polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2013, S. 6 f.).
- 10 - Das Geschehen im Club C._____ vor der Messerstecherei konnte bis jetzt nicht im Detail geklärt werden und es ist nicht offensichtlich, welche Rolle den einzel- nen Personen hinsichtlich der Auseinandersetzung tatsächlich zugekommen sein könnte. Die Frage, was Ursache der Auseinandersetzung war und ob diese allen- falls durch den Geschädigten selbst angezettelt wurde, ist jedoch wesentlich für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Körperver- letzung. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen ist nicht auszuschliessen, dass die weitere Untersuchung in diesem Punkt Erkenntnisse zu Tage fördert, welche G._____ belasten könnten. Weiter ist es möglich, dass sie hierzu noch einmal befragt werden wird. Aus ihren Aussagen sowie aus denjenigen ihres Lebenspartners F._____ sowie des Ge- schädigten ergibt sich, dass ihr Lebenspartner mit dem Geschädigten befreundet ist (vgl. Urk. 15/staatsanwaltschaftliche Einvernahme G._____ vom 8. Juli 2013, S. 2; polizeiliche Einvernahme F._____ vom 7. Juli 2013, S. 3; staatsanwaltschaft- liche Einvernahme F._____ vom 9. Juli 2013, S. 5+7; polizeiliche Einvernahme des Geschädigten vom 26. Juli 2013, S. 3). Unter diesen Umständen dürfte der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse daran haben, allfällige Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit von G._____ aufgrund ihrer Bekanntschaft zum Ge- schädigten in Frage zu stellen, was abermals ihren Interessen zuwiderlaufen könnte. Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass Rechtsanwalt X._____ durch die Verteidigung des Beschwerdeführers ge- gen die Interessen seiner ehemaligen Klientin G._____ handeln müsste. Dabei handelt es sich nicht um ein bloss theoretisches Risiko. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers Kenntnisse bewusst oder unbewusst verwenden könnte, die er im früheren Verfahren gegen G._____ erfahren hat. Unter diesen Umständen ist eine Doppelvertretung unzulässig und die Ober- staatsanwaltschaft hat dem prioritären Wunsch des Beschwerdeführers, Rechts- anwalt X._____ als amtlichen Verteidiger zu bestellen, zu Recht nicht entspro- chen.
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4. Verteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ Indem die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt Y._____ als amtlichen Verteidi- ger bestellte, welcher im ersten Schreiben des Beschwerdeführers ebenfalls vor- geschlagen wurde, kam sie dem alternativen Wunsch des Beschwerdeführers nach. Sein Wahlrecht wurde somit gewahrt. Dafür, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Y._____ ungenügend verteidigt würde, was allenfalls einen erneuten Verteidigerwechsel notwendig machen könnte, liegen keine Anhalts- punkte vor. Solches wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
5. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.– anzusetzen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 StPO). Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y._____, wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Ver- fahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (per Gerichtsurkunde), − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/2466 (gegen Empfangsbestätigung), − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-3/2013/601, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek