Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt derzeit ein Strafverfahren gegen C._____ wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehlerei, Wucher etc. Mit Verfügung vom 14. April 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft aus dem Besitz des Beschuldigten zwei Fahrzeuge, i.e. einen Personenwa- gen der Marke BMW X6 (Stamm-Nr. ...) und einen Personenwagen der Mar- ke Mercedes-Benz CL 500 (Stamm-Nr. ...) zwecks Sicherstellung von Ver- fahrenskosten. Diese Beschlagnahmeverfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft die vorzeiti- ge Verwertung der Fahrzeuge und die Beschlagnahme des Verwertungser- löses an. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. November 2014 (Verfahrens-Nr. UH140239) auf eine vom Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschluss der hiesigen Kammer ist rechtskräftig.
E. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 394 StPO) - zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ver- fügungen sind individuelle und konkrete Anordnungen, welche sich auf Vor- schriften der StPO stützen und für den Adressaten verbindliche Rechtswir- kungen erzielen (vgl. ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10; BStGer, Urteil RR.2011.135 vom 12. Juli 2011 E. 2.2.1).
E. 1.2 In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2014 verlangten die Beschwerdefüh- rer die Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge (Hauptbegehren) oder die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Eventualbegehren). Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschwerdeführern daraufhin die Beschlag- nahmeverfügung vom 14. April 2014 zu, nahm zum Hauptbegehren, abge- sehen von den Hinweisen auf die Bestimmungen über die Beschwerdelegi- timation (Art. 382 Abs. 1 StPO) und den Fristenlauf (Art. 384 lic. c StPO), aber nicht Stellung. Dieses Schreiben ist als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren, da die Staatsanwaltschaft es ablehnt, das Hauptbegehren (Be- gehren um Herausgabe der Fahrzeuge) materiell zu prüfen. Es handelt sich um einen gestützt auf die StPO gefassten individuell-konkreten Entscheid, mithin um eine Verfügung im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsob- jekt. 2.
E. 2 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/3) wandte sich der Rechtsver- treter von A._____, Ehefrau des beschuldigten C._____, und eines gewis- sen B._____ an die Staatsanwaltschaft II. Darin liessen A._____ (Urk. 3/3 S. 1-3) und B._____ (Urk. 3/3 S. 4) die Behauptung aufstellen, dass die be- schlagnahmten Fahrzeuge nicht dem Beschuldigten gehörten, sondern dass der BMW X6 im Eigentum von A._____ und der Mercedes-Benz im Eigen- tum von B._____ stünden. Es sei ihnen, A._____ und B._____, aber keine Beschlagnahmeverfügung zugestellt worden. Die Beschlagnahme von Dritt- eigentum zur Deckung von Verfahrenskosten sei unzulässig. Aus diesem Grund würden sie die sofortige Herausgabe der Fahrzeuge oder zumindest die Zustellung einer anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung verlangen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (Urk. 5) liess die Staatsanwaltschaft A._____ und B._____ über ihren Anwalt die Beschlagnahmeverfügung vom
- 3 -
14. April 2014, die Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung der Fahrzeu- ge und Beschlagnahme des Verwertungserlöses vom 25. Juli 2014 sowie den Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer vom 11. November 2014 betreffend die gegen die vorzeitige Verwertung erhobene Beschwerde von C._____ zukommen. Im Übrigen überliess es die Staatsanwaltschaft dem Entscheid von A._____ und B._____, gegen die betreffenden Verfügungen rechtliche Schritte einzuleiten, wobei sie auf Art. 382 Abs. 1 und Art. 384 lit. c StPO sowie auf den Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer (Erw. II/1.5) verwies.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer behaupten, die Fahrzeuge stünden in ihrem Eigen- tum. Ihrer Ansicht nach hätten die Fahrzeuge nicht beschlagnahmt werden dürfen, da eine Beschlagnahme von Dritteigentum zur Sicherstellung von Verfahrenskosten nicht zulässig sei (Urk. 2 N. 8). Nachfolgend ist zu klären, ob die Staatsanwaltschaft das Begehren der Beschwerdeführer auf Heraus- gabe der Fahrzeuge - u.a. unter Verweis auf die Bestimmungen über den Beginn der Rechtsmittelfrist - zu Recht nicht prüfte.
- 5 -
E. 2.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt bei schriftlichen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist mit ei- nem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, wobei sie in drin- genden Fällen mündlich angeordnet werden kann und nachträglich schrift- lich zu bestätigen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Beschlagnahmebefehl ist sowohl der beschuldigten Person als auch allfälligen Dritteigentümern der beschlagnahmten Vermögenswerte zu eröffnen, damit diese in ihrer Stellung als beschwerte Dritte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die ihnen zustehenden Verfahrensrechte auch tatsächlich ausüben können (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Im vorliegenden Fall wurden die Fahrzeuge mit schriftlicher Verfügung vom
14. April 2014 (Urk. 3/6) beschlagnahmt. Die Formvorschrift von Art. 263 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Die Verfügung wurde nur dem Beschuldig- ten eröffnet. Aus der Begründung der Verfügung ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Dritteigentum an den beschlagnahmten Fahrzeugen in Betracht zog. Sofern die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft, dass sie bereits vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung Eigentumsrechte an den Fahrzeugen geltend gemacht hatten, hätte die Staatsanwaltschaft ihnen als (potentiellen) Dritteigentümern den Beschlagnahmebefehl zustellen müssen, damit sie ihn hätten anfechten können. Das Unterlassen der Mittei- lung des Beschlagnahmebefehls gegenüber den Beschwerdeführern würde unter dieser Voraussetzung einen Eröffnungsfehler darstellen. Die Rüge der Beschwerdeführer, es hätte ihnen ein "separater" Beschlag- nahmebefehl zugestellt werden müssen (vgl. Urk. 2 N. 10), ist wohl in dem Sinn zu verstehen, dass die Beschwerdeführer der Ansicht sind, aus der Be- schlagnahmeverfügung hätte sich ergeben müssen, weshalb die Beschlag- nahme der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge zulässig sei.
- 6 - 3.
E. 3 Am 22. Dezember 2014 erhoben A._____ (Beschwerdeführerin 1) und B._____ (Beschwerdeführer 2) bei der hiesigen Kammer gegen das als Nichteintretensentscheid bezeichnete Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, aus mangelhafter Eröffnung eines Entscheids dürfe den Parteien kein Nachteil erwachsen. Insbesondere be- ginne die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (Urk. 2 N. 11). Da alle in der Sa- che bisher ergangenen Entscheide (Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014, Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung der Fahrzeuge vom 25. Juli 2014, Nichteintretensentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 11. November 2014) nicht an sie gerichtet gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, diese Entscheide anzufechten (Urk. 2 N. 12). Mit diesen Vorbringen rügen die Beschwerdeführer implizit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der daraus abgeleiteten Verfahrens- rechte.
E. 3.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben Verletzun- gen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheids zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten hat, am Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Eine Verfügung, die gegenüber den Parteien nicht eröffnet wurde, entfaltet (zumindest für die betroffene Partei) keinerlei Rechtswirkung und vermag insbesondere auch nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist aus- zulösen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 84 N. 1; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 1). Die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, wird aber durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben gilt als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung und damit auch im Strafprozessrecht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
- 7 - schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91). Er richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte als auch an die Par- teien und anderen Verfahrensbeteiligten (SCHMID, a.a.O., N. 93). Erhält eine Partei von einer Verfügung, die mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, sobald sie nach Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente ist (Bundesstrafgericht, Beschluss der Be- schwerdekammer vom 8. Mai 2014, BB.2013.140, E. 1.2.2; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 207 N. 440). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Private, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betref- fende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3). Sie hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzei- chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.3; 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3).
E. 3.3 Die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber der Staatsanwaltschaft stets beteuert zu haben, dass die Fahrzeuge in ihrem "Besitz" (recte: Eigentum) und somit nicht im "Besitz" des Beschuldigten stünden (Urk. 2 N. 13). Die Staatsanwaltschaft könne sich nicht darauf berufen, nichts von den Eigen- tumsverhältnissen gewusst zu haben, da die Beschwerdeführerin 1 bereits anlässlich der Beschlagnahme der Fahrzeuge am 14. April 2014 sowie auch zu späterer Zeit wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie Fahrzeugei- gentümerin sei (Urk. 2 N. 16). Was den BMW X6 betrifft, so wurde dieses Fahrzeug im Anschluss an eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten und der Beschwerdefüh- rerin 1 am 14. April 2014 beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin 1 war bei
- 8 - der Hausdurchsuchung anwesend (Urk. 16, HD 7/2 S. 1). Sie wusste daher von Anfang an um die Beschlagnahme des angeblich in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs. Entgegen ihrer im vorliegenden Verfahren aufgestell- ten Behauptung ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 der Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme der Fahrzeuge mitgeteilt hätte, Eigentümerin des BMW zu sein. Auch in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 wollte die Beschwerdeführerin 1 zu den Eigentumsverhältnissen der am 14. April 2014 beschlagnahmten Fahr- zeuge keine Aussagen machen (Urk. 16, HD 7/5 S. 2 und HD 3/1 S. 2). Erst im Beschwerdeverfahren gegen die am 25. Juli 2014 verfügte Anordnung der vorzeitigen Verwertung der Fahrzeuge liess die Beschwerdeführerin 1 über den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten vorbringen, der beschlag- nahmte BMW gehöre ihr (vgl. Obergericht Zürich, Beschluss der III. Straf- kammer UH140239 vom 11. November 2014 E. II/1.3 mit Hinweis auf die Eingaben vom 29. und 31. Oktober 2014). Mit an die Staatsanwaltschaft ge- richtetem Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/3) beanspruchte die Be- schwerdeführerin 1 erstmals in eigenem Namen das Eigentumsrecht am be- sagten BMW. Sie hätte ihre Einwände gegen die Beschlagnahme aber be- reits am 14. April 2014 erheben können. Selbst als sie in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 zu den Eigentumsverhältnissen befragt wurde, war sie nicht bereit, Auskunft darüber zu geben (Urk. 16, HD 3/1 S. 2). Ihr langes Zuwarten ist nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. II/2.3 hiervor) als treuwid- rig zu bezeichnen. Treuwidriges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das erst am 4. Dezember 2014 gestellte Begehren auf Herausgabe des BMW wegen Ver- spätung nicht prüfte. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2, der zu den Eigentumsverhältnis- sen rogatorisch befragt wurde. Laut Mitteilung von Interpol Liaison Office UNMIK in Pristina vom 9. Juli 2014 sagte der Beschwerdeführer 2 aus, er habe den Mercedes-Benz CL 500 an den Beschuldigten verkauft. Es gebe aber keinen schriftlichen Kaufvertrag (Urk. 16, HD 7/4). Entgegen diesen Aussagen lässt der Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren einen
- 9 - Kaufvertrag (Urk. 3/5, Übersetzung in Urk. 9) ins Recht legen und behaup- ten, er sei Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs. Dieses Verhalten ist treuwidrig. Es ist daher auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf dessen Vorbringen nicht einging.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid der Staatsanwaltschaft (Schreiben vom 8. Dezember 2014) bezüglich des Hauptantrags als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Der Eventualantrag auf Zustellung einer rechtsmittelfähigen Beschlagnah- meverfügung ist erledigt, da die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern die Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 zusammen mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2014 bereits zustellte. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälf- te auferlegt. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:
E. 8 Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und entweder an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen oder direkt zu entscheiden, der Beschwerdefüh- rerin 1 den BMW und dem Beschwerdeführer 2 den Mercedes herauszuge- ben, eventualiter die Beschwerdeführer zu entschädigen, sofern die beiden Fahrzeuge bereits verwertet worden seien. Subeventualiter sei den Be- schwerdeführern je eine rechtsmittelfähige Beschlagnahmeverfügung zuzu- stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse (Urk. 2 S. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk.
11) auf Stellungnahme zur Beschwerde.
5. Infolge neuer Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2015 ergeht dieser Beschluss in anderer Besetzung als angekündigt. II. 1.
- 4 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung); − den amtlichen Verteidiger von C._____, zweifach (per A-Post). - 10 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140398-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 11. Mai 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014, B-4/2012/181100805
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt derzeit ein Strafverfahren gegen C._____ wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehlerei, Wucher etc. Mit Verfügung vom 14. April 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft aus dem Besitz des Beschuldigten zwei Fahrzeuge, i.e. einen Personenwa- gen der Marke BMW X6 (Stamm-Nr. ...) und einen Personenwagen der Mar- ke Mercedes-Benz CL 500 (Stamm-Nr. ...) zwecks Sicherstellung von Ver- fahrenskosten. Diese Beschlagnahmeverfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft die vorzeiti- ge Verwertung der Fahrzeuge und die Beschlagnahme des Verwertungser- löses an. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. November 2014 (Verfahrens-Nr. UH140239) auf eine vom Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschluss der hiesigen Kammer ist rechtskräftig.
2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/3) wandte sich der Rechtsver- treter von A._____, Ehefrau des beschuldigten C._____, und eines gewis- sen B._____ an die Staatsanwaltschaft II. Darin liessen A._____ (Urk. 3/3 S. 1-3) und B._____ (Urk. 3/3 S. 4) die Behauptung aufstellen, dass die be- schlagnahmten Fahrzeuge nicht dem Beschuldigten gehörten, sondern dass der BMW X6 im Eigentum von A._____ und der Mercedes-Benz im Eigen- tum von B._____ stünden. Es sei ihnen, A._____ und B._____, aber keine Beschlagnahmeverfügung zugestellt worden. Die Beschlagnahme von Dritt- eigentum zur Deckung von Verfahrenskosten sei unzulässig. Aus diesem Grund würden sie die sofortige Herausgabe der Fahrzeuge oder zumindest die Zustellung einer anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung verlangen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (Urk. 5) liess die Staatsanwaltschaft A._____ und B._____ über ihren Anwalt die Beschlagnahmeverfügung vom
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14. April 2014, die Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung der Fahrzeu- ge und Beschlagnahme des Verwertungserlöses vom 25. Juli 2014 sowie den Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer vom 11. November 2014 betreffend die gegen die vorzeitige Verwertung erhobene Beschwerde von C._____ zukommen. Im Übrigen überliess es die Staatsanwaltschaft dem Entscheid von A._____ und B._____, gegen die betreffenden Verfügungen rechtliche Schritte einzuleiten, wobei sie auf Art. 382 Abs. 1 und Art. 384 lit. c StPO sowie auf den Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer (Erw. II/1.5) verwies.
3. Am 22. Dezember 2014 erhoben A._____ (Beschwerdeführerin 1) und B._____ (Beschwerdeführer 2) bei der hiesigen Kammer gegen das als Nichteintretensentscheid bezeichnete Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
8. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und entweder an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen oder direkt zu entscheiden, der Beschwerdefüh- rerin 1 den BMW und dem Beschwerdeführer 2 den Mercedes herauszuge- ben, eventualiter die Beschwerdeführer zu entschädigen, sofern die beiden Fahrzeuge bereits verwertet worden seien. Subeventualiter sei den Be- schwerdeführern je eine rechtsmittelfähige Beschlagnahmeverfügung zuzu- stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse (Urk. 2 S. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk.
11) auf Stellungnahme zur Beschwerde.
5. Infolge neuer Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2015 ergeht dieser Beschluss in anderer Besetzung als angekündigt. II. 1.
- 4 - 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 394 StPO) - zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ver- fügungen sind individuelle und konkrete Anordnungen, welche sich auf Vor- schriften der StPO stützen und für den Adressaten verbindliche Rechtswir- kungen erzielen (vgl. ANDREAS KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10; BStGer, Urteil RR.2011.135 vom 12. Juli 2011 E. 2.2.1). 1.2 In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2014 verlangten die Beschwerdefüh- rer die Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge (Hauptbegehren) oder die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Eventualbegehren). Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschwerdeführern daraufhin die Beschlag- nahmeverfügung vom 14. April 2014 zu, nahm zum Hauptbegehren, abge- sehen von den Hinweisen auf die Bestimmungen über die Beschwerdelegi- timation (Art. 382 Abs. 1 StPO) und den Fristenlauf (Art. 384 lic. c StPO), aber nicht Stellung. Dieses Schreiben ist als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren, da die Staatsanwaltschaft es ablehnt, das Hauptbegehren (Be- gehren um Herausgabe der Fahrzeuge) materiell zu prüfen. Es handelt sich um einen gestützt auf die StPO gefassten individuell-konkreten Entscheid, mithin um eine Verfügung im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsob- jekt. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer behaupten, die Fahrzeuge stünden in ihrem Eigen- tum. Ihrer Ansicht nach hätten die Fahrzeuge nicht beschlagnahmt werden dürfen, da eine Beschlagnahme von Dritteigentum zur Sicherstellung von Verfahrenskosten nicht zulässig sei (Urk. 2 N. 8). Nachfolgend ist zu klären, ob die Staatsanwaltschaft das Begehren der Beschwerdeführer auf Heraus- gabe der Fahrzeuge - u.a. unter Verweis auf die Bestimmungen über den Beginn der Rechtsmittelfrist - zu Recht nicht prüfte.
- 5 - 2.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt bei schriftlichen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist mit ei- nem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, wobei sie in drin- genden Fällen mündlich angeordnet werden kann und nachträglich schrift- lich zu bestätigen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Beschlagnahmebefehl ist sowohl der beschuldigten Person als auch allfälligen Dritteigentümern der beschlagnahmten Vermögenswerte zu eröffnen, damit diese in ihrer Stellung als beschwerte Dritte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die ihnen zustehenden Verfahrensrechte auch tatsächlich ausüben können (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.3 Im vorliegenden Fall wurden die Fahrzeuge mit schriftlicher Verfügung vom
14. April 2014 (Urk. 3/6) beschlagnahmt. Die Formvorschrift von Art. 263 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Die Verfügung wurde nur dem Beschuldig- ten eröffnet. Aus der Begründung der Verfügung ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Dritteigentum an den beschlagnahmten Fahrzeugen in Betracht zog. Sofern die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft, dass sie bereits vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung Eigentumsrechte an den Fahrzeugen geltend gemacht hatten, hätte die Staatsanwaltschaft ihnen als (potentiellen) Dritteigentümern den Beschlagnahmebefehl zustellen müssen, damit sie ihn hätten anfechten können. Das Unterlassen der Mittei- lung des Beschlagnahmebefehls gegenüber den Beschwerdeführern würde unter dieser Voraussetzung einen Eröffnungsfehler darstellen. Die Rüge der Beschwerdeführer, es hätte ihnen ein "separater" Beschlag- nahmebefehl zugestellt werden müssen (vgl. Urk. 2 N. 10), ist wohl in dem Sinn zu verstehen, dass die Beschwerdeführer der Ansicht sind, aus der Be- schlagnahmeverfügung hätte sich ergeben müssen, weshalb die Beschlag- nahme der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge zulässig sei.
- 6 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, aus mangelhafter Eröffnung eines Entscheids dürfe den Parteien kein Nachteil erwachsen. Insbesondere be- ginne die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (Urk. 2 N. 11). Da alle in der Sa- che bisher ergangenen Entscheide (Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014, Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung der Fahrzeuge vom 25. Juli 2014, Nichteintretensentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 11. November 2014) nicht an sie gerichtet gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, diese Entscheide anzufechten (Urk. 2 N. 12). Mit diesen Vorbringen rügen die Beschwerdeführer implizit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der daraus abgeleiteten Verfahrens- rechte. 3.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben Verletzun- gen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheids zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten hat, am Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Eine Verfügung, die gegenüber den Parteien nicht eröffnet wurde, entfaltet (zumindest für die betroffene Partei) keinerlei Rechtswirkung und vermag insbesondere auch nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist aus- zulösen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 84 N. 1; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 1). Die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, wird aber durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben gilt als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung und damit auch im Strafprozessrecht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
- 7 - schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91). Er richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte als auch an die Par- teien und anderen Verfahrensbeteiligten (SCHMID, a.a.O., N. 93). Erhält eine Partei von einer Verfügung, die mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, sobald sie nach Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente ist (Bundesstrafgericht, Beschluss der Be- schwerdekammer vom 8. Mai 2014, BB.2013.140, E. 1.2.2; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 207 N. 440). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Private, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betref- fende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3). Sie hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzei- chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.3; 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber der Staatsanwaltschaft stets beteuert zu haben, dass die Fahrzeuge in ihrem "Besitz" (recte: Eigentum) und somit nicht im "Besitz" des Beschuldigten stünden (Urk. 2 N. 13). Die Staatsanwaltschaft könne sich nicht darauf berufen, nichts von den Eigen- tumsverhältnissen gewusst zu haben, da die Beschwerdeführerin 1 bereits anlässlich der Beschlagnahme der Fahrzeuge am 14. April 2014 sowie auch zu späterer Zeit wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie Fahrzeugei- gentümerin sei (Urk. 2 N. 16). Was den BMW X6 betrifft, so wurde dieses Fahrzeug im Anschluss an eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten und der Beschwerdefüh- rerin 1 am 14. April 2014 beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin 1 war bei
- 8 - der Hausdurchsuchung anwesend (Urk. 16, HD 7/2 S. 1). Sie wusste daher von Anfang an um die Beschlagnahme des angeblich in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs. Entgegen ihrer im vorliegenden Verfahren aufgestell- ten Behauptung ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 der Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme der Fahrzeuge mitgeteilt hätte, Eigentümerin des BMW zu sein. Auch in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 wollte die Beschwerdeführerin 1 zu den Eigentumsverhältnissen der am 14. April 2014 beschlagnahmten Fahr- zeuge keine Aussagen machen (Urk. 16, HD 7/5 S. 2 und HD 3/1 S. 2). Erst im Beschwerdeverfahren gegen die am 25. Juli 2014 verfügte Anordnung der vorzeitigen Verwertung der Fahrzeuge liess die Beschwerdeführerin 1 über den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten vorbringen, der beschlag- nahmte BMW gehöre ihr (vgl. Obergericht Zürich, Beschluss der III. Straf- kammer UH140239 vom 11. November 2014 E. II/1.3 mit Hinweis auf die Eingaben vom 29. und 31. Oktober 2014). Mit an die Staatsanwaltschaft ge- richtetem Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/3) beanspruchte die Be- schwerdeführerin 1 erstmals in eigenem Namen das Eigentumsrecht am be- sagten BMW. Sie hätte ihre Einwände gegen die Beschlagnahme aber be- reits am 14. April 2014 erheben können. Selbst als sie in der Einvernahme vom 15. Mai 2014 zu den Eigentumsverhältnissen befragt wurde, war sie nicht bereit, Auskunft darüber zu geben (Urk. 16, HD 3/1 S. 2). Ihr langes Zuwarten ist nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. II/2.3 hiervor) als treuwid- rig zu bezeichnen. Treuwidriges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das erst am 4. Dezember 2014 gestellte Begehren auf Herausgabe des BMW wegen Ver- spätung nicht prüfte. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2, der zu den Eigentumsverhältnis- sen rogatorisch befragt wurde. Laut Mitteilung von Interpol Liaison Office UNMIK in Pristina vom 9. Juli 2014 sagte der Beschwerdeführer 2 aus, er habe den Mercedes-Benz CL 500 an den Beschuldigten verkauft. Es gebe aber keinen schriftlichen Kaufvertrag (Urk. 16, HD 7/4). Entgegen diesen Aussagen lässt der Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren einen
- 9 - Kaufvertrag (Urk. 3/5, Übersetzung in Urk. 9) ins Recht legen und behaup- ten, er sei Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs. Dieses Verhalten ist treuwidrig. Es ist daher auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf dessen Vorbringen nicht einging.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid der Staatsanwaltschaft (Schreiben vom 8. Dezember 2014) bezüglich des Hauptantrags als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Der Eventualantrag auf Zustellung einer rechtsmittelfähigen Beschlagnah- meverfügung ist erledigt, da die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern die Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 zusammen mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2014 bereits zustellte. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälf- te auferlegt. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung); − den amtlichen Verteidiger von C._____, zweifach (per A-Post).
- 10 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder