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UH130169

vorzeitiger Strafantritt

Zürich OG · 2013-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung durch die Vorinstanz beantragt (Urk. 2 Ziff. I). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 6) und sinngemäss auch die Vorinstanz (Urk. 9) bean- tragen Abweisung der Beschwerde. Diese beiden Eingaben wurden dem amtli- chen Verteidiger im Doppel zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 13); eine Stellungnahme ging nicht ein.

- 3 - Wegen der Abwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 5). 3.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gerügt (Urk. 2 Ziff. II/A/3-4). Zur Begründung wird vorgebracht, die vom 30. April 2013 datierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts sei dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe somit vor dem Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Äusserung zu der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ge- habt. Diese Vorgehensweise verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. den Anspruch auf Replik. Die Sache sei daher zur Neuentscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen, falls die Kammer über das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheide (Urk. 2 Ziff. II/A/4). Die Vorinstanz führt hierzu aus, mit dem Versenden der Verfügung vom 8. Mai 2013 sei bewusst bis zum 14. Mai 2013 zugewartet worden, um eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ab- zuwarten und gegebenenfalls den Entscheid unter Berücksichtigung einer solchen Eingabe anzupassen (Urk. 9 Ziff. 1). 3.2 Im Lichte der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts zum Anspruch einer Partei auf effektive Replik (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 15. November 2012 i.S. Joos c. Schweiz, Appli- cation No. 43245/0, Ziff. 27 ff. sowie BGE 138 I 484 ff.) kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hatte, sich zu der genann- ten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin äussern zu können. Vor dem Ein- gang einer Replik bzw. vor dem Ablauf der Frist, innert welcher eine Replik zu ei- ner (wie vorliegend nur) zur Kenntnisnahme zugestellten Stellungnahme einzu- reichen gewesen wäre, durfte die Vorinstanz über das vom Beschwerdeführer ge- stellte Gesuch nicht (abschliessend) entscheiden. Es kann offen bleiben, ob nach Eingang einer Replik eine "Anpassung" der am 8. Mai 2013 formell erlassenen und unter diesem Datum im Protokoll festgehaltenen Verfügung in prozessrechtli-

- 4 - cher Hinsicht zulässig gewesen wäre; jedenfalls ist festzuhalten, dass ein solches Vorgehen - Zustellung einer Eingabe einer Partei an die Gegenpartei und glei- chentags Fällen des Entscheids, der allenfalls nach mehreren Tagen nach Ein- gang einer Replik "angepasst" wird - höchst ungewöhnlich ist. Der amtliche Ver- teidiger hat die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2013 entge- gen genommen (Urk. 12/70). Da ihm keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war, standen ihm bzw. dem Beschwerdeführer im Lichte der bundesge- richtlichen Praxis (vgl. z.B. BGE 6B_482/2012 vom 3. April 2013 Erw. 4.5 m.H.) mehrere, jedenfalls mehr als vier Tage zur Verfügung, um eine allfällige Replik einzureichen; vor dem Ablauf dieser Frist durfte die Vorinstanz über die Sache nicht entscheiden. Deshalb ist es irrelevant, ob die Vorinstanz im Falle des Ein- gangs einer Replik bis zum 14. Mai 2013 - dem Tag des Versands der Verfügung

- die Verfügung "angepasst" hätte, denn der Beschwerdeführer bzw. sein Vertei- diger hatten nach dem Gesagten noch nach diesem Datum das Recht, eine Rep- lik einzureichen.

Dispositiv
  1. Januar 2013 Erw. 2.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz - wogegen die Be- schwerdegegnerin keine Einwendungen hatte - dem Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Führen (zumindest) eines unbeaufsichti- gen Telefonats erlaubte; der Beschwerdeführer hätte damals allenfalls die Mög- lichkeit für Kollusionsversuche gehabt, und dass er solche Versuche unternom- men hätte, wird seitens der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht ausge- führt. Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Fall im Lichte der erwähnten Recht- sprechung nicht von einer hinreichenden Kollusionsgefahr ausgegangen werden.
  2. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer der vorzeitige Straf- antritt zu bewilligen ist.
  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist von der das Strafverfahren abschliessenden Behörde - vorliegend der Berufungsinstanz - (Art. 135 Abs. 2 StPO) festzusetzen. Es wird beschlossen:
  4. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach für sich und den Be- schwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsbestätigung - 11 - − die Vorinstanz, gegen Empfangsbestätigung − die Kanzlei der Berufungsinstanz, zusammen mit den Akten der Unter- suchung und der Vorinstanz (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130169-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 23. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend vorzeitiger Strafantritt Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Mai 2013, DG130001-G

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 17. April 2013 wegen gewerbsmässigen und teilweise banden- mässigen Diebstahls sowie weiteren Delikten mit einer Freiheitsstrafe von 42 Mo- naten, wovon 513 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 12/58). Mit Beschluss des genannten Gerichts vom gleichen Tag wurde die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Freiheits- strafe, längstens bis zum 17. Oktober 2013, verlängert (Urk. 12/59). Gegen das erwähnte Urteil liess der Beschwerdeführer Berufung erheben (Urk. 12/68). 1.2 Mit Schreiben vom 23. April 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Meilen durch seinen amtlichen Verteidiger das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts stellen (Urk. 12/62). Mit Verfügung der bezirksgerichtli- chen Vizepräsidentin vom 25. April 2013 wurde der Staatsanwaltschaft See/Ober- land (Beschwerdegegnerin) eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zum genannten Gesuch angesetzt (Urk. 12/64). Mit Schreiben vom 30. April 2013 äus- serte sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch (Urk. 12/66). Dieses Schreiben wurde dem amtlichen Verteidiger am 8. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 12/69), und dieser nahm es am 10. Mai 2013 in Empfang (Urk. 12/70). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies die bezirksgerichtliche Vizepräsidentin (nachfol- gend: Vorinstanz) das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ab (Urk. 12/71 bzw. Urk.3).

2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung durch die Vorinstanz beantragt (Urk. 2 Ziff. I). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 6) und sinngemäss auch die Vorinstanz (Urk. 9) bean- tragen Abweisung der Beschwerde. Diese beiden Eingaben wurden dem amtli- chen Verteidiger im Doppel zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 13); eine Stellungnahme ging nicht ein.

- 3 - Wegen der Abwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 5). 3.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gerügt (Urk. 2 Ziff. II/A/3-4). Zur Begründung wird vorgebracht, die vom 30. April 2013 datierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts sei dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe somit vor dem Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Äusserung zu der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ge- habt. Diese Vorgehensweise verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. den Anspruch auf Replik. Die Sache sei daher zur Neuentscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen, falls die Kammer über das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheide (Urk. 2 Ziff. II/A/4). Die Vorinstanz führt hierzu aus, mit dem Versenden der Verfügung vom 8. Mai 2013 sei bewusst bis zum 14. Mai 2013 zugewartet worden, um eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ab- zuwarten und gegebenenfalls den Entscheid unter Berücksichtigung einer solchen Eingabe anzupassen (Urk. 9 Ziff. 1). 3.2 Im Lichte der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts zum Anspruch einer Partei auf effektive Replik (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 15. November 2012 i.S. Joos c. Schweiz, Appli- cation No. 43245/0, Ziff. 27 ff. sowie BGE 138 I 484 ff.) kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hatte, sich zu der genann- ten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin äussern zu können. Vor dem Ein- gang einer Replik bzw. vor dem Ablauf der Frist, innert welcher eine Replik zu ei- ner (wie vorliegend nur) zur Kenntnisnahme zugestellten Stellungnahme einzu- reichen gewesen wäre, durfte die Vorinstanz über das vom Beschwerdeführer ge- stellte Gesuch nicht (abschliessend) entscheiden. Es kann offen bleiben, ob nach Eingang einer Replik eine "Anpassung" der am 8. Mai 2013 formell erlassenen und unter diesem Datum im Protokoll festgehaltenen Verfügung in prozessrechtli-

- 4 - cher Hinsicht zulässig gewesen wäre; jedenfalls ist festzuhalten, dass ein solches Vorgehen - Zustellung einer Eingabe einer Partei an die Gegenpartei und glei- chentags Fällen des Entscheids, der allenfalls nach mehreren Tagen nach Ein- gang einer Replik "angepasst" wird - höchst ungewöhnlich ist. Der amtliche Ver- teidiger hat die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2013 entge- gen genommen (Urk. 12/70). Da ihm keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war, standen ihm bzw. dem Beschwerdeführer im Lichte der bundesge- richtlichen Praxis (vgl. z.B. BGE 6B_482/2012 vom 3. April 2013 Erw. 4.5 m.H.) mehrere, jedenfalls mehr als vier Tage zur Verfügung, um eine allfällige Replik einzureichen; vor dem Ablauf dieser Frist durfte die Vorinstanz über die Sache nicht entscheiden. Deshalb ist es irrelevant, ob die Vorinstanz im Falle des Ein- gangs einer Replik bis zum 14. Mai 2013 - dem Tag des Versands der Verfügung

- die Verfügung "angepasst" hätte, denn der Beschwerdeführer bzw. sein Vertei- diger hatten nach dem Gesagten noch nach diesem Datum das Recht, eine Rep- lik einzureichen. Aus diesen Gründen ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Dieser Mangel führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Rückweisung an die Vor- instanz. Einerseits liegt kein derart schwer wiegender Mangel vor, dessen Heilung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig wäre. Die Stellungnahme der Beschwer- degegnerin umfasste nur wenige Sätze, wobei sie bezüglich des Arguments, weshalb das gestellte Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts abzu- weisen sei, auf ein Vorbringen der Verteidigung verwies (Urk. 66), insofern somit nichts Neues ausführte. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit, sich in seiner Beschwerde zu dieser Stellungnahme zu äussern. Anderseits kommt hin- zu, dass nunmehr nach erhobener Berufung und Vorliegen der schriftlichen Be- gründung des Urteils der Vorinstanz vom 17. April 2013 sowie Überweisung der Verfahrensakten an das Obergericht für die Verfahrensleitung in der Strafsache nicht mehr die Vorinstanz, sondern die Berufungsinstanz zuständig ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht erfolgen kann. Damit hat die hiesige Kammer im Rahmen der Behandlung der Beschwerde - unabhängig davon, ob diese gutzuheissen ist oder nicht - über das Gesuch um Bewilligung des vorzeiti- gen Strafantritts zu entscheiden.

- 5 - 4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei im Urteil vom 17. April 2013 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Mo- naten verurteilt worden. Gegen das Urteil habe er Berufung erhoben. Da vor Erst- instanz von Seiten des Beschwerdeführers ein deutlich weitergehender Frei- spruch beantragt worden sei, als er im Urteil erfolgt sei, und zudem mehrfach, je- doch erfolgslos, der Antrag auf erneute Befragung des Mitbeschuldigten B._____ zur Sache gestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Berufung auch gegen den Schuldspruch richten und der genannte Beweisantrag erneut ge- stellt werde. Eine Kollusionsgefahr bezüglich des Mitbeschuldigten B._____ sei daher nach wie vor zu bejahen. Diese Gefahr könne auch nicht durch Einschrän- kung der im ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen be- schränkt werden, denn Kollusionshandlungen könnten im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts sei deshalb zur Zeit abzuwei- sen (Urk. 3 Erw. 2.3). 4.2 In der Beschwerde wird hierzu im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer befinde sich seit mehr als 18 Monaten in Haft. Angesichts der erstin- stanzlichen Verurteilung verbleibe im Falle einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ein Strafrest von höchstens ca. 10 Monaten, und bei einer erfolgrei- chen Berufung noch weniger. Dem Beschwerdeführer seien verschiedentlich kon- trollierte Telefonate mit seiner Partnerin, die ihn in der Haft besucht und ihm Brie- fe geschrieben habe, gewährt worden. Am Ende der erstinstanzlichen Verhand- lung habe ihm die Vorinstanz im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin er- laubt, zweimal ein unkontrolliertes Telefonat mit seiner Partnerin zu führen, was zeige, dass auch die Vorinstanz nicht von einer effektiven Kollisionsgefahr ausge- he. Zudem lege die Vorinstanz nicht dar, dass eine solche Gefahr bestehe. Diese sei auch nicht gegeben, denn das Vorverfahren sei abgeschlossen und es lägen keine konkreten Hinweise für eine Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers vor. Auch eine aktuelle Kollusionsgefahr in Bezug auf den Mitbeschuldigten B._____ liege nicht vor, weil im Rahmen der mündlichen Begründung des erstin- stanzlichen Urteils den Aussagen des Mitbeschuldigten wenig Gewicht zugemes- sen worden sei. Zudem führe die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts dazu,

- 6 - dass der Beschwerdeführer unter dem Druck stehe, das erstinstanzliche Urteil zu akzeptieren, damit er normalen telefonischen Kontakt mit seiner Partnerin führen könne. Daher erweise sich die Abweisung des beantragten Wechsels des Voll- zugsregimes als unverhältnismässig (Urk. 2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin führt zu diesen Vorbringen aus, der Beschwerdefüh- rer sei grossmehrheitlich nicht geständig, und es bestehe bezüglich des Mittäters B._____ Kollusionsgefahr, zumal dessen gerichtliche Befragung beantragt wor- den sei. Die Beschwerdegegnerin sei mit einem Übertritt des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug nicht einverstanden; ein solches Einverständnis könne entgegen der Darstellung im gestellten Gesuch auch nicht daraus ge- schlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin keine Einwände gehabt habe, dass der Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Te- lefonat mit seinen Angehörigen haben führen können (Urk. 6 und 7). 4.4 Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, das Zugeständnis an den Beschwerdeführer, nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Part- nerin zu telefonieren, müsse rückblickend als blauäugig bewertet werden; jeden- falls könne aus diesem Zugeständnis nicht geschlossen werden, es liege keine Kollusionsgefahr vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nicht ausgeführt worden, die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ hätten für die Verurteilung des Beschwerdeführers kaum Gewicht; im Gegenteil seien die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ für das Bezirksgericht alles andere als bedeutungslos gewesen, und sie seien es offensichtlich auch für den Beschwerdeführer bzw. seinen Verteidiger nicht, da wiederholt der Antrag auf erneute Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ gestellt worden sei (Urk. 9). 4.5 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzei- tig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat, stellt der vorzeitige Strafantritt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar; er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits

- 7 - vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; BGE 1B_742/2012, Urteil vom 17. Januar 2013, Erw. 2.2). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss wei- terhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr gegeben sein. Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersu- chung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sach- verhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grund- sätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 Erw. 3.2

f. m.H.; BGE 1B_742/2012, a.a.O.). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem beson- deren Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 Erw. 3.2.1; BGE 1B_742/2012, a.a.O.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirk- sam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haft- zweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (BGE 1B_742/2012, a.a.O.; BGE 1B_90/2012, Urteil vom 21. März 2012, Erw. 2.2 m.H.; Härri, BSK StPO, Basel 2011, Art. 236 N 18). Im Berufungsverfahren sind Beweisabnahmen unter gewissen Voraussetzungen zu wiederholen, und zudem sind von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 343 Abs. 3 StPO). Die Anhörung eines Belastungszeugen vor Berufungsinstanz ist deshalb möglich bzw. allenfalls gar notwendig. Allein deshalb kann jedoch keine Kollusionsgefahr bejaht werden. Vielmehr müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkrete Indizien für die Annahme von Ver- dunkelungsgefahr sprechen (BGE 1B_321/2010, Urteil vom 12. Oktober 2010, Erw. 2.4). Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen

- 8 - Verhalten im Strafprozess, aus den persönlichen Merkmalen der beschuldigten Person, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (BGE 1B_321/2010, a.a.O., Erw. 2.5; Hug, Kom- mentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 221 N 19 ff. und N 26 m.w.H.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 N 7 ff.). Ein fehlendes Ge- ständnis steht der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts von Gesetzes wegen nicht entgegen. Allerdings kann die fehlende vollumfängliche Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (BGE 1B_483/2011, Urteil vom 6. Oktober 2011, Erw. 2.4; Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 13. März 2013, UB130011, Erw. 6.1, und vom 29. Januar 2013, UB130003, Erw. II/3/2; Härri, a.a.O., Art. 236 N 14). 4.6 a) Der Beschwerdeführer ist bezüglich der eingeklagten Delikte (vgl. Anklage, Urk. 12/30) nur teilweise geständig. Hinsichtlich der eingeklagten Trick- bzw. Ent- reissdiebstähle ist er grossmehrheitlich nicht geständig; in diesem Kontext wird er durch den Mitbeschuldigten B._____ belastet (vgl. gerichtliche Befragung des Be- schwerdeführers, Urk. 12/52 S. 10 ff. m.H. auf die Untersuchungsakten). Die Be- schwerdegegnerin stützt die Anklage nebst den Aussagen von B._____ jedoch auch auf weitere Beweise bzw. Indizien (vgl. gerichtliches Plädoyer der Be- schwerdegegnerin, Urk. 12/53 S. 2 ff. m.H. auf die Untersuchungsakten).

b) Das Bezirksgericht Meilen hatte am 3. April 2013 die Hauptverhandlung betref- fend der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anklage durchgeführt (Urk. 12 Prot. S. 12 ff.). Das Untersuchungsverfahren ist somit abgeschlossen und es liegt gegen den Beschwerdeführer ein erstinstanzliches Urteil vor. In Anbetracht des- sen sind an die Annahme von Kollusionsgefahr höhere Anforderungen als bei noch nicht abgeschlossener Untersuchung zu stellen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weitgehend nicht geständig ist.

c) Der Verteidiger des Beschwerdeführers wiederholte anlässlich der genannten Hauptverhandlung den von ihm zuvor gestellten Antrag, der Mitbeschuldigte B._____ (mit welchem der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung kon- frontiert worden war) sei erneut einzuvernehmen (Urk. 12 S. 13). Die Vorsitzende

- 9 - des Bezirksgerichts erklärte in der Folge den Ablauf der getrennten Hauptver- handlungen in Sachen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten B._____ und teilte mit, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhand- lung in Sachen B._____ Gelegenheit zur Ergänzung seines Plädoyers zur Vertei- digung des Beschwerdeführers habe, und dieser dannzumal sein Schlusswort halten bzw. ergänzen könne (Urk. 12 S. 13 unten). Anlässlich der am 17. April 2013 durchgeführten Hauptverhandlung in Sachen des Mitbeschuldigten B._____, an welcher dieser - offenbar zufolge Dispensation (vgl. Urk. 12 Prot. S. 14 und S. 32) nicht teilnahm - hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers ein ergänzen- des Plädoyer und äusserte sich der Beschwerdeführer im Sinne eines Schluss- wortes (Urk. 12 Prot. S. 32 ff.). Den genannten Antrag auf erneute Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ wies das Bezirksgericht ab mit der Begründung, eine erneute Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ würde keine neuen Er- kenntnisse bringen (Urk. 12 S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund ist eher nicht davon auszugehen, die Berufungsinstanz werde den Mitbeschuldigten B._____ im Rahmen des vom Beschwerdeführer an- gestrengten Berufungsverfahrens befragen. Doch selbst wenn vom Gegenteil auszugehen wäre, könnte im vorliegenden Fall nicht von einer hinreichenden Kol- lusionsgefahr ausgegangen werden. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin führen nicht aus, es bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die An- nahme, dass der Beschwerdeführer bei gelockertem Vollzugsregime versuchen würde, mit dem (sich auf freiem Fuss befindenden) Mitbeschuldigten B._____ (di- rekt oder indirekt) Kontakt aufzunehmen und diesen zu beeinflussen. Abgesehen davon hat sich das Bezirksgericht Meilen - wie erwähnt - von einer erneuten Be- fragung des Mitbeschuldigten B._____ keine neuen Erkenntnisse versprochen; damit geht sie zumindest implizit - wie ausdrücklich auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12 Prot. S. 14) - davon aus, der Mitbeschuldigte würde seine früheren Aussagen bestätigen. Vor diesem Hintergrund müssten - sollte der Mitbeschuldig- te B._____ im Rahmen des genannten Berufungsverfahrens befragt werden - dessen Ausführungen, soweit sie von früheren Aussagen abweichen würden, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit mit allergrösster Zurückhaltung gewürdigt werden. Mit anderen Worten hätten allfällige neue, auf eine Beeinflussung durch den Be-

- 10 - schwerdeführer zurückzuführende Sachdarstellungen auf die Beweiswürdigung kaum einen erheblichen Einfluss (vgl. auch UH120282, Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. November 2012 Erw. II/3.3, bestätigt in BGE 1B_742/2012 vom

17. Januar 2013 Erw. 2.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz - wogegen die Be- schwerdegegnerin keine Einwendungen hatte - dem Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Führen (zumindest) eines unbeaufsichti- gen Telefonats erlaubte; der Beschwerdeführer hätte damals allenfalls die Mög- lichkeit für Kollusionsversuche gehabt, und dass er solche Versuche unternom- men hätte, wird seitens der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht ausge- führt. Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Fall im Lichte der erwähnten Recht- sprechung nicht von einer hinreichenden Kollusionsgefahr ausgegangen werden.

5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer der vorzeitige Straf- antritt zu bewilligen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist von der das Strafverfahren abschliessenden Behörde - vorliegend der Berufungsinstanz - (Art. 135 Abs. 2 StPO) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt bewilligt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach für sich und den Be- schwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsbestätigung

- 11 - − die Vorinstanz, gegen Empfangsbestätigung − die Kanzlei der Berufungsinstanz, zusammen mit den Akten der Unter- suchung und der Vorinstanz (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Brüschweiler