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UH110293

Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2011-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2 und 4) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung vom

15. September 2011. Eine Beschwerde kann rechtsgültig nur binnen 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ab Zustellung (Art. 384 lit. b StPO) erhoben werden. Zuge- stellt ist ein Entscheid, wenn er vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Massgeblich ist dabei die Zustellung an den Verteidiger (Art. 87 Abs. 3 StPO).

E. 2 Vorliegend haben sowohl der amtliche Verteidiger wie eine Person im Haushalt von A._____ die Einstellungsverfügung am 29. September 2011 entgegenge- nommen (Prot. S. 3 sowie Urk. 12 und 13). Die Frist lief somit - unter Berücksich- tigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, wonach eine an einem Sonntag ablaufende Frist erst am folgenden Werktag endet - am 10. Oktober 2011 ab. Die erst am

11. Oktober 2011 erhobene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Es kann darauf nicht eingetreten werden.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an: − A._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein)

E. 4 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 3 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2 und 4) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung vom
  2. September 2011. Eine Beschwerde kann rechtsgültig nur binnen 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ab Zustellung (Art. 384 lit. b StPO) erhoben werden. Zuge- stellt ist ein Entscheid, wenn er vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Massgeblich ist dabei die Zustellung an den Verteidiger (Art. 87 Abs. 3 StPO).
  3. Vorliegend haben sowohl der amtliche Verteidiger wie eine Person im Haushalt von A._____ die Einstellungsverfügung am 29. September 2011 entgegenge- nommen (Prot. S. 3 sowie Urk. 12 und 13). Die Frist lief somit - unter Berücksich- tigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, wonach eine an einem Sonntag ablaufende Frist erst am folgenden Werktag endet - am 10. Oktober 2011 ab. Die erst am
  4. Oktober 2011 erhobene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Es kann darauf nicht eingetreten werden.
  5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: − A._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein)
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 3 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110293-O/U Verfügung vom 7. November 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 15. September 2011, E-3/2011/1559

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2 und 4) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung vom

15. September 2011. Eine Beschwerde kann rechtsgültig nur binnen 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ab Zustellung (Art. 384 lit. b StPO) erhoben werden. Zuge- stellt ist ein Entscheid, wenn er vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Massgeblich ist dabei die Zustellung an den Verteidiger (Art. 87 Abs. 3 StPO).

2. Vorliegend haben sowohl der amtliche Verteidiger wie eine Person im Haushalt von A._____ die Einstellungsverfügung am 29. September 2011 entgegenge- nommen (Prot. S. 3 sowie Urk. 12 und 13). Die Frist lief somit - unter Berücksich- tigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, wonach eine an einem Sonntag ablaufende Frist erst am folgenden Werktag endet - am 10. Oktober 2011 ab. Die erst am

11. Oktober 2011 erhobene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Es kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − A._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 3 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz