Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 04. März 2010 ist zu revidieren.
E. 3 Eventuell ist der Fall dem Bezirksgericht Bülach zur weiteren Bear- beitung zuzustellen.
E. 4 Dies führt zur Abweisung des Rekurses. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Rekurrent kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Rekursgegner ist mangels erheblicher Um- triebe keine Entschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und wird dem Rekurren- ten auferlegt. - 11 -
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Rekurrenten den Rekursgegner (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift; Urk. 2) die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten; Urk. 6)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann versandt am: anonymisiert am : …………………….. von: …………………………………. (lic. iur. H.R. Bühlmann)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK100043/U/bee A III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie der juristische Sek- retär lic. iur. H.R. Bühlmann Beschluss vom 3. Mai 2010 in Sachen E., Ankläger und Rekurrent gegen A., Angeklagter und Rekursgegner betreffend Anklage / Nichtzulassung (EV) Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 4. März 2010, GA100001
- 2 - Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 4. März 2010 liess die Bezirksgerichtspräsidentin i.V. des Bezirkes Meilen eine von E. (im Folgenden als Rekurrent bezeichnet) gegen A. (Rekursgegner) angestrengte Ehrverletzungsklage nicht zu (Urk. 5). Gegen die- sen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. März 2010 rechtzeitig Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte darin folgende Anträge: "1. A. ist wegen Weiterverbreitung von Ehrverletzungen (Art. 173 1. Abs. 2 "wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet") oder Verleumdungen (Art. 174 1. Abs. 2 "wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet") zu bestrafen.
2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 04. März 2010 ist zu revidieren.
3. Eventuell ist der Fall dem Bezirksgericht Bülach zur weiteren Bear- beitung zuzustellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." (Urk. 2 S. 2) Die Vorinstanz verzichtete anlässlich der Übermittlung ihrer Akten an die Rekursinstanz auf eine Vernehmlassung zur Rekursschrift (Urk. 7). Auf die Einho- lung einer Rekursantwort des Rekursgegners konnte in Anwendung von § 406 StPO verzichtet werden. II. 1.a) Der Rekurrent reichte am 18. Januar 2010 beim Bezirksgericht Meilen gegen den Rekursgegner eine Ehrverletzungsklage mit vorstehend unter Ziffer 1 der Rekursanträge wiedergegebenem Strafantrag ein. In Ziffer 2 der Anträge sei- ner Ehrverletzungsklage hielt der Rekurrent allerdings fest, die vorliegende Klage werde gegenstandslos, sofern er vor Bezirksgericht Bülach im dortigen Verleum- dungsprozess, den P. gegen ihn - den Rekurrenten - eingeleitet hatte, freige- sprochen werden sollte (Urk. 6/1 S. 2). Wie den zusammen mit der Ehrverlet-
- 3 - zungsklageschrift eingereichten Akten zu entnehmen war, war am Bezirksgericht Bülach eine von P. gegen den Rekurrenten erhobene Ehrverletzungsklage an- hängig (Urk. 6/2/2; vgl. auch Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 wies die Bezirksgerichtspräsidentin i.V. des Bezirkes Meilen den Rekurrenten zunächst darauf hin, dass sein Strafantrag keine vorbehaltlose, sondern vielmehr eine bedingte Erklärung darstelle, und dass somit kein gültiger Strafantrag vorliege. Dementsprechend setzte sie dem Rekur- renten eine 10-tägige Frist an, um seine Anklage insoweit zu verbessern, als dass es sich bei seinem Antrag um eine vorbehaltlose Erklärung handle. Sodann hielt die Präsidentin i.V. fest, die Zulassung der Anklage setze die Durchführung eines ordnungsgemässen Sühnverfahrens voraus. Da der Rekurrent jedoch keine Wei- sung des zuständigen Friedensrichters beim Gericht eingereicht habe, sei ihm diesbezüglich die nämliche Frist anzusetzen, um darzutun, dass er den Friedens- richter fristgerecht angerufen habe. In diesem Zusammenhang wies sie den Re- kurrenten darauf hin, dass nach zürcherischem Prozessrecht in Ehrverletzungs- sachen innert der Antragsfrist von drei Monaten sowohl Anklage beim zuständi- gen Bezirksgericht erhoben als auch beim Friedensrichter das Sühnbegehren ge- stellt werden müsse, ansonsten kein Strafantrag im Sinne der Rechtsprechung vorliege (Urk. 6/3). Innert Frist stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Februar 2010 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anrufung des Frie- densrichteramtes. Darin machte er geltend, die Klage sei "mit Datum vom 15. Ja- nuar 2008" beim Bezirksgericht Meilen fristgerecht eingereicht worden. Die Klage "dürfte am 18.02.09 beim Gericht eingegangen sein". Das Gericht habe genügend Zeit, d.h. vom 18. bis zum 20. Februar 2010, gehabt, um ihm mitzuteilen, dass er zuerst zum Friedensrichter gehen müsse. Eine Friedensrichterverhandlung könne jedoch nichts mehr ändern, und eine Einigung sei nicht möglich, da der Rekurs- gegner die Daten bereits weitergegeben habe und er - der Rekurrent - auch schon von jener Drittperson [gemeint: P.] verklagt worden sei. Die Friedensrich- terverhandlung generiere nur unnötige Kosten (Urk. 6/5).
- 4 - Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 erwog die Vorinstanz, der Rekurrent bzw. Ankläger nenne keinen konkreten Grund, weshalb er die Frist für die Anru- fung des Friedensrichters nicht eingehalten habe, und wies erneut darauf hin, dass innert der dreimonatigen Strafantragsfrist sowohl die Anklage beim Bezirks- gericht erhoben als auch das Sühnbegehren beim Friedensrichter gestellt werden müsse, ansonsten kein gültiger Strafantrag vorliege. Der Friedensrichter sei in Ehrverletzungsverfahren gemäss §§ 286 ff. StPO somit in jedem Fall, ungeachtet des Ausgangs des Sühnverfahrens anzurufen. Da aus den Akten kein Grund er- sichtlich sei, der den Rekurrenten daran gehindert hätte, das Sühnbegehren rechtzeitig zu stellen, da sodann blosse Rechtsunkenntnis kein Grund zur Wie- derherstellung einer versäumten Frist darstelle (m.H.a. BGE 103 IV 131), und da es nicht dem Gericht obliege, die Parteien auf die zur Zulassung der Anklage notwendigen Voraussetzungen hinzuweisen, sei das Fristwiederherstellungsge- such abzuweisen. Hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Weisung, zum Nach- weis der rechtzeitigen Einleitung des Sühnverfahrens sowie zur Verbesserung der Anklage werde auf die entsprechende Verfügung vom 9. Februar 2010 verwiesen (Urk. 6/6). Daraufhin reichte der Rekurrent unter dem Titel "nachgebesserte Klage" mit Eingabe vom 22. Februar 2010 eine insoweit verbesserte Klageschrift ein, als dar- in ein vorbehaltloser Strafantrag gegen den Rekursgegner gestellt wurde. Ergän- zend machte der Rekurrent unter Beilage eines von ihm verfassten Schreibens vom 11. November 2009 an den Untersuchungsrichter am Bezirksgericht Bülach geltend, er habe darin verlangt, dass der Rekursgegner in das dortige Ehrverlet- zungsverfahren mit einzubeziehen sei, was bis anhin allerdings nicht geschehen sei. Nachweislich habe P. aufgrund des [vom Rekursgegner] weitergereichten Schreibens beim Bezirksgericht Bülach Verleumdungsklage eingereicht, in wel- chem Zusammenhang ihm - dem Rekurrenten - bis heute Kosten von mindestens Fr. 3'000.00 entstanden seien (Urk. 6/8-9).
b) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz nach kurzer Darstellung der vorstehend wiedergegebenen Prozessgeschichte fest, dass dem Rekurrenten mit Verfügung vom 9. Februar 2010 Frist angesetzt worden sei, um die im Kanton
- 5 - Zürich für eine Ehrverletzungsklage erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, konkret einen vorbehaltlosen Strafantrag zu stellen sowie die Weisung des zu- ständigen Friedensrichters einzureichen und darzutun, dass er den Friedensrich- ter fristgerecht angerufen habe. Diese Fristansetzung sei unter der Androhung der Nichtzulassung der Anklage erfolgt. Innert der gesetzten Frist habe der Rekurrent lediglich eine nachgebesserte Anklageschrift eingereicht, habe es jedoch verpasst, die Weisung des zuständi- gen Friedensrichters einzureichen. Da er innert Frist somit keine Weisung des zu- ständigen Friedensrichters eingereicht habe, sei androhungsgemäss vorzugehen und die Anklage nicht zuzulassen (Urk. 5 S. 3).
2. In seiner Rekursschrift macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe, nachdem er seine Anklageschrift fristgerecht am 18. Januar 2010 eingereicht ha- be, diese bis zum 9. Februar 2010 liegen lassen und dann eine fristgerechte Frie- densrichterverhandlung verlangt, im Wissen, dass diese Frist am 22. Januar 2010 abgelaufen sei. Wenn die Frist abgelaufen sei, brauche es auch keine Nachbes- serungen mehr. Hätte ihm die Vorinstanz umgehend mitgeteilt, dass er zuerst an den Friedensrichter gelangen müsse, wäre die Klage bei diesem noch möglich gewesen. Die Vorinstanz habe ihm seine Rechte verwehrt. Aus was für Gründen auch immer habe sich die Vorinstanz mit sich selber beschäftigt. Jedenfalls sei im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 9. Februar 2010 die Frist beim Friedensrichter be- reits abgelaufen gewesen. Dies habe die Vorinstanz ganz genau gewusst und habe ihm - dem Rekurrenten - unbegreiflicherweise unnötige Kosten generiert (Urk. 2 S. 2). Sodann nimmt die Rekursschrift Bezug auf eine im Rekursverfahren einge- reichte Verfügung des Untersuchungsrichters des Bezirkes Bülach vom 10. März 2010, worin der Rekurrent darauf hingewiesen wurde, dass im Privatstrafklage- verfahren es den Parteien bzw. dem Ankläger obliege, allfällige weitere Personen anzuklagen und damit in das Verfahren "einzubeziehen" (vgl. Urk. 3/7). Wie der besagten Verfügung - so der Rekurrent sinngemäss - zu entnehmen sei, richte sich das Ehrverletzungsverfahren gegen ihn, den Rekurrenten. Somit sei er auch Partei (Urk. 2 S. 3).
- 6 - 3.a) Gemäss § 309 Abs. 1 StPO sind Anklagen wegen Ehrverletzung - so- weit es sich um sog. gewöhnliche Ehrverletzungen und nicht um solche wegen Ehrverletzung durch die Presse handelt - beim zuständigen Friedensrichter durch Einreichung einer Anklageschrift anhängig zu machen. Wird der Streit anlässlich der durchzuführenden Sühnverhandlung nicht beigelegt, kann der Kläger vom Friedensrichter die Weisung verlangen, welche er - der Kläger - zusammen mit der Anklageschrift dem Gericht einzureichen hat (§ 310 und 312 StPO). Die vom Kläger einzuhaltende Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB gilt aufgrund dieser kantonalen Prozessbestimmungen erst dann als eingehalten, wenn der Ehrverlet- zungsprozess beim zuständigen Bezirksgericht durch gleichzeitiges Einreichen von Weisung und Anklageschrift anhängig gemacht wird (BGE 69 IV 198, 71 IV 66). Mit Rücksicht darauf, dass es in manchen Fällen aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, innerhalb dieser dreimonatigen Frist das Sühnverfahren durch- zuführen, wird es zur Wahrung der Antragsfrist als genügend erachtet, wenn vor Ablauf derselben beim Friedensrichter das Sühnbegehren gestellt und gleichzeitig ein Doppel der Anklageschrift direkt dem Bezirksgericht übermittelt wird (sog. doppelte vorsorgliche Klageeinleitung; Irma Baumann, Der gewöhnliche Ehrver- letzungsprozess …, Zürich 1988, S. 125 ff.; Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 287 N 23 m.w.H.; BGE 103 IV 132; vgl. auch Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes in ZR 56 Nr. 53).
b) Vorliegend reichte der Rekurrent die Klageschrift am 18. Januar 2010 (Datum des Poststempels) beim Bezirksgericht Meilen ein. Gemäss seiner eige- nen Darstellung erfuhr der Rekurrent anlässlich einer Verhandlung vor dem Un- tersuchungsrichter des Bezirkes Bülach am 22. Oktober 2009 von den von ihm im vorliegenden Verfahren seiner Ehrverletzungsklage zu Grunde gelegten Fakten (Urk. 6/1 S. 2). Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB zur Stellung des rechtsgültigen Strafantrages gegen den Rekursgegner lief somit am 22. Januar 2010 ab, wovon auch der Rekurrent selber ausgeht. Da es der Rekurrent un- bestrittenermassen unterliess, innert dieser Frist entsprechend der Bestimmung von § 309 StPO an den zuständigen Friedensrichter zu gelangen, und er demge- mäss nicht in der Lage war, der Vorinstanz innert der ihm mit Verfügung vom 9.
- 7 - Februar 2010 angesetzten (Nach-)Frist die für eine rechtsgültige und rechtzeitige Klageerhebung erforderliche Weisung des Friedensrichters einzureichen bzw. den Nachweis für ein fristgerecht gestelltes Sühnbegehren zu erbringen, liess die Vor- instanz die Anklage mit angefochtener Verfügung nicht zu.
c) Der Rekurrent beschränkt sich in seiner Rekursschrift im Wesentlichen auf die Argumentation, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass er zuerst an den Friedensrichter gelangen müsse, obwohl dies im Zeitpunkt seiner Klageeinreichung beim Bezirksgericht noch möglich gewesen wäre. Mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz im Rahmen der Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs des Rekurrenten bezüglich der Frist zur Anrufung des Friedensrichters bzw. zur Stellung eines Sühnbegehrens bereits in ihrer Ver- fügung vom 16. Februar 2010 befasst. Wie vorstehend dargestellt worden ist, wies sie das Fristwiederherstellungsgesuch mit besagter Verfügung ab. Konse- quenterweise hätte die Vorinstanz bereits in jenem Zeitpunkt gestützt auf die Be- gründung, dass der Rekurrent die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB verwirkt ha- be, nebst der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auch gleich die Nichtzu- lassung der Ehrverletzungsklage verfügen können. Denn aus den Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 15. Februar 2010 ergab sich unmissverständ- lich, dass er bis zu jenem Zeitpunkt noch kein Sühnbegehren beim Friedensrich- ter gestellt hatte, währenddem das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB unterdes- sen bereits erloschen war, was ihn denn auch zur Stellung eines entsprechenden Wiederherstellungsgesuchs veranlasste. Ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Rekurrenten jedoch hinsichtlich der Frist zur Stellung des Sühnbegehrens keine Restitution zu gewähren sei, so konnte eine - wie auch immer geartete - Nachbesserung der lediglich beim Bezirksgericht eingereichten Anklageschrift ohnehin nichts mehr daran ändern. Die Vorinstanz unterliess es im Übrigen auch, ihren Entscheid betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs mit der da- für vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung des Rekurses zu versehen (§ 402 Ziff. 6 StPO; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 402 N 21). Auf den Ausgang des Verfahrens haben diese Mängel allerdings insofern keinen Einfluss, als der Re-
- 8 - kurrent nunmehr den vorinstanzlichen Endentscheid mit Rekurs anficht und sich dabei insbesondere auch mit der Frage der Fristwiederherstellung befasst. Bezüglich Letzterem ist den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 16. Februar 2010, welche dem angefochtenen Endentscheid zu Grunde lie- gen, vollumfänglich beizupflichten. Zu Recht wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Praxis hin, wonach blosse Rechtsunkenntnis keinen Wiederherstel- lungsgrund darstellt (BGE 103 IV 133; Bundesgerichtsurteil 2A.302/2004 vom 26. Mai 2004, Erw. 4; Irma Baumann, a.a.O., S. 128; Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, Zürich 2002, § 199 N 26; vgl. auch N 31 zum Rechtsirrtum). Als zutref- fend erweist sich auch die Feststellung, wonach aus den Akten kein Grund er- sichtlich wird, der den Rekurrenten an einer rechtzeitigen Stellung des erforderli- chen Sühnbegehrens gehindert hätte. Ein solcher Grund wird denn vom Rekur- renten auch nicht vorgetragen. Soweit er dagegen geltend macht, die Vorinstanz habe seine Anklageschrift im Wissen darum, dass die Strafantragsfrist am 22. Ja- nuar 2010 abgelaufen sei, bis zum 9. Februar 2010 liegen lassen, so kann diesen Behauptungen nicht gefolgt werden. Bei der Vorinstanz ging die Anklageschrift am 19. Januar 2010 ein. Zwar war dem darin Ausgeführten zu entnehmen, dass der Rekurrent nach eigener Darstellung am 22. Oktober 2009 von den inkriminier- ten Tathandlungen des Rekursgegners Kenntnis erhielt, woraus gefolgert werden konnte, dass die Antragsfrist am 22. Januar 2010 ablief. Die Behauptung, die Vor- instanz habe den Rekurrenten im Hinblick auf den vorgängigen Fristablauf be- wusst erst mit Verfügung vom 9. Februar 2010 aufgefordert, die für eine Anhän- gigmachung der Klage erforderliche Weisung des Friedensrichters einzureichen, findet in den Akten keine Stütze und erweist sich als haltlos. Im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift hatte die Vorinstanz keine Kenntnis darüber, dass der Rekurrent bis anhin noch kein Sühnbegehren gestellt hatte. Es war lediglich so, dass sich unter den zusammen mit der Anklageschrift eingereichten Beilagen (Urk. 6/2/1-5) (noch) keine Weisung befand, weshalb die Vorinstanz dem Rekur- renten entsprechend Frist zu deren Einreichung ansetzte. Dass diese Fristanset- zung mit Verfügung vom 9. Februar 2010 erfolgte, kann nicht dahingehend ge- deutet werden, dass die Vorinstanz die Anklageschrift liegen gelassen hätte, son- dern entsprach dem in vergleichbaren Fällen gewohnten Geschäftsgang bzw.
- 9 - Prozessverlauf. Insbesondere konnte von der Vorinstanz in Anbetracht der einge- reichten Anklageschrift samt Beilagen wie auch der zeitlichen Verhältnisse nicht verlangt werden, dass sie von sich aus den Rekurrenten für den Fall, dass dieser nicht von selbst schon das Notwendige vorgekehrt haben sollte, noch vor dem kurzfristig bevorstehenden Ablauf der Antragsfrist auf das Erfordernis der fristge- rechten Stellung eines Sühnbegehrens aufmerksam gemacht hätte. Ein solcher Hinweis wäre aufgrund des im Strafprozessrecht für alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch für Behörden und Gerichte, geltenden Gebots von Treu und Glauben (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 247 ff.) al- lenfalls zu fordern gewesen, wenn sich für die Vorinstanz aus den Akten irgend- welche konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Rekurrent die gesetzlich vorgeschriebene Anhängigmachung der Ehrverletzungsklage beim zu- ständigen Friedensrichter unterlassen haben könnte. Davon kann hier jedoch kei- ne Rede sein. Zwar wird den Friedensrichtern gemäss vorstehend zitiertem Kreisschreiben der Verwaltungskommission (ZR 56 Nr. 53 Ziff. 3) empfohlen, einen Ankläger, der das Sühnbegehren bei ihnen bereits gestellt hat, darauf aufmerksam zu machen, dass er zur Wahrung der Antragsfrist vor deren Ablauf ein Doppel der Anklage- schrift dem zuständigen Bezirksgericht einzureichen habe, dies jedenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass dem Ankläger die Weisung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist zugestellt werden kann (vgl. auch Schmid, in: Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 287 N 23; Handbuch für die Friedensrichter des Kantons Zürich, Zürich 1977, N 92). Eine solche Gefahr ist vom Friedensrichter unter an- derem dann anzunehmen, wenn die Sühnverhandlung aus bestimmten Gründen (z.B. Verschiebung der bereits angesetzten Verhandlung) vor Ablauf der Antrags- frist nicht mehr stattfinden kann, so dass die Weisung vom Friedensrichter nicht mehr rechtzeitig ausgestellt und deshalb vom Ankläger ebenfalls nicht mehr recht- zeitig dem Gericht eingereicht werden kann (ZR 56 Nr. 53 Ziff. 3). Diese Fallkons- tellation ist indessen nicht mit der vorliegenden zu vergleichen, wo dem Bezirks- gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Gefahr einer Fristver- säumnis bestehe (vgl. auch den der vorliegenden Fallkonstellation entsprechen- den BGE 103 IV 132 f.). Anders liegen die Verhältnisse schliesslich auch dann,
- 10 - wenn z.B. ein Ankläger irrtümlicherweise ein Schriftstück, welches die angeblich ehrverletzenden Äusserungen enthält, offensichtlich oder ausdrücklich als ein Presserzeugnis bzw. Medienerzeugnis im Sinne der §§ 294 ff. StPO qualifiziert und deshalb die Anklage direkt beim Bezirksgerichtspräsidenten einreicht. In die- sem Fall muss das Gericht davon ausgehen, dass der Ankläger demzufolge noch keine Anklage beim Friedensrichter eingereicht hat, so dass ihm - falls die An- tragsfrist von Art. 31 StGB noch gewahrt werden kann - eine entsprechende Frist anzusetzen ist (Irma Baumann, a.a.O., S. 172). Für die Bezirksgerichtspräsidentin i.V. des Bezirkes Meilen bestand nach dem Gesagten indessen keine Veranlassung oder Verpflichtung, den Rekurrenten unmittelbar nach Eingang der Ehrverletzungsklage bzw. im Hinblick auf die Frist- wahrung auf das von Gesetzes wegen erforderliche Stellen eines Sühnbegehrens hinzuweisen.
d) Soweit der Rekurrent auf bestimmte Erwägungen der Verfügung des Un- tersuchungsrichters des Bezirkes Bülach vom 10. März 2010 Bezug nimmt, ist auf die Vorbringen nicht einzugehen, da jener Entscheid nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses darstellt.
4. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Rekurrent kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Rekursgegner ist mangels erheblicher Um- triebe keine Entschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und wird dem Rekurren- ten auferlegt.
- 11 -
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Rekurrenten den Rekursgegner (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift; Urk. 2) die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten; Urk. 6)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann versandt am: anonymisiert am : …………………….. von: …………………………………. (lic. iur. H.R. Bühlmann)