Sachverhalt
betreffenden Untersuchung wurden dem Beschwerdeführer und dem ebenfalls
- 3 - verurteilten D._____ je hälftig auferlegt (Urk. 19/BO 29/50). Das Urteil ist rechts- kräftig (Urk. 19/BO 29/56; vgl. auch Urk. 22/1). Mit Bezug auf die weiteren Deliktsvorwürfe (Betrug etc.) erliess die Beschwerde- gegnerin am 24. August 2012 eine Einstellungsverfügung. Die in diesem Zusam- menhang entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 4'000.– auferlegte sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und D._____ (Disp. Ziff. 2). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdeführers wurden, unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Staatskasse genommen (Disp. Ziff. 4). Eine Entschädigung oder Genugtuung erhielt er nicht zugesprochen (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 19/BO 22/3]). 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. August 2012 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 4) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 sowie teilweise von Ziff. 4 des Dispositivs. Der Beschwerdeführer sei von der Übernahme der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf eine Rückforde- rung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verzichten (Urk. 2 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Überdies seien ihm die Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte und die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 3). In Zusammenhang mit diesem Rechtsbegehren stellte er sodann den prozessualen Antrag, es sei ihm eine Frist zur detaillierten Sub- stantiierung seiner Forderungen einzuräumen (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 4). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne sei- nes Antrags Ziff. 4 Frist angesetzt (Urk. 6). Daraufhin ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im angehobenen arbeitsrechtlichen Prozess rechtskräftig über die fristlose Kündigung entschieden worden sei (Urk. 7). In der Folge wurde das Verfahren am 22. November 2012 sistiert, und dem Beschwer- deführer wurde die angesetzte Frist zur Substantiierung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche abgenommen (Urk. 8).
- 4 - Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 teilte der erbetene Verteidiger des Be- schwerdeführers den Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens mit (Urk. 9), woraufhin die Sistierung am 18. März 2014 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein Gesuch um Substituierung oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 20. Dezember 2013 ein- zureichen (Urk. 11). Letzterem kam dieser aufforderungsgemäss nach (vgl. Urk. 13). Mit der erwähnten Eingabe hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 fest. Die Begehren gemäss Ziff. 3 und 4 wurden hingegen zurückgezogen (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 25. März 2014 vernehmen und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Replik vom 12. Mai 2014 wiederholte der Be- schwerdeführer die Anträge der Beschwerde vom 4. Oktober 2012 (Urk. 21 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 25).
2. Bei Anhebung der Beschwerde lag der strittige Betrag jedenfalls über Fr. 5'000.–, was die Zuständigkeit des Kollegialgerichts begründete (Art. 395 lit. b StPO e contrario; vgl. auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 537; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2011, N 1521 Fn. 227). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss jedoch nicht in der den Parteien angekündigten (vgl. Urk. 6) Besetzung.
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Beschwerdegegnerin und die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauflage in erster Linie und im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, für D._____ bzw. die E._____ AG privat Arbeiten ausgeführt und dafür Geld entgegengenom- men zu haben. Gestützt auf das Untersuchungsergebnis sei von einer erwirt- schafteten Summe von Fr. 113'364.30 auszugehen. Darüber hinaus habe der Be- schwerdeführer für weitere Firmen und Personen …Leistungen erbracht und zu-
- 5 - sätzliche Einkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 31'031.55 erzielt. Seinen Aus- sagen zufolge soll es sich um einen noch viel grösseren Betrag gehandelt haben; zumindest habe er damit die zusätzlichen Bargeldeinzahlungen auf seinen ver- schiedenen Bankkonten erklärt. Für diese Nebenbeschäftigungen habe der Be- schwerdeführer keine Bewilligung eingeholt. Über eine solche habe er nur für sei- ne Tätigkeit als Gemeinderat verfügt. Nachdem er zu 100 % als Stv. Ressortlei- ter/Projektleiter beim C._____ angestellt gewesen sei, wäre ihm gemäss § 53 des Personalgesetzes (PG/ZH) und § 144 der dazugehörigen Vollzugsverordnung (VVO/ZH) mit grosser Wahrscheinlichkeit auch keine Bewilligung für die fraglichen Nebenbeschäftigungen erteilt worden. Dies auch deshalb, weil die Übernahme von privaten Tätigkeiten für eine Firma, die über ihn vom C._____ Aufträge erhal- ten habe, als unvereinbar angesehen worden wäre. Private Geschäftsbeziehun- gen zu Firmen, mit denen als …-Vertreter zusammengearbeitet werde, führten zu einem Interessenkonflikt. Diese Problematik habe dem Beschwerdeführer be- wusst sein müssen. Er habe sich absichtlich über die genannten kantonalrechtli- chen Bestimmungen hinweggesetzt (Urk. 5 S. 36). Der Beschwerdeführer habe wider den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB gehandelt. Sein Verhalten sei rechtswidrig und schuldhaft und für die vorliegende Untersuchung kausal (Urk. 5 S. 37).
2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es seien ihm und D._____ die gesamten Kosten der über Jahre dauernden umfangreichen Un- tersuchung auferlegt worden, obwohl im Hauptpunkt eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Die erhobenen Vorwürfe, mit denen die Kostenauflage in der Ein- stellungsverfügung begründet werde, würden allesamt bestritten. Auch der ehe- malige Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe gestützt auf dieselben Vorhalte die fristlose Entlassung rechtfertigen wollen. In diesem Zusammenhang sei ein Rechtsmittelverfahren hängig, weshalb die fraglichen Umstände keineswegs nachgewiesen seien. Ohnehin habe der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang auch gegen keine einschlägige Norm verstossen. Es könne ihm höchs- tens ein Verstoss gegen eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsver- trag vorgeworfen werden. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten genüge für eine Kostenauflage jedoch nicht. Gegenüber dem Kanton bzw. seinem Arbeitgeber
- 6 - habe er sich jederzeit korrekt verhalten. Insbesondere hätten im Zusammenhang mit der Vergabe von …-Aufträgen an die E._____ AG weder Auffälligkeiten noch Rechtsverletzungen bezüglich des Submissionsverfahrens festgestellt werden können. Auch die Leistungsbeurteilungen des Beschwerdeführers seien stets ausgezeichnet gewesen (Urk. 2 S. 5 ff.). Im Weiteren fehle es am Verschulden des Beschwerdeführers. Weil seine Ar- beitszeit von den fraglichen Nebenbeschäftigungen nicht betroffen gewesen sei, habe er entsprechend der Regelung von § 53 Abs. 2 PG/ZH keine Bewilligung eingeholt. Zu keiner Zeit sei er sich sodann eines Interessenkonfliktes bewusst gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verschulden hätte auch die Frage der Ur- teilsfähigkeit geprüft werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe es generell unterlassen, sich zur Verschuldensfrage zu äussern und sei ihrer Pflicht, auch den entlastenden Momenten nachzugehen, nicht nachgekommen, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchung gestützt auf die ungerechtfertig- te und als Racheakt zu qualifizierende Strafanzeige der Ehefrau des Beschwerde- führers angehoben, mit der er damals in einem massiven Eheschutzkrieg gestan- den habe. Mit der Kostenverlegung zu seinen Lasten sei versucht worden, eine umfangreiche Strafuntersuchung zu rechtfertigen, die erwartungsgemäss ins Lee- re geführt habe. Demnach verstosse die Kostenauflage gegen die Unschuldsver- mutung (Urk. 2 S. 13 f.).
3. In ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Verletzung vertraglicher Pflichten als Arbeitnehmer oder im Falle des Be- schwerdeführers als Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sei durchaus geeignet, um die Kostenauflage in einem Strafverfahren zu begrün- den, insbesondere wenn es um derart massive Verfehlungen gehe, wie sie beim Beschwerdeführer offenbar vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die personal- bzw. arbeitsrechtlichen Verfehlungen in der Zwischenzeit auch ge- richtlich festgestellt worden seien, womit eine klare Verletzung von Rechtsnormen feststehe (Urk. 17).
- 7 -
4. Mit Replik vom 12. Mai 2014 macht der Beschwerdeführer zusammenge- fasst geltend, es sei ursprünglich ein Verfahren wegen Betrugs eröffnet worden, in welchem die Beschwerdegegnerin mittels ausufernden Untersuchungen nachzu- weisen versucht habe, dass dem Kanton Zürich seitens der E._____ AG massiv überhöhte Rechnungen gestellt worden seien, die teilweise Arbeiten beinhaltet hätten, die nie ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer soll die dadurch angeblich erlangte Bereicherung in der Höhe von insgesamt rund einer Million Schweizer Franken mit D._____ aufgeteilt haben. Diese Vorwürfe hätten sich je- doch als nicht korrekt herausgestellt, und es sei letztlich nur bezüglich eines Ne- benpunktes Anklage erhoben worden, der zu Beginn nicht Gegenstand der Unter- suchung gewesen sei (Urk. 21 S. 3). Im Übrigen offenbare die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zur Be- schwerde, dass sie keinerlei konkrete Kenntnisse der angeblichen Pflichtverlet- zungen des Beschwerdeführers gehabt habe. Das inzwischen in dieser Sache er- gangene und auch in Rechtskraft erwachsene Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem irrelevant. Das Arbeitsverhältnis sei fristlos gekündigt worden, nachdem durch das Strafverfahren bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer pri- vate Aufträge für Kunden erledigt habe, mit denen er auch geschäftlich zu tun ge- habt habe. Man habe hierin einen Interessenkonflikt gesehen. Interessenkonflikte seien für sich aber nicht strafbar, und das Strafverfahren sei zu keinem Zeitpunkt aus diesem Grund geführt worden, sondern weil man einen Betrug am Staat ver- mutet habe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und mittlerweile festge- stellten zivilrechtlichen Verfehlungen während seiner Anstellung seien somit nicht ursächlich für das Strafverfahren (Urk. 21 S. 3 ff.). III.
1. Grundsätzlich legt die das Strafverfahren abschliessende Strafverfolgungs- behörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Kommt es wie vorliegend zu einer teilweisen Einstellung, steht es im Ermessen der Staats- anwaltschaft, die Festlegung in der Einstellungsverfügung vorwegzunehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht. Sie hat für den eingestellten Teil der Untersuchung Kosten im
- 8 - Umfang von Fr. 4'000.– ausgeschieden und je hälftig den beiden Beschuldigten auferlegt. Dass der Beschwerdeführer bezüglich des zur Anklage gebrachten Sachverhaltskomplexes wegen passiver Bestechung verurteilt wurde, ist im Zu- sammenhang mit der Beurteilung der Kostenauflage für die Untersuchung betref- fend die weiteren, der Einstellungsverfügung zugrunde gelegenen Sachverhalte folglich nicht entscheidend. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anklagesachverhalt und dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 22. Mai 2013 (vgl. Urk. 21 S. 1 f.) ist deshalb nicht näher einzu- gehen. Von vornherein unbehelflich ist zudem sein Vorbringen, es sei nur in ei- nem Nebenpunkt zu einer Anklageerhebung gekommen, während die Untersu- chung im Hauptpunkt habe eingestellt werden müssen (Urk. 2 S. und Urk. 21 S. 3). Diese Argumentation zielt in erster Linie auf die Höhe der für den angeklag- ten Sachverhaltskomplex veranschlagten Untersuchungskosten, die hier nicht zu beurteilen ist. Ansonsten ist es vom Gesetzgeber gewollt, dass die beschuldigte Person unter Umständen auch für Untersuchungen kostenpflichtig werden kann, die ganz oder teilweise "ins Leere liefen"; ob die Kostenauflage vorliegend ge- rechtfertigt war, ist nachfolgend zu prüfen. 2. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder die Durch- führung erschwert hat. Die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO folgt dem gemäss der Praxis des Bun- desgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach der beschuldig- ten Person bei Verfahrenseinstellung und Freispruch angesichts der Unschulds- vermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der entspre- chend begründeten Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
- 9 - Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen - und mithin Art. 41 OR - angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, das ursächlich für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es ist mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhal- tensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung erge- ben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 Erw. 1.3 und BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 Erw. 2.2, je mit Hinweis auf BGE 112 Ia 371, 374 Erw. 2a). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (zum Ganzen vgl. ins- besondere BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 116 Ia 162, 168 ff. Erw. 2c sowie BGE 119 Ia 332, 334 Erw. 1b; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.; BSK StPO-Domeisen, Basel 2011, Art. 426 N 26 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer ging während seiner Vollzeitanstellung als stv. Res- sortleiter/Projektleiter bei der …-Direktion (C._____) privaten Nebenbeschäftigun- gen nach und erzielte damit ein beträchtliches zusätzliches Einkommen, das er im Übrigen nicht deklarierte. Unter anderem pflegte er private Geschäftsbeziehungen zu D._____ und führte für diesen …- und andere Aufträge aus. Gleichzeitig trat er in seiner Funktion als Projektleiter des C._____ gegenüber der im Eigentum von D._____ stehenden E._____ AG als Auftraggeber auf. Für die privaten Aufträge wurde der Beschwerdeführer mittels Barzahlung oder Einzahlung auf sein Privat- konto entlöhnt. Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer in der Untersu- chung nie bestritten (vgl. insbesondere Urk. 19/BO 10/1 S. 5 f.; Urk. 19/BO 10/2/1 S. 1; Urk. 19/BO 10/5 S. 20, S. 25 ff. und S. 29 ff.; Urk. 19/BO 10/4 S. 1 f., S. 7 f.).
- 10 - Auch hat er zugegeben, keine Bewilligung für die Nebenbeschäftigungen einge- holt zu haben, obwohl er um die entsprechende grundsätzliche Pflicht wusste (vgl. insbesondere Urk. 19/BO 10/5 S. 26 f.; vgl. auch Urk. 19/BO 10/1 S. 6). Insofern ist folglich ohne Weiteres von erwiesenen Tatsachen auszugehen.
a) Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Austrittsverfügung vom 28. Juli 2009 des C._____ fristlos entlassen, mit der Be- gründung, er habe während mehreren Jahren für private Auftraggeber Tätigkeiten in seinem angestammten Bereich als … ausgeführt und dafür Geld entgegen ge- nommen, das er auch nicht versteuert habe. Damit sei er ohne die erforderliche Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgegangen. Mit seinem Verhalten und der dadurch entstanden Interessenkollision zum Nachteil der …-Direktion habe er das ihm gegebene hohe Vertrauen als stv. Ressortleiter/Projektleiter sowie seine Arbeitskraft zu Lasten der …-Direktion missbraucht (Urk. 22/3 [bzw. Urk. 19/BO 14/3/9]). Den gegen die Austrittsverfügung erhobenen Rekurs wies der Regie- rungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom tt.mm.2012 ab. In seinen Erwä- gungen stellte der Regierungsrat fest, der Beschwerdeführer habe mindestens mittelbar gegen § 53 PG/ZH und gegen § 49 PG/ZH verstossen, indem er über zehn Jahre und in erheblichem Umfang unbewilligten Nebentätigkeiten nachge- gangen sei, für die er die Bewilligung auch nicht erhalten hätte. Die Doppelrolle mit Bezug auf die Firma E._____ AG und deren Eigentümer D._____ wurde so- dann als grobe Verletzung seiner Arbeitnehmerpflichten gewertet, insbesondere angesichts seiner Vertrauensposition als Projektleiter. Sowohl mit den massiven und langjährigen Nebenbeschäftigungen als insbesondere auch mit der Doppel- rolle habe der Beschwerdeführer die gesetzliche Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber in schwerwiegender Weise verletzt (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 12. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Regierungsrates bestätigt, und der verwal- tungsgerichtliche Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Urk. 21 S. 4). Demnach wurde eine schwere Verletzung personalrechtlicher Pflichten rechtsverbindlich festge- stellt, was auch vom Beschwerdeführer eingeräumt wird (Urk. 21 S. 4 Ziff. 2). Er handelte damit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten klar rechtswidrig.
- 11 -
b) Mit seinem widerrechtlichen Verhalten setzte der Beschwerdeführer sodann die adäquate Ursache für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens. Sein Ein- wand, das eingestellte Strafverfahren sei zu keinem Zeitpunkt auf Grund des vom Arbeitgeber festgestellten Interessenkonfliktes geführt worden, geht fehl. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt nicht die strafrechtliche Missbilligung einer Handlung voraus, sondern ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und folglich Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu bieten. Die Vorschriften betreffend die Ausübung von Neben- beschäftigungen durch kantonale Angestellte im Sinne von § 53 PG/ZH und § 144 VVO/ZH dienen einerseits dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine unabhängige Verwaltung und sollen andererseits auch die finanziellen Interessen des Kantons wahren und insofern sicherstellen, dass nicht auf Staatskosten priva- ten Tätigkeiten nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer übte ohne Bewilligung Nebenbeschäftigungen in erheblichem Umfang aus und war gegen Bezahlung für einen Dienstleister des C._____ tätig. Seine Zusatzeinkünfte versteuerte er nicht. Es liegt auf der Hand, dass dadurch der Anschein der Parteilichkeit und weiter der Verdacht eines allenfalls auch strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber dem Arbeitgeber - vorab Bestechung oder Betrug - entstehen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtslage falsch eingeschätzt und vorschnell - gestützt auf eine klar mutwillig erfolgte Anzeige der Ehefrau - ein Strafverfahren eingeleitet, das, wie der Be- schwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 13 Ziff. 30), "erwartungsgemäss" wird eingestellt werden müssen. Dass das Verfahren in der Folge wegen weiterer De- likte und hinsichtlich verschiedener Sachverhaltskomplexe geführt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Sämtliche Sachverhalte standen im Kontext mit dem umschriebenen ursprünglichen Verdacht, den der Beschwerdeführer mit seinem pflichtwidrigen Verhalten hervorgerufen hatte. Gegenstand der Ermittlungen bildeten die Vergabetätigkeit des Beschwerdefüh- rers an die E._____ AG bzw. seine diesbezüglichen Kompetenzen sowie die Geldflüsse zwischen ihm und der E._____ AG resp. D._____. Dies erforderte di- verse Bankeditionen, die Sichtung der Kontounterlagen etlicher Jahre sowie um-
- 12 - fangreiche Abklärungen auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den Modalitäten des Vergabewesens. Dass die Be- schwerdegegnerin einen klar überflüssigen und in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglich gehegten Verdacht stehenden Aufwand betrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich denn auch lediglich pauschal ein, die gesamte Untersuchung sei unnötig gewesen und stützt sich auf den Umstand, dass der Hauptvorwurf des Betrugs habe fallen gelassen werden müssen.
c) Im Weiteren setzt die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein im zivil- rechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten voraus. Der zivilrechtliche Verschul- densbegriff beinhaltet auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objek- tive Komponente, die festgestellte Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten (Fahrlässigkeit und Vorsatz). Im Gegensatz zum Strafrecht gilt demnach ein objektivierter Verschul- densbegriff, d.h. das Verhalten des Schädigers ist nach einem objektiven Mass- stab zu beurteilen. In diesem Sinne ist nicht relevant, ob er in concreto hätte an- ders handeln können, sondern ob der durchschnittlich sorgfältige Mensch anders gehandelt, d.h. die fehlerhafte Handlung vermieden hätte. Die subjektive Vorwerf- barkeit spielt im (zivilrechtlichen) Deliktsrecht keine Rolle (zum Ganzen, Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 77 und S. 79). Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Beschwerdegegnerin habe die subjek- tive Seite des Verschuldens nicht geprüft und sei insofern den entlastenden Um- ständen nicht nachgegangen, was eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 2 S. 11). Indes erhebt er weder in der Beschwerde noch in der Replik konkrete Einwände im Hinblick auf die subjektive Verschuldenskomponente. Auch gestützt auf die Ak- ten ist nicht ersichtlich, weshalb an seiner Urteilsfähigkeit hätte gezweifelt werden müssen. Zum anderen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei gestützt auf die Regelung im Personalgesetz davon ausgegangen, keine Bewilli- gung zu benötigen, und er sei sich keines Interessenkonfliktes bewusst gewesen (Urk. 2 S. 11). Ob dem so war, kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung
- 13 - dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass eine durchschnittlich sorg- fältig handelnde Person in vergleichbaren Verhältnissen und unter den erkennba- ren konkreten Umständen anders gehandelt hätte. Die grundsätzliche Bewilli- gungspflicht bezüglich der Nebenbeschäftigungen war dem Beschwerdeführer bekannt. Angesichts seines Vollzeitpensums beim C._____ wäre von ihm zu er- warten gewesen, dass er die Nebenbeschäftigungen ordnungsgemäss meldet, unabhängig davon, ob er diese in seiner Freizeit auszuüben gedenkt. Weiter hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei den Aufträgen für D._____ um eine im Hinblick auf seine Amtsstellung sensible Geschäftstätigkeit handelt und er sich leicht dem Vorwurf insbesondere der Bestechung oder betrügerischen Handlun- gen zulasten des Arbeitgebers aussetzen könnte. Das Vorliegen eines Interes- senkonfliktes war evident. Der Beschwerdeführer hat folglich (zivilrechtlich) so- wohl objektiv wie subjektiv schuldhaft gehandelt. 2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als unter zivilrechtlichen Aspekten rechtswidrig und schuldhaft sowie für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens kausal beurteilte. Die erfolgte Kostenauflage verstösst somit nicht gegen die Un- schuldsvermutung. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Be- schwerdegegnerin zur Begründung der Kostenauflage vorgebrachten Argumenten
- ungeordnete Aktenablage und "gefälschte" Dokumente (Urk. 5 S. 36 f.) - erübrigt sich daher. Entsprechend ist auch die gemäss Dispositiv Ziff. 4 festgehaltene Rückzahlungs- pflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO sind grund- sätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Analog zur Regelung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kann eine Entschädigung oder Genugtuung herab- gesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert in die-
- 14 - sem Sinne die Entschädigungsfrage, weshalb im Falle der Kostenauflage an die beschuldigte Person grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist (BGE 137 IV 352, 357 Erw. 2.4.2 sowie BGer 6B_614/2013 vom
29. August 2013 Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die Gel- tendmachung von Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüchen verzichtet, in- dem er mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 seine diesbezüglichen Anträge zu- rückzog (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Zwar wiederholte er in seiner Replik vom 12. Mai 2014 abschliessend die in der Beschwerde ursprünglich gestellten Anträge, mithin auch denjenigen auf Entschädigung und Genugtuung (Urk. 21 S. 5). Seinen vo- rangegangenen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, dass er auf den er- klärten Rückzug zurückkommen wollte. Prozessual war ein Zurückkommen auf die Rückzugserklärung ohnehin nicht zulässig (Art. 386 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Kos- tenauflage eine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet werden sollte. Ins- besondere die Haftzeit wurde bereits vollumfänglich an die mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. Mai 2013 ausgesprochene Strafe angerechnet (vgl. Urk. 19/BO 29/50).
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist von einem geschätzten Streitwert von deutlich mehr als Fr. 5'000.– (Anteil der Unter- suchungskosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, Entschädigung und Genugtuung) auszugehen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– erscheint als angemessen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen.
- 15 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 30. Juni 2009 erstattete die Ehefrau von A._____ bei der Kriminalpolizei des Kantons Zürich Strafanzeige gegen ihren Mann; sie beschuldigte ihn der "Un- terschlagung". Über Jahre habe er als Projektleiter des C._____-Amts des Kan- tons Zürich (nachfolgend: C._____) zum Nachteil seines Arbeitgebers und zu- gunsten des Lieferanten/Dienstleisters D._____, Inhaber der E._____ AG, Rech- nungen gefälscht. Die fakturierten Rechnungen seien massiv überhöht gewesen und hätten teilweise Arbeiten enthalten, die nie ausgeführt worden seien. Einen Teil des auf diese Weise erwirtschafteten Geldes habe D._____ auf das gemein- same Konto von ihr und ihrem Mann überwiesen oder Letzterem in bar überge- ben. Sie hätten fast monatlich hohe Geldsummen erhalten, insgesamt ca. eine Million Schweizer Franken (Urk. 19/BO 8/1 und Urk. 19/BO 1/1 S. 6). Auf Veran- lassung der zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Be- schwerdegegnerin) wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 7. Juli 2009 verhaftet (vgl. Urk. 19/BO 8/7/2) und es wurden an seinem Wohn- und Arbeitsort Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. Urk. 19/BO 8/6/1-18). Mit Beschluss vom
16. Juli 2009 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts gegen den Be- schwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung, un- getreuer Amtsführung und Korruption (Urk. 19/BO 8/13/2).
E. 1.2 Im Zusammenhang mit einem Sachverhaltskomplex ("Zahlungen von D._____ an den Beschwerdeführer für Service- und Reparaturrechnungen") er- hob die Beschwerdegegnerin am 24. August 2012 Anklage gegen den Beschwer- deführer wegen mehrfacher passiver Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB (Urk. 19/BO 22/5). Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sprach ihn mit Ur- teil vom 22. Mai 2013 anklagegemäss schuldig und verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der den abgeurteilten Sachverhalt betreffenden Untersuchung wurden dem Beschwerdeführer und dem ebenfalls
- 3 - verurteilten D._____ je hälftig auferlegt (Urk. 19/BO 29/50). Das Urteil ist rechts- kräftig (Urk. 19/BO 29/56; vgl. auch Urk. 22/1). Mit Bezug auf die weiteren Deliktsvorwürfe (Betrug etc.) erliess die Beschwerde- gegnerin am 24. August 2012 eine Einstellungsverfügung. Die in diesem Zusam- menhang entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 4'000.– auferlegte sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und D._____ (Disp. Ziff. 2). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdeführers wurden, unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Staatskasse genommen (Disp. Ziff. 4). Eine Entschädigung oder Genugtuung erhielt er nicht zugesprochen (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 19/BO 22/3]).
E. 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. August 2012 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 4) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 sowie teilweise von Ziff. 4 des Dispositivs. Der Beschwerdeführer sei von der Übernahme der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf eine Rückforde- rung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verzichten (Urk. 2 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Überdies seien ihm die Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte und die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 3). In Zusammenhang mit diesem Rechtsbegehren stellte er sodann den prozessualen Antrag, es sei ihm eine Frist zur detaillierten Sub- stantiierung seiner Forderungen einzuräumen (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 4). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne sei- nes Antrags Ziff. 4 Frist angesetzt (Urk. 6). Daraufhin ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im angehobenen arbeitsrechtlichen Prozess rechtskräftig über die fristlose Kündigung entschieden worden sei (Urk. 7). In der Folge wurde das Verfahren am 22. November 2012 sistiert, und dem Beschwer- deführer wurde die angesetzte Frist zur Substantiierung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche abgenommen (Urk. 8).
- 4 - Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 teilte der erbetene Verteidiger des Be- schwerdeführers den Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens mit (Urk. 9), woraufhin die Sistierung am 18. März 2014 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein Gesuch um Substituierung oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 20. Dezember 2013 ein- zureichen (Urk. 11). Letzterem kam dieser aufforderungsgemäss nach (vgl. Urk. 13). Mit der erwähnten Eingabe hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 fest. Die Begehren gemäss Ziff. 3 und 4 wurden hingegen zurückgezogen (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 25. März 2014 vernehmen und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Replik vom 12. Mai 2014 wiederholte der Be- schwerdeführer die Anträge der Beschwerde vom 4. Oktober 2012 (Urk. 21 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 25).
E. 2 Bei Anhebung der Beschwerde lag der strittige Betrag jedenfalls über Fr. 5'000.–, was die Zuständigkeit des Kollegialgerichts begründete (Art. 395 lit. b StPO e contrario; vgl. auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 537; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2011, N 1521 Fn. 227). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss jedoch nicht in der den Parteien angekündigten (vgl. Urk. 6) Besetzung.
E. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder die Durch- führung erschwert hat. Die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO folgt dem gemäss der Praxis des Bun- desgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach der beschuldig- ten Person bei Verfahrenseinstellung und Freispruch angesichts der Unschulds- vermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der entspre- chend begründeten Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
- 9 - Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen - und mithin Art. 41 OR - angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, das ursächlich für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es ist mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhal- tensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung erge- ben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 Erw. 1.3 und BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 Erw. 2.2, je mit Hinweis auf BGE 112 Ia 371, 374 Erw. 2a). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (zum Ganzen vgl. ins- besondere BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 116 Ia 162, 168 ff. Erw. 2c sowie BGE 119 Ia 332, 334 Erw. 1b; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.; BSK StPO-Domeisen, Basel 2011, Art. 426 N 26 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ging während seiner Vollzeitanstellung als stv. Res- sortleiter/Projektleiter bei der …-Direktion (C._____) privaten Nebenbeschäftigun- gen nach und erzielte damit ein beträchtliches zusätzliches Einkommen, das er im Übrigen nicht deklarierte. Unter anderem pflegte er private Geschäftsbeziehungen zu D._____ und führte für diesen …- und andere Aufträge aus. Gleichzeitig trat er in seiner Funktion als Projektleiter des C._____ gegenüber der im Eigentum von D._____ stehenden E._____ AG als Auftraggeber auf. Für die privaten Aufträge wurde der Beschwerdeführer mittels Barzahlung oder Einzahlung auf sein Privat- konto entlöhnt. Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer in der Untersu- chung nie bestritten (vgl. insbesondere Urk. 19/BO 10/1 S. 5 f.; Urk. 19/BO 10/2/1 S. 1; Urk. 19/BO 10/5 S. 20, S. 25 ff. und S. 29 ff.; Urk. 19/BO 10/4 S. 1 f., S. 7 f.).
- 10 - Auch hat er zugegeben, keine Bewilligung für die Nebenbeschäftigungen einge- holt zu haben, obwohl er um die entsprechende grundsätzliche Pflicht wusste (vgl. insbesondere Urk. 19/BO 10/5 S. 26 f.; vgl. auch Urk. 19/BO 10/1 S. 6). Insofern ist folglich ohne Weiteres von erwiesenen Tatsachen auszugehen.
a) Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Austrittsverfügung vom 28. Juli 2009 des C._____ fristlos entlassen, mit der Be- gründung, er habe während mehreren Jahren für private Auftraggeber Tätigkeiten in seinem angestammten Bereich als … ausgeführt und dafür Geld entgegen ge- nommen, das er auch nicht versteuert habe. Damit sei er ohne die erforderliche Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgegangen. Mit seinem Verhalten und der dadurch entstanden Interessenkollision zum Nachteil der …-Direktion habe er das ihm gegebene hohe Vertrauen als stv. Ressortleiter/Projektleiter sowie seine Arbeitskraft zu Lasten der …-Direktion missbraucht (Urk. 22/3 [bzw. Urk. 19/BO 14/3/9]). Den gegen die Austrittsverfügung erhobenen Rekurs wies der Regie- rungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom tt.mm.2012 ab. In seinen Erwä- gungen stellte der Regierungsrat fest, der Beschwerdeführer habe mindestens mittelbar gegen § 53 PG/ZH und gegen § 49 PG/ZH verstossen, indem er über zehn Jahre und in erheblichem Umfang unbewilligten Nebentätigkeiten nachge- gangen sei, für die er die Bewilligung auch nicht erhalten hätte. Die Doppelrolle mit Bezug auf die Firma E._____ AG und deren Eigentümer D._____ wurde so- dann als grobe Verletzung seiner Arbeitnehmerpflichten gewertet, insbesondere angesichts seiner Vertrauensposition als Projektleiter. Sowohl mit den massiven und langjährigen Nebenbeschäftigungen als insbesondere auch mit der Doppel- rolle habe der Beschwerdeführer die gesetzliche Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber in schwerwiegender Weise verletzt (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 12. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Regierungsrates bestätigt, und der verwal- tungsgerichtliche Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Urk. 21 S. 4). Demnach wurde eine schwere Verletzung personalrechtlicher Pflichten rechtsverbindlich festge- stellt, was auch vom Beschwerdeführer eingeräumt wird (Urk. 21 S. 4 Ziff. 2). Er handelte damit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten klar rechtswidrig.
- 11 -
b) Mit seinem widerrechtlichen Verhalten setzte der Beschwerdeführer sodann die adäquate Ursache für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens. Sein Ein- wand, das eingestellte Strafverfahren sei zu keinem Zeitpunkt auf Grund des vom Arbeitgeber festgestellten Interessenkonfliktes geführt worden, geht fehl. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt nicht die strafrechtliche Missbilligung einer Handlung voraus, sondern ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und folglich Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu bieten. Die Vorschriften betreffend die Ausübung von Neben- beschäftigungen durch kantonale Angestellte im Sinne von § 53 PG/ZH und § 144 VVO/ZH dienen einerseits dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine unabhängige Verwaltung und sollen andererseits auch die finanziellen Interessen des Kantons wahren und insofern sicherstellen, dass nicht auf Staatskosten priva- ten Tätigkeiten nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer übte ohne Bewilligung Nebenbeschäftigungen in erheblichem Umfang aus und war gegen Bezahlung für einen Dienstleister des C._____ tätig. Seine Zusatzeinkünfte versteuerte er nicht. Es liegt auf der Hand, dass dadurch der Anschein der Parteilichkeit und weiter der Verdacht eines allenfalls auch strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber dem Arbeitgeber - vorab Bestechung oder Betrug - entstehen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtslage falsch eingeschätzt und vorschnell - gestützt auf eine klar mutwillig erfolgte Anzeige der Ehefrau - ein Strafverfahren eingeleitet, das, wie der Be- schwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 13 Ziff. 30), "erwartungsgemäss" wird eingestellt werden müssen. Dass das Verfahren in der Folge wegen weiterer De- likte und hinsichtlich verschiedener Sachverhaltskomplexe geführt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Sämtliche Sachverhalte standen im Kontext mit dem umschriebenen ursprünglichen Verdacht, den der Beschwerdeführer mit seinem pflichtwidrigen Verhalten hervorgerufen hatte. Gegenstand der Ermittlungen bildeten die Vergabetätigkeit des Beschwerdefüh- rers an die E._____ AG bzw. seine diesbezüglichen Kompetenzen sowie die Geldflüsse zwischen ihm und der E._____ AG resp. D._____. Dies erforderte di- verse Bankeditionen, die Sichtung der Kontounterlagen etlicher Jahre sowie um-
- 12 - fangreiche Abklärungen auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den Modalitäten des Vergabewesens. Dass die Be- schwerdegegnerin einen klar überflüssigen und in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglich gehegten Verdacht stehenden Aufwand betrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich denn auch lediglich pauschal ein, die gesamte Untersuchung sei unnötig gewesen und stützt sich auf den Umstand, dass der Hauptvorwurf des Betrugs habe fallen gelassen werden müssen.
c) Im Weiteren setzt die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein im zivil- rechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten voraus. Der zivilrechtliche Verschul- densbegriff beinhaltet auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objek- tive Komponente, die festgestellte Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten (Fahrlässigkeit und Vorsatz). Im Gegensatz zum Strafrecht gilt demnach ein objektivierter Verschul- densbegriff, d.h. das Verhalten des Schädigers ist nach einem objektiven Mass- stab zu beurteilen. In diesem Sinne ist nicht relevant, ob er in concreto hätte an- ders handeln können, sondern ob der durchschnittlich sorgfältige Mensch anders gehandelt, d.h. die fehlerhafte Handlung vermieden hätte. Die subjektive Vorwerf- barkeit spielt im (zivilrechtlichen) Deliktsrecht keine Rolle (zum Ganzen, Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 77 und S. 79). Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Beschwerdegegnerin habe die subjek- tive Seite des Verschuldens nicht geprüft und sei insofern den entlastenden Um- ständen nicht nachgegangen, was eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 2 S. 11). Indes erhebt er weder in der Beschwerde noch in der Replik konkrete Einwände im Hinblick auf die subjektive Verschuldenskomponente. Auch gestützt auf die Ak- ten ist nicht ersichtlich, weshalb an seiner Urteilsfähigkeit hätte gezweifelt werden müssen. Zum anderen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei gestützt auf die Regelung im Personalgesetz davon ausgegangen, keine Bewilli- gung zu benötigen, und er sei sich keines Interessenkonfliktes bewusst gewesen (Urk. 2 S. 11). Ob dem so war, kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung
- 13 - dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass eine durchschnittlich sorg- fältig handelnde Person in vergleichbaren Verhältnissen und unter den erkennba- ren konkreten Umständen anders gehandelt hätte. Die grundsätzliche Bewilli- gungspflicht bezüglich der Nebenbeschäftigungen war dem Beschwerdeführer bekannt. Angesichts seines Vollzeitpensums beim C._____ wäre von ihm zu er- warten gewesen, dass er die Nebenbeschäftigungen ordnungsgemäss meldet, unabhängig davon, ob er diese in seiner Freizeit auszuüben gedenkt. Weiter hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei den Aufträgen für D._____ um eine im Hinblick auf seine Amtsstellung sensible Geschäftstätigkeit handelt und er sich leicht dem Vorwurf insbesondere der Bestechung oder betrügerischen Handlun- gen zulasten des Arbeitgebers aussetzen könnte. Das Vorliegen eines Interes- senkonfliktes war evident. Der Beschwerdeführer hat folglich (zivilrechtlich) so- wohl objektiv wie subjektiv schuldhaft gehandelt.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als unter zivilrechtlichen Aspekten rechtswidrig und schuldhaft sowie für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens kausal beurteilte. Die erfolgte Kostenauflage verstösst somit nicht gegen die Un- schuldsvermutung. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Be- schwerdegegnerin zur Begründung der Kostenauflage vorgebrachten Argumenten
- ungeordnete Aktenablage und "gefälschte" Dokumente (Urk. 5 S. 36 f.) - erübrigt sich daher. Entsprechend ist auch die gemäss Dispositiv Ziff. 4 festgehaltene Rückzahlungs- pflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO sind grund- sätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Analog zur Regelung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kann eine Entschädigung oder Genugtuung herab- gesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert in die-
- 14 - sem Sinne die Entschädigungsfrage, weshalb im Falle der Kostenauflage an die beschuldigte Person grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist (BGE 137 IV 352, 357 Erw. 2.4.2 sowie BGer 6B_614/2013 vom
29. August 2013 Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die Gel- tendmachung von Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüchen verzichtet, in- dem er mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 seine diesbezüglichen Anträge zu- rückzog (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Zwar wiederholte er in seiner Replik vom 12. Mai 2014 abschliessend die in der Beschwerde ursprünglich gestellten Anträge, mithin auch denjenigen auf Entschädigung und Genugtuung (Urk. 21 S. 5). Seinen vo- rangegangenen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, dass er auf den er- klärten Rückzug zurückkommen wollte. Prozessual war ein Zurückkommen auf die Rückzugserklärung ohnehin nicht zulässig (Art. 386 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Kos- tenauflage eine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet werden sollte. Ins- besondere die Haftzeit wurde bereits vollumfänglich an die mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. Mai 2013 ausgesprochene Strafe angerechnet (vgl. Urk. 19/BO 29/50).
E. 3 In ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Verletzung vertraglicher Pflichten als Arbeitnehmer oder im Falle des Be- schwerdeführers als Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sei durchaus geeignet, um die Kostenauflage in einem Strafverfahren zu begrün- den, insbesondere wenn es um derart massive Verfehlungen gehe, wie sie beim Beschwerdeführer offenbar vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die personal- bzw. arbeitsrechtlichen Verfehlungen in der Zwischenzeit auch ge- richtlich festgestellt worden seien, womit eine klare Verletzung von Rechtsnormen feststehe (Urk. 17).
- 7 -
E. 4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist von einem geschätzten Streitwert von deutlich mehr als Fr. 5'000.– (Anteil der Unter- suchungskosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, Entschädigung und Genugtuung) auszugehen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– erscheint als angemessen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen.
- 15 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Archiv des Bezirksgerichts Zürich ad GG120226 zur Kenntnisnah- me, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19/29 BO] (ge- gen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 16 - Zürich, 7. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120296-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Ge- richtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 7. November 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten / Entschädigung / Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I vom
24. August 2012, A-1/2009/834
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 30. Juni 2009 erstattete die Ehefrau von A._____ bei der Kriminalpolizei des Kantons Zürich Strafanzeige gegen ihren Mann; sie beschuldigte ihn der "Un- terschlagung". Über Jahre habe er als Projektleiter des C._____-Amts des Kan- tons Zürich (nachfolgend: C._____) zum Nachteil seines Arbeitgebers und zu- gunsten des Lieferanten/Dienstleisters D._____, Inhaber der E._____ AG, Rech- nungen gefälscht. Die fakturierten Rechnungen seien massiv überhöht gewesen und hätten teilweise Arbeiten enthalten, die nie ausgeführt worden seien. Einen Teil des auf diese Weise erwirtschafteten Geldes habe D._____ auf das gemein- same Konto von ihr und ihrem Mann überwiesen oder Letzterem in bar überge- ben. Sie hätten fast monatlich hohe Geldsummen erhalten, insgesamt ca. eine Million Schweizer Franken (Urk. 19/BO 8/1 und Urk. 19/BO 1/1 S. 6). Auf Veran- lassung der zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Be- schwerdegegnerin) wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 7. Juli 2009 verhaftet (vgl. Urk. 19/BO 8/7/2) und es wurden an seinem Wohn- und Arbeitsort Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. Urk. 19/BO 8/6/1-18). Mit Beschluss vom
16. Juli 2009 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts gegen den Be- schwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung, un- getreuer Amtsführung und Korruption (Urk. 19/BO 8/13/2). 1.2 Im Zusammenhang mit einem Sachverhaltskomplex ("Zahlungen von D._____ an den Beschwerdeführer für Service- und Reparaturrechnungen") er- hob die Beschwerdegegnerin am 24. August 2012 Anklage gegen den Beschwer- deführer wegen mehrfacher passiver Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB (Urk. 19/BO 22/5). Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sprach ihn mit Ur- teil vom 22. Mai 2013 anklagegemäss schuldig und verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der den abgeurteilten Sachverhalt betreffenden Untersuchung wurden dem Beschwerdeführer und dem ebenfalls
- 3 - verurteilten D._____ je hälftig auferlegt (Urk. 19/BO 29/50). Das Urteil ist rechts- kräftig (Urk. 19/BO 29/56; vgl. auch Urk. 22/1). Mit Bezug auf die weiteren Deliktsvorwürfe (Betrug etc.) erliess die Beschwerde- gegnerin am 24. August 2012 eine Einstellungsverfügung. Die in diesem Zusam- menhang entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 4'000.– auferlegte sie je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und D._____ (Disp. Ziff. 2). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdeführers wurden, unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Staatskasse genommen (Disp. Ziff. 4). Eine Entschädigung oder Genugtuung erhielt er nicht zugesprochen (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 19/BO 22/3]). 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. August 2012 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 4) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 sowie teilweise von Ziff. 4 des Dispositivs. Der Beschwerdeführer sei von der Übernahme der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf eine Rückforde- rung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verzichten (Urk. 2 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Überdies seien ihm die Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte und die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 3). In Zusammenhang mit diesem Rechtsbegehren stellte er sodann den prozessualen Antrag, es sei ihm eine Frist zur detaillierten Sub- stantiierung seiner Forderungen einzuräumen (Urk. 2 S. 2 Antrag Ziff. 4). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne sei- nes Antrags Ziff. 4 Frist angesetzt (Urk. 6). Daraufhin ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im angehobenen arbeitsrechtlichen Prozess rechtskräftig über die fristlose Kündigung entschieden worden sei (Urk. 7). In der Folge wurde das Verfahren am 22. November 2012 sistiert, und dem Beschwer- deführer wurde die angesetzte Frist zur Substantiierung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche abgenommen (Urk. 8).
- 4 - Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 teilte der erbetene Verteidiger des Be- schwerdeführers den Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens mit (Urk. 9), woraufhin die Sistierung am 18. März 2014 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein Gesuch um Substituierung oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 20. Dezember 2013 ein- zureichen (Urk. 11). Letzterem kam dieser aufforderungsgemäss nach (vgl. Urk. 13). Mit der erwähnten Eingabe hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 fest. Die Begehren gemäss Ziff. 3 und 4 wurden hingegen zurückgezogen (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 25. März 2014 vernehmen und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Replik vom 12. Mai 2014 wiederholte der Be- schwerdeführer die Anträge der Beschwerde vom 4. Oktober 2012 (Urk. 21 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 25).
2. Bei Anhebung der Beschwerde lag der strittige Betrag jedenfalls über Fr. 5'000.–, was die Zuständigkeit des Kollegialgerichts begründete (Art. 395 lit. b StPO e contrario; vgl. auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 537; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2011, N 1521 Fn. 227). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss jedoch nicht in der den Parteien angekündigten (vgl. Urk. 6) Besetzung.
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Beschwerdegegnerin und die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauflage in erster Linie und im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, für D._____ bzw. die E._____ AG privat Arbeiten ausgeführt und dafür Geld entgegengenom- men zu haben. Gestützt auf das Untersuchungsergebnis sei von einer erwirt- schafteten Summe von Fr. 113'364.30 auszugehen. Darüber hinaus habe der Be- schwerdeführer für weitere Firmen und Personen …Leistungen erbracht und zu-
- 5 - sätzliche Einkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 31'031.55 erzielt. Seinen Aus- sagen zufolge soll es sich um einen noch viel grösseren Betrag gehandelt haben; zumindest habe er damit die zusätzlichen Bargeldeinzahlungen auf seinen ver- schiedenen Bankkonten erklärt. Für diese Nebenbeschäftigungen habe der Be- schwerdeführer keine Bewilligung eingeholt. Über eine solche habe er nur für sei- ne Tätigkeit als Gemeinderat verfügt. Nachdem er zu 100 % als Stv. Ressortlei- ter/Projektleiter beim C._____ angestellt gewesen sei, wäre ihm gemäss § 53 des Personalgesetzes (PG/ZH) und § 144 der dazugehörigen Vollzugsverordnung (VVO/ZH) mit grosser Wahrscheinlichkeit auch keine Bewilligung für die fraglichen Nebenbeschäftigungen erteilt worden. Dies auch deshalb, weil die Übernahme von privaten Tätigkeiten für eine Firma, die über ihn vom C._____ Aufträge erhal- ten habe, als unvereinbar angesehen worden wäre. Private Geschäftsbeziehun- gen zu Firmen, mit denen als …-Vertreter zusammengearbeitet werde, führten zu einem Interessenkonflikt. Diese Problematik habe dem Beschwerdeführer be- wusst sein müssen. Er habe sich absichtlich über die genannten kantonalrechtli- chen Bestimmungen hinweggesetzt (Urk. 5 S. 36). Der Beschwerdeführer habe wider den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB gehandelt. Sein Verhalten sei rechtswidrig und schuldhaft und für die vorliegende Untersuchung kausal (Urk. 5 S. 37).
2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es seien ihm und D._____ die gesamten Kosten der über Jahre dauernden umfangreichen Un- tersuchung auferlegt worden, obwohl im Hauptpunkt eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Die erhobenen Vorwürfe, mit denen die Kostenauflage in der Ein- stellungsverfügung begründet werde, würden allesamt bestritten. Auch der ehe- malige Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe gestützt auf dieselben Vorhalte die fristlose Entlassung rechtfertigen wollen. In diesem Zusammenhang sei ein Rechtsmittelverfahren hängig, weshalb die fraglichen Umstände keineswegs nachgewiesen seien. Ohnehin habe der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang auch gegen keine einschlägige Norm verstossen. Es könne ihm höchs- tens ein Verstoss gegen eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsver- trag vorgeworfen werden. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten genüge für eine Kostenauflage jedoch nicht. Gegenüber dem Kanton bzw. seinem Arbeitgeber
- 6 - habe er sich jederzeit korrekt verhalten. Insbesondere hätten im Zusammenhang mit der Vergabe von …-Aufträgen an die E._____ AG weder Auffälligkeiten noch Rechtsverletzungen bezüglich des Submissionsverfahrens festgestellt werden können. Auch die Leistungsbeurteilungen des Beschwerdeführers seien stets ausgezeichnet gewesen (Urk. 2 S. 5 ff.). Im Weiteren fehle es am Verschulden des Beschwerdeführers. Weil seine Ar- beitszeit von den fraglichen Nebenbeschäftigungen nicht betroffen gewesen sei, habe er entsprechend der Regelung von § 53 Abs. 2 PG/ZH keine Bewilligung eingeholt. Zu keiner Zeit sei er sich sodann eines Interessenkonfliktes bewusst gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verschulden hätte auch die Frage der Ur- teilsfähigkeit geprüft werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe es generell unterlassen, sich zur Verschuldensfrage zu äussern und sei ihrer Pflicht, auch den entlastenden Momenten nachzugehen, nicht nachgekommen, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchung gestützt auf die ungerechtfertig- te und als Racheakt zu qualifizierende Strafanzeige der Ehefrau des Beschwerde- führers angehoben, mit der er damals in einem massiven Eheschutzkrieg gestan- den habe. Mit der Kostenverlegung zu seinen Lasten sei versucht worden, eine umfangreiche Strafuntersuchung zu rechtfertigen, die erwartungsgemäss ins Lee- re geführt habe. Demnach verstosse die Kostenauflage gegen die Unschuldsver- mutung (Urk. 2 S. 13 f.).
3. In ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Verletzung vertraglicher Pflichten als Arbeitnehmer oder im Falle des Be- schwerdeführers als Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sei durchaus geeignet, um die Kostenauflage in einem Strafverfahren zu begrün- den, insbesondere wenn es um derart massive Verfehlungen gehe, wie sie beim Beschwerdeführer offenbar vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die personal- bzw. arbeitsrechtlichen Verfehlungen in der Zwischenzeit auch ge- richtlich festgestellt worden seien, womit eine klare Verletzung von Rechtsnormen feststehe (Urk. 17).
- 7 -
4. Mit Replik vom 12. Mai 2014 macht der Beschwerdeführer zusammenge- fasst geltend, es sei ursprünglich ein Verfahren wegen Betrugs eröffnet worden, in welchem die Beschwerdegegnerin mittels ausufernden Untersuchungen nachzu- weisen versucht habe, dass dem Kanton Zürich seitens der E._____ AG massiv überhöhte Rechnungen gestellt worden seien, die teilweise Arbeiten beinhaltet hätten, die nie ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer soll die dadurch angeblich erlangte Bereicherung in der Höhe von insgesamt rund einer Million Schweizer Franken mit D._____ aufgeteilt haben. Diese Vorwürfe hätten sich je- doch als nicht korrekt herausgestellt, und es sei letztlich nur bezüglich eines Ne- benpunktes Anklage erhoben worden, der zu Beginn nicht Gegenstand der Unter- suchung gewesen sei (Urk. 21 S. 3). Im Übrigen offenbare die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zur Be- schwerde, dass sie keinerlei konkrete Kenntnisse der angeblichen Pflichtverlet- zungen des Beschwerdeführers gehabt habe. Das inzwischen in dieser Sache er- gangene und auch in Rechtskraft erwachsene Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem irrelevant. Das Arbeitsverhältnis sei fristlos gekündigt worden, nachdem durch das Strafverfahren bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer pri- vate Aufträge für Kunden erledigt habe, mit denen er auch geschäftlich zu tun ge- habt habe. Man habe hierin einen Interessenkonflikt gesehen. Interessenkonflikte seien für sich aber nicht strafbar, und das Strafverfahren sei zu keinem Zeitpunkt aus diesem Grund geführt worden, sondern weil man einen Betrug am Staat ver- mutet habe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und mittlerweile festge- stellten zivilrechtlichen Verfehlungen während seiner Anstellung seien somit nicht ursächlich für das Strafverfahren (Urk. 21 S. 3 ff.). III.
1. Grundsätzlich legt die das Strafverfahren abschliessende Strafverfolgungs- behörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Kommt es wie vorliegend zu einer teilweisen Einstellung, steht es im Ermessen der Staats- anwaltschaft, die Festlegung in der Einstellungsverfügung vorwegzunehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht. Sie hat für den eingestellten Teil der Untersuchung Kosten im
- 8 - Umfang von Fr. 4'000.– ausgeschieden und je hälftig den beiden Beschuldigten auferlegt. Dass der Beschwerdeführer bezüglich des zur Anklage gebrachten Sachverhaltskomplexes wegen passiver Bestechung verurteilt wurde, ist im Zu- sammenhang mit der Beurteilung der Kostenauflage für die Untersuchung betref- fend die weiteren, der Einstellungsverfügung zugrunde gelegenen Sachverhalte folglich nicht entscheidend. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anklagesachverhalt und dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 22. Mai 2013 (vgl. Urk. 21 S. 1 f.) ist deshalb nicht näher einzu- gehen. Von vornherein unbehelflich ist zudem sein Vorbringen, es sei nur in ei- nem Nebenpunkt zu einer Anklageerhebung gekommen, während die Untersu- chung im Hauptpunkt habe eingestellt werden müssen (Urk. 2 S. und Urk. 21 S. 3). Diese Argumentation zielt in erster Linie auf die Höhe der für den angeklag- ten Sachverhaltskomplex veranschlagten Untersuchungskosten, die hier nicht zu beurteilen ist. Ansonsten ist es vom Gesetzgeber gewollt, dass die beschuldigte Person unter Umständen auch für Untersuchungen kostenpflichtig werden kann, die ganz oder teilweise "ins Leere liefen"; ob die Kostenauflage vorliegend ge- rechtfertigt war, ist nachfolgend zu prüfen. 2. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder die Durch- führung erschwert hat. Die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO folgt dem gemäss der Praxis des Bun- desgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach der beschuldig- ten Person bei Verfahrenseinstellung und Freispruch angesichts der Unschulds- vermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der entspre- chend begründeten Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
- 9 - Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen - und mithin Art. 41 OR - angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, das ursächlich für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es ist mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhal- tensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung erge- ben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 Erw. 1.3 und BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 Erw. 2.2, je mit Hinweis auf BGE 112 Ia 371, 374 Erw. 2a). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (zum Ganzen vgl. ins- besondere BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 116 Ia 162, 168 ff. Erw. 2c sowie BGE 119 Ia 332, 334 Erw. 1b; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.; BSK StPO-Domeisen, Basel 2011, Art. 426 N 26 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer ging während seiner Vollzeitanstellung als stv. Res- sortleiter/Projektleiter bei der …-Direktion (C._____) privaten Nebenbeschäftigun- gen nach und erzielte damit ein beträchtliches zusätzliches Einkommen, das er im Übrigen nicht deklarierte. Unter anderem pflegte er private Geschäftsbeziehungen zu D._____ und führte für diesen …- und andere Aufträge aus. Gleichzeitig trat er in seiner Funktion als Projektleiter des C._____ gegenüber der im Eigentum von D._____ stehenden E._____ AG als Auftraggeber auf. Für die privaten Aufträge wurde der Beschwerdeführer mittels Barzahlung oder Einzahlung auf sein Privat- konto entlöhnt. Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer in der Untersu- chung nie bestritten (vgl. insbesondere Urk. 19/BO 10/1 S. 5 f.; Urk. 19/BO 10/2/1 S. 1; Urk. 19/BO 10/5 S. 20, S. 25 ff. und S. 29 ff.; Urk. 19/BO 10/4 S. 1 f., S. 7 f.).
- 10 - Auch hat er zugegeben, keine Bewilligung für die Nebenbeschäftigungen einge- holt zu haben, obwohl er um die entsprechende grundsätzliche Pflicht wusste (vgl. insbesondere Urk. 19/BO 10/5 S. 26 f.; vgl. auch Urk. 19/BO 10/1 S. 6). Insofern ist folglich ohne Weiteres von erwiesenen Tatsachen auszugehen.
a) Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Austrittsverfügung vom 28. Juli 2009 des C._____ fristlos entlassen, mit der Be- gründung, er habe während mehreren Jahren für private Auftraggeber Tätigkeiten in seinem angestammten Bereich als … ausgeführt und dafür Geld entgegen ge- nommen, das er auch nicht versteuert habe. Damit sei er ohne die erforderliche Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgegangen. Mit seinem Verhalten und der dadurch entstanden Interessenkollision zum Nachteil der …-Direktion habe er das ihm gegebene hohe Vertrauen als stv. Ressortleiter/Projektleiter sowie seine Arbeitskraft zu Lasten der …-Direktion missbraucht (Urk. 22/3 [bzw. Urk. 19/BO 14/3/9]). Den gegen die Austrittsverfügung erhobenen Rekurs wies der Regie- rungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom tt.mm.2012 ab. In seinen Erwä- gungen stellte der Regierungsrat fest, der Beschwerdeführer habe mindestens mittelbar gegen § 53 PG/ZH und gegen § 49 PG/ZH verstossen, indem er über zehn Jahre und in erheblichem Umfang unbewilligten Nebentätigkeiten nachge- gangen sei, für die er die Bewilligung auch nicht erhalten hätte. Die Doppelrolle mit Bezug auf die Firma E._____ AG und deren Eigentümer D._____ wurde so- dann als grobe Verletzung seiner Arbeitnehmerpflichten gewertet, insbesondere angesichts seiner Vertrauensposition als Projektleiter. Sowohl mit den massiven und langjährigen Nebenbeschäftigungen als insbesondere auch mit der Doppel- rolle habe der Beschwerdeführer die gesetzliche Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber in schwerwiegender Weise verletzt (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 12. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Regierungsrates bestätigt, und der verwal- tungsgerichtliche Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Urk. 21 S. 4). Demnach wurde eine schwere Verletzung personalrechtlicher Pflichten rechtsverbindlich festge- stellt, was auch vom Beschwerdeführer eingeräumt wird (Urk. 21 S. 4 Ziff. 2). Er handelte damit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten klar rechtswidrig.
- 11 -
b) Mit seinem widerrechtlichen Verhalten setzte der Beschwerdeführer sodann die adäquate Ursache für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens. Sein Ein- wand, das eingestellte Strafverfahren sei zu keinem Zeitpunkt auf Grund des vom Arbeitgeber festgestellten Interessenkonfliktes geführt worden, geht fehl. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt nicht die strafrechtliche Missbilligung einer Handlung voraus, sondern ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und folglich Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu bieten. Die Vorschriften betreffend die Ausübung von Neben- beschäftigungen durch kantonale Angestellte im Sinne von § 53 PG/ZH und § 144 VVO/ZH dienen einerseits dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine unabhängige Verwaltung und sollen andererseits auch die finanziellen Interessen des Kantons wahren und insofern sicherstellen, dass nicht auf Staatskosten priva- ten Tätigkeiten nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer übte ohne Bewilligung Nebenbeschäftigungen in erheblichem Umfang aus und war gegen Bezahlung für einen Dienstleister des C._____ tätig. Seine Zusatzeinkünfte versteuerte er nicht. Es liegt auf der Hand, dass dadurch der Anschein der Parteilichkeit und weiter der Verdacht eines allenfalls auch strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber dem Arbeitgeber - vorab Bestechung oder Betrug - entstehen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtslage falsch eingeschätzt und vorschnell - gestützt auf eine klar mutwillig erfolgte Anzeige der Ehefrau - ein Strafverfahren eingeleitet, das, wie der Be- schwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 13 Ziff. 30), "erwartungsgemäss" wird eingestellt werden müssen. Dass das Verfahren in der Folge wegen weiterer De- likte und hinsichtlich verschiedener Sachverhaltskomplexe geführt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Sämtliche Sachverhalte standen im Kontext mit dem umschriebenen ursprünglichen Verdacht, den der Beschwerdeführer mit seinem pflichtwidrigen Verhalten hervorgerufen hatte. Gegenstand der Ermittlungen bildeten die Vergabetätigkeit des Beschwerdefüh- rers an die E._____ AG bzw. seine diesbezüglichen Kompetenzen sowie die Geldflüsse zwischen ihm und der E._____ AG resp. D._____. Dies erforderte di- verse Bankeditionen, die Sichtung der Kontounterlagen etlicher Jahre sowie um-
- 12 - fangreiche Abklärungen auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den Modalitäten des Vergabewesens. Dass die Be- schwerdegegnerin einen klar überflüssigen und in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglich gehegten Verdacht stehenden Aufwand betrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich denn auch lediglich pauschal ein, die gesamte Untersuchung sei unnötig gewesen und stützt sich auf den Umstand, dass der Hauptvorwurf des Betrugs habe fallen gelassen werden müssen.
c) Im Weiteren setzt die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein im zivil- rechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten voraus. Der zivilrechtliche Verschul- densbegriff beinhaltet auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objek- tive Komponente, die festgestellte Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten (Fahrlässigkeit und Vorsatz). Im Gegensatz zum Strafrecht gilt demnach ein objektivierter Verschul- densbegriff, d.h. das Verhalten des Schädigers ist nach einem objektiven Mass- stab zu beurteilen. In diesem Sinne ist nicht relevant, ob er in concreto hätte an- ders handeln können, sondern ob der durchschnittlich sorgfältige Mensch anders gehandelt, d.h. die fehlerhafte Handlung vermieden hätte. Die subjektive Vorwerf- barkeit spielt im (zivilrechtlichen) Deliktsrecht keine Rolle (zum Ganzen, Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 77 und S. 79). Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Beschwerdegegnerin habe die subjek- tive Seite des Verschuldens nicht geprüft und sei insofern den entlastenden Um- ständen nicht nachgegangen, was eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 2 S. 11). Indes erhebt er weder in der Beschwerde noch in der Replik konkrete Einwände im Hinblick auf die subjektive Verschuldenskomponente. Auch gestützt auf die Ak- ten ist nicht ersichtlich, weshalb an seiner Urteilsfähigkeit hätte gezweifelt werden müssen. Zum anderen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei gestützt auf die Regelung im Personalgesetz davon ausgegangen, keine Bewilli- gung zu benötigen, und er sei sich keines Interessenkonfliktes bewusst gewesen (Urk. 2 S. 11). Ob dem so war, kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung
- 13 - dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass eine durchschnittlich sorg- fältig handelnde Person in vergleichbaren Verhältnissen und unter den erkennba- ren konkreten Umständen anders gehandelt hätte. Die grundsätzliche Bewilli- gungspflicht bezüglich der Nebenbeschäftigungen war dem Beschwerdeführer bekannt. Angesichts seines Vollzeitpensums beim C._____ wäre von ihm zu er- warten gewesen, dass er die Nebenbeschäftigungen ordnungsgemäss meldet, unabhängig davon, ob er diese in seiner Freizeit auszuüben gedenkt. Weiter hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei den Aufträgen für D._____ um eine im Hinblick auf seine Amtsstellung sensible Geschäftstätigkeit handelt und er sich leicht dem Vorwurf insbesondere der Bestechung oder betrügerischen Handlun- gen zulasten des Arbeitgebers aussetzen könnte. Das Vorliegen eines Interes- senkonfliktes war evident. Der Beschwerdeführer hat folglich (zivilrechtlich) so- wohl objektiv wie subjektiv schuldhaft gehandelt. 2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als unter zivilrechtlichen Aspekten rechtswidrig und schuldhaft sowie für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens kausal beurteilte. Die erfolgte Kostenauflage verstösst somit nicht gegen die Un- schuldsvermutung. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Be- schwerdegegnerin zur Begründung der Kostenauflage vorgebrachten Argumenten
- ungeordnete Aktenablage und "gefälschte" Dokumente (Urk. 5 S. 36 f.) - erübrigt sich daher. Entsprechend ist auch die gemäss Dispositiv Ziff. 4 festgehaltene Rückzahlungs- pflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO sind grund- sätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Analog zur Regelung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kann eine Entschädigung oder Genugtuung herab- gesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert in die-
- 14 - sem Sinne die Entschädigungsfrage, weshalb im Falle der Kostenauflage an die beschuldigte Person grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist (BGE 137 IV 352, 357 Erw. 2.4.2 sowie BGer 6B_614/2013 vom
29. August 2013 Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die Gel- tendmachung von Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüchen verzichtet, in- dem er mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 seine diesbezüglichen Anträge zu- rückzog (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Zwar wiederholte er in seiner Replik vom 12. Mai 2014 abschliessend die in der Beschwerde ursprünglich gestellten Anträge, mithin auch denjenigen auf Entschädigung und Genugtuung (Urk. 21 S. 5). Seinen vo- rangegangenen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, dass er auf den er- klärten Rückzug zurückkommen wollte. Prozessual war ein Zurückkommen auf die Rückzugserklärung ohnehin nicht zulässig (Art. 386 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Kos- tenauflage eine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet werden sollte. Ins- besondere die Haftzeit wurde bereits vollumfänglich an die mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. Mai 2013 ausgesprochene Strafe angerechnet (vgl. Urk. 19/BO 29/50).
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist von einem geschätzten Streitwert von deutlich mehr als Fr. 5'000.– (Anteil der Unter- suchungskosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, Entschädigung und Genugtuung) auszugehen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– erscheint als angemessen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Archiv des Bezirksgerichts Zürich ad GG120226 zur Kenntnisnah- me, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19/29 BO] (ge- gen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 16 - Zürich, 7. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer