Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am Montag, 19. November 2012, um 14.10 Uhr wurde A._____ (Be- schwerdeführer) als Lenker des Lieferwagens … [Autokennzeichen] anlässlich ei- ner Verkehrskontrolle an der B._____-Strasse in C._____ einem Drogenschnell- test unterzogen. Anlass für den Test war die Feststellung der die Kontrolle durch- führenden Polizeibeamten, dass keine prompte Lichtreaktion seiner Pupillen er- folgt und diese verengt gewesen seien. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Kokain, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorläufig entzogen wurde (Urk. 8/1 S. 4).
E. 2 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechts- medizin kam in der Folge zum Schluss, im Blut des Beschwerdeführers liessen sich weder Betäubungsmittel noch Alkohol nachweisen (Urk. 8/3.4). Aufgrund die- ses Befundes stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerde- gegnerin) die wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Entschädigung wurde keine zugesprochen, aber eine pauschale Genugtuung von Fr. 100.– (Urk. 4).
E. 3 Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer gegen ob genannte Einstel- lungsverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts. Er machte geltend, als Fahrer bei D._____ habe er infolge des vorläufigen Führerausweis- entzugs zwei Wochen unbezahlten Urlaub beziehen müssen, wodurch ihm eine Lohneinbusse von Fr. 2051.60 entstanden sei. Dieser Schaden sei ihm zu erset- zen (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Entschädigungsforderung sei unbegründet. Der provisorische Entzug des Führerausweises sei keine Folge des durch den Drogenschnelltest entstandenen strafrechtlichen Anfangsverdachts, sondern Ausfluss der im Stras-
- 3 - senverkehrsgesetz vorgesehenen Reaktion auf mutmassliche Fahrunfähigkeit. Eine Entschädigung sei daher im administrativrechtlichen Verfahren geltend zu machen (Urk. 7). II.
1. a) Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung an diesem Verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an Verfahrenshandlungen eines strafrechtlichen Verfahrens erlit- ten wurden (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 23).
b) Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, falls ernst- hafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges ei- gen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an sei- ner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3). Vor- liegend hat die Polizei dem Beschwerdeführer aufgrund eines positiven Drogen- schnelltests provisorisch den Führerausweis entzogen (Art. 3, Art. 10 und Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV).
c) Führerausweise sind Polizeibewilligungen, die von Verwaltungsbehörden in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren erteilt und auch wieder entzogen werden (Art. 22 Abs. 1 SVG). Die Polizei muss einen provisorisch eingezogene- nen Führerausweis daher zusammen mit dem Polizeirapport der zuständigen Administrativbehörde des Wohnsitzkantons, vorliegend dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, zustellen (Art. 33 Abs. 2 SKV).
- 4 - Es gibt folglich zwei voneinander unabhängige Verfahren. Einerseits ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welches in casu mittels Einstellungsverfügung erledigt wurde (Urk. 4). Anderer- seits ein Administrativverfahren, in welchem über den Führerausweisentzug ent- schieden wird. Der Beschwerdeführer will den finanziellen Nachteil, welchen er durch den Entzug des Führerausweises erlitten hat, entschädigt haben. Er hat sich daher im Administrativverfahren darum zu bemühen.
2. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III.
Dispositiv
- Gemäss § 17 GebV OG berechnet sich die Gebühr im Beschwerdeverfah- ren, sofern nur Entschädigungsansprüche zu beurteilen sind, nach § 8 GebV OG und somit nach den Bestimmungen des Zivilprozesses. Der Streitwert beträgt Fr. 2051.60 (vgl. Urk. 2). Die Gerichtsgebühr ist demnach auf Fr. 460.– festzuset- zen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend rechtfertigt sich in Anwendung von § 8 GebV OG eine Reduktion auf Fr. 200.–. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm die Gerichtsgebühr in vollem Umfange aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: - 5 - − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130016-O/U/br Verfügung vom 24. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung Beschwerde gegen Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 11. Januar 2013, C-3/2012/8916
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am Montag, 19. November 2012, um 14.10 Uhr wurde A._____ (Be- schwerdeführer) als Lenker des Lieferwagens … [Autokennzeichen] anlässlich ei- ner Verkehrskontrolle an der B._____-Strasse in C._____ einem Drogenschnell- test unterzogen. Anlass für den Test war die Feststellung der die Kontrolle durch- führenden Polizeibeamten, dass keine prompte Lichtreaktion seiner Pupillen er- folgt und diese verengt gewesen seien. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Kokain, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorläufig entzogen wurde (Urk. 8/1 S. 4).
2. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechts- medizin kam in der Folge zum Schluss, im Blut des Beschwerdeführers liessen sich weder Betäubungsmittel noch Alkohol nachweisen (Urk. 8/3.4). Aufgrund die- ses Befundes stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerde- gegnerin) die wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Entschädigung wurde keine zugesprochen, aber eine pauschale Genugtuung von Fr. 100.– (Urk. 4).
3. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer gegen ob genannte Einstel- lungsverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts. Er machte geltend, als Fahrer bei D._____ habe er infolge des vorläufigen Führerausweis- entzugs zwei Wochen unbezahlten Urlaub beziehen müssen, wodurch ihm eine Lohneinbusse von Fr. 2051.60 entstanden sei. Dieser Schaden sei ihm zu erset- zen (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Entschädigungsforderung sei unbegründet. Der provisorische Entzug des Führerausweises sei keine Folge des durch den Drogenschnelltest entstandenen strafrechtlichen Anfangsverdachts, sondern Ausfluss der im Stras-
- 3 - senverkehrsgesetz vorgesehenen Reaktion auf mutmassliche Fahrunfähigkeit. Eine Entschädigung sei daher im administrativrechtlichen Verfahren geltend zu machen (Urk. 7). II.
1. a) Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung an diesem Verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an Verfahrenshandlungen eines strafrechtlichen Verfahrens erlit- ten wurden (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 23).
b) Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, falls ernst- hafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges ei- gen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an sei- ner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3). Vor- liegend hat die Polizei dem Beschwerdeführer aufgrund eines positiven Drogen- schnelltests provisorisch den Führerausweis entzogen (Art. 3, Art. 10 und Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV).
c) Führerausweise sind Polizeibewilligungen, die von Verwaltungsbehörden in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren erteilt und auch wieder entzogen werden (Art. 22 Abs. 1 SVG). Die Polizei muss einen provisorisch eingezogene- nen Führerausweis daher zusammen mit dem Polizeirapport der zuständigen Administrativbehörde des Wohnsitzkantons, vorliegend dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, zustellen (Art. 33 Abs. 2 SKV).
- 4 - Es gibt folglich zwei voneinander unabhängige Verfahren. Einerseits ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welches in casu mittels Einstellungsverfügung erledigt wurde (Urk. 4). Anderer- seits ein Administrativverfahren, in welchem über den Führerausweisentzug ent- schieden wird. Der Beschwerdeführer will den finanziellen Nachteil, welchen er durch den Entzug des Führerausweises erlitten hat, entschädigt haben. Er hat sich daher im Administrativverfahren darum zu bemühen.
2. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III.
1. Gemäss § 17 GebV OG berechnet sich die Gebühr im Beschwerdeverfah- ren, sofern nur Entschädigungsansprüche zu beurteilen sind, nach § 8 GebV OG und somit nach den Bestimmungen des Zivilprozesses. Der Streitwert beträgt Fr. 2051.60 (vgl. Urk. 2). Die Gerichtsgebühr ist demnach auf Fr. 460.– festzuset- zen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend rechtfertigt sich in Anwendung von § 8 GebV OG eine Reduktion auf Fr. 200.–. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm die Gerichtsgebühr in vollem Umfange aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 5 - − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsschein.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic.iur. K. Schlegel