Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A._____ seit Feb- ruar 2013 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehle- rei, Wucher etc. (HD und 7 ND). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sommer/Herbst 2011 dem Geschädigten B._____ zwei Darlehen im Betrag von je CHF 60'000.-- zu einem Monatszins von 10% der Darlehenssumme gewährt zu haben, obschon er gewusst habe, dass sich B._____ in einer fi- nanziellen Notlage befunden habe. Der Beschuldigte habe in der Folge bis Januar 2013, teilweise unter Einsatz von Todesdrohungen, Schuldzinsen von insgesamt CHF 165'000.-- einkassiert. Des Weiteren wird dem Beschul- digten zur Last gelegt, im Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2012 von C._____ drei Leasingfahrzeuge der Marken BMW 320i, BMW X5 und Smart sowie einen zur Probefahrt überlassenen Personenwagen der Marke BMW 730LD im Wert von insgesamt über CHF 300'000.-- entgegengenommen bzw. gekauft zu haben, obschon er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass diese vier Personenwagen zuvor von C._____ deliktisch erhältlich ge- macht worden seien. In der Folge beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
14. April 2014 (Urk. 3/2) aus dem Besitz des Beschuldigten folgende zwei Fahrzeuge: − Personenwagen BMW X6 xDrive35d, Fahrgestell-Nr …, Stamm-Nr. … − Personenwagen Mercedes-Benz CL 500, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr … Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 3/1 und Urk. 5) ordnete die Staatsan- waltschaft die vorzeitige Verwertung und die Beschlagnahme des Verwer- tungserlöses an.
- 3 -
E. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestim- mung muss die beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE130139 vom
E. 1.2 Nach Art. 3 Abs. 2 StPO beachten die Strafbehörden u.a. den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b). Der Vertrauensgrundsatz und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten zwar in erster Linie für die Strafbehörden. Sie richten sich aber als immanente Be- standteile der gesamten Rechtsordnung auch an die Parteien und anderen Beteiligten eines Strafverfahrens (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91, mit zahlreichen Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 579). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Privaten her, rechtzeitig zu reagieren, wenn Anzeichen dafür vor- liegen, dass ein sie berührender behördlicher Entscheid vorliegt (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2).
E. 1.3 Im vorliegenden Fall liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. August 2014 (Urk. 2) ausführen, die sachenrechtliche Zuordnung der beschlagnahmten Fahrzeuge sei umstritten. Er habe dazu widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der Einvernahme vom 29. Juli 2014 be- stritten, dass die Fahrzeuge sein Eigentum seien (Urk. 2 S. 3 N. 6). Wenn
- 5 - die Eigentumsverhältnisse an einer Sache unklar seien, bedürfe es eines Beweisverfahrens, um die Rechtslage zu beurteilen (Urk. 2 S. 4 N. 10). In einer weiteren Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) liess der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer eine Bestäti- gung eines kosovarischen Notars zukommen. Daraus soll angeblich hervor- gehen, dass ein gewisser D._____ eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, wonach er der Eigentümer des beschlagnahmten Mercedes-Benz CL 500 sei und die Herausgabe des besagten Fahrzeugs verlange (Urk. 11 S. 2). Des Weiteren wies der Verteidiger darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, E._____, das Eigentumsrecht am beschlagnahmten BMW X6 für sich in Anspruch nehme und ebenfalls die Herausgabe des Fahrzeugs verlange (Urk. 11 S. 2). Der Eingabe des Verteidigers ging am 29. Oktober 2014 eine telefonische Mitteilung von E._____ an die zuständige Gerichtsschreiberin voraus, wo- nach ihr dasjenige Fahrzeug gehöre, das 2010 erworben worden sei (Proto- kollnotiz, Urk. 1 S. 3).
E. 1.4 In seinen Eingaben (Urk. 2 und Urk. 11) legte der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich seine Beschwerdelegitimation ergibt. Dazu wäre er praxis- gemäss aber verpflichtet gewesen (vgl. E. II/1.1 hiervor). Im Gegenteil liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) unmissverständlich vorbringen, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge seiner Ehefrau bzw. D._____ gehören, weshalb die Verwertung nicht in Frage komme. Damit macht der Beschwerdeführer aber nicht eigene Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Drittinteressen, d.h. Interessen seiner Frau und von D._____, geltend. Dazu ist er im Rahmen der StPO-Beschwerde nicht befugt (vgl. E. II/1.1 hiervor). Auf seine Be- schwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
E. 1.5 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nahm den Standpunkt ein, dass E._____ und D._____ je eines der beiden beschlagnahmten Fahrzeu-
- 6 - ge gehöre, weshalb deren Verwertung unzulässig sei. Der Anwalt legte in- dessen keine Vollmachten dieser Drittpersonen ins Recht. Er ist daher nicht befugt, die Interessen von E._____ und D._____ im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine entsprechende Beschwerde wäre zudem klar verspätet. Ob das Vorbringen der Wahrheit entspricht und ob es nicht bereits gegen- über der Staatsanwaltschaft hätte vorgebracht werden müssen, da diese Drittpersonen um die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge seit Anbeginn wussten (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3/1 S. 2 in fine), kann daher offen gelas- sen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Be- schwerdeverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt (Art. 396 Abs. 1 StPO) und telefonische Mitteilungen seitens E._____ an die zuständige Ge- richtsschreiberin diesem Formerfordernis nicht entsprechen.
E. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerde- führer geltend macht, die Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 sei unzureichend begründet (vgl. Urk. 2 Rz. 21), da die zehntägige Beschwerde- frist zur Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO), welche ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung zu laufen beginnt, abgelaufen ist.
E. 1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie ab- zuweisen.
E. 2 A._____ erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 (Urk. 2) bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2014 sei aufzuheben, und es sei namentlich von der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu- dem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz nicht rechtsgenügend ausgeführt habe, aus welchen Gründen sie die vorzeitige Verwertung angeordnet habe (Urk. 2 Rz. 21) und ob die Voraussetzungen dazu im Einzelnen erfüllt seien (Urk. 2 Rz. 18 ff.). Zudem beschränke sich die Staatsanwaltschaft auf die pauschale Behauptung, die beschlagnahmten Fahrzeuge unterlägen einer schnellen
- 7 - Wertverminderung und deren Unterhaltskosten seien kostspielig. Diese pau- schale Behauptung genüge der Begründungspflicht nicht.
E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts kann sich die Behörde dabei aber auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die angefochtene Verfügung ist in einzelnen Punkten sehr kurz begründet, reicht aber noch aus, um der Begründungspflicht zu genügen. Die Staats- anwaltschaft führte aus, warum davon auszugehen sei, dass der Beschwer- deführer Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge sei und auf welche Vorschriften sich die Beschlagnahme und anschliessende Verwertung stütze (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Weiter legte sie dar, dass das Strafverfahren voraus- sichtlich noch länger dauern werde, Personenwagen in der Regel einer schnellen Wertverminderung unterlägen und die Aufbewahrungskosten für die beschlagnahmten Personenwagen erheblich seien (Urk. 3/1 S. 3). Je- doch unterliess sie es, den Schätzwert der Fahrzeuge und die mutmassli- chen Kosten für deren Unterhalt und Lagerung anzugeben, welche Angaben zur Einschätzung, ob zwischen dem Wert der Fahrzeuge und den mutmass- lich anfallenden Kosten ein Missverhältnis besteht (vgl. nachfolgend E. II/3.2 und 4.2), an sich erforderlich sind. Dem Beschwerdeführer war es allerdings unbenommen, diesbezüglich seinen eigenen Standpunkt im Detail darzule- gen und seine Ausführungen gegebenenfalls zu belegen. Da die Höhe der anfallenden Kosten im vorliegenden Fall aber abschätzbar ist (vgl. nachfol- gend E. II/4.3), würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
- 8 - Nachholung der Begründung einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstel- len. Davon müsste im Falle des Eintretens auf die Beschwerde abgesehen werden. 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 6) erteilte der Präsident der III. Strafkammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf eine noch nicht publizierte, ihm als Druckfahne zur Verfügung stehende Lehrmeinung der Ansicht, eine vorzeiti- ge Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte sei nur im Rahmen einer Einziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme, nicht aber bei einer reinen Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig. Der Staat sei nicht verpflichtet, eine Beschlagnahme zur Kostendeckung anzuordnen und dadurch eine "Verwertungssituation" entstehen zu lassen, weshalb er sich nicht darauf be- rufen könne, Schaden von sich abzuwenden. Die Verwertung stelle ein rei- nes Sicherungsinstrument ohne Bezug zur Straftat dar und diene einzig fi- nanziellen Interessen. Dies lasse eine vorzeitige Verwertung nicht als ge- rechtfertigt erscheinen (Urk. 2 Ziff. 12).
E. 3.2 Sowohl in der Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/2) als auch in der angefochtenen Verwertungsverfügung (Urk. 3/1) verwies die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Kostendeckungsbe- schlagnahme) und auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehungsbeschlag- nahme). Aus der Beschlagnahmeverfügung ergibt sich aber unzweideutig, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung im Vordergrund steht. Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Stra- funtersuchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Un- terhalt erfordern. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Möglichkeit der Verwer- tung einzig an diese Voraussetzungen geknüpft; der Beschlagnahmegrund hat darauf keinen Einfluss. Der Gesetzesentwurf (Art. 265 Abs. 5 E-StPO, BBl 2006 1468 f.) lautete gleich wie Art. 266 Abs. 5 StPO. In der bundesrät- lichen Botschaft finden sich keine Hinweise darauf, dass die vorzeitige Ver- wertung im Rahmen einer Kostendeckungsbeschlagnahme nicht oder unter
- 9 - anderen Bedingungen als bei den anderen Beschlagnahmearten zulässig wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1246). In den Räten wurde dem Antrag der vorberatenden Kommissionen, den Entwurf des Bundesrates (Art. 265 E-StPO) anzunehmen, diskussionslos Folge geleistet (vgl. Ständerat [Erst- rat] AB 2006 S 1034; Nationalrat [Zweitrat] AB 2007 N 990). In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, dass eine vorzeitige Verwertung bei der reinen Beweismittelbeschlagnahme ausser Betracht fällt, da Be- weismittel dem Berechtigten stets zurückzugeben sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Eine vorzeitige Verwertung wäre mit der Rückgabepflicht der Beweismittel nicht vereinbar (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 321; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Strafprozessord- nung, 2011, Art. 266 N. 30). Bedeutsam ist die Möglichkeit der vorzeitigen Verwertung hingegen bei der Einziehungs- und Restitutionsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 29). Sie dient einerseits dem Inte- resse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2). In diesen Fällen wird in Lehre und Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei drohendem Wertverlust oder kostspieligem Unterhalt, sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung ausgegangen, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als "kann"-Bestimmung formuliert ist (Be- schluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2013.189 vom
4. Juni 2014 E.3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 32). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme dient die vorzeitige Verwertung dem Erhalt des Deckungssubstrats. Dies geht einher mit dem Gesetzeszweck von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, wonach Gegenstände und Vermögenswerte be- schlagnahmt werden können, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermö- genswerten mit schnellem Wertverlust oder kostspieligem Unterhalt soll da-
- 10 - für sorgen, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme in diesen Fällen nicht sinn- und zwecklos wird. Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der systemati- schen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vor- zeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen aber nur mit Zu- rückhaltung anzuordnen, da es sich dabei um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handelt und bis zum Abschluss des Ver- fahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (Urteil des Bundesge- richts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N. 9; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 14085). So ist unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Ei- gentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unter- haltskosten des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten. Nach dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ist auch zu prüfen, ob andere, mildere Massnahmen in Frage kommen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 321).
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme somit - vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen (vgl. dazu E. II/4 nachfolgend) - zulässig. Weder beruft sich der Beschwerdeführer auf ein besonderes Affek- tionsinteresse, das die Interessen an der vorzeitigen Verwertung allfällig überwiegen könnte, noch bekundet er Bereitschaft, die Unterhaltskosten für die Fahrzeuge zu tragen, was die vorzeitige Verwertung als unverhältnis- mässig erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die in Art. 266 Abs. 5 StPO genannten Bedingungen der vorzeitigen Verwertung, d.h. eine schnelle Wertverminderung oder ein kostspieliger Unterhalt, erfüllt sind.
- 11 - 4.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme verzichtet. II. 1.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge seien nicht er- füllt, da erstens keine schnelle Wertverminderung der Fahrzeuge anzuneh- men und zweitens die Kostspieligkeit von Unterhalt und Lagerung der Fahr- zeuge nicht ausgewiesen sei.
E. 4.2 Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern oder hohe Lagerungskosten verursachen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 31). Dabei müssen die Kosten für die Lagerung zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes unter Berück- sichtigung der mutmasslichen Verfahrensdauer in Relation gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 266 N. 9). Erforderlich ist ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 266 N. 8).
E. 4.3 Vorliegend steht die Verwertung zweier Personenwagen der gehobenen Mit- telklasse zur Diskussion (Mercedes CL 500, Jahrgang 2008, Kaufpreis im Oktober 2013 Fr. 55'000.--, Kilometerstand derzeit 96'685; BMW X6, Jahr- gang 2010, Kaufpreis im April 2010 Fr. 85'000.--, Kilometerstand derzeit 22'996 [vgl. HD 7/2]). Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer Entwertung unterliegen. So gehen beispielsweise die Steuerbe- hörden von einer Wertverminderung von 40 % des (Rest-)Werts pro Jahr aus (vgl. die kantonalzürcherische Wegleitung zur Steuererklärung 2013, N. 30.4). Der Wertverlust der Fahrzeuge nimmt mit zunehmender Standdau- er exponentiell zu. Wenn die Fahrzeuge während der Dauer des Strafverfah- rens nicht bewegt werden, ist ausserdem anzunehmen, dass auch erhebli- che Aufwendungen zu tätigen wären, um die Fahrzeuge wieder in einen ver-
- 12 - kehrsfähigen Zustand zu bringen. Zudem werden für eine weitere, fachge- rechte Aufbewahrung Kosten in massgeblicher Höhe anfallen. Es ist ge- richtsnotorisch, dass ein gedeckter Standplatz für ein Auto rund Fr. 250.-- pro Monat kostet. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung voraussichtlich noch länger dauern wird (Urk. 3/1 S. 3), zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen wäre auch im Falle des Eintretens auf die Beschwerde eine weitere Aufbewah- rung und somit auch eine noch längere Standdauer der fraglichen Fahrzeu- ge angesichts der fortschreitenden Wertverminderung und der zu erwarten- den Aufwendungen für deren Aufbewahrung nicht zu verantworten (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UH130104 vom 25. Juni 2013 E. II/6.2; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SN.2011.27 vom 4. Oktober 2011).
5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die Zusprechung von Parteientschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:
E. 6 Februar 2014 E. 4; UE130155 vom 6. August 2013 E. 3.1; UH130035 vom 26. April 2013 E. 1.2; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N. 2). Die beschwerdeerhebende Partei ist daher nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen (Obergericht Zürich, III. Straf- kammer, Beschlüsse UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.5; UH120253 vom 18. Februar 2013 E. II/1.3).
- 4 - Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grund- sätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen (vgl. PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2009, S. 175 N. 391), auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz nach möglichen Beschwerdegründen und damit nach den Beschwerdeinte- ressen der betroffenen Personen zu suchen (Obergericht Zürich, III. Straf- kammer, Beschluss UH130226 vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014). Dies gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Be- schluss UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.2).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); - 13 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-4/2012/805, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) sowie un- ter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 12/1-4 (gegen Empfangs- bestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140239-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 11. November 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend vorzeitige Verwertung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 25. Juli 2014, B-4/2012/805
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A._____ seit Feb- ruar 2013 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehle- rei, Wucher etc. (HD und 7 ND). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sommer/Herbst 2011 dem Geschädigten B._____ zwei Darlehen im Betrag von je CHF 60'000.-- zu einem Monatszins von 10% der Darlehenssumme gewährt zu haben, obschon er gewusst habe, dass sich B._____ in einer fi- nanziellen Notlage befunden habe. Der Beschuldigte habe in der Folge bis Januar 2013, teilweise unter Einsatz von Todesdrohungen, Schuldzinsen von insgesamt CHF 165'000.-- einkassiert. Des Weiteren wird dem Beschul- digten zur Last gelegt, im Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2012 von C._____ drei Leasingfahrzeuge der Marken BMW 320i, BMW X5 und Smart sowie einen zur Probefahrt überlassenen Personenwagen der Marke BMW 730LD im Wert von insgesamt über CHF 300'000.-- entgegengenommen bzw. gekauft zu haben, obschon er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass diese vier Personenwagen zuvor von C._____ deliktisch erhältlich ge- macht worden seien. In der Folge beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
14. April 2014 (Urk. 3/2) aus dem Besitz des Beschuldigten folgende zwei Fahrzeuge: − Personenwagen BMW X6 xDrive35d, Fahrgestell-Nr …, Stamm-Nr. … − Personenwagen Mercedes-Benz CL 500, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr … Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 3/1 und Urk. 5) ordnete die Staatsan- waltschaft die vorzeitige Verwertung und die Beschlagnahme des Verwer- tungserlöses an.
- 3 -
2. A._____ erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 (Urk. 2) bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2014 sei aufzuheben, und es sei namentlich von der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu- dem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Mit Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 6) erteilte der Präsident der III. Strafkammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
4. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme verzichtet. II. 1. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestim- mung muss die beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE130139 vom
6. Februar 2014 E. 4; UE130155 vom 6. August 2013 E. 3.1; UH130035 vom 26. April 2013 E. 1.2; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N. 2). Die beschwerdeerhebende Partei ist daher nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen (Obergericht Zürich, III. Straf- kammer, Beschlüsse UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.5; UH120253 vom 18. Februar 2013 E. II/1.3).
- 4 - Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grund- sätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen (vgl. PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2009, S. 175 N. 391), auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz nach möglichen Beschwerdegründen und damit nach den Beschwerdeinte- ressen der betroffenen Personen zu suchen (Obergericht Zürich, III. Straf- kammer, Beschluss UH130226 vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014). Dies gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Be- schluss UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.2). 1.2 Nach Art. 3 Abs. 2 StPO beachten die Strafbehörden u.a. den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b). Der Vertrauensgrundsatz und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten zwar in erster Linie für die Strafbehörden. Sie richten sich aber als immanente Be- standteile der gesamten Rechtsordnung auch an die Parteien und anderen Beteiligten eines Strafverfahrens (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91, mit zahlreichen Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 579). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Privaten her, rechtzeitig zu reagieren, wenn Anzeichen dafür vor- liegen, dass ein sie berührender behördlicher Entscheid vorliegt (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2). 1.3 Im vorliegenden Fall liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. August 2014 (Urk. 2) ausführen, die sachenrechtliche Zuordnung der beschlagnahmten Fahrzeuge sei umstritten. Er habe dazu widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der Einvernahme vom 29. Juli 2014 be- stritten, dass die Fahrzeuge sein Eigentum seien (Urk. 2 S. 3 N. 6). Wenn
- 5 - die Eigentumsverhältnisse an einer Sache unklar seien, bedürfe es eines Beweisverfahrens, um die Rechtslage zu beurteilen (Urk. 2 S. 4 N. 10). In einer weiteren Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) liess der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer eine Bestäti- gung eines kosovarischen Notars zukommen. Daraus soll angeblich hervor- gehen, dass ein gewisser D._____ eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, wonach er der Eigentümer des beschlagnahmten Mercedes-Benz CL 500 sei und die Herausgabe des besagten Fahrzeugs verlange (Urk. 11 S. 2). Des Weiteren wies der Verteidiger darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, E._____, das Eigentumsrecht am beschlagnahmten BMW X6 für sich in Anspruch nehme und ebenfalls die Herausgabe des Fahrzeugs verlange (Urk. 11 S. 2). Der Eingabe des Verteidigers ging am 29. Oktober 2014 eine telefonische Mitteilung von E._____ an die zuständige Gerichtsschreiberin voraus, wo- nach ihr dasjenige Fahrzeug gehöre, das 2010 erworben worden sei (Proto- kollnotiz, Urk. 1 S. 3). 1.4 In seinen Eingaben (Urk. 2 und Urk. 11) legte der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich seine Beschwerdelegitimation ergibt. Dazu wäre er praxis- gemäss aber verpflichtet gewesen (vgl. E. II/1.1 hiervor). Im Gegenteil liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) unmissverständlich vorbringen, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge seiner Ehefrau bzw. D._____ gehören, weshalb die Verwertung nicht in Frage komme. Damit macht der Beschwerdeführer aber nicht eigene Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Drittinteressen, d.h. Interessen seiner Frau und von D._____, geltend. Dazu ist er im Rahmen der StPO-Beschwerde nicht befugt (vgl. E. II/1.1 hiervor). Auf seine Be- schwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 1.5 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nahm den Standpunkt ein, dass E._____ und D._____ je eines der beiden beschlagnahmten Fahrzeu-
- 6 - ge gehöre, weshalb deren Verwertung unzulässig sei. Der Anwalt legte in- dessen keine Vollmachten dieser Drittpersonen ins Recht. Er ist daher nicht befugt, die Interessen von E._____ und D._____ im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine entsprechende Beschwerde wäre zudem klar verspätet. Ob das Vorbringen der Wahrheit entspricht und ob es nicht bereits gegen- über der Staatsanwaltschaft hätte vorgebracht werden müssen, da diese Drittpersonen um die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge seit Anbeginn wussten (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3/1 S. 2 in fine), kann daher offen gelas- sen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Be- schwerdeverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt (Art. 396 Abs. 1 StPO) und telefonische Mitteilungen seitens E._____ an die zuständige Ge- richtsschreiberin diesem Formerfordernis nicht entsprechen. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerde- führer geltend macht, die Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 sei unzureichend begründet (vgl. Urk. 2 Rz. 21), da die zehntägige Beschwerde- frist zur Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO), welche ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung zu laufen beginnt, abgelaufen ist. 1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie ab- zuweisen. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz nicht rechtsgenügend ausgeführt habe, aus welchen Gründen sie die vorzeitige Verwertung angeordnet habe (Urk. 2 Rz. 21) und ob die Voraussetzungen dazu im Einzelnen erfüllt seien (Urk. 2 Rz. 18 ff.). Zudem beschränke sich die Staatsanwaltschaft auf die pauschale Behauptung, die beschlagnahmten Fahrzeuge unterlägen einer schnellen
- 7 - Wertverminderung und deren Unterhaltskosten seien kostspielig. Diese pau- schale Behauptung genüge der Begründungspflicht nicht. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts kann sich die Behörde dabei aber auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2.3 Die angefochtene Verfügung ist in einzelnen Punkten sehr kurz begründet, reicht aber noch aus, um der Begründungspflicht zu genügen. Die Staats- anwaltschaft führte aus, warum davon auszugehen sei, dass der Beschwer- deführer Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge sei und auf welche Vorschriften sich die Beschlagnahme und anschliessende Verwertung stütze (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Weiter legte sie dar, dass das Strafverfahren voraus- sichtlich noch länger dauern werde, Personenwagen in der Regel einer schnellen Wertverminderung unterlägen und die Aufbewahrungskosten für die beschlagnahmten Personenwagen erheblich seien (Urk. 3/1 S. 3). Je- doch unterliess sie es, den Schätzwert der Fahrzeuge und die mutmassli- chen Kosten für deren Unterhalt und Lagerung anzugeben, welche Angaben zur Einschätzung, ob zwischen dem Wert der Fahrzeuge und den mutmass- lich anfallenden Kosten ein Missverhältnis besteht (vgl. nachfolgend E. II/3.2 und 4.2), an sich erforderlich sind. Dem Beschwerdeführer war es allerdings unbenommen, diesbezüglich seinen eigenen Standpunkt im Detail darzule- gen und seine Ausführungen gegebenenfalls zu belegen. Da die Höhe der anfallenden Kosten im vorliegenden Fall aber abschätzbar ist (vgl. nachfol- gend E. II/4.3), würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
- 8 - Nachholung der Begründung einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstel- len. Davon müsste im Falle des Eintretens auf die Beschwerde abgesehen werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf eine noch nicht publizierte, ihm als Druckfahne zur Verfügung stehende Lehrmeinung der Ansicht, eine vorzeiti- ge Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte sei nur im Rahmen einer Einziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme, nicht aber bei einer reinen Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig. Der Staat sei nicht verpflichtet, eine Beschlagnahme zur Kostendeckung anzuordnen und dadurch eine "Verwertungssituation" entstehen zu lassen, weshalb er sich nicht darauf be- rufen könne, Schaden von sich abzuwenden. Die Verwertung stelle ein rei- nes Sicherungsinstrument ohne Bezug zur Straftat dar und diene einzig fi- nanziellen Interessen. Dies lasse eine vorzeitige Verwertung nicht als ge- rechtfertigt erscheinen (Urk. 2 Ziff. 12). 3.2 Sowohl in der Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/2) als auch in der angefochtenen Verwertungsverfügung (Urk. 3/1) verwies die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Kostendeckungsbe- schlagnahme) und auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehungsbeschlag- nahme). Aus der Beschlagnahmeverfügung ergibt sich aber unzweideutig, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung im Vordergrund steht. Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Stra- funtersuchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Un- terhalt erfordern. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Möglichkeit der Verwer- tung einzig an diese Voraussetzungen geknüpft; der Beschlagnahmegrund hat darauf keinen Einfluss. Der Gesetzesentwurf (Art. 265 Abs. 5 E-StPO, BBl 2006 1468 f.) lautete gleich wie Art. 266 Abs. 5 StPO. In der bundesrät- lichen Botschaft finden sich keine Hinweise darauf, dass die vorzeitige Ver- wertung im Rahmen einer Kostendeckungsbeschlagnahme nicht oder unter
- 9 - anderen Bedingungen als bei den anderen Beschlagnahmearten zulässig wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1246). In den Räten wurde dem Antrag der vorberatenden Kommissionen, den Entwurf des Bundesrates (Art. 265 E-StPO) anzunehmen, diskussionslos Folge geleistet (vgl. Ständerat [Erst- rat] AB 2006 S 1034; Nationalrat [Zweitrat] AB 2007 N 990). In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, dass eine vorzeitige Verwertung bei der reinen Beweismittelbeschlagnahme ausser Betracht fällt, da Be- weismittel dem Berechtigten stets zurückzugeben sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Eine vorzeitige Verwertung wäre mit der Rückgabepflicht der Beweismittel nicht vereinbar (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 321; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Strafprozessord- nung, 2011, Art. 266 N. 30). Bedeutsam ist die Möglichkeit der vorzeitigen Verwertung hingegen bei der Einziehungs- und Restitutionsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 29). Sie dient einerseits dem Inte- resse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2). In diesen Fällen wird in Lehre und Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei drohendem Wertverlust oder kostspieligem Unterhalt, sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung ausgegangen, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als "kann"-Bestimmung formuliert ist (Be- schluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2013.189 vom
4. Juni 2014 E.3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 32). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme dient die vorzeitige Verwertung dem Erhalt des Deckungssubstrats. Dies geht einher mit dem Gesetzeszweck von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, wonach Gegenstände und Vermögenswerte be- schlagnahmt werden können, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermö- genswerten mit schnellem Wertverlust oder kostspieligem Unterhalt soll da-
- 10 - für sorgen, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme in diesen Fällen nicht sinn- und zwecklos wird. Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der systemati- schen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vor- zeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen aber nur mit Zu- rückhaltung anzuordnen, da es sich dabei um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handelt und bis zum Abschluss des Ver- fahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (Urteil des Bundesge- richts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N. 9; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 14085). So ist unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Ei- gentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unter- haltskosten des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten. Nach dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ist auch zu prüfen, ob andere, mildere Massnahmen in Frage kommen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 321). 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme somit - vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen (vgl. dazu E. II/4 nachfolgend) - zulässig. Weder beruft sich der Beschwerdeführer auf ein besonderes Affek- tionsinteresse, das die Interessen an der vorzeitigen Verwertung allfällig überwiegen könnte, noch bekundet er Bereitschaft, die Unterhaltskosten für die Fahrzeuge zu tragen, was die vorzeitige Verwertung als unverhältnis- mässig erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die in Art. 266 Abs. 5 StPO genannten Bedingungen der vorzeitigen Verwertung, d.h. eine schnelle Wertverminderung oder ein kostspieliger Unterhalt, erfüllt sind.
- 11 - 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge seien nicht er- füllt, da erstens keine schnelle Wertverminderung der Fahrzeuge anzuneh- men und zweitens die Kostspieligkeit von Unterhalt und Lagerung der Fahr- zeuge nicht ausgewiesen sei. 4.2 Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern oder hohe Lagerungskosten verursachen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 31). Dabei müssen die Kosten für die Lagerung zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes unter Berück- sichtigung der mutmasslichen Verfahrensdauer in Relation gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 266 N. 9). Erforderlich ist ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 266 N. 8). 4.3 Vorliegend steht die Verwertung zweier Personenwagen der gehobenen Mit- telklasse zur Diskussion (Mercedes CL 500, Jahrgang 2008, Kaufpreis im Oktober 2013 Fr. 55'000.--, Kilometerstand derzeit 96'685; BMW X6, Jahr- gang 2010, Kaufpreis im April 2010 Fr. 85'000.--, Kilometerstand derzeit 22'996 [vgl. HD 7/2]). Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer Entwertung unterliegen. So gehen beispielsweise die Steuerbe- hörden von einer Wertverminderung von 40 % des (Rest-)Werts pro Jahr aus (vgl. die kantonalzürcherische Wegleitung zur Steuererklärung 2013, N. 30.4). Der Wertverlust der Fahrzeuge nimmt mit zunehmender Standdau- er exponentiell zu. Wenn die Fahrzeuge während der Dauer des Strafverfah- rens nicht bewegt werden, ist ausserdem anzunehmen, dass auch erhebli- che Aufwendungen zu tätigen wären, um die Fahrzeuge wieder in einen ver-
- 12 - kehrsfähigen Zustand zu bringen. Zudem werden für eine weitere, fachge- rechte Aufbewahrung Kosten in massgeblicher Höhe anfallen. Es ist ge- richtsnotorisch, dass ein gedeckter Standplatz für ein Auto rund Fr. 250.-- pro Monat kostet. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung voraussichtlich noch länger dauern wird (Urk. 3/1 S. 3), zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen wäre auch im Falle des Eintretens auf die Beschwerde eine weitere Aufbewah- rung und somit auch eine noch längere Standdauer der fraglichen Fahrzeu- ge angesichts der fortschreitenden Wertverminderung und der zu erwarten- den Aufwendungen für deren Aufbewahrung nicht zu verantworten (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UH130104 vom 25. Juni 2013 E. II/6.2; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SN.2011.27 vom 4. Oktober 2011).
5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die Zusprechung von Parteientschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);
- 13 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-4/2012/805, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) sowie un- ter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 12/1-4 (gegen Empfangs- bestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder