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UH130035

Akteneinsicht

Zürich OG · 2013-04-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ und C._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zum Nachteil der B._____ AG (vgl. Urk. 5).

E. 2 Gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 ge- währt die Staatsanwaltschaft der B._____ AG (Privatklägerin) Einsicht in folgende Untersuchungsakten (Urk. 5):

• act. 1 bis 4,

• act. 5, 6 und 6.1

• act. 9

• act. 10 und 11

• act. 12

• act. 13: act. 13/12-20; act. 13/32-33; act. 13/178; act. 13/191; act. 13/197- 198; act. 13/215-221; act. 13/215-221; act. 13/224-225; act. 13/AU23, AU25, AU29-34, AU38-42, AU46-47, AU52, AU55, AU57-59, AU66-69, AU73, AU77-79, AU85, AU92, AU96, AU98-99, AU102, AU106, AU110

• act. 14, 14.1 und 14.2

• act. 16: act. 16/8/7-8; act. 16/9/8; act. 16/9/12; act. 16/12; act. 16/26; act. 16/28/5; act. 16/29-38; act. 16/41/11; act. 16/41/17-19; act. 16/42/11; Act. 16/42/14/17; act. 16/48-51

• act. 17-23

• act. 26-28

E. 3 Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren.

E. 4 Subeventualiter sei die Verfügung in den beanstandeten Punkten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin oder der Staatskasse. Zugleich stellt A._____ den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. In der Verfügung vom 8. Februar 2013 erwog die Verfahrensleitung des Oberge- richts, gemäss der Staatsanwaltschaft sei der Privatklägerin die Einsicht in die fraglichen Akten am 31. Januar 2013 gewährt worden, weshalb sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stelle (Urk. 6). Am 15. Februar 2013 bestätigte die B._____ AG, dass sie Einsicht in die fragli- chen Akten gehabt habe. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 9). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

- 4 - In der Replik vom 4. März 2013 stellt A._____ folgende Rechtsbegehren (Urk. 12):

Dispositiv
  1. [unverändert]
  2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Do- kumente zu verweigern; eventualiter sei festzustellen, dass die Heraus- gabe der in Ziff. 1 genannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtmässig gewesen sei.
  3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren; eventualiter sei festzustellen, dass die Herausgabe der in Ziff. 1 ge- nannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft ohne teilweise Unkenntlichmachung nicht rechtmässig gewesen sei.
  4. [unverändert]
  5. [unverändert] Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die B._____ AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 17). Die Duplik der Staatsanwaltschaft sowie der Verzicht auf Stellungnahme der B._____ AG wur- den A._____ zugestellt (Urk. 18). Weitere Eingaben gingen nicht ein. II.
  6. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Aktenein- sicht. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 41; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1506). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. - 5 - Das rechtlich geschützte Interesse, wie es Art. 382 Abs. 1 StPO für die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel voraussetzt, kann sich entweder aus dem kantonalen oder eidgenössischen Gesetzesrecht oder aber unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben (Urteil 1B_7/2013 vom
  7. März 2013 E. 4.5). Der gewährte Zugang zu Akten kann ein Eingriff in Rechte der Gegenpartei darstellen (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schwei- zerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 176). Ein rechtlich geschütztes Interes- se ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. Guidon, a.a.O., S. 101; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer hat sei- ne unmittelbare Betroffenheit grundsätzlich darzulegen (vgl. Guidon, a.a.O., S. 91). Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. 1.3 Der Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimation aus, er sei Adressat der angefochtenen Verfügung und beschuldigte Person im Strafverfahren. Er sei der einzige Verwaltungsrat der D._____ AG, deren Geschäftsgeheimnisse durch die Verfügung verletzt seien. Er habe deshalb in mehrfacher Hinsicht ein aktuel- les, tatsächliches und rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sei zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 4). 1.4 Allein die Stellung als beschuldigte Person im Strafverfahren vermag die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Er hat die Beschwerde in seinem eigenen Namen erhoben und nicht im Namen der D._____ AG (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Sein Rechtsvertreter hat im vorliegenden Beschwerdever- fahren eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht (vgl. Urk. 3/1). Dass sein Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Vertretung der D._____ AG berechtigt ist, ist aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom
  8. Februar und 4. März 2013 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 2 und Urk. 12). Die wirt- schaftliche Berechtigung an einer juristischen Person genügt nicht, um sich auf - 6 - deren Interessen zu berufen (vgl. zum ähnlichen Problem bei einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme Urteil 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). 1.5 Zur Begründung seiner Beschwerde kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Drittinteressen berufen. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Ak- ten seien der Privatklägerin nicht herauszugeben, weil sie Geschäftsgeheimnisse der D._____ AG und/oder der E._____ und/oder der F._____ oder von Kunden dieser Unternehmen enthielten (vgl. Urk. 2 Rz. 3, 35, 37, 40, 43, 45, 48, 51, 54, 57, 61, 64, 66-68, 72, 73, 76, 79, 84, 88), legt er kein eigenes rechtlich geschütz- tes Interesse dar. Andere Vorbringen zu seiner Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer nicht.
  9. 2.1 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich der Beschwerdeführer auf die Interessen der D._____ AG berufen könnte, wäre aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten: 2.2 Das rechtlich geschützte Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss ak- tuell sein (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 382 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 ausführen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 am 31. Januar 2013 Einsicht in diejenigen Akten gewährt, die in der angefochtenen Verfügung genannt werden (vgl. Urk. 8 und Urk. 9 S. 4). Damit fehlt dem Beschwerdeführer das aktuelle Interesse zur Beschwerdefüh- rung, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. 2.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Kenntnis der gewährten Aktenein- sicht sein Begehren insofern ergänzt, als festzustellen sei, dass die Gewährung der Akteneinsicht bzw. Herausgabe der Akten an die Beschwerdegegnerin 1 (oh- ne teilweise Unkenntlichmachung) unrechtmässig gewesen sei (Urk. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Her- ausgabe den Schaden bereits angerichtet. Bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen bestehe kaum je die Möglichkeit der gerichtlichen Überprü- - 7 - fung, was gemäss der Rechtsprechung die materielle Beurteilung der Beschwer- de erfordere. Andernfalls habe der Gesetzgeber auf die Gewährung eines Rechtsmittels verzichten können (Urk. 12 Rz. 4). 2.4 Gemäss der Rechtsprechung kann unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Über- prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht ein Inte- resse beispielsweise in Haftsachen bei einer offensichtlichen Verletzung der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entspre- chende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Fest- stellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (vgl. Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). 2.5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um die Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 1 (Privatklägerin). Der Privatklägerschaft steht unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO grundsätzlich vollumfängliche Akteneinsicht zu (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 98; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 91 f.; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 101 StPO; Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 336; Beschluss des Obergerichts UH120280 vom 2. November 2012 E. 2, pu- bliziert unter www.gerichte-zh.ch; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO, wonach die Akteneinsicht auf jene Akten beschränkt ist, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss). Ob im konkreten Fall eine Einschränkung der Akteneinsicht aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteres- - 8 - sen zulässig wäre, ist keine Grundsatzfrage, welche sich für eine Vielzahl Be- troffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte. Vielmehr handelt es sich da- bei um die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit, welche der Beschwerdeführer im konkreten Fall angewandt haben will. Inwiefern es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Er begnügt sich damit, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu rügen. Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung ist aber die Frage der Zulässigkeit der Akteneinsicht und nicht das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft oder der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Inwiefern ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Unzu- lässigkeit der Akteneinsicht bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Er behauptet selbst, dass es um private Geheimhaltungs- interessen gehe. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch keine offensichtli- che Verletzung der EMRK dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Privatklägerschaft als Partei grundsätzlich ein vollumfängliches Aktenein- sichtsrecht zusteht. Feststellungsinteressen sind - prozessual betrachtet - grund- sätzlich subsidiärer Natur. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, worin der konkrete Nutzen und damit das Interesse des Be- schwerdeführers bei der von ihm beantragten Feststellung liegen soll. Er äussert sich auch nicht dazu, ob ihm durch eine allfällige Feststellung eine Wiedergutma- chung zu verschaffen wäre. Das vorliegende Verfahren kann nicht dazu dienen, um Feststellungen im Hinblick auf andere Rechtsbehelfe zu treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde ist zu verneinen.
  10. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesicht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf Stellungnahmen zu den Eingaben des Beschwerdeführers verzichtet. Mangels erheblicher Umtriebe ist sie nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). - 9 - Es wird beschlossen:
  11. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  12. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  13. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  14. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2008/6114, gegen Emp- fangsbestätigung
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130035-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Februar 2013 (recte: 25. Januar 2013), A-3/2008/6114

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ und C._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zum Nachteil der B._____ AG (vgl. Urk. 5).

2. Gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 ge- währt die Staatsanwaltschaft der B._____ AG (Privatklägerin) Einsicht in folgende Untersuchungsakten (Urk. 5):

• act. 1 bis 4,

• act. 5, 6 und 6.1

• act. 9

• act. 10 und 11

• act. 12

• act. 13: act. 13/12-20; act. 13/32-33; act. 13/178; act. 13/191; act. 13/197- 198; act. 13/215-221; act. 13/215-221; act. 13/224-225; act. 13/AU23, AU25, AU29-34, AU38-42, AU46-47, AU52, AU55, AU57-59, AU66-69, AU73, AU77-79, AU85, AU92, AU96, AU98-99, AU102, AU106, AU110

• act. 14, 14.1 und 14.2

• act. 16: act. 16/8/7-8; act. 16/9/8; act. 16/9/12; act. 16/12; act. 16/26; act. 16/28/5; act. 16/29-38; act. 16/41/11; act. 16/41/17-19; act. 16/42/11; Act. 16/42/14/17; act. 16/48-51

• act. 17-23

• act. 26-28

3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). In der Eingabe vom 6. Februar 2013 stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bezüglich Ak- teneinsichtsrecht Privatklägerschaft vom 25. Januar 2013 sei in folgenden Punkten aufzuheben:

- 3 -

- act. 6 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 6/7.9, 6/7.10, 6/7.11, 6/7.14-7.53, 6/8.0, 6/8.10, 6/8.11, 6/8.12, 6/8.13-17, 6/9.11, 6/9.3

- act. 9 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 9/3.1 bis und mit 3.4, 9/8.1 bis und mit 8.5, 9/9.1 bis und mit 9.6 sowie 9.8

- act. 13 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 13/178, 13/191, 13/215-221, 13/224-225, 13/AU23, 13/AU25, 13/29-34, 13/AU38-42, 13/AU46-47, 13/AU52, 13/AU55, 13/AU57-59, 13/AU66- 69, 13/AU73, 13/AU77-79

- act. 16 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 16/49-50

2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Do- kumente zu verweigern.

3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren.

4. Subeventualiter sei die Verfügung in den beanstandeten Punkten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin oder der Staatskasse. Zugleich stellt A._____ den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. In der Verfügung vom 8. Februar 2013 erwog die Verfahrensleitung des Oberge- richts, gemäss der Staatsanwaltschaft sei der Privatklägerin die Einsicht in die fraglichen Akten am 31. Januar 2013 gewährt worden, weshalb sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stelle (Urk. 6). Am 15. Februar 2013 bestätigte die B._____ AG, dass sie Einsicht in die fragli- chen Akten gehabt habe. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 9). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

- 4 - In der Replik vom 4. März 2013 stellt A._____ folgende Rechtsbegehren (Urk. 12):

1. [unverändert]

2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Do- kumente zu verweigern; eventualiter sei festzustellen, dass die Heraus- gabe der in Ziff. 1 genannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtmässig gewesen sei.

3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren; eventualiter sei festzustellen, dass die Herausgabe der in Ziff. 1 ge- nannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft ohne teilweise Unkenntlichmachung nicht rechtmässig gewesen sei.

4. [unverändert]

5. [unverändert] Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die B._____ AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 17). Die Duplik der Staatsanwaltschaft sowie der Verzicht auf Stellungnahme der B._____ AG wur- den A._____ zugestellt (Urk. 18). Weitere Eingaben gingen nicht ein. II. 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Aktenein- sicht. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 41; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1506). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen.

- 5 - Das rechtlich geschützte Interesse, wie es Art. 382 Abs. 1 StPO für die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel voraussetzt, kann sich entweder aus dem kantonalen oder eidgenössischen Gesetzesrecht oder aber unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben (Urteil 1B_7/2013 vom

14. März 2013 E. 4.5). Der gewährte Zugang zu Akten kann ein Eingriff in Rechte der Gegenpartei darstellen (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schwei- zerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 176). Ein rechtlich geschütztes Interes- se ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. Guidon, a.a.O., S. 101; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer hat sei- ne unmittelbare Betroffenheit grundsätzlich darzulegen (vgl. Guidon, a.a.O., S. 91). Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. 1.3 Der Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimation aus, er sei Adressat der angefochtenen Verfügung und beschuldigte Person im Strafverfahren. Er sei der einzige Verwaltungsrat der D._____ AG, deren Geschäftsgeheimnisse durch die Verfügung verletzt seien. Er habe deshalb in mehrfacher Hinsicht ein aktuel- les, tatsächliches und rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sei zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 4). 1.4 Allein die Stellung als beschuldigte Person im Strafverfahren vermag die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Er hat die Beschwerde in seinem eigenen Namen erhoben und nicht im Namen der D._____ AG (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Sein Rechtsvertreter hat im vorliegenden Beschwerdever- fahren eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht (vgl. Urk. 3/1). Dass sein Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Vertretung der D._____ AG berechtigt ist, ist aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom

6. Februar und 4. März 2013 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 2 und Urk. 12). Die wirt- schaftliche Berechtigung an einer juristischen Person genügt nicht, um sich auf

- 6 - deren Interessen zu berufen (vgl. zum ähnlichen Problem bei einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme Urteil 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). 1.5 Zur Begründung seiner Beschwerde kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Drittinteressen berufen. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Ak- ten seien der Privatklägerin nicht herauszugeben, weil sie Geschäftsgeheimnisse der D._____ AG und/oder der E._____ und/oder der F._____ oder von Kunden dieser Unternehmen enthielten (vgl. Urk. 2 Rz. 3, 35, 37, 40, 43, 45, 48, 51, 54, 57, 61, 64, 66-68, 72, 73, 76, 79, 84, 88), legt er kein eigenes rechtlich geschütz- tes Interesse dar. Andere Vorbringen zu seiner Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer nicht. 2. 2.1 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich der Beschwerdeführer auf die Interessen der D._____ AG berufen könnte, wäre aus folgenden Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten: 2.2 Das rechtlich geschützte Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss ak- tuell sein (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 382 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 ausführen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 am 31. Januar 2013 Einsicht in diejenigen Akten gewährt, die in der angefochtenen Verfügung genannt werden (vgl. Urk. 8 und Urk. 9 S. 4). Damit fehlt dem Beschwerdeführer das aktuelle Interesse zur Beschwerdefüh- rung, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. 2.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Kenntnis der gewährten Aktenein- sicht sein Begehren insofern ergänzt, als festzustellen sei, dass die Gewährung der Akteneinsicht bzw. Herausgabe der Akten an die Beschwerdegegnerin 1 (oh- ne teilweise Unkenntlichmachung) unrechtmässig gewesen sei (Urk. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Her- ausgabe den Schaden bereits angerichtet. Bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen bestehe kaum je die Möglichkeit der gerichtlichen Überprü-

- 7 - fung, was gemäss der Rechtsprechung die materielle Beurteilung der Beschwer- de erfordere. Andernfalls habe der Gesetzgeber auf die Gewährung eines Rechtsmittels verzichten können (Urk. 12 Rz. 4). 2.4 Gemäss der Rechtsprechung kann unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Über- prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht ein Inte- resse beispielsweise in Haftsachen bei einer offensichtlichen Verletzung der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entspre- chende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Fest- stellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (vgl. Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). 2.5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um die Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 1 (Privatklägerin). Der Privatklägerschaft steht unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO grundsätzlich vollumfängliche Akteneinsicht zu (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 98; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 91 f.; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 101 StPO; Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 336; Beschluss des Obergerichts UH120280 vom 2. November 2012 E. 2, pu- bliziert unter www.gerichte-zh.ch; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO, wonach die Akteneinsicht auf jene Akten beschränkt ist, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss). Ob im konkreten Fall eine Einschränkung der Akteneinsicht aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteres-

- 8 - sen zulässig wäre, ist keine Grundsatzfrage, welche sich für eine Vielzahl Be- troffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte. Vielmehr handelt es sich da- bei um die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit, welche der Beschwerdeführer im konkreten Fall angewandt haben will. Inwiefern es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Er begnügt sich damit, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu rügen. Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung ist aber die Frage der Zulässigkeit der Akteneinsicht und nicht das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft oder der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Inwiefern ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Unzu- lässigkeit der Akteneinsicht bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Er behauptet selbst, dass es um private Geheimhaltungs- interessen gehe. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch keine offensichtli- che Verletzung der EMRK dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Privatklägerschaft als Partei grundsätzlich ein vollumfängliches Aktenein- sichtsrecht zusteht. Feststellungsinteressen sind - prozessual betrachtet - grund- sätzlich subsidiärer Natur. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, worin der konkrete Nutzen und damit das Interesse des Be- schwerdeführers bei der von ihm beantragten Feststellung liegen soll. Er äussert sich auch nicht dazu, ob ihm durch eine allfällige Feststellung eine Wiedergutma- chung zu verschaffen wäre. Das vorliegende Verfahren kann nicht dazu dienen, um Feststellungen im Hinblick auf andere Rechtsbehelfe zu treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde ist zu verneinen.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesicht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf Stellungnahmen zu den Eingaben des Beschwerdeführers verzichtet. Mangels erheblicher Umtriebe ist sie nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog).

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2008/6114, gegen Emp- fangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Zürich, 26. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen