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UH120318

Freigabe von Vermögenswerten

Zürich OG · 2013-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfäl- schung. A._____ wird vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ über mehrere amerikanische Mittelsmänner namens der illiquiden und überschuldeten C._____ AG mit Büros in D._____ diversen Gesellschaften und Privatperso- nen die Vermittlung und Strukturierung von Finanzierungen in Millionenhöhe angeboten zu haben, obwohl weder die C._____ AG noch der Beschuldigte selbst über Vermögenswerte verfügt habe, um die den Geschädigten in Aussicht gestellten Mittel zu verschaffen oder die Kapitalaufnahme auf dem Kapitalmarkt abzusichern. Dabei habe der Beschuldigte gefälschte Konto- auszüge der C._____ AG und andere wahrheitswidrige Vermögensnachwei- se verwendet oder mit der Ausstellung von ungedeckten Zahlungsgarantien Ersatzleistungen in Aussicht gestellt, um die Geschädigten über die Verfüg- barkeit von Vermögenswerten zu täuschen und sie damit zur Zahlung von Vorschüssen für die von der C._____ AG zu erbringenden Leistungen zu veranlassen. Diese Vorschüsse hätten der Beschuldigte und B._____ unter sich aufgeteilt und für alte Verbindlichkeiten oder eigene Bedürfnisse ver- wendet.

E. 2 Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ordnete das Fürstliche Landgericht E._____ am 27. September 2011 die Sperrung der Bankkonten des Beschuldigten bei der Bank F._____ in E._____ und die Beschlagnahme sämtlicher von der Bank verwalteten Vermögenswerte an.

E. 2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Kontosperre, bei der es sich um eine Forde- rungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO handelt, ist nach der Praxis nur der Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank, nicht auch der an

- 5 - den Bankguthaben wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerdeerhebung legi- timiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 278 E. 1.3; 128 IV 145 E. 1a; 108 IV 154 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.146 vom 30. Januar 2013 E. 1.3; BB.2012/71 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

E. 2.2 Laut Ehevertrag vom 12. Januar 2012 (Urk. 12), in welchem der Beschwer- deführer und seine Frau rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung am 19. April 1996 den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, fallen die Vermögenswerte auf dem Bankkonto (Konto-Nr. …) bei der F._____ in die Vermögensmasse der Ehefrau. Der Ehevertrag wurde zeitlich nach der Kon- tosperre durch das Fürstliche Landgericht E._____ abgeschlossen. Ob die vertragliche Vermögenszuweisung der beschlagnahmten Bankguthaben an die Ehefrau des Beschwerdeführers Gültigkeit beanspruchen kann, wäre deshalb an sich zu prüfen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist diese Frage im vorliegenden Zusammenhang aber bedeutungslos, da der Beschwerdeführer im einen wie im anderen Fall Inhaber des betreffenden Kontos ist. Nur er als Kontoinhaber, nicht auch seine Frau als an den Bank- guthaben wirtschaftlich Berechtigte, ist nach dem oben Gesagten berechtigt, gegen die Kontosperre bzw. die Ablehnung des Gesuchs um teilweise Auf- hebung der Beschlagnahme der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte Beschwerde zu erheben. Die Eintretensvoraussetzung der Beschwerdelegi- timation ist somit gegeben.

E. 2.3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3 Am 4. Oktober 2012 (Urk. 3/16) ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwalt- schaft um Freigabe von Fr. 40'000.-- vom Bankkonto Nr. … bei der F._____ in E._____, um für sich und seine Frau den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Urk. 3/17 = Urk. 5) wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

- 3 -

E. 3.1 Im Falle einer Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinn von Art. 268 Abs. 1 StPO hat die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermö- genswerte, die nach Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme bestehen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen. Zum einen kann schon bei der Sperre oder der Be-

- 6 - schlagnahme dem längerfristigen Mittelbedarf des Beschuldigten Rechnung getragen werden, indem ein Teil der Vermögenswerte von der Beschlag- nahme ausgenommen wird. Zum anderen kann der Beschuldigte, wenn sämtliche Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden, darauf verwiesen werden, je nach Bedarf Freigabegesuche zu stellen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2d/bb). Dabei obliegt es dem Beschuldigten, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nicht in der La- ge ist, für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen (Urteil des Bundesgericht 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.5).

E. 3.2 Laut Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4) belaufen sich die Fix- und Lebenshal- tungskosten des Beschuldigten und seiner Frau auf monatlich Fr. 9'525.-- (Hypothekarzinsen für das Wohnhaus … : Fr. 4'225.--; Krankenkasse: Fr. 600.--; Versicherungen: Fr. 2'000.--; Kommunikation: Fr. 200.--; Lebensun- terhalt, Haustiere, Auto: Fr. 1'500.--). Hinzu kämen die jährlichen Kosten für den Liegeplatz der beschlagnahmten Motoryacht von rund Fr. 10'000.-- so- wie die ausstehenden Kosten für das "Einwintern" derselben im Betrag von Fr. 5'632.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Frau würden seit dem Jahr 2009 von ihren Reserven leben (Urk. 2 S. 3). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Mitte Dezember 2011 sei er arbeitslos. Zwar bemühe er sich um eine neue Anstellung. Infolge des laufenden Strafverfah- rens finde er jedoch keine neue Arbeitsstelle im Finanzbereich mehr (Urk. 2 S. 3). Seine Frau könne ebenfalls nichts zur Besserung der finanziellen Si- tuation beitragen. Sie sei schon seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Zudem habe sie mit psychischen Problemen zu kämpfen und sei seit dem

21. September 2012 krank geschrieben. Ihr persönliches Konto sei bereits im Minus. Dennoch habe das Sozialamt ihr Gesuch um Sozialhilfe abschlä- gig beantwortet (Urk. 2 S. 3-4). Er, der Beschwerdeführer, sei für die C._____ AG unentgeltlich tätig und habe erfolglos versucht, Vermögenswerte dieser Unternehmung zu liquidie- ren (Urk. 2 S. 3). Die Aktien der C._____ AG könnten nicht verkauft werden,

- 7 - da es sich um nicht börsenkotierte Wertpapiere handle (Urk. 2 S. 5). Das- selbe gelte für seine Beteiligungen an weiteren Gesellschaften (I._____, J._____ AG). (Urk. 2 S. 6-7). Aufgrund der Beschlagnahme seiner sonstigen Vermögenswerte, d.h. des Wohnhauses …, des Ferienhauses in K._____, der Schuldbriefe und der Motoryacht, könne er diese nicht verkaufen (Urk. 2 S. 4-5). Die Beschlagnahme des Kontos bei der F._____ sei unverhältnis- mässig. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige einseitig die Interessen der Geschädigten, obwohl die elementarsten Lebenshaltungskosten von ihm, dem Beschwerdeführer, und seiner Frau nicht mehr gedeckt seien (Urk. 2 S. 8). Eine Sicherstellung in der Höhe von Fr. 500'000.--, wie sie der Staatsan- walt vorschlage, komme nicht in Frage, da er über diese Mittel nicht mehr verfüge (Urk. 2 S. 6).

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 19 S. 3-4) begründete die Abweisung des Ge- suchs um Vermögensfreigabe damit, dass der Beschwerdeführer seine Be- mühungen, eine neue Anstellung zu suchen, nicht belegt habe. Ebenso we- nig habe er Belege dafür eingereicht, dass er versuche, Vermögenswerte der C._____ AG zu veräussern. Der Beschwerdeführer sei dieser Obliegen- heit nicht nachgekommen, obwohl er zur Einreichung von Belegen aufgefor- dert worden sei. Auch habe er es unterlassen, die Bemühungen für den Ver- kauf oder die Belehnung seiner Wertpapiere nachzuweisen. Seit November 2011 habe der Beschwerdeführer ungefähr alle drei Monate Bedürftigkeit geltend gemacht und eine Vermögensfreigabe beantragt. Da- bei habe er es aber unterlassen, die nicht gesperrten Vermögenswerte bei der Bank L._____ und der Bank M._____ sowie den Besitz von Wertpapie- ren offenzulegen. Der Wertpapierbesitz sei im Übrigen der Grund dafür, dass das Sozialamt die Leistung von Sozialhilfe abgelehnt habe. Auch die Überweisungen der N._____ AG in der Höhe von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- im Juni und April 2012 auf das Konto bei der Bank M._____ habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt und plausibel begründet. Ferner habe er den Erlös von Fr. 50'000.-- aus dem Verkauf eines Motorfahrzeuges ver- schwiegen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis

- 8 - Juli 2012 noch fast Fr. 25'000.-- für reine Risikoversicherungen eingezahlt habe, könne der Lebensunterhalt des Ehepaares nicht ernsthaft bedroht gewesen sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im März 2012 bei der O._____ LLC in P._____ neue geschäftliche Aktivitäten aufgenommen habe.

E. 3.4 Der von der Staatsanwaltschaft vertretene Standpunkt ist nicht zu beanstan- den. Auch in der Triplik (Urk. 23) im vorliegenden Beschwerdeverfahren un- terlässt es der Beschwerdeführer, über seine Bemühungen um eine neue Anstellung und über den Versuch, Vermögenswerte der C._____ AG zu li- quidieren, konkrete Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen. Im Ge- genteil vertritt der Beschwerdeführer offenbar den Standpunkt, [Zitat] "dass sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht betr. seine Bemühungen um Stellensuche rechtfertigen muss" (Urk. 23 S. 2). Die Transaktionen von und an die N._____ AG begründete der Beschwerdefüh- rer lediglich mit einem "geplatzten Geschäft" und dem nachträglichen Ver- zehr der Gelder für den Lebensunterhalt (Urk. 23 S. 3). Diese Begründung der Transaktionen ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die unbelegten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer seit März 2012 zwar als Ma- nager der O._____ LLC eingetragen, der Eintrag jedoch in Zusammenhang mit einer Transaktion erfolgt sei, welche letztendlich nicht habe durchgeführt werden können, und woraus kein Einkommen resultiere (Urk. 23 S. 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, über keine finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt mehr zu verfügen, ist in Anbetracht der Undurchsichtigkeit seiner Vermögenslage und seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft hat das Freigabegesuch deshalb zu Recht abgewie- sen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm bis anhin noch nicht vollständig Akteneinsicht gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren unerheblich.

- 9 -

E. 4 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Straf- kammer Beschwerde mit dem Antrag, von seinem Konto bei der F._____ in E._____, Konto-Nr. …, sei umgehend der Betrag von Fr. 40'000.-- zwecks Deckung der notwendigen Lebenskosten frei zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

E. 5 Nach bewilligter Fristverlängerung (Urk. 9) nahm die Staatsanwaltschaft am

21. November 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Ent- scheid betreffend die Beschlagnahmeverfügungen vom 4., 5. und 11. Juli 2012 vorliege (Urk. 11). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei das betreffende Konto des Beschwerdeführers mit Verfügung des fürstli- chen Landgerichts E._____ vom 27. September 2011 gesperrt worden. Die Sperre sei einerseits gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, anderseits gestützt auf ein selbständiges Ver- fahren der … Behörden betreffend Geldwäscherei erfolgt. Die schweizeri- schen Behörden seien für die Herausgabe der gesperrten Guthaben bei der F._____ in E._____ örtlich nicht zuständig. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer die auf dem betreffenden Konto bei der F._____ liegenden, am 27. September 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte mit Ehevertrag vom 12. Januar 2012 seiner Frau G._____ übertragen habe. Sämtliche An- sprüche an diesen Guthaben seien auf die Ehefrau übergegangen. Aus die- sem Grund sei der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gegen die verweigerte Freigabe dieser Vermögenswerte nicht legitimiert. Soweit den- noch auf die Beschwerde eingetreten werde, seien die Entscheide in den Verfahren UH120222-UH120225 betreffend die Beschlagnahme weiterer Vermögenswerte des Beschwerdeführers abzuwarten, da die vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers mit diesen weiteren Verfahren in unmittelba- rem Zusammenhang stünden.

E. 6 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Urk. 14) replizierte der Beschwerdefüh- rer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge. Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2012 Stellung (Urk. 19). Der Be-

- 4 - schwerdeführer liess sich am 18. Januar 2013 nochmals vernehmen (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Februar 2013 auf nochmalige Stellungnahme (Urk. 27).

E. 7 Am 23. November 2012 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass auf die Beschwerden gegen die Beschlagnahmeverfü- gungen vom 4., 5. und 11. Juli 2012 (Verfahren UH120222, UH120223, UH120224, UH120225) nicht eingetreten wird.

E. 8 Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Die Sperre des Bankkontos (Konto-Nr. …) bei der F._____ in E._____ und die Beschlagnahme der dort liegenden Vermögenswerte erfolgten zum ei- nen auf Antrag der hiesigen Staatsanwaltschaft, zum anderen im Rahmen eines weiteren, in H._____ eingeleiteten Strafuntersuchungsverfahrens we- gen Geldwäscherei. Die hiesigen Behörden sind nicht befugt, über die Frei- gabe des Guthabens oder eines Teils davon zu entscheiden, sondern könn- ten bloss dessen Freigabe beantragen. Zuständig für den Entscheid über die Freigabe ist einzig das Fürstliche Landgericht E._____, das die Kontosperre angeordnet hat. Das Rechtsbegehren kann daher nur als Begehren um An- ordnung der Antragstellung auf Freigabe von Vermögenswerten behandelt werden. 2.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Zusprechung einer Ent- schädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-2/2007/417 (gegen Empfangsschein); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-2/2007/417, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120318-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 22. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Freigabe von Vermögenswerten Beschwerde gegen die Verfügung (Schreiben) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2012, B-2/2007/417

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfäl- schung. A._____ wird vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ über mehrere amerikanische Mittelsmänner namens der illiquiden und überschuldeten C._____ AG mit Büros in D._____ diversen Gesellschaften und Privatperso- nen die Vermittlung und Strukturierung von Finanzierungen in Millionenhöhe angeboten zu haben, obwohl weder die C._____ AG noch der Beschuldigte selbst über Vermögenswerte verfügt habe, um die den Geschädigten in Aussicht gestellten Mittel zu verschaffen oder die Kapitalaufnahme auf dem Kapitalmarkt abzusichern. Dabei habe der Beschuldigte gefälschte Konto- auszüge der C._____ AG und andere wahrheitswidrige Vermögensnachwei- se verwendet oder mit der Ausstellung von ungedeckten Zahlungsgarantien Ersatzleistungen in Aussicht gestellt, um die Geschädigten über die Verfüg- barkeit von Vermögenswerten zu täuschen und sie damit zur Zahlung von Vorschüssen für die von der C._____ AG zu erbringenden Leistungen zu veranlassen. Diese Vorschüsse hätten der Beschuldigte und B._____ unter sich aufgeteilt und für alte Verbindlichkeiten oder eigene Bedürfnisse ver- wendet.

2. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ordnete das Fürstliche Landgericht E._____ am 27. September 2011 die Sperrung der Bankkonten des Beschuldigten bei der Bank F._____ in E._____ und die Beschlagnahme sämtlicher von der Bank verwalteten Vermögenswerte an.

3. Am 4. Oktober 2012 (Urk. 3/16) ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwalt- schaft um Freigabe von Fr. 40'000.-- vom Bankkonto Nr. … bei der F._____ in E._____, um für sich und seine Frau den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Urk. 3/17 = Urk. 5) wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

- 3 -

4. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Straf- kammer Beschwerde mit dem Antrag, von seinem Konto bei der F._____ in E._____, Konto-Nr. …, sei umgehend der Betrag von Fr. 40'000.-- zwecks Deckung der notwendigen Lebenskosten frei zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

5. Nach bewilligter Fristverlängerung (Urk. 9) nahm die Staatsanwaltschaft am

21. November 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Ent- scheid betreffend die Beschlagnahmeverfügungen vom 4., 5. und 11. Juli 2012 vorliege (Urk. 11). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei das betreffende Konto des Beschwerdeführers mit Verfügung des fürstli- chen Landgerichts E._____ vom 27. September 2011 gesperrt worden. Die Sperre sei einerseits gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, anderseits gestützt auf ein selbständiges Ver- fahren der … Behörden betreffend Geldwäscherei erfolgt. Die schweizeri- schen Behörden seien für die Herausgabe der gesperrten Guthaben bei der F._____ in E._____ örtlich nicht zuständig. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer die auf dem betreffenden Konto bei der F._____ liegenden, am 27. September 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte mit Ehevertrag vom 12. Januar 2012 seiner Frau G._____ übertragen habe. Sämtliche An- sprüche an diesen Guthaben seien auf die Ehefrau übergegangen. Aus die- sem Grund sei der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gegen die verweigerte Freigabe dieser Vermögenswerte nicht legitimiert. Soweit den- noch auf die Beschwerde eingetreten werde, seien die Entscheide in den Verfahren UH120222-UH120225 betreffend die Beschlagnahme weiterer Vermögenswerte des Beschwerdeführers abzuwarten, da die vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers mit diesen weiteren Verfahren in unmittelba- rem Zusammenhang stünden.

6. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Urk. 14) replizierte der Beschwerdefüh- rer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge. Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2012 Stellung (Urk. 19). Der Be-

- 4 - schwerdeführer liess sich am 18. Januar 2013 nochmals vernehmen (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Februar 2013 auf nochmalige Stellungnahme (Urk. 27).

7. Am 23. November 2012 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass auf die Beschwerden gegen die Beschlagnahmeverfü- gungen vom 4., 5. und 11. Juli 2012 (Verfahren UH120222, UH120223, UH120224, UH120225) nicht eingetreten wird.

8. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Die Sperre des Bankkontos (Konto-Nr. …) bei der F._____ in E._____ und die Beschlagnahme der dort liegenden Vermögenswerte erfolgten zum ei- nen auf Antrag der hiesigen Staatsanwaltschaft, zum anderen im Rahmen eines weiteren, in H._____ eingeleiteten Strafuntersuchungsverfahrens we- gen Geldwäscherei. Die hiesigen Behörden sind nicht befugt, über die Frei- gabe des Guthabens oder eines Teils davon zu entscheiden, sondern könn- ten bloss dessen Freigabe beantragen. Zuständig für den Entscheid über die Freigabe ist einzig das Fürstliche Landgericht E._____, das die Kontosperre angeordnet hat. Das Rechtsbegehren kann daher nur als Begehren um An- ordnung der Antragstellung auf Freigabe von Vermögenswerten behandelt werden. 2. 2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Kontosperre, bei der es sich um eine Forde- rungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO handelt, ist nach der Praxis nur der Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank, nicht auch der an

- 5 - den Bankguthaben wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerdeerhebung legi- timiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 278 E. 1.3; 128 IV 145 E. 1a; 108 IV 154 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.146 vom 30. Januar 2013 E. 1.3; BB.2012/71 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). 2.2 Laut Ehevertrag vom 12. Januar 2012 (Urk. 12), in welchem der Beschwer- deführer und seine Frau rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung am 19. April 1996 den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, fallen die Vermögenswerte auf dem Bankkonto (Konto-Nr. …) bei der F._____ in die Vermögensmasse der Ehefrau. Der Ehevertrag wurde zeitlich nach der Kon- tosperre durch das Fürstliche Landgericht E._____ abgeschlossen. Ob die vertragliche Vermögenszuweisung der beschlagnahmten Bankguthaben an die Ehefrau des Beschwerdeführers Gültigkeit beanspruchen kann, wäre deshalb an sich zu prüfen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist diese Frage im vorliegenden Zusammenhang aber bedeutungslos, da der Beschwerdeführer im einen wie im anderen Fall Inhaber des betreffenden Kontos ist. Nur er als Kontoinhaber, nicht auch seine Frau als an den Bank- guthaben wirtschaftlich Berechtigte, ist nach dem oben Gesagten berechtigt, gegen die Kontosperre bzw. die Ablehnung des Gesuchs um teilweise Auf- hebung der Beschlagnahme der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte Beschwerde zu erheben. Die Eintretensvoraussetzung der Beschwerdelegi- timation ist somit gegeben. 2.3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.1 Im Falle einer Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinn von Art. 268 Abs. 1 StPO hat die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermö- genswerte, die nach Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme bestehen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen. Zum einen kann schon bei der Sperre oder der Be-

- 6 - schlagnahme dem längerfristigen Mittelbedarf des Beschuldigten Rechnung getragen werden, indem ein Teil der Vermögenswerte von der Beschlag- nahme ausgenommen wird. Zum anderen kann der Beschuldigte, wenn sämtliche Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden, darauf verwiesen werden, je nach Bedarf Freigabegesuche zu stellen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2d/bb). Dabei obliegt es dem Beschuldigten, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nicht in der La- ge ist, für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen (Urteil des Bundesgericht 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.5). 3.2 Laut Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4) belaufen sich die Fix- und Lebenshal- tungskosten des Beschuldigten und seiner Frau auf monatlich Fr. 9'525.-- (Hypothekarzinsen für das Wohnhaus … : Fr. 4'225.--; Krankenkasse: Fr. 600.--; Versicherungen: Fr. 2'000.--; Kommunikation: Fr. 200.--; Lebensun- terhalt, Haustiere, Auto: Fr. 1'500.--). Hinzu kämen die jährlichen Kosten für den Liegeplatz der beschlagnahmten Motoryacht von rund Fr. 10'000.-- so- wie die ausstehenden Kosten für das "Einwintern" derselben im Betrag von Fr. 5'632.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Frau würden seit dem Jahr 2009 von ihren Reserven leben (Urk. 2 S. 3). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Mitte Dezember 2011 sei er arbeitslos. Zwar bemühe er sich um eine neue Anstellung. Infolge des laufenden Strafverfah- rens finde er jedoch keine neue Arbeitsstelle im Finanzbereich mehr (Urk. 2 S. 3). Seine Frau könne ebenfalls nichts zur Besserung der finanziellen Si- tuation beitragen. Sie sei schon seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Zudem habe sie mit psychischen Problemen zu kämpfen und sei seit dem

21. September 2012 krank geschrieben. Ihr persönliches Konto sei bereits im Minus. Dennoch habe das Sozialamt ihr Gesuch um Sozialhilfe abschlä- gig beantwortet (Urk. 2 S. 3-4). Er, der Beschwerdeführer, sei für die C._____ AG unentgeltlich tätig und habe erfolglos versucht, Vermögenswerte dieser Unternehmung zu liquidie- ren (Urk. 2 S. 3). Die Aktien der C._____ AG könnten nicht verkauft werden,

- 7 - da es sich um nicht börsenkotierte Wertpapiere handle (Urk. 2 S. 5). Das- selbe gelte für seine Beteiligungen an weiteren Gesellschaften (I._____, J._____ AG). (Urk. 2 S. 6-7). Aufgrund der Beschlagnahme seiner sonstigen Vermögenswerte, d.h. des Wohnhauses …, des Ferienhauses in K._____, der Schuldbriefe und der Motoryacht, könne er diese nicht verkaufen (Urk. 2 S. 4-5). Die Beschlagnahme des Kontos bei der F._____ sei unverhältnis- mässig. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige einseitig die Interessen der Geschädigten, obwohl die elementarsten Lebenshaltungskosten von ihm, dem Beschwerdeführer, und seiner Frau nicht mehr gedeckt seien (Urk. 2 S. 8). Eine Sicherstellung in der Höhe von Fr. 500'000.--, wie sie der Staatsan- walt vorschlage, komme nicht in Frage, da er über diese Mittel nicht mehr verfüge (Urk. 2 S. 6). 3.3 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 19 S. 3-4) begründete die Abweisung des Ge- suchs um Vermögensfreigabe damit, dass der Beschwerdeführer seine Be- mühungen, eine neue Anstellung zu suchen, nicht belegt habe. Ebenso we- nig habe er Belege dafür eingereicht, dass er versuche, Vermögenswerte der C._____ AG zu veräussern. Der Beschwerdeführer sei dieser Obliegen- heit nicht nachgekommen, obwohl er zur Einreichung von Belegen aufgefor- dert worden sei. Auch habe er es unterlassen, die Bemühungen für den Ver- kauf oder die Belehnung seiner Wertpapiere nachzuweisen. Seit November 2011 habe der Beschwerdeführer ungefähr alle drei Monate Bedürftigkeit geltend gemacht und eine Vermögensfreigabe beantragt. Da- bei habe er es aber unterlassen, die nicht gesperrten Vermögenswerte bei der Bank L._____ und der Bank M._____ sowie den Besitz von Wertpapie- ren offenzulegen. Der Wertpapierbesitz sei im Übrigen der Grund dafür, dass das Sozialamt die Leistung von Sozialhilfe abgelehnt habe. Auch die Überweisungen der N._____ AG in der Höhe von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- im Juni und April 2012 auf das Konto bei der Bank M._____ habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt und plausibel begründet. Ferner habe er den Erlös von Fr. 50'000.-- aus dem Verkauf eines Motorfahrzeuges ver- schwiegen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis

- 8 - Juli 2012 noch fast Fr. 25'000.-- für reine Risikoversicherungen eingezahlt habe, könne der Lebensunterhalt des Ehepaares nicht ernsthaft bedroht gewesen sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im März 2012 bei der O._____ LLC in P._____ neue geschäftliche Aktivitäten aufgenommen habe. 3.4 Der von der Staatsanwaltschaft vertretene Standpunkt ist nicht zu beanstan- den. Auch in der Triplik (Urk. 23) im vorliegenden Beschwerdeverfahren un- terlässt es der Beschwerdeführer, über seine Bemühungen um eine neue Anstellung und über den Versuch, Vermögenswerte der C._____ AG zu li- quidieren, konkrete Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen. Im Ge- genteil vertritt der Beschwerdeführer offenbar den Standpunkt, [Zitat] "dass sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht betr. seine Bemühungen um Stellensuche rechtfertigen muss" (Urk. 23 S. 2). Die Transaktionen von und an die N._____ AG begründete der Beschwerdefüh- rer lediglich mit einem "geplatzten Geschäft" und dem nachträglichen Ver- zehr der Gelder für den Lebensunterhalt (Urk. 23 S. 3). Diese Begründung der Transaktionen ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die unbelegten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer seit März 2012 zwar als Ma- nager der O._____ LLC eingetragen, der Eintrag jedoch in Zusammenhang mit einer Transaktion erfolgt sei, welche letztendlich nicht habe durchgeführt werden können, und woraus kein Einkommen resultiere (Urk. 23 S. 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, über keine finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt mehr zu verfügen, ist in Anbetracht der Undurchsichtigkeit seiner Vermögenslage und seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft hat das Freigabegesuch deshalb zu Recht abgewie- sen. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm bis anhin noch nicht vollständig Akteneinsicht gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren unerheblich.

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9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Zusprechung einer Ent- schädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-2/2007/417 (gegen Empfangsschein); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-2/2007/417, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Zürich, 22. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder