Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) wegen versuchter Schändung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Ge- brauch, Fahrens ohne Berechtigung etc. (Urk. 12). Am 22. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Einzelgericht; Urk. 12/12).
E. 1.1 Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Ge- richt und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Einen voll- ständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Partei, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Ge- richtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse ha- ben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten.
E. 1.2 Die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen bedeutend ist, sondern ebenso als Voraus- setzung der Bevölkerung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz er- scheint (Bundesgerichtsentscheid 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.3 m.w.H.). Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als rechtsstaat- liches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus den genannten Bestimmungen keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulas-
- 7 - sung ableiten. Indessen können sie sich auf die Informationsfreiheit berufen (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N 11 ff.). Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtstaatlichen und grundrechtli- chen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gibt es jedoch auch gegenteilige Inte- ressen. Dabei ist namentlich an den Persönlichkeitsschutz und dort insbesondere an den Schutz der Privat- und Intimsphäre, aber auch an Geschäftsgeheimnisse von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu denken. In Frage kommen auch staatli- che Interessen wie z.B. der Schutz der öffentlichen Ordnung (BSK StPO-Saxer/ Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 25).
E. 1.3 Eine in Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO hervorgehobene Bedeutung hat der Schutz des Opfers. In den inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden Art. 34-44 OHG wa- ren der besondere Schutz und die besonderen Rechte von Opfern in Strafverfah- ren geregelt gewesen. Nach Art. 34 Abs. 1 i.f. OHG hatten die Behörden die Rechte eines Opfers in allen Abschnitten eines Strafverfahrens zu wahren. Nach Abs. 3 der Bestimmung konnte das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhand- lungen ausschliessen, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erforder- lich machten. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität konnte ein Opfer gestützt auf Art. 35 lit. e i.f. OHG den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlun- gen verlangen. Art. 70 StPO kann im Bezug auf Opfer im Lichte der inzwischen aufgehobenen Bestimmungen des OHG interpretiert werden (BSK StPO-Saxer/ Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 7). Allerdings ist auch bei Straftaten gegen die sexu- elle Integrität eine Interessenabwägung vorzunehmen. Damit wird dem Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes Rechnung getragen, wonach sich die Öffentlichkeit ei- ner Gerichtsverhandlung nicht nur zulasten oder zugunsten einer Partei oder an- derer Verfahrensbeteiligter auswirkt, sondern ihr auch eine Kontrollfunktion ge- genüber der Rechtspflege zukommt (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, StPO Kommentar, a.a.O., Art. 70 N 4). Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentli- chen Verhandlung bestehen (Bundesgerichtsentscheid 6B_350/2012 vom
- 8 -
28. Februar 2013 E. 1.5). Zudem darf der Ausschluss in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als es das Interesse, welches damit verfolgt wird, erfordert. Auch soll die Öffentlichkeit nicht von der gesamten Haupt- verhandlung ausgeschlossen werden, wenn mit einem vorübergehenden Aus- schluss dem verfolgten Interesse Genüge getan werden kann (BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 13 f.).
E. 1.4 Ferner kann der Zutritt zu Verhandlungen mit bestimmten Auflagen verbun- den werden. Solche sind sowohl gegenüber Medienvertretern als auch gegenüber weiteren Personen möglich, wobei bei Medienvertretern die Medien- und Mei- nungsfreiheit zu beachten sind. Auflagen müssen generell einen materiellen Be- zug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeitsausschluss legitimierenden Inte- ressen aufweisen und geeignet sein, diese Interessen zu wahren. Die Auflagen müssen inhaltlich präzise sein, also nicht generell und zu allgemein (BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 19 f.). Wenn sich ein Gerichtsberichterstatter der Auflage nicht unterzieht, erfüllt er die entsprechende Voraussetzung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht, womit es bei seinem Ausschluss bleibt (BGE 137 I 209 E. 4.7).
2. Vorweg ist festzuhalten, dass es vorliegend lediglich um die Frage geht, ob die Öffentlichkeit bezüglich der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Delikte auszuschliessen ist, bezieht sich ihr Antrag doch lediglich auf diese Delikte (vgl. Urk. 2 S. 5).
3. Das Einzelgericht führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 würden in der An- klage insgesamt neun strafbare Handlungen vorgeworfen. Lediglich der Tatvor- wurf der versuchten Schändung tangiere die Intimsphäre und sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin, wobei sie als geschädigte Person und als Opfer gelte. Diesbezüglich werde dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, er habe sich gegen den Willen der Beschwerdeführerin, seiner Ex-Partnerin, zu ihr ins Bett gelegt, ih- re Unterhosen heruntergezogen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, was je- doch nicht gelungen sei, weil die Beschwerdeführerin aufgewacht und weggerückt sei. Der Sachverhalt tangiere zwar die Intimsphäre der Beschwerdeführerin. In al-
- 9 - len bisherigen Befragungen seien jedoch keine Details zu sexuellen Handlungen oder zum Intimbereich der Beschwerdeführerin zur Sprache gekommen und es sei davon auszugehen, dass solche auch an der Hauptverhandlung nicht weiter- gehender als bisher zur Sprache kommen würden. Unter diesen Umständen lä- gen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit vor und ein solcher würde sich als unverhältnismässig erweisen. Aufgrund des Umstandes, dass eine versuchte sexuelle Handlung gegen die Be- schwerdeführerin zu behandeln sein werde, und in Nachachtung von Art. 74 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 2 StPO rechtfertige es sich insgesamt, die Teilnahme an der Verhandlung mit dem ausdrücklichen Hinweis bzw. der Auflage zu verbinden, dass ausserhalb der Verhandlung keine Informationen, insbesondere auch nicht im Internet oder in einem anderen Medium, bekannt gegeben werden dürften, welche die Identifizierung der Beschwerdeführerin ermöglichten (Urk. 6 S. 4 f.).
4. Die Beschwerdeführerin führt hierzu zusammengefasst Folgendes aus: Die Strafuntersuchung bezüglich der gegen sie verübten Delikte sei getrennt von den übrigen Delikten geführt worden. Die Aufteilung der Gerichtsverhandlung in zwei Teile (einen Teil betreffend Delikte gegen sie und einen Teil betreffend der übri- gen Delikte) würde keine Schwierigkeiten bieten, umso mehr, als die Untersu- chung bereits entsprechend geführt worden sei, und die Trennung der Akten da- mit keine Schwierigkeiten bieten würde. Art. 6 Abs. 1 EMRK halte denn auch die Möglichkeit des Öffentlichkeitsausschlusses für einen Teil der Verhandlung aus- drücklich fest (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren macht sie geltend, Art. 70 StPO schütze nicht nur die sexuelle Intim- sphäre, sondern alle "schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person, insbe- sondere des Opfers", so die von der BV und der EMRK geschützte Privat- und In- timsphäre, vertrauliche Familienangelegenheiten, aber auch weitere schutzwürdi- ge Interessen. Die Voraussetzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss seien zudem weniger streng bei einem Ausschluss im Interesse des Opfers. Auch wenn sie und der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Tat kein Paar mehr gewesen seien, handle es sich vorliegend doch um Familienangelegenheiten. Der Be-
- 10 - schwerdegegner 1 sei der Vater des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin, die Eltern-Beziehung verbinde die Parteien auch nach der Trennung (Urk. 2 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe im Laufe der Untersuchung "wilde Geschichten" über sie erzählt. Auch wenn die Geschichten in keiner Weise zutreffen würden, verletzten sie ihre Privat- und Intimsphäre und seien geeignet, ihre Persönlichkeit, ihren Ruf und ihre Ehre zu schädigen. Nehme die Publikumsöffentlichkeit an der Verhandlung teil, bestehe keine Kontrolle über die Verbreitung solcher Geschich- ten. Der Beschwerdegegner 1 habe – nach einer ersten Erzählphase – die Aus- sage verweigert, aber bereits angekündigt, vor Gericht aussagen zu wollen. Damit könne es durchaus zu einer ausführlichen Befragung des Beschwerdegegners 1 kommen. Eine wirksame Geschädigtenvertretung sei zudem nicht möglich, wenn ihre Vertreterin bei Ergänzungsfragen vor das Dilemma gestellt werde, öffentliche Persönlichkeitsverletzungen von ihr in Kauf zu nehmen oder aber auf potentiell wichtige Fragen zu verzichten (Urk. 2 S. 7). Sodann werde in der angefochtenen Verfügung dem Grundsatz der Öffentlichkeit ein zu hoher Stellenwert eingeräumt (Urk. 2 S. 8). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte gegen sie (die Beschwerdeführerin) sei klein. Auch der Beschwerdegegner 1 könne kein er- hebliches rechtlich geschütztes Interesse an der Öffentlichkeit der Verhandlung geltend machen und mache kein solches geltend. Das schutzwürdige Interesse ihrerseits am Ausschluss der Öffentlichkeit sei hingegen sehr gross. Der vom Einzelgericht als "Opferschutz" vorgesehene "Hinweis" an das Publikum, ausserhalb der Verhandlung keine Informationen, insbesondere nicht im Internet oder einem anderen Medium, zu verbreiten, genüge nicht. Einerseits würden die Opfer- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin auch ohne Verbreitung in den Medien bereits gegenüber dem anwesenden Publikum verletzt. Anderseits bestehe gegenüber dem "gewöhnlichen" Publikum keine Möglichkeit, verbindliche Auflagen zu statuieren (Urk. 2 S. 9). Schliesslich gehe auch die gegenüber den Medienvertretern vorgesehene Auflage viel zu wenig weit. Mit der Zulassung der Öffentlichkeit verletze das Gericht daher Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 74 Abs. 3
- 11 - StPO, Art. 152 Abs. 1 StPO, Art. 10 BV und Art. 8 EMRK sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urk. 2 S. 10).
E. 2 Mit Eingabe vom 21. November 2014 beantragte die Geschädigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht – zusammengefasst – den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkün- dung, eventualiter seien die Gerichtsberichterstatter zuzulassen, unter wirksamen Auflagen betreffend Anonymität der Beschwerdeführerin. Im Weiteren beantragte sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie an der Verhandlung teilnehmen werde und eine direkte Gegenüberstellung von ihr mit dem Beschwerdegegner 1 zu vermeiden und entsprechend die Übertragung der Hauptverhandlung in ein anderes Zimmer vorzusehen sei. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin (Urk. 12/17 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hiess das Einzelgericht die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Ausschluss der Öf- fentlichkeit insofern gut, als dass eine Teilnahme unter der Auflage gestattet wer- de, keine Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Beschwer- deführerin erlauben würde (Ziff. 1). Ferner wurde ihr die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Ziff. 3). Im Übri- gen wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen (Ziff. 1 und 2; Urk. 6).
E. 3 Dem Unterzeichnenden seien die vollständigen Gerichtsakten, insbesondere die Stellungnahme von Herrn RA Y._____ (act. 24) zuzustellen und es sei ihm eine frühestens ab Montag, den 5. Ja- nuar[,] laufende Frist von 15 Tagen zur Ergänzung der vorliegen- den Beschwerde anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu Lasten der Beschwerdegegner resp. der Staatskasse."
E. 4 Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Einzelgericht sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellung- nahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom
19. Januar 2015 vernehmen und hielt fest, aus ihrer Sicht stehe einer Gutheis- sung der Anträge der Geschädigtenvertretung nichts entgegen (Urk. 9). Das Ein-
- 4 - zelgericht sowie der Beschwerdegegner 1 verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 11, 14).
E. 5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, sie stelle sich den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht in den Weg. Es sei grundsätzlich korrekt, dass es sich bei den Delikten zum Nachteil der Beschwer- deführerin um innerfamiliäre Vorfälle handle, welche die Öffentlichkeit kaum inte- ressieren würden. Hierzu nur akkreditierte Gerichtsberichterstatter mit gewissen Auflagen zuzulassen, sei legitim (Urk. 9 S. 1). Auch biete eine getrennte Verhand- lung der beiden Anklagekomplexe keinerlei Schwierigkeiten, so dass beim zwei- ten Teil die Öffentlichkeit durchaus zugelassen werden könne (Urk. 9 S. 2).
E. 6 Dem Beschwerdegegner 1 werden in der Anklageschrift vom 22. September 2014 – zusammengefasst – folgende Taten zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen: Er habe am 9. März 2013, um ca. 2.30 Uhr, mit Hilfe des am 24. Februar 2013 unrechtmässig an sich genommenen Wohnungsschlüssels (gering- fügige unrechtmässige Aneignung), die Wohnung der Beschwerdeführerin betre- ten (Hausfriedensbruch) und sich zu ihr ins Bett gelegt, während sie geschlafen habe. Daraufhin habe er ihr mit beiden Händen die Unterhose heruntergezogen, in der Absicht, an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bevor der Beschwerde- gegner 1 jedoch sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen können, sei die Be- schwerdeführerin aufgewacht (versuchte Schändung). In der Folge sei es zwi- schen den beiden zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung ge- kommen, in deren Verlauf der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand gegen deren linke Gesichtshälfte geschlagen habe (Tätlichkei- ten). Anschliessend habe der Beschwerdegegner 1 das Mobiltelefon der Be- schwerdeführerin an sich genommen und damit die Wohnung verlassen, in der Absicht, ihr das Mobiltelefon erst wieder zurückzugeben, wenn sie ihm im Gegen- zug seine noch in der Wohnung befindlichen Kleider retourniere (geringfügige Sa- chentziehung; Urk. 12/12 S. 3 ff.).
E. 7 Lediglich einer der Anklagevorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die sexuelle Integrität derselben, nämlich die versuchte Schän- dung. Die übrigen Vorwürfe sind jedoch eng mit diesem Vorwurf verbunden. Die
- 12 - Staatsanwaltschaft hat keine Einwände erhoben gegen die Anträge der Be- schwerdeführerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Zulassung von akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern mit gewissen Auflagen (Urk. 9 S. 1). Auch der Beschwerdegegner 1 hatte im vorinstanzlichen Verfahren nichts gegen den von der Beschwerdeführerin beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit einzuwenden. Er brachte lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Begründung ihres Antrages übertreibe (Urk. 12/24 S. 1). Im vorliegenden Verfahren liess er sich nicht vernehmen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die dem Beschwerdegegner 1 vorgewor- fenen Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Rahmen einer gescheiter- ten Beziehung stattgefunden haben. Die beiden sind nach wie vor familiär mitei- nander verbunden, da sie ein gemeinsames Kind haben (vgl. statt vieler Urk. 2 S. 6 f.). Die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Beschwerdeführerin haben sich somit im privaten Bereich abgespielt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von einem höheren öffentlichen Interesse sein soll- ten. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Aus- schluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung höher zu gewichten als das- jenige der Öffentlichkeit an der Anwesenheit. Wie gesagt haben auch weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 irgendwelche Interessen an der Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint notwendig und geeignet, die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Auch steht er in einem angemessenen Verhältnis zu den Interessen an einer öffentlichen Ver- handlung. Ferner steht einem teilweisen bzw. vorübergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit nichts im Weg, können die Anklagevorwürfe zum Nachteil der Be- schwerdeführerin von den übrigen Vorwürfen in der Hauptverhandlung doch ge- trennt behandelt werden, da diese in keinem Zusammenhang zueinander stehen. Nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt ist hingegen ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung. Selbst wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, hat das Gericht das Urteil in einer öffent-
- 13 - lichen Verhandlung zu eröffnen oder die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer ge- eigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren (Art. 70 Abs. 4 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeitsrechte der Beschwer- deführerin im Rahmen der Verlesung des Dispositivs oder der kurzen Begründung des Urteils durch die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StPO gefähr- det sein sollten.
E. 8 Die Beschwerdeführerin hat sodann beantragt, Gerichtsberichterstattern sei der Zugang zur Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung zu gestatten. Jedoch seien diesen unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB und Entzug der Akkreditierung gewisse Auflagen betreffend die Anonymität des Opfers zu ma- chen (Urk. 2 S. 2). Die verwaltungsrechtliche Sanktionierung des Fehlverhaltens von akkreditierten Gerichtsberichterstattern obliegt gemäss der Akteneinsichts- verordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) dem Obergericht. Aufgrund obiger Ausführungen erscheinen die beantragten detaillierten Auflagen - mit der entspre- chenden Präzisierung - an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter nicht unver- hältnismässig.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Verhandlung wie beantragt zu ersetzen ist. Zu präzisieren ist, dass die Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszuschliessen ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- - 14 - richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
- Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellten Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird die Bewilligung erteilt, sich im vorliegenden Beschwerdever- fahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung vom
- Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte zum Nachteil von A._____ ausgeschlossen und den Gerichtsbericht- - 15 - erstattern werden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen) sowie der Meldung an das Oberge- richt gemäss § 12 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerich- te folgende Auflagen betreffend die Anonymität des Opfers auferlegt: - Die Gerichtsberichterstatter haben bei der Berichterstattung deliktsbe- zogen zu berichten und alles zu vermeiden, was eine Identifizierung der Geschädigten erlauben würde (insbesondere sind Namensnen- nungen, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, Nennung von individualisierenden Umständen wie die konkrete Familiensituation, die Anzahl Kinder etc. zu unterlassen). - Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter haben zu Beginn der Ver- handlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Me- dium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter An- drohung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaf- fende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen wird dem En- dentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) - 16 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150001-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 3. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 19. Dezember 2014, GG140241-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) wegen versuchter Schändung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Ge- brauch, Fahrens ohne Berechtigung etc. (Urk. 12). Am 22. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Einzelgericht; Urk. 12/12).
2. Mit Eingabe vom 21. November 2014 beantragte die Geschädigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht – zusammengefasst – den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkün- dung, eventualiter seien die Gerichtsberichterstatter zuzulassen, unter wirksamen Auflagen betreffend Anonymität der Beschwerdeführerin. Im Weiteren beantragte sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie an der Verhandlung teilnehmen werde und eine direkte Gegenüberstellung von ihr mit dem Beschwerdegegner 1 zu vermeiden und entsprechend die Übertragung der Hauptverhandlung in ein anderes Zimmer vorzusehen sei. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin (Urk. 12/17 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hiess das Einzelgericht die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Ausschluss der Öf- fentlichkeit insofern gut, als dass eine Teilnahme unter der Auflage gestattet wer- de, keine Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Beschwer- deführerin erlauben würde (Ziff. 1). Ferner wurde ihr die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Ziff. 3). Im Übri- gen wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen (Ziff. 1 und 2; Urk. 6).
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2 f.):
- 3 - "1. Ziff. 1 der Verfügung vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung ausgeschlossen und den Gerichtsbericht- erstattern werden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und Entzug der Akkreditierung folgende Auflagen betreffend [die] Anonymität des Opfers auferlegt:
- Die Gerichtsberichterstatter haben bei der Berichterstattung deliktsbezogen zu berichten und alles zu vermeiden, was ei- ne Identifizierung der Geschädigten erlauben würde (insbe- sondere sind Namensnennungen, Kürzel, die auf den Na- men schliessen lassen, Nennung von individualisierenden Umständen wie die konkrete Familiensituation, die Anzahl Kinder etc. zu unterlassen).
- Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter haben zu Beginn der Verhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auf- lagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zu- sicherung der betreffende Medienschaffende der Gerichts- verhandlung nicht beiwohnen darf.
2. Der Privatklägerin sei auch für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewäh- ren. Der Hauptvertreterin sei in Anbetracht ihrer Arbeitsunfähigkeit die Substitutionsbefugnis einzuräumen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie Herrn lic.iur. X2._____ bis auf Weiteres die Substitutionsvollmacht erteilt hat.
3. Dem Unterzeichnenden seien die vollständigen Gerichtsakten, insbesondere die Stellungnahme von Herrn RA Y._____ (act. 24) zuzustellen und es sei ihm eine frühestens ab Montag, den 5. Ja- nuar[,] laufende Frist von 15 Tagen zur Ergänzung der vorliegen- den Beschwerde anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu Lasten der Beschwerdegegner resp. der Staatskasse."
4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Einzelgericht sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellung- nahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom
19. Januar 2015 vernehmen und hielt fest, aus ihrer Sicht stehe einer Gutheis- sung der Anträge der Geschädigtenvertretung nichts entgegen (Urk. 9). Das Ein-
- 4 - zelgericht sowie der Beschwerdegegner 1 verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 11, 14).
5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Einzelgerichts sowie die Vorbringen der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdeführerin näher einzugehen. II. 1.1. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Einzelgerichts nach Erhe- bung der Anklage. 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrenslei- tende Entscheide sind nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bundesgerichtsurteil 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein nicht wieder gutzumachen- der Nachteil rechtlicher Natur sein. Dies setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Es ge- nügt die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Rein tatsäch- liche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen dage- gen nicht aus (Bundesgerichtsurteil 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2 m.w.H.). 1.3. Der Beschwerdeführerin droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung be- züglich der Delikte, welche dem Beschwerdegegner 1 zu ihren Nachteil vorgewor- fen werden, nicht ausgeschlossen wird. Durch ein allfälliges Bekanntwerden inti- mer Details im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen sowie der früheren Bezie- hung mit dem Beschwerdegegner 1 in der Hauptverhandlung droht ihr eine Per- sönlichkeitsverletzung. Daran ändert nichts, wenn den anwesenden Personen – wie das Einzelgericht im angefochtenen Entscheid verfügt hat (Urk. 6 S. 8) – die
- 5 - Auflage erteilt wird, keine Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Beschwerdeführerin erlauben würden, vermöchte dies doch eine spätere Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin durch irgendwelche Anwesende nicht zu verhindern. Ferner liesse sich der Nachteil auch nicht durch einen späteren günstigeren Entscheid beseitigen. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin, es seien ihr die vollstän- digen Gerichtsakten, insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners 1, zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde an- zusetzen (Urk. 2 S. 3), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als gesetzliche Frist kann sie weder unterbrochen noch verlängert werden (Art. 89 StPO). Eine Wiederherstellung ist nach Art. 94 StPO möglich (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 396 N 4). Ferner ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist anzusetzen, wenn eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entspricht. Da die Beschwerde bereits gestützt auf die vorliegenden Akten bzw. die vorliegende Beschwerdebegründung im Grundsatz gutzuheissen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann offen gelassen werden, ob die Vorausset- zungen für eine Fristwiederherstellung bzw. Nachfristansetzung gegeben wären. Eine solche erübrigt sich unter den gegebenen Umständen.
3. Bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt worden ist (Urk. 6). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos. Es ist auch nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen in bessere finanzielle Verhältnisse gekommen ist (vgl. Urk. 12/18). Somit ist kein Grund ersichtlich, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu widerrufen (vgl. Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Die Bestellung der unentgeltlichen
- 6 - Rechtsbeistandschaft bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gel- ten somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
4. Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angesichts ihrer beleg- ten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3), wie beantragt (Urk. 2 S. 2 und 11), die Bewilli- gung zu erteilen, sich für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen. III. 1.1. Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Ge- richt und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Einen voll- ständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Partei, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Ge- richtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse ha- ben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. 1.2. Die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen bedeutend ist, sondern ebenso als Voraus- setzung der Bevölkerung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz er- scheint (Bundesgerichtsentscheid 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.3 m.w.H.). Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als rechtsstaat- liches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus den genannten Bestimmungen keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulas-
- 7 - sung ableiten. Indessen können sie sich auf die Informationsfreiheit berufen (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N 11 ff.). Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtstaatlichen und grundrechtli- chen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gibt es jedoch auch gegenteilige Inte- ressen. Dabei ist namentlich an den Persönlichkeitsschutz und dort insbesondere an den Schutz der Privat- und Intimsphäre, aber auch an Geschäftsgeheimnisse von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu denken. In Frage kommen auch staatli- che Interessen wie z.B. der Schutz der öffentlichen Ordnung (BSK StPO-Saxer/ Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 25). 1.3. Eine in Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO hervorgehobene Bedeutung hat der Schutz des Opfers. In den inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden Art. 34-44 OHG wa- ren der besondere Schutz und die besonderen Rechte von Opfern in Strafverfah- ren geregelt gewesen. Nach Art. 34 Abs. 1 i.f. OHG hatten die Behörden die Rechte eines Opfers in allen Abschnitten eines Strafverfahrens zu wahren. Nach Abs. 3 der Bestimmung konnte das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhand- lungen ausschliessen, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erforder- lich machten. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität konnte ein Opfer gestützt auf Art. 35 lit. e i.f. OHG den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlun- gen verlangen. Art. 70 StPO kann im Bezug auf Opfer im Lichte der inzwischen aufgehobenen Bestimmungen des OHG interpretiert werden (BSK StPO-Saxer/ Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 7). Allerdings ist auch bei Straftaten gegen die sexu- elle Integrität eine Interessenabwägung vorzunehmen. Damit wird dem Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes Rechnung getragen, wonach sich die Öffentlichkeit ei- ner Gerichtsverhandlung nicht nur zulasten oder zugunsten einer Partei oder an- derer Verfahrensbeteiligter auswirkt, sondern ihr auch eine Kontrollfunktion ge- genüber der Rechtspflege zukommt (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, StPO Kommentar, a.a.O., Art. 70 N 4). Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentli- chen Verhandlung bestehen (Bundesgerichtsentscheid 6B_350/2012 vom
- 8 -
28. Februar 2013 E. 1.5). Zudem darf der Ausschluss in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als es das Interesse, welches damit verfolgt wird, erfordert. Auch soll die Öffentlichkeit nicht von der gesamten Haupt- verhandlung ausgeschlossen werden, wenn mit einem vorübergehenden Aus- schluss dem verfolgten Interesse Genüge getan werden kann (BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 13 f.). 1.4. Ferner kann der Zutritt zu Verhandlungen mit bestimmten Auflagen verbun- den werden. Solche sind sowohl gegenüber Medienvertretern als auch gegenüber weiteren Personen möglich, wobei bei Medienvertretern die Medien- und Mei- nungsfreiheit zu beachten sind. Auflagen müssen generell einen materiellen Be- zug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeitsausschluss legitimierenden Inte- ressen aufweisen und geeignet sein, diese Interessen zu wahren. Die Auflagen müssen inhaltlich präzise sein, also nicht generell und zu allgemein (BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 19 f.). Wenn sich ein Gerichtsberichterstatter der Auflage nicht unterzieht, erfüllt er die entsprechende Voraussetzung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht, womit es bei seinem Ausschluss bleibt (BGE 137 I 209 E. 4.7).
2. Vorweg ist festzuhalten, dass es vorliegend lediglich um die Frage geht, ob die Öffentlichkeit bezüglich der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Delikte auszuschliessen ist, bezieht sich ihr Antrag doch lediglich auf diese Delikte (vgl. Urk. 2 S. 5).
3. Das Einzelgericht führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 würden in der An- klage insgesamt neun strafbare Handlungen vorgeworfen. Lediglich der Tatvor- wurf der versuchten Schändung tangiere die Intimsphäre und sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin, wobei sie als geschädigte Person und als Opfer gelte. Diesbezüglich werde dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, er habe sich gegen den Willen der Beschwerdeführerin, seiner Ex-Partnerin, zu ihr ins Bett gelegt, ih- re Unterhosen heruntergezogen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, was je- doch nicht gelungen sei, weil die Beschwerdeführerin aufgewacht und weggerückt sei. Der Sachverhalt tangiere zwar die Intimsphäre der Beschwerdeführerin. In al-
- 9 - len bisherigen Befragungen seien jedoch keine Details zu sexuellen Handlungen oder zum Intimbereich der Beschwerdeführerin zur Sprache gekommen und es sei davon auszugehen, dass solche auch an der Hauptverhandlung nicht weiter- gehender als bisher zur Sprache kommen würden. Unter diesen Umständen lä- gen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit vor und ein solcher würde sich als unverhältnismässig erweisen. Aufgrund des Umstandes, dass eine versuchte sexuelle Handlung gegen die Be- schwerdeführerin zu behandeln sein werde, und in Nachachtung von Art. 74 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 2 StPO rechtfertige es sich insgesamt, die Teilnahme an der Verhandlung mit dem ausdrücklichen Hinweis bzw. der Auflage zu verbinden, dass ausserhalb der Verhandlung keine Informationen, insbesondere auch nicht im Internet oder in einem anderen Medium, bekannt gegeben werden dürften, welche die Identifizierung der Beschwerdeführerin ermöglichten (Urk. 6 S. 4 f.).
4. Die Beschwerdeführerin führt hierzu zusammengefasst Folgendes aus: Die Strafuntersuchung bezüglich der gegen sie verübten Delikte sei getrennt von den übrigen Delikten geführt worden. Die Aufteilung der Gerichtsverhandlung in zwei Teile (einen Teil betreffend Delikte gegen sie und einen Teil betreffend der übri- gen Delikte) würde keine Schwierigkeiten bieten, umso mehr, als die Untersu- chung bereits entsprechend geführt worden sei, und die Trennung der Akten da- mit keine Schwierigkeiten bieten würde. Art. 6 Abs. 1 EMRK halte denn auch die Möglichkeit des Öffentlichkeitsausschlusses für einen Teil der Verhandlung aus- drücklich fest (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren macht sie geltend, Art. 70 StPO schütze nicht nur die sexuelle Intim- sphäre, sondern alle "schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person, insbe- sondere des Opfers", so die von der BV und der EMRK geschützte Privat- und In- timsphäre, vertrauliche Familienangelegenheiten, aber auch weitere schutzwürdi- ge Interessen. Die Voraussetzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss seien zudem weniger streng bei einem Ausschluss im Interesse des Opfers. Auch wenn sie und der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Tat kein Paar mehr gewesen seien, handle es sich vorliegend doch um Familienangelegenheiten. Der Be-
- 10 - schwerdegegner 1 sei der Vater des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin, die Eltern-Beziehung verbinde die Parteien auch nach der Trennung (Urk. 2 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe im Laufe der Untersuchung "wilde Geschichten" über sie erzählt. Auch wenn die Geschichten in keiner Weise zutreffen würden, verletzten sie ihre Privat- und Intimsphäre und seien geeignet, ihre Persönlichkeit, ihren Ruf und ihre Ehre zu schädigen. Nehme die Publikumsöffentlichkeit an der Verhandlung teil, bestehe keine Kontrolle über die Verbreitung solcher Geschich- ten. Der Beschwerdegegner 1 habe – nach einer ersten Erzählphase – die Aus- sage verweigert, aber bereits angekündigt, vor Gericht aussagen zu wollen. Damit könne es durchaus zu einer ausführlichen Befragung des Beschwerdegegners 1 kommen. Eine wirksame Geschädigtenvertretung sei zudem nicht möglich, wenn ihre Vertreterin bei Ergänzungsfragen vor das Dilemma gestellt werde, öffentliche Persönlichkeitsverletzungen von ihr in Kauf zu nehmen oder aber auf potentiell wichtige Fragen zu verzichten (Urk. 2 S. 7). Sodann werde in der angefochtenen Verfügung dem Grundsatz der Öffentlichkeit ein zu hoher Stellenwert eingeräumt (Urk. 2 S. 8). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte gegen sie (die Beschwerdeführerin) sei klein. Auch der Beschwerdegegner 1 könne kein er- hebliches rechtlich geschütztes Interesse an der Öffentlichkeit der Verhandlung geltend machen und mache kein solches geltend. Das schutzwürdige Interesse ihrerseits am Ausschluss der Öffentlichkeit sei hingegen sehr gross. Der vom Einzelgericht als "Opferschutz" vorgesehene "Hinweis" an das Publikum, ausserhalb der Verhandlung keine Informationen, insbesondere nicht im Internet oder einem anderen Medium, zu verbreiten, genüge nicht. Einerseits würden die Opfer- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin auch ohne Verbreitung in den Medien bereits gegenüber dem anwesenden Publikum verletzt. Anderseits bestehe gegenüber dem "gewöhnlichen" Publikum keine Möglichkeit, verbindliche Auflagen zu statuieren (Urk. 2 S. 9). Schliesslich gehe auch die gegenüber den Medienvertretern vorgesehene Auflage viel zu wenig weit. Mit der Zulassung der Öffentlichkeit verletze das Gericht daher Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 74 Abs. 3
- 11 - StPO, Art. 152 Abs. 1 StPO, Art. 10 BV und Art. 8 EMRK sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urk. 2 S. 10).
5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, sie stelle sich den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht in den Weg. Es sei grundsätzlich korrekt, dass es sich bei den Delikten zum Nachteil der Beschwer- deführerin um innerfamiliäre Vorfälle handle, welche die Öffentlichkeit kaum inte- ressieren würden. Hierzu nur akkreditierte Gerichtsberichterstatter mit gewissen Auflagen zuzulassen, sei legitim (Urk. 9 S. 1). Auch biete eine getrennte Verhand- lung der beiden Anklagekomplexe keinerlei Schwierigkeiten, so dass beim zwei- ten Teil die Öffentlichkeit durchaus zugelassen werden könne (Urk. 9 S. 2).
6. Dem Beschwerdegegner 1 werden in der Anklageschrift vom 22. September 2014 – zusammengefasst – folgende Taten zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen: Er habe am 9. März 2013, um ca. 2.30 Uhr, mit Hilfe des am 24. Februar 2013 unrechtmässig an sich genommenen Wohnungsschlüssels (gering- fügige unrechtmässige Aneignung), die Wohnung der Beschwerdeführerin betre- ten (Hausfriedensbruch) und sich zu ihr ins Bett gelegt, während sie geschlafen habe. Daraufhin habe er ihr mit beiden Händen die Unterhose heruntergezogen, in der Absicht, an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bevor der Beschwerde- gegner 1 jedoch sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen können, sei die Be- schwerdeführerin aufgewacht (versuchte Schändung). In der Folge sei es zwi- schen den beiden zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung ge- kommen, in deren Verlauf der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand gegen deren linke Gesichtshälfte geschlagen habe (Tätlichkei- ten). Anschliessend habe der Beschwerdegegner 1 das Mobiltelefon der Be- schwerdeführerin an sich genommen und damit die Wohnung verlassen, in der Absicht, ihr das Mobiltelefon erst wieder zurückzugeben, wenn sie ihm im Gegen- zug seine noch in der Wohnung befindlichen Kleider retourniere (geringfügige Sa- chentziehung; Urk. 12/12 S. 3 ff.).
7. Lediglich einer der Anklagevorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die sexuelle Integrität derselben, nämlich die versuchte Schän- dung. Die übrigen Vorwürfe sind jedoch eng mit diesem Vorwurf verbunden. Die
- 12 - Staatsanwaltschaft hat keine Einwände erhoben gegen die Anträge der Be- schwerdeführerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Zulassung von akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern mit gewissen Auflagen (Urk. 9 S. 1). Auch der Beschwerdegegner 1 hatte im vorinstanzlichen Verfahren nichts gegen den von der Beschwerdeführerin beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit einzuwenden. Er brachte lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Begründung ihres Antrages übertreibe (Urk. 12/24 S. 1). Im vorliegenden Verfahren liess er sich nicht vernehmen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die dem Beschwerdegegner 1 vorgewor- fenen Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Rahmen einer gescheiter- ten Beziehung stattgefunden haben. Die beiden sind nach wie vor familiär mitei- nander verbunden, da sie ein gemeinsames Kind haben (vgl. statt vieler Urk. 2 S. 6 f.). Die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Beschwerdeführerin haben sich somit im privaten Bereich abgespielt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von einem höheren öffentlichen Interesse sein soll- ten. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Aus- schluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung höher zu gewichten als das- jenige der Öffentlichkeit an der Anwesenheit. Wie gesagt haben auch weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 irgendwelche Interessen an der Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint notwendig und geeignet, die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Auch steht er in einem angemessenen Verhältnis zu den Interessen an einer öffentlichen Ver- handlung. Ferner steht einem teilweisen bzw. vorübergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit nichts im Weg, können die Anklagevorwürfe zum Nachteil der Be- schwerdeführerin von den übrigen Vorwürfen in der Hauptverhandlung doch ge- trennt behandelt werden, da diese in keinem Zusammenhang zueinander stehen. Nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt ist hingegen ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung. Selbst wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, hat das Gericht das Urteil in einer öffent-
- 13 - lichen Verhandlung zu eröffnen oder die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer ge- eigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren (Art. 70 Abs. 4 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeitsrechte der Beschwer- deführerin im Rahmen der Verlesung des Dispositivs oder der kurzen Begründung des Urteils durch die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StPO gefähr- det sein sollten.
8. Die Beschwerdeführerin hat sodann beantragt, Gerichtsberichterstattern sei der Zugang zur Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung zu gestatten. Jedoch seien diesen unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB und Entzug der Akkreditierung gewisse Auflagen betreffend die Anonymität des Opfers zu ma- chen (Urk. 2 S. 2). Die verwaltungsrechtliche Sanktionierung des Fehlverhaltens von akkreditierten Gerichtsberichterstattern obliegt gemäss der Akteneinsichts- verordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) dem Obergericht. Aufgrund obiger Ausführungen erscheinen die beantragten detaillierten Auflagen - mit der entspre- chenden Präzisierung - an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter nicht unver- hältnismässig.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Verhandlung wie beantragt zu ersetzen ist. Zu präzisieren ist, dass die Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszuschliessen ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. IV.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge-
- 14 - richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellten Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird die Bewilligung erteilt, sich im vorliegenden Beschwerdever- fahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung vom
19. Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte zum Nachteil von A._____ ausgeschlossen und den Gerichtsbericht-
- 15 - erstattern werden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen) sowie der Meldung an das Oberge- richt gemäss § 12 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerich- te folgende Auflagen betreffend die Anonymität des Opfers auferlegt:
- Die Gerichtsberichterstatter haben bei der Berichterstattung deliktsbe- zogen zu berichten und alles zu vermeiden, was eine Identifizierung der Geschädigten erlauben würde (insbesondere sind Namensnen- nungen, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, Nennung von individualisierenden Umständen wie die konkrete Familiensituation, die Anzahl Kinder etc. zu unterlassen).
- Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter haben zu Beginn der Ver- handlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Me- dium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter An- drohung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaf- fende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen wird dem En- dentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri