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UH150075

Aktenbeizug / Akteneinsicht

Zürich OG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Vor der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Verge- waltigung anhängig. Mit Schreiben vom 6. März 2015 wies der Vorsitzende der Vorinstanz ein vom Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. März 2015 gestelltes Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht ab (Urk. 3).

E. 2 Gegen dieses Schreiben, welches inhaltlich eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO darstellt, reichte die Verteidigung des Be- schwerdeführers innert zehn Tagen nach Erhalt eine Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag gestellt, die Vorinstanz sei an- zuweisen, die Akten Nr. … beim Büro A-5 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beizuziehen und dem Verteidiger des Beschwerdeführers zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (Urk. 2 S. 2). Zudem wird beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen und es sei anzuordnen, dass die von der Vo- rinstanz auf den 11. Mai 2015 angesetzte Hauptverhandlung abzusagen ist, so- fern das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bis 15. April 2015 rechtskräftig entschieden sein sollte.

E. 3 StPO). Letztlich wird auch in der Beschwerde eingeräumt, dass von einem Be- weisantrag auszugehen ist, wird doch ausgeführt, die Verteidigung benötige die Akteneinsicht im Hinblick auf das erstinstanzliche Plädoyer (Urk. 2 Ziff. 12 a.E. und Ziff. 21); die Akteneinsicht sei notwendig, um die Aussagen von Zeugen beur- teilen zu können (Urk. 2 Ziff. 18), mithin zur Beweisführung und Beweiswürdigung.

c) Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, beim beantragten Aktenbeizug handle es sich nicht um einen Beweisantrag, wäre auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte sind nur dann ausnahmsweise beschwerdefähig, wenn sie einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Urteile Bundesgericht 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 Erw. 2 m.H. und 1B_678/2012 vom

- 6 -

9. Januar 2013 Erw. 1; ZR 113 Nr. 12 Erw. 1.1). Davon geht auch die Beschwer- de aus (Urk. 2 Ziff. 12). In der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich festge- halten, der Antrag auf Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht könne an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass die Vorinstanz einen erneut gestellten entsprechenden Antrag prüfen und ihm allenfalls stattgeben würde. Insofern ist nicht von einem nicht wiedergut- zumachenden Nachteil auszugehen. Dies gälte auch dann, wenn die Vorinstanz den Antrag ablehnen würde, denn im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfah- rens könnte der Antrag erneut gestellt bzw. die Ablehnung des Antrags durch die Erstinstanz gerügt werden. Die genannte Voraussetzung ist daher nicht gegeben. Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde in diesem Kontext auch eine Ver- letzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots (Urk. 2 Ziff. 14), eine Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2 Ziff. 19) und ein überspitzter Formalis- mus (Urk. 2 Ziff. 15) geltend gemacht wird. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 6 Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, a.a.O., Art. 421 N 1). Daher ist im vorliegenden Zwischenentscheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen. Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- zu bemessen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist durch die das Verfahren ab- schliessende Strafbehörde festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird dabei zu beurteilen haben, inwieweit die Verteidigung für die Erhebung der klarerweise unzulässigen Beschwerde zu entschädigen ist, da grundsätzlich nur sachgerech- te, notwendige und verhältnismässige Aufwendungen entschädigungspflichtig sind (Urteil BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 Erw. 3.1).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsbestätigung die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten, zweifach, für sich und die Verfahrensbeteiligte, per Gerichtsurkunde die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, gegen Empfangsbestäti- gung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150075-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf Beschluss vom 24. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Aktenbeizug / Akteneinsicht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 6. März 2015, DG140380

- 2 - Erwägungen:

1. Vor der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Verge- waltigung anhängig. Mit Schreiben vom 6. März 2015 wies der Vorsitzende der Vorinstanz ein vom Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. März 2015 gestelltes Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht ab (Urk. 3).

2. Gegen dieses Schreiben, welches inhaltlich eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO darstellt, reichte die Verteidigung des Be- schwerdeführers innert zehn Tagen nach Erhalt eine Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag gestellt, die Vorinstanz sei an- zuweisen, die Akten Nr. … beim Büro A-5 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beizuziehen und dem Verteidiger des Beschwerdeführers zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (Urk. 2 S. 2). Zudem wird beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen und es sei anzuordnen, dass die von der Vo- rinstanz auf den 11. Mai 2015 angesetzte Hauptverhandlung abzusagen ist, so- fern das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bis 15. April 2015 rechtskräftig entschieden sein sollte.

3. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Weil sogleich der Entscheid über die Beschwerde ergeht, ist die Behand- lung des vorgenannten prozessualen Antrags hinfällig. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, beim Schreiben der Verteidigung vom 4. März 2015 habe es sich um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt. Die Vertei- digung habe bereits am 23. Januar 2015 bei der Vorinstanz das Gesuch um Ak- teneinsicht gestellt. Die Vorinstanz habe jenes Gesuch mit Schreiben vom 13. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 2 Ziff. 4-7). Dieses Schreiben - so die Beschwer- de - sei "eventualiter bei Rechtsverweigerung ebenfalls Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren" (Urk. 2 Ziff. 9). 4.2 Gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Februar 2015 wurde innert Frist keine Beschwerde erhoben. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Be-

- 3 - schwerde aus dem gleichen Grund wie die vorliegende Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ohnehin unzulässig gewesen. Sollte hinsichtlich des Schreibens vom 13. Februar 2015 von einer "eventualiter" erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde auszugehen sein, wäre die Frist versäumt. Zwar ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich nicht an eine fixe Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), doch kann auch bei Rechtsver- weigerung nicht jederzeit Beschwerde erhoben werden. Vielmehr darf auch in diesen Fällen der Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt vor allem dann vor, wenn eine Rechtsverweigerung nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Denn auch bei Rechtsverweigerung ist die Beschwerde nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne Verzug zu erheben (BSK StPO-Guidon,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 N 19; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 396 N 8; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 396 N 6). Abgesehen davon kann im Ergebnis ohnehin keine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden und eine solche liegt auch nicht vor. Eine Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 Erw. 2.1 m.H.). Die Vorinstanz hat das am 23. Januar 2015 gestellte erste Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht mit Schreiben vom 13. Februar 2015 abgewiesen, mithin abschlägig behandelt (vgl. auch Urk. 3 S. 1). In der Be- schwerde wird im Ergebnis auch hinsichtlich dieses Schreibens geltend gemacht, die Vorinstanz habe das darin gestellte Gesuch zu Unrecht abgewiesen bzw. durch die Abweisung des Gesuchs eine klare Rechtsverletzung begangen (Urk. 2, insb. Ziff. 14). 5.1 Das zur Diskussion stehende Gesuch bezieht sich auf die Akten des gegen "C._____" und "D._____" geführten Strafverfahrens wegen Menschenhandels etc., welche Personen die "Zuhälter" der Privatklägerin B._____ (Verfahrensbetei- ligte) sein sollen (Urk. 2 Ziff. 2-6 und Urk. 3).

- 4 - 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 wird unter Bezugnahme auf das Schreiben bzw. Wiedererwägungsgesuch der Verteidigung vom 4. März 2015 ausgeführt, das (erste) Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht sei mit Schreiben vom 13. Februar 2015 abgewiesen worden. Die Ablehnung von Be- weisanträgen sei nicht anfechtbar, doch könnten abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Es stehe der Verteidigung frei, den Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (Urk. 3 S. 1). Das Wie- dererwägungsgesuch wurde somit abgewiesen. 5.3 In der Beschwerde wird zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zusam- mengefasst vorgebracht, es liege kein Anwendungsfall des Ausschlusses der Be- schwerde gemäss Art. 394 StPO vor. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, der vor der Hauptverhandlung ergangen sei. Solche Entscheide seien der Beschwerde zugänglich, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkten. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Der Ablehnung des An- spruchs auf Akteneinsicht bewirke einen rechtlichen Nachteil. Gegen die ange- fochtene Verfügung sei die Beschwerde daher zulässig (Urk. 2 Ziff. 10-16). 5.4 a) Es trifft zu, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 394 StPO gege- ben ist, da weder die Staatsanwaltschaft noch eine Übertretungsstrafbehörde ei- nen Beweisantrag abgelehnt hatten. Zutreffend ist auch, dass es sich bei der an- gefochtenen Verfügung um einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstin- stanzlichen Gerichts handelt. Dagegen kann gemäss Praxis (entgegen dem Ge- setzeswortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) die Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. dazu unten lit. c). Dies gilt indessen bei allen Anfechtungsobjekten gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO nur dann, wenn in anderen Normen der StPO eine Beschwerde nicht explizit ausgeschlossen wird. Art. 380 StPO hält unmissverständlich fest, dass gegen Entscheide, welche die StPO als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet, kein Rechtsmittel gemäss StPO zu- lässig ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Erstinstanz Beweisan- träge ablehnt (Art. 331 Abs. 3 StPO).

b) In der Beschwerde wird vorgebracht, das gestellte Gesuch stelle keinen Be- weisantrag dar. Beweisanträge seien Anträge, mit denen eine Tatsache verifiziert

- 5 - werde. Im vorliegenden Fall wolle sich die Verteidigung in den beizuziehenden Akten erst sachkundig machen. Beweisanträge könnten erst gestellt werden, nachdem Einsicht in die Akten genommen worden sei (Urk. 2 Ziff. 14 und 17 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Unter der Überschrift "Sachliche Beweismit- tel" wird in Art. 192 Abs. 1 und Abs. 3 StPO festgehalten, dass die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig im Original zu den Akten nehmen und die Parteien im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegen- stände einsehen können. Art. 194 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte die Akten anderer Verfahren unter anderem dann beizie- hen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Akten anderer Verfahren sind daher ein Beweismittel. Die Verteidigung hat den Beizug von Ak- ten eines anderen Verfahrens beantragt und diesen Antrag auch im Beschwerde- verfahren wiederholt. Würde dem Antrag entsprochen, würden die Akten in die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens eingegliedert und sie wären ein Beweismittel. Daher handelt es sich entgegen der in der Beschwer- de vertretenen Ansicht bei dem von der Verteidigung gestellten Antrag um einen Beweisantrag (vgl. auch Urteile BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 passim sowie 6B_579/2011 vom 24. November 2011 E. 4 ["Beweisantrag auf Aktenbei- zug"]). Daran ändert nichts, dass die Verteidigung den Aktenbeizug zwecks Ak- teneinsicht beantragt hat. Gegen die Ablehnung dieses Beweisantrags durch die Vorinstanz kann - wie erwähnt - keine Beschwerde erhoben werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Letztlich wird auch in der Beschwerde eingeräumt, dass von einem Be- weisantrag auszugehen ist, wird doch ausgeführt, die Verteidigung benötige die Akteneinsicht im Hinblick auf das erstinstanzliche Plädoyer (Urk. 2 Ziff. 12 a.E. und Ziff. 21); die Akteneinsicht sei notwendig, um die Aussagen von Zeugen beur- teilen zu können (Urk. 2 Ziff. 18), mithin zur Beweisführung und Beweiswürdigung.

c) Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, beim beantragten Aktenbeizug handle es sich nicht um einen Beweisantrag, wäre auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte sind nur dann ausnahmsweise beschwerdefähig, wenn sie einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Urteile Bundesgericht 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 Erw. 2 m.H. und 1B_678/2012 vom

- 6 -

9. Januar 2013 Erw. 1; ZR 113 Nr. 12 Erw. 1.1). Davon geht auch die Beschwer- de aus (Urk. 2 Ziff. 12). In der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich festge- halten, der Antrag auf Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht könne an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass die Vorinstanz einen erneut gestellten entsprechenden Antrag prüfen und ihm allenfalls stattgeben würde. Insofern ist nicht von einem nicht wiedergut- zumachenden Nachteil auszugehen. Dies gälte auch dann, wenn die Vorinstanz den Antrag ablehnen würde, denn im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfah- rens könnte der Antrag erneut gestellt bzw. die Ablehnung des Antrags durch die Erstinstanz gerügt werden. Die genannte Voraussetzung ist daher nicht gegeben. Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde in diesem Kontext auch eine Ver- letzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots (Urk. 2 Ziff. 14), eine Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2 Ziff. 19) und ein überspitzter Formalis- mus (Urk. 2 Ziff. 15) geltend gemacht wird. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, a.a.O., Art. 421 N 1). Daher ist im vorliegenden Zwischenentscheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen. Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- zu bemessen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist durch die das Verfahren ab- schliessende Strafbehörde festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird dabei zu beurteilen haben, inwieweit die Verteidigung für die Erhebung der klarerweise unzulässigen Beschwerde zu entschädigen ist, da grundsätzlich nur sachgerech- te, notwendige und verhältnismässige Aufwendungen entschädigungspflichtig sind (Urteil BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 Erw. 3.1).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsbestätigung die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten, zweifach, für sich und die Verfahrensbeteiligte, per Gerichtsurkunde die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, gegen Empfangsbestäti- gung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf