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UP130029

Amtliche Verteidigung

Zürich OG · 2013-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug. Sie wirft ihr vor, durch nicht wahrheitsgemässe Deklaration ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie durch irreführendes Verhalten wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezogen zu haben, welche ihr nicht zustand (Urk. 9 HD 7).

E. 2 Mit Eingabe vom 18. April 2013 ersuchte die erbetene Verteidigerin der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin (Urk. 9 HD 11/1). Diese leitete das Gesuch an das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weiter (Urk. 9 HD 11/6), welche es mit Verfügung vom 26. April 2013 abwies (Urk. 9 HD 11/7).

E. 3 Dagegen erhob die erbetene Verteidigerin bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Abweisungsverfügung vom 26. April 2013 sowie ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin rückwirkend auf den 18. April 2013 (Urk. 2 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10).

E. 4 Wegen der Abwesenheit eines Richters ist die angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II.

1. a) Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in ihrer Abweisungsverfügung vom

26. April 2013, angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe liege kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor. Allerdings biete der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, welchen die

- 3 - Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre. Aus den Untersuchungsakten ergebe sich, dass es sich derzeit um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wenig komplexen Fall handle. Der Sachverhalt sei für einen Durchschnittsmenschen und folglich auch für die 33-jährige schweizerische Beschwerdeführerin überschaubar. Die rechtliche Würdigung sei insofern nicht anspruchsvoll, als es vor allem beweisrechtliche Fragen zu erörtern gälte. Sei der Sachverhalt erst erstellt, biete die rechtliche Subsumption keine Probleme. Schliesslich böten sprachliche Schwierigkeiten allein keinen ausreichenden Grund zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung, da für alle Einvernahmen sowie zur Übersetzung verfahrenswesentlicher Dokumente Übersetzer zur Verfügung ständen (Urk. 3).

b) Die Beschwerdeführerin argumentierte, es gälte eine relativ schwere Strafsache zu beurteilen. Ein Bagatellfall liege nicht vor, da ein starker Eingriff in ihre Rechtsposition drohe. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei der Fall für sie daher komplex, weil sie erst seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und folglich weder mit der deutschen Sprache noch mit dem Schweizerischen Rechtssystem vertraut sei. Sie sei nicht in der Lage, Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und ihre Argumente gezielt vorzutragen. Die Übersetzung der Einvernahmen sowie der wesentlichen Verfahrensdokumente garantiere noch keine wirksame Verteidigung. Selbst wenn man den Sachverhalt derzeit als wenig komplex bezeichnen wollte, schliesse dies eine amtliche Verteidigung noch nicht aus, da auch der möglichen Entwicklung desselben Rechnung zu tragen sei. Eine Verteidigung sei nur dann wirksam, wenn sie möglichst früh im Verfahren sichergestellt werde. Da sie den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich bestreite, böte dessen Abklärung in beweisrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. In rechtlicher Hinsichten sei der Fall insofern komplex, als der Tatbestand des Betrugs spezifische Fachkenntnis voraussetze. Schliesslich sei sie bedürftig. Ihr Einkommen vermöge den Unterhalt der Familie nicht sicherzustellen. Der Ehemann sei ausgesteuert und sie generiere ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'100.–, weshalb die Familie auf Unterstützung des Sozialamts angewiesen sei. Über Vermögen verfüge sich nicht (Urk. 2).

- 4 -

2. a) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Mittellosigkeit ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Geboten ist eine amtliche Verteidigung namentlich dann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3). Tatsächliche Schwierigkeiten bestehen beispielsweise, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einzuvernehmen sind oder wenn die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person unklar ist. Rechtliche Schwierigkeiten sind zu bejahen, wenn die rechtliche Subsumtion heikel ist oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen zu prüfen ist oder die mögliche Sanktion umstritten ist. Schwierigkeiten können sich auch daraus ergeben, dass die Akten besonders umfangreich sind oder andere Verfahrensbeteiligte anwaltlich verteidigt sind. Ein Kriterium sein können auch die Intelligenz, die Schulbildung oder die Gesundheit der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 132 N 38-39; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 132 N 14-17; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 132 N 7).

b) Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Der diesbezügliche Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Parteien verneinen daher zu Recht übereinstimmend das Vorliegen eines Bagatellfalls.

- 5 - Gemäss Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich wurden die Beschwerdeführerin, ihr Kind und ihr Ehemann B._____ ab dem 1. Mai 2011 bis zur Einreichung der Strafanzeige von den Sozialen Diensten unterstützt. Dabei bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Unterstützung nicht bei B._____, sondern bei C._____, dem Vater ihres Kindes, lebe. Diese Beziehung habe die Intensität eines stabilen Konkubinats, weshalb eheliche Unterstützungspflicht bestehe. Unterstützungsleistungen wären ihr unter diesen Umständen nicht ausbezahlt worden. Auch sei zu vermuten, dass sie und ihr Ehegatte Vermögenswerte nicht deklariert hätten, um so höhere Unterstützungsbeiträge zu erwirken. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 48'735.55 zugesprochen worden (Urk. 9 ND 2/1). Dieser Anzeigesachverhalt gilt es zu untersuchen. Das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren steht noch ganz am Anfang. Es liegen lediglich die Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 9 ND 2/1), ein Ermittlungsauftrag der Beschwerdegegnerin zuhanden der Polizei (Urk. 9 HD 7) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl bei den Akten (Urk. 9 HD 10/6). Die Beschwerdeführerin wurde folglich noch nicht einvernommen. Aus der Beschwerdeeingabe der Verteidigung geht hervor, dass sie den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten gedenkt (Urk. 2 S. 4).

c) Der Beschwerdeführerin werden zwei einfache, klar umgrenzte, Sachverhaltskomplexe vorgeworfen. Einerseits soll sie entgegen ihren gegenüber den Sozialen Diensten getätigten Angaben nicht mit ihrem Ehegatten sondern mit dem Kindsvater im Sinne eines gefestigten Konkubinats zusammenwohnen. Andererseits sollen sie und ihr Ehegatte gegenüber den Sozialen Diensten ihr Vermögen unvollständig deklariert haben. Dies sind zwei lebensnahe Sachverhalte, welche einfach zu erfassen sind und deren Abklärung keine umfangreichen Untersuchungshandlungen erfordern werden. Anhand von Auszügen sämtlicher Konten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ab

1. Mai 2011 lässt sich ersehen, ob Vermögen verheimlicht wurde. Die Anzahl der dazu notwendigen Belege wird überschaubar sein. Das Lesen von

- 6 - Kontoauszügen erfordert kein Fachwissen und ist auch einer in finanziellen Belangen nicht versierten Person ohne weiteres zumutbar. Auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin dürfte sich einfach ermitteln lassen. Einvernahmen des Kindsvaters C._____, der Beschwerdeführerin und eventuell von Anwohnern sowohl von C._____ als auch des Ehemannes der Beschwerdeführerin könnten dabei klärend wirken (vgl. Urk. 9/7). Allenfalls ergeben sich auch Hinweise aus den Unterlagen, welche anlässlich der in der Wohnung von C._____ durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden (Urk. 9 HD 10/6). Die Gefahr, dass sich im Laufe des Verfahrens Weiterungen ergeben, welche den Sachverhalt unübersichtlich erscheinen liessen, scheint nicht zu bestehen. Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, so wird der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) zu prüfen sein. Die Subsumtion des vorliegenden Lebensvorgangs unter den Tatbestand des Betrugs birgt keine Schwierigkeiten. Der Umstand, dass der Tatbestand des Betrugs zu prüfen sein wird, vermag für sich allein noch keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Die Komplexität des Tatvorwurfs hängt wesentlich vom Lebenssachverhalt ab, der einer beschuldigten Person vorgeworfen wird. Ist ein Lebensvorgang zeitlich eng eingegrenzt und inhaltlich leicht verständlich, wie der vorliegende, ist auch die rechtliche Würdigung einfach vorzunehmen. Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Tatbeständen bestehen nicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht zu prüfen. Zwar lebt die Beschwerdeführerin erst seit zwei Jahren in der Schweiz. Sie ist jedoch Schweizer Bürgerin. Die Grundzüge des hiesigen Rechtssystems sollten ihr daher vertraut sein. Unabhängig davon handelt es sich beim Tatbestand des Betrugs nicht um eine schweizerische Besonderheit. Das vom Betrug erfasste Unrecht dürfte auch in anderen Ländern nicht der Vorstellung eines moralisch korrekten Verhaltens entsprechen. Insofern wird die Beschwerdeführerin nachvollziehen können, weshalb der ihr vorgeworfene Sachverhalt in der Schweiz mit Strafe bedroht ist. Sie wird sich infolge dessen mit entsprechenden Argumenten gegen diesen Vorwurf wehren können.

- 7 - Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin des Deutschen nicht mächtig sein soll (Urk. 2 S. 4), vermag den Beizug einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Sie wird in ihrer Muttersprache einvernommen werden (Art. 68 Abs. 1 StPO) und sich in der ihr vertrauten Sprache äussern und ihre Argumente präzise formulieren können. Ihr werden alle Verfahrensvorgänge übersetzt werden, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich angemessen zu verteidigen. Sie wird über den Inhalt von Zeugenaussagen und anderer erheblicher Beweismittel orientiert werden (Art. 68 Abs. 2 StPO; Urwyler, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 68 N 6). Insbesondere bei einem wenig umfangreichen, gut überschaubaren Verfahren, wie dem Vorliegenden sind damit die Verfahrensrechte hinreichend sichergestellt. Ein faires Verfahren ist somit garantiert.

d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, ihre Interessen alleine zu wahren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisse abzuklären. III. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht durchzudringen vermag, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde - 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-6/2012/7390, unter sofortiger Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 9), gegen Empfangsschein − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/837, gegen Empfangsschein.
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP130029-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 22. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend Amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 26. April 2013, sb/2013/837

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug. Sie wirft ihr vor, durch nicht wahrheitsgemässe Deklaration ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie durch irreführendes Verhalten wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezogen zu haben, welche ihr nicht zustand (Urk. 9 HD 7).

2. Mit Eingabe vom 18. April 2013 ersuchte die erbetene Verteidigerin der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin (Urk. 9 HD 11/1). Diese leitete das Gesuch an das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weiter (Urk. 9 HD 11/6), welche es mit Verfügung vom 26. April 2013 abwies (Urk. 9 HD 11/7).

3. Dagegen erhob die erbetene Verteidigerin bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Abweisungsverfügung vom 26. April 2013 sowie ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin rückwirkend auf den 18. April 2013 (Urk. 2 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10).

4. Wegen der Abwesenheit eines Richters ist die angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II.

1. a) Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in ihrer Abweisungsverfügung vom

26. April 2013, angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe liege kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor. Allerdings biete der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, welchen die

- 3 - Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre. Aus den Untersuchungsakten ergebe sich, dass es sich derzeit um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wenig komplexen Fall handle. Der Sachverhalt sei für einen Durchschnittsmenschen und folglich auch für die 33-jährige schweizerische Beschwerdeführerin überschaubar. Die rechtliche Würdigung sei insofern nicht anspruchsvoll, als es vor allem beweisrechtliche Fragen zu erörtern gälte. Sei der Sachverhalt erst erstellt, biete die rechtliche Subsumption keine Probleme. Schliesslich böten sprachliche Schwierigkeiten allein keinen ausreichenden Grund zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung, da für alle Einvernahmen sowie zur Übersetzung verfahrenswesentlicher Dokumente Übersetzer zur Verfügung ständen (Urk. 3).

b) Die Beschwerdeführerin argumentierte, es gälte eine relativ schwere Strafsache zu beurteilen. Ein Bagatellfall liege nicht vor, da ein starker Eingriff in ihre Rechtsposition drohe. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei der Fall für sie daher komplex, weil sie erst seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und folglich weder mit der deutschen Sprache noch mit dem Schweizerischen Rechtssystem vertraut sei. Sie sei nicht in der Lage, Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und ihre Argumente gezielt vorzutragen. Die Übersetzung der Einvernahmen sowie der wesentlichen Verfahrensdokumente garantiere noch keine wirksame Verteidigung. Selbst wenn man den Sachverhalt derzeit als wenig komplex bezeichnen wollte, schliesse dies eine amtliche Verteidigung noch nicht aus, da auch der möglichen Entwicklung desselben Rechnung zu tragen sei. Eine Verteidigung sei nur dann wirksam, wenn sie möglichst früh im Verfahren sichergestellt werde. Da sie den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich bestreite, böte dessen Abklärung in beweisrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. In rechtlicher Hinsichten sei der Fall insofern komplex, als der Tatbestand des Betrugs spezifische Fachkenntnis voraussetze. Schliesslich sei sie bedürftig. Ihr Einkommen vermöge den Unterhalt der Familie nicht sicherzustellen. Der Ehemann sei ausgesteuert und sie generiere ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'100.–, weshalb die Familie auf Unterstützung des Sozialamts angewiesen sei. Über Vermögen verfüge sich nicht (Urk. 2).

- 4 -

2. a) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Mittellosigkeit ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Geboten ist eine amtliche Verteidigung namentlich dann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3). Tatsächliche Schwierigkeiten bestehen beispielsweise, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einzuvernehmen sind oder wenn die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person unklar ist. Rechtliche Schwierigkeiten sind zu bejahen, wenn die rechtliche Subsumtion heikel ist oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen zu prüfen ist oder die mögliche Sanktion umstritten ist. Schwierigkeiten können sich auch daraus ergeben, dass die Akten besonders umfangreich sind oder andere Verfahrensbeteiligte anwaltlich verteidigt sind. Ein Kriterium sein können auch die Intelligenz, die Schulbildung oder die Gesundheit der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 132 N 38-39; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 132 N 14-17; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 132 N 7).

b) Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Der diesbezügliche Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Parteien verneinen daher zu Recht übereinstimmend das Vorliegen eines Bagatellfalls.

- 5 - Gemäss Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich wurden die Beschwerdeführerin, ihr Kind und ihr Ehemann B._____ ab dem 1. Mai 2011 bis zur Einreichung der Strafanzeige von den Sozialen Diensten unterstützt. Dabei bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Unterstützung nicht bei B._____, sondern bei C._____, dem Vater ihres Kindes, lebe. Diese Beziehung habe die Intensität eines stabilen Konkubinats, weshalb eheliche Unterstützungspflicht bestehe. Unterstützungsleistungen wären ihr unter diesen Umständen nicht ausbezahlt worden. Auch sei zu vermuten, dass sie und ihr Ehegatte Vermögenswerte nicht deklariert hätten, um so höhere Unterstützungsbeiträge zu erwirken. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 48'735.55 zugesprochen worden (Urk. 9 ND 2/1). Dieser Anzeigesachverhalt gilt es zu untersuchen. Das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren steht noch ganz am Anfang. Es liegen lediglich die Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 9 ND 2/1), ein Ermittlungsauftrag der Beschwerdegegnerin zuhanden der Polizei (Urk. 9 HD 7) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl bei den Akten (Urk. 9 HD 10/6). Die Beschwerdeführerin wurde folglich noch nicht einvernommen. Aus der Beschwerdeeingabe der Verteidigung geht hervor, dass sie den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten gedenkt (Urk. 2 S. 4).

c) Der Beschwerdeführerin werden zwei einfache, klar umgrenzte, Sachverhaltskomplexe vorgeworfen. Einerseits soll sie entgegen ihren gegenüber den Sozialen Diensten getätigten Angaben nicht mit ihrem Ehegatten sondern mit dem Kindsvater im Sinne eines gefestigten Konkubinats zusammenwohnen. Andererseits sollen sie und ihr Ehegatte gegenüber den Sozialen Diensten ihr Vermögen unvollständig deklariert haben. Dies sind zwei lebensnahe Sachverhalte, welche einfach zu erfassen sind und deren Abklärung keine umfangreichen Untersuchungshandlungen erfordern werden. Anhand von Auszügen sämtlicher Konten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ab

1. Mai 2011 lässt sich ersehen, ob Vermögen verheimlicht wurde. Die Anzahl der dazu notwendigen Belege wird überschaubar sein. Das Lesen von

- 6 - Kontoauszügen erfordert kein Fachwissen und ist auch einer in finanziellen Belangen nicht versierten Person ohne weiteres zumutbar. Auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin dürfte sich einfach ermitteln lassen. Einvernahmen des Kindsvaters C._____, der Beschwerdeführerin und eventuell von Anwohnern sowohl von C._____ als auch des Ehemannes der Beschwerdeführerin könnten dabei klärend wirken (vgl. Urk. 9/7). Allenfalls ergeben sich auch Hinweise aus den Unterlagen, welche anlässlich der in der Wohnung von C._____ durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden (Urk. 9 HD 10/6). Die Gefahr, dass sich im Laufe des Verfahrens Weiterungen ergeben, welche den Sachverhalt unübersichtlich erscheinen liessen, scheint nicht zu bestehen. Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, so wird der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) zu prüfen sein. Die Subsumtion des vorliegenden Lebensvorgangs unter den Tatbestand des Betrugs birgt keine Schwierigkeiten. Der Umstand, dass der Tatbestand des Betrugs zu prüfen sein wird, vermag für sich allein noch keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Die Komplexität des Tatvorwurfs hängt wesentlich vom Lebenssachverhalt ab, der einer beschuldigten Person vorgeworfen wird. Ist ein Lebensvorgang zeitlich eng eingegrenzt und inhaltlich leicht verständlich, wie der vorliegende, ist auch die rechtliche Würdigung einfach vorzunehmen. Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Tatbeständen bestehen nicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht zu prüfen. Zwar lebt die Beschwerdeführerin erst seit zwei Jahren in der Schweiz. Sie ist jedoch Schweizer Bürgerin. Die Grundzüge des hiesigen Rechtssystems sollten ihr daher vertraut sein. Unabhängig davon handelt es sich beim Tatbestand des Betrugs nicht um eine schweizerische Besonderheit. Das vom Betrug erfasste Unrecht dürfte auch in anderen Ländern nicht der Vorstellung eines moralisch korrekten Verhaltens entsprechen. Insofern wird die Beschwerdeführerin nachvollziehen können, weshalb der ihr vorgeworfene Sachverhalt in der Schweiz mit Strafe bedroht ist. Sie wird sich infolge dessen mit entsprechenden Argumenten gegen diesen Vorwurf wehren können.

- 7 - Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin des Deutschen nicht mächtig sein soll (Urk. 2 S. 4), vermag den Beizug einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Sie wird in ihrer Muttersprache einvernommen werden (Art. 68 Abs. 1 StPO) und sich in der ihr vertrauten Sprache äussern und ihre Argumente präzise formulieren können. Ihr werden alle Verfahrensvorgänge übersetzt werden, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich angemessen zu verteidigen. Sie wird über den Inhalt von Zeugenaussagen und anderer erheblicher Beweismittel orientiert werden (Art. 68 Abs. 2 StPO; Urwyler, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 68 N 6). Insbesondere bei einem wenig umfangreichen, gut überschaubaren Verfahren, wie dem Vorliegenden sind damit die Verfahrensrechte hinreichend sichergestellt. Ein faires Verfahren ist somit garantiert.

d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, ihre Interessen alleine zu wahren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisse abzuklären. III. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht durchzudringen vermag, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

- 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-6/2012/7390, unter sofortiger Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 9), gegen Empfangsschein − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2013/837, gegen Empfangsschein.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic.iur. K. Schlegel