Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 15. Juni 2007 erhob A._____ gegen B._____ Anklage wegen Ehrverlet- zung. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht (nachfolgend: Vo- rinstanz) vom 11. Mai 2011 wurde die Anklage definitiv nicht zugelassen aufgrund Eintritts der Verfolgungsverjährung. Die Kosten wurden dem Ankläger auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 13'564.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen (Urk. 3).
E. 2 Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
E. 3 Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten in Höhe von CHF 30'416.45 (zuzüglich CHF 442 an Weisungskosten) zu bezahlen.
E. 4 Am 15. August 2011 nahm der Beschwerdeführer replicando Stellung (Urk. 15). Die Replik wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. August 2011 zur freigestellten Duplik zugestellt (Urk. 18). Die Duplik wurde am 19. August 2011 erstattet (Urk. 20), welche mit Verfügung vom 30. August 2011 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis übermittelt wurde (Urk. 23).
E. 5 Mit Eingabe vom 30. August 2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "Der Beschwerde vom 27. Juni 2011 sei für die Dauer des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens die aufschiebenden Wirkung zu erteilen" (Urk. 25). Mit Ver- fügung der hiesigen Kammer vom 2. September 2011 wurde der Beschwerde be- züglich der Kostenauflage und Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung zu- lasten des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 27).
E. 6 Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. II.
- 4 -
Dispositiv
- Gegenstand der Anklage des Beschwerdeführers wegen Ehrverletzung vom
- Juni 2007 gegen den Beschwerdegegner bildet ein vom Beschwerdegegner für seinen Mandanten D._____ in … Sprache [des Landes E._____] verfasstes und an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben vom 27. März 2007. Dieses Schreiben ging zudem in Kopie an die … Botschaft [des Landes E._____] in Bern und an das … Konsulat [des Landes E._____] in Zürich. In diesem Schreiben werden dem Beschwerdeführer inkompetente Prozessführung in einem Gerichts- verfahren in E._____ in Zusammenhang mit einem Autounfall von D._____, Ur- kundenfälschung und unrechtmässige Bezeichnungen im Briefkopf vorgeworfen. Am 1. September 2007 wurde die Anklage des Beschwerdeführers einstweilen zugelassen und in der Folge das Beweisverfahren begonnen, inklusive Rechtshil- fegesuche an verschiedene Behörden in E._____, welchen Gesuchen jedoch nicht alle Behörden nachkamen. Schliesslich stellte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 ein Sistierungsgesuch bis zum Beizug weiterer Ermittlungsakten aus E._____. Dieses Gesuch wurde am 1. Dezember 2010 ab- gewiesen und am 31. März 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern im Falle des Eintritts der Verfolgungsverjährung. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2011 stellte diese fest, dass die Verfolgungsverjährung am 28. März 2011 eingetreten ist und die Anklage wurde deshalb definitiv nicht zugelassen (Urk. 3 Ziff. 2.2.). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dieser wurde weiter verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zessentschädigung von Fr. 13'564.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelung bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens.
- Ausgangspunkt für die Kostenregelung im Privatstrafklageverfahren bilden die Bestimmungen von § 286 ff. StPO/ZH und insbesondere § 293 StPO/ZH, wonach die unterliegende Partei in der Regel die Kosten zu tragen und die Gegenpartei zu entschädigen hat. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besonde- re Verhältnisse es rechtfertigen (§ 293 Satz 2 StPO/ZH). Grundsätzlich kann da- mit - wird das Verfahren wie vorliegend mittels Prozessurteils wegen Eintritts der - 5 - Verjährung eingestellt - der Ankläger, der mit seinem Begehren nicht durchdringt, als Unterliegender betrachtet und daher zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Indessen kann das zu unbilligen Resultaten führen, insbesondere dann, wenn die wahre Ursache der Gegenstandslosigkeit beim Angeklagten liegt. Die Regelung von § 293 StPO/ZH wird daher nach neuerer Zürcher Praxis auf Pro- zessurteile lediglich analog angewendet und ausgehend von der Gegenstandslo- sigkeit geprüft, wer deren Folgen zu tragen hat. Die Abweichung von der in § 293 StPO/ZH statuierten Grundregel kann sich auf bestimmte Verfahrenskonstellatio- nen beziehen (bspw. wie hier die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung) oder ihre Begründung in unbilligen Resultaten finden und sich inso- weit auf § 293 Satz 2 StPO/ZH stützen. Für die Prüfung wird auf die materielle Beweislastverteilung abgestellt und ein prozessuales Verschulden des Angeklag- ten sowohl im engeren wie im weiteren Sinne berücksichtigt. Es wird mithin das die Strafuntersuchung auslösende bzw. in die Länge ziehende Verhalten analog der haftungsrechtlichen Prinzipien gewertet und - beispielsweise anhand des Kri- teriums der materiellen Beweislastverteilung - ermittelt, wer das Risiko des Ein- tritts der absoluten Verjährung zu tragen habe. Geprüft wird demnach, ob der An- geklagte sich einerseits die Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens durch die Verletzung rechtlicher Pflichten (z.B. die aus Art. 28 ZGB folgende Pflicht, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht zu verletzen) vorwerfen lassen muss, und ob und in welchem Masse er andererseits durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemachten Ehrverletzung zu vertreten und die (Kosten-)Folgen zu tragen hat (zum Ganzen insbes. ZR 104 S. 194, ZR 91/92 Nr. 21; Schmid in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 293 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005, 1P.65/2005, E. 4.1.). Im Vordergrund bei der Prüfung der Kostenauflage in Ehrverletzungsverfah- ren steht allgemein eine mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der Grundsatz „neminem laedere“ ist ein allgemeines Rechtsprinzip und findet unter anderem in Art. 28 ZGB eine Konkretisierung. Art. 28 ff. ZGB räumt allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden der an - 6 - der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. Eine Kostenauflage infolge Einstellung eines Strafverfahrens we- gen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persön- lichkeitsrecht stützen. Der Vorwurf der zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung beinhaltet noch keine strafrechtliche Missbilligung im Sinne des Vorwurfs einer Ehrverletzung und enthält generell noch keine strafrechtliche Würdigung. Der pri- vatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB geht um ein Vielfa- ches weiter als der strafrechtliche Schutz der Ehre, der den (nach aussen wirken- den) Teilaspekt der Persönlichkeit, nämlich den Anspruch auf soziale Integrität im beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld, das sittliche, berufliche und gesell- schaftliche Ansehen einer Person abdeckt (Art.173 ff. StGB; BGE 105 II 163 mit Hinweisen). Gegenstand des Persönlichkeitsschutzes ist darüber hinausgehend die gesamte Persönlichkeit, der um ihrer selbst Willen ein zu schützender Wert zusteht, d.h. der Einzelne als Geisteswesen und in seiner Einmaligkeit, mit der Gesamtheit seiner Anlagen und Tätigkeiten in der ihm eigenen Ausprägung. Die Persönlichkeit umfasst alle Eigenschaften und Werte, die einem Menschen mit Rücksicht auf sein Dasein, seine körperlichen, geistigen und sozialen Kräfte zu- stehen. Neben dem Schutz vor physischen Beeinträchtigungen gehören der psy- chische und der soziale Schutzbereich der Persönlichkeit zu den geschützten Rechtsgütern, wobei Ersteres den seelischen, affektiven Aspekt der Persönlich- keit (das Recht auf Gefühlswelt und die ungestörte Aufrechterhaltung des seeli- schen Gleichgewichts) umfasst, Letzteres insbesondere eine harmonische auf Respekt und Vertrauen beruhende Gestaltung von zwischenmenschlichen Bezie- hungen im persönlichen und beruflichen Umfeld beinhaltet. Bei der Prüfung der Gründe für eine Kostenauflage ist stets jedoch darauf zu achten, dass durch die Überbindung von Kosten an einen nicht strafrechtlich verurteilten Angeschuldigten nicht etwa dessen Freiheitsrechte beeinträchtigt werden. Wo nämlich Freiheits- spielräume des Einzelnen in rechtlicher Hinsicht allein durch das Strafgesetz be- schränkt werden, kann nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten ge- sprochen werden und ist somit eine Kostenauflage unzulässig. Vorliegend handelt es sich allerdings - obwohl der Prüfung der Kostenauflage derselbe Lebensvor- gang wie dem Ehrverletzungsverfahren zugrunde gelegt wird - nicht um eine Situ- - 7 - ation, in welcher Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch das Strafrecht beschränkt würden und eine Kostenauflage daher auf einen verdeckten strafrechtlichen Schuldvorwurf hinauslaufen würde (BGE 116 Ia 162 E d/dbb, S. 174).
- Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zur Begründung der Kostenauflage an den Beschwerdeführer an, dass nicht mehr geprüft werden könne, ob die Äusse- rungen im inkriminierten Schreiben vom 27. März 2007 widerrechtlich seien, da die Untersuchung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht habe abge- schlossen werden können. Es habe aufgrund des bisherigen Untersuchungser- gebnisses nicht eruiert werden können, ob die Ziele, welche der Beschwerdegeg- ner mit seinen Äusserungen verfolgt habe, schutzwürdig gewesen seien. Ob all- fällige persönlichkeitsverletzende Äusserungen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen seien, müsse daher offen ge- lassen werden. Eine umfassende Interessenabwägung sei in Anbetracht der Ein- stellung des Verfahrens nicht mehr möglich, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, der Beschwerdegegner habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen. Bei dieser Sachlage sei es auch nicht haltbar, den Beschwerdegeg- ner alleine dafür einstehen zu lassen, dass der Beweis der Wahrhaftigkeit nicht zu Ende geführt worden sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdegegner mehr- mals Fristerstreckungen verlangt habe. Darauf habe dieser jedoch Anspruch und auch der Beschwerdeführer habe wiederholt Fristerstreckungen beantragt. Eben- so wenig seien die zusätzlichen Beweisanträge sowie das Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die Verzögerung der Untersuchung sei im Wesentlichen durch die Beweisanträge des Beschwer- deführers veranlasst worden, namentlich die Einholung von Auskünften beim … [Minister für auswärtige Angelegenheiten] und beim … [Gericht F._____], welche trotz unverzüglicher formgültiger Rechtshilfegesuche und Mahnungen nicht einge- troffen seien. Demnach habe der Beschwerdegegner den Eintritt der absoluten Verjährung höchstens in geringem Mass zu vertreten, weshalb es sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertige, dem Beschwerdegegner die Kosten auf- zuerlegen (Urk. 3 Ziff. 3.3 und 3.4). - 8 -
- Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift an, es stehe ausser Frage, dass das Schreiben vom 27. März 2007 persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen enthalte. Der Beschwerdegegner habe explizit bestätigt, das genannte Schreiben verfasst und versandt zu haben. Auch den Vorhalt der Urkundenfäl- schung habe er explizit bekräftigt. Werde zudem berücksichtigt, dass der Be- schwerdegegner in dessen Eingabe vom 2. Mai 2011 implizit anerkannt habe, dass sich die Äusserungen im Schreiben vom 27. März 2007 auf die berufliche Ehre des Beschwerdeführers beziehen würden, so sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich aufgrund des eingestellten Verfah- rens nicht mehr beurteilen lasse, ob die Aussagen des Beschwerdegegners wi- derrechtlich gewesen seien. Im Weiteren sei die Feststellung der persönlichkeits- verletzenden Äusserungen unabhängig von der Zulassung zum strafrechtlichen Wahrheitsbeweis zu ermitteln. Für die Beurteilung der Kostenfolgen sei es irrele- vant, ob dem Beschwerdegegner bei Fortsetzung des Verfahrens der Entlas- tungsbeweis gelungen wäre oder nicht. Bei der Beurteilung stelle sich einzig die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten wi- derrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner mit seinem Schreiben vom 27. März 2007 einzig das Ziel verfolgt habe, die geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den … Vertretungen [des Landes E._____] in der Schweiz zu zerstören und dadurch dessen berufliches Fortkommen zu verhindern. Die Äusserungen im Schreiben seien per se widerrechtlich. Weiter habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nebst einer Anzeige bei der Aufsichtskommission über die An- wälte des Kantons Zürich auch in einem Artikel in der Zeitschrift "…" vorgeworfen, seine … Landsleute [des Landes E._____] zu beschwindeln, indem er sich als Anwalt ausgebe und so vom … Staat [des Landes E._____] bzw. den Steuerzah- lern bis sechs Milliarden … [Währung des Landes E._____] erhalten haben soll. Die Handlungen des Beschwerdegegners würden zeigen, dass er es nur darauf abgesehen habe, den Beschwerdeführer in seiner beruflichen und persönlichen Integrität anzugreifen. Der Schutz der Ehre nach Art. 28 ZGB umfasse - entgegen dem Strafrecht - auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Ansehens einer Person. Per Datum der Einstellungsverfügung seien - 9 - keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen denkbar, welche die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen rechtfertigten. Da der Be- schwerdegegner gemäss eigener Aussage auf Initiative seines Mandanten und somit zugunsten eines Dritten gehandelt habe, falle das Vorliegen eines privaten Interesses von vornherein weg. In Bezug auf ein mögliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit seien die vom Beschwerdegegner eingesetzten Mittel und die getroffene Wortwahl als unangemessen zu betrachten. Zusammenfassend hätte es zur Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Äusserungen im Schreiben mangels Rechtfertigungsgründe gar keiner Interessenabwägung benötigt. Selbst wenn man eine solche als nötig erachtet hätte, wäre diese aus den konkreten Gege- benheiten ohne Weiteres möglich gewesen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich der Beschwerdegegner betreffend seine Motivation bereits geäussert habe und angegeben habe, dass er die Behörden auf die schlechte Prozessführung des Beschwerdeführers habe aufmerksam machen wollen. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, sich zur Widerrechtlichkeit der persönlichkeitsverletzenden Aussagen zu äussern bzw. die Interessenabwägung vorzunehmen, habe sie sich über die zu § 293 StPO/ZH entwickelte Rechtsprechung hinweggesetzt und das Prozessrisiko für die Gegenstandslosigkeit in unzulässiger Weise auf den Be- schwerdeführer überwälzt, obschon der Beschwerdegegner das Ehrverletzungs- verfahren geradezu provoziert habe. Ebenso seien die Voraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Vorliegens von Verschulden gege- ben, zu welchen Voraussetzungen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Dem Beschwerdegegner als Rechtsanwalt habe zudem die Tragweite des Persönlich- keitsschutzes bekannt sein müssen. Da vorliegend sämtliche nach bundesgericht- licher Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners erfüllt seien, seien dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, den Beschwer- deführer aus diesem Verfahren schadlos zu halten. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer daraufhin, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerungen verursacht habe. Der Be- schwerdeführer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Edition der … Unterlagen [in der Sprache des Landes E._____] nur dann verlangt werde, wenn - 10 - der Beschwerdegegner rechtshilfeweise Zeugeneinvernahmen oder Editionen beantrage und solchen Anträgen durch die vorinstanzliche Richterin stattgegeben werde. Andernfalls sei auf die Edition der Unterlagen explizit verzichtet worden, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern. Auch habe der Beschwerdeführer immer wieder bei der Vorinstanz nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens nachgefragt und darum ersucht, dieses voranzutreiben. Spätestens mit dem per
- November 2010 erklärten Verzicht auf die Einholung weiterer Auskünfte in E._____ hätte das Verfahren ohne Weiteres fortgesetzt und zur Durchführung der Hauptverhandlung übergegangen werden können. Auch habe der Beschwerde- gegner sein Recht auf Fristerstreckungsgesuche über das zulässige Mass hinaus ausgereizt. Exemplarisch für die Verzögerungstaktik sei zudem das Sistierungs- gesuch des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2010, mit welchem dieser die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu verhindern versuchte. Zusammenfassend habe der Beschwerdegegner durch sein rechtswidriges Verhalten nicht nur die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens verursacht, sondern die Untersuchung zusätzlich erschwert und durch sein unkooperatives Verhalten einen immensen Mehraufwand an Kosten verursacht.
- Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Anklage eine deutsche Überset- zung des inkriminierten Schreibens vom 27. März 2007 ein (Urk. 17/3/1b). Die Übersetzung enthält eine unterschriftliche Bestätigung der Übersetzerin für die Richtigkeit der Übersetzung sowie eine amtliche Beglaubigung, dass die Unter- schrift mit der dem Notariat vorgewiesenen Identitätskarte, lautend auf die Über- setzerin, übereinstimmt. Der Beschwerdegegner bestreitet die Richtigkeit der Übersetzung. An dieser zu zweifeln besteht jedoch aufgrund der genannten Be- stätigungen kein Anlass. Dass unter "…" nur die anwaltschaftliche, gerichtliche Vertretung zu verstehen ist, und nicht auch eine beratende Tätigkeit, ist im Übri- gen nicht ohne Weiteres erstellt. Als deutsche Übersetzung von "…" fungiert auch "Rechtsbeistand", was nicht ohne Weiteres eine gerichtliche Vertretung impliziert. Der Beschwerdegegner bestreitet denn schliesslich auch nicht, das inkriminierte Schreiben verfasst zu haben. Auch bestätigt er, dass er damit die Arbeitsweise des Beschwerdeführers kritisiert habe und ebenso, dass sich dieser der Urkun- denfälschung schuldig gemacht habe. Ziel des Schreibens an den Beschwerde- - 11 - führer sei die Stellung einer Schadenersatzforderung gegen diesen gewesen. Die Kopie an das … Konsulat [des Landes E._____] sei auf Wunsch seines Klienten erfolgt. Die … Botschaft [des Landes E._____] in Bern sei die oberste … Behörde [des Landes E._____] in der Schweiz, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass diese informiert werden müsse (Urk. 17/24 S. 4ff.). Der damalige Vertreter des Beschwerdegegners erwähnte in der Eingabe vom 2. Mai 2011 die "berufliche Unfähigkeit" des Beschwerdeführers. Die Feststellung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 27. März 2007 würden der Wahrheit entsprechen und seien deshalb nicht ehrverletzend. Aufgrund des öffentlichen Auftretens des Beschwer- deführers habe sich der Beschwerdegegner veranlasst gesehen, auf die Miss- stände hinzuweisen. Der Beschwerdegegner sei im Begriff gewesen, den Wahr- heitsbeweis zu führen, als die Straftat verjährt sei (Urk. 17/111 S. 11 und 18). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber nicht, über keine Zulassung als Rechtsanwalt zu verfügen. Dies habe er auch nie behauptet. Er sei im Prozess von D._____ selber aber nicht tätig gewesen, habe dieses Mandat nicht selber geführt. Das Schreiben enthalte verschiedene ihn betreffende ehrverletzende Äusserungen (Urk. 17/21).
- Die Attribute "juristische Unfähigkeit", "inkompetente und unglaubliche Prozess- führung" sowie die Behauptung, der Beschwerdeführer gebe sich als Rechtsan- walt aus, ohne über eine Zulassung als Rechtsanwalt zu verfügen, sind ohne Wei- teres geeignet, das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers und somit diesen im Sinne von Art. 28 ZGB in seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der Beschwerde- gegner hat daher unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten widerrechtlich gehandelt. Der Argumentation des Beschwerdegegners, mit dem Schreiben sei nicht der Be- schwerdeführer angesprochen gewesen (vgl. Urk. 17/111 S. 8 unten), kann im Übrigen aufgrund der Anschrift in der Adresse sowie der gesamten Formulierung des Schreiben nicht gefolgt werden. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer als Adressat als auch die weiteren Empfänger des Schreibens davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer angesprochen ist. Eine Persönlichkeitsverletzung kann gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB jedoch durch ei- ne zuvor erfolgte Einwilligung des Verletzten, durch das Gesetz oder durch ein - 12 - überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Rechtmäs- sig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung im Sin- ne von Art. 28 ZGB ist im Einzelfall demnach eine umfassende Interessenabwä- gung vorzunehmen (vgl. BGE 126 III 305, E. 4a S. 306). Ein solche Abwägung ist im vorliegenden Fall trotz Eintritts der Verjährung möglich. Ob dem Beschwerde- gegner der strafrechtliche Entlastungs- oder Wahrheitsbeweis gelungen wäre, ist zur Beurteilung der Kostenauflage nicht relevant, sondern es geht darum, ob dem Beschwerdegegner ein in zivilrechtlicher Hinsicht schuldhaftes Verhalten vorzu- werfen ist. Im Übrigen geht der Beschwerdegegner davon aus, dass sein Vorwurf, der Beschwerdeführer gebe unrechtmässig vor, Rechtsanwalt zu sein, aus den Akten bereits hinreichend belegt ist (vgl. Urk. 17/111 S. 16, Urk. 20 Ziff. 4). Eine Einwilligung des Verletzten oder eine gesetzliche Grundlage kommen für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit vorliegend nicht in Frage. Der Beschwer- degegner begründet die Zustellung des Schreibens an das … Konsulat [des Lan- des E._____] in Zürich und die … Botschaft [des Landes E._____] in Bern damit, dass aufgrund des öffentlichen Auftretens des Beschwerdegegners auf die Miss- stände habe hingewiesen werden müssen. Der Beschwerdegegner habe sich für seinen Klienten eingesetzt und für eine gerechte Sache gekämpft (Urk. 17/111 S. 18). Er macht damit implizit die Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse geltend bzw. die Wahrung höherer Interessen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das … Konsulat [des Landes E._____] und die … Botschaft [des Landes E._____] ein Interesse daran hätten zu erfahren, falls sich der Beschwer- deführer ihnen gegenüber fälschlicherweise als Rechtsanwalt ausgegeben hätte. Auch besteht ein gewisses Interesse der Klienten informiert zu werden, falls ein Rechtsanwalt seinen Beruf und seine Berufspflichten nicht gewissenhaft ausübt. Vorliegend ist aber vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner darum ging, den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ehre anzugreifen und ihn in seinem beruflichen Fortkommen oder Bestehen zu behindern. Ein solches Inte- resse kann von vornherein nicht schützenswert sein. Wäre es dem Beschwerde- gegner einzig darauf angekommen zu informieren, dass sich der Beschwerdefüh- - 13 - rer fälschlicherweise als zugelassener Rechtsanwalt ausgibt und / oder seine Mandate nicht korrekt führt, hätte er nicht das … Konsulat [des Landes E._____], die … Botschaft [des Landes E._____], die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in Zürich und die Aufsichtskommission in G._____ informieren so- wie einen Artikel in der … Zeitschrift [des Landes E._____] "…" platzieren müs- sen. Die Fülle dieser Anzeigen zeigt, dass es dem Beschwerdegegner nicht einzig darum ging, objektiv über einen Misstand zu informieren. Selbst wenn noch davon ausgegangen werden könnte, der Beschwerdegegner habe nur über das Fehlver- halten des Beschwerdeführers informieren wollen, so wären mindestens die Mit- tel, die zahlreichen Anzeigen und insbesondere die Information des … Konsulats [des Landes E._____] und der … Botschaft [des Landes E._____], unverhältnis- mässig. Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Fristerstreckungsge- suche stellten und auch bewilligt erhielten (vgl. bspw. Protokoll der Vorinstanz). Da die "Streitigkeit" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner einen starken Bezug nach E._____ aufweist, beziehungsweise das dem Be- schwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfene Fehlverhalten in E._____ stattgefunden haben soll, ist es evident, dass auch Beweismittel wie Zeugenbe- fragungen und Einholung von Auskünften und Akten in bzw. aus E._____ bean- tragt werden, was im Übrigen sowohl vom Beschwerdegegner als auch vom Be- schwerdeführer gemacht wurde (vgl. Beweisabnahmeverfügung vom 12. Februar 2009, Urk. 17/42). Auch das vom Beschwerdegegner am 1. Oktober 2010 gestell- te Sistierungsgesuch kann nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, sondern dies steht diesem als prozessuales Mittel zur Verfügung. Dem Sistie- rungsgesuch hat die Vorinstanz denn auch nicht statt gegeben. Insgesamt kann daher dem Beschwerdegegner nicht - und auch nicht dem Beschwerdeführer - vorgeworfen werden, er habe durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemachten Ehrverletzung zu vertre- ten. - 14 -
- Der Beschwerdegegner hat damit zusammenfassend in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätzen, gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Per- sönlichkeitsschutz klar verstossen und dadurch das Ehrverletzungsverfahren ver- anlasst. Er hat daher auch bei Einstellung des Verfahren zufolge Eintritts der Ver- jährung für die finanziellen Folgen seines Verhaltens einzustehen.
- In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Einzel- richterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 daher aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerle- gen. Die Kostenfestsetzung, Dispositiv-Ziffer 2, ist nicht zu beanstanden und daher nicht aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner daher die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer für seine Auf- wendungen im vorinstanzlichen Ehrverletzungsverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer beantragt für das Ehrverletzungsverfahren vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 30'416.45 für anwaltliche Aufwendungen, zuzüglich Fr. 442.-- an Weisungskosten. Dazu reichte er sechs Honorarnoten ein (Urk. 17/109 S. 7 und 17/110/2-7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV; vgl. § 25 der AnwGebV vom 8. September 2010). Die Vergütung setzt sich aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr sind die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafprozessen vor dem Einzelrichter an Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet für jede zusätzliche Ver- handlung und für jede Referentenaudienz, für jede Beweiseingabe und jede Ver- - 15 - handlung, sofern ein vom Hauptverfahren getrenntes Beweisverfahren durchge- führt wird, für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbe- reitung im mündlichen Verfahren sowie für besonderen Aufwand in Rechnungs- prozessen, in Prozessen mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachi- gem Aktenmaterial, für das Studium fremden Rechts und in komplizierten Prozes- sen. Es kann für jede dieser Voraussetzungen ein gesonderter Zuschlag berech- net werden. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50% der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 und 10 Abs. 2 lit. a AnwGebV). Weiter werden für Verhand- lungen vor dem Instruktionsrichter im Ehrverletzungsverfahren und für den über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- und Beweis- verhandlungen, Zuschläge berechnet (§ 10 Abs. 2 lit. b und c AnwGebV). Vorlie- gend handelte es sich um ein langjähriges, zeitintensives und mit Verbindungen zu E._____ aufweisendes, Verfahren. Es mussten zudem eine Beweisantretungs- schrift sowie weitere Eingaben verfasst werden. Auch fanden zwei Untersu- chungsverhandlungen statt. Insgesamt handelte es sich daher um ein sehr um- fangreiches und zeitintensives Verfahren. Die geltend gemachte Prozessentschä- digung im Betrag von Fr. 30'416.45 erscheint aber dennoch, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Grundgebühr bis Fr. 8'000.-- beträgt und diese auf- grund Zuschlägen in der Regel bis maximal auf Fr. 16'000.-- erhöht werden kann, als zu hoch. Sie basiert denn auch auf einem Stundenansatz von Fr. 450.00 bzw. Fr. 550.00 (vgl. dazu bar § 11 Abs. 2 der hier massgeblichen AnwGebV aus dem Jahre 2006). Gemäss der Honoraraufstellung des Beschwerdeführers fiel zirka 1/6 des gesamten Aufwandes im Jahr 2011 an und 5/6 im Zeitraum von 2008 bis 2010 (vgl. 17/109 S. 7). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint daher eine Prozessentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 16'000.-- (zuzüg- lich 7.6% MwSt. auf Fr. 13'400.-- und 8% MwSt. auf Fr. 2'600.-- und inklusive Weisungskosten) als angemessen. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Betrag von total Fr. 17'226.40 zu bezahlen.
- In teilweise Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 daher auf- - 16 - zuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 17'226.40 als Prozessentschädigung zu be- zahlen. IV.
- Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag der Kostenauflage an den Beschwerdegegner vollumfänglich und unterliegt teilweise bezüglich der Höhe der ihm zuzusprechenden Prozessentschädigung. Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuer- legen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen der Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2011 (Urk. 17/109) ent- spricht - eine reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 1'000.-- (zuzüglich 8% MwSt.) auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). V. Der Beschwerdeführer macht korrekterweise geltend, dass die Vorinstanz über die Verwendung der Barvorschüsse von je Fr. 10'000.-- nicht entschieden habe. Er beantragt die Rückerstattung dieser Beträge an die Parteien, da das Untersu- chungsverfahren und die Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt worden seien (Urk. 2 S. 17). Über die geleisteten Barvorschüsse wurde in der Zwischenzeit von der Gerichts- kasse abgerechnet. Dem damaligen Vertreter des Beschwerdegegners, Rechts- anwalt lic. iur. C._____, wurde der gesamte Betrag von Fr. 10'000.-- zurückerstat- tet. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde - nach Abzug der vom Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid zu tragenden Kosten - der Restbetrag von Fr. 6'695.-- ausbezahlt. Dem Vertreter - 17 - des Beschwerdeführers ist daher der Differenzbetrag von Fr. 3'305.--, abzüglich die dem Beschwerdeführer in diesem Beschluss auferlegten Kosten, zurückzuer- statten. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessent- schädigung von Fr. 17'226.40 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.-- zu bezah- len.
- Dem Vertreter des Beschwerdeführers werden - nach Verrechung der dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 3 auferlegten Kosten - weitere Fr. 2'805.-- aus dem geleisteten Barvorschuss aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Beschwerdeführers im Doppel für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) - 18 - − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangs- schein) − die Gerichtskasse Zürich, 27. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. N. Burri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110175-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Beschluss vom 27. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Kosten und Entschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Zürich vom 11. Mai 2011, GE070037
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 15. Juni 2007 erhob A._____ gegen B._____ Anklage wegen Ehrverlet- zung. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht (nachfolgend: Vo- rinstanz) vom 11. Mai 2011 wurde die Anklage definitiv nicht zugelassen aufgrund Eintritts der Verfolgungsverjährung. Die Kosten wurden dem Ankläger auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 13'564.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen (Urk. 3).
2. Gegen die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 11. Mai 2011 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit folgenden Anträgen (Urk. 2):
1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2011 (GE070037) seien aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten in Höhe von CHF 30'416.45 (zuzüglich CHF 442 an Weisungskosten) zu bezahlen.
4. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2011 (GE070037) aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 8. Juli 2011 wurde die Beschwerde- schrift der Vorinstanz sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Stel-
- 3 - lungnahme übermittelt (Urk. 6). Mit Datum vom 15. Juli 2011 verzichtete die Vo- rinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 ersuchte der Verteidiger des Beschwerdegegners um eine Fristerstreckung bis 17. August 2011, welche ihm am 29. Juli 2011 bis zum 17. August 2011 gewährt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilte Rechtsanwalt C._____ der hiesigen Kammer mit, dass er den Beschwerdegegner nicht mehr vertrete (Urk. 12). Mit Datum vom 3. August 2011 erstattete der Beschwerdegegner persönlich die Be- schwerdeantwort mit den Anträgen (Urk. 10): Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; Dem Beschwerdegegner sei vom Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Auslagen im Umfang von Fr. 1'000.-- zu leisten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers.
4. Am 15. August 2011 nahm der Beschwerdeführer replicando Stellung (Urk. 15). Die Replik wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. August 2011 zur freigestellten Duplik zugestellt (Urk. 18). Die Duplik wurde am 19. August 2011 erstattet (Urk. 20), welche mit Verfügung vom 30. August 2011 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis übermittelt wurde (Urk. 23).
5. Mit Eingabe vom 30. August 2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "Der Beschwerde vom 27. Juni 2011 sei für die Dauer des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens die aufschiebenden Wirkung zu erteilen" (Urk. 25). Mit Ver- fügung der hiesigen Kammer vom 2. September 2011 wurde der Beschwerde be- züglich der Kostenauflage und Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung zu- lasten des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 27).
6. Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. II.
- 4 -
1. Gegenstand der Anklage des Beschwerdeführers wegen Ehrverletzung vom
15. Juni 2007 gegen den Beschwerdegegner bildet ein vom Beschwerdegegner für seinen Mandanten D._____ in … Sprache [des Landes E._____] verfasstes und an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben vom 27. März 2007. Dieses Schreiben ging zudem in Kopie an die … Botschaft [des Landes E._____] in Bern und an das … Konsulat [des Landes E._____] in Zürich. In diesem Schreiben werden dem Beschwerdeführer inkompetente Prozessführung in einem Gerichts- verfahren in E._____ in Zusammenhang mit einem Autounfall von D._____, Ur- kundenfälschung und unrechtmässige Bezeichnungen im Briefkopf vorgeworfen. Am 1. September 2007 wurde die Anklage des Beschwerdeführers einstweilen zugelassen und in der Folge das Beweisverfahren begonnen, inklusive Rechtshil- fegesuche an verschiedene Behörden in E._____, welchen Gesuchen jedoch nicht alle Behörden nachkamen. Schliesslich stellte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 ein Sistierungsgesuch bis zum Beizug weiterer Ermittlungsakten aus E._____. Dieses Gesuch wurde am 1. Dezember 2010 ab- gewiesen und am 31. März 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern im Falle des Eintritts der Verfolgungsverjährung. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2011 stellte diese fest, dass die Verfolgungsverjährung am 28. März 2011 eingetreten ist und die Anklage wurde deshalb definitiv nicht zugelassen (Urk. 3 Ziff. 2.2.). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dieser wurde weiter verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zessentschädigung von Fr. 13'564.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelung bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens.
2. Ausgangspunkt für die Kostenregelung im Privatstrafklageverfahren bilden die Bestimmungen von § 286 ff. StPO/ZH und insbesondere § 293 StPO/ZH, wonach die unterliegende Partei in der Regel die Kosten zu tragen und die Gegenpartei zu entschädigen hat. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besonde- re Verhältnisse es rechtfertigen (§ 293 Satz 2 StPO/ZH). Grundsätzlich kann da- mit - wird das Verfahren wie vorliegend mittels Prozessurteils wegen Eintritts der
- 5 - Verjährung eingestellt - der Ankläger, der mit seinem Begehren nicht durchdringt, als Unterliegender betrachtet und daher zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Indessen kann das zu unbilligen Resultaten führen, insbesondere dann, wenn die wahre Ursache der Gegenstandslosigkeit beim Angeklagten liegt. Die Regelung von § 293 StPO/ZH wird daher nach neuerer Zürcher Praxis auf Pro- zessurteile lediglich analog angewendet und ausgehend von der Gegenstandslo- sigkeit geprüft, wer deren Folgen zu tragen hat. Die Abweichung von der in § 293 StPO/ZH statuierten Grundregel kann sich auf bestimmte Verfahrenskonstellatio- nen beziehen (bspw. wie hier die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung) oder ihre Begründung in unbilligen Resultaten finden und sich inso- weit auf § 293 Satz 2 StPO/ZH stützen. Für die Prüfung wird auf die materielle Beweislastverteilung abgestellt und ein prozessuales Verschulden des Angeklag- ten sowohl im engeren wie im weiteren Sinne berücksichtigt. Es wird mithin das die Strafuntersuchung auslösende bzw. in die Länge ziehende Verhalten analog der haftungsrechtlichen Prinzipien gewertet und - beispielsweise anhand des Kri- teriums der materiellen Beweislastverteilung - ermittelt, wer das Risiko des Ein- tritts der absoluten Verjährung zu tragen habe. Geprüft wird demnach, ob der An- geklagte sich einerseits die Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens durch die Verletzung rechtlicher Pflichten (z.B. die aus Art. 28 ZGB folgende Pflicht, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht zu verletzen) vorwerfen lassen muss, und ob und in welchem Masse er andererseits durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemachten Ehrverletzung zu vertreten und die (Kosten-)Folgen zu tragen hat (zum Ganzen insbes. ZR 104 S. 194, ZR 91/92 Nr. 21; Schmid in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 293 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005, 1P.65/2005, E. 4.1.). Im Vordergrund bei der Prüfung der Kostenauflage in Ehrverletzungsverfah- ren steht allgemein eine mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der Grundsatz „neminem laedere“ ist ein allgemeines Rechtsprinzip und findet unter anderem in Art. 28 ZGB eine Konkretisierung. Art. 28 ff. ZGB räumt allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden der an
- 6 - der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. Eine Kostenauflage infolge Einstellung eines Strafverfahrens we- gen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persön- lichkeitsrecht stützen. Der Vorwurf der zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung beinhaltet noch keine strafrechtliche Missbilligung im Sinne des Vorwurfs einer Ehrverletzung und enthält generell noch keine strafrechtliche Würdigung. Der pri- vatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB geht um ein Vielfa- ches weiter als der strafrechtliche Schutz der Ehre, der den (nach aussen wirken- den) Teilaspekt der Persönlichkeit, nämlich den Anspruch auf soziale Integrität im beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld, das sittliche, berufliche und gesell- schaftliche Ansehen einer Person abdeckt (Art.173 ff. StGB; BGE 105 II 163 mit Hinweisen). Gegenstand des Persönlichkeitsschutzes ist darüber hinausgehend die gesamte Persönlichkeit, der um ihrer selbst Willen ein zu schützender Wert zusteht, d.h. der Einzelne als Geisteswesen und in seiner Einmaligkeit, mit der Gesamtheit seiner Anlagen und Tätigkeiten in der ihm eigenen Ausprägung. Die Persönlichkeit umfasst alle Eigenschaften und Werte, die einem Menschen mit Rücksicht auf sein Dasein, seine körperlichen, geistigen und sozialen Kräfte zu- stehen. Neben dem Schutz vor physischen Beeinträchtigungen gehören der psy- chische und der soziale Schutzbereich der Persönlichkeit zu den geschützten Rechtsgütern, wobei Ersteres den seelischen, affektiven Aspekt der Persönlich- keit (das Recht auf Gefühlswelt und die ungestörte Aufrechterhaltung des seeli- schen Gleichgewichts) umfasst, Letzteres insbesondere eine harmonische auf Respekt und Vertrauen beruhende Gestaltung von zwischenmenschlichen Bezie- hungen im persönlichen und beruflichen Umfeld beinhaltet. Bei der Prüfung der Gründe für eine Kostenauflage ist stets jedoch darauf zu achten, dass durch die Überbindung von Kosten an einen nicht strafrechtlich verurteilten Angeschuldigten nicht etwa dessen Freiheitsrechte beeinträchtigt werden. Wo nämlich Freiheits- spielräume des Einzelnen in rechtlicher Hinsicht allein durch das Strafgesetz be- schränkt werden, kann nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten ge- sprochen werden und ist somit eine Kostenauflage unzulässig. Vorliegend handelt es sich allerdings - obwohl der Prüfung der Kostenauflage derselbe Lebensvor- gang wie dem Ehrverletzungsverfahren zugrunde gelegt wird - nicht um eine Situ-
- 7 - ation, in welcher Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch das Strafrecht beschränkt würden und eine Kostenauflage daher auf einen verdeckten strafrechtlichen Schuldvorwurf hinauslaufen würde (BGE 116 Ia 162 E d/dbb, S. 174).
3. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zur Begründung der Kostenauflage an den Beschwerdeführer an, dass nicht mehr geprüft werden könne, ob die Äusse- rungen im inkriminierten Schreiben vom 27. März 2007 widerrechtlich seien, da die Untersuchung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht habe abge- schlossen werden können. Es habe aufgrund des bisherigen Untersuchungser- gebnisses nicht eruiert werden können, ob die Ziele, welche der Beschwerdegeg- ner mit seinen Äusserungen verfolgt habe, schutzwürdig gewesen seien. Ob all- fällige persönlichkeitsverletzende Äusserungen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen seien, müsse daher offen ge- lassen werden. Eine umfassende Interessenabwägung sei in Anbetracht der Ein- stellung des Verfahrens nicht mehr möglich, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, der Beschwerdegegner habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen. Bei dieser Sachlage sei es auch nicht haltbar, den Beschwerdegeg- ner alleine dafür einstehen zu lassen, dass der Beweis der Wahrhaftigkeit nicht zu Ende geführt worden sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdegegner mehr- mals Fristerstreckungen verlangt habe. Darauf habe dieser jedoch Anspruch und auch der Beschwerdeführer habe wiederholt Fristerstreckungen beantragt. Eben- so wenig seien die zusätzlichen Beweisanträge sowie das Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die Verzögerung der Untersuchung sei im Wesentlichen durch die Beweisanträge des Beschwer- deführers veranlasst worden, namentlich die Einholung von Auskünften beim … [Minister für auswärtige Angelegenheiten] und beim … [Gericht F._____], welche trotz unverzüglicher formgültiger Rechtshilfegesuche und Mahnungen nicht einge- troffen seien. Demnach habe der Beschwerdegegner den Eintritt der absoluten Verjährung höchstens in geringem Mass zu vertreten, weshalb es sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertige, dem Beschwerdegegner die Kosten auf- zuerlegen (Urk. 3 Ziff. 3.3 und 3.4).
- 8 -
4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift an, es stehe ausser Frage, dass das Schreiben vom 27. März 2007 persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen enthalte. Der Beschwerdegegner habe explizit bestätigt, das genannte Schreiben verfasst und versandt zu haben. Auch den Vorhalt der Urkundenfäl- schung habe er explizit bekräftigt. Werde zudem berücksichtigt, dass der Be- schwerdegegner in dessen Eingabe vom 2. Mai 2011 implizit anerkannt habe, dass sich die Äusserungen im Schreiben vom 27. März 2007 auf die berufliche Ehre des Beschwerdeführers beziehen würden, so sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich aufgrund des eingestellten Verfah- rens nicht mehr beurteilen lasse, ob die Aussagen des Beschwerdegegners wi- derrechtlich gewesen seien. Im Weiteren sei die Feststellung der persönlichkeits- verletzenden Äusserungen unabhängig von der Zulassung zum strafrechtlichen Wahrheitsbeweis zu ermitteln. Für die Beurteilung der Kostenfolgen sei es irrele- vant, ob dem Beschwerdegegner bei Fortsetzung des Verfahrens der Entlas- tungsbeweis gelungen wäre oder nicht. Bei der Beurteilung stelle sich einzig die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten wi- derrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner mit seinem Schreiben vom 27. März 2007 einzig das Ziel verfolgt habe, die geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den … Vertretungen [des Landes E._____] in der Schweiz zu zerstören und dadurch dessen berufliches Fortkommen zu verhindern. Die Äusserungen im Schreiben seien per se widerrechtlich. Weiter habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nebst einer Anzeige bei der Aufsichtskommission über die An- wälte des Kantons Zürich auch in einem Artikel in der Zeitschrift "…" vorgeworfen, seine … Landsleute [des Landes E._____] zu beschwindeln, indem er sich als Anwalt ausgebe und so vom … Staat [des Landes E._____] bzw. den Steuerzah- lern bis sechs Milliarden … [Währung des Landes E._____] erhalten haben soll. Die Handlungen des Beschwerdegegners würden zeigen, dass er es nur darauf abgesehen habe, den Beschwerdeführer in seiner beruflichen und persönlichen Integrität anzugreifen. Der Schutz der Ehre nach Art. 28 ZGB umfasse - entgegen dem Strafrecht - auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Ansehens einer Person. Per Datum der Einstellungsverfügung seien
- 9 - keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen denkbar, welche die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen rechtfertigten. Da der Be- schwerdegegner gemäss eigener Aussage auf Initiative seines Mandanten und somit zugunsten eines Dritten gehandelt habe, falle das Vorliegen eines privaten Interesses von vornherein weg. In Bezug auf ein mögliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit seien die vom Beschwerdegegner eingesetzten Mittel und die getroffene Wortwahl als unangemessen zu betrachten. Zusammenfassend hätte es zur Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Äusserungen im Schreiben mangels Rechtfertigungsgründe gar keiner Interessenabwägung benötigt. Selbst wenn man eine solche als nötig erachtet hätte, wäre diese aus den konkreten Gege- benheiten ohne Weiteres möglich gewesen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich der Beschwerdegegner betreffend seine Motivation bereits geäussert habe und angegeben habe, dass er die Behörden auf die schlechte Prozessführung des Beschwerdeführers habe aufmerksam machen wollen. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, sich zur Widerrechtlichkeit der persönlichkeitsverletzenden Aussagen zu äussern bzw. die Interessenabwägung vorzunehmen, habe sie sich über die zu § 293 StPO/ZH entwickelte Rechtsprechung hinweggesetzt und das Prozessrisiko für die Gegenstandslosigkeit in unzulässiger Weise auf den Be- schwerdeführer überwälzt, obschon der Beschwerdegegner das Ehrverletzungs- verfahren geradezu provoziert habe. Ebenso seien die Voraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Vorliegens von Verschulden gege- ben, zu welchen Voraussetzungen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Dem Beschwerdegegner als Rechtsanwalt habe zudem die Tragweite des Persönlich- keitsschutzes bekannt sein müssen. Da vorliegend sämtliche nach bundesgericht- licher Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners erfüllt seien, seien dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, den Beschwer- deführer aus diesem Verfahren schadlos zu halten. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer daraufhin, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerungen verursacht habe. Der Be- schwerdeführer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Edition der … Unterlagen [in der Sprache des Landes E._____] nur dann verlangt werde, wenn
- 10 - der Beschwerdegegner rechtshilfeweise Zeugeneinvernahmen oder Editionen beantrage und solchen Anträgen durch die vorinstanzliche Richterin stattgegeben werde. Andernfalls sei auf die Edition der Unterlagen explizit verzichtet worden, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern. Auch habe der Beschwerdeführer immer wieder bei der Vorinstanz nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens nachgefragt und darum ersucht, dieses voranzutreiben. Spätestens mit dem per
4. November 2010 erklärten Verzicht auf die Einholung weiterer Auskünfte in E._____ hätte das Verfahren ohne Weiteres fortgesetzt und zur Durchführung der Hauptverhandlung übergegangen werden können. Auch habe der Beschwerde- gegner sein Recht auf Fristerstreckungsgesuche über das zulässige Mass hinaus ausgereizt. Exemplarisch für die Verzögerungstaktik sei zudem das Sistierungs- gesuch des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2010, mit welchem dieser die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu verhindern versuchte. Zusammenfassend habe der Beschwerdegegner durch sein rechtswidriges Verhalten nicht nur die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens verursacht, sondern die Untersuchung zusätzlich erschwert und durch sein unkooperatives Verhalten einen immensen Mehraufwand an Kosten verursacht.
5. Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Anklage eine deutsche Überset- zung des inkriminierten Schreibens vom 27. März 2007 ein (Urk. 17/3/1b). Die Übersetzung enthält eine unterschriftliche Bestätigung der Übersetzerin für die Richtigkeit der Übersetzung sowie eine amtliche Beglaubigung, dass die Unter- schrift mit der dem Notariat vorgewiesenen Identitätskarte, lautend auf die Über- setzerin, übereinstimmt. Der Beschwerdegegner bestreitet die Richtigkeit der Übersetzung. An dieser zu zweifeln besteht jedoch aufgrund der genannten Be- stätigungen kein Anlass. Dass unter "…" nur die anwaltschaftliche, gerichtliche Vertretung zu verstehen ist, und nicht auch eine beratende Tätigkeit, ist im Übri- gen nicht ohne Weiteres erstellt. Als deutsche Übersetzung von "…" fungiert auch "Rechtsbeistand", was nicht ohne Weiteres eine gerichtliche Vertretung impliziert. Der Beschwerdegegner bestreitet denn schliesslich auch nicht, das inkriminierte Schreiben verfasst zu haben. Auch bestätigt er, dass er damit die Arbeitsweise des Beschwerdeführers kritisiert habe und ebenso, dass sich dieser der Urkun- denfälschung schuldig gemacht habe. Ziel des Schreibens an den Beschwerde-
- 11 - führer sei die Stellung einer Schadenersatzforderung gegen diesen gewesen. Die Kopie an das … Konsulat [des Landes E._____] sei auf Wunsch seines Klienten erfolgt. Die … Botschaft [des Landes E._____] in Bern sei die oberste … Behörde [des Landes E._____] in der Schweiz, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass diese informiert werden müsse (Urk. 17/24 S. 4ff.). Der damalige Vertreter des Beschwerdegegners erwähnte in der Eingabe vom 2. Mai 2011 die "berufliche Unfähigkeit" des Beschwerdeführers. Die Feststellung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 27. März 2007 würden der Wahrheit entsprechen und seien deshalb nicht ehrverletzend. Aufgrund des öffentlichen Auftretens des Beschwer- deführers habe sich der Beschwerdegegner veranlasst gesehen, auf die Miss- stände hinzuweisen. Der Beschwerdegegner sei im Begriff gewesen, den Wahr- heitsbeweis zu führen, als die Straftat verjährt sei (Urk. 17/111 S. 11 und 18). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber nicht, über keine Zulassung als Rechtsanwalt zu verfügen. Dies habe er auch nie behauptet. Er sei im Prozess von D._____ selber aber nicht tätig gewesen, habe dieses Mandat nicht selber geführt. Das Schreiben enthalte verschiedene ihn betreffende ehrverletzende Äusserungen (Urk. 17/21).
6. Die Attribute "juristische Unfähigkeit", "inkompetente und unglaubliche Prozess- führung" sowie die Behauptung, der Beschwerdeführer gebe sich als Rechtsan- walt aus, ohne über eine Zulassung als Rechtsanwalt zu verfügen, sind ohne Wei- teres geeignet, das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers und somit diesen im Sinne von Art. 28 ZGB in seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der Beschwerde- gegner hat daher unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten widerrechtlich gehandelt. Der Argumentation des Beschwerdegegners, mit dem Schreiben sei nicht der Be- schwerdeführer angesprochen gewesen (vgl. Urk. 17/111 S. 8 unten), kann im Übrigen aufgrund der Anschrift in der Adresse sowie der gesamten Formulierung des Schreiben nicht gefolgt werden. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer als Adressat als auch die weiteren Empfänger des Schreibens davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer angesprochen ist. Eine Persönlichkeitsverletzung kann gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB jedoch durch ei- ne zuvor erfolgte Einwilligung des Verletzten, durch das Gesetz oder durch ein
- 12 - überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Rechtmäs- sig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung im Sin- ne von Art. 28 ZGB ist im Einzelfall demnach eine umfassende Interessenabwä- gung vorzunehmen (vgl. BGE 126 III 305, E. 4a S. 306). Ein solche Abwägung ist im vorliegenden Fall trotz Eintritts der Verjährung möglich. Ob dem Beschwerde- gegner der strafrechtliche Entlastungs- oder Wahrheitsbeweis gelungen wäre, ist zur Beurteilung der Kostenauflage nicht relevant, sondern es geht darum, ob dem Beschwerdegegner ein in zivilrechtlicher Hinsicht schuldhaftes Verhalten vorzu- werfen ist. Im Übrigen geht der Beschwerdegegner davon aus, dass sein Vorwurf, der Beschwerdeführer gebe unrechtmässig vor, Rechtsanwalt zu sein, aus den Akten bereits hinreichend belegt ist (vgl. Urk. 17/111 S. 16, Urk. 20 Ziff. 4). Eine Einwilligung des Verletzten oder eine gesetzliche Grundlage kommen für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit vorliegend nicht in Frage. Der Beschwer- degegner begründet die Zustellung des Schreibens an das … Konsulat [des Lan- des E._____] in Zürich und die … Botschaft [des Landes E._____] in Bern damit, dass aufgrund des öffentlichen Auftretens des Beschwerdegegners auf die Miss- stände habe hingewiesen werden müssen. Der Beschwerdegegner habe sich für seinen Klienten eingesetzt und für eine gerechte Sache gekämpft (Urk. 17/111 S. 18). Er macht damit implizit die Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse geltend bzw. die Wahrung höherer Interessen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das … Konsulat [des Landes E._____] und die … Botschaft [des Landes E._____] ein Interesse daran hätten zu erfahren, falls sich der Beschwer- deführer ihnen gegenüber fälschlicherweise als Rechtsanwalt ausgegeben hätte. Auch besteht ein gewisses Interesse der Klienten informiert zu werden, falls ein Rechtsanwalt seinen Beruf und seine Berufspflichten nicht gewissenhaft ausübt. Vorliegend ist aber vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner darum ging, den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ehre anzugreifen und ihn in seinem beruflichen Fortkommen oder Bestehen zu behindern. Ein solches Inte- resse kann von vornherein nicht schützenswert sein. Wäre es dem Beschwerde- gegner einzig darauf angekommen zu informieren, dass sich der Beschwerdefüh-
- 13 - rer fälschlicherweise als zugelassener Rechtsanwalt ausgibt und / oder seine Mandate nicht korrekt führt, hätte er nicht das … Konsulat [des Landes E._____], die … Botschaft [des Landes E._____], die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in Zürich und die Aufsichtskommission in G._____ informieren so- wie einen Artikel in der … Zeitschrift [des Landes E._____] "…" platzieren müs- sen. Die Fülle dieser Anzeigen zeigt, dass es dem Beschwerdegegner nicht einzig darum ging, objektiv über einen Misstand zu informieren. Selbst wenn noch davon ausgegangen werden könnte, der Beschwerdegegner habe nur über das Fehlver- halten des Beschwerdeführers informieren wollen, so wären mindestens die Mit- tel, die zahlreichen Anzeigen und insbesondere die Information des … Konsulats [des Landes E._____] und der … Botschaft [des Landes E._____], unverhältnis- mässig. Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Fristerstreckungsge- suche stellten und auch bewilligt erhielten (vgl. bspw. Protokoll der Vorinstanz). Da die "Streitigkeit" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner einen starken Bezug nach E._____ aufweist, beziehungsweise das dem Be- schwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfene Fehlverhalten in E._____ stattgefunden haben soll, ist es evident, dass auch Beweismittel wie Zeugenbe- fragungen und Einholung von Auskünften und Akten in bzw. aus E._____ bean- tragt werden, was im Übrigen sowohl vom Beschwerdegegner als auch vom Be- schwerdeführer gemacht wurde (vgl. Beweisabnahmeverfügung vom 12. Februar 2009, Urk. 17/42). Auch das vom Beschwerdegegner am 1. Oktober 2010 gestell- te Sistierungsgesuch kann nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, sondern dies steht diesem als prozessuales Mittel zur Verfügung. Dem Sistie- rungsgesuch hat die Vorinstanz denn auch nicht statt gegeben. Insgesamt kann daher dem Beschwerdegegner nicht - und auch nicht dem Beschwerdeführer - vorgeworfen werden, er habe durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemachten Ehrverletzung zu vertre- ten.
- 14 -
7. Der Beschwerdegegner hat damit zusammenfassend in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätzen, gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Per- sönlichkeitsschutz klar verstossen und dadurch das Ehrverletzungsverfahren ver- anlasst. Er hat daher auch bei Einstellung des Verfahren zufolge Eintritts der Ver- jährung für die finanziellen Folgen seines Verhaltens einzustehen.
8. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Einzel- richterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 daher aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerle- gen. Die Kostenfestsetzung, Dispositiv-Ziffer 2, ist nicht zu beanstanden und daher nicht aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner daher die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer für seine Auf- wendungen im vorinstanzlichen Ehrverletzungsverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer beantragt für das Ehrverletzungsverfahren vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 30'416.45 für anwaltliche Aufwendungen, zuzüglich Fr. 442.-- an Weisungskosten. Dazu reichte er sechs Honorarnoten ein (Urk. 17/109 S. 7 und 17/110/2-7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV; vgl. § 25 der AnwGebV vom 8. September 2010). Die Vergütung setzt sich aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr sind die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafprozessen vor dem Einzelrichter an Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet für jede zusätzliche Ver- handlung und für jede Referentenaudienz, für jede Beweiseingabe und jede Ver-
- 15 - handlung, sofern ein vom Hauptverfahren getrenntes Beweisverfahren durchge- führt wird, für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbe- reitung im mündlichen Verfahren sowie für besonderen Aufwand in Rechnungs- prozessen, in Prozessen mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachi- gem Aktenmaterial, für das Studium fremden Rechts und in komplizierten Prozes- sen. Es kann für jede dieser Voraussetzungen ein gesonderter Zuschlag berech- net werden. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50% der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 und 10 Abs. 2 lit. a AnwGebV). Weiter werden für Verhand- lungen vor dem Instruktionsrichter im Ehrverletzungsverfahren und für den über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- und Beweis- verhandlungen, Zuschläge berechnet (§ 10 Abs. 2 lit. b und c AnwGebV). Vorlie- gend handelte es sich um ein langjähriges, zeitintensives und mit Verbindungen zu E._____ aufweisendes, Verfahren. Es mussten zudem eine Beweisantretungs- schrift sowie weitere Eingaben verfasst werden. Auch fanden zwei Untersu- chungsverhandlungen statt. Insgesamt handelte es sich daher um ein sehr um- fangreiches und zeitintensives Verfahren. Die geltend gemachte Prozessentschä- digung im Betrag von Fr. 30'416.45 erscheint aber dennoch, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Grundgebühr bis Fr. 8'000.-- beträgt und diese auf- grund Zuschlägen in der Regel bis maximal auf Fr. 16'000.-- erhöht werden kann, als zu hoch. Sie basiert denn auch auf einem Stundenansatz von Fr. 450.00 bzw. Fr. 550.00 (vgl. dazu bar § 11 Abs. 2 der hier massgeblichen AnwGebV aus dem Jahre 2006). Gemäss der Honoraraufstellung des Beschwerdeführers fiel zirka 1/6 des gesamten Aufwandes im Jahr 2011 an und 5/6 im Zeitraum von 2008 bis 2010 (vgl. 17/109 S. 7). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint daher eine Prozessentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 16'000.-- (zuzüg- lich 7.6% MwSt. auf Fr. 13'400.-- und 8% MwSt. auf Fr. 2'600.-- und inklusive Weisungskosten) als angemessen. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Betrag von total Fr. 17'226.40 zu bezahlen.
2. In teilweise Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 daher auf-
- 16 - zuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 17'226.40 als Prozessentschädigung zu be- zahlen. IV.
1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag der Kostenauflage an den Beschwerdegegner vollumfänglich und unterliegt teilweise bezüglich der Höhe der ihm zuzusprechenden Prozessentschädigung. Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuer- legen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen der Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2011 (Urk. 17/109) ent- spricht - eine reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 1'000.-- (zuzüglich 8% MwSt.) auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). V. Der Beschwerdeführer macht korrekterweise geltend, dass die Vorinstanz über die Verwendung der Barvorschüsse von je Fr. 10'000.-- nicht entschieden habe. Er beantragt die Rückerstattung dieser Beträge an die Parteien, da das Untersu- chungsverfahren und die Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt worden seien (Urk. 2 S. 17). Über die geleisteten Barvorschüsse wurde in der Zwischenzeit von der Gerichts- kasse abgerechnet. Dem damaligen Vertreter des Beschwerdegegners, Rechts- anwalt lic. iur. C._____, wurde der gesamte Betrag von Fr. 10'000.-- zurückerstat- tet. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde
- nach Abzug der vom Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid zu tragenden Kosten - der Restbetrag von Fr. 6'695.-- ausbezahlt. Dem Vertreter
- 17 - des Beschwerdeführers ist daher der Differenzbetrag von Fr. 3'305.--, abzüglich die dem Beschwerdeführer in diesem Beschluss auferlegten Kosten, zurückzuer- statten. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessent- schädigung von Fr. 17'226.40 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.-- zu bezah- len.
5. Dem Vertreter des Beschwerdeführers werden - nach Verrechung der dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 3 auferlegten Kosten - weitere Fr. 2'805.-- aus dem geleisteten Barvorschuss aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
6. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Beschwerdeführers im Doppel für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)
- 18 - − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangs- schein) − die Gerichtskasse Zürich, 27. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. N. Burri