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UH160267

Verfahrensvereinigung

Zürich OG · 2016-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ermittelt seit geraumer Zeit gegen eine "balkanstämmige Personengruppe" wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Ermittlun- gen wurden gegen diverse Personen Überwachungsmassnahmen angeordnet. Die Erkenntnisse führten am 29. Juni 2016 zur Verhaftung von A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) und B._____. Die Genannten wurden auf einem Park- platz in C._____ im Auto des Beschwerdeführers einer Kontrolle unterzogen und anschliessend arretiert. Aus dem Auto konnten mehrere Säcke mit Heroin sicher- gestellt werden. Die gegen die Festgenommenen eingeleiteten Strafverfahren werden getrennt geführt. Der Beschwerdeführer erklärte in der Untersuchung, mit den mitgeführten Drogen nichts zu tun zu haben. Die Säcke seien von einer Drittperson namens D._____ ins Auto geladen worden. Dieser habe ihm gesagt, er arbeite für E._____ [Tele- kommunikationsunternehmen] und verteile in der Schweiz Telefonnummern. Er habe D._____ für zwei Tage sein Auto geliehen, und als dieser das Auto zurück- gegeben habe, habe er zu ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, er solle nach C._____ fahren und dort einen Freund von D._____ treffen und diesem die Tele- fonkarten übergeben bzw. mit diesem an verschiedenen Orten die Nummern ver- teilen. Er habe in C._____ sein Auto parkiert und dann sei dieser "Junge" [B._____] eingestiegen. Er habe nur diesen Transport gemacht und nicht ge- wusst, was tatsächlich in den Säcken sei. Die Person, welche die Säcke ins Auto geladen habe, habe ihm gesagt, die Telefonkarten befänden sich unter dem Hin- tersitz und der "Junge" werde Bescheid wissen. Er, der Beschwerdeführer, müsse sie nur übergeben. Mit den anlässlich der Verhaftung und der anschliessenden Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellungen konfrontiert, erklärte der Be- schwerdeführer unter anderem, B._____ sei mit einer Tasche in sein Auto einge-

- 3 - stiegen. Die Tasche gehöre mit Sicherheit diesem, sowie weiter, er erinnere sich, dass B._____, als er die Polizei habe kommen sehen, "diese Säcklein" [mit Hero- in] weggeworfen habe. Den weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge zeigte sich B._____ in der Untersuchung offenbar geständig. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdefüh- rer, etwas mit den Drogen zu tun zu haben, wobei er die Verantwortung für das im Auto sichergestellte Heroin einer Drittperson sowie auch B._____ zuschreibt.

E. 2 Erstes Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwer- deführer um vollumfängliche Akteneinsicht und um Vereinigung des gegen ihn ge- führten Verfahrens mit demjenigen gegen B._____. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mit, es werde ihm erst vollständige Akteneinsicht gewährt, wenn die wichtigsten Beweise erhoben wor- den seien. Eine Verfahrensvereinigung falle nicht in Betracht, da nach gegenwär- tigem Ermittlungsstand keine Hinweise auf Mittäterschaft oder Teilnahme vorlä- gen. Die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Entscheid erhobene Be- schwerde wurde von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 16. August 2016 im Bezug auf die verweigerte Vereinigung gutgeheissen (Urk. 3/2). Auf die weite- ren Anträge auf Gewährung der Teilnahme- und Fragerechte wurde nicht einge- treten bzw. die Beschwerde gegen die Verweigerung der sofortigen vollumfängli- chen Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

E. 3 Beschwerdeschrift Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Noven der Staatsanwaltschaft seien nur vorgeschoben. Diese Argumentation sei bereits in der Vernehmlassung des letzten Beschwerdeverfahrens vorgebracht worden. Es liege keine andere Situation vor als im Zeitpunkt des letzten Beschwerdever- fahrens. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren auf diese Weise - in klarer Missachtung des Beschlusses des Obergerichts vom

- 7 -

16. August 2016 - trotzdem getrennt führe, einzig um auf treuwidrige Art und Wei- se die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu beschneiden. Der Staatsanwalt- schaft gehe es einzig um den prozesstaktischen Vorteil, nicht aber um einen an- erkannten sachlichen Grund (vgl. Urk. 2).

E. 4 Rechtliches Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfah- rensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Strafta- ten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbe- schuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag

- 8 - geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Wür- digung oder die Strafzumessung (Urteil 1B_11/ 2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2- 2.3). Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfah- ren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht: Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsan- waltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbe- halten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein ge- setzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Ein- vernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersu- chungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Aus- kunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behan- deln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrens- beteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im glei- chen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (

- 9 - 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldig- ten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Ver- letzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevo- raussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_124/2016 des Bundesgerichts vom 12. August 2016, E. 4.4 ff.). Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG als selbständige Tatbestände ausgestalteten Hand- lungen werden bei den meisten anderen Delikten - die im Gegensatz zum Dro- genhandel, der gerade auch durch Arbeitsteilung gekennzeichnet ist und an wel- chem durchwegs eine Vielzahl von Personen auf verschiedenen Stufen und in un- terschiedlichen Funktionen beteiligt sind, überwiegend durch einen Täter began- gen werden - regelmässig als Teilnahmehandlungen erfasst; diese werden als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Ge- hilfenschaft in die eigentliche Tat einbezogen. Ein solches Bedürfnis nach Einbe- zug von unterstützenden Tatbeiträgen in die eigentliche Tathandlung besteht bei Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgrund der hier gegebenen Regelungsdichte von Täter- handlungen, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, nicht. Diese Dichte hat insbesondere auch eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Wer Betäubungsmittel kauft, ist daher bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers (Abs. 1 lit. c). Dies gilt auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterver- kauft; in diesem Fall macht er sich zwar ebenfalls eines Verkaufs schuldig, betei- ligt sich damit aber noch nicht ohne weiteres am Verkauf durch seinen Lieferanten an ihn; denn der Lieferant hat mit dem Verkauf an den Wiederverkäufer keine Herrschaft mehr über das weitere Geschehen, das allein in der Hand des Ausfüh- renden liegt; es kommt hinzu, dass dieser Verkauf an den Wiederverkäufer meist nur einen Teil der tatsächlich durch den Lieferanten abgesetzten Menge ausma- chen dürfte. Das Beispiel zeigt, dass bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 1

- 10 - BetmG im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verant- wortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mit- täterschaft eher hoch anzusetzen sind. Eine solche ist deshalb nur dann zu beja- hen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisun- gen handelt (vgl. BGE 106 IV 73 E. 1b), und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt; dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der betreffende Wiederverkäufer einer eigentlichen Organisation (Rauschgiftbande) angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 21. Oktober 1988 i.S. S.). Nur in diesem Fall muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. In aller Regel dürfte daher in den als Mittäterschaft in Frage kommenden Fällen gleichzeitig bandenmässiges Handeln gegeben sein, das sich dadurch charakterisiert, dass eine Tätergemeinschaft be- wusst zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammenwirkt (BGE 118 IV 397 E. 2. c).

E. 5 Würdigung Mit der Replik reichte die Staatsanwaltschaft die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von B._____ vom 7. September 2016 ins Recht (Urk. 13). B._____ bestä- tigte darin sämtliche Vorhalte der Staatsanwaltschaft jeweils pauschal mit "Das ist korrekt." Insbesondere bestätigte er, am 24. Mai 2016 100 Gramm Heroin und 140 Gramm Streckmittel vom Beschwerdeführer übernommen zu haben, um die- ses [Heroin] zu strecken und weiterzuverkaufen. Weiter habe er vom Beschwer- deführer am 3. Juni 2016 120 Gramm Heroin sowie 500 Gramm Streckmittel ent- gegen genommen, um dieses [Heroin] zu strecken und weiterzuverkaufen und am

29. Juni 2016 vom Beschwerdeführer 902 Gramm Heroin und ca. 500 Gramm Streckmittel entgegen genommen, um dieses an diverse Abnehmer weiterzuver- kaufen (vgl. Urk. 13). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist aufgrund dieser Aussagen ein ausschliessliches "Lieferantenverhältnis", also ein Verkauf des Beschwerdeführers an B._____, nicht ohne Weiteres nachgewiesen.

- 11 - Selbst wenn B._____s Angaben als bewiesen erachtet würden, was letztlich dem Sachgericht zu überlassen ist, fehlen insbesondere Angaben über den Kaufpreis für die Übernahme des Heroins und des Streckmittels, um zur Annahme eines ausschliesslichen Lieferantenverhältnisses zu gelangen. Bei einer einfachen Übergabe ohne Kaufpreis liegt jedoch kein Verkauf, sondern vielmehr ein arbeits- teiliges Vorgehen zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ auf der Hand. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer das Heroin und das Streckmittel für B._____ en gros beschaffte und B._____ dieses streckte, portionierte und in Kleinportionen auf gemeinsame Rechnung verkaufte. Weiter steht die Sachdar- stellung des Beschwerdeführers im Raum, wonach er mit B._____ gemeinsam gehandelt habe bzw. die angeblichen "Telefonnummern" bzw. effektiv das Heroin an verschiedenen Orten zusammen mit B._____ hätte ausliefern sollen. Auch diese Sachdarstellung spricht für gemeinschaftliches Wirken. Unter diesen Um- ständen bleibt unklar, ob B._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer oder selbständig agierte bzw. ob der Beschwerdeführer selbständiger Lieferant oder lediglich Kurier für einen unbekannten Verkäufer war, dem B._____ einen Kauf- preis bezahlt hatte. Die Staatsanwaltschaft vermag diese Unsicherheit nicht dadurch zu beseitigen, indem sie sich im Ingress der Einvernahme auf "Lieferan- ten" festlegt und den "Erwerb von Heroin" anführt. Dabei handelt es sich lediglich um ihre Interpretation des Vorgangs, welcher offenkundig nicht in seiner Gesamt- heit erfasst wurde. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Staats- anwaltschaft bezüglich B._____ ein abgekürztes Verfahren anstrebt. Zwar kann die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens einen sachlichen Grund für die Ver- fahrenstrennung darstellen, wenn - wie hier - gegen einen anderen Beschuldigten kein solches Verfahren durchgeführt werden kann (Urteil 1B_185/2015 vom

E. 6 Oktober 2015, E. 2.8.). Auch in einem solchen Fall können jedoch Sachge- sichtspunkte die Verfahrenstrennung verbieten, namentlich wenn die Taten meh- rere Beschuldigter in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen, Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (BGE 116 IA 305 E. 4b). Eine solche Konstellation liegt hier vor: Während der Beschwerdeführer

- 12 - zumindest sinngemäss von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit B._____ spricht, weist dieser dem Beschwerdeführer die Rolle des Beschaffers grösserer Mengen Heroin, mithin eine höhere hierarchische Stellung zu. Würde das Gericht im ordentlichen Verfahren zur Auffassung gelangen - was hier in kei- ner Weise präjudiziert werden darf, aber als Möglichkeit in Betracht gezogen wer- den muss - B._____ habe eine wichtigere und der Beschwerdeführer eine unter- geordnete Rolle gespielt, würde dies zu widersprüchlichen Urteilen führen, was zu vermeiden ist. Ein abgekürztes Verfahren erscheint daher nicht angebracht. Die separate Verfahrensführung verursacht sodann einen Mehraufwand, da nicht nur ein, sondern zwei Verfahren zu führen sind. Dies widerspricht der Pro- zessökonomie. Ebenfalls kein Grund für eine Verfahrenstrennung ist der von der Staatsanwalt- schaft geltend gemachte Umstand, die im Zusammenhang mit dem Beschwerde- führer stehenden Untersuchungshandlungen seien im Verfahren gegen B._____ abgeschlossen. Massgeblich ist, dass dem Beschwerdeführer die mit einer Ver- fahrensbeteiligung einhergehenden Rechte zugestanden werden, welche mit dem gegen ihn geführten Verfahren in Zusammenhang stehen. Soweit weitere Straf- tatbestände gegen B._____ untersucht werden, steht es der Staatsanwaltschaft frei, das Akteneinsichtsrecht entsprechend zu beschränken. Ebenfalls kann sie die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Voraussetzungen einschränken (vgl. Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer und gegen B._____ geführten Ver- fahren zu vereinigen, soweit der Beschwerdeführer vom gegen B._____ geführten Verfahren betroffen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Kosten fallen ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensab-

- 13 - schnitt sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Getrennthaltung der Verfahren gemäss Schreiben vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an diese Behörde zur Vereinigung der Verfahren, soweit sie im Konnex mit dem Be- schwerdeführer stehen, zurückgewiesen.
  2. Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH160267-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 29. September 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und organi- sierte Kriminalität, Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrensvereinigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 24. August 2016, C-4/2016/10021684

- 2 - Erwägungen: I.

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ermittelt seit geraumer Zeit gegen eine "balkanstämmige Personengruppe" wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Ermittlun- gen wurden gegen diverse Personen Überwachungsmassnahmen angeordnet. Die Erkenntnisse führten am 29. Juni 2016 zur Verhaftung von A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) und B._____. Die Genannten wurden auf einem Park- platz in C._____ im Auto des Beschwerdeführers einer Kontrolle unterzogen und anschliessend arretiert. Aus dem Auto konnten mehrere Säcke mit Heroin sicher- gestellt werden. Die gegen die Festgenommenen eingeleiteten Strafverfahren werden getrennt geführt. Der Beschwerdeführer erklärte in der Untersuchung, mit den mitgeführten Drogen nichts zu tun zu haben. Die Säcke seien von einer Drittperson namens D._____ ins Auto geladen worden. Dieser habe ihm gesagt, er arbeite für E._____ [Tele- kommunikationsunternehmen] und verteile in der Schweiz Telefonnummern. Er habe D._____ für zwei Tage sein Auto geliehen, und als dieser das Auto zurück- gegeben habe, habe er zu ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, er solle nach C._____ fahren und dort einen Freund von D._____ treffen und diesem die Tele- fonkarten übergeben bzw. mit diesem an verschiedenen Orten die Nummern ver- teilen. Er habe in C._____ sein Auto parkiert und dann sei dieser "Junge" [B._____] eingestiegen. Er habe nur diesen Transport gemacht und nicht ge- wusst, was tatsächlich in den Säcken sei. Die Person, welche die Säcke ins Auto geladen habe, habe ihm gesagt, die Telefonkarten befänden sich unter dem Hin- tersitz und der "Junge" werde Bescheid wissen. Er, der Beschwerdeführer, müsse sie nur übergeben. Mit den anlässlich der Verhaftung und der anschliessenden Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellungen konfrontiert, erklärte der Be- schwerdeführer unter anderem, B._____ sei mit einer Tasche in sein Auto einge-

- 3 - stiegen. Die Tasche gehöre mit Sicherheit diesem, sowie weiter, er erinnere sich, dass B._____, als er die Polizei habe kommen sehen, "diese Säcklein" [mit Hero- in] weggeworfen habe. Den weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge zeigte sich B._____ in der Untersuchung offenbar geständig. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdefüh- rer, etwas mit den Drogen zu tun zu haben, wobei er die Verantwortung für das im Auto sichergestellte Heroin einer Drittperson sowie auch B._____ zuschreibt.

2. Erstes Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwer- deführer um vollumfängliche Akteneinsicht und um Vereinigung des gegen ihn ge- führten Verfahrens mit demjenigen gegen B._____. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mit, es werde ihm erst vollständige Akteneinsicht gewährt, wenn die wichtigsten Beweise erhoben wor- den seien. Eine Verfahrensvereinigung falle nicht in Betracht, da nach gegenwär- tigem Ermittlungsstand keine Hinweise auf Mittäterschaft oder Teilnahme vorlä- gen. Die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Entscheid erhobene Be- schwerde wurde von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 16. August 2016 im Bezug auf die verweigerte Vereinigung gutgeheissen (Urk. 3/2). Auf die weite- ren Anträge auf Gewährung der Teilnahme- und Fragerechte wurde nicht einge- treten bzw. die Beschwerde gegen die Verweigerung der sofortigen vollumfängli- chen Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

3. Aktuelles Beschwerdeverfahren Mit Schreiben vom 24. August 2016 teilte der Staatsanwalt dem amtlichen Vertei- diger mit, dem Beschluss der III. Strafkammer hätten nur beschränkte Informatio- nen zugrunde gelegen, da diese aufgrund des Verfahrensstands nicht hätten er- öffnet werden können. Die Verfahren hätten sich seither weiterentwickelt, weshalb nun eine andere Ausgangslage vorliege, aufgrund welcher ersichtlich sei, dass die Verfahren auch weiterhin getrennt zu führen seien. Er lehne das vom Verteidi-

- 4 - ger geltend gemachte Teilnahmerecht an den Einvernahmen von B._____ weiter- hin ab, weil dieser keine Parteistellung im gegen B._____ geführten Verfahren habe (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2016 aufzuheben und sie sei anzuweisen, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B._____ zu vereinigen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein superprovisorischer, eventualiter ein vorsorglicher Entscheid im Sinne des Beschwerdebegehrens zu fällen. Die Beschwerdeschrift wurde von einer nicht näher genannten Person als Stellvertreter des amtlichen Verteidigers bzw. "i.V." unterzeichnet (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde das Begehren um Erlass superpro- visorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung einer unterzeichneten Beschwerde- schrift bzw. Substitutionsvollmacht und der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 7. September 2016 zur Be- schwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 12). Am 8. September 2016 und somit innert Frist ging eine vom amtlichen Verteidiger korrekt unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 9). Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 3 StPO e contrario). II. Zu den Eintretensvoraussetzungen kann auf die Erwägungen im Beschluss vom

16. August 2016 verwiesen werden (Urk. 3/2 S. 3 f.). Erneut ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die

- 5 - Verfahren nicht zu vereinigen und ihm folglich keine Teilnahmerechte zuzugeste- hen, beschwert ist. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. III.

1. Beschluss vom 16. August 2016 Bereits im früheren Verfahren vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die Verfahren des Beschwerdeführers und jenes von B._____ seien nicht zu vereini- gen. Es liege kein Anwendungsfall des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) vor, weil davon ausgegangen werden müsse, dass we- der Mittäterschaft noch Teilnahme gegeben sei. Die hiesige Kammer verwarf diese Ansicht mit Beschluss vom 16. August 2016 und erwog im Wesentlichen, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer und B._____ zueinander im Verhältnis von Lieferant und Abnehmer stünden und dies- bezüglich zudem weitere Abklärungen erforderlich seien. Gerade in einer solchen Konstellation berge eine getrennte Beurteilung unter Umständen in gleicher Wei- se wie bei Mittäterschaft oder Teilnahme die Gefahr von Widersprüchen hinsicht- lich der Sachverhaltsfeststellung sowie der Strafzumessung, zumal insbesondere auch die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weiteren Akteuren von Relevanz seien. Demnach sei vorliegend grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO das Prinzip der Verfahrenseinheit zu wahren. Konkrete Gründe, die ei- ne Verfahrenstrennung ausnahmsweise als sachlich geboten erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich und würden von der Staatsanwaltschaft auch nicht hinrei- chend dargetan. Namentlich rechtfertige der Umstand, dass das Verfahren gegen B._____ mit einem abgekürzten Verfahren erledigt werden solle, während gegen den Beschwerdeführer noch umfangreiche Ermittlungen ausstehen würden, noch keine Verfahrenstrennung. Taktischen Überlegungen könne die Staatsanwalt- schaft bei der Festlegung der Modalitäten und der Reihenfolge der Einvernahmen Rechnung tragen, wobei einer konkret drohenden Verdunkelungsgefahr mittels den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschränkung der Teilnahme- rechte begegnet werden könne (Urk. 3/2 S. 6 ff.).

- 6 -

2. Angefochtener Entscheid vom 24. August 2016 Die Staatsanwaltschaft stellt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, B._____ habe den Beschwerdeführer mittlerweile dahinge- hend belastet, dass Letzterer ihm am 24. Mai 2016 in C._____ 100 Gramm Hero- in sowie am 3. Juni 2016 in C._____ 120 Gramm Heroin geliefert habe. Weiter habe B._____ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer alleine im Fahrzeug mit den ca. 900 Gramm Heroin gewesen sei, als B._____ am 29. Juni 2016 zu ihm ins Fahrzeug gestiegen sei. Somit könne sowohl ein mittäterschaftliches Verhält- nis wie auch ein Vorliegen von Anstiftung oder Gehilfenschaft ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheine es klar, dass der Beschwerdeführer als Lieferant He- roin an den Abnehmer B._____ überbracht habe. Eine Anwendung von Art. 29 StPO scheide damit aus, weshalb die Verfahren weiterhin getrennt würden. Dem- zufolge würde das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers an den Einvernahmen von B._____ weiterhin abgelehnt. Zudem seien in jenem Verfahren die polizeili- chen Einvernahmen in Bezug auf Vorgänge, bei denen auch der Beschwerdefüh- rer involviert gewesen sei, abgeschlossen. Weitere Einvernahmen würden sich auf Vorgänge beziehen, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten. Selbstverständlich würde zu gegebenem Zeitpunkt eine Konfrontation zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer durchgeführt, an welcher Letzterer sein Fra- gerecht ausüben könne (Urk. 3/1). Diesen Standpunkt wiederholte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen in ihrer Vernehmlassung, wobei sie ergänzte, wegen des abgekürzten Verfahrens sei ei- ne Vereinigung der Verfahren nicht möglich (vgl. Urk. 12).

3. Beschwerdeschrift Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Noven der Staatsanwaltschaft seien nur vorgeschoben. Diese Argumentation sei bereits in der Vernehmlassung des letzten Beschwerdeverfahrens vorgebracht worden. Es liege keine andere Situation vor als im Zeitpunkt des letzten Beschwerdever- fahrens. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren auf diese Weise - in klarer Missachtung des Beschlusses des Obergerichts vom

- 7 -

16. August 2016 - trotzdem getrennt führe, einzig um auf treuwidrige Art und Wei- se die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu beschneiden. Der Staatsanwalt- schaft gehe es einzig um den prozesstaktischen Vorteil, nicht aber um einen an- erkannten sachlichen Grund (vgl. Urk. 2).

4. Rechtliches Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfah- rensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Strafta- ten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbe- schuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag

- 8 - geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Wür- digung oder die Strafzumessung (Urteil 1B_11/ 2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2- 2.3). Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfah- ren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht: Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsan- waltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbe- halten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein ge- setzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Ein- vernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersu- chungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Aus- kunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behan- deln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrens- beteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im glei- chen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (

- 9 - 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldig- ten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Ver- letzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevo- raussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_124/2016 des Bundesgerichts vom 12. August 2016, E. 4.4 ff.). Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG als selbständige Tatbestände ausgestalteten Hand- lungen werden bei den meisten anderen Delikten - die im Gegensatz zum Dro- genhandel, der gerade auch durch Arbeitsteilung gekennzeichnet ist und an wel- chem durchwegs eine Vielzahl von Personen auf verschiedenen Stufen und in un- terschiedlichen Funktionen beteiligt sind, überwiegend durch einen Täter began- gen werden - regelmässig als Teilnahmehandlungen erfasst; diese werden als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Ge- hilfenschaft in die eigentliche Tat einbezogen. Ein solches Bedürfnis nach Einbe- zug von unterstützenden Tatbeiträgen in die eigentliche Tathandlung besteht bei Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgrund der hier gegebenen Regelungsdichte von Täter- handlungen, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, nicht. Diese Dichte hat insbesondere auch eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Wer Betäubungsmittel kauft, ist daher bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers (Abs. 1 lit. c). Dies gilt auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterver- kauft; in diesem Fall macht er sich zwar ebenfalls eines Verkaufs schuldig, betei- ligt sich damit aber noch nicht ohne weiteres am Verkauf durch seinen Lieferanten an ihn; denn der Lieferant hat mit dem Verkauf an den Wiederverkäufer keine Herrschaft mehr über das weitere Geschehen, das allein in der Hand des Ausfüh- renden liegt; es kommt hinzu, dass dieser Verkauf an den Wiederverkäufer meist nur einen Teil der tatsächlich durch den Lieferanten abgesetzten Menge ausma- chen dürfte. Das Beispiel zeigt, dass bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 1

- 10 - BetmG im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verant- wortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mit- täterschaft eher hoch anzusetzen sind. Eine solche ist deshalb nur dann zu beja- hen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisun- gen handelt (vgl. BGE 106 IV 73 E. 1b), und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt; dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der betreffende Wiederverkäufer einer eigentlichen Organisation (Rauschgiftbande) angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 21. Oktober 1988 i.S. S.). Nur in diesem Fall muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. In aller Regel dürfte daher in den als Mittäterschaft in Frage kommenden Fällen gleichzeitig bandenmässiges Handeln gegeben sein, das sich dadurch charakterisiert, dass eine Tätergemeinschaft be- wusst zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammenwirkt (BGE 118 IV 397 E. 2. c).

5. Würdigung Mit der Replik reichte die Staatsanwaltschaft die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von B._____ vom 7. September 2016 ins Recht (Urk. 13). B._____ bestä- tigte darin sämtliche Vorhalte der Staatsanwaltschaft jeweils pauschal mit "Das ist korrekt." Insbesondere bestätigte er, am 24. Mai 2016 100 Gramm Heroin und 140 Gramm Streckmittel vom Beschwerdeführer übernommen zu haben, um die- ses [Heroin] zu strecken und weiterzuverkaufen. Weiter habe er vom Beschwer- deführer am 3. Juni 2016 120 Gramm Heroin sowie 500 Gramm Streckmittel ent- gegen genommen, um dieses [Heroin] zu strecken und weiterzuverkaufen und am

29. Juni 2016 vom Beschwerdeführer 902 Gramm Heroin und ca. 500 Gramm Streckmittel entgegen genommen, um dieses an diverse Abnehmer weiterzuver- kaufen (vgl. Urk. 13). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist aufgrund dieser Aussagen ein ausschliessliches "Lieferantenverhältnis", also ein Verkauf des Beschwerdeführers an B._____, nicht ohne Weiteres nachgewiesen.

- 11 - Selbst wenn B._____s Angaben als bewiesen erachtet würden, was letztlich dem Sachgericht zu überlassen ist, fehlen insbesondere Angaben über den Kaufpreis für die Übernahme des Heroins und des Streckmittels, um zur Annahme eines ausschliesslichen Lieferantenverhältnisses zu gelangen. Bei einer einfachen Übergabe ohne Kaufpreis liegt jedoch kein Verkauf, sondern vielmehr ein arbeits- teiliges Vorgehen zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ auf der Hand. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer das Heroin und das Streckmittel für B._____ en gros beschaffte und B._____ dieses streckte, portionierte und in Kleinportionen auf gemeinsame Rechnung verkaufte. Weiter steht die Sachdar- stellung des Beschwerdeführers im Raum, wonach er mit B._____ gemeinsam gehandelt habe bzw. die angeblichen "Telefonnummern" bzw. effektiv das Heroin an verschiedenen Orten zusammen mit B._____ hätte ausliefern sollen. Auch diese Sachdarstellung spricht für gemeinschaftliches Wirken. Unter diesen Um- ständen bleibt unklar, ob B._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer oder selbständig agierte bzw. ob der Beschwerdeführer selbständiger Lieferant oder lediglich Kurier für einen unbekannten Verkäufer war, dem B._____ einen Kauf- preis bezahlt hatte. Die Staatsanwaltschaft vermag diese Unsicherheit nicht dadurch zu beseitigen, indem sie sich im Ingress der Einvernahme auf "Lieferan- ten" festlegt und den "Erwerb von Heroin" anführt. Dabei handelt es sich lediglich um ihre Interpretation des Vorgangs, welcher offenkundig nicht in seiner Gesamt- heit erfasst wurde. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Staats- anwaltschaft bezüglich B._____ ein abgekürztes Verfahren anstrebt. Zwar kann die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens einen sachlichen Grund für die Ver- fahrenstrennung darstellen, wenn - wie hier - gegen einen anderen Beschuldigten kein solches Verfahren durchgeführt werden kann (Urteil 1B_185/2015 vom

6. Oktober 2015, E. 2.8.). Auch in einem solchen Fall können jedoch Sachge- sichtspunkte die Verfahrenstrennung verbieten, namentlich wenn die Taten meh- rere Beschuldigter in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen, Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (BGE 116 IA 305 E. 4b). Eine solche Konstellation liegt hier vor: Während der Beschwerdeführer

- 12 - zumindest sinngemäss von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit B._____ spricht, weist dieser dem Beschwerdeführer die Rolle des Beschaffers grösserer Mengen Heroin, mithin eine höhere hierarchische Stellung zu. Würde das Gericht im ordentlichen Verfahren zur Auffassung gelangen - was hier in kei- ner Weise präjudiziert werden darf, aber als Möglichkeit in Betracht gezogen wer- den muss - B._____ habe eine wichtigere und der Beschwerdeführer eine unter- geordnete Rolle gespielt, würde dies zu widersprüchlichen Urteilen führen, was zu vermeiden ist. Ein abgekürztes Verfahren erscheint daher nicht angebracht. Die separate Verfahrensführung verursacht sodann einen Mehraufwand, da nicht nur ein, sondern zwei Verfahren zu führen sind. Dies widerspricht der Pro- zessökonomie. Ebenfalls kein Grund für eine Verfahrenstrennung ist der von der Staatsanwalt- schaft geltend gemachte Umstand, die im Zusammenhang mit dem Beschwerde- führer stehenden Untersuchungshandlungen seien im Verfahren gegen B._____ abgeschlossen. Massgeblich ist, dass dem Beschwerdeführer die mit einer Ver- fahrensbeteiligung einhergehenden Rechte zugestanden werden, welche mit dem gegen ihn geführten Verfahren in Zusammenhang stehen. Soweit weitere Straf- tatbestände gegen B._____ untersucht werden, steht es der Staatsanwaltschaft frei, das Akteneinsichtsrecht entsprechend zu beschränken. Ebenfalls kann sie die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Voraussetzungen einschränken (vgl. Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer und gegen B._____ geführten Ver- fahren zu vereinigen, soweit der Beschwerdeführer vom gegen B._____ geführten Verfahren betroffen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Kosten fallen ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensab-

- 13 - schnitt sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Getrennthaltung der Verfahren gemäss Schreiben vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an diese Behörde zur Vereinigung der Verfahren, soweit sie im Konnex mit dem Be- schwerdeführer stehen, zurückgewiesen.

2. Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Zürich, 29. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer