Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 17. September 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) auf dem Polizeiposten Winterthur-Stadt/West der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte einen Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, der Hund des Beschwerdegegners sei auf sie zuge- sprungen, an ihr hochgestiegen und habe sie ins Bein gebissen. Der Beschwer- degegner habe es unterlassen, seinen Hund zu beaufsichtigen und ihn von der Tat abzuhalten (Urk. 17, insbesondere Rapport vom 13. Dezember 2017 [unakt.]).
E. 2 Nach verschiedenen Ermittlungshandlungen, namentlich einer Spurensiche- rung und polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschwer- degegners, rapportierte die Kantonspolizei Zürich betreffend fahrlässige Körper- verletzung und Übertretung des Tierschutzgesetzes an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Diese verfügte am 12. April 2018, dass die Akten gestützt auf § 90 GOG dem Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur weiteren Veranlas- sung überwiesen werden (Urk. 17, Überweisungsverfügung vom 12. April 2018 [unakt.] = Urk. 4).
E. 2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Einreichung ihres Strafantrags (Urk. 17, Strafantrag vom 17. Sep- tember 2017 [unakt.]) konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO. Als solche ist sie Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und damit grundsätzlich zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert.
E. 2.2 Es fragt sich aber, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Überweisungsverfü- gung hat.
- 4 -
E. 2.3 Gemäss ständiger Praxis der hiesigen Kammer werden durch eine Überwei- sung eines Vorverfahrens an die zuständige Übertretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten Interessen der beschuldigten Person tangiert (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH170167-O vom 11. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4 Anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft. Bedeutet die Über- weisung der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft an die Übertretungs- strafbehörde grundsätzlich eine "Besserstellung" der beschuldigten Person, be- deutet sie umgekehrt grundsätzlich eine "Schlechterstellung" der Privatkläger- schaft, die ein Verbrechen oder Vergehen geltend macht. Die geschädigte Per- son, die sich mit der Erklärung, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteili- gen, als Privatklägerin konstituiert hat, hat ein rechtlich geschütztes Interesse da- ran, dass die beschuldigte Person nicht nur einer Übertretung, sondern eines Vergehens oder gar eines Verbrechens schuldig gesprochen wird, wenn die Pri- vatklägerschaft ein solches geltend macht. Dass dieses Interesse der Privatklä- gerschaft rechtlich geschützt ist, zeigt sich einerseits darin, dass sich die geschä- digte Person überhaupt als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen und die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), andererseits auch darin, dass die Privatkläger- schaft auch legitimiert ist, vor Gericht zum Schuldpunkt zu plädieren (GUT/ FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 346 StPO mit weiteren Hinweisen) und einen Entscheid im Schuldpunkt mit Berufung anzufechten (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 14 zu Art. 382 StPO; HUG/ SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 15 zu Art. 399 StPO, mit Hinweis auf BGE 139 IV 78, 80 f. = Pra 102 [2013] Nr. 58; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 119 StPO; vgl. auch Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario, dazu ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N 4 zu Art. 382 StPO).
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3. Die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung mit der Überweisung der Akten an die als zuständig bezeichnete Übertretungsstrafbehörde ist ein Ent- scheid über die sachliche Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft verfügt damit, dass nicht sie, sondern die Übertretungsstrafbehörde zur Verfolgung der ange- zeigten Straftaten zuständig ist. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, a. a. O., N 10 zu Art. 393 StPO und FN 71 mit Hinweis u. a. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 82 f. und N 133; a. M. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a. a. O., N 18 zu Art. 393 StPO, ebenfalls mit Hinweis auf GUIDON, Be- schwerde, N 133). Soweit diese Kommentarstellen die Beschwerde gegen Ent- scheide betreffend die sachliche Zuständigkeit als "Beschwerde sui generis" oder als ausgeschlossen bezeichnen, tun sie dies wegen der Spezialbestimmungen von Art. 28, Art. 40 f. i. V. m. Art. 39 Abs. 2 und Art. 48 StPO, welche aber nicht die vorliegende Konstellation betreffen vgl. zur Zulässigkeit einer Beschwerde der Privatklägerschaft gegen die Überweisung durch die Staatsanwaltschaft auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.5 und HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 2 zu § 90 GOG).
4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Überweisungsverfügung im Wesentlichen, dass vorliegend lediglich Kratzer und Schürfungen dokumentiert seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen noch nicht als einfache Körperverletzung, sondern vielmehr als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Es liege keine staatsanwaltschaftliche Kompetenz zur Verfol- gung dieses Delikts vor, durch die Übertretungsstrafbehörde sei aber zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden seien (Urk. 4).
- 6 -
2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, gemäss Arztbericht habe sie einen Hundebiss erlitten und deswegen während ca. 3 Wochen nicht ar- beiten können (Urk. 2). Auch in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom
24. April 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, gemäss Arztbericht habe sie nicht bloss Kratzer, sondern Bisswunden erlitten (Urk. 9/1).
E. 3 Mit Eingabe vom 27. April 2018, hierorts eingegangen am 30. April 2018, reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftli- che Überweisungsverfügung ein (Urk. 2). Am 3. Mai 2018 reichte sie einen Arzt- bericht vom 18. September 2017 nach (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss, die Überweisungsverfügung sei aufzuheben, da eine fahrläs- sige Körperverletzung vorliege.
E. 3.1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. Nach § 89 GOG steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen im Kanton Zürich den Statthalterämtern oder den Gemeinden zu. Von diesem Grundsatz ausge- nommen sind aber insbesondere Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind. Diese sind gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO zusammen mit dem Verbrechen oder Vergehen durch die Staatsan- waltschaft zu verfolgen. Gemeint ist hier insbesondere ein Zusammenhang im gleichen Lebensvorgang oder bei Idealkonkurrenz (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
a. a. O., N 2 zu § 89 GOG).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertre- tungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt (§ 90 GOG). Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus den vorzitierten Be- stimmungen von Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO folgt indes, dass eine solche Überweisung nicht zulässig ist, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen ergibt.
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E. 3.4 Bei der vorliegenden Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Über- weisungsverfügung ist deshalb zu prüfen, ob sich aus den Akten ein hinreichen- der Verdacht darauf ergibt, dass der Beschwerdegegner ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Im Vordergrund steht dabei der von der Beschwerdefüh- rerin erhobene Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, mithin ein Vergehenstatbestand (vgl. Art. 125 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Vergehen vorliegt, ist die Sach- und Rechtslage nicht abschliessend zu würdigen. Eine solche Wür- digung ist gegebenenfalls dem Sachgericht vorbehalten. Für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. dazu etwa LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 25 zu Art. 309 StPO).
E. 4 Mit Übermittlungszettel vom 3. Mai 2018 überwies die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer ein weiteres, direkt an diese gerichtetes Beschwerdeschrei- ben der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018, eine Aktennotiz samt Arztbericht vom 18. September 2017 sowie die Überweisungsverfügung vom 12. April 2018 (Urk. 8, Urk. 9/1-3). Am 28. Mai 2018 leistete die Beschwerdeführerin die ihr auf-
- 3 - erlegte Prozesskaution fristgerecht (Urk. 11, Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2018 vernehmen, reichte ihre Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16, Urk. 17). Dem Beschwerdegeg- ner konnte die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018, mit welcher er zur Stel- lungnahme eingeladen wurde, trotz mehrmaligen Zustellversuchen nicht zuge- stellt werden (Urk. 19-21). Da die Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – ab- zuweisen und der Beschwerdegegner durch dessen Ausgang nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Zustellungsversuche an ihn (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 22). Das Verfah- ren erweist sich damit als spruchreif.
E. 4.1 Die Geschädigte schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 27. September 2017 wie folgt: Sie habe sich draussen aufgehalten, als der Beschwerdegegner mit zwei Hunden gekommen sei. Der eine Hund habe angefangen zu bellen, als er etwa 20 Meter von ihr entfernt gewesen sei. Obwohl der Hund an der Leine gewesen sei, habe er weit rennen können, weil der Be- schwerdegegner den Stopper an der Leine nicht betätigt habe. Schliesslich sei der Hund an ihr hoch gesprungen. Der Beschwerdegegner habe daraufhin ledig- lich gesagt, der Hund würde nichts machen und sei weiter gelaufen. Es habe sich beim Hund um einen West Highland White Terrier gehandelt. Schmerzen habe sie zuerst keine verspürt. Zu Hause habe sie sich das Bein angesehen und ge- dacht, es sei nicht so schlimm. Sie habe eigentlich ins Fitness gehen wollen, aber dann doch zu starke Schmerzen beim Gehen verspürt, weshalb sie ins Spital ge- gangen sei. Dort hätten sie ihr die Wunde desinfiziert und sie an ihren Hausarzt verwiesen. Sie sei vom 18. bis zum 25. September 2017 arbeitsunfähig gewesen, weil sie das Bein gemäss ihrem Arzt nicht habe belasten dürfen. Dieser habe ge- sagt, ein Biss könne wegen der Bakterien heikel sein. Während dieser Zeit habe sie Krücken benützt, um das Bein nicht zu stark zu belasten (Urk. 17, polizeiliche Einvernahme vom 27. September 2017 [unakt.]).
- 8 -
E. 4.2 Der Arztbericht vom 18. September 2017 von C._____ (Hausarzt - Praxis) hält fest, die Beschwerdeführerin sei am 17. September 2017 von einem Hund am Knie links gebissen worden. Sie habe sich umgehend auf den Notfall begeben, wo die Wunde desinfiziert und eine Antibiotika-Therapie begonnen worden sei. Am 18. September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Schmerzen am Knie und wegen lokaler Schwellungen bei zunehmender Immobi- lisation bei ihrem Hausarzt gemeldet. Für den 20. September 2017 wurde ein wei- terer Termin zwecks Wundkontrolle vereinbart. Bis dahin wurde Ruhigstellen und Kühlen sowie die Weitereinnahme von Antibiotika empfohlen (Urk. 5).
E. 4.3 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Diese Bestimmung knüpft im objektiven Tatbe- stand an die genau gleichen Voraussetzungen wie die vorsätzliche einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei einfacher fahrlässiger Kör- perverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N 1 f. zu Art. 125, STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteres- sen, 7. Aufl. 2010, § 3 N 46). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, a. a. O., § 3 N 2). Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefin- dens. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet- schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umge-
- 9 - kehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorüber- gehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht, a. a. O., N 4 zu Art. 123, ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht, a. a. O., N 5 zu Art. 126).
E. 4.4 Vorliegend kann offen bleiben, wie die Verletzungen der Beschwerdeführerin genau entstanden sind, bzw. ob sie vom Hund des Beschwerdegegners gebissen oder gekratzt wurde. Von Relevanz ist lediglich der Schweregrad der durch den Vorfall erlittenen Verletzungen. Auf der in den Akten liegenden Fotografie vom Knie der Beschwerdeführe- rin, welche von ihr unmittelbar nach dem Vorfall erstellt wurde, sind vier Kratzspu- ren sichtbar, welche in ihrer Länge variieren. Die Haut ist an diesen Stellen abge- schürft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Wunde eine gewisse Tiefe erreicht oder offen geblutet hätte. Insbesondere sind darauf – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Überweisungsverfügung zutreffend ausführt – keine Bissspuren erkenn- bar. Aus dem Arztbericht ist alsdann nicht erkennbar, dass die Verletzungen nebst der Antibiotikabehandlung einer weiteren Behandlung bedürft hätten oder nicht von einer folgenlosen Heilung ausgegangen werden konnte. Die Staatsan- waltschaft weist in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass der Beschwer- deführerin insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme noch angab, lediglich während rund einer Woche bei der Arbeit ausgefallen zu sein und nicht wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht während drei Wochen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Arztbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Verletzungen auf Krücken angewiesen gewesen wäre. Zwar wur- de ihr empfohlen, das Bein ruhig zu stellen und zu kühlen, daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass dieses über eine Schonung hinaus gar nicht belastet werden durfte. Angesichts der im Foto dokumentierten Verletzungen erschiene dies auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Verletzungen um kleinere Kratzer und Schürfungen handelt, welche harmlos sind und wohl in kürzester Zeit folgenlos
- 10 - abgeheilt sind. Komplikationen im Heilungsverlauf macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.
E. 5 Unter diesen Umständen liegt keine Körperverletzung vor und ist auch kein Vergehen oder Verbrechen, begangen durch den Beschwerdegegner, ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten zu Recht an die Übertretungsstrafbehörde zur Prüfung allfälliger Übertretungen überwiesen. Die Beschwerde ist damit ab- zuweisen. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und aus der ge- leisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Be- schwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
- Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner hat sich vorliegend nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt. Infolgedessen ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach - 11 - Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-3/2017/10042261 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2017/10042261, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH180166-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 19. September 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Überweisung Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018, A-3/2017/10042261
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. September 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) auf dem Polizeiposten Winterthur-Stadt/West der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte einen Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, der Hund des Beschwerdegegners sei auf sie zuge- sprungen, an ihr hochgestiegen und habe sie ins Bein gebissen. Der Beschwer- degegner habe es unterlassen, seinen Hund zu beaufsichtigen und ihn von der Tat abzuhalten (Urk. 17, insbesondere Rapport vom 13. Dezember 2017 [unakt.]).
2. Nach verschiedenen Ermittlungshandlungen, namentlich einer Spurensiche- rung und polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschwer- degegners, rapportierte die Kantonspolizei Zürich betreffend fahrlässige Körper- verletzung und Übertretung des Tierschutzgesetzes an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Diese verfügte am 12. April 2018, dass die Akten gestützt auf § 90 GOG dem Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur weiteren Veranlas- sung überwiesen werden (Urk. 17, Überweisungsverfügung vom 12. April 2018 [unakt.] = Urk. 4).
3. Mit Eingabe vom 27. April 2018, hierorts eingegangen am 30. April 2018, reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftli- che Überweisungsverfügung ein (Urk. 2). Am 3. Mai 2018 reichte sie einen Arzt- bericht vom 18. September 2017 nach (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss, die Überweisungsverfügung sei aufzuheben, da eine fahrläs- sige Körperverletzung vorliege.
4. Mit Übermittlungszettel vom 3. Mai 2018 überwies die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer ein weiteres, direkt an diese gerichtetes Beschwerdeschrei- ben der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018, eine Aktennotiz samt Arztbericht vom 18. September 2017 sowie die Überweisungsverfügung vom 12. April 2018 (Urk. 8, Urk. 9/1-3). Am 28. Mai 2018 leistete die Beschwerdeführerin die ihr auf-
- 3 - erlegte Prozesskaution fristgerecht (Urk. 11, Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2018 vernehmen, reichte ihre Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16, Urk. 17). Dem Beschwerdegeg- ner konnte die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018, mit welcher er zur Stel- lungnahme eingeladen wurde, trotz mehrmaligen Zustellversuchen nicht zuge- stellt werden (Urk. 19-21). Da die Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – ab- zuweisen und der Beschwerdegegner durch dessen Ausgang nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Zustellungsversuche an ihn (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 22). Das Verfah- ren erweist sich damit als spruchreif.
5. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (Urk. 11) angekündigten Be- setzung. II.
1. Der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung geht aus den Ak- ten nicht hervor. Es ist daher von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. 2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Einreichung ihres Strafantrags (Urk. 17, Strafantrag vom 17. Sep- tember 2017 [unakt.]) konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO. Als solche ist sie Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und damit grundsätzlich zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert. 2.2 Es fragt sich aber, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Überweisungsverfü- gung hat.
- 4 - 2.3 Gemäss ständiger Praxis der hiesigen Kammer werden durch eine Überwei- sung eines Vorverfahrens an die zuständige Übertretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten Interessen der beschuldigten Person tangiert (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH170167-O vom 11. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft. Bedeutet die Über- weisung der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft an die Übertretungs- strafbehörde grundsätzlich eine "Besserstellung" der beschuldigten Person, be- deutet sie umgekehrt grundsätzlich eine "Schlechterstellung" der Privatkläger- schaft, die ein Verbrechen oder Vergehen geltend macht. Die geschädigte Per- son, die sich mit der Erklärung, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteili- gen, als Privatklägerin konstituiert hat, hat ein rechtlich geschütztes Interesse da- ran, dass die beschuldigte Person nicht nur einer Übertretung, sondern eines Vergehens oder gar eines Verbrechens schuldig gesprochen wird, wenn die Pri- vatklägerschaft ein solches geltend macht. Dass dieses Interesse der Privatklä- gerschaft rechtlich geschützt ist, zeigt sich einerseits darin, dass sich die geschä- digte Person überhaupt als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen und die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), andererseits auch darin, dass die Privatkläger- schaft auch legitimiert ist, vor Gericht zum Schuldpunkt zu plädieren (GUT/ FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 346 StPO mit weiteren Hinweisen) und einen Entscheid im Schuldpunkt mit Berufung anzufechten (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 14 zu Art. 382 StPO; HUG/ SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 15 zu Art. 399 StPO, mit Hinweis auf BGE 139 IV 78, 80 f. = Pra 102 [2013] Nr. 58; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 119 StPO; vgl. auch Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario, dazu ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N 4 zu Art. 382 StPO).
- 5 -
3. Die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung mit der Überweisung der Akten an die als zuständig bezeichnete Übertretungsstrafbehörde ist ein Ent- scheid über die sachliche Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft verfügt damit, dass nicht sie, sondern die Übertretungsstrafbehörde zur Verfolgung der ange- zeigten Straftaten zuständig ist. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, a. a. O., N 10 zu Art. 393 StPO und FN 71 mit Hinweis u. a. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 82 f. und N 133; a. M. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a. a. O., N 18 zu Art. 393 StPO, ebenfalls mit Hinweis auf GUIDON, Be- schwerde, N 133). Soweit diese Kommentarstellen die Beschwerde gegen Ent- scheide betreffend die sachliche Zuständigkeit als "Beschwerde sui generis" oder als ausgeschlossen bezeichnen, tun sie dies wegen der Spezialbestimmungen von Art. 28, Art. 40 f. i. V. m. Art. 39 Abs. 2 und Art. 48 StPO, welche aber nicht die vorliegende Konstellation betreffen vgl. zur Zulässigkeit einer Beschwerde der Privatklägerschaft gegen die Überweisung durch die Staatsanwaltschaft auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.5 und HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 2 zu § 90 GOG).
4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Überweisungsverfügung im Wesentlichen, dass vorliegend lediglich Kratzer und Schürfungen dokumentiert seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen noch nicht als einfache Körperverletzung, sondern vielmehr als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Es liege keine staatsanwaltschaftliche Kompetenz zur Verfol- gung dieses Delikts vor, durch die Übertretungsstrafbehörde sei aber zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden seien (Urk. 4).
- 6 -
2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, gemäss Arztbericht habe sie einen Hundebiss erlitten und deswegen während ca. 3 Wochen nicht ar- beiten können (Urk. 2). Auch in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom
24. April 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, gemäss Arztbericht habe sie nicht bloss Kratzer, sondern Bisswunden erlitten (Urk. 9/1). 3.1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. Nach § 89 GOG steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen im Kanton Zürich den Statthalterämtern oder den Gemeinden zu. Von diesem Grundsatz ausge- nommen sind aber insbesondere Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind. Diese sind gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO zusammen mit dem Verbrechen oder Vergehen durch die Staatsan- waltschaft zu verfolgen. Gemeint ist hier insbesondere ein Zusammenhang im gleichen Lebensvorgang oder bei Idealkonkurrenz (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
a. a. O., N 2 zu § 89 GOG). 3.3 Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertre- tungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt (§ 90 GOG). Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus den vorzitierten Be- stimmungen von Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO folgt indes, dass eine solche Überweisung nicht zulässig ist, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen ergibt.
- 7 - 3.4 Bei der vorliegenden Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Über- weisungsverfügung ist deshalb zu prüfen, ob sich aus den Akten ein hinreichen- der Verdacht darauf ergibt, dass der Beschwerdegegner ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Im Vordergrund steht dabei der von der Beschwerdefüh- rerin erhobene Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, mithin ein Vergehenstatbestand (vgl. Art. 125 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Vergehen vorliegt, ist die Sach- und Rechtslage nicht abschliessend zu würdigen. Eine solche Wür- digung ist gegebenenfalls dem Sachgericht vorbehalten. Für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. dazu etwa LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., N 25 zu Art. 309 StPO). 4.1 Die Geschädigte schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 27. September 2017 wie folgt: Sie habe sich draussen aufgehalten, als der Beschwerdegegner mit zwei Hunden gekommen sei. Der eine Hund habe angefangen zu bellen, als er etwa 20 Meter von ihr entfernt gewesen sei. Obwohl der Hund an der Leine gewesen sei, habe er weit rennen können, weil der Be- schwerdegegner den Stopper an der Leine nicht betätigt habe. Schliesslich sei der Hund an ihr hoch gesprungen. Der Beschwerdegegner habe daraufhin ledig- lich gesagt, der Hund würde nichts machen und sei weiter gelaufen. Es habe sich beim Hund um einen West Highland White Terrier gehandelt. Schmerzen habe sie zuerst keine verspürt. Zu Hause habe sie sich das Bein angesehen und ge- dacht, es sei nicht so schlimm. Sie habe eigentlich ins Fitness gehen wollen, aber dann doch zu starke Schmerzen beim Gehen verspürt, weshalb sie ins Spital ge- gangen sei. Dort hätten sie ihr die Wunde desinfiziert und sie an ihren Hausarzt verwiesen. Sie sei vom 18. bis zum 25. September 2017 arbeitsunfähig gewesen, weil sie das Bein gemäss ihrem Arzt nicht habe belasten dürfen. Dieser habe ge- sagt, ein Biss könne wegen der Bakterien heikel sein. Während dieser Zeit habe sie Krücken benützt, um das Bein nicht zu stark zu belasten (Urk. 17, polizeiliche Einvernahme vom 27. September 2017 [unakt.]).
- 8 - 4.2 Der Arztbericht vom 18. September 2017 von C._____ (Hausarzt - Praxis) hält fest, die Beschwerdeführerin sei am 17. September 2017 von einem Hund am Knie links gebissen worden. Sie habe sich umgehend auf den Notfall begeben, wo die Wunde desinfiziert und eine Antibiotika-Therapie begonnen worden sei. Am 18. September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Schmerzen am Knie und wegen lokaler Schwellungen bei zunehmender Immobi- lisation bei ihrem Hausarzt gemeldet. Für den 20. September 2017 wurde ein wei- terer Termin zwecks Wundkontrolle vereinbart. Bis dahin wurde Ruhigstellen und Kühlen sowie die Weitereinnahme von Antibiotika empfohlen (Urk. 5). 4.3 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Diese Bestimmung knüpft im objektiven Tatbe- stand an die genau gleichen Voraussetzungen wie die vorsätzliche einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei einfacher fahrlässiger Kör- perverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N 1 f. zu Art. 125, STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteres- sen, 7. Aufl. 2010, § 3 N 46). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, a. a. O., § 3 N 2). Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefin- dens. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet- schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umge-
- 9 - kehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorüber- gehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht, a. a. O., N 4 zu Art. 123, ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht, a. a. O., N 5 zu Art. 126). 4.4 Vorliegend kann offen bleiben, wie die Verletzungen der Beschwerdeführerin genau entstanden sind, bzw. ob sie vom Hund des Beschwerdegegners gebissen oder gekratzt wurde. Von Relevanz ist lediglich der Schweregrad der durch den Vorfall erlittenen Verletzungen. Auf der in den Akten liegenden Fotografie vom Knie der Beschwerdeführe- rin, welche von ihr unmittelbar nach dem Vorfall erstellt wurde, sind vier Kratzspu- ren sichtbar, welche in ihrer Länge variieren. Die Haut ist an diesen Stellen abge- schürft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Wunde eine gewisse Tiefe erreicht oder offen geblutet hätte. Insbesondere sind darauf – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Überweisungsverfügung zutreffend ausführt – keine Bissspuren erkenn- bar. Aus dem Arztbericht ist alsdann nicht erkennbar, dass die Verletzungen nebst der Antibiotikabehandlung einer weiteren Behandlung bedürft hätten oder nicht von einer folgenlosen Heilung ausgegangen werden konnte. Die Staatsan- waltschaft weist in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass der Beschwer- deführerin insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme noch angab, lediglich während rund einer Woche bei der Arbeit ausgefallen zu sein und nicht wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht während drei Wochen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Arztbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Verletzungen auf Krücken angewiesen gewesen wäre. Zwar wur- de ihr empfohlen, das Bein ruhig zu stellen und zu kühlen, daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass dieses über eine Schonung hinaus gar nicht belastet werden durfte. Angesichts der im Foto dokumentierten Verletzungen erschiene dies auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Verletzungen um kleinere Kratzer und Schürfungen handelt, welche harmlos sind und wohl in kürzester Zeit folgenlos
- 10 - abgeheilt sind. Komplikationen im Heilungsverlauf macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.
5. Unter diesen Umständen liegt keine Körperverletzung vor und ist auch kein Vergehen oder Verbrechen, begangen durch den Beschwerdegegner, ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten zu Recht an die Übertretungsstrafbehörde zur Prüfung allfälliger Übertretungen überwiesen. Die Beschwerde ist damit ab- zuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und aus der ge- leisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Be- schwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
2. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner hat sich vorliegend nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt. Infolgedessen ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach
- 11 - Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-3/2017/10042261 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2017/10042261, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein